Urteil des EuGH vom 16.05.2000
EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, getrennt leben, steuerliche vergünstigung, luxemburg, berechnung der steuer, verordnung, europäische union, auswärtige angelegenheiten, mitgliedstaat, regierung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
16. Mai 2000
„Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -
Ehegatten mit getrenntem Wohnsitz - Zusammenveranlagung von Ehepaaren“
In der Rechtssache C-87/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom luxemburgischen
Tribunal administratif in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Patrick Zurstrassen
gegen
Administration des contributions directes
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R.
Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, G. Hirsch, H. Ragnemalm, M. Wathelet
(Berichterstatter) und V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Zurstrassen, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Noesen, Luxemburg,
- der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle
Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten
- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monís Gallego als
Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und B. Mongin,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Zurstrassen, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P.
Noesen, der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz im Beistand von J.-M. Klein, Conseiller
de direction bei der Administration des contributions directes, der spanischen Regierung, vertreten durch M.
López-Monís Gallego, und der Kommission, vertreten durch B. Mongin, in der Sitzung vom 14. Dezember 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das luxemburgische Tribunal administratif hat mit Entscheidung vom 11. März 1999, beim
Gerichtshof eingegangen am 12. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine
Frage nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Zurstrassen und der Administration
des contributions directes über die Berechnung der Einkommensteuer.
Nationale Rechtsvorschriften
3.
Artikel 2 Absatz 1 des luxemburgischen Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer
( A 1967 Nr. 79; nachstehend: EStG) in der durch das Gesetz vom 6. Dezember 1990
geänderten Fassung bestimmt:
„Natürliche Personen gelten als ansässige Steuerpflichtige, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum haben; ist das nicht der Fall, so gelten sie als
nichtansässige Steuerpflichtige.“
4.
Artikel 3 EStG bestimmt:
„Zusammen veranlagt werden:
a) Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres ansässige Steuerpflichtige sind und tatsächlich nicht
dauernd, auf Grund einer Dispens des Gesetzes oder der Gerichtsautorität, getrennt leben;
b) ansässige Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres heiraten;
c) Ehegatten, die während des Steuerjahres ansässige Steuerpflichtige werden und die tatsächlich
nicht dauernd, auf Grund einer Dispens des Gesetzes oder der Gerichtsautorität, getrennt leben.“
5.
Zur Anwendung des Steuertarifs für die Berechnung der Steuer werden die Steuerpflichtigen in drei
Steuerklassen eingeteilt. So umfaßt nach Artikel 119 EStG
„1. die Klasse 1 ... die Personen, die weder der Klasse 1a noch der Klasse 2 angehören;
2. die Klasse 1a ... die folgenden Personen, sofern sie nicht der Klasse 2 angehören:
a) die verwitweten Personen,
b) Personen, die unter den Voraussetzungen des Artikels 123 in den Genuß einer
Kinderermäßigung kommen,
c) die Personen, die zu Beginn des Steuerjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben;
3. die Klasse 2 ...
a) die Personen, die gemäß Artikel 3 zusammen veranlagt werden,
b) verwitwete Personen, deren Ehe durch Tod während einem der drei dem Steuerjahr
vorhergehenden Jahre aufgelöst wurde,
c) geschiedene, von Tisch und Bett getrennt lebende sowie auf Grund einer Dispens des
Gesetzes oder der Gerichtsautorität tatsächlich dauernd getrennt lebende Personen während der
drei dem Steuerjahr vorhergehenden Jahre, wenn sie vor diesem Zeitraum und während fünf Jahren
nicht in den Genuß dieser Bestimmung oder einer früheren ähnlichen Bestimmung gekommen sind.“
6.
Steuerpflichtige der Klasse 2 werden bei ohne Berücksichtigung etwaiger Abzüge gleichem
Einkommen niedriger besteuert als Steuerpflichtige der Klasse 1. Artikel 121 EStG bestimmt nämlich:
„Die Steuer der Steuerpflichtigen der Klasse 2 entspricht dem Doppelten des Steuerbetrags, der bei
Anwendung des in Artikel 118 vorgesehenen Tarifs auf die Hälfte des steuerpflichtigen Einkommens
entfallen würde.“
7.
