Urteil des EuGH vom 29.04.2004
EuGH: kommission, grundsatz der gleichbehandlung, grundsatz der transparenz, verordnung, rechtsmittelgrund, bezahlung, ausschreibung, klage auf nichtigerklärung, lieferung, ersetzung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004
„Rechtsmittel – Gemeinsame Agrarpolitik – Nahrungsmittelhilfe – Ausschreibungsverfahren – Entscheidung
der Kommission zur nachträglichen Änderung der Ausschreibungsbedingungen – Bezahlung der
Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibung angegebenen Früchten“
In der Rechtssache C-496/99 P
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigten, sodann durch T. van Rijn und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro,
avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Zweite Kammer) vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di
Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
CAS Succhi di Frutta SpA
und F. Sciaudone, avvocati, sodann durch G. M. Roberti und F. Sciaudone, avvocati,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten
Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und der
Richterin F. Macken,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2002,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Dezember 1999
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-
191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II‑3181, im Folgenden: angefochtenes
Urteil) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils eingelegt.
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
2
Das Gericht hat den rechtlichen Rahmen, den Sachverhalt und das Verfahren im angefochtenen Urteil wie
folgt dargestellt:
„1
Am 4. August 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 über Maßnahmen zur
unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien,
Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 191, S. 2). Die ersten beiden
Begründungserwägungen dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut: ‚Um die
Versorgungsbedingungen in Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan zu
verbessern, sollten diesen Ländern landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.
Dabei sind die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, und es darf zu keiner
Beeinträchtigung der Entwicklung einer durch den Markt bestimmten Versorgung kommen.‘ ‚In der
Gemeinschaft stehen infolge von Interventionsmaßnahmen Bestände an landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zur Verfügung. Diese sollten ausnahmsweise zur Durchführung der geplanten
Maßnahmen bevorzugt eingesetzt werden.‘
2
Artikel 1 der Verordnung Nr. 1975/95 lautet:
‚Gemäß dieser Verordnung werden Maßnahmen zur unentgeltlichen Belieferung von Georgien, Armenien,
Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan mit noch zu bestimmenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen
durchgeführt, die aufgrund von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Soweit zeitweise keine
Interventionserzeugnisse zur Verfügung stehen, können sie auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden,
um die Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erfüllen.‘
3
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1975/95 bestimmt:
‚(1)
Die Erzeugnisse werden in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert.
(2)
Die Maßnahmen können Nahrungsmittel einbeziehen, die zur Verfügung stehen, oder auf dem Markt
erworben werden können, indem als Zahlung Erzeugnisse aus Interventionsbeständen geliefert
werden, die zu der gleichen Gruppe von Erzeugnissen gehören.
(3)
Die Lieferkosten einschließlich der Transportkosten sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten
werden durch Ausschreibung oder, bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten, durch
freihändige Vergabe bestimmt.
...‘
4
Im Anschluss daran erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2009/95 vom 18. August 1995 mit
Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1975/95 vorgesehenen unentgeltlichen
Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien,
Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 196, S. 4).
5
Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2009/95 lautet:
‚Die unentgeltlichen Lieferungen erfolgen in Form unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus
Interventionsbeständen, aber auch in Form anderer, verwandter Nahrungsmittel, die sich nicht in der
Intervention befinden. Es sind daher besondere Bestimmungen für die Lieferungen von
Verarbeitungserzeugnissen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, dass die Vergütung dieser
Lieferungen in Form der entsprechenden Ausgangserzeugnisse aus Interventionsbeständen erfolgen kann.‘
6
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2009/95 bestimmt:
‚Die Ausschreibung kann sich auf die Menge der Erzeugnisse beziehen, die aus Interventionsbeständen als
Zahlung für die Lieferung artverwandter Verarbeitungserzeugnisse auf der in der
Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe zu übernehmen sind.‘
7
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 der Verordnung Nr. 2009/95 sind Angebote bei
Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 nur gültig ‚mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht
im Austausch für eine Tonne (netto) des Enderzeugnisses zu den in der
Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen und auf der darin bezeichneten
Lieferstufe‘.
