Urteil des EuGH vom 04.12.1997

EuGH: auswärtige angelegenheiten, regierung, kommission, bilanz, gesellschafter, betriebsrat, begriff, niederlassungsfreiheit, zwangsgeld, offenlegungspflicht

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. Dezember 1997
„Gesellschaftsrecht — Jahresabschlüsse — Bei unterbliebener Offenlegung vorgesehene Maßregeln — Artikel
6 der Ersten Richtlinie — “
In der Rechtssache C-97/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Oberlandesgericht Düsseldorf
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Verband deutscher Daihatsu-Händler e. V.
gegen
Daihatsu Deutschland GmbH
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 6 der Ersten Richtlinie
68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L
65, S. 8),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), J. C.
Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und J. -P. Puissochet,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft,
und Regierungsdirektor A. Dittrich, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte,
— der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado L. Pérez de Ayala Becerril als
Bevollmächtigten,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Antonio Caeiro
und Jürgen Grunwald als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der
spanischen Regierung, vertreten durch L. Pérez de Ayala Becerril, der französischen Regierung, vertreten
durch G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten, und der Kommission, vertreten durch J. Grunwald, in der Sitzung vom 12.
Juni 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 1997,
folgendes
Urteil
1.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 22. November 1995, beim Gerichtshof
eingegangen am 26. März 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des
Artikels 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2
des Vertrages
im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8; im folgenden: Erste Richtlinie), zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem vom Verband deutscher Daihatsu-Händler e. V. beim Amtsgericht —
Registergericht — eingeleiteten Verfahren. Der Verband stellte beim Amtsgericht Kempen den Antrag,
der Daihatsu Deutschland GmbH, der deutschen Generalimporteurin für Daihatsu-Fahrzeuge, unter
Androhung von Zwangsmaßnahmen aufzugeben, ihre Jahresbilanzen vorzulegen, die seit 1989 nicht
mehr offengelegt wurden.
3.
Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Kempen mit Entscheidung vom 24. Oktober 1994 abgelehnt;
mit Beschluß vom 13. Dezember 1994 bestätigte das Landgericht Krefeld diese Entscheidung.
4.
Das Landgericht stützte sich, wie schon das Amtsgericht, auf § 335 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung
mit Satz 2 des deutschen Handelsgesetzbuchs, wonach ein Verfahren mit Zwangsmaßnahmen nur auf
Antrag eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder des Betriebsrats der Gesellschaft eingeleitet
werden kann. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens gehört jedoch zu keiner dieser
Personengruppen.
5.
Das vom Verband im Wege der Beschwerde angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf hat die
Entscheidung der vorinstanzlichen Gerichte bestätigt.
6.
Es ist jedoch der Ansicht, daß § 335 des deutschen Handelsgesetzbuchs Artikel 6 der Ersten
Richtlinie nicht korrekt umsetze, der die Mitgliedstaaten verpflichte, geeignete Maßregeln „für den Fall
an[zudrohen], daß die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt“.
7.
Die letztgenannte Vorschrift bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung
hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:
...
f) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr. In das Dokument, das die
Bilanz enthält, sind die Personalien derjenigen aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
einen Bestätigungsvermerk zu der Bilanz zu erteilen haben. Für die in Artikel 1 genannten
Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen, des belgischen, des französischen, des
italienischen oder des luxemburgischen
Rechts sowie für geschlossene Aktiengesellschaften des niederländischen Rechts wird die Pflicht zur
Anwendung dieser Bestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie
aufgeschoben, die sowohl Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der
Gewinn- und Verlustrechnungen enthält, als auch diejenigen dieser Gesellschaften, deren
Bilanzsumme einen in der Richtlinie festzusetzenden Betrag nicht erreicht, von der Pflicht zur
Offenlegung aller oder eines Teils dieser Schriftstücke befreit. Der Rat erläßt die genannte Richtlinie
innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie;
...“
8.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt Artikel 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 9. März 1968 eine unmittelbar
wirkende Vorschrift dar, wenn nach deutschem Recht als (einzige) Maßregel zur Erzwingung der Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 10 000 DM
durch das Registergericht vorgesehen ist, das Registergericht aber nur einschreitet auf Antrag eines
Gesellschafters, Gläubigers oder des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats der Gesellschaft, und
bewirkt eine etwaige unmittelbare Geltung der Richtlinienbestimmung, daß über den nach deutschem
Recht zur Antragstellung befugten Personenkreis hinaus jedermann die Festsetzung von Zwangsgeld
beantragen kann oder daß dieses Recht zumindest einem Händlerverband zusteht, der
satzungsgemäß die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen hat, welche in vertraglicher Beziehung
stehen zu der gegen die Offenlegungspflicht verstoßenden GmbH?
9.
Diese Frage wirft drei verschiedene Probleme auf.
10.
Zunächst möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen
ist, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern,
den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht
einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall
vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet
der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.
11.
Für den Fall, daß dies verneint wird, fragt das vorlegende Gericht, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie
hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines
Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung zu entfalten.
12.
Für den Fall der Bejahung fragt es, ob sich ein einzelner, der nach den nationalen Vorschriften nicht
zu dem zur Stellung eines solchen Antrags befugten
Personenkreis gehört, auf die Erste Richtlinie berufen kann, um bei der zuständigen nationalen Stelle
die Verhängung einer Maßregel gegen eine Gesellschaft zu beantragen, die die Offenlegung ihres
Jahresabschlusses unterlassen hat.
Zur Umsetzung der Richtlinie
13.
