Urteil des EuGH vom 21.10.2004
EuGH: harmonisierungsamt für den binnenmarkt, unterscheidungskraft, muster und modelle, marke, verordnung, form der ware, beschwerdekammer, verkehr, vereinigtes königreich, beschreibende angabe
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
21. Oktober 200
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT – Absolutes
Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 40/94“
In der Rechtssache C-64/02 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG‑Satzung des Gerichtshofes, eingegangen am 27. Februar
2002,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
Mühlendahl und G. Schneider als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
M. Bethell und M. Tappin als Bevollmächtigte im Beistand von D. Alexander, Barrister, Zustellungsanschrift in
Luxemburg,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Verfahrensbeteiligte:
Erpo Möbelwerk GmbH,
Patentanwalt H. von Rohr, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter
C. Gulmann, J.-P. Puissochet, R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004,
unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) (im Folgenden: HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T‑138/00 (Erpo Möbelwerk/HABM [DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT], Slg. 2001, II-3739, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung
der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 23. März 2000 (Sache R 392/1999-3) (im Folgenden: streitige
Entscheidung) über die Zurückweisung der Beschwerde der Erpo Möbelwerk GmbH (im Folgenden: Erpo)
gegen die Entscheidung der Prüferin des HABM aufgehoben wurde, mit der diese die Eintragung der
Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT als Gemeinschaftsmarke für verschiedene
Warenklassen, darunter Möbel, abgelehnt hatte.
Rechtlicher Rahmen
2
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. 1994, L 11, S. 1) sieht vor:
„(1)
Von der Eintragung ausgeschlossen sind
...
b)
Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c)
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft
oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
d)
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
...
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für
die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung
Unterscheidungskraft erlangt hat.“
3
Unter der Überschrift „Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke“ bestimmt Artikel 12 der
Verordnung Nr. 40/94:
„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
...
b)
Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische
Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über
andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
...
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel entspricht.“
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
4
Mit Schreiben vom 23. April 1998 beantragte Erpo beim HABM die Eintragung der Wortzusammenstellung
DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 8 (Handbetätigte
Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), 12 (Landfahrzeuge und deren Teile) und 20
(Wohnmöbel, insbesondere Polstermöbel, Sitzmöbel, Stühle, Tische, Kastenmöbel sowie Büromöbel) im Sinne
des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung.
5
Nachdem die Prüferin des HABM diese Anmeldung mit Entscheidung vom 4. Juni 1999 mit der Begründung
zurückgewiesen hatte, die Wortzusammenstellung bezeichne ein Merkmal der betroffenen Waren und
entbehre jeder Unterscheidungskraft, legte Erpo gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
6
Mit der streitigen Entscheidung hob die Dritte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Prüferin
insoweit auf, als darin die Anmeldung für die Waren der Klasse 8 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies die
Beschwerdekammer die Beschwerde im Wesentlichen deshalb zurück, weil die in Rede stehende
Wortzusammenstellung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 der
Verordnung Nr. 40/94 genüge.
Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
7
Mit am 23. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Erpo Klage auf
Aufhebung der streitigen Entscheidung. Das Gericht gab der Klage mit dem angefochtenen Urteil statt.
8
Das Gericht entschied in den Randnummern 22 bis 29 des angefochtenen Urteils, dass der erste
Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 gerügt
wurde, begründet sei, da die Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, selbst wenn man
davon ausgehe, dass der Bestandteil „Bequemlichkeit“ für sich genommen eine Beschaffenheit der
betroffenen Waren bezeichne, die bei der Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise
berücksichtigt werden könne, aufgrund ihrer sämtlichen Bestandteile und als Ganzes betrachtet, nicht als
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehend angesehen werden könne, die zur Bezeichnung der
Beschaffenheit der betreffenden Waren dienen könnten.
9
Sodann prüfte das Gericht den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wurde.
10
Das Gericht entschied in den Randnummern 41 und 42 des angefochtenen Urteils, dass auch dieser
Klagegrund durchgreife, da die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft des betreffenden
Begriffes im Wesentlichen aus dessen beschreibendem Charakter abgeleitet habe, aus den Randnummern
22 bis 29 des angefochtenen Urteils zum ersten Klagegrund aber hervorgehe, dass die streitige
Entscheidung in diesem Punkt rechtsfehlerhaft sei.
