Urteil des EuGH vom 05.03.1998

EuGH: verordnung, soziale sicherheit, freizügigkeit der arbeitnehmer, mitgliedstaat, begriff, rente, staatsangehörigkeit, bayern, kommission, erwerbstätigkeit

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
5. März 1998
„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Arbeitnehmer, der von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch
gemacht hat — Beamter im Ruhestand — Artikel 73 — Familienleistungen — Deutscher zuständiger Träger —
Artikel 77 — Nationale Rechtsvorschriften“
In der Rechtssache C-194/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundessozialgericht (Deutschland) in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Hilmar Kulzer
gegen
Freistaat Bayern
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 Absatz 3, 73 und 77 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni
1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober
1989 (ABl. L 331, S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S.
1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O.
Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und P. Jann,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— des Herrn Kulzer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kaplitz, Schwandorf,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Peter Hillenkamp als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom 16. September 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,
folgendes
Urteil
1.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 30. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am
10. Juni 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 Absatz 3, 73
und 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83
des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89
des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates
vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) (im folgenden: Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Kulzer und dem Freistaat Bayern
über die Gewährung von Kindergeld für sein unterhaltsberechtigtes Kind.
Gemeinschaftsrecht
3.
Die vierte und die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 lauten in der
ursprünglichen Fassung (ABl. 1971, L 149, S. 2) wie folgt:
„Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den persönlichen
Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen,
daß die Verordnung für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für
Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.
Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale
Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der
Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft
sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und
ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß
der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.“
4.
Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung enthält für die Anwendung der Verordnung folgende
Begriffsdefinition:
„a) .Arbeitnehmer' oder .Selbständiger': jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der
sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden
Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die
von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
— wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems
als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder
— wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes
Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen
Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;
iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt
werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I
geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung
fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle
Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems
der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
— wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit
ausübt oder
— wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben
Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war ...“
5.
Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 enthält folgende Definition des Begriffes „.Rechtsvorschriften': in
jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle
anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige
und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen
Sonderleistungen.“
6.
Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren
Familienangehörige und Hinterbliebene.
...
(3) Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder
galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist.“
7.
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und
seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.“
8.
Gemäß Artikel 73 der Verordnung hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, grundsätzlich für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
9.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung sieht vor:
„(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die
Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates.“
10.
Anhang I Teil I C (Deutschland) der Verordnung lautet:
„Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel
III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung
a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an
diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;
b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und
— in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs-
oder beitragspflichtig ist oder
— in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.“
Deutsches Recht
11.
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 in der
Fassung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 222) hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die
ihnen durch § 2 Absatz 1 Gleichgestellten, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
12.
Nach § 2 Absatz 5 BKGG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben, bei der Berechnung des Kindergelds nicht berücksichtigt.
Der Ausgangsrechtsstreit
13.
Herr Kulzer, ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger, erhält als pensionierter
Polizeibeamter Versorgungsbezüge des Freistaats Bayern. Er ist Vater der 1974 geborenen Stefanie,
die seit 1983 bei ihrer Mutter, die die französische Staatsangehörigkeit besaß und sich von Herrn
Kulzer hatte scheiden lassen, in Frankreich lebte. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1987, lebte
Stefanie bei ihren französischen Großeltern weiterhin in Frankreich. Sie ging dort zur Schule und
besuchte in den Schulferien regelmäßig ihren Vater, der nach wie vor für ihren Unterhalt und ihre
Ausbildung aufkam. Herr Kulzer meldete bei den deutschen Behörden für seine Tochter einen
Zweitwohnsitz an. Von den französischen Behörden wurden ihm nie Familienbeihilfen gewährt.
14.
Im Oktober 1988 beantragte Herr Kulzer beim Freistaat Bayern für seine Tochter Stefanie die
Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juli 1989 und
Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1989 abgelehnt.
15.
Die dagegen von Herrn Kulzer erhobene Klage hatte keinen Erfolg; auf dessen Berufung bestätigte
das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung, daß seine Tochter in
Frankreich wohne. Weder die Anmeldung des Zweitwohnsitzes durch Herrn Kulzer noch die
regelmäßigen Besuche seiner Tochter während der Schulferien erlaubten die Annahme, daß das
Wohnsitzerfordernis des BKGG erfüllt sei. Herr Kulzer könne sich auch nicht auf Artikel 73 der
Verordnung stützen, da er als Ruhegehaltsempfänger weder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 noch
Beamter im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung sei. Überdies sei Artikel 77 Absatz 2 der
Verordnung nicht anwendbar, da die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG in keinem
Zusammenhang mit dem Bezug einer Rente stehe.
