Urteil des EuGH vom 29.10.1998
EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, spanien, öffentliche ordnung, öffentliche sicherheit, unternehmen, regierung, kommission, öffentliche gesundheit, geschäftsführer, gewalt
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. Oktober 1998
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Niederlassungsfreiheit —
Dienstleistungsfreiheit — Tätigkeit privater Sicherheitsdienste — Erfordernis der Staatszugehörigkeit“
In der Rechtssache C-114/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien
Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4—6, Boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag,
insbesondere aus den Artikeln 48, 52 und 59, verstoßen hat, daß es die Artikel 7, 8 und 10 des Gesetzes
23/1992 vom 30. Juli
1992 beibehalten hat, soweit diese vorsehen, daß die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater
Sicherheitsdienste „Sicherheitsunternehmen“ nur dann, wenn sie spanische Unternehmen sind und ihre und
ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem „Sicherheitspersonal“ nur dann, wenn es
die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, L.
Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. März 1997 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung
erhoben, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag,
insbesondere aus den Artikeln 48, 52 und 59, verstoßen hat, daß es die Artikel 7, 8 und 10 des
Gesetzes 23/1992 vom 30. Juli 1992 beibehalten hat, soweit diese vorsehen, daß die Erlaubnis zur
Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie
spanische Unternehmen sind und ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem
Sicherheitspersonal nur dann, wenn es die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird.
Rechtlicher Rahmen
2.
In Spanien ist die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste durch das Gesetz 23/1992 vom 30. Juli 1992
(im folgenden: Gesetz) und den Königlichen Erlaß 2364/1994
vom 9. Dezember 1994 geregelt, mit dem die Verordnung über private Sicherheitsdienste gebilligt
wurde.
3.
Sicherheitsunternehmen können gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes nur folgende
Dienstleistungen erbringen:
— Überwachung und Schutz von Gegenständen, Einrichtungen, Veranstaltungen, Ausstellungen
oder Versammlungen (Buchstabe a);
— Schutz bestimmter Personen (Buchstabe b);
— Verwahrung, Bewachung, Zählen und Sortieren von Münzen, Geldscheinen, Wertpapieren und
Wertgegenständen sowie deren Beförderung und Verteilung (Buchstaben c und d);
— Einrichtung und Wartung von Sicherheitsanlagen, -vorrichtungen und -systemen (Buchstabe e);
— Betrieb von Zentralen zum Empfang, zur Kontrolle und zur Übertragung von Alarmsignalen und
deren Übermittlung an die öffentlichen Sicherheitskräfte sowie Leistungen auf den Alarm hin, die nicht
in den Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Sicherheitskräfte fallen (Buchstabe f);
— Planung und Beratung in bezug auf Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes
(Buchstabe g).
4.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes können allein solche Unternehmen private
Sicherheitsdienstleistungen erbringen, die vom Innenministerium durch Eintragung in ein Register
zugelassen worden sind. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b schreibt für diese Zulassung vor, daß „die
Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitspersonal beschäftigen, in jedem Fall spanische Unternehmen
sein müssen“.
5.
Artikel 8 des Gesetzes verlangt außerdem, daß die Geschäftsführer und Direktoren von
Sicherheitsunternehmen, die in dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Register eingetragen sind, in
Spanien wohnen. Dieses Erfordernis gilt für alle Sicherheitsunternehmen einschließlich derjenigen, die
kein Sicherheitspersonal beschäftigen.
6.
Schließlich bedarf das Sicherheitspersonal gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes einer
vorherigen Zulassung durch das Innenministerium. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a schreibt für diese
Zulassung vor, daß das Sicherheitspersonal die spanische Staatsangehörigkeit besitzt.
7.
Sicherheitspersonal im Sinne des Gesetzes sind Wachleute, Leiter des Sicherheitsdienstes, private
Leibwächter, private Feldhüter und Privatdetektive. Die
beiden letztgenannten Tätigkeiten können getrennt von einem Sicherheitsunternehmen selbständig
ausgeübt werden.
8.
Sicherheitsunternehmen, die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben e und g des
Gesetzes ausüben, benötigen kein Sicherheitspersonal. Bei den anderen Sicherheitsunternehmen ist
sowohl Sicherheits- als auch Verwaltungspersonal beschäftigt; für letzteres gilt das
Staatsangehörigkeitserfordernis nicht.
Vorverfahren
9.
Die Kommission teilte der spanischen Regierung am 4. April 1995 mit, daß die spanischen
Vorschriften über private Sicherheitsdienste ihres Erachtens gegen die Artikel 48, 52 und 59 EG-
Vertrag verstießen, und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme.
10.
Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 1995, daß die in diesen
Vorschriften festgelegten Erfordernisse in bezug auf die Staatszugehörigkeit und den Wohnsitz unter
die Ausnahmeregelungen der Artikel 48 Absätze 3 und 4 sowie der Artikel 55 und 56 EG-Vertrag fielen.
