Urteil des EuGH vom 30.09.2003

EuGH: ursprungsland, drittland, nummer, anforderung, verpackung, vereinigtes königreich, regierung, kommission, zusammenarbeit, kennzeichnung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum)
30. September 2003
„Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93/EWG - Einfuhr von Pflanzen mit Ursprung in
Drittländern, die besonderen Anforderungen unterliegen, in die Gemeinschaft - Besondere Anforderungen,
die außerhalb des Ursprungsorts nicht erfüllt werden können - Anbringung einer Ursprungskennzeichnung
auf der Verpackung der Pflanzen - Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das bekanntermaßen frei von dem betreffenden Schadorganismus ist“
In der Rechtssache C-140/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Regina
S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a.
gegen
Minister of Agriculture, Fisheries and Food,
unterstützt durch
Cypfruvex (UK) Ltd
und
Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom
21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 1977, L 26, S. 20), geändert
u. a. durch die Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 29), die Richtlinie
92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1) und später u. a. durch die Richtlinie
98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 (ABl. L 15, S. 34; Berichtigung ABl. L 127, S. 35),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Plenum)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet
(Berichterstatter), M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O.
Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S.
von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a., vertreten durch D. Vaughan, QC, und M. Hoskins, Barrister, im
Auftrag von P. Clough, Solicitor,
- der Cypfruvex (UK) Ltd und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd, vertreten durch M. J.
Beloff, QC, und R. Millett, Barrister, im Auftrag von M. Kramer und S. Sheppard, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von
P. M. Roth, QC, und J. Skilbeck, Barrister,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Samoni-Rantou, N. Dafniou und V. Kontolaimos als
Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und K. Fitch als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a., der Cypfruvex (UK) Ltd
und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs,
der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 8. April 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juni 2003
folgendes
Urteil
1.
Das House of Lords hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am
16. April 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl.
1977, L 26, S. 20), geändert u. a. durch die Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
(ABl. L 376, S. 29), die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1)
(im Folgenden: Richtlinie 77/93) und zuletzt durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar
1998 (ABl. L 15, S. 34; Berichtigung ABl. L 127, S. 35), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Erzeugern und Exporteuren von
Zitrusfrüchten, u. a. der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd (im Folgenden: Anastasiou u. a.), die in dem
südlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns ansässig sind, und dem
Minister for Agriculture, Fisheries and Food (Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung,
im Folgenden: Ministerium) wegen der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem nördlich dieser Zone
gelegenen Teil Zyperns (im Folgenden: Nordteil Zyperns) durch Cypfruvex (UK) Ltd und Cypfruvex Fruit
and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd (im Folgenden für beide: Cypfruvex) in das Vereinigte
Königreich; die Früchte waren nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei mit dort von den
türkischen Behörden ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen in die Gemeinschaft verbracht
worden.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 in ihrer für die streitigen Einfuhren geltenden Fassung sieht
vor:
„Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass die in Anhang V Teil B genannten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in ihr Gebiet nur
verbracht werden dürfen,
a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr
Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme
charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um, soweit festgestellt werden kann,
sicherzustellen,
- dass sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind,
- dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen
befallen sind,
- dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten
besonderen Anforderungen entsprechen;
b) wenn sie von den nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind und wenn
das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden ist, an dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen. Die nach
Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnisse ... werden von Dienststellen erteilt, die hierzu im Rahmen
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von
Rechtsvorschriften des Landes befugt sind.
...“
4.
Artikel 12 der Richtlinie 77/93 über die Einführung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern
verweist also auf die Artikel 7 und 8, die ebenso wie Artikel 6 grundsätzlich die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft betreffen.
5.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 kann ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden,
wenn aufgrund der Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie angenommen werden
kann, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
6.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die in Anhang
V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die aus einem anderen
Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht werden sollen, von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6
dieser Richtlinie befreit sind, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines Mitgliedstaats
begleitet sind.
7.
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder
durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,
a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;
b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen
befallen sind;
c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten
besonderen Anforderungen entsprechen.“
8.
In Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 77/93 wird hinzugefügt, dass die amtlichen Untersuchungen u. a.
gemäß Absatz 1 dieses Artikels regelmäßig im Betrieb des Erzeugers und vorzugsweise am Ort der
Erzeugung durchgeführt werden und die von dem Erzeuger angebauten, erzeugten, verwendeten oder
anderweitig in seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie das dabei
verwendete Nährsubstrat betreffen.
9.
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 lautet:
„Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen
Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muss das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß
Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände
ausgestellt worden sein; dies gilt nicht
- für Holz, wenn ...
- in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A
auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann.“
10.
Die Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns, um die es im Ausgangsverfahren geht, gehören
zur Gruppe „Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in
Drittländern“. Diese Erzeugnisse fallen unter die in Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93 aufgeführten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern und müssen
daher einer Pflanzengesundheitsuntersuchung unterzogen werden. Sie können auch von den in
Anhang I oder Anhang II dieser Richtlinie genannten Schadorganismen befallen sein.
11.
