Urteil des EuGH vom 03.12.1998
EuGH: schutz der gesundheit, auswärtige angelegenheiten, regierung, biologische vielfalt, cassis de dijon, kommission, verordnung, vereinigtes königreich, freier warenverkehr, mitgliedstaat
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
3. Dezember 1998
„Freier Warenverkehr — Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
zwischen Mitgliedstaaten — Ausnahmen — Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren — Bienen der
Art Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene)“
In der Rechtssache C-67/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Kriminalret Frederikshavn (Dänemark) in
dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Ditlev Bluhme
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und des
Artikels 2 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische
Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
90/425/EWG (ABl. L 85, S. 37)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C.
Gulmann, L. Sevón (Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von Ditlev Bluhme, vertreten durch Rechtsanwalt Uffe Baller, Århus,
— der dänischen Regierung, vertreten durch Peter Biering, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
— der italienischen Regierung, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso
diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello
Stato Francesca Quadri,
— der norwegischen Regierung, vertreten durch Jan Bugge-Mahrt, stellvertretender Generaldirektor im
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hans Støvlbæk, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Ditlev Bluhme, vertreten durch Rechtsanwalt Uffe Baller,
der dänischen Regierung, vertreten durch Jørgen Molde, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der italienischen Regierung, vertreten durch Francesca Quadri, und
der Kommission, vertreten durch Hans Støvlbæk, in der Sitzung vom 30. April 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Kriminalret Frederikshavn hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995, beim Gerichtshof eingegangen am
17. Februar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag
mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und des Artikels 2 der Richtlinie
91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die
Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L
85, S. 37; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Ditlev Bluhme, dem vorgeworfen
wird, gegen die nationalen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, nach denen das Halten von Bienen
auf der Insel Læsø verboten ist, die nicht der Art Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene)
angehören.
3.
Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gelten als .reinrassige Tiere' alle von Anhang II des Vertrages erfaßten
Zuchttiere, für deren Vermarktung noch keine spezifischeren züchterischen
Gemeinschaftsvorschriften bestehen und die in einem Register oder Stammbuch, das von einer
anerkannten Züchterorganisation oder -vereinigung geführt wird, eingetragen oder registriert sind.“
4.
Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
— die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus
züchterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert
wird;
— die Kriterien für die Zulassung und die Anerkennung von Züchterorganisationen oder -
vereinigungen, die Kriterien für die Eintragung in die Register und Stammbücher, die Kriterien für die
Zulassung reinrassiger Tiere zu Zuchtzwecken und die Verwendung ihres Samens, ihrer Eizellen oder
Embryonen sowie die bei der Vermarktung ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen sowie die bei
der Vermarktung dieser Tiere und Erzeugnisse vorzulegende Bescheinigung im Hinblick auf die
Einhaltung der Erfordernisse nach dem ersten Gedankenstrich unter Ausschluß jeglicher
Diskriminierung und unter Wahrung der von der Organisation oder Vereinigung, die das Register oder
Stammbuch führt, festgelegten Grundsätze aufgestellt werden. Bis zum Inkrafttreten etwaiger
Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 6 bleiben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter
Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar.“
5.
Artikel 6 der Richtlinie sieht vor, daß die Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie nach dem
sogenannten „Ausschußverfahren“ erlassen werden. Solche Durchführungsvorschriften sind
hinsichtlich der Bienen nicht erlassen worden.
6.
In Dänemark ermächtigt § 14a des Gesetzes Nr. 115 vom 31. März 1982 über die Bienenzucht (lov
om biavl), der durch das Gesetz Nr. 267 vom 6. Mai 1993 eingefügt wurde, den
Landwirtschaftsminister, Bestimmungen zum Schutz bestimmter Bienenrassen in bestimmten dort
aufgeführten Gebieten zu erlassen, insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Entfernung oder
Vernichtung von Bienenvölkern, die aus Schutzgründen als unerwünscht anzusehen sind. Die aufgrund
dieser Ermächtigung erlassene Verordnung über die Bienenzucht auf Læsø (bekendtgørelse om biavl
på Læsø, Nr. 528, vom 24. Juni 1993, nachstehend: Verordnung) verbietet in § 1, auf Læsø und
bestimmten umliegenden Inseln Honigbienen zu halten, die nicht der Art Apis mellifera mellifera
(braune Læsø-Biene) angehören.