11.
Die Kommission übermittelte der spanischen Regierung mit Schreiben vom 11. Juni 1996 eine mit
Gründen versehene Stellungnahme, in der sie zu dem Ergebnis kam, daß das Königreich Spanien
dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag verstoßen habe, daß
es Vorschriften beibehalten habe, die für die Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste
verlangten, daß das Sicherheitsunternehmen ein spanisches Unternehmen sei, daß dessen
Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnten und daß das Sicherheitspersonal die spanische
Staatsangehörigkeit besitze.
12.
Mit Schreiben vom 20. September 1996 wiederholte die spanische Regierung die von ihr in ihrer
Antwort auf das Mahnschreiben vorgebrachten Argumente.
13.
Da die Kommission diese Erklärungen für unbefriedigend hielt, hat sie die vorliegende
Vertragsverletzungsklage erhoben.
Die Klage
14.
Zur Niederlassungsfreiheit macht die Kommission geltend, daß die Vorschrift, nach der die
Geschäftsführer eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat wohnen müßten, in dem dieses seinen Sitz
habe, eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei, die gegen Artikel 52 EG-Vertrag
verstoße.
15.
Das für Unternehmen in Artikel 7 des Gesetzes festgelegte Staatszugehörigkeitserfordernis sei
offenkundig diskriminierend und schränke unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag das Recht der in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen ein, ihre Tätigkeiten in Spanien in Form
einer Zweigniederlassung oder einer Agentur auszuüben.
16.
Das in Artikel 10 des Gesetzes festgelegte Staatsangehörigkeitserfordernis verstoße gegen Artikel
52 EG-Vertrag, soweit es auf Sicherheitspersonal angewandt werde, das für eigene Rechnung arbeite.
17.
Zum freien Dienstleistungsverkehr trägt die Kommission vor, das Staatszugehörigkeitserfordernis
für Unternehmen in Artikel 7 des Gesetzes und das Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte in Artikel 8,
der eine feste Niederlassung voraussetze, schlössen jegliche privaten Sicherheitsdienstleistungen
durch Sicherheitsunternehmen oder Sicherheitspersonal, die nicht in Spanien niedergelassen seien,
aus. Diese Erfordernisse behinderten den Dienstleistungsverkehr in diskriminierender Weise und
verstießen daher gegen Artikel 59 EG-Vertrag.
18.
Außerdem könnten die fraglichen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Artikel 52 und 59 EG-
Vertrag nicht mit der Begründung ausgenommen werden, daß sie mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden seien. Die in Artikel 55 Absatz 1 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-
Vertrag — vorgesehene Ausnahme müsse eng ausgelegt und auf das beschränkt werden, was zur
Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaube, unbedingt
erforderlich sei. Außerdem müsse die Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt direkt und
spezifisch sein.
19.
Da der Schutz privater Sachen und Personen einem rein privaten Bedürfnis entspreche, seien die
privaten Sicherheitsunternehmen und das private Sicherheitspersonal nicht direkt und spezifisch an
der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt, die die Ausübung von Zwangsgewalt einschließe. Aus dem
spanischen Recht ergebe sich dagegen, daß die Sicherheitsunternehmen und das
Sicherheitspersonal an den Tätigkeiten zur öffentlichen Sicherheit nur ergänzend und in
untergeordneter Weise beteiligt seien.
20.
Was Artikel 56 Absatz 1 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag — angehe, so
habe der Gerichtshof festgestellt, daß eine diskriminierende nationale Vorschrift nur dann
gerechtfertigt sei, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77,
Bouchereau, Slg. 1977, 1999), und daß der Mitgliedstaat das Vorliegen einer solchen Gefährdung
unter Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nachweisen müsse.
21.
Werde in Spanien die Tätigkeit eines Detektivs oder eines Feldhüters durch den Angehörigen eines
anderen Mitgliedstaats ausgeübt, liege darin offensichtlich keine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung. Das gleiche gelte für die Diskriminierung juristischer Personen. Außerdem
könnten die Mitgliedstaaten selbst bei Vorliegen einer solchen Gefährdung nicht einen gesamten
Tätigkeitsbereich ausschließen.
22.
Was die Freizügigkeit der Arbeitnehmer angehe, so verstoße Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes
gegen Artikel 48 EG-Vertrag, soweit er Arbeitnehmer, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten seien,
die Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste verwehre.
23.
Die in Artikel 48 Absatz 4 vorgesehene Ausnahme für die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung sei auf die fraglichen Berufe nicht anwendbar.
24.