Zudem sind sie in Anhang IV Teil A Abschnitt I der Richtlinie 77/93 aufgeführt. Sie können daher in
das gesamte Gebiet der Gemeinschaft nur eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie den für sie geltenden besonderen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie genügen.
12.
Diese besonderen Anforderungen sind in den Nummern 16.1 bis 16.4 des Anhangs IV Teil A
Abschnitt I der Richtlinie 77/93 aufgeführt, deren zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren maßgebliche
Fassung in der Richtlinie 92/103 enthalten ist (im Folgenden: Nummern 16.1 bis 16.4).
13.
So ist in Nummer 16.1 u. a. vorgesehen, dass die Früchte Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.
und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern „frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer
Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen“ müssen.
14.
Nach den Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.4 Buchstabe a benötigen diese
Erzeugnisse, wenn sie aus Drittländern stammen, in denen die in diesen Nummern genannten
Schadorganismen auftreten, außerdem eine „amtliche Feststellung darüber, dass ... die Früchte ihren
Ursprung in Gebieten haben, die bekanntermaßen frei von dem betreffenden Schadorganismus sind“.
Sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, ist für die Erzeugnisse nach den Nummern 16.2
Buchstaben b und c, 16.3 Buchstaben b und c und 16.4 Buchstaben b bis d eine „amtliche
Feststellung“ erforderlich, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung über
einen bestimmten Zeitraum keine Anzeichen für das Auftreten des betreffenden Schadorganismus
festgestellt worden sind; kann auch diese Bedingung nicht erfüllt werden, müssen die Früchte einer
geeigneten Behandlung gegen die betreffenden Organismen unterzogen worden sein.
15.
Die Nummern 16.1 bis 16.3 wurden nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum durch die
Richtlinie 98/2 geändert, wobei insbesondere die Nummer 16.3 durch die beiden Nummern 16.3 und
16.3 a (im Folgenden: Nummern 16.1 bis 16.3 a in ihrer geänderten Fassung) ersetzt wurde. Danach
ist für die Früchte Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in
Drittländern vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft jetzt auch dann eine amtliche Feststellung
erforderlich, dass sie von den in diesen Nummern genannten Schadorganismen frei sind, wenn sie
aus Ländern stammen, die bekanntermaßen frei von diesen Organismen sind, wie z. B. Zypern laut der
Entscheidung 98/83/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer
und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme),
Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)
(ABl. L 15, S. 41).
16.
Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169, S. 1) ist an die Stelle der Richtlinie 77/93 getreten, deren
Bestimmungen sie im Wesentlichen kodifiziert hat, ohne die Nummern 16.1 bis 16.3 a in ihrer
geänderten Fassung zu ändern.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen
17.
Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hatte
der Gerichtshof auf Fragen, die ihm vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) (Vereinigtes
Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt, dass die Richtlinie
77/93 die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten
aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden
als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.
18.
Im Anschluss an dieses Urteil trafen die Exporteure, die bis dahin Zitrusfrüchte mit Ursprung im
Nordteil Zyperns in das Vereinigte Königreich geliefert hatten, deren Pflanzengesundheitszeugnisse
von den Dienststellen der „Türkischen Republik Nordzypern“ und nicht von den zuständigen Behörden
der Republik Zypern erteilt worden waren, eine Vereinbarung mit einer in der Türkei ansässigen
Gesellschaft, nach der die Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns, deren
Pflanzengesundheitszeugnisse von den Dienststellen der „Türkischen Republik Nordzypern“
ausgestellt worden sind, zunächst mit einem Schiff in die Türkei verbracht werden sollten. Nach dieser
Vereinbarung war vorgesehen, dass das Schiff zunächst einen Zwischenaufenthalt von weniger als 24
Stunden in einem türkischen Hafen einlegt, allerdings ohne die Erzeugnisse auszuladen oder
einzuführen, und dann seine Fahrt in das Vereinigte Königreich mit einem von den türkischen
Behörden nach Überprüfung der Ladung an Bord erteilten Pflanzengesundheitszeugnis fortsetzt.
19.
Anastasiou u. a. beantragten, dem Minister aufzugeben, Zitrusfrüchten, die unter solchen
Umständen importiert werden, den Zugang zum Vereinigten Königreich zu versagen.
20.
Nachdem ihr Antrag in erster Instanz durch Urteil vom 23. Mai 1995 abgewiesen und ihre Berufung
hiergegen mit Beschluss vom 2. April 1996 zurückgewiesen worden war, riefen Anastasiou u. a. das
House of Lords an, das dem Gerichtshof mehrere Fragen vorlegte, um im Wege der
Vorabentscheidung klären zu lassen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein
Mitgliedstaat nach der Richtlinie 77/93 ein Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen kann, das von
den Behörden eines Absenderdrittlandes, das nicht das Ursprungland ist, ausgestellt worden ist,
wenn die besagten Pflanzen den besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A Abschnitt I dieser
Richtlinie unterliegen.
21.