7.
Die Verordnung sieht in § 2 außerdem vor, daß diese anderen Bienenvölker von Læsø entfernt oder
vernichtet werden oder daß ihre Bienenkönigin gegen eine solche der Unterart braune Læsø-Biene
ausgetauscht werden. Gemäß § 6 ist es verboten, nach Læsø und auf die umliegenden Inseln lebende
Zuchtbienen, unabhängig von ihrem Entwicklungsstadium, sowie Fortpflanzungsmaterial von
Zuchtbienen einzuführen. § 7 der Verordnung schließlich bestimmt, daß der Staat jeden
ordnungsgemäß nachgewiesenen Schaden voll ersetzt, der sich aus der in Anwendung der
Verordnung erfolgten Zerstörung eines Bienenvolks ergibt.
8.
Ditlev Bluhme, dem vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen die Verordnung auf Læsø Bienen
gehalten zu haben, die nicht der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene) angehören,
macht u. a. geltend, die nationale Regelung verstoße gegen Artikel 30 EG-Vertrag.
9.
Da das Kriminalret der Auffassung ist, die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits
hänge von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Betreffend die Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag
1. Ist Artikel 30 so auszulegen, daß ein Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen
Vorschriften erlassen kann, die das Halten — und damit die Einfuhr — aller anderen Bienen außer der
Art Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene) auf eine bestimmte Insel in dem betreffenden Land
verbieten, z. B. eine Insel von 114 km
2
, die zur Hälfte aus Dörfern und kleinen Hafenorten besteht, die
für den Fremdenverkehr oder landwirtschaftlich genutzt werden, während die andere Hälfte aus
unbestellten Flächen besteht, d. h. aus Wäldern, Heiden, Wiesen, Marschen und eigentlichen Strand-
und Dünenflächen, und die am 1. Januar 1997 eine Bevölkerung von 2 365 Personen hatte, wobei es
sich um eine Insel handelt, auf der die Erwerbsmöglichkeiten im allgemeinen beschränkt sind, die
Bienenzucht jedoch aufgrund der besonderen Flora der Insel und des hohen
Anteils unbestellter und extensiv genutzter Flächen eine der wenigen Erwerbsmöglichkeiten darstellt?
2. Für den Fall, daß ein Mitgliedstaat derartige Vorschriften erlassen kann, wird der Gerichtshof
ersucht, allgemein die Voraussetzungen dafür zu nennen, konkret:
a) Kann ein Mitgliedstaat Vorschriften der unter 1 beschriebenen Art erlassen, wenn sie nur eine
Insel wie die oben beschriebene betreffen, so daß ihre Wirkung geographisch begrenzt ist?
b) Kann ein Mitgliedstaat Vorschriften wie die unter 1 beschriebenen erlassen, wenn dem der
Wunsch zugrunde liegt, die Bienenrasse Apis mellifera mellifera vor dem Aussterben zu schützen, was
nach der Meinung des Mitgliedstaats dadurch geschehen kann, daß alle anderen Bienenrassen von
der betreffenden Insel ferngehalten werden?
In dem Strafverfahren, das der Vorlage zugrunde liegt, hat der Angeklagte bestritten,
— daß es überhaupt eine Bienenrasse Apis mellifera mellifera gebe, und hat ausgeführt, daß
die Bienen, die sich derzeit auf Læsø befänden, eine Mischung verschiedener Bienenrassen
darstellten,
— daß die braunen Bienen, die sich auf Læsø befänden, nicht einzigartig seien, sondern an
vielen Orten der Welt vorkämen, und
— daß die genannten Bienen nicht vom Aussterben bedroht seien.
Deshalb wird gebeten, bei der Beantwortung anzugeben, ob es ausreicht, daß der betreffende
Mitgliedstaat es für zweckmäßig oder notwendig hält, diese Vorschriften als Teil von Maßnahmen zum
Schutz der betreffenden Bienenpopulation zu erlassen, oder ob außerdem die Voraussetzung erfüllt
sein muß, daß die Bienenrasse existiert und/oder daß sie einzigartig ist und/oder daß sie vom
Aussterben bedroht ist, wenn das Einfuhrverbot nicht gültig ist oder nicht durchgesetzt werden kann.
c) Wenn keine der unter a und b angegebenen Begründungen den Erlaß solcher Vorschriften
rechtfertigt, kann dies dann eine Kombination der beiden Begründungen bewirken?
