Urteil des EuGH vom 08.07.1999

EuGH: abkommen, vertrag über die europäische union, mauretanien, rat der europäischen union, klage auf nichtigerklärung, verordnung, republik, rechtsgrundlage, europäisches parlament, kommission

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
8. Juli 1999
„Fischereiabkommen Europäische Gemeinschaft/Mauretanien — Abkommen mit erheblichen finanziellen
Folgen für die Gemeinschaft“
In der Rechtssache C-189/97
Europäisches Parlament
Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und Hans Krück, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union
Rechtsberater John Carbery und Félix van Craeyenest, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der
Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Spanien
Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 408/97 des Rates vom 24. Februar 1997 über den Abschluß
des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Islamischen Republik Mauretanien und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem
Abkommen (ABl. L 62, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P.
Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann,
J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet und R. Schintgen,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 2. Februar 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 16. Mai 1997 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG)
Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 408/97 des Rates vom 24. Februar 1997
über den Abschluß des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien und zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 62, S. 1; im folgenden:
streitige Verordnung).
2.
Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1997 ist das Königreich Spanien
als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.
3.
Am 18. Januar 1996 kündigte die Islamische Republik Mauretanien das Abkommen über die
Fischerei vor der Küste Mauretaniens, das sie mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geschlossen hatte. Die beiden Parteien traten daraufhin in Verhandlungen ein, die am 20. Juni 1996
zur Paraphierung eines neuen Abkommens führten (im folgenden: Fischereiabkommen mit
Mauretanien).
4.
Dieses Abkommen, das für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 1. August 1996 geschlossen wurde,
sichert den Fischern der Europäischen Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der
Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien. Es sieht in Artikel 7 zu deren
Gunsten einen finanziellen Ausgleich und finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft vor. Artikel
2 Absatz 1 des dem Fischereiabkommen mit Mauretanien beigefügten Protokolls zur Festsetzung der
Fangmöglichkeiten sowie des finanziellen Ausgleichs und der finanziellen Unterstützung im Zeitraum
vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2001 bestimmt:
„Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls
genannten Zeitraum auf 266,8 Mio. ECU festgesetzt.
Dieser finanzielle Ausgleich ist in folgenden Jahresraten zu zahlen:
— 1. Jahr: 55 160 000 ECU,
— 2. Jahr: 54 360 000 ECU,
— 3. Jahr: 53 560 000 ECU,
— 4. Jahr: 52 160 000 ECU,
— 5. Jahr: 51 560 000 ECU.“
5.
Auf Vorschlag der Kommission erließ der Rat den Beschluß 96/731/EG vom 26. November 1996 über
den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des
Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 334, S. 16).
6.
Die Kommission unterbreitete dem Rat außerdem am 9. September 1996 einen Vorschlag für eine
Verordnung des Rates über den Abschluß eines Abkommens über die Zusammenarbeit in der
Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien und
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. C 352, S. 5). Dieser
Vorschlag war auf den EG-Vertrag, „insbesondere auf die Artikel 43 [nach
Änderung jetzt Artikel 37 EG] und 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz
3 Unterabsatz 2 EG]“ gestützt und setzte die Zustimmung des Parlaments voraus.
7.
Am 13. November 1996 beschloß der Rat, das Parlament zu diesem Verordnungsvorschlag
anzuhören. Indem er jedoch das Anhörungsbegehren auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228
Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages stützte, brachte der Rat zum Ausdruck, daß er
lediglich eine Stellungnahme des Parlaments für erforderlich hielt.
8.
Der zuständige Ausschuß des Parlaments billigte den Verordnungsvorschlag unter dem Vorbehalt
der Rückkehr zu der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage. Er machte insbesondere
geltend, das Fischereiabkommen mit Mauretanien habe erhebliche finanzielle Folgen im Sinne des
Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages und könne daher nur mit Zustimmung des
Parlaments geschlossen werden.
9.