Mit Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241) hat der
Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit
Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die
Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu
befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber
von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt
wurde, vorausgesetzt,
- die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden
hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden;
- die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, dass die
geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten;
- für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem
Ursprungsort gewährleistet werden kann.
22.
Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der
Beurteilung, ob das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht, nicht
die Gründe zu berücksichtigen hat, aus denen das Zeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt
wurde.
23.
Nach der Fortsetzung des Verfahrens vor dem House of Lords machten Anastasiou u. a. geltend,
dass die fraglichen Zitrusfrüchte der besonderen Anforderung einer Ursprungskennzeichnung auf der
Verpackung gemäß Nummer 16.1 genügen müssten, die nur im Ursprungsland erfüllt werden könne,
so dass das Ministerium das Pflanzengesundheitszeugnis der türkischen Behörden nicht anerkennen
könne. Die Parteien erörterten daraufhin, welche Auswirkungen die Änderung der Nummern 16.2 und
16.3 durch die Richtlinie 98/2 auf die Auslegung der Nummer 16.1 hat.
24.
Da das House of Lords der Ansicht ist, dass das Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache
Anastasiou u. a. die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgebliche Frage, ob die
Ursprungskennzeichnung nach Nummer 16.1 an einem anderen Ort als dem Ursprungsort der
Pflanzen angebracht werden könne, nicht beantwortet habe, obwohl der Generalanwalt in seinen
Schlussanträgen dem Gerichtshof eine Verneinung der Frage vorgeschlagen habe, hat es das
Verfahren erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann im Falle der Versendung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in einem Drittland in ein anderes
Drittland die besondere Anforderung gemäß Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A der Richtlinie
77/93/EWG, nunmehr Richtlinie 2000/29/EG, wonach die Verpackung eine geeignete
Ursprungskennzeichnung tragen muss, nur im Ursprungsland erfüllt werden, oder kann sie alternativ
auch in diesem anderen Drittland erfüllt werden?
2. Muss die nach Nummern 16.2 bis 16.4 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG
erforderliche amtliche Feststellung des Ursprungslandes von einem Beamten im Ursprungsland
ausgestellt werden, oder kann sie auch von einem Beamten in diesem anderen Drittland ausgestellt
werden?
Zu den Vorlagefragen
25.
Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
die Richtlinie 77/93 dahin auszulegen ist, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis von den Behörden
eines Drittlandes, das nicht das Ursprungsland der Pflanzen ist, erteilt werden kann, wenn die
Pflanzen der besonderen Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf ihrer
Verpackung gemäß Nummer 16.1 unterliegen, und ob sich die Änderungen der Nummern 16.2 und
16.3 der Richtlinie 77/93 durch die Richtlinie 98/2 auf diese Auslegung auswirken.
26.
Anastasiou u. a., die griechische Regierung und die Kommission tragen vor, dass mit der
besonderen Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung ebenso wie
mit der besonderen Anforderung der amtlichen Feststellung des Ursprungs der Pflanzen ein höheres
Schutzniveau gewährleistet werden solle, als es die bloße Erteilung eines
Pflanzengesundheitszeugnisses durch die Dienststellen des Versanddrittstaats biete, da die
genannten Anforderungen es erlaubten, den Kontaminationsherd aufzuspüren, und die
Zusammenarbeit zwischen dem Einfuhrmitgliedstaat und dem Ursprungsdrittstaat erleichterten. Die
genannten Anforderungen könnten nur erfüllt werden, wenn die durch sie vorgeschriebenen
Formalitäten von den Behörden des Ursprungsstaats der Erzeugnisse und nicht von den Behörden
eines anderen Drittstaats, die sich nur auf Rechnungen oder Versandpapiere stützten, erledigt
würden.
27.
Selbst wenn die Tatbestände, die eine „amtliche Feststellung“ vorschrieben, infolge der durch die
Richtlinie 98/2 herbeigeführten Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 erweitert worden seien,
überschneide sich die besondere Anforderung der amtlichen Feststellung des Ursprungs der
Erzeugnisse nach den Nummern 16.2 bis 16.3a in ihrer geänderten Fassung nicht mit der besonderen
Anforderung einer Ursprungskennzeichnung nach Nummer 16.1 in ihrer geänderten Fassung. Diese
Erweiterung biete einen zusätzlichen Schutz, da auf diese Weise gewährleistet sei, dass im
Pflanzengesundheitszeugnis, das die Pflanzen begleite, der Ursprung der Pflanzen dauerhaft
festgehalten sei, während die Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung verloren gehen könne,
wenn die Verpackung beschädigt würde. Man könne daher aus den Änderungen durch die Richtlinie
98/2 nicht den Gegenschluss ziehen, dass die Anforderung nach Nummer 16.1 an einem anderen Ort
als dem Ursprungsort erfüllt werden könne.
28.
Die griechische Regierung weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Randnummer 40 des Urteils
vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., jedenfalls festgestellt habe, dass die Zusammenarbeit auf
Verwaltungsebene mit den Behörden eines Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns bestehe und das
weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt werde, nicht möglich sei. Daher
könnten die Pflanzengesundheitszeugnisse, die von den Behörden dieses Gebildes ausgestellt worden
seien, von den Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.