Ebenso sei das Staatsangehörigkeitserfordernis des Artikels 10 Absatz 3 des Gesetzes nicht aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 EG-
Vertrag gerechtfertigt. Diese Vorschrift sei unbedingt eng auszulegen; in der Rechtsprechung gebe es
kein Beispiel dafür, daß diese Ausnahme auf die Regelung eines Mitgliedstaats angewendet worden
wäre, durch die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Zugang zur Beschäftigung in privaten
Unternehmen verboten worden sei.
25.
Die spanische Regierung bestreitet nicht, daß ihre Regelung die Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
behindere. Diese Beschränkungen seien jedoch durch die im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen
gerechtfertigt.
26.
Erstens stellten die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste aufgrund ihres Ziels, die öffentliche
Sicherheit aufrechtzuerhalten, Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikels 55 EG-Vertrag dar.
Die spanische Regierung führt dazu mehrere Verpflichtungen der Sicherheitsunternehmen und des
Sicherheitspersonals an, ausdenen sich ein besonderes Solidaritätsverhältnis zum Staat ergebe.
Deshalb seien eine behördliche Zulassung in Form einer Registrierung bzw. eine Zulassung durch das
Inneministerium vorgesehen.
27.
Zweitens ergebe sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Art der von
den privaten Sicherheitsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten, die streng kontrolliert werden müßten.
Die Wirksamkeit dieser Kontrollen könne jedoch nicht gewährleistet werden, wenn die betroffenen
Unternehmen oder Personen nicht die spanische Staatszugehörigkeit hätten und wenn sie nicht in
dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübten, niedergelassen seien.
28.
In bezug auf Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag sei vor allem zu berücksichtigen, daß Wachleute in
Ausübung ihres Dienstes Waffen oder andere Verteidigungsmittel einsetzen dürften und im
allgemeinen eine Uniform tragen müßten. Außerdem
seien ihnen bestimmte Befugnisse übertragen, die die Rechte und Freiheiten der Bürger
beeinträchtigen könnten.
29.
Drittens seien die streitigen Vorschriften aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt: Zum einen sei es notwendig, die Sicherheit von Personen und Sachen in
befriedigender Weise zu gewährleisten, und zum anderen müsse klargestellt werden, in welchem
Rahmen die Bürger die Möglichkeit hätten, private Sicherheitsdienste zu gründen oder einzusetzen.
Die spanische Regierung nennt in diesem Zusammenhang u. a. die maßgeblichen Gründe für
Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, das Erfordernis, Straftaten zu verhüten, zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beizutragen, Amtsanmaßungen zu verhindern und für die
Einhaltung von Grundregeln zu sorgen, das Fehlen von Zulassungsvorschriften, die Gefahren einer
unzureichenden Ausbildung der Wachleute, von Unregelmäßigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben sowie das Risiko zahlreicher Verstöße und schließlich die Notwendigkeit, dafür zu sorgen,
daß es bei den Sicherheitseinsätzen nicht zu Übergriffen, Gewaltakten, Rechtsmißbräuchen oder
Eingriffen in die Rechts- und Eigentumssphäre anderer Personen komme und daß die
Dienstleistungsempfänger und die soziale Ordnung geschützt würden.
30.
Die Artikel 7, 8 und 10 des Gesetzes enthalten, wie die spanische Regierung selbst einräumt,
Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer.
I — Staatszugehörigkeitserfordernis (Artikel 7 und 10 des Gesetzes)
31.
Das Staatszugehörigkeitserfordernis für Unternehmen in Artikel 7 des Gesetzes hindert die in
anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen daran, in Spanien in Form einer
Zweigniederlassung oder einer Agentur ihre Tätigkeiten auszuüben. Artikel 10 des Gesetzes hindert
die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten daran, in Spanien als Arbeitnehmer oder
Selbständige dauerhaft Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste zu erbringen. Dieselben Vorschriften
hindern die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, in Spanien Sicherheitsdienstleistungen zu
erbringen.
32.
Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Behinderungen nicht durch die im EG-Vertrag vorgesehenen
Ausnahmen gerechtfertigt sind, d. h. zum einen durch Artikel 48 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 1 und
Artikel 66 und zum anderen durch Artikel 48 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 66 EG-Vertrag.
Zu Artikel 48 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 66 EG-Vertrag
33.
Was Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag angeht, ist festzustellen, daß die privaten
Sicherheitsunternehmen nicht zur öffentlichen Verwaltung gehören. Diese Vorschrift ist daher im
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
34.
Bei der in Artikel 55 Absatz 1 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag —
vorgesehenen Ausnahmeregelung ist zu berücksichtigen, daß diese Regelung als Ausnahme vom
Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit so auszulegen ist, daß sich seine Tragweite auf das
beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen
erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86,
Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, Randnr. 7).
35.
Nach ständiger Rechtsprechung muß sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken,
die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt
darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45,
und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-42/92, Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8).