Am 28. November 1996 verabschiedete das Parlament den Beschluß zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Rates über den Abschluß eines Abkommens über die Zusammenarbeit in der
Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien und
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. C 380, S. 19). Das
Parlament setzte darin Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages an die Stelle der vom Rat
herangezogenen Rechtsgrundlage und gab seine Zustimmung zum Erlaß der streitigen Verordnung.
10.
Am 24. Februar 1997 erließ der Rat die streitige Verordnung, die auf den Vertrag, insbesondere auf
Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt ist. Sie nimmt
Bezug auf die „Stellungnahme des Europäischen Parlaments“.
11.
Das Parlament macht eine Verletzung seiner Rechte geltend und bringt zwei Klagegründe vor. Der
erste bezieht sich auf die Verletzung des Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages. Da das
Fischereiabkommen mit Mauretanien erhebliche finanzielle Folgen für die Gemeinschaft habe, hätte
die streitige Verordnung auf der Grundlage dieses Artikels erlassen werden müssen. Mit dem zweiten
Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 253 EG (früher Artikel 190) gerügt. Der Rat habe es
versäumt, die Gründe anzugeben, aus denen er die von der Kommission vorgeschlagene
Rechtsgrundlage geändert habe.
12.
Der Rat, unterstützt durch die spanische Regierung, hält die Klage für unzulässig, soweit sie auf
einen Verstoß gegen Artikel 253 EG gestützt wird, da das Parlament nicht schlüssig dargelegt habe,
inwiefern ein solcher Verstoß seine Rechte verletzen könne. Im übrigen sei Artikel 228 Absatz 3
Unterabsatz 1 des Vertrages die zutreffende Rechtsgrundlage für den Erlaß der streitigen
Verordnung, da das
Fischereiabkommen mit Mauretanien keine erheblichen finanziellen Folgen im Sinne des zweiten
Unterabsatzes dieser Bestimmung habe.
Zur Zulässigkeit der Klage
13.
Gemäß Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages kann das Parlament beim Gerichtshof Klage auf
Nichtigerklärung der Handlung eines anderen Organs erheben, sofern diese Klage auf die Wahrung
seiner Rechte abzielt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Voraussetzung erfüllt,
wenn das Parlament den Gegenstand seines zu schützenden Rechts und die behauptete Verletzung
dieses Rechts schlüssig darlegt (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache C-
303/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-2943, Randnr. 17).
14.
In Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof bisher Klagen des Parlaments für unzulässig
erklärt, soweit sie auf einen Verstoß gegen Artikel 253 EG gestützt wurden. Das Parlament hatte
nämlich im Rahmen seines Vorbringens, die streitigen Bestimmungen seien im Hinblick auf die
Anforderungen dieses Artikels unzureichend oder falsch begründet, nicht schlüssig dargelegt,
inwiefern ein solcher Verstoß gegebenenfalls seine Rechte verletzt haben könnte (vgl. Urteile vom 13.
Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 11, und vom
18. Juni 1996, Parlament/Rat, a. a. O., Randnr. 18).
15.
Das Parlament vertritt allerdings die Auffassung, es habe im vorliegenden Fall dargelegt, inwiefern
der Verstoß gegen Artikel 253 EG seine Rechte verletzen könne, indem es vorgetragen habe, daß der
vom Rat ohne Begründung vorgenommene Wechsel der Rechtsgrundlage zu einer Änderung der
Bedingungen seiner Beteiligung an dem Verfahren zum Abschluß des Fischereiabkommens mit
Mauretanien geführt habe.
16.
Das Parlament beschränkt sich damit auf die Behauptung, die Änderung der von der Kommission
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage durch den Rat habe seine Befugnisse berührt. Es macht jedoch
nicht deutlich, inwiefern der Umstand, daß die streitige Verordnung insoweit keine besondere
Begründung enthält, zu einer eigenständigen Beeinträchtigung seiner Rechte geführt haben soll.
17.
Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf die Verletzung des Artikels 253 EG gestützt wird.