29.
Cypfruvex und die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen dagegen vor, dass die besonderen
Anforderungen, die in den Vorlagefragen genannt würden, auch in jedem anderen Drittland als dem
Ursprungsland der Erzeugnisse erfüllt werden könnten, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2000,
Anastasiou u. a., entschieden habe.
30.
Im internationalen Handel werde nach einer feststehenden Praxis, die im Übrigen mit Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93 vereinbar sei, ständig so verfahren. Hätten die Pflanzen das
Ursprungsland früher als 14 Tage vor dem Verlassen des Versandlandes verlassen, müssten die
Behörden des letztgenannten Landes nach dieser Vorschrift ein Pflanzengesundheitszeugnis
ausstellen.
31.
Die Wendung „die Einhaltung ... gewährleistet werden kann“ in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
77/93 sei dahin auszulegen, dass der Kontrollbeamte in einem anderen Drittland als dem
Ursprungsland in der Lage sein müsse, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Es stehe außer
Frage, dass dieser Kontrollbeamte überprüfen könne, ob eine Partie mit einer
Ursprungskennzeichnung versehen sei. Die Kontrolle erfolge unter denselben Bedingungen wie die
der anderen besonderen Anforderung nach Nummer 16.1, wonach die Früchte frei von Stielen und
Laub sein müssten.
32.
Es sei Sache der Behörden des Drittlandes, die die Pflanzengesundheitszeugnisse ausstellten, zu
bestimmen, wie diese Kontrolle durchzuführen sei, und festzustellen, ob eine Kennzeichnung
angemessen sei. Zwar könnten die Mitgliedstaaten sich nicht unmittelbar auf die Beteiligung der
Dienststellen der „Türkischen Republik Nordzypern“ in einem den Pflanzenschutz betreffenden
Verfahren stützen, doch könnten sie mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten, die ihrerseits in
der Lage seien, die Tatsache zu bescheinigen, dass die besonderen Anforderungen im Nordteil
Zyperns erfüllt seien.
33.
Die neuen Anforderungen in der Richtlinie 98/2, nach der die „amtliche Feststellung“ des Ursprungs
der Waren jedenfalls neben der Anforderung nach Nummer 16.1, deren Wortlaut nicht verändert
worden sei, erforderlich sei, sprächen dafür, dass eine offizielle Einschaltung des Kontrollbeamten bei
der Anbringung der Kennzeichnung nicht verlangt werde. Der Erlass dieser neuen Richtlinie bestätige,
dass die beiden besonderen Anforderungen, die Ursprungskennzeichnung und die amtliche
Feststellung, unterschiedliche Ziele verfolgten.
34.
Was die besondere Anforderung der amtlichen Feststellung des Warenursprungs angehe, so sei
Zypern als geografische und nicht als politische Einheit ein Land, das bekanntermaßen frei von den in
der Richtlinie 77/93 aufgeführten Krankheiten sei, so dass zur Beantwortung der Vorlagefrage nur die
Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.4 Buchstabe a geprüft werden müssten. Diese
Nummern sähen anders als die Nummern 16.2 Buchstaben b und c, 16.3 Buchstaben b und c und
16.4 Buchstaben b bis d nicht vor, dass die amtliche Feststellung im Ursprungsland getroffen werden
müsse. Sie verlangten nur, dass das Land, auf das sich die amtliche Feststellung beziehe, ein Land
sei, das von den betreffenden Krankheiten bekanntermaßen frei sei. Eine solche Feststellung könne
daher in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland getroffen werden, was vor allem deshalb
einfach sei, weil die Kommission seit 1998 formell feststelle, welche Gebiete bekanntermaßen frei von
Krankheiten oder Schadorganismen seien.
35.
Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist auf die zweite Frage daher zu
antworten, dass die amtliche Feststellung nach den Nummern 16.2 bis 16.4 von einer Behörde eines
anderen Drittlandes als des Ursprungslandes getroffen werden könne, wenn das Ursprungsland nach
einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 16 a der Richtlinie 77/93 als von den in diesen
Nummern genannten Schadorganismen oder Krankheiten frei anerkannt sei.
36.
Cypfruvex hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
beantragt, weil die Rechtssache auf der Grundlage eines Arguments, das von den Parteien nicht
erörtert worden sei, behandelt würde, wenn der Gerichtshof den Schlussanträgen der
Generalanwältin folge. Da die Generalanwältin in den Nummern 46 bis 52 ihrer Schlussanträge die
Ansicht vertreten habe, dass der geeignetste Ort für die Kontrolle der Einhaltung der besonderen
Anforderungen an die streitgegenständlichen Zitrusfrüchte der Ort ihrer Erzeugung sei, habe sie nicht
die von den Parteien allein erörterte Frage behandelt, ob diese Kontrolle außerhalb des
Ursprungsorts erfolgen könne.
37.
Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von
Amts wegen auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen,
wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes
Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen
C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der
Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
38.
Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Frage, ob die besonderen Anforderungen an die streitigen
Zitrusfrüchte außerhalb des Ursprungsorts dieser Erzeugnisse erfüllt werden können, ist von den
Parteien nämlich im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert
worden.
39.
Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin der Ansicht, dass
sich dem Antrag von Cypfruvex nichts entnehmen lässt, was für die Zweckmäßigkeit oder
Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung spräche. Der Antrag ist somit
zurückzuweisen.
40.
Mit Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die
Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein
Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen
betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des
Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet
sind, das in einem anderem Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt u. a.,
dass für die Pflanzen keine besonderen Anforderungen gelten, deren Einhaltung nur an ihrem
Ursprungsort gewährleistet werden kann.
41.
Mit dieser Feststellung hat der Gerichtshof nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die
besonderen Anforderungen an die streitigen Zitrusfrüchte, d. h. die Anforderungen nach Nummer
16.1, außerhalb des Ursprungsorts dieser Früchte erfüllt werden können.
42.
Die Fragen, die im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat
und deren Beantwortung es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält, sind
daher für den Gerichtshof neu und folglich zu prüfen.
43.
Zunächst sind die Vorlagefragen im Licht der Ziele der Richtlinie 77/93 und der Bedeutung zu
untersuchen, die die Richtlinie der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen beimisst, wenn die
Pflanzen, für die diese Formvorschrift gilt, aus Drittländern stammen.
44.
Nach den ersten drei Begründungserwägungen der Richtlinie 77/93 nimmt die „Pflanzenerzeugung
... in der [Gemeinschaft] einen sehr wichtigen Platz ein“, ist der „Erfolg der Pflanzenerzeugung ...
ständig durch Schadorganismen bedroht“ und ist der „Schutz der Pflanzen gegen die
Schadorganismen ... unbedingt erforderlich“. In der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie
heißt es ergänzend: „Da das Vorhandensein einiger dieser Schadorganismen beim Verbringen von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den Wirtsländern dieser Organismen nicht wirksam überwacht
werden kann, müssen ... besondere Kontrollen in den Erzeugerländern vorgesehen werden.“ Nach der
sechzehnten bis zwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie sollen die
Pflanzenschutzuntersuchungen in den Empfangsmitgliedstaaten bei Pflanzen aus anderen
Mitgliedstaaten schrittweise abgebaut werden, während die Einfuhren von Pflanzen aus Drittländern
stets Pflanzenschutzuntersuchungen unterzogen werden müssen.
45.
Die Richtlinie 77/93 soll also vor allem ein hohes Pflanzenschutzniveau gewährleisten, um das
Verbringen von Schadorganismen in den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in die
Gemeinschaft zu verhindern. Die in der Richtlinie 77/93 hierfür vorgesehene gemeinsame
Schutzregelung beruht im Wesentlichen auf einem System von Untersuchungen, die von hierzu von der
Regierung des Exportlandes gesetzlich ermächtigten Sachverständigen durchgeführt und durch die
Erteilung eines entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnisses garantiert werden. Untersuchungen
der Einfuhrmitgliedstaaten an ihren Grenzen sind nämlich nur sehr eingeschränkt möglich und können
die Pflanzengesundheitszeugnisse jedenfalls nicht ersetzen (Urteile vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a.,
Randnrn. 61 und 62, und vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 22).
46.
Die Erteilung dieser Zeugnisse, die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 für die Einfuhr von
Pflanzen in die Gemeinschaft vorgeschrieben ist, die aus Drittländern stammen und in Anhang V Teil B
der Richtlinie aufgeführt sind, stellt somit eine wesentliche Formvorschrift dar, damit die Einhaltung
der Ziele dieser Richtlinie bei diesen Erzeugnissen gewährleistet werden kann.
47.
Da es sich hierbei um eine wesentliche Formvorschrift handelt, können die Mitgliedstaaten diese
Zeugnisse, wenn sie von einem Drittland ausgestellt worden sind, das nicht das Ursprungsland der
Erzeugnisse ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen (Urteil vom 4. Juli 2000,
Anastasiou u. a., Randnr. 36 f.). Diese Bedingungen, deren Einhaltung vom Einfuhrmitgliedstaat
anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, schränken die Möglichkeit ein, dass
Pflanzengesundheitszeugnisse von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt
werden, und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrstaat
(Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 37).
48.
Aufgrund dieser ersten Erwägungen ist festzustellen, dass die Pflanzengesundheitszeugnisse, die
von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt worden sind, nicht die Vermutung
einer mit der der im Ursprungsland der Pflanzen ausgestellten Zeugnisse vergleichbaren Genauigkeit
für sich haben.
49.
Für bestimmte Arten von Pflanzen, die möglicherweise von Schadorganismen befallen sind, ergibt
sich aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93, der auf die streitigen Zitrusfrüchte anwendbar ist,
dass die Richtlinie einen zusätzlichen, gleichen Schutz für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten
herbeiführen soll.
50.
