Urteil des EuGH vom 17.07.1997

EuGH: kommission, klage auf nichtigerklärung, markt, rechtsmittelgrund, handel, mildernder umstand, verordnung, unternehmen, verfahrensordnung, egks

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
17. Juli 199
​[234s„Wettbewerb — Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag“​[s
In der Rechtssache C-219/95 P
Ferriere Nord SpA
Rechtsanwältin Wilma Viscardini Donà, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest
Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Erste Kammer) vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, P. J. G. Kapteyn, G.
Hirsch und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Februar 1997,
folgendes
Urteil
1. Die Gesellschaft italienischen Rechts Ferriere Nord SpA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juni
1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des
Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1995 in der
Rechtssache T-143/95 (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917; im folgenden: angefochtenes
Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG
der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553
— Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
2. Folgender, dem Rechtsmittel zugrunde liegender Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen
Urteil:
Mit der streitigen Entscheidung setzte die Kommission gegen vierzehn Hersteller von
Betonstahlmatten eine Geldbuße fest, weil sie nach Artikel 1 der Entscheidung „... gegen Artikel
85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen [haben], indem sie sich in dem Zeitraum vom 27. Mai 1980
bis zum 5. November 1985 in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren
Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Absprachen) beteiligten, die in der
Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte
sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden“.
Die streitige Entscheidung wirft der Rechtsmittelführerin insbesondere vor, „sie habe sich an
zwei Reihen von Absprachen über den französischen Markt beteiligt. Diese Absprachen hätten
zum einen die französischen Hersteller ... und zum anderen die auf dem französischen Markt
tätigen ausländischen Hersteller ... einbezogen und im Hinblick auf eine Begrenzung der
Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten
sowie den Austausch von Informationen zum Gegenstand gehabt. Die erste Reihe von
Absprachen sei zwischen April 1981 und März 1982 durchgeführt worden. Die zweite Reihe von
Absprachen sei zwischen Anfang 1983 und Ende 1984 durchgeführt worden. Diese zweite Reihe
von Absprachen sei im Oktober 1983 durch das Zustandekommen eines .Protocole d'accord'
formalisiert worden“ (Randnr. 15 des angefochtenen Urteils).
Daher wurde gegen Ferriere Nord eine Geldbuße von 320 000 ECU verhängt.
3. Am 18. Oktober 1989 hat die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen
Entscheidung erhoben. Mit Beschlüssen vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und zehn
weitere Rechtssachen, die mit dieser Rechtssache in Zusammenhang standen, gemäß Artikel 14 des
Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines
Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen.
4. Die Rechtsmittelführerin hat in erster Linie beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu
erklären, soweit deren Vorschriften sie betreffen, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße
aufzuheben oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen und in jedem Fall der Kommission
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission hat beantragt, die Klage als unbegründet
abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5. Die Rechtsmittelführerin hat ihre Klage auf drei Klagegründe gestützt. Mit dem ersten hat sie einen
Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu
den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und mit dem dritten das Vorliegen
eines Ermessensmißbrauchs geltend gemacht.
6. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen.
7. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und
ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.
8. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, die Gültigkeit der streitigen
Entscheidung zu bestätigen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
9. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Das Gericht habe zum einen Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages und zum anderen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtsfehlerhaft
ausgelegt und angewandt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
10. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor,
nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigt zu haben, nicht
geprüft zu haben, inwiefern die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt habe, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, und die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen
zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht falsch beurteilt zu haben.
11. Bevor jeder dieser Teile geprüft wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelführerin, wie sich aus
Randnummer 25 des angefochtenen Urteils ergibt, eingeräumt hat, an den zwischen Herstellern von
Betonstahlmatten geschlossenen Vereinbarungen beteiligt gewesen zu sein, und daß sie deren
Zweck, d. h. die Festsetzung der Preise und Quoten, nicht bestritten hat.
12. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummern 30 und 31 des
angefochtenen Urteils:
„30 ... für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag [brauchen] die konkreten
Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn, wie bei den in der
Entscheidung festgestellten Vereinbarungen, feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (vgl. Urteil des
Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz Prodotti
Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
31 Die Klägerin kann sich nicht auf die italienische Fassung des Artikels 85 EWG-Vertrag berufen, um
von der Kommission den Nachweis zu verlangen, daß die Absprache sowohl einen
wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt habe. Diese Fassung
kann nämlich nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, die durch
die Verwendung des Wortes .oder' klar zum Ausdruck bringen, daß diese Merkmale nicht kumulativ,
sondern alternativ zu verstehen sind, wie der Gerichtshof seit seinem Urteil Société technique minière
(a. a. O., 303) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Die einheitliche Auslegung der
Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in
den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteile des
Gerichtshofes vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 462, 473,
und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18).“
13. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1
des Vertrages berücksichtigt zu haben, wonach die Absprache eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken müsse, so daß diese Vorschrift eine
kumulative und keine alternative Voraussetzung enthalte. Das Gericht habe, indem es in Randnummer
31 des angefochtenen Urteils auf eine Rechtsprechung verwiesen habe, die nicht die italienische
Fassung des Artikels 85 betreffe, seine Argumentation fehlerhaft begründet. Eine Heranziehung der
anderen Sprachfassungen sei nämlich nur gerechtfertigt, wenn der Sinn einer Vorschrift in einer der
Fassungen nicht klar sei, was vorliegend nicht zutreffe.
14. Im Unterschied zu den anderen Sprachfassungen des Artikels 85 ergibt sich zwar aus der italienischen
Fassung, daß die Absprache — aufgrund der Verwendung der nebenordnenden Konjunktion „und“ —
eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken muß.
Diese Abweichung kann jedoch nicht die Auslegung von Artikel 85 in Frage stellen, zu der das Gericht
in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils gelangt ist.
15. Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, müssen die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger
Rechtsprechung im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen einheitlich ausgelegt
und angewandt werden (vgl. vorgenannte Urteile Van der Vecht sowie Cilfit und Lanificio di Gavardo,
Randnr. 18). Diese Feststellung kann nicht dadurch entkräftet werden, daß vorliegend die italienische
Fassung des Artikels 85 für sich genommen klar und eindeutig ist, da die in Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages genannte Voraussetzung in allen anderen Sprachfassungen ausdrücklich alternativen
Charakter hat.
16. Daraus folgt, daß der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.
17. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummern 32 bis 35 des
angefochtenen Urteils:
„32 ... Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ... fordert [nicht], daß die festgestellten
Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt
haben, sondern [verlangt] nur den Nachweis ..., daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine
derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil Miller/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
33 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Tatsache, daß die Produktionseinheiten der
Klägerin für Betonstahlmatten vom französischen Markt weit entfernt sind, für sich allein nicht
geeignet ist, ihre Ausfuhren auf diesen Markt zu behindern. Insoweit zeigt das Vorbringen der Klägerin
auch selbst, daß die Absprachen, soweit sie auf eine Erhöhung der Preise abzielten, ihre Ausfuhren
nach Frankreich steigern und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten.
34 Hinzu kommt, daß, selbst wenn die Absprachen, wie die Klägerin behauptet, den gesamten
Marktanteil der italienischen Hersteller nicht verändert haben und ihre Ausfuhren weit unter der ihr
zugeteilten Quote geblieben sind, die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen dennoch geeignet
waren, die Handelsströme von der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (vgl.
Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 172). Die Absprachen bezweckten nämlich
eine Kontingentierung der Einfuhren auf den französischen Markt, um eine künstliche Erhöhung der
Preise auf diesem Markt zu ermöglichen.