11
In den Randnummern 43 bis 46 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht, dass der zweite
Klagegrund aus folgenden Gründen ebenfalls begründet sei:
„43
Ferner hat die Beschwerdekammer in Nummer 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass
die Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT durch das Fehlen eines
‚Phantasieüberschusses‘ gekennzeichnet sei. Außerdem hat das Amt in seiner Klagebeantwortung
vorgetragen, dass ‚Slogans ... um als Marke dienen zu können, etwas Zusätzliches ... [nämlich]
´Originalität´ [brauchen]‘ und dass dem betreffenden Zeichen eine solche Originalität fehle.
44
Nach der Rechtsprechung des Gerichts lässt sich das Fehlen der Unterscheidungskraft nicht damit
begründen, dass es an einem Phantasieüberschuss fehlt (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in
den Rechtssachen T-135/99, Taurus-Film/HABM [CINE ACTION], Slg. 2001, II-379, Randnr. 31, und T-
136/99, Taurus-Film/HABM [CINE COMEDY], Slg. 2001, II-397, Randnr. 31, und vom 5. April 2001 in der
Rechtssache T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259, Randnrn.
39 und 40). Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von
Zeichen.
45
Soweit die Beschwerdekammer in Nummer 31 der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt hat,
dass ‚kein begriffliches Spannungsfeld zu entdecken [ist], das einen Überraschungs- und damit
Merkeffekt zur Folge hätte‘, so stellt dieser Gesichtspunkt in Wahrheit nur eine Umschreibung der
Feststellung der Beschwerdekammer zum Fehlen eines ‚Phantasieüberschusses‘ dar.
46
Die Zurückweisung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde auf der Grundlage von
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 wäre aber nur gerechtfertigt gewesen, falls
der Nachweis erbracht worden wäre, dass die Kombination der alleinigen Wortzusammenstellung ‚das
Prinzip der ...‘ mit einem Wort, das eine Beschaffenheit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet, bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin
verwendet wird. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine dahin gehende Feststellung
und das Amt hat weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht,
dass es eine solche Verwendung gibt.“
12
Aus diesen Gründen hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben.
Das Rechtsmittel
13
In seiner Rechtsmittelschrift beantragt das HABM,
–
das angefochtene Urteil aufzuheben;
–
die Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 23. März 2000 in der
Sache R 392/1999-3 abzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
–
der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch
des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
14
Erpo beantragt,
–
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
–
das angefochtene Urteil zu bestätigen;
–
dem HABM auch die im Rechtsmittelverfahren erstattungsfähigen Kosten aufzuerlegen.
15
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. September 2002 ist das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des HABM zugelassen worden.
16
Mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund macht das HABM geltend, das Gericht habe mit der Feststellung in
Randnummer 46 des angefochtenen Urteils, dass die Eintragung einer Marke wegen fehlender
Unterscheidungskraft nur in Fällen abgelehnt werden könne, in denen der Nachweis erbracht worden sei,
dass es sich um ein in den angesprochenen Verkehrskreisen allgemein verwendetes Zeichen handele,
gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
17
Das HABM trägt hierzu vor, die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke müsse aus einer Prognose
in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit hervorgehen, dass die Marke es den beteiligten Verkehrskreisen konkret
ermögliche, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet werde, als aus einer bestimmten Quelle
stammend oder jedenfalls unter einheitlicher Verantwortung des Markeninhabers hergestellt oder vertrieben
zu erkennen.
18
Wie bei Farb- oder dreidimensionalen Marken und anders als bei reinen Wort- oder Bildmarken müsse bei
aus Slogans gebildeten Marken wie der hier streitigen etwas zur Gestaltung hinzukommen, was ihnen
Unterscheidungskraft verleihe. Der Grund hierfür sei, dass es sich um Zeichen handele, die meist eine reine
Werbefunktion und keine Herkunftsfunktion ausübten.
19
Außerdem dürfe die Unterscheidungskraft einer Marke nicht unter Berücksichtigung ihrer Benutzung auf
dem Markt beurteilt werden. Zwar sei die Anmeldung auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1
Buchstaben b und d der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen, wenn das betreffende Zeichen von
vornherein zur Unterscheidung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen geeignet sei, die Verwendung
dieses Zeichens oder gleichartiger Begriffe in den beteiligten Verkehrskreisen aber üblich sei. Wenn jedoch
wie im vorliegenden Fall das betreffende Zeichen nicht von vornherein für die Unterscheidung der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen geeignet sei, müsse seine Eintragung als Marke auf der
Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 versagt werden, ohne dass es
eines weiteren Nachweises der Üblichkeit seiner Verwendung im geschäftlichen Verkehr bedürfe.
