Urteil des EuGH vom 16.12.1999

EuGH: kommission, luxemburg, innerstaatliches recht, auswärtige angelegenheiten, regierung, anpassung, gefährdung, verordnung, präsident, französisch

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
16. Dezember 1999
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 95/30/EG“
In der Rechtssache C-26/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Yerrell, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg
Angelegenheiten im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, 5, rue Notre-Dame,
Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur
Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter C.
Gulmann und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung,
daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder
der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur
Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) nachzukommen.
2.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um ihr spätestens am 30. November 1996 nachzukommen, und unterrichten
die Kommission hiervon unverzüglich.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen, die das Großherzogtum
Luxemburg getroffen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, erhalten hatte und über keine anderen
Anhaltspunkte verfügte, aus denen sie hätte
schließen können, daß das Großherzogtum die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, forderte sie
die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 30. Mai 1997 gemäß dem Verfahren des Artikels 169
Absatz 1 EG-Vertrag auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
4.
Da die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, übersandte sie dem
Großherzogtum Luxemburg am 22. Dezember 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit
der Aufforderung, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie
nachzukommen.
5.
Das Großherzogtum Luxemburg teilte der Kommission mit Schreiben vom 25. März 1998 mit, daß vor
kurzem der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie dem Conseil d'Etat zur
Stellungnahme vorgelegt worden sei, und übersandte mit Schreiben vom 19. August 1998 den Text
der Änderungsvorschläge der Regierung zu diesem Verordnungsentwurf.
6.
Da die Kommission keine Mitteilung über den Erlaß der betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung
der Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7.
Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet weder seine Verpflichtung, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen, noch die insoweit eingetretene Verzögerung.
Es macht jedoch geltend, die bei Annahme des oben genannten Verordnungsentwurfs eingetretenen
Verzögerungen seien damit zu erklären, daß das Großherzogtum Luxemburg den Vorsitz im Ministerrat
der Europäischen Union gehabt habe und deshalb erst am 6. Februar 1998 ein erster Entwurf einer
großherzoglichen Verordnung angenommen worden sei. Zu diesem Entwurf seien verschiedene
Änderungsvorschläge gemacht worden, was erkläre, daß dem Conseil d'Etat erst am 27. Januar 1999
ein neuer Text habe vorgelegt werden können. Die luxemburgische Regierung meint, da sie die
erforderlichen Maßnahmen zur schnellen Umsetzung der Richtlinie getroffen habe, werde sich die
Klage der Kommission in Kürze erledigen, und beantragt, das Verfahren auszusetzen.
8.
In ihrer Erwiderung nimmt die Kommission die Angaben der luxemburgischen Regierung zur
Kenntnis, bekräftigt aber, daß keine endgültige Umsetzungsmaßnahme getroffen worden sei.
9.
Erstens ist zu bemerken, daß die luxemburgische Regierung nicht bestreitet, die zur Umsetzung der
Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen noch nicht getroffen zu haben.
10.
Zweitens kann sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf
Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl.
u. a. Urteil vom 14. September
1999 in der Rechtssache C-401/98, Kommission/Griechenland, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 9).
11.
Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
12.
Folglich ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
13.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und das
Großherzogtum Luxemburg mit seinem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß
es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Moitinho de Almeida
Gulmann
Puissochet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Französisch.