8
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2009/95 lautet:
‚Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen, die den Bedingungen der
Ausschreibungsverordnung nur teilweise genügen oder die andere als in dieser Verordnung festgesetzte
Bedingungen enthalten, können abgelehnt werden.‘
9
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2009/95 werden in den
Ausschreibungsbekanntmachungen insbesondere festgelegt:
‚–
Ergänzende Klauseln und Bestimmungen;
–
die Definition der Partien
...
–
die wichtigsten physischen und technischen Merkmale der einzelnen Partien;
...‘
10
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2009/95 nennt die Ausschreibungsbekanntmachung im
Fall einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 insbesondere
‚–
die als Zahlung der Lieferung zu übernehmende Partie oder Gruppe von Partien;
–
die Merkmale der zu liefernden Verarbeitungserzeugnisse: Art, Menge, Qualität, Aufmachung
usw.‘
11
Die Kommission erließ danach die Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von
Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30,
S. 18).
12
Die ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 228/96 lauten:
‚Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 können die Maßnahmen zur Lieferung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse Nahrungsmittel einbeziehen, die auf dem Markt vorhanden sind oder beschafft werden können,
indem als Bezahlung Erzeugnisse abgegeben werden, die aufgrund von Interventionsmaßnahmen zur
Verfügung stehen.
Um dem Ersuchen der Empfängerländer nach Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren
nachzukommen, ist es angebracht, eine Ausschreibung zur Bestimmung der günstigsten Lieferbedingungen
für solche Erzeugnisse zu eröffnen. Dabei ist vorzusehen, dass der Zuschlagsempfänger als Bezahlung
Obstmengen erhält, die im Rahmen von Rücknahmevorgängen nach den Artikeln 15 und 15a der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und
Gemüse [ABl. L 118, S. 1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission [ABl.
L 132, S. 8] aus dem Markt genommen wurden.‘
13
Artikel 1 der Verordnung Nr. 228/96 hat folgenden Wortlaut:
‚Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2009/95, insbesondere Artikel 2 Absatz 2, sowie gemäß den besonderen
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung wird eine Ausschreibung über die in Anhang I beschriebene
Lieferung einer Höchstmenge von 1 000 Tonnen Fruchtsaft, 1 000 Tonnen konzentriertem Fruchtsaft und
1 000 Tonnen Fruchtkonfitüre eröffnet.‘
14
Anhang I zur Verordnung Nr. 228/96 enthält die folgenden näheren Angaben:
Partie Nr. 1
Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen ApfelsaftAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Äpfel
Partie Nr. 2
Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen zu 50 % konzentrierter ApfelsaftAbzuholendes
Rücknahmeerzeugnis: Äpfel
Partie Nr. 3
Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen OrangensaftAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis:
Orangen
Partie Nr. 4
Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen zu 50 % konzentrierter OrangensaftAbzuholendes
Rücknahmeerzeugnis: Orangen
Partie Nr. 5
Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen verschiedener FruchtkonfitürenAbzuholendes
Rücknahmeerzeugnis: Äpfel
Partie Nr. 6
Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen verschiedener FruchtkonfitürenAbzuholendes
Rücknahmeerzeugnis: Orangen.
Für sämtliche Partien war als Liefertermin der 20. März 1996 festgelegt.
15
Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 gab die Klägerin für die Partien Nr. 1 und Nr. 2 ein Angebot des
Inhalts ab, als Bezahlung der Lieferung ihrer Erzeugnisse für die beiden Partien 12 500 Tonnen bzw.
25 000 Tonnen Äpfel zu übernehmen.
16
Die Trento Frutta SpA (im Folgenden: Trento Frutta) und die Loma GmbH (im Folgenden: Loma) boten
an, 8 000 Tonnen Äpfel für die Partie Nr. 1 bzw. 13 500 Tonnen Äpfel für die Partie Nr. 2
zurückzunehmen. Für den Fall, dass die Äpfel nicht ausreichten, erklärte sich Trento Frutta außerdem
zur Annahme von Pfirsichen bereit.