Überdies bestimmt Artikel 157bis Absatz 3 EStG:
„... auf Antrag [werden] nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, die nicht tatsächlich dauernd
getrennt leben, in der Steuerklasse 2 besteuert, wenn mehr als die Hälfte des Tätigkeitseinkommens
des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig ist. Erzielen beide Ehegatten in Luxemburg steuerpflichtige
Tätigkeitseinkommen, so führt der Antrag zur Zusammenveranlagung.“
Ausgangsrechtsstreit
8.
Herr Zurstrassen und seine Ehefrau sind belgische Staatsangehörige. Herr Zurstrassen übt eine
unselbständige Tätigkeit in Luxemburg aus und wohnt dort, während seine Frau, die nicht berufstätig
ist, und ihre Kinder insbesondere aus schulischen Gründenweiter in Battice, Belgien, wohnen. Die
Wochenenden verbringt das Paar in der Regel in Battice.
9.
Das Einkommen des Haushalts besteht praktisch ganz (98 %) aus dem beruflichen Einkommen
(Tätigkeitseinkommen) von Herrn Zurstrassen in Luxemburg; die restlichen 2 % sind Einkommen, das
Herr Zurstrassen als Lehrkraft an der Katholischen Universität Löwen in Belgien erzielt. Seine Frau
verfügt über kein eigenes Einkommen und ist daher im Wohnortstaat nicht steuerpflichtig.
10.
In den im Mai 1997 erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Steuerjahre 1995 und 1996
stufte die Administration des contributions directes Herrn Zurstrassen in die Steuerklasse 1 ein, die
für Ledige gilt.
11.
Nachdem ein Einspruch beim Direktor der Administration des contributions directes unbeantwortet
blieb, reichte Herr Zurstrassen am 5. Februar 1998 beim vorlegenden Gericht zwei Klagen „auf
Abänderung, hilfsweise Aufhebung“ der Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 1995 und
1996 ein.
12.
Herr Zurstrassen machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, die streitigen Bescheide seien
diskriminierend. Zum einen würden er und seine Frau gegenüber Eheleuten benachteiligt, die im
Großherzogtum getrennt lebten; diese würden nach Artikel 3 Buchstabe a EStG zusammen veranlagt
(und unterlägen also einem günstigeren Tarif). Zum andern würden sie schlechter gestellt als
verheiratete nicht tatsächlich getrennt lebende Gebietsfremde (Nichtansässige), die mehr als 50 %
des beruflichen Einkommens des Haushalts in Luxemburg erzielten und beide in Luxemburg
arbeiteten; diese könnten, da sie steuerlich als Gebietsansässige behandelt würden, nach Artikel
157bis Absatz 3 EStG zusammen veranlagt werden. Solche Diskriminierungen verstießen gegen Artikel
48 EG-Vertrag.
13.
Das Tribunal administratif Luxemburg stellt fest, daß Herr Zurstrassen von seinem in Artikel 48 EG-
Vertrag gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht habe und in
Luxemburg wohne, und hat Zweifel, ob die streitige Steuerregelung mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen Artikel 48 des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 einer nationalen Regelung entgegen, durch die die
Zusammenveranlagung von zwei Ehegatten und die dementsprechende Einstufung in die
Steuerklasse 2, was für die Eheleute unter bestimmten Voraussetzungen zu einer günstigeren
Besteuerung als im Fall der Einzelveranlagung führt, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird,
daß die beiden weder tatsächlich noch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung getrennt lebenden
Ehegatten ihren steuerlichen Wohnsitz jeweils im selben Mitgliedstaat haben müssen, und die somit
den Ehegatten, der sich in einem Mitgliedstaat niederläßt,während die übrigen Mitglieder seiner
Familie in einem anderen Mitgliedstaat verbleiben, von der Inanspruchnahme dieser Veranlagungsart
ausschließt?
14.
Gemäß Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag umfaßt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer „die Abschaffung
jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der
Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“.
15.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:
„Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine
Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für
die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und
auszuüben.“
16.
Ferner genießt nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten „die gleichen sozialen und
steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“.
17.
Die Vorabentscheidungsfrage ist daher so zu verstehen, daß mit ihr gefragt wird, ob Artikel 48
Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einer nationalen Regelung
entgegenstehen, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung von
Ehegatten, die weder tatsächlich noch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung getrennt leben, von
der Voraussetzung abhängig macht, daß sie beide im Inland wohnen, und diese steuerliche
Vergünstigung einem Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort praktisch das gesamte
Einkommen des Haushalts erzielt und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
18.
Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Gleichbehandlungsvorschriften sowohl des Vertrages
als auch des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die durch die
Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (u. a. Urteil
vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11).
19.
Im vorliegenden Fall wird die Zusammenveranlagung von Ehepaaren davon abhängig gemacht, daß
beide Ehegatten ein Wohnorterfordernis erfüllen; diesem Erfordernis können Inländer leichter
genügen als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich im Großherzogtum niedergelassen
haben, um dort einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, und deren Familienangehörige häufiger
außerhalb von Luxemburg wohnen.
20.
Daher ist das Erfordernis, daß beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht geeignet, die durch Artikel
48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgeschriebene
Gleichbehandlung zu gewährleisten.
21.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden und die spanische Regierung vorgetragen hat, befinden
sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern zwar in der Regel nicht
in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines
Staates erzielt, meist nur einen Teil seines Gesamteinkommens darstellt, dessen Schwerpunkt an
seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der
Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands
ergibt, am leichtesten an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen
Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der ständige
Aufenthaltsort des Betroffenen (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93,
Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 31 und 32, und vom 14. September 1999 in der Rechtssache
C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22).
22.
Im vorliegenden Fall ist Herr Zurstrassen aber gebietsansässiger Steuerpflichtiger in dem Staat, in
dem er praktisch sein gesamtes berufliches Einkommen erzielt.
23.
Daher können die Erwägungen in Randnummer 21 dieses Urteils nicht die Entscheidung der
luxemburgischen Steuerbehörden rechtfertigen, Herrn Zurstrassen, obwohl er verheiratet ist und
Kinder hat, als ledigen Steuerpflichtigen ohne Familienunterhaltslasten zu behandeln, weil seine
Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat, ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat beibehalten
hat. Das Großherzogtum Luxemburg ist nämlich der einzige Staat, der die persönliche Lage und den
Familienstand von Herrn Zurstrassen berücksichtigen kann, da er nicht nur in diesem Staat wohnt,
sondern dort überdies nahezu das gesamte berufliche Einkommen des Haushalts erzielt.
24.
Um den Standpunkt ihrer Finanzverwaltung dennoch zu rechtfertigen, führt die luxemburgische
Regierung an, daß die Zusammenveranlagung von Ehegatten die Abgabenerhebung vereinfache, da
zwischen ihnen eine Gesamtschuldnergemeinschaft bestehe, so daß die Finanzbehörde sich ohne
Unterscheidung an sie wenden und die Begleichung der Steuerschuld in voller Höhe von ihnen fordern
könne. Eine solche Möglichkeit gebe es nicht, wenn einer der Ehegatten gebietsfremd sei.
25.
Abgesehen von der Frage, ob der Zweck, die Steuererhebung zu erleichtern, eine
Ungleichbehandlung nach dem Wohnort des Steuerpflichtigen wirksam rechtfertigen kann, genügt
bereits die Feststellung, daß die luxemburgische Steuerregelung selbst für die
Zusammenveranlagung nur voraussetzt, daß mehr als 50 % des beruflichen Einkommens des Paars in
Luxemburg steuerbar sind, obwohl die materiellen Hindernisse für die Steuererhebung dann größer
als im Fall des Ausgangsrechtsstreits sind.
26.
Daher ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 der Anwendung einer nationalen Regelung
entgegenstehen, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer dieZusammenveranlagung von
Ehegatten, die weder tatsächlich noch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung getrennt leben, von
der Voraussetzung abhängig macht, daß sie beide im Inland wohnen, und diese steuerliche
Vergünstigung einem Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort praktisch das gesamte
Einkommen des Haushalts erzielt und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Kosten
27.
Die Auslagen der luxemburgischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die vor
dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal administratif Luxemburg mit Entscheidung vom 11. März 1999 vorgelegte
Frage für Recht erkannt:
Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) und Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen der Anwendung einer
nationalen Regelung entgegen, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer die
Zusammenveranlagung von Ehegatten, die weder tatsächlich noch aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung getrennt leben, von der Voraussetzung abhängig macht, daß
sie beide im Inland wohnen, und diese steuerliche Vergünstigung einem Arbeitnehmer
verweigert, der im Inland wohnt und dort praktisch das gesamte Einkommen des
Haushalts erzielt und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón
Schintgen
Kapteyn
Gulmann
Hirsch
Ragnemalm
Wathelet
Skouris
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.