II. Betreffend die Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und
genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere u. a.
1. In welchem Fall ist eine Biene ein reinrassiges Tier in dem Sinne, in dem die Richtlinie diesen
Begriff in Artikel 2 verwendet? Ist z. B. eine gelbe Biene ein reinrassiges Tier?
2. Was sind züchterische Gründe (Artikel 2 der Richtlinie)?
3. Was sind genealogische Gründe (Artikel 2 der Richtlinie)?
4. Ist die Richtlinie dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat ungeachtet dieser Richtlinie die
Einfuhr aller anderen Bienen außer der Rasse Apis mellifera mellifera auf eine Insel wie die, die in
Frage I.1 beschrieben wurde, sowie ihre Existenz auf dieser Insel verbieten kann?
Falls ein Mitgliedstaat dies unter gewissen Voraussetzungen tun kann, wird gebeten, diese
Voraussetzungen anzugeben.
Zu Teil II der Fragen
10.
Mit seinen Fragen begehrt das nationale Gericht im wesentlichen eine Auslegung der Artikel 1 und
2 Absatz 1 der Richtlinie.
11.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß, wie die dänische Regierung und die Kommission zu Recht
ausgeführt haben, hinsichtlich der Bienen keine Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 6 der
Richtlinie vorgesehenen Verfahren erlassen worden sind.
12.
Somit bleiben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
anwendbar, wenn auch unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.
13.
Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige ist somit im Licht der Artikel 30 und 36 EG-
Vertrag zu untersuchen.
Zu Teil I der Fragen
14.
Die Fragen des nationalen Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob eine nationale Regelung,
wonach auf einer Insel wie Læsø keine anderen Bienen als solche der Unterart Apis mellifera mellifera
(braune Læsø-Biene) gehalten werden dürfen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine
mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag darstellt, und falls ja, ob eine
solche Regelung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt sein kann.
15.
Ditlev Bluhme und die Kommission sind der Auffassung, ein Verbot, auf der Insel Læsø Bienen zu
halten, die nicht der Unterart braune Læsø-Biene angehören, beinhalte ein Einfuhrverbot und stelle
also eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung dar. Herr Bluhme
vertritt die Ansicht, die im Ausgangsverfahren streitige Regelung stehe faktisch der Einfuhr von Bienen
aus anderen Mitgliedstaaten auf die Insel Læsø entgegen. Die Kommission führt in diesem
Zusammenhang aus, daß Artikel 30 auch auf Maßnahmen anwendbar sei, die nur einen Teil des
Staatsgebiets eines Mitgliedstaats beträfen.
16.
Die dänische, die italienische und die norwegische Regierung hingegen machen geltend, die
Schaffung eines Gebiets des reinrassigen Vorkommens einer bestimmten Tierart in einem
geographisch begrenzten Bereich innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtige nicht den Handel
zwischen Mitgliedstaaten. Die dänische und die norwegische Regierung führen außerdem aus, das
Verbot, auf die Insel Læsø andere Bienen als braune Læsø-Bienen einzuführen, stelle keine
Diskriminierung gegenüber aus den anderen Mitgliedstaaten stammenden Bienen dar, solle nicht den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten regeln und habe eine zu hypothetische und ungewisse
Auswirkung auf den Handel, als daß man es als Handelshemmnis ansehen könne.
17.
Die dänische Regierung macht ferner geltend, da die nationale Regelung nicht den Zugang von
Bienen zum dänischen Markt als Waren betreffe, sondern lediglich die Voraussetzungen für die
Haltung der Bienen innerhalb dieses Mitgliedstaats regele, falle sie nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag.
18.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den
innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern,
als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (Urteil vom 11.
Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
19.
Da die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in § 6 ein allgemeines Verbot enthält, nach Læsø
und auf die umliegenden Inseln lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen
einzuführen, verbietet sie auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und ist damit geeignet,
den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stellt somit eine Maßnahme mit gleicher
Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.
20.
Dem steht nicht entgegen, daß die streitige Maßnahme auf einen Teil des Hoheitsgebiets
beschränkt ist (vgl. hierzu die Urteile vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90,
Aragonesa de Publicidad und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 24, und vom 15. Dezember 1993 in
den Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91, Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I-6621, Randnr. 37).