16.
Herr Kulzer legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht ein, vor dem er
insbesondere die Ansicht vertritt, er habe als Ruhestandsbeamter ebenfalls gemäß Artikel 73 der
Verordnung Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG.
17.
Unter diesen Umständen hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 73, auch anwendbar, wenn
der Leistungsberechtigte (insbesondere ein Arbeitnehmer oder Selbständiger) selbst nicht von
seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat,
jedoch das Kind, für das Familienleistungen begehrt werden?
b) Ist insoweit erheblich, ob der mit dem Kind in einen anderen Mitgliedstaat übergesiedelte
andere Elternteil dort bis zu seinem Tode als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig war?
2. — Wenn die Frage 1 bejaht wird: —
Ist auch ein Polizeibeamter im Ruhestand „Beamter“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?
18.
Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die vorliegende Rechtssache zwei Fragen aufwirft, von
denen die eine Artikel 73 und die andere Artikel 77 der Verordnung betrifft.
Zur Frage bezüglich Artikel 73 der Verordnung
19.
Das vorlegende Gericht möchte in erster Linie im wesentlichen wissen, ob Artikel 73 in Verbindung
mit Anhang I Teil I C der Verordnung im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld nach den
deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen ist, daß er für eine Person gilt, die die
Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als
Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem
sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten
innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
20.
Hilfsweise möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem solchen Fall erheblich ist, daß der
frühere Ehegatte der betroffenen Person in dem Mitgliedstaat, in den er übergesiedelt ist, als
Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung tätig war.
21.
Um diese Fragen beantworten zu können, ist zunächst zu prüfen, ob eine Person wie der Kläger des
Ausgangsverfahrens, die Ruhestandsbeamter ist und nur in dem Staat, dem sie angehört, gearbeitet
hat, in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, wenn ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem
früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
22.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung wird durch Artikel 2 definiert, der zu Titel I
(Allgemeine Vorschriften) gehört.
23.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung u. a. „für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche
die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind“.
24.
Im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4) hat der
Gerichtshof ausgeführt, daß der Begriff „Arbeitnehmer“ von allgemeiner Tragweite ist und sich auf
jede Person erstreckt, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die
Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Daraus folgt, daß die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, auch wenn sie keine
Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter
die Bestimmungen der Verordnung über die „Arbeitnehmer“ fallen, soweit auf sie keine besonderen
Bestimmungen anzuwenden sind.
25.
Nach Artikel 2 Absatz 3 gilt die Verordnung auch für Beamte insoweit, als für sie die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung anzuwenden ist. Im
System des Vertrages werden die Beamten als Arbeitnehmer angesehen (vgl. Urteil vom 24. März
1994 in der Rechtssache C-71/93, Van Poucke, Slg. 1994, I-1101, Randnr. 17).
26.
Aus den gleichen Gründen, aus denen der Gerichtshof im Urteil Pierik unter dem Begriff
„Arbeitnehmer“ auch Arbeitnehmer im Ruhestand verstanden hat, ist der Begriff „Beamte“ in einer
allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, so
zu verstehen, daß er Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insoweit erfaßt,
als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die diese Verordnung
anzuwenden ist.
27.
Bezüglich des Umstands, daß die in der Vorlagefrage bezeichnete Person selbst nie innerhalb der
Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in der vierten
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 in der ursprünglichen Fassung heißt: „Wegen der
zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den persönlichen Geltungsbereich
bestehenden großen Unterschiede ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die
Verordnung für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer
geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.“
28.
Außerdem bezeichnen die Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“ gemäß Artikel 1 Buchstabe
a der Verordnung ohne Einschränkung „jede Person“, die im Rahmen eines der in diesem Artikel
aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit
gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen
versichert ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-
1755, Randnr. 9). Auch gilt die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Absätze 1 und 3 für Arbeitnehmer und
Selbständige sowie für Beamte, für die die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten oder
galten.
29.
Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 (Singer, Slg.
1965, 1268, 1274 f.) entschieden, daß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September
1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) stets anwendbar
war, wenn jemand nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen erhielt, und daß sich
der Begriff „Arbeitnehmer“ daher nicht auf die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf
Ortsveränderungen beschränkte, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang standen.
30.
Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 in der ursprünglichen
Fassung erfassen schließlich die in der Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Koordinierung
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit auch den Fall, daß
Familienangehörige des Arbeitnehmers innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
31.