20
Erpo macht dagegen geltend, dass der Rechtsmittelgrund, mit dem das HABM die Randnummer 46 des
angefochtenen Urteils rüge, nicht begründet sei. Aus den Randnummern 28 und 42 des angefochtenen
Urteils ergebe sich, dass das Gericht die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke in der
Kombination der Wortzusammenstellung „das Prinzip der …“ mit der beschreibenden Angabe
„Bequemlichkeit“ gesehen habe. Das Gericht habe jedoch nicht den Nachweis einer allgemeinen
Verwendung der gesamten Wortzusammenstellung verlangt. Es habe nicht festgestellt, dass die
Verwendung der Wortzusammenstellung „Das Prinzip der …“ die beschreibende Angabe verstärke. Es habe
daraus geschlossen, dass die streitige Entscheidung keine objektive Begründung für die Zurückweisung
wegen fehlender Unterscheidungskraft enthalte.
21
Die Eintragung des in Rede stehenden Slogans als Marke führe im Übrigen nicht dazu, dass Wettbewerber
an einer Verwendung der Wörter „Prinzip“ und „Bequemlichkeit“ gehindert würden. Dem stehe u. a. Artikel
12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entgegen. Mit dieser Vorschrift sei ein so hinreichender Schutz
des Wettbewerbers eingeführt worden, dass eine großzügige, den Schutz der angemeldeten Marke im
Zweifel zulassende Eintragungspraxis gerechtfertigt erscheine.
22
Erpo bestreitet ferner, dass Sloganmarken nur dann Unterscheidungskraft besäßen, wenn zusätzlich zur
Werbefunktion eines solchen Zeichens ein „Etwas“ zu der Gestaltung hinzukomme. Nach der
Rechtsprechung des Gerichts wie auch der Praxis des HABM schließe die Werbefunktion von Slogans ihre
Unterscheidungskraft nicht aus.
23
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft im
angefochtenen Urteil im Widerspruch zur Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes als auch des Gerichts
stehe. Im vorliegenden Fall habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht, wonach die Art des Zeichens bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen sei, falsch angewandt. Ferner sei es bei der
Bestimmung der Unterscheidungskraft nicht richtig vorgegangen.
24
Nach ständiger Rechtsprechung müsse eine eingetragene Marke die betriebliche Herkunft der betreffenden
Waren und Dienstleistungen eindeutig bezeichnen. Ein Zeichen könne die betriebliche Herkunft nicht
garantieren, wenn nach den Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers bei der betreffenden Art von
Waren oder Dienstleistungen Zweifel an dieser Herkunft bestünden.
25
Zwar seien bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Arten von Marken die gleichen rechtlichen
Grundsätze anzuwenden. Doch müssten bei der Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze der
Zusammenhang und die Natur der angemeldeten Marke berücksichtigt werden, wie die Rechtsprechung zu
dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestünden, belege (Urteile des Gerichts vom
19. September 2001 in der Rechtssache T‑119/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische weiße Tablette mit
gelben und blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II‑2761, Randnrn. 53 bis 55, und vom 7. Februar 2002 in der
Rechtssache T‑88/00, Mag Instrument/HABM, Slg. 2002, II‑467, Randnrn. 33 bis 35, sowie Nr. 12 der
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen C‑53/01 bis C‑55/01, Linde
u. a. [Urteil vom 8. April 2003, Slg. 2003, I‑3161]).
26
Bei der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Marke handele es sich im Wesentlichen um einen
Werbeslogan, mit dem ausgesagt werden solle, nach welchen Grundsätzen die betreffenden Waren
hergestellt worden seien. Es sei daher weniger wahrscheinlich, dass der Durchschnittsverbraucher einen
solchen Werbeslogan, besonders wenn dieser sich auf bestimmte Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beziehe, als ein Herkunftszeichen ansehe, das allein das für die Waren oder
Dienstleistungen verantwortliche Unternehmen kennzeichne. Löse ein Slogan jedoch einen Merkeffekt aus,
weil seine Verwendung im Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ungewöhnlich
sei, so könne der Durchschnittsverbraucher allmählich dazu gelangen, in ihm neben dem Werbezweck einen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu sehen.