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 legt nämlich besondere Anforderungen für die im Anhang IV
Teil A aufgeführten Arten von Pflanzen fest, um bei ihnen einen zusätzlichen Schutz zu dem zu
gewährleisten, der sich aus Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie ergibt.
51.
Nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/103, durch die der Anhang IV der
Richtlinie 77/93 die Fassung erhalten hat, die im entscheidungserheblichen Zeitraum maßgeblich war,
werden in diesem Anhang „die besonderen Anforderungen genannt, deren Erfüllung die Freiheit von
den vorerwähnten Schadorganismen gewährleisten soll“.
52.
Anders als Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93, der einem anderen Drittland als dem
Ursprungsland die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses erlaubt, verlangt Artikel 9 Absatz
1 dieser Richtlinie, dass das für die in Anhang IV Teil A aufgeführten Pflanzen erforderliche
Pflanzengesundheitszeugnis grundsätzlich im Ursprungsland der Pflanzen ausgestellt wird.
53.
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 ist keine Ausnahme von einer allgemeinen, in Artikel 12
Absatz 1 dieser Richtlinie niedergelegten Vorschrift, sondern eine eigene Vorschrift für bestimmte
Arten von Pflanzen, die in einem anderen Anhang als dem Anhang V Teil B der Richtlinie aufgeführt
sind. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A der
Richtlinie 77/93 bei der Erteilung des Pflanzengesundheitszeugnisses im Ursprungsland der
betreffenden Pflanzen kontrolliert und eingehalten werden. Eine enge Auslegung des Artikels 9 Absatz
1 dieser Richtlinie sowie der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A, auf den die Vorschrift
verweist, würde daher diesem Ziel zuwiderlaufen.
54.
Dagegen stellt die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93, wonach das
erforderliche amtliche Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland ausgestellt werden muss, es sei
denn, dass „die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des
Ursprungsorts gewährleistet werden kann“, eine Ausnahme von der Regel dar, dass das Zeugnis im
Ursprungsland auszustellen ist. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.
55.
Aus diesen weiteren Erwägungen folgt, dass die besonderen Anforderungen nur dann außerhalb
des Ursprungsorts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 eingehalten werden können, wenn sie
unter Bedingungen erfüllt werden können, die den Pflanzenschutz ebenso zufrieden stellend wie am
Ursprungsort der Pflanzen gewährleisten.
56.
Schließlich zeigt die Untersuchung der Nummern 16.1 bis 16.4 über die besonderen Anforderungen
an Zitrusfrüchte aus Drittländern die besondere Bedeutung, die dem Erfordernis einer geeigneten
Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Erzeugnisse beizumessen ist, wenn diese aus einem
Land kommen, das bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen ist.
57.
Zypern ist, wie sich aus den Akten ergibt und auch nicht bestritten wird, ein Drittland, das schon
vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/2 bekanntermaßen von Schadorganismen frei war, die
Zitrusfrüchte befallen können und in den Nummern 16.2 bis 16.4 genannt sind. Die einzigen
Anforderungen, die für die streitigen Zitrusfrüchte gelten, sind in Nummer 16.1 niedergelegt, wonach
diese Früchte „frei von Stielen und Laub sein“ und auf ihrer Verpackung eine „geeignete
Ursprungskennzeichnung“ tragen müssen.
58.
Die erste Anforderung kann, worauf alle Parteien des Ausgangsverfahrens und das vorlegende
Gericht hingewiesen haben, aufgrund einer visuellen Prüfung erfüllt werden, die in einem anderen
Drittland als dem Ursprungsland der Waren unter den gleichen Bedingungen wie dort durchgeführt
werden kann.
59.
Folglich ist die Feststellung, dass die Zitrusfrüchte tatsächlich aus einem Land oder einem Gebiet
stammen, das bekanntermaßen frei von den in den Nummern 16.2 bis 16.4 genannten
Schadorganismen ist, nur durch eine Prüfung der Frage möglich, ob die zweite Anforderung einer
geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung erfüllt ist. Diese besondere Anforderung ist
die einzige Garantie für den Einfuhrmitgliedstaat, dass die Pflanzen von Anfang an frei von den
betreffenden Schadorganismen gewesen sind und daher von dem Erfordernis einer amtlichen
Feststellung im Ursprungsland gemäß den genannten Nummern befreit werden können. Sie verfolgt
daher nicht den gleichen Zweck und hat nicht die gleiche Tragweite wie die Anforderung, dass keine
Stiele und Blätter an den Früchten vorhanden sein dürfen, und kann deshalb nicht wie die
Letztgenannte ausgelegt werden, nur weil beide Anforderungen in der gleichen Nummer 16.1
enthalten sind.
60.