Die deutsche Regierung macht in erster Linie geltend, die durch Artikel 6 der Ersten Richtlinie
aufgestellte Pflicht zur Einführung geeigneter Maßregeln für die Nichtoffenlegung der Bilanzen oder
der Gewinn- und Verlustrechnungen gelte für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des
deutschen Rechts noch nicht. Für diese habe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Ersten Richtlinie das
Inkrafttreten der Offenlegungspflicht nämlich „bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie
aufgeschoben, die ... Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn-
und Verlustrechnungen enthält“. Eine derartige Richtlinie sei aber noch nicht erlassen worden.
14.
Hierzu genügt die Feststellung, daß die durch die Erste Richtlinie gelassene Regelungslücke durch
die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3
Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(ABl. L 222, S. 11; im folgenden: Vierte Richtlinie) geschlossen wurde.
15.
Diese Richtlinie, deren zweite Begründungserwägung ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe
f der Ersten Richtlinie Bezug nimmt, hat die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den
Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden und die
Offenlegung dieser Unterlagen bei den Kapitalgesellschaften, und insbesondere bei den
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, koordiniert (erste Begründungserwägung der Vierten
Richtlinie).
16.
Zur Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmt Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Richtlinie:
„(1) Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der
Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch den Lagebericht von der genannten
Offenlegung freistellen. In diesem Fall ist der Lagebericht am Sitz der Gesellschaft in dem betreffenden
Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise
Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag kostenfrei erhältlich sein.“
17.
Die deutsche Regierung macht weiter geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe Artikel 6 der
Ersten Richtlinie richtig umgesetzt. Denn nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag diene die
Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts dem Schutz der Interessen der Gesellschafter und
Dritter. Zu letzteren gehörten nicht alle natürlichen und juristischen Personen, sondern nur
diejenigen, die zu der Gesellschaft in einer Rechtsbeziehung stünden. In diesem Zusammenhang
werde im deutschen Schrifttum allgemein angenommen, daß der Begriff „Dritte“ in Artikel 54 Absatz 3
Buchstabe g des Vertrages lediglich die Gläubiger der Gesellschaft meine.
18.
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g ist in Verbindung mit den Artikeln 52 und 54 EG-Vertrag, wonach
die Koordinierung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften Bestandteil des allgemeinen Programms
zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit ist, und mit Artikel 3 Buchstabe h EG-
Vertrag zu sehen, wonach die Tätigkeit der Gemeinschaft die Angleichung der nationalen
Rechtsvorschriften umfaßt, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich
ist.
19.
Zudem ist in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages selbst vom Ziel des Schutzes der
Interessen Dritter ganz allgemein die Rede, ohne daß insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder
ausgeschlossen würden.
20.
Der Begriff der Dritten im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages kann daher
nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden.
21.
Im übrigen wird das Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben, das dem Rat
und der Kommission durch Artikel 54 Absätze 1 und 2 in sehr weit gefaßten Wendungen aufgegeben
ist, nicht durch Artikel 54 Absatz 3 des Vertrages eingeschränkt. Dieser enthält nämlich, wie die
Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Artikel 54 Absatz 3 belegt, lediglich eine nicht
abschließende Liste von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieses Zieles zu ergreifen sind.
22.
Zu Artikel 6 der Ersten Richtlinie ergibt sich aus deren vierter Begründungserwägung, daß die
Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die
buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen
können. Die Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie, die die Führung eines öffentlichen Registers,
in das alle offenzulegenden Urkunden und Angaben einzutragen sind, sowie fürjedermann die
Möglichkeit vorsehen, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätigen das
Bestreben, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen. Dieses Bestreben
findet auch in den Begründungserwägungen der Vierten Richtlinie Ausdruck, in denen auf das
Erfordernis hingewiesen wird, hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben
in der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche
Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Gesellschaften herzustellen (siehe
insbesondere die dritte Begründungserwägung).
23.
Aufgrund all dessen ist zu antworten, daß Artikel 6 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den
Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen,
die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine
Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des
Jahresabschlusses nicht nachkommt.
Zu der Frage, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie unbedingt und hinreichend klar ist und ob
der einzelne sich auf ihn berufen kann, um bei der zuständigen staatlichen Stelle die
Verhängung von Maßregeln gegen eine privatrechtliche Gesellschaft zu beantragen
24.
Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in
der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache
C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. März 1996 in der Rechtssache 192/94,
El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen
einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht
möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie in der innerstaatlichen
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung entfalten kann.
25.
Dieses Ergebnis steht der etwaigen Anwendbarkeit des Grundsatzes nicht entgegen, daß das
Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem einzelnen
durch die unterlassene oder unrichtige Umsetzung einer Richtlinie entstanden ist (Urteile vom 5. März
1996 in den verbundenen Rechtssachen 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg.
1996, I-1029, Randnr. 51, und vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British
Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 39).
26.
Demgemäß ist dem vorlegenden Gericht zu antworten: Da eine Richtlinie nicht selbst
Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die
Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten
Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet.
Kosten
27.
Die Auslagen der deutschen, der spanischen und der französischen Regierung sowie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 22. November 1995 vorgelegte Frage
für Recht erkannt:
1. Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur
Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im
Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist dahin
auszulegen, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur
den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat
der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die
das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste
Richtlinie 68/151 aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des
Jahresabschlusses nicht nachkommt.
2. Da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann,
so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht
nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 unmittelbare Wirkung
entfaltet.
Gulmann
Wathelet
Mointinho de Almeida
Edward Puissochet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Dezember 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Deutsch.