17
Am 6. März 1996 richtete die Kommission an die Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo
(italienische Interventionsstelle; im Folgenden: AIMA) mit Kopie an Trento Frutta die Note Nr. 10663 mit
der Mitteilung, dass sie der Letztgenannten den Zuschlag für die Partien Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und
Nr. 6 erteilt habe. Nach dieser Note sollte Trento Frutta als Bezahlung vorzugsweise folgende Mengen
aus dem Markt genommener Früchte erhalten:
Partie Nr. 1
8 000 Tonnen Äpfel oder, alternativ, 8 000 Tonnen Pfirsiche;
Partie Nr. 3
20 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 8 500 Tonnen Äpfel oder 8 500 Tonnen Pfirsiche;
Partie Nr. 4
32 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 13 000 Tonnen Äpfel oder 13 000 Tonnen Pfirsiche;
Partie Nr. 5
18 000 Tonnen Äpfel oder, alternativ, 18 000 Tonnen Pfirsiche;
Partie Nr. 6
45 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 18 000 Tonnen Äpfel oder 18 000 Tonnen Pfirsiche.
18
Am 13. März 1996 richtete die Kommission an die AIMA die Note Nr. 11832 und teilte ihr mit, dass sie
Loma gegen Rücknahme von 13 500 Tonnen Äpfeln den Zuschlag für die Partie Nr. 2 erteilt habe.
19
Die AIMA ergriff gemäß der Verordnung Nr. 228/96 die zur Durchführung der Noten Nr. 10663 und Nr.
11832 der Kommission erforderlichen Maßnahmen durch Rundschreiben Nr. 93/96 vom 21. März 1996,
das den Inhalt dieser Noten wiedergab.
20
Am 14. Juni 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 1453 über die Lieferung von
Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der
Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 14. Juni 1996). Nach der zweiten
Begründungserwägung dieser Entscheidung waren die seit der Ausschreibung aus dem Markt
genommenen Mengen der betreffenden Erzeugnisse im Verhältnis zu den erforderlichen Mengen
verschwindend gering, obwohl die Rücknahmekampagne praktisch abgeschlossen sei. Um diesen
Vorgang zu Ende zu bringen, sei es daher erforderlich, den Unternehmen unter den
Zuschlagsempfängern, die dies wünschten, zu ermöglichen, anstelle von Äpfeln und Orangen andere
aus dem Markt genommene Früchte nach zuvor festgelegten Anteilen, die die entsprechenden
Verarbeitungsmengen der fraglichen Erzeugnisse widerspiegelten, als Zahlung anzunehmen.
21
Artikel 1 der Entscheidung vom 14. Juni 1996 bestimmt, dass die aus dem Markt genommenen
Erzeugnisse auf Antrag den Zuschlagsempfängern (d. h. Trento Frutta und Loma) nach folgenden
Äquivalenzkoeffizienten zur Verfügung gestellt werden:
a)
1 Tonne Pfirsiche für 1 Tonne Äpfel,
b)
0,667 Tonnen Aprikosen für 1 Tonne Äpfel,
c)
0,407 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Orangen,
d)
0,270 Tonnen Aprikosen für 1 Tonne Orangen.
22
Diese Entscheidung war an die Italienische Republik, die Französische Republik, die Hellenische
Republik und das Königreich Spanien gerichtet.
23
Am 22. Juli 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 1916 über die Lieferung von
Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der
Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Juli 1996). Nach der dritten
Begründungserwägung dieser Entscheidung reichten die verfügbaren Mengen an Pfirsichen und
Aprikosen nicht aus, um den Vorgang abzuschließen; es sei angebracht, darüber hinaus die
Möglichkeit zu eröffnen, die von den Zuschlagsempfängern zu übernehmenden Äpfel durch Nektarinen
zu ersetzen.
