Urteil des EuGH vom 25.03.2004

EuGH: irreführende werbung, konkursmasse, europäischer gerichtshof für menschenrechte, einstweilige verfügung, cassis de dijon, herkunft, regierung, freier warenverkehr, kommission, kreis

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
25. März 2004
„Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Werbebeschränkungen – Bezugnahme
auf die Herkunft von Waren – Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens – Richtlinie 84/450/EWG –
Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“
In der Rechtssache C-71/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH
gegen
Troostwijk GmbH
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der
Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kajaba,
der Troostwijk GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Frauenberger,
der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und J. C. Schieferer als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH, vertreten durch
M. Kajaba, der Troostwijk GmbH, vertreten durch A. Frauenberger, der österreichischen Regierung, vertreten
durch T. Kramler als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, und der
Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 26. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. April 2003,
folgendes
Urteil
1
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am
4. März 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 28 EG zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Herbert Karner Industrie‑Auktionen GmbH (im
Folgenden: Klägerin) und der Troostwijk GmbH (im Folgenden: Beklagte), die beide über eine
Gewerbeberechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen verfügen, wegen der Werbung der Beklagten
für den Verkauf von Waren aus einer Konkursmasse.
Rechtlicher Rahmen
3
Gemäß Artikel 28 EG sind alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach Artikel 30 EG sind solche Einfuhrverbote oder
‑beschränkungen jedoch erlaubt, sofern sie aus bestimmten, vom Gemeinschaftsrecht als wesentliche
Erfordernisse anerkannten Gründen gerechtfertigt sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
4
Der Zweck der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18)
geänderten Fassung [im Folgenden: Richtlinie 84/450] ist in ihrem Artikel 1 wie folgt definiert:
„Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher, der Personen, die einen Handel oder ein Gewerbe
betreiben oder ein Handwerk oder einen freien Beruf ausüben, sowie der Interessen der Allgemeinheit
gegen irreführende Werbung und deren unlautere Auswirkungen …“
5
Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 84/450 definiert „irreführende Werbung“ als „jede Werbung, die in
irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr
erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung
ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder
zu schädigen geeignet ist“.
6
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/450 sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist,
alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen. In Artikel 3 wird eine Reihe von Angaben genannt, auf die dabei
abzustellen ist, u. a. die geografische oder kommerzielle Herkunft der betreffenden Ware.
7
Nach Artikel 7 der Richtlinie 84/450 hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen
aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der
Verbraucher und der anderen von dieser Richtlinie erfassten Personen vorsehen.
8
§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. November 1984 (BGBl.
Nr. 448/1984, im Folgenden: UWG) enthält ein allgemeines Verbot, im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung
geeignete Angaben zu machen.
9
Nach § 30 Abs. 1 UWG ist für den Fall, dass in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer
Konkursmasse stammen, jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten,
wenn die Ware nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehört.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
10
Beide Parteien sind auf dem Gebiet der Industrieauktionen und Unternehmensverwertungen tätig.
11
Mit Kaufvertrag vom 26. März 2001 erwarb die Beklagte mit Genehmigung des Konkursgerichts das
bewegliche Vermögen eines in Konkurs befindlichen Bauunternehmens. Die Klägerin hatte ebenfalls ihr
Interesse am Erwerb der betreffenden Vermögensgegenstände bekundet.
12
Die Beklagte beabsichtigte, die aus der Konkursmasse stammenden Gegenstände am 14. Mai 2001 zu
versteigern. Sie warb für diese Versteigerung in einem Verkaufskatalog, wobei sie angab, dass es sich um
eine Konkursversteigerung handele und dass die Waren aus der Konkursmasse des betreffenden
Unternehmens stammten. Der Werbeprospekt wurde auch im Internet veröffentlicht.
13
Nach Auffassung der Klägerin verstoßen die Anzeigen der Beklagten gegen § 30 Abs. 1 UWG, weil sie den
beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck vermittelten, dass es sich um einen vom Masseverwalter
veranstalteten Verkauf der Konkursmasse handele. Abgesehen davon, dass derartige Ankündigungen
unabhängig von einer allfälligen Irreführungsgefahr wettbewerbswidrig seien, seien sie mit den
Wettbewerbsvorschriften des EG‑Vertrags unvereinbar und irreführend im Sinne von § 2 UWG.