Zur Begründetheit
18.
Artikel 228 Absatz 3 des Vertrages bestimmt:
„Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 133
Absatz 3 EG] schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar
auch in den Fällen, in denen das
Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des
Artikels 189b [nach Änderung jetzt Artikel 251 EG] oder des Artikels [252 EG (früher Artikel 189c)]
anzuwenden ist ...
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels [310 EG
(früher Artikel 238)] sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren
einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen
Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des
Artikels 189b angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
...“
19.
Das Parlament macht geltend, der Vertrag über die Europäische Union habe, vor allem durch die
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Zustimmungsverfahrens, seine Beteiligung beim Abschluß
internationaler Abkommen erheblich verstärkt. Seine Stellung nähere sich damit der eines Parlaments
der Mitgliedstaaten, an dessen entsprechenden Befugnissen sich die Auslegung des Artikels 228
Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages zu orientieren habe.
20.
Nach Auffassung des Parlaments soll diese Bestimmung die ihm intern als Teil der
Haushaltsbehörde zustehenden Befugnisse schützen, indem sie den Abschluß von Abkommen mit
erheblichen finanziellen Folgen von seiner Zustimmung abhängig mache. Angesichts dieser
Zielsetzung spricht es sich dafür aus, im Rahmen der Kriterien, nach denen bestimmt werde, ob ein
Abkommen erhebliche finanzielle Folgen habe, den mehrjährigen Charakter der sich daraus
ergebenden Ausgaben, deren relativen Anteil gemessen an den in der entsprechenden Haushaltslinie
eingesetzten gleichartigen Ausgaben sowie die Steigerungsrate der mit dem Abkommen verbundenen
Ausgaben gegenüber der Finanzausstattung des vorangegangenen Abkommens zu berücksichtigen.
21.
Das Fischereiabkommen mit Mauretanien erfüllt nach Auffassung des Parlaments unbestreitbar die
drei genannten Kriterien. Es sehe einen finanziellen Ausgleich vor, der in fünf Jahresraten zu zahlen
sei, deren Höhe sich zwischen 51 560 000und 55 160 000 ECU bewege. Dieser finanzielle Ausgleich
mache in jedem betroffenen Haushaltsjahr mehr als 20 % der in der entsprechenden Haushaltslinie
(Linie B7-8000 „Internationale Fischereiabkommen“) eingesetzten Mittel aus. Außerdem habe sich das
finanzielle Engagement zugunsten der Islamischen Republik Mauretanien gegenüber dem
vorangegangenen Abkommen mehr als verfünffacht oder, bezogen auf das Jahr 1995, in dem
ausnahmsweise ein zusätzlicher Ausgleich gezahlt worden sei, mehr als verdoppelt.
22.
Der Rat, unterstützt durch die spanische Regierung, trägt vor, Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2
des Vertrags sei eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der in
Unterabsatz 1 aufgestellten Regel enthalte, nach der der Rat die Abkommen nach Anhörung des
Parlaments schließe.
23.
Nach Auffassung des Rates sind die vom Parlament vorgeschlagenen Kriterien nicht stichhaltig.
Erstens komme es auf den mehrjährigen Charakter der Ausgaben nicht an, da sich der Haushaltsplan
per definitionem nur auf ein Jahr beziehe. Zweitens sei die Bedeutung der finanziellen Auswirkungen
des Abkommens im Verhältnis zu den in der entsprechenden Haushaltslinie eingesetzten gleichartigen
Ausgaben unerheblich, da der Eingliederungsplan im Haushaltsverfahren geändert werden könne und
der Betrag der zur Verfügung stehenden Mittel stets durch Übertragungen oder Nachtragshaushalte
angepaßt werden könne. Schließlich sei auch die Steigerungsrate der Ausgaben kaum
aussagekräftig, da eine hohe Steigerungsrate sehr wohl mit einer geringfügigen Ausgabe verbunden
sein könne.