24
Nach Artikel 1 der Entscheidung vom 22. Juli 1996 werden die aus dem Markt genommenen
Erzeugnisse Trento Frutta und Loma auf Verlangen nach dem Äquivalenzkoeffizienten von 1,4 Tonnen
Nektarinen für 1 Tonne Äpfel zur Verfügung gestellt.
25
Diese Entscheidung war an die Italienische Republik gerichtet.
26
Mit einer beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio erhobenen und der AIMA am 24. Juli 1996
zugestellten Klage begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung des genannten Rundschreibens Nr.
93/96 der AIMA.
27
Am 26. Juli 1996 trug die Klägerin auf einer auf ihren Wunsch einberufenen Sitzung mit den
Dienststellen der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission (GD VI) ihre Einwände gegen die von
der Kommission gebilligte Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch andere Früchte vor und erhielt ein
Exemplar der Entscheidung vom 14. Juni 1996.
28
Am 2. August 1996 leitete die Klägerin der Kommission den vom Dipartimento Territorio e Sistemi Agro-
Forestali der Universität Padua erstellten technischen Bericht Nr. 94 über die Koeffizienten der
wirtschaftlichen Äquivalenz bestimmter Früchte für die Zwecke der Verarbeitung zu Saft zu.
29
Am 6. September 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 2208 zur Änderung der
Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsäften und
Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr.
228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 6. September 1996). Nach der zweiten
Begründungserwägung dieser Entscheidung erschien es angebracht, die in der Entscheidung vom 14.
Juni 1996 festgelegten Koeffizienten zu ändern, um über den gesamten Zeitraum der Rücknahme von
Pfirsichen eine ausgeglichenere Ersetzung der für die Lieferung von Fruchtsaft an die Bevölkerungen
des Kaukasus verwendeten Äpfel und Orangen auf der einen durch die als Bezahlung für diese
Lieferungen aus dem Markt genommenen Pfirsiche auf der anderen Seite zu erreichen. Die neuen
Koeffizienten sollten nur auf Erzeugnisse Anwendung finden, die von den Zuschlagsempfängern noch
nicht als Zahlung für die Lieferungen abgeholt worden waren.
30
Nach Artikel 1 der Entscheidung vom 6. September 1996 wurde Artikel 1 Buchstaben a und c der
Entscheidung vom 14. Juni 1996 wie folgt geändert:
‚a)
0,914 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Äpfel,
...
c)
0,372 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Orangen‘.
31
Diese Entscheidung war an die Italienische Republik, die Französische Republik, die Hellenische
Republik und das Königreich Spanien gerichtet.
32
Mit am 25. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 erhoben. Diese Rechtssache ist
unter der Nummer T‑191/96 eingetragen worden.
33
Mit Beschluss vom 26. Februar 1997 in der Rechtssache T‑191/96 R (CAS Succhi di Frutta/Kommission,
Slg. 1997, II-211) hat der Präsident des Gerichts einen von der Klägerin am 16. Januar 1997 gestellten
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 6. September 1996 zurückgewiesen.
34
Mit am 9. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin Klage auf
Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. Juli 1996 erhoben und geltend gemacht, sie habe erst am
30. Januar 1997 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Exemplar dieser Entscheidung
erhalten. Diese Rechtssache ist unter der Nummer T‑106/97 eingetragen worden.
35
Mit Beschluss vom 20. März 1998 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts einen Antrag
der Allione Industria Alimentare SpA auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der
Klägerin in der Rechtssache T‑191/96 (Slg. 1998, II‑573) zurückgewiesen.
36
Mit Beschluss vom 14. Oktober 1998 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die
Verbindung der Rechtssachen T‑191/96 und T‑106/97 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu
gemeinsamer Entscheidung angeordnet.