21.
Außerdem ist entgegen dem Vorbringen der dänischen Regierung, daß das Verbot der Haltung
bestimmter Bienen auf der Insel Læsø als eine Regelung über Verkaufsmodalitäten im Sinne des
Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg.
1993, I-6097) anzusehen sei, festzustellen, daß sich die im Ausgangsverfahren streitige Regelung im
Gegenteil auf die Eigenschaften der Bienen selbst bezieht. Daher betrifft ihre Anwendung auf den
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und
Mithouard (Urteil vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689,
Randnr. 11).
22.
Schließlich hat die Verordnung, wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlußanträge
ausgeführt hat, da sie die Einfuhr von Bienen aus anderen Mitgliedstaaten in einen Teil des dänischen
Hoheitsgebiets verbietet, eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Handel, und keine zu
ungewissen und mittelbaren Wirkungen, als daß die in ihr vorgesehene Verpflichtung nicht als
Hemmnis für den Handel zwischen Mitgliedstaaten angesehen werden könnte.
23.
Eine nationale Regelung, wonach auf einer Insel wie Læsø keine anderen Bienen als solche der
Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene) gehalten werden dürfen, stellt somit eine
Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-
Vertrag dar.
24.
Ditlev Bluhme macht geltend, für die im Ausgangsverfahren streitige Regelung könne kein
Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden, zumal es überhaupt keine genetisch unterschiedliche
und für die Insel Læsø eigentümliche Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene) gebe.
Außerdem könne eine solche Regelung, da sie keine tierseuchenrechtlichen Fragen betreffe, nicht
nach der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L
268, S. 54), gerechtfertigt werden.
25.
Die dänische Regierung macht geltend, wenn das in der Verordnung enthaltene Verbot vom
Gerichtshof als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung
angesehen werden sollte, so handele es sich doch um eine Maßnahme, die auf Bienen ungeachtet
ihrer Herkunft unterschiedslos anwendbar sei und die durch das Ziel des Schutzes der biologischen
Vielfalt gerechtfertigt sei, das insbesondere in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S.
7) und in dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten, durch den Beschluß 93/626/EWG des
Rates vom 25. Oktober 1993 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Übereinkommen über die
biologische Vielfalt (ABl. L 309, S. 1; nachstehend: Übereinkommen von Rio) anerkannt
worden sei. Sie führt hierzu aus, die Biene der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene)
sei vom Aussterben bedroht und könne nur auf der Insel Læsø erhalten werden, so daß die getroffene
Maßnahme erforderlich sei, um ihr Aussterben zu verhindern; sie sei auch im Hinblick auf das verfolgte
Ziel verhältnismäßig. Im übrigen beeinträchtige die Verordnung nicht die Möglichkeit, auf der Insel
Bienenzucht zu betreiben, sondern sie schreibe nur vor, welche Bienenrasse dazu verwendet werden
könne.
26.
Die dänische Regierung verweist schließlich auf zahlreiche wissenschaftliche Studien, aus denen
sich die besondere Eigenart dieser Biene im Verhältnis zu anderen Rassen ergebe.
27.
Die norwegische Regierung trägt in erster Linie vor, die dänische Regelung sei gemäß Artikel 30 EG-
Vertrag und gemäß dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe Zentral,
sogenanntes „Cassis-de-Dijon-Urteil“, Slg. 1979, 649, Randnr. 8) aus Gründen des Umweltschutzes
gerechtfertigt.
28.
Hilfsweise macht sie in Übereinstimmung mit der italienischen Regierung und der Kommission
geltend, die Erhaltung einer seltenen und bedrohten Art falle unter den Schutz der Gesundheit und
des Lebens von Tieren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages.
29.
Nach Auffassung der norwegischen Regierung ist die Schaffung von Gebieten des reinrassigen
Vorkommens die einzige Möglichkeit, um die braune Læsø-Biene zu erhalten.
30.
Die Kommission führt aus, der gleiche Rechtfertigungsgrund müsse in dem Fall angenommen
werden, daß die Art zwar nicht selten und bedroht sei, wissenschaftliche Gründe jedoch eine
reinrassige Zucht wünschenswert machten.
31.