14
Am 10. Mai 2001 erließ das Handelsgericht Wien (Österreich) auf Antrag der Klägerin eine einstweilige
Verfügung, mit der der Beklagten aufgetragen wurde, erstens, es zu unterlassen, den Verkauf von Waren
unter Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse anzukündigen, sofern sie nicht mehr
zum Bestand der Konkursmasse gehören, und, zweitens, bei der fraglichen Versteigerung gegenüber den
Kaufinteressenten eine öffentliche Erklärung – unter anderem – dahin abzugeben, dass die Versteigerung
nicht im Namen und Auftrag des Masseverwalters erfolge.
15
Die Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung Rekurs beim Oberlandesgericht Wien ein, wobei sie
mehrere Gründe gegen die Verfügung geltend machte und insbesondere die Vereinbarkeit des § 30
Abs. 1 UWG mit Artikel 28 EG in Zweifel zog.
16
Nach Zurückweisung ihres Rekurses erhob die Beklagte am 14. November 2001 einen Revisionsrekurs beim
Obersten Gerichtshof. Sie führte aus, das Verbot des § 30 Abs. 1 UWG verstoße gegen Artikel 28 EG und sei
unvereinbar mit Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung – der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im
Folgenden: EMRK).
17
Da sich der Gerichtshof noch nicht zur Vereinbarkeit einer mit § 30 Abs. 1 UWG vergleichbaren nationalen
Bestimmung mit Artikel 28 EG geäußert habe, hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Artikel 28 EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die unabhängig vom
Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse
verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen,
aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören?
Zur Zulässigkeit
18
Nach Ansicht der Klägerin ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Der Ausgangsrechtsstreit
betreffe einen rein internen Sachverhalt, da die Parteien ihren Sitz in Österreich hätten, die betreffenden
Waren aus einer österreichischen Konkursmasse erworben worden seien und § 30 Abs. 1 UWG Formen der
Werbung in Österreich betreffe.
19
Die Prüfung an Artikel 28 EG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der bei dem nationalen Gericht
anhängige konkrete Fall unter keinem Gesichtspunkt über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats
hinausweist (Urteil vom 7. Mai 1997 in den Rechtssachen C‑321/94 bis C‑324/94, Pistre u. a., Slg. 1997,
I‑2343, Randnr. 44).
20
Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof nicht nur in Fällen bestätigt, in denen die nationale Vorschrift eine
unmittelbare Diskriminierung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren bewirkte (Urteil Pistre u. a.,
Randnr. 44), sondern auch in Fällen, in denen die nationale Vorschrift unterschiedslos auf nationale und auf
eingeführte Erzeugnisse anwendbar war und dadurch eine unter Artikel 28 EG fallende potenzielle
Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
5. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑448/98, Guimont, Slg. 2000, I‑10663, Randnrn. 21 und 22).
21
Im vorliegenden Fall ist nicht offenkundig, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts für das
nationale Gericht nicht erforderlich wäre (vgl. Urteil Guimont, Randnr. 23). Eine Antwort könnte nämlich der
Feststellung dienlich sein, ob ein Verbot wie das des § 30 Abs. 1 UWG eine unter Artikel 28 EG fallende
potenzielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen kann (vgl. auch Urteil vom
13. Januar 2000 in der Rechtssache C‑254/98, TK‑Heimdienst, Slg. 2000, I‑151, Randnr. 14).
22
Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.
Zur Vorlagefrage
23
Nach Auffassung der Klägerin, der österreichischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission
handelt es sich bei dem Verbot des § 30 Abs. 1 UWG um eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom
24. November 1993 in den Rechtssachen C‑267/91 und C‑268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I‑6097).
Das Verbot des § 30 Abs. 1 UWG sei unterschiedslos auf einheimische und auf eingeführte Erzeugnisse
anwendbar und nicht geeignet, den Marktzugang ausländischer Erzeugnisse stärker zu beeinträchtigen als
denjenigen inländischer Erzeugnisse.