36.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß die Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und
des Sicherheitspersonals darauf gerichtet ist, auf der Grundlage privatrechtlicher Beziehungen
Bewachungs- und Schutzaufgaben zu übernehmen.
37.
Die Ausübung dieser Tätigkeit bedeutet nicht, daß den Sicherheitsunternehmen und dem
Sicherheitspersonal Zwangsbefugnisse verliehen sind. Der bloße Beitrag zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein kann, stellt nämlich keine Ausübung öffentlicher
Gewalt dar.
38.
Die spanischen Rechtsvorschriften nehmen zudem, wie der Generalanwalt in den Nummern 26 und
27 seiner Schlußanträge dargelegt hat, eine klare Trennung zwischen den von den
Sicherheitsunternehmen und dem Sicherheitspersonal zu übernehmenden Aufgaben und den den
öffentlichen Sicherheitskräften vorbehaltenen vor. Wenn erstere in ganz bestimmten Situationen die
öffentlichen Sicherheitskräfte unterstützen sollen, handelt es sich dabei nur um Hilfstätigkeiten.
39.
Daraus folgt, daß die Sicherheitsunternehmen und das Sicherheitspersonal nicht direkt und
spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt sind und daß die in Artikel 55 Absatz 1 —
gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag — vorgesehene Ausnahmeregelung im
vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
Zu Artikel 48 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 66 EG-Vertrag
40.
Das Staatszugehörigkeitserfordernis für Sicherheitsunternehmen und Sicherheitspersonal in den
Artikeln 7 und 10 des Gesetzes schließt aus, daß
einzelne oder Unternehmen mit der Staatszugehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats Tätigkeiten
privater Sicherheitsdienste erbringen.
41.
Ein solch allgemeiner Ausschluß vom Zugang zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten läßt sich nicht
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne des Artikels 48 Absatz 3
und des Artikels 56 EG-Vertrag rechtfertigen.
42.
Das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit von Personen aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, bezweckt nämlich nicht, Wirtschaftsbereiche wie
den der privaten Sicherheitsdienste von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern
soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen, solchen Personen die Einreise oder den
Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für
sich allein genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt
(vgl. in bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül,
Slg. 1986, 1573, Randnr. 17).
43.
Dies gilt erst recht für die von der spanischen Regierung als Rechtfertigung für das
Staatszugehörigkeitserfordernis geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses.
II — Zum Wohnsitzerfordernis (Artikel 8 des Gesetzes)
44.
Die Regelung, daß die Geschäftsführer und Direktoren aller Sicherheitsunternehmen in Spanien
wohnen müssen, behindert die Niederlassungsfreiheit (vgl. hierzu Urteil vom 25. Juli 1991 in der
Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 32) und die
Dienstleistungsfreiheit.
45.
Diese Bedingung ist nicht erforderlich, um die öffentliche Sicherheit in dem betroffenen
Mitgliedstaat zu gewährleisten, und fällt daher nicht unter die in Artikel 56 Absatz 1 — gegebenenfalls
in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag — vorgesehene Ausnahme.
46.
Dieser Rechtfertigungsgrund greift nämlich nur ein, wenn eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. im Hinblick auf die
öffentliche Ordnung das vorgenannte Urteil Bouchereau, Randnr. 35).
47.
Im Gegensatz zur Ansicht der spanischen Regierung läßt sich jedoch nicht als Begründung für diese
Gefährdung anführen, daß die spanischen Behörden die von den privaten Sicherheitsdiensten
ausgeübten Tätigkeiten ohne die fragliche Vorschrift nicht wirksam kontrollieren könnten. Jedes in
einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen kann nämlich unabhängig vom Wohnsitz seiner
Führungskräfte kontrolliert und Sanktionen unterworfen werden. Außerdem kann die Zahlung einer
etwaigen Geldstrafe durch die vorherige Stellung einer Sicherheit abgesichert werden (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521,
Randnr. 36).
48.
Nach alledem hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln
48, 52 und 59 EG-Vertrag verstoßen, daß es die Artikel 7, 8 und 10 des Gesetzes 23/1992 vom 30. Juli
1992 beibehalten hat, soweit diese vorsehen, daß die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater
Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie spanische Unternehmen sind und ihre
Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem Sicherheitspersonal nur dann, wenn es
die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird.
Kosten
49.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die
Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48,
52 und 59 EG-Vertrag verstoßen, daß es die Artikel 7, 8 und 10 des Gesetzes 23/1992 vom
30. Juli 1992 beibehalten hat, soweit diese vorsehen, daß die Erlaubnis zur Ausübung von
Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie
spanische Unternehmen sind und ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien
wohnen, und dem Sicherheitspersonal nur dann, wenn es die spanische
Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Moitinho de Almeida
Gulmann
Sevón Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Oktober 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J. -P. Puissochet
Verfahrenssprache: Spanisch.