37
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Kommission aufgefordert,
vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen, welchen Umfang die bei den Interventionsstellen verfügbaren
Lagerbestände an Äpfeln im entscheidungserheblichen Zeitpunkt hatten. Die Kommission ist dieser
Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Die Sitzung hat am 10. Februar 1999 stattgefunden.“
3
In der Rechtssache T-191/96 hat Succhi di Frutta beantragt, die Entscheidung vom 6. September 1996 zur
Änderung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten
aufzuerlegen.
Das angefochtene Urteil
4
Die Kommission hat vor dem Gericht geltend gemacht, die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-
191/96 sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen sei die Klägerin von der Entscheidung vom 6. September
1996 nicht unmittelbar und individuell betroffen, und zum anderen habe sie keinerlei Interesse daran, deren
Nichtigerklärung zu erwirken.
5
Zur Zulässigkeit hat das Gericht Folgendes ausgeführt:
„50
Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) können natürliche oder
juristische Personen Anfechtungsklage gegen sie ergangene Entscheidungen sowie gegen diejenigen
Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person
gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
51
Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur
dann geltend machen, individuell im Sinne dieser Bestimmung betroffen zu sein, wenn die in Rede
stehende Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus
dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher
Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der
Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199; vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 11.
Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und
Hapag Lloyd Fluggesellschaft/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 42, und die angeführte
Rechtsprechung).
52
Es ist unstreitig, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall an der Ausschreibung der Partien Nr. 1
und Nr. 2 beteiligt hat und dass die Partie Nr. 1 Trento Frutta zugeschlagen worden ist.
53
Die Kommission bestreitet im Übrigen nicht, dass ihre erwähnte Note Nr. 10663 vom 6. März 1996
Bestandteile enthält, die mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung gemäß der Verordnung Nr.
228/96 aufgestellten Bedingungen insoweit nicht im Einklang stehen, als darin insbesondere die
Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche als Form der Bezahlung der Lieferungen von Trento
Frutta vorgesehen ist. Diese Note ändert somit die Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Partien.
54
Die Änderung der Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Partien wurde durch die Entscheidung vom
14. Juni 1996 für alle Zuschlagsempfänger bestätigt. Im Anschluss daran forderte die Klägerin die
Kommission auf, diese Entscheidung zu überprüfen. Zu diesem Zweck fand am 26. Juli 1996 eine
Sitzung der Dienststellen der GD VI und der Klägerin statt, nach der die Klägerin der Kommission den
technischen Bericht Nr. 94 zuleitete (oben, Randnrn. 27 und 28).
55
Im Licht der ihr so zur Kenntnis gebrachten neuen Gesichtspunkte und einer Überprüfung der
gesamten Situation, insbesondere des von ihren Dienststellen Mitte August 1996 festgestellten
Niveaus der Pfirsichpreise auf dem Markt der Gemeinschaft (siehe Arbeitsdokument der GD VI, Anlage
11 zur Klagebeantwortung), erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 6. September 1996
mit neuen Äquivalenzkoeffizienten für Pfirsiche auf der einen und Äpfel und Orangen auf der anderen
Seite.
56
Dementsprechend ist die streitige Entscheidung als eigenständige Entscheidung anzusehen, die nach
einer Aufforderung durch die Klägerin auf der Grundlage neuer Gesichtspunkte erlassen wurde, und
sie ändert die Ausschreibungsbedingungen insoweit, als sie mit anderen Äquivalenzkoeffizienten die
Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche als Form der Bezahlung der Zuschlagsempfänger
vorsieht und dies trotz der Kontakte, die in der Zwischenzeit zwischen den Beteiligten stattgefunden
hatten.
57
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch die angefochtene
Entscheidung individuell betroffen ist. Sie ist es in erster Linie in ihrer Eigenschaft als nicht
berücksichtigte Bieterin insoweit, als eine der wesentlichen Bedingungen der Ausschreibung –
diejenige in Bezug auf die Form der Bezahlung der betreffenden Lieferungen – nachträglich von der
Kommission geändert wurde. Ein solcher Bieter ist nämlich nicht nur durch die Entscheidung der
Kommission über Annahme oder Ablehnung jedes auf die Ausschreibung unterbreiteten Angebots
individuell betroffen (Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg.