Zu der Frage, ob es eine vom Aussterben bedrohte Bienenunterart Apis mellifera mellifera (braune
Læsø-Biene) gibt, führt die Kommission aus, es handele sich hierbei um eine Beweisfrage, die folglich
in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts falle. Sie führt aus, das Verbot dürfe sich nicht auf die
Haltung brauner Bienen der Art Apis mellifera mellifera aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern
erstrecken, wenn kein angemessener Rechtfertigungsgrund für eine solche Einschränkung bestehe.
Ein solches Verbot dürfe kein Mittel zu willkürlicher Diskriminierung sein oder den Schutz bestimmter
gewerblicher Interessen bezwecken.
32.
Die italienische Regierung führt schließlich aus, es gebe zahlreiche Unterarten von Apis mellifera
mellifera, die als Rassen und innerhalb letzterer als Ökotypen bestimmt seien, die das Ergebnis einer
natürlichen Anpassung an die Umweltbedingungen der verschiedenen Gebiete darstellten.
33.
Hierzu ist festzustellen, daß die Maßnahmen zur Erhaltung einer einheimischen Tierpopulation, die
Merkmale aufweist, die sie von anderen unterscheidet, dazu beitragen, die biologische Vielfalt zu
bewahren, indem sie das Fortbestehen der betreffenden Population gewährleisten. Sie bezwecken
damit, das Leben dieser Tiere zu schützen, und können nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein.
34.
Im Hinblick auf diese Erhaltung der biologischen Vielfalt ist es unerheblich, ob es sich bei dem
Schutzobjekt um eine eigene Unterart, eine unterschiedliche Rasse innerhalb einer Art oder um einen
einfachen lokalen Stamm handelt, soweit es sich um Populationen handelt, die Merkmale aufweisen,
die sie von anderen unterscheiden und die folglich als schutzwürdig angesehen werden, sei es, um sie
vor einer mehr oder weniger imminenten Gefahr des Aussterbens zu bewahren, sei es, wenn eine
solche Gefahr nicht besteht, aus einem wissenschaftlichen oder anderen Interesse an der Erhaltung
der reinen Population an dem betreffenden Ort.
35.
Es ist jedoch zu prüfen, ob die nationale Regelung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Schutzziel
erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es möglich gewesen wäre, mit weniger einschneidenden
Maßnahmen dasselbe Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81,
Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnr. 16).
36.
Die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Schaffung von Gebieten, in denen eine Population
einen besonderen Schutz genießt, ist im Übereinkommen von Rio, insbesondere in dessen Artikel 8
Buchstabe a, anerkannt und ist auch schon im Gemeinschaftsrecht vorgesehen (insbesondere die in
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] oder die in der Richtlinie 92/43 vorgesehenen besonderen
Schutzgebiete).
37.
Was die Gefahr des Aussterbens der braunen Læsø-Biene angeht, so ist es unbestreitbar, daß
diese Gefahr im Fall der Kreuzung mit gelben Bienen tatsächlich besteht, da die Gene der braunen
Biene rezessiv sind. Die Schaffung eines Schutzgebiets, in dem keine anderen Bienen als braune
Læsø-Bienen gehalten werden dürfen, durch die nationale Regelung zu dem Zweck, den Fortbestand
letzterer zu sichern, ist also eine geeignete Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel.
38.
Es ist demgemäß zu antworten, daß eine nationale Regelung, wonach auf einer Insel wie Læsø
keine anderen Bienen als solche der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene) gehalten
werden dürfen, als nach Artikel 36 EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von
Tieren gerechtfertigt anzusehen ist.
Kosten
39.
Die Auslagen der dänischen, der italienischen und der norwegischen Regierung sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Kriminalret Frederikshavn mit Beschluß vom 3. Juli 1995 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1. Eine nationale Regelung, wonach auf einer Insel wie Læ sø keine anderen Bienen als
solche der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læ sø-Biene) gehalten werden dürfen,
stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im
Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag dar.
2. Eine nationale Regelung, wonach auf einer Insel wie Læ sø keine anderen Bienen als
solche der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læ sø-Biene) gehalten werden dürfen,
ist als nach Artikel 36 EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von
Tieren gerechtfertigt anzusehen.
Puissochet
Moitinho de Almeida
Gulmann
Sevón Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Dänisch.