27
Die Beschwerdekammer des HABM habe dies zu Recht berücksichtigt. Jedoch habe das Gericht im
angefochtenen Urteil der Natur der Marke bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft nicht oder nicht
ausreichend Rechnung getragen.
28
Ferner habe das Gericht insoweit, als es in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils davon ausgehe,
dass die Eintragung des betreffenden Zeichens wegen mangelnder Unterscheidungskraft nur dann
abgelehnt werden dürfe, wenn die Wortzusammenstellung „Das Prinzip der …“ im geschäftlichen Verkehr und
in der Werbung gemeinhin verwendet werde, gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung
Nr. 40/94 verstoßen.
29
Das Gericht habe die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr.
40/94 mit denen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d verwechselt. Denn das Erfordernis, für die Ablehnung
der Eintragung nachzuweisen, dass das Zeichen in den Verkehrsgepflogenheiten für die betreffenden
Waren und Dienstleistungen üblich geworden sei, gelte nur für die letztgenannte Bestimmung und nicht für
die erstgenannten (Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I‑6959,
Randnr. 35). Die Bestimmungen der Buchstaben b und c des Artikels 7 Absatz 1 enthielten voneinander
unabhängige Grundlagen für die Ablehnung der Eintragung, obwohl sich ihre Anwendungsbereiche
offensichtlich überschnitten.
30
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der die Unterscheidungskraft der Marke betreffende einzige
Rechtsmittelgrund des HABM, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
Nr. 40/94 gerügt wird, nur auf Randnummer 46 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug nimmt. Diese
Randnummer ist jedoch untrennbar mit den ihr unmittelbar vorausgehenden Randnummern 43 bis 45
verbunden, so dass der Rechtsmittelgrund des HABM anhand der gesamten, in diesen Randnummern
angeführten Begründung zu prüfen ist. In diesem Sinne haben im Übrigen die Parteien und der Streithelfer
den Gegenstand des Rechtsmittels bei der Behandlung der Randnummern 43 bis 46 in ihren Schriftsätzen
verstanden.
31
Die Randnummern 43 bis 46 des angefochtenen Urteils beziehen sich auf die Nummern 30 und 31 der
streitigen Entscheidung, nach denen ein Slogan nur dann über das nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft verfüge, wenn er „phantasievoll“ sei
und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]“,
aufweise.
32
Das Gericht hat ein solches Erfordernis in den Randnummern 43 bis 45 des angefochtenen Urteils zu Recht
abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass an Slogans keine strengeren Maßstäbe
anzulegen seien als an sonstige Arten von Zeichen.
33
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich für die Unterscheidungskraft jeder Marke, gleich
welcher Kategorie, erforderlich, dass sie geeignet ist, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in
diesem Sinne zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989,
L 40, S. 1], der Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Linde u. a.,
Randnrn. 42 und 47).
34
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar
für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser
Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig
in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft
der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen
C‑456/01 P und C‑457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38, in den Rechtssachen C‑468/01 P bis
C‑472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36, und in den Rechtssachen C‑473/01 P
und C‑474/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36).
35
Es ist nicht auszuschließen, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung auch
für Wortmarken in Form von Werbeslogans wie die hier vorliegende maßgeblich ist. Das könnte insbesondere
dann der Fall sein, wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der betreffenden Marke festgestellt
wird, dass sie eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Ware zu
preisen, und dass diese Funktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Funktion als Marke, d. h. der
Herkunftsfunktion, nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Denn in einem solchen Fall
können die Behörden dem Umstand Rechnung tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen
Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (in diesem Sinne Urteile Procter &
Gamble/HABM, Randnr. 36).
36
Die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans
bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind
und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die
das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der in den Randnummern 32 bis 34 des vorliegenden
Urteils angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen. Das Gericht
hat die streitige Entscheidung folglich zu Recht aufgehoben, weil sie ein anderes, strengeres Kriterium für
die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Werbeslogans bestehen, aufgestellt hat.
37
Nachdem das Gericht in den Randnummern 43 bis 45 des angefochtenen Urteils das in der streitigen
Entscheidung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der fraglichen Marke verwendete Kriterium zu Recht
verworfen hatte, hat es in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils ein anderes Kriterium angewandt,
wonach eine Marke nur dann keine Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 habe, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die betreffende
Wortzusammenstellung bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin
verwendet werde, was in der angefochtenen Entscheidung nicht überprüft worden sei.