1979, 777, Randnr. 25). Er hat außerdem weiterhin ein individuelles Interesse daran, dass die in der
Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen in der Durchführungsphase der
Ausschreibung selbst eingehalten werden. Denn der fehlende Hinweis der Kommission in der
Ausschreibungsbekanntmachung auf die Möglichkeit der Zuschlagsempfänger, andere als die zur
Bezahlung ihrer Lieferungen vorgesehenen Früchte zu erhalten, hat der Klägerin die Möglichkeit
genommen, ein anderes Angebot abzugeben als das, das sie unterbreitet hatte, und somit über die
gleiche Chance zu verfügen wie Trento Frutta.
58
Zweitens ist die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen deshalb durch die
angefochtene Entscheidung individuell betroffen, weil diese Entscheidung nach einer auf ihren
Wunsch vorgenommenen Überprüfung der gesamten Situation und u. a. im Licht der ergänzenden
Angaben, die sie der Kommission gegenüber gemacht hat, erlassen wurde.
59
Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung auch unmittelbar betroffen, da die Kommission
den staatlichen Behörden hinsichtlich der Modalitäten für die Durchführung dieser Entscheidung
keinen Entscheidungsspielraum gelassen hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in
den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70, International Fruit Company/Kommission, Slg. 1971,
411, Randnrn. 25 bis 28).
60
Im Übrigen ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Klägerin habe die Entscheidung vom 14. Juni 1996
nicht fristgerecht angefochten, da die streitige Entscheidung lediglich als reine Bestätigung jener
Entscheidung anzusehen sei. Es wurde bereits festgestellt, dass die Kommission auf Wunsch der
Klägerin bereit war, ihre Entscheidung vom 14. Juni 1996 zu überprüfen, und dass die streitige
Entscheidung im Anschluss an diese Überprüfung erlassen wurde. Außerdem legt die streitige
Entscheidung andere Äquivalenzkoeffizienten fest und stützt sich auf neue Gesichtspunkte. Somit
kann die von der Klägerin erhobene Klage nicht aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden (vgl.
Urteile des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission,
Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 14, vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission,
Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-130/96, Aquilino/Rat, Slg. ÖD
1998, II-1017, Randnr. 34, und vom 21. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/96, Vicente-
Nuñez/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-1779, Randnrn. 37 bis 42).
61
Darüber hinaus ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse, da
die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nur dazu führen würde, die für sie ungünstigeren
Äquivalenzkoeffizienten gemäß der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wiederherzustellen.
62
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass
ein Urteil über die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 nur dazu führen würde,
die Äquivalenzkoeffizienten gemäß der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wiederaufleben zu lassen; dies
gilt insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 233 EG) die Maßnahmen zu treffen, die die Durchführung des vorliegenden Urteils umfasst (vgl.
Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86,
Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 27 bis 32).
63
Jedenfalls behält ein Bieter nach Randnummer 32 des Urteils Simmenthal/Kommission, auch wenn eine
Vergabeentscheidung zugunsten anderer Bewerber vollständig durchgeführt sein sollte, doch ein
Interesse an der Aufhebung einer solchen Entscheidung, sei es, um eine angemessene Berichtigung
seiner Rechtssituation durch die Kommission zu erreichen, sei es, um die Kommission zu veranlassen,
das Ausschreibungssystem für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, falls festgestellt werden
sollte, dass es bestimmten rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Diese Rechtsprechung lässt sich
auf den vorliegenden Fall um so eher übertragen, als feststeht, dass die in der betreffenden
Ausschreibungsbekanntmachung genannten Vorgänge bei Erlass der streitigen Entscheidung noch
nicht vollständig durchgeführt waren.