Daher fällt eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Ruhestandsbeamter ist und nur
in dem Staat, dem sie angehört, gearbeitet hat, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung,
wenn ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu-
oder abgewandert ist, sofern für den Beamten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder
galten, auf die die Verordnung anzuwenden ist.
32.
Somit braucht die Erheblichkeit des Umstands, daß die frühere Ehefrau des Klägers des
Ausgangsverfahrens nach ihrer Übersiedlung in einen anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmerin oder
Selbständige tätig war, nicht geprüft zu werden.
33.
Daher ist zu prüfen, ob sich eine solche Person auf Artikel 73 der Verordnung berufen kann, um
nach deutschem Recht Kindergeld zu erhalten.
34.
Auch wenn sich Artikel 73 der Verordnung nicht ausdrücklich auf Beamte bezieht, ist eine Person
wie der Kläger des Ausgangsverfahrens grundsätzlich den in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung
genannten Arbeitnehmern gleichzustellen, da die Beamten, wie sich aus Randnummer 25 dieses
Urteils ergibt, im System des Vertrages als Arbeitnehmer angesehen werden.
35.
Der Begriff „Arbeitnehmer“ in Artikel 73 der Verordnung ist in Artikel 1 Buchstabe a definiert. Diese
Definition wird aber durch die Definition in Anhang
I Teil I C der Verordnung verdrängt, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die
Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung ist.
36.
Aus dem Wortlaut dieses Anhangs, auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung verweist,
ergibt sich, daß nur solche Erwerbstätige Anspruch auf die deutschen Familienleistungen gemäß Titel
III Kapitel 7 der Verordnung haben, die in einem der dort genannten Systeme pflichtversichert sind
(vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-266/95, Merino García, Slg. 1997, I-3279, Randnr.
24).
37.
Daher lassen es die Vorschriften des Anhangs I nicht zu, daß sich ein Ruhestandsbeamter wie der
Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Begründung, Beamte seien in der Regel Arbeitnehmern
gleichzustellen, auf Artikel 73 der Verordnung beruft, um das deutsche Kindergeld zu erhalten.
38.
Nach alledem ist auf die Frage bezüglich Artikel 73 zu antworten, daß diese Vorschrift in Verbindung
mit Anhang I Teil I C der Verordnung im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld nach den
deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen ist, daß sie nicht für eine Person gilt, die die
Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als
Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem
sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten
innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
Zur Frage bezüglich Artikel 77 der Verordnung
39.
Angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens ist im Interesse einer möglichst vollständigen
und zweckdienlichen Antwort für das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung dahin auszulegen ist, daß er, wie die Kommission vorgetragen hat, die Situation einer
Person wie des Klägers des Ausgangsverfahrens erfaßt, der Versorgungsbezüge nach einem
Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte zustehen.
40.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. März 1979 in der Rechtssache 129/78 (Lohmann, Slg. 1979,
853) entschieden, daß der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung enthaltene Begriff
„Rechtsvorschriften“ die in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung umschriebene Bedeutung hat. Diese
Vorschrift betrifft somit nicht die Gesetze, Verordnungen, Satzungen oder anderen Vorschriften in
bezug auf die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannten Leistungsarten, zu denen insbesondere
Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte gehören.
41.
Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich eine Person, die nach einem Sondersystem für Beamte und
ihnen Gleichgestellte Versorgungsbezüge erhält, auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
berufen kann, wenn ihr außerdem eine andere Leistung bei Alter zusteht, die von dieser Vorschrift
erfaßt wird. Den Akten
läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob dies beim Kläger des Ausgangsverfahrens der Fall ist.
42.
Daher ist auf die Frage bezüglich Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung zu antworten,
daß diese Vorschrift dahin auszulegen ist, daß sie nicht die Situation einer Person erfaßt, der nur
Versorgungsbezüge nach einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte zustehen.
Kosten
43.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist
das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 30. April 1996 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in
der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und
aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des
Rates vom 30. Oktober 1989 und die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April
1992, in Verbindung mit Anhang I Teil I C der Verordnung ist im Hinblick auf die Gewährung
von Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen, daß er nicht für
eine Person gilt, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates als Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung
erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, gearbeitet hat und
ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft
zu- oder abgewandert ist.
2. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten
Fassung ist dahin auszulegen, daß er nicht die Situation einer
Person erfaßt, der nur Versorgungsbezüge nach einem Sondersystem für Beamte und
ihnen Gleichgestellte zustehen.
Gulmann
Moitinho de Almeida
Edward
Puissochet Jann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. März 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Deutsch.