38
Zwar folgt aus dem Nachweis, dass die betreffende Wortzusammenstellung bei Angaben im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung Nr. 40/94 vorgesehen ist, dass dieses Zeichen nicht geeignet ist, die Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und dass es
daher nicht die Hauptfunktion einer Marke erfüllt, es sei denn, dieses Zeichen oder diese Angabe hat
infolge Benutzung eine Unterscheidungskraft erworben, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr.
40/94 anerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne zum gleichlautenden Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben b
und d und Absatz 3 der Richtlinie 89/104, Urteil Merz & Krell, Randnr. 37).
39
Jedoch ist jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse von
den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (u. a. Urteil Henkel/HABM, Randnr. 45 und die
zitierte Rechtsprechung).
40
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist daher nicht auf die Marken zu beschränken, die
nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung nicht eingetragen werden können, weil sie bei
Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werden.
41
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben
besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder
Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen
Verwendung ausgeschlossen ist (Urteil Merz & Krell, Randnr. 40).
42
Darüber hinaus bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 nach der Rechtsprechung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie
somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden, und dass sie folglich die Hauptfunktion einer
Marke erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 32 und die zitierte
Rechtsprechung, sowie zum gleichlautenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 Urteile Merz
& Krell, Randnr. 37, und Linde u. a., Randnr. 40 und die zitierte Rechtsprechung).
43
Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung
des maßgeblichen Publikums zu beurteilen, das aus den normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen besteht
(u. a. Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33 und die zitierte Rechtsprechung).
44
Die Unterscheidungskraft einer Marke wie der hier in Rede stehenden, die aus Zeichen oder Angaben
besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder
Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist daher anhand der in den
Randnummern 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne
in Bezug auf solche Marken auch Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T‑130/01,
Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], Slg. 2002, II-5179, Randnr. 20, und vom 3. Juli 2003
in der Rechtssache T‑122/01, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21).
45
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen das von Erpo vorgebrachte Argument zurückzuweisen, wonach
Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 den Wettbewerb so hinreichend schütze, dass eine
großzügige, den Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassende Eintragungspraxis gerechtfertigt
erscheine. Dieses Argument ist nämlich vom Gerichtshof bereits mit der Begründung zurückgewiesen
worden, dass sich die Prüfung der Anmeldungen nicht auf ein Mindestmaß beschränken dürfe, sondern
streng und umfassend sein müsse, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus
Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren
Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (in diesem
Sinne Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C‑104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnrn. 58 und 59).
46
Mit der Entscheidung in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils, dass eine Marke nur dann keine
Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe, wenn
der Nachweis erbracht werde, dass die betreffende Wortzusammenstellung bei Angaben im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werde, was in der angefochtenen
Entscheidung nicht überprüft worden sei, hat das Gericht daher ein anderes als das in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 festgelegte Kriterium angewandt.
47
In diesem Punkt hat das Gericht somit die Tragweite dieses Artikels verkannt.
48
Folglich macht das HABM zu Recht geltend, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt rechtsfehlerhaft
ist.
49
Dieser Rechtsfehler hat jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits.
50
Wie sich nämlich aus Randnummer 37 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die streitige Entscheidung auf der
Grundlage der Randnummern 43 bis 45 des angefochtenen Urteils zu Recht mit der Begründung aufgehoben
worden, dass die Eintragung der Marke unter Anwendung des in den Nummern 30 und 31 dieser
Entscheidung angeführten unzutreffenden Kriteriums in Bezug auf die Unterscheidungskraft im Sinne des
Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, nämlich des Fehlens eines
Phantasieüberschusses, abgelehnt worden ist.
51
Trotz des in Randnummer 48 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehlers bleibt die Urteilsformel
des angefochtenen Urteils daher richtig.
52
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des
Gerichts zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen
Rechtsgründen aber als richtig darstellt (u. a. Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C‑265/97 P,
VBA/Florimex u. a., Slg. 2000, I-2061, Randnr. 121 und die zitierte Rechtsprechung).
53
Infolgedessen greift der Rechtsmittelgrund nicht durch, und das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Kosten
54
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß ihrem Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da Erpo die Verurteilung des HABM beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen
ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die
Kosten des Verfahrens.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften.
–
Verfahrenssprache: Deutsch.