64
Demnach ist die Klage zulässig.“
6
Succhi di Frutta hat zur Begründetheit ihrer Klage in der Rechtssache T-191/96 sieben Klagegründe
vorgetragen: 1. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 228/96 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und
der Gleichbehandlung; 2. Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 1975/95 und Nr. 2009/95; 3. Missbrauch von
Befugnissen; 4. offensichtlicher Beurteilungsfehler; 5. Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33
EG) und gegen Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG) sowie gegen die
Verordnung Nr. 1035/72; 6. Begründungsmangel; 7. offensichtliche Unangemessenheit der
Ersetzungsregelung.
7
Zum ersten Klagegrund hat das Gericht Folgendes ausgeführt:
„72
Zur Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn ein
Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Festlegungen getroffen hat, es der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Bieter verlangt, dass alle Angebote diesen Festlegungen entsprechen, damit
ein objektiver Vergleich der Angebote gewährleistet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1993 in
der Rechtssache C‑243/89, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I‑3353, Randnr. 37, und vom 25. April
1996 in der Rechtssache C‑87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I‑2043, Randnr. 70). Zudem wurde
festgestellt, dass das Verfahren zum Vergleich der Angebote in jedem Abschnitt sowohl den Grundsatz
der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muss, damit alle
Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen (Urteil
Kommission/Belgien, Randnr. 54).
73
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Demnach war die Kommission
verpflichtet, in der Ausschreibungsbekanntmachung Gegenstand und Bedingungen der
Ausschreibung klar zu beschreiben und sich streng an die genannten Bedingungen zu halten, damit
alle Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügten. Insbesondere
konnte die Kommission nicht nachträglich die Ausschreibungsbedingungen, darunter diejenigen, die
das abzugebende Angebot betrafen, in einer in der Ausschreibungsbekanntmachung selbst nicht
vorgesehenen Weise ändern, ohne den Grundsatz der Transparenz zu verletzen.
74
Wie oben festgestellt, ermöglicht die streitige Entscheidung den Zuschlagsempfängern, d. h. Trento
Frutta und Loma, andere Früchte als in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben,
insbesondere Pfirsiche anstelle von Äpfeln und Orangen als Bezahlung für ihre Lieferungen zu
übernehmen.
75
Ausweislich der Verordnung Nr. 228/96 ist eine solche Ersetzung in der
Ausschreibungsbekanntmachung nicht vorgesehen. Aus Anhang I zu dieser Verordnung, ausgelegt
gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2009/95 (oben, Randnrn. 9 bis 13) geht nämlich
hervor, dass nur die aufgeführten Erzeugnisse, d. h. für die Partien Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 Äpfel und für
die Partien Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 Orangen von den Zuschlagsempfängern als Bezahlung für die
Lieferungen übernommen werden durften.
76
Im Übrigen sind nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 der Verordnung Nr. 2009/95 (oben,
Randnr. 7) nur solche Angebote gültig, die die Angabe der Menge an Erzeugnissen enthalten, die der
Bieter als Bezahlung für die Lieferung der Verarbeitungserzeugnisse zu den in der
Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen fordert.
77
Die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche als Bezahlung der betreffenden Lieferungen
sowie die Festlegung von Äquivalenzkoeffizienten für diese Früchte stellen daher eine erhebliche
Änderung einer wesentlichen Bedingung der Ausschreibungsbekanntmachung dar, nämlich der
Modalitäten für die Bezahlung der zu liefernden Erzeugnisse.
78
Jedoch ermächtigt entgegen den Behauptungen der Kommission keine der von ihr angeführten
Bestimmungen, insbesondere nicht die erste und die zweite Begründungserwägung der Verordnung
Nr. 228/96 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/95 (oben, Randnrn. 3 und 12), und sei es
auch nur stillschweigend, zu einer solchen Ersetzung. Eine Ersetzung ist auch nicht in dem von der
Kommission vorgetragenen Fall vorgesehen, dass die Mengen an Früchten in den
Interventionsbeständen nicht ausreichen und die als Bezahlung der Zuschlagsempfänger gelieferten
Ersatzfrüchte zu der ‚gleichen Gruppe von Erzeugnissen‘ gehören wie deren Lieferungen.