Da die Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung den Exporteur von dem Erfordernis
einer amtlichen Feststellung im Ursprungsland gemäß den Nummern 16.2 bis 16.4 befreit, wäre es
ungereimt, wenn eine solche Kennzeichnung, die den Ursprung der Waren bescheinigen soll, nach der
Ausfuhr der Pflanzen außerhalb des Ursprungslandes erfolgen könnte. Schon die Tatsache, dass
diese Kennzeichnung nach Nummer 16.1 auf der Verpackung angebracht werden muss, zeigt, dass
dieses Erfordernis bei der erstmaligen Aufmachung der Erzeugnisse für ihren Versand, d. h.
zwangsläufig vor ihrer Beförderung in ein vom Ursprungsland verschiedenes Drittland, erfüllt sein
muss.
61.
Da die Anbringung der Kennzeichnung den Exporteur von dem Erfordernis einer amtlichen
Feststellung gemäß den Nummern 16.2 bis 16.4 befreit, kann die Kennzeichnung nicht allein durch
den Erzeuger der Pflanzen ohne Mitwirkung der für diese amtlichen Feststellungen zuständigen
Behörden erfolgen. Diese Auslegung wird durch Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 bestätigt, durch
den ein Zusammenhang zwischen der Ausstellung des „amtlichen“ Pflanzengesundheitszeugnisses
und der Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A der Richtlinie hergestellt
wird.
62.
Die Argumentation der Regierung des Vereinigten Königreichs und von Cypfruvex, die besondere
Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung könne in einem anderen Drittland als dem
Ursprungsland aufgrund einer Prüfung der Gültigkeit dieser Kennzeichnung durch den in diesem
anderen Land für die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses zuständigen Kontrollbeamten
erfüllt werden, ist zurückzuweisen.
63.
Diese Auslegung, dass Nummer 16.1 nur die nachträgliche Überprüfung vorschreibe, ob die
Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung trage, widerspricht dem Zweck dieser Nummer,
die gerade die Erledigung dieser Kennzeichnungsformalität vorschreibt. Zudem hat der in diesem
anderen Land für die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses zuständige Kontrollbeamte nicht
die gleichen Möglichkeiten wie sein Kollege im Ursprungsland, eventuelle Fälschungen der
Ursprungskennzeichnung aufzudecken, die dazu dienen, aus einem zufrieden stellenden
Pflanzenschutzbefund hinsichtlich des Ursprungslandes rechtswidrig Vorteile zu ziehen, denn er kann
sich nur auf Rechnungen oder Begleit- und Versandpapiere stützen. Schließlich kann die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats und denen eines
anderen Drittstaats als des Ursprungsstaats der eingeführten Pflanzen nicht unter ebenso
befriedigenden Bedingungen verlaufen wie im Fall der unmittelbaren Zusammenarbeit mit den
zuständigen Stellen des Ursprungslandes. Insbesondere im Fall eines Befalls ist es von besonderer
Bedeutung, dass die Zusammenarbeit mit den letztgenannten Stellen effizient ist (in diesem Sinne
Urteil vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnr. 63).
64.
Die Argumente des Vereinigten Königreichs und von Cypfruvex vertragen sich daher nicht mit der
notwendigerweise strengen Auslegung der Ausnahmen des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93
und werden nicht dem mit der Ursprungsbescheinigung nach Nummer 16.1 verfolgten Zweck gerecht.
65.
Somit kann das Erfordernis der Anbringung einer „geeigneten“ Ursprungskennzeichnung, die allein
den Ursprung der Waren beweiskräftig belegen und den Exporteur von den besonderen
Anforderungen nach den Nummern 16.2 bis 16.4 befreien kann, nur im Ursprungsland der
Erzeugnisse von den Behörden, die für die Ausstellung der nach der Richtlinie 77/93 erforderlichen
Pflanzengesundheitszeugnisse zuständig sind, oder unter deren Kontrolle erfüllt werden. Die Frage
nach der Art der möglichen Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats und im
vorliegenden Fall denen der Türkei stellt sich daher nicht.
66.
Gegen diese Auslegung der Nummer 16.1 lässt sich auch kein Gegenargument aus den
Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 durch die Richtlinie 98/2 herleiten.
67.
Diese Richtlinie ist laut ihrer ersten Begründungserwägung erlassen worden, „damit die
Gemeinschaft gegen [die] Schadorganismen, die bereits in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt sind,
besser geschützt wird“. Nach den dadurch eingeführten Änderungen sind die Formalitäten einer
amtlichen Feststellung gemäß den Nummern 16.2 bis 16.3 a in ihrer geänderten Fassung in allen
Fällen zwingend vorgeschrieben, auch wenn das Ursprungsdrittland als bekanntermaßen frei von den
betreffenden Schadorganismen anerkannt ist.
68.
Wie Anastasiou u. a., die griechische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben,
stellen diese neuen Bestimmungen sicher, dass im Pflanzengesundheitszeugnis, das die Pflanzen
begleitet, der Ursprung dieser Pflanzen dauerhaft festgehalten wird, während eine
Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung verloren gehen kann, wenn die Verpackung beschädigt
wird. Diese Änderungen sollen auch noch stärker verdeutlichen, dass die Bescheinigung des
Ursprungs der Pflanzen durch amtliche Stellen in jedem Fall erforderlich ist.
69.