24.
Der Rat vertritt daher die Auffassung, die Erheblichkeit der finanziellen Folgen eines Abkommens sei
anhand des Gesamthaushalts der Gemeinschaft zu beurteilen. Wenn er für ein Fischereiabkommen,
dessen jährliche Ausgaben nur 0,07 % dieses Haushalts ausmachten, lediglich um die Stellungnahme
des Parlaments nachgesucht habe, so habe er nicht offensichtlich fehlerhaft und willkürlich
gehandelt.
25.
Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muß sich die Wahl der Rechtsgrundlage
eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen (vgl. insbesondere Urteile
vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, vom 28.
Mai 1998 in der Rechtssache C-22/96, Parlament/Rat, Slg. 1998, I-3231, Randnr. 23, und vom 25.
Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-0000, Randnr.
12).
26.
Für die Feststellung, ob ein Abkommen erhebliche finanzielle Folgen im Sinne des Artikels 228
Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hat, hat sich der Rat auf den Gesamthaushalt der
Gemeinschaft bezogen. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß die Mittel für außenpolitische
Maßnahmen der Gemeinschaft seit jeher nur einen unbedeutenden Teil des Gemeinschaftshaushalts
ausmachen. So beliefen sich die entsprechenden Mittel, die im Teileinzelplan B7 „Außenpolitische
Maßnahmen“ ausgewiesen sind, 1996 und 1997 auf kaum mehr als 5 % des Gesamthaushalts. Unter
diesen Umständen erscheint ein Vergleich der durch ein Abkommen verursachten jährlichen
finanziellen Belastung mit dem Gesamthaushalt der Gemeinschaft kaum aussagekräftig. Die
Anwendung eines solchen Kriteriums könnte zudem die in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale des
Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages jeder praktischen Wirksamkeit berauben.
27.
Der Rat ist dennoch der Auffassung, das von ihm vertretene Kriterium bewirke nicht, daß ein
Der Rat ist dennoch der Auffassung, das von ihm vertretene Kriterium bewirke nicht, daß ein
Rückgriff auf diese Rechtsgrundlage in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Zum Beweis verweist er auf
das Abkommen über die Zusammenarbeit in der
Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. 1997, L 30,
S. 5), dessen finanzielle Folgen, die sich jährlich auf 0,15 % des Haushalts der Gemeinschaft belaufen,
nach seiner Auffassung als erheblich anzusehen sind.
28.
Der Rat hat jedoch in keiner Weise erklärt, warum ein derart niedriger Prozentsatz den finanziellen
Folgen eines Abkommens einen solchen Charakter beilegen sollte, während der kaum geringfügigere
Prozentsatz von 0,07 % hierfür nicht ausreichen soll.
29.
Hinsichtlich der drei vom Parlament vorgeschlagenen Kriterien ist festzustellen, daß das erste in der
Tat zur Definition eines Abkommens mit erheblichen finanziellen Folgen beitragen kann. Relativ geringe
jährliche Ausgaben können nämlich, über viele Jahre verteilt, eine erhebliche Haushaltsanstrengung
darstellen.
30.
Das zweite und das dritte Kriterium des Parlaments erscheinen demgegenüber nicht relevant. Die
Haushaltslinien, die zudem geändert werden können, haben sehr unterschiedliche Bedeutung, so daß
der relative Anteil der mit einem Abkommen verbundenen Ausgaben, gemessen an den in der
entsprechenden Haushaltslinie eingesetzten gleichartigen Mitteln, bedeutend sein kann, obwohl die
fraglichen Ausgaben nur geringfügig sind. Auch kann die Steigerungsrate der durch ein Abkommen
verursachten Ausgaben gegenüber denen des vorangegangenen Abkommens durchaus hoch sein,
obwohl es sich nur um geringfügige Beträge handelt.
31.