35 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klägerin, wie in der Entscheidung festgestellt, gegen Artikel
85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie sich an Vereinbarungen beteiligt hat, die eine
Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und geeignet
waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.“
18. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe sich in Randnummer 32 auf die Feststellung
beschränkt, daß die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt habe, bereits mit Artikel 85 des
Vertrages unvereinbar seien, wenn sie geeignet seien, sich spürbar auf den Handel auszuwirken,
obwohl es auch hätte feststellen müssen, in welcher Weise diese Vereinbarungen den Handel
zwischen Mitgliedstaaten behinderten. Die streitigen Vereinbarungen seien gerade nicht geeignet,
den Handel zwischen Italien und Frankreich spürbar zu beeinträchtigen.
19. Das Gericht hat in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, daß
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nach dem Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77
(Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15) nicht fordert, daß die darin genannten
Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt haben — ein Beweis, der
in den meisten Fällen auch nur schwer rechtlich gelingen kann —, sondern nur den Nachweis verlangt,
daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.
20. Außerdem sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach ständiger Rechtsprechung
nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand
objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen
läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen
Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung
eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern (vgl. Urteile vom 30. Juni 1966 in der
Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 29. Oktober 1980 in den
Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125,
Randnr. 170).
21. Daraus folgt, daß der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfallszurückzuweisen ist.
22. Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummer 29 des angefochtenen
Urteils:
„29 Was die Beeinträchtigung des Wettbewerbs angeht, so trifft es zwar zu, daß der Preis für
Betonstahlmatten, wie die Klägerin vorträgt, weitgehend vom Preis für Walzdraht abhängt; dies
bedeutet jedoch nicht, daß jede Möglichkeit für einen wirksamen Wettbewerb in diesem Bereich
ausgeschlossen wäre. Den Herstellern blieb nämlich genügend Spielraum, um einen wirksamen
Wettbewerb auf dem Markt zu ermöglichen. Folglich konnten die Absprachen eine spürbare
Auswirkung auf den Wettbewerb haben ...“
23. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die Feststellung begründet zu haben, daß trotz
des in bezug auf Walzdraht bestehenden normativen und wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht jede
Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs im Betonstahlmattensektor ausgeschlossen wäre.
24. Die Rechtsmittelführerin bestreitet zwar nicht, daß trotz der für Walzdraht geltenden EGKS-Regelung
auf dem Betonstahlmattenmarkt ein Spielraum für Wettbewerb besteht. Sie wirft dem Gericht jedoch
vor, nicht geprüft zu haben, ob die Vereinbarungen über Betonstahlmatten nicht insofern mit Artikel
85 des Vertrages hätten vereinbar sein können, als sie zu einer Erhöhung des
Betonstahlmattenpreises und damit mittelbar zu einer Erhöhung des Walzdrahtpreises beigetragen
hätten. Im Rahmen des Walzdrahtmarktes habe die Kommission eine Erholung des Preisniveaus
gewünscht. Folglich habe der tatsächliche Zweck der Absprache mit den französischen Herstellern
von Betonstahlmatten nicht darin bestanden, den Wettbewerb in diesem Sektor einzuschränken,
sondern darin, die gleichen Ziele zu verfolgen wie die Kommission im Walzdrahtsektor.
25. Das Gericht hat sich jedoch zu Recht auf die Feststellung beschränkt, daß auf dem
Betonstahlmattenmarkt ein ausreichender Spielraum bestand, der einen wirksamen Wettbewerb
ermöglichte. Der Umstand, daß für den Walzdrahtmarkt, der dem Betonstahlmattenmarkt
vorgeschaltet ist, Produktionsquoten bestanden — und keine vorgeschriebenen Preise, wie die
Rechtsmittelführerin vorzutragen scheint —, kann an der Feststellung des Gerichts nichts ändern. Die
Rechtsmittelführerin war jedenfalls keineswegs aufgrund des in bezug auf Walzdraht bestehenden
normativen und wirtschaftlichen Zusammenhangs befugt, sich, vorgeblich zum Schutz des
Vorprodukts, an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen über ein Folgeerzeugnis zu beteiligen und sich
so an die Stelle der hierzu allein ermächtigten zuständigen Behörden zu setzen.
26. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zum Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17
27. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Festsetzung und die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gemäß
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.
28. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung
Geldbußen ... festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen,
b) ...
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der
Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“
29. Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung oder zumindest Herabsetzung der Geldbuße, die in
der streitigen Entscheidung gegen sie verhängt wurde.
30. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, das Gericht habe nicht alle Argumente geprüft, die sie
vorgebracht habe, oder nicht ausreichend geprüft, inwieweit sie begründet seien. Hilfsweise trägt die
Rechtsmittelführerin vor, daß, sollte die Geldbuße grundsätzlich gerechtfertigt sein, sie jedenfalls in
der Höhe überzogen und ungerecht sei.
31. Zu dem behaupteten ungerechten Charakter der Geldbuße ist darauf hinzuweisen, daß es nicht
Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels
die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über
den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht
festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu
ersetzen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British
Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34). Dagegen kann der Gerichtshof prüfen, ob das
Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder
Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend geantwortet hat.
32. Zunächst ist daran zu erinnern (vgl. Beschluß vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO
u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611), daß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 zum
einen die Voraussetzungen nennt, die erfüllt sein müssen, damit die Kommission Geldbußen
festsetzen kann (Anwendungsvoraussetzungen); zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche
oder fahrlässige Charakter der Zuwiderhandlung. Zum anderen regelt Unterabsatz 2 dieser Vorschrift
die Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung
abhängt.
33. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u.
a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen
gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall
berücksichtigt werden müßten (vgl. Beschluß SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 54).
34. Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht verlangt, daß das
Gericht auf den fakultativen Charakter der Geldbuße hinweist. Damit wegen der fraglichen
Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden konnten, brauchte das Gericht, wie es dies in den
Randnummern 41 und 42 des angefochtenen Urteils getan hat, nur den vorsätzlichen Charakter der
von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlungen und ihre Schwere festzustellen.
35. Die Rechtsmittelführerin greift zunächst das Argument auf, das sie für entscheidend hält, nämlich die
enge Verbindung zwischen den Betonstahlmatten und der für Walzdraht geltenden Quotenregelung.
Die Situation unterscheide sich nicht von der bei Zucker, die der Gerichtshof im Urteil vom 16.
Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und
114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) geprüft habe, in dem er die Geldbußen
erheblich herabgesetzt habe. Die Rechtsmittelführerin wirft somit dem Gericht vor, nicht die
Ähnlichkeit zwischen diesen Rechtssachen und dem vorliegenden Fall erkannt zu haben.
36. Dieses Argument betrifft Randnummer 63 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht folgendes
ausgeführt hat:
„63 In bezug auf die Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht ist
zunächst festzustellen, daß die Kommission ihr Rechnung getragen hat (Punkt 201 der Entscheidung).
Im übrigen kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) berufen,
da dieses Urteil einen Fall betrifft, der sich in zweierlei Hinsicht grundlegend von dem vorliegenden
unterscheidet. Zum einen handelte es sich damals um eine gemeinsame Agrarmarktorganisation, die
unter den EWG-Vertrag fiel, während es vorliegend um eine Preis- und Produktionsquotenregelung
geht, die unter den EGKS-Vertrag fällt. Zum anderen war in der Rechtssache Suiker Unie u.
a./Kommission das Folgeerzeugnis Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation, während im
vorliegenden Fall das Grunderzeugnis Gegenstand der Preis- und Produktionsquotenregelung ist.
Daraus folgt, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die
vorliegende Rechtssache in wirtschaftlicher Hinsicht grundlegend voneinander unterscheiden und daß
sich die Klägerin somit für ihre Forderungen nicht auf dieses Urteil berufen kann.“
37. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, daß die beiden Situationen vergleichbar seien. In den vorerwähnten
Rechtssachen Suiker Unie u. a./Kommission sei die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
erforderlich gewesen, um für Zuckerrüben einen Mindestpreis zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall
habe der Mindestpreis für Walzdraht nicht ohne eine gleichzeitige Reglementierung des Marktes für
Betonstahlmatten gewährleistet werden können.
38. Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die
Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, weshalb der Gerichtshof dem normativen und
wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung tragen muß (vgl.
Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 612).
39. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnummer 63 des
angefochtenen Urteils dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der streitigen
Vereinbarungen hinreichend Rechnung getragen.
40. Das Gericht hat nämlich nicht nur darauf hingewiesen, daß die Kommission die Verbindung zwischen
dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht berücksichtigt hat, sondern auch darauf, daß
sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende
Rechtssache grundlegend voneinander unterscheiden.
41. In den Rechtssachen Suiker Unie u. a./Kommission betraf der relevante Markt ein Erzeugnis, für das
eine gemeinsame Marktorganisation bestand, in deren Rahmen insbesondere nationale
Produktionsquoten für Zucker galten, die unter den größten Erzeugern aufgeteilt wurden. Dagegen
ist vorliegend der relevante Markt, d. h. der für Betonstahlmatten, frei und keiner derartigen
Maßnahme unterworfen.
42. Um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, trägt die Rechtsmittelführerin sodann weitere
Argumente vor, die das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt haben soll.
43. Sie weist erstens darauf hin, daß sie nur zum Schutz des Marktes für Walzdraht gehandelt habe, im
Einklang mit den von der Kommission in diesem Sektor erlassenen Vorschriften.
44. Dieses Argument betrifft Randnummer 64 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht folgendes
ausgeführt hat:
„64 Außerdem kann die Klägerin, auch wenn die Durchführung der fraglichen Vereinbarungen
mittelbar zu einer — von der Kommission gewünschten — Erhöhung des Walzdrahtpreises geführt hat,
dies nicht als mildernden Umstand geltend machen. Unternehmen können sich nämlich nicht darauf
berufen, daß ihre Preis- und Quotenvereinbarungen für ein Erzeugnis mittelbar einen positiven Einfluß
auf die Preise eines anderen Erzeugnisses gehabt haben, für das eine von der Kommission
eingeführte Produktionsquotenregelung gilt, wenn die Wirkung dieser Quotenregelung nicht
übermäßig verstärkt werden soll. Die von der Kommission nach dem EGKS-Vertrag eingeführte
Quotenregelung für Walzdraht war auf dieses Erzeugnis beschränkt. Die Unternehmen waren nicht
befugt, diese Regelung auf ein unter den EWG-Vertrag fallendes Erzeugnis, wie Betonstahlmatten,
auszudehnen.“
45. Aus dieser Randnummer ergibt sich zur Genüge, daß das Gericht geprüft hat, inwieweit dieses
Argument nicht als mildernder Umstand angesehen werden konnte.
46. Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin vor, keinen Vorteil aus den streitigen Vereinbarungen gezogen
zu haben, und beanstandet Randnummer 53 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht
festgestellt hat,
„53 ... daß die Tatsache, daß die Klägerin aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, bei
der Berechnung der gegen sie festgesetzten Geldbuße berücksichtigt wurde. Die Kommission hat
nämlich den Umstand, daß die Ertragslage im Bereich der Betonstahlmatten in der Regel
unbefriedigend ist (Punkt 201 der Entscheidung), und die finanzielle Stellung der Unternehmen
berücksichtigt (Punkt 203 der Entscheidung). Außerdem kann das Fehlen eines aus der
Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils nicht verhindern, daß bedeutende Geldbußen verhängt werden,
sollen diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren.“
47. Aus dieser Randnummer ergibt sich ebenfalls, daß das Gericht hinreichend geprüft hat, inwieweit
dieses Argument begründet war.
48. Drittens trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe im Hinblick auf eine Integration und nicht auf eine
Abschottung der Märkte gehandelt.
49. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist dieses Argument von der Rechtsmittelführerin
tatsächlich in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift angeführt, vom Gericht aber nicht als
solches geprüft worden.