24
Für den Fall, dass der Gerichtshof gleichwohl feststellen sollte, dass § 30 Abs. 1 UWG eine Maßnahme
gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellt, macht die Klägerin, unterstützt von der
österreichischen und der schwedischen Regierung, geltend, dass diese Vorschrift durch ein zwingendes
Erfordernis des Verbraucherschutzes im Sinne der mit dem Urteil „Cassis de Dijon“ (Urteil vom
20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) begründeten Rechtsprechung
gerechtfertigt sei. Die schwedische Regierung beruft sich zudem auf die Lauterkeit des Handels.
25
Die österreichische Regierung verweist auf den Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 84/450 und macht
geltend, § 30 Abs. 1 UWG diene im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Mitbewerber und der
Allgemeinheit der Bekämpfung irreführender Werbung.
26
Nach Ansicht der Beklagten ist § 30 Abs. 1 UWG weder mit Artikel 28 EG noch mit der Richtlinie 84/450
vereinbar. Die nationale Vorschrift verhindere, dass der Verbraucher wahrheitsgemäße Informationen
erhalte, und sei geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Bezugnahme auf die
Herkunft einer Ware betreffe ihre Eigenschaften und nicht ihren Vertrieb. Sie könne daher nicht als
Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard angesehen werden.
27
§ 30 Abs. 1 UWG beschränke die Verbreitung von Werbeaussagen, die in anderen Mitgliedstaaten zulässig
seien. Es liege auf der Hand, dass sich die Werbung für eine Verkaufsgelegenheit wie im Ausgangsverfahren
nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats beschränken lasse. Eine Differenzierung der
Werbeaussagen je nach dem betroffenen Mitgliedstaat sei im Internet unmöglich, da die Verwendung dieses
Kommunikationsmittels nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden könne.
28
Zur Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 UWG mit der Richtlinie 84/450 führt die Beklagte aus, diese Richtlinie stelle
eine Teilharmonisierung her und ermögliche es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder
zu erlassen, die einen weiterreichenden Verbraucherschutz vorsähen. § 30 Abs. 1 UWG diene nicht dem
Verbraucherschutz, da er wahre Werbebehauptungen verbiete.
29
Schließlich sei § 30 Abs. 1 UWG nicht mit der Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10 EMRK vereinbar,
deren Einschränkung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Äußerung der Wahrheit auch in einer
demokratischen Gesellschaft ein individuelles oder kollektives Rechtsgut von hohem Rang erheblich
gefährden würde.
30
Wie aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, hervorgeht, liegt § 30
Abs. 1 UWG die Annahme zugrunde, die Verbraucher erwürben bevorzugt Waren von einem Masseverwalter,
weil sie hofften, dabei einen günstigen Kauf zu tätigen. Bei einer Ankündigung des Verkaufs von Waren aus
einer Konkursmasse lasse sich nicht ohne weiteres feststellen, ob der Verkauf von einem Masseverwalter
oder von einer Person veranstaltet werde, die die Ware aus der Konkursmasse erworben habe. Mit § 30
Abs. 1 UWG solle verhindert werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Neigung der Verbraucher für sich
ausnützten.
31
Zwar sind die nationalen Vorschriften über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Waren, die aus
einer Konkursmasse stammen, nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden. Bestimmte Aspekte der
Werbung für solche Verkäufe können aber gleichwohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 84/450 fallen.
32
Mit der Richtlinie 84/450 sollen objektive Mindestkriterien aufgestellt werden, anhand deren beurteilt werden
kann, ob eine Werbung irreführend ist. Zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehören Artikel 2 Nummer 2, der
den Begriff „irreführende Werbung“ definiert, und Artikel 3, der die Angaben nennt, die bei der Bedeutung
der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine Werbung irreführend ist.
33
Auch ohne eingehende Prüfung des mit der Richtlinie 84/450 erzielten Grades der Harmonisierung steht
fest, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 7 dieser Richtlinie Bestimmungen aufrechterhalten oder
erlassen dürfen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher vorsehen.
34
Diese Befugnis ist allerdings unter Beachtung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs
auszuüben, der seinen Ausdruck in dem in Artikel 28 EG ausgesprochenen Verbot mengenmäßiger
Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten findet (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C‑23/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000,
I‑7653, Randnr. 33).