Wie in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erscheint ein Vergleich der mit einem
internationalen Abkommen verbundenen jährlichen finanziellen Belastung mit dem Gesamthaushalt
kaum aussagekräftig. Dagegen erlaubt es der Vergleich der durch ein Abkommen verursachten
Ausgaben mit dem Gesamtbetrag der zur Finanzierung der außenpolitischen Maßnahmen der
Gemeinschaft bestimmten Mittel, die im Teileinzelplan B7 des Haushaltsplans ausgewiesen sind, das
Abkommen in den Zusammenhang der von der Gemeinschaft für ihre Außenpolitik vorgesehenen
Haushaltsanstrengung zu stellen. Dieser Vergleich ist damit ein geeigneteres Mittel, um zu beurteilen,
was für eine finanzielle Bedeutung das Abkommen tatsächlich für die Gemeinschaft hat.
32.
Handelt es sich, wie in der vorliegenden Rechtssache, um ein sektorbezogenes Abkommen, so kann
die vorstehende Analyse unter Umständen, und ohne die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte
auszuschließen, ergänzt werden durch einen Vergleich zwischen den Ausgaben im Zusammenhang mit
dem Abkommen und dem Gesamtbetrag der im Haushaltsplan für den betreffenden Sektor — ohne
Unterscheidung nach internen und externen Maßnahmen — eingesetzten Mittel. Eine solche
Gegenüberstellung erlaubt es nämlich, die von der Gemeinschaft mit dem Abschluß des Abkommens
vorgesehene Haushaltsanstrengung unter einem anderen Blickwinkel und in einem ebenfalls
kohärenten Rahmen zu beurteilen. Da jedoch die einzelnen Sektoren eine sehr unterschiedliche
Bedeutung für den
Haushalt haben, darf diese Betrachtung nicht dazu führen, die finanziellen Auswirkungen eines
Abkommens als erheblich einzustufen, wenn diese nicht einen wesentlichen Teil der Mittel zur
Finanzierung der außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ausmachen.
33.
Vorliegend wurde das Fischereiabkommen mit Mauretanien für fünf Jahre geschlossen, eine
Laufzeit, die nicht besonders lang erscheint. Außerdem ist der darin vorgesehene finanzielle Ausgleich
in Jahresraten zu zahlen, deren Höhe sich zwischen 51 560 000 ECU und 55 160 000 ECU bewegt. In
den abgelaufenen Haushaltsjahren beliefen sich diese Beträge, selbst wenn sie 5 % der Ausgaben im
Bereich der Fischerei überschritten, auf kaum mehr als 1 % der gesamten Zahlungsermächtigungen
für außenpolitische Maßnahmen der Gemeinschaft und damit auf einen Anteil, der zwar nicht
unbedeutend ist, aber schwerlich als erheblich bezeichnet werden kann. Unter diesen Umständen
wäre der Rat, hätte er diese Vergleichsmaßstäbe berücksichtigt, zu der Annahme berechtigt gewesen,
daß das Fischereiabkommen mit Mauretanien keine erheblichen finanziellen Folgen für die
Gemeinschaft im Sinne des Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hat.
34.
Im übrigen wird die Tragweite dieser Bestimmung, so wie sie sich aus dem Vertrag ergibt, entgegen
dem Vorbringen des Parlaments nicht durch den Umfang der Befugnisse berührt, die den nationalen
Parlamenten bei der Billigung internationaler Abkommen mit finanziellen Auswirkungen zustehen
mögen.
35.
Nach alledem hat der Rat das Fischereiabkommen mit Mauretanien zu Recht auf der Grundlage u.
a. des Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages geschlossen. Die vorliegende Klage ist
daher abzuweisen.
Kosten
36.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Der Rat hat beantragt, die Kosten dem Parlament aufzuerlegen. Da dieses mit
seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der
Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten
ist, seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Rodríguez Iglesias
Kapteyn
Puissochet
Hirsch Jann
Moitinho de Almeida
Gulmann
Murray
Edward Ragnemalm
Sevón Wathelet
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.