Es würde dem damit verfolgten Ziel einer Stärkung der pflanzenschutzrechtlichen Garantien
zuwiderlaufen, wenn die amtlichen Feststellungen, die in den Nummern 16.2 und 16.3 vorgeschrieben
sind, so verstanden würden, dass sie in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland der
Erzeugnisse getroffen werden könnten, obwohl diese neuen Bestimmungen die Anforderungen gemäß
der Richtlinie 77/93 hinsichtlich der Bescheinigung des Ursprungs erweitern sollten. Der Wortlaut jeder
dieser Nummern, die als gemeinsamen Nenner das Erfordernis einer „amtlichen Feststellung“
enthalten, bevor sie unter den Buchstaben a, b, c und d die verschiedenen Fälle anführen, auf die
sich das Erfordernis bezieht, bestätigt, dass dieses Erfordernis in jedem Fall im Ursprungsland der
Pflanzen erfüllt werden muss.
70.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Richtlinie 98/2 in die Nummern 16.2 Buchstabe a,
16.3 Buchstabe a und 16.3 a Buchstabe a in ihrer geänderten Fassung die Vorschrift aufgenommen
hat, dass das Ursprungsland „gemäß dem Verfahren des Artikels 16a“ der Richtlinie 77/93 als
bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen anerkannt sein muss. Diese neue
Vorschrift soll die Möglichkeit, sich auf die Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.3 a
Buchstabe a in ihrer geänderten Fassung zu berufen, auf die Fälle beschränken, in denen die
Gemeinschaft ein Land als frei von Schadorganismen erklärt hat. Sie hat also weder zum Ziel noch zur
Folge, dass ein anderes Drittland als das Ursprungsland der Erzeugnisse feststellen darf, dass die
Erzeugnisse tatsächlich aus diesem bestimmten Land stammen, und ändert auch nichts an dem
Erfordernis, dass die amtliche Feststellung im Ursprungsland erfolgen muss.
71.
Auch wenn die Richtlinie 98/2 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an der Anforderung einer
geeigneten Ursprungskennzeichnung weitgehend ihre praktische Bedeutung genommen hat, so
liefert der Erlass der Richtlinie doch keine Argumente für eine andere Rechtsauslegung dieser
Anforderung.
72.
Die anderen Argumente der Regierung des Vereinigten Königreichs und von Cypfruvex können
ebenfalls nicht die Feststellung entkräften, dass die Anbringung einer geeigneten
Ursprungskennzeichnung und die amtliche Feststellung Anforderungen sind, die die zuständigen
Stellen des Ursprungslandes der Erzeugnisse einhalten müssen.
73.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93, wonach ein anderes Versandland als das
Ursprungsland in bestimmten Fällen ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilen darf, da „das
Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden [sein darf], an
dem die Pflanzen ... das Versandland verlassen“, soll lediglich die Bedingungen für die Erteilung eines
Pflanzengesundheitszeugnisses durch die Behörden des Versandlandes festlegen, ermächtigt diese
Behörden aber nicht, von den besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93
abzuweichen.
74.
Die Beispiele, die für die Handelsbräuche bei der Einfuhr von Holz als Beweis dafür angeführt
worden sind, dass eine Ursprungskennzeichnung von anderen Behörden als denen des
Ursprungslandes wirksam angebracht werden könne, sind nicht relevant. Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie 77/93 legt nämlich für diese Art von Erzeugnissen andere besondere Anforderungen fest als
diejenigen, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden sind.
75.
Nach alledem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Richtlinie 77/93
dahin auszulegen ist, dass die besondere Anforderung der Anbringung einer geeigneten
Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Pflanzen gemäß Nummer 16.1 nur im Ursprungsland
der betreffenden Pflanzen erfüllt werden kann. Die Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 der
Richtlinie 77/93 durch die Richtlinie 98/2 stellen diese Auslegung nicht in Frage. Das für die Einführung
dieser Pflanzen in die Gemeinschaft erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis muss daher im
Ursprungsland dieser Pflanzen von den dort zuständigen Behörden oder unter deren Kontrolle
ausgestellt werden.
Kosten
76.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Plenum)
auf die ihm vom House of Lords mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz
der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, geändert u. a. durch die Richtlinie 61/683/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1991 und die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1.
Dezember 1992, ist dahin auszulegen, dass die besondere Anforderung der Anbringung
einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Pflanzen gemäß
Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I dieser Richtlinie nur im Ursprungsland der
betreffenden Pflanzen erfüllt werden kann. Die Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3
durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 stellen diese Auslegung
nicht in Frage. Das für die Einführung dieser Pflanzen in die Gemeinschaft erforderliche
Pflanzengesundheitszeugnis muss daher im Ursprungsland dieser Pflanzen von den dort
zuständigen Behörden oder unter deren Kontrolle ausgestellt werden.
Rodríguez Iglesias
Puissochet
Wathelet
Schintgen
Timmermans
Gulmann
Edward
La Pergola
Jann
Skouris
Macken
Colneric
von Bahr
Cunha Rodrigues
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. September 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.