35
Zunächst ist zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie § 30 Abs. 1 UWG, nach der jede Bezugnahme auf die
Herkunft der betreffenden Ware aus einer Konkursmasse verboten ist, wenn in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der
Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, obwohl diese Waren nicht mehr
zum Bestand der Konkursmasse gehören, in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG fällt.
36
Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den
innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als
Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und deshalb nach
Artikel 28 EG verboten (vgl. namentlich Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg.
1974, 837, Randnr. 5, vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C‑420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I‑6445,
Randnr. 25, und TK‑Heimdienst, Randnr. 22).
37
Der Gerichtshof hat in Randnummer 16 des Urteils Keck und Mithouard ausgeführt, dass nationale
Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten und die zum einen für alle
betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz
der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in
der gleichen Weise berühren, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der
Dassonville‑Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
38
Im Anschluss daran hat der Gerichtshof u. a. Vorschriften über Zeit und Ort des Verkaufs bestimmter
Erzeugnisse und die Werbung für diese sowie über bestimmte Vertriebsmethoden als Bestimmungen über
Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard eingestuft (vgl. u. a. Urteile vom
15. Dezember 1993 in der Rechtssache C‑292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I‑6787, Randnrn. 21 und 22,
vom 2. Juni 1994 in den Rechtssachen C‑401/92 und C‑402/92, Tankstation ’t Heukske und Boermans,
Slg. 1994, I‑2199, Randnrn. 12 bis 14, und TK‑Heimdienst, Randnr. 24).
39
§ 30 Abs. 1 UWG bezweckt die Regelung der in Werbeaussagen enthaltenen Bezugnahmen auf die Herkunft
der Waren aus einer Konkursmasse für den Fall, dass die betreffenden Waren nicht mehr zur Konkursmasse
gehören. Er betrifft also nicht die Anforderungen, denen diese Waren genügen müssen, sondern regelt
deren Vertrieb. § 30 Abs. 1 UWG ist daher als Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard
anzusehen.
40
Wie dem Urteil Keck und Mithouard zu entnehmen ist, fällt eine Verkaufsmodalität jedoch nur dann nicht
unter das Verbot des Artikels 28 EG, wenn sie die beiden Voraussetzungen erfüllt, die in Randnummer 37
dieses Urteils aufgeführt sind.
41
Was die erste Voraussetzung angeht, so gilt § 30 Abs. 1 UWG für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die
ihre Tätigkeit in Österreich ausüben, unabhängig davon, ob es sich um Inländer oder um Ausländer handelt.
42
Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass § 30 Abs. 1 UWG anders als die nationalen Bestimmungen,
um die es in den Fällen ging, die den Urteilen vom 9. Juli 1997 in den Rechtssachen C‑34/95 bis C‑36/95 (De
Agostini und TV‑Shop, Slg. 1997, I‑3843) und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C‑405/98 (Gourmet
International Products, Slg. 2001, I‑1795) zugrunde lagen, kein vollständiges Verbot einer Form der
Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat darstellt, das dort rechtmäßig verkauft
wird. Er verbietet lediglich, gegenüber einem größeren Kreis von Personen auf die Herkunft einer Ware aus
einer Konkursmasse Bezug zu nehmen, wenn diese Ware nicht mehr zur Konkursmasse gehört, und zwar aus
Gründen des Verbraucherschutzes. Ein solches Verbot ist zwar grundsätzlich geeignet, das Gesamtvolumen
der Verkäufe in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beschränken und damit auch das Volumen der Verkäufe
von Waren zu verringern, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, wirkt sich auf den Absatz der
betreffenden Erzeugnisse aber nicht ungünstiger aus als auf den Absatz inländischer Erzeugnisse. Jedenfalls
lässt sich den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, nichts dafür entnehmen,
dass das fragliche Verbot eine solche Wirkung hätte.
43
Daher ist der Feststellung des Generalanwalts in Nummer 66 seiner Schlussanträge zuzustimmen, dass die
beiden im Urteil Keck und Mithouard aufgeführten, in Randnummer 37 dieses Urteils genannten
Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vollständig erfüllt sind. Folglich fällt eine nationale Vorschrift wie
§ 30 Abs. 1 UWG nicht unter das Verbot des Artikels 28 EG.