50. Dieses Argument fügt sich jedoch in den weiteren Kontext der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen
Zuwiderhandlung ein und ist daher in den Randnummern 41 und 42 des angefochtenen Urteils
hinreichend geprüft worden, in denen das Gericht ausgeführt hat,
„41 ... daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des
Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewußt
gewesen ist, sondern es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein
Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte ...
42 Im vorliegenden Fall ist das Gericht angesichts der besonderen Schwere und der
Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, insbesondere Buchstaben a
und c, der Ansicht, daß die Klägerin nicht behaupten kann, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Aus
diesen Gründen kann die Klägerin auch nichts daraus herleiten, daß sie als Stahlherstellerin, deren
Tätigkeiten sich gewöhnlich nach dem EGKS-Vertrag richteten, nicht gewußt habe, daß diese
Vereinbarungen gegen den EWG-Vertrag verstießen.“
51. Viertens trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe sich weder an den Vereinbarungen über den
Benelux-Markt noch an denen über den deutschen Markt beteiligt, obwohl der letztgenannte Markt für
sie von großem Interesse gewesen sei. Auch habe sie für den italienischen Markt nie Maßnahmen wie
die französischen und deutschen Maßnahmen vorgeschlagen, obwohl sie aufgrund ihrer bedeutenden
Marktstellung dazu in der Lage gewesen wäre.
52. Hierzu genügt die Feststellung, daß das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils
hinreichend geprüft und dargelegt hat, weshalb dieseArgumente völlig unbegründet waren, indem es
entschieden hat:
„48 Die Tatsache, daß sich die Klägerin nicht an den Zuwiderhandlungen bezüglich des Benelux-
Marktes und des deutschen Marktes beteiligt hat, ist in der Entscheidung berücksichtigt worden, da
darin nicht angegeben wird, daß die Klägerin an ihnen beteiligt war. Die Entscheidung stellt auch nicht
fest, daß Vereinbarungen für den italienischen Markt geschlossen wurden. Insoweit kann die Klägerin
für ihre Forderung nach einer Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße nichts daraus
herleiten, daß die von ihr begangene Zuwiderhandlung nicht schwerer war, als sie tatsächlich
gewesen ist.“
53. Zuletzt trägt die Rechtsmittelführerin vor, daß, auch wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, daß
die Geldbuße gerechtfertigt sei, deren Höhe wegen der Abwertung der italienischen Lira gegenüber
dem Ecu, zu der es seit dem 2. August 1989, dem Datum des Erlasses der streitigen Entscheidung,
gekommen sei, erheblich herabgesetzt werden müsse. Der Gerichtshof müsse die Höhe der Geldbuße
unter Berücksichtigung des Wertes in italienischen Lire entsprechend dem Wechselkurs des Ecu
bestimmen, der am Tag der Festsetzung der Geldbuße gegolten habe.
54. Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes unzulässig, da er erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei.
55. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der
Verfahrensordnung auf Rechtsmittel entsprechende Anwendung findet, können neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf
rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage
getreten sind.
56. Die Rechtsmittelführerin hat sich aber auf das Argument, mit dem die Abwertung der Lira geltend
gemacht wird, weder vor dem Gericht noch in ihrer Rechtsmittelschrift berufen. Damit ein solcher
Rechtsmittelgrund im Stadium der Erwiderung zulässig ist, hätte die Rechtsmittelführerin gemäß
Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung dartun müssen, inwiefern die Abwertung der italienischen Lira
ein tatsächlicher Grund ist, der erst während des Rechtsmittelverfahrens zutage getreten ist. Da die
Rechtsmittelführerin keinen solchen Grund angegeben hat, ist dieser Rechtsmittelgrund als
unzulässig zurückzuweisen.
57. Da kein Rechtsmittelgrund durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
58. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
ManciniMurray
Kapteyn
Hirsch Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
G. F. Mancini
Verfahrenssprache: Italienisch.