44
Weiter ist das Vorbringen der Beklagten zu prüfen, § 30 Abs. 1 UWG beschränke zum einen die Verbreitung
von Werbeaussagen, die in anderen Mitgliedstaaten zulässig seien, und sei zum anderen mit der in
Artikel 10 EMRK verankerten Freiheit der Meinungsäußerung unvereinbar.
45
Der Gerichtshof versteht den ersten Punkt dahin, dass damit die Frage aufgeworfen wird, ob Artikel 49 EG,
der den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, einer Werbebeschränkung entgegensteht, wie sie in § 30
Abs. 1 UWG vorgesehen ist.
46
Betrifft eine nationale Maßnahme aber sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien
Dienstleistungsverkehr, so prüft sie der Gerichtshof grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden
Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen
zugeordnet werden kann und ihr gegenüber völlig zweitrangig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
24. März 1994 in der Rechtssache C‑275/92, Schindler, Slg. 1994, I‑1039, Randnr. 22, und vom
22. Januar 2002 in der Rechtssache C‑390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 31).
47
Im vorliegenden Fall ist die Verbreitung von Werbeaussagen kein Selbstzweck. Sie ist vielmehr gegenüber
dem Verkauf der betreffenden Waren zweitrangig. Folglich überwiegt der Aspekt des freien Warenverkehrs
gegenüber dem des freien Dienstleistungsverkehrs. Daher ist § 30 Abs. 1 UWG nicht an Artikel 49 EG zu
prüfen.
48
Was den zweiten von der Beklagten vorgebrachten Punkt angeht, so gehören die Grundrechte nach
ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu
sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der
Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der
Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten
sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der
Rechtssache C–260/89, ERT, Slg. 1991, I‑2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C‑274/99 P,
Connolly/Kommission, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 37, vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C‑94/00,
Roquette Frères, Slg. 2002, I‑9011, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C‑112/00,
Schmidberger, Slg. 2003, I‑5659, Randnr. 71).
49
Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn
eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht
alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den
Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
29. Mai 1997 in der Rechtssache C‑299/95, Kremzow, Slg. 1997, I‑2629, Randnr. 15).
50
Die Meinungsfreiheit ist zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und stellt eine wesentliche
Grundlage einer demokratischen Gesellschaft dar, doch kann sie, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt,
bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden,
sofern diese gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen
und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches
Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten
legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C‑368/95,
Familiapress, Slg. 1997, I‑3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑60/00, Carpenter,
Slg. 2002, I‑6279, Randnr. 42, und Schmidberger, Randnr. 79).
51
Der Entscheidungsspielraum, über den die zuständigen Stellen bei der Abwägung zwischen der Freiheit der
Meinungsäußerung und den oben genannten Zielen verfügen, ist je nach dem Ziel, das eine Beschränkung
dieses Rechts rechtfertigt, und je nach der Art der Tätigkeit, um die es geht, unterschiedlich. Trägt die
Ausübung der Meinungsfreiheit nichts zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei und erfolgt sie
darüber hinaus in einem Kontext, in dem die Staaten einen gewissen Entscheidungsspielraum haben,
beschränkt sich die Kontrolle auf die Prüfung, ob der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu den
verfolgten Zielen steht. Dies gilt namentlich für den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Geschäftsverkehr,
besonders in einem Bereich, der so komplex und wandelbar ist wie die Werbung (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑245/01, RTL Television, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 73, und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Markt intern Verlag
GmbH und Klaus Beermann vom 20. November 1989, , Serie A, Nr. 165,
§ 33, und VGT Verein gegen Tierfabriken/Schweiz vom 28. Juni 2001,
2001‑VI, §§ 69 bis 70).
52
In Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles und des
Entscheidungsspielraums der Mitgliedstaaten steht eine Werbebeschränkung, wie sie hier in § 30
Abs. 1 UWG vorgesehen ist, nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken des
Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels.
53
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 28 EG einer nationalen Regelung nicht
entgegensteht, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der
Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus
einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören.
Kosten
54
Die Auslagen der österreichischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 29. Januar 2002 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unabhängig vom
Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer
Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird,
die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse
gehören.
Timmermans
Rosas
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.