79
Im Übrigen sieht die streitige Entscheidung nicht nur die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch
Pfirsiche vor, sondern sie legt auch unter Bezugnahme auf nach der Ausschreibung eingetretene
Umstände, nämlich das Preisniveau der betreffenden Früchte auf dem Markt Mitte August 1996,
Äquivalenzkoeffizienten fest, obwohl die Berücksichtigung solcher, sich nach der Ausschreibung
ergebender Gesichtspunkte bei der Festlegung der auf die betreffenden Lieferungen anzuwendenden
Zahlungsmodalitäten in der Ausschreibungsbekanntmachung an keiner Stelle vorgesehen ist.
80
Außerdem belegen die von der Kommission im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (siehe
Anlage 3 zur Klagebeantwortung und Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichts) nicht, dass
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in den Interventionsbeständen so wenig Äpfel
zur Verfügung standen, dass dies die Durchführung der in der Ausschreibungsbekanntmachung
genannten Vorgänge hätte verhindern können.
81
Aber selbst wenn auf Gemeinschaftsebene keine Äpfel zur Übernahme verfügbar gewesen sein
sollten, wäre es zur Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung Sache der
Kommission gewesen, in der Ausschreibungsbekanntmachung die genauen Bedingungen für eine
Ersetzung der als Bezahlung der betreffenden Lieferungen vorgesehenen Früchte durch andere zu
nennen. Da sie dies nicht getan hat, musste die Kommission ein neues Ausschreibungsverfahren
einleiten.
82
Demnach verstößt die streitige Entscheidung gegen die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß der
Verordnung Nr. 228/96 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und
ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass über die übrigen von der Klägerin vorgetragenen
Klagegründe entschieden zu werden braucht.“
8
Infolgedessen hat das Gericht entschieden:
„1.
Die Entscheidung C (96) 2208 der Kommission vom 6. September 1996 wird für nichtig erklärt.
...
3.
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-191/96.
...“
Das Rechtsmittel
9
Die Kommission beantragt,
–
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96
für unzulässig zu erklären,
–
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache
T-191/96 für unbegründet zu erklären,
–
äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur
Entscheidung über die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof
erteilten Hinweise zurückzuverweisen,
–
Succhi di Frutta zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug
in der Rechtssache T-191/96 zu verurteilen.
10
Succhi di Frutta beantragt,
–
die Rechtsmittelgründe, die die Kommission im Rahmen des Rechtsmittels wegen Aufhebung des
Urteils des Gerichts vom 14. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-191/96 und T-106/97
bezüglich des die Rechtssache T-191/96 betreffenden Teils geltend gemacht hat, ganz oder teilweise
für unzulässig zu erklären,
–
hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen,
–
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
11
Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Kommission fünf Gründe vor:
–
unzutreffende Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der nicht berücksichtigten Bieter
und der Zuschlagsempfänger, die dazu geführt habe, dass das Gericht zu Unrecht die Zulässigkeit
der Klage von Succhi di Frutta bejaht habe,
–
fehlerhafte und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils, soweit es um die
Folgerungen gehe, die das Gericht aus diesem Grundsatz hinsichtlich der Begründetheit der Klage
gezogen habe,
–
Auslegungsfehler des Gerichts, soweit es entschieden habe, Succhi di Frutta sei von der
Entscheidung vom 6. September 1996 wegen ihrer Teilnahme am Verfahren zum Erlass dieser
Entscheidung individuell betroffen,
–
rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses von Succhi di Frutta sowie der
Tragweite von Artikel 233 EG durch das Gericht und
–
fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen über die von der gemeinsamen Marktorganisation für Obst
und Gemüse vorgesehene Rücknahme von Obst, aufgrund deren das Gericht einen Mangel an Äpfeln,
die zur Bezahlung der von den Zuschlagsempfängern zu liefernden Erzeugnisse vorgesehen gewesen
seien, verneint habe.
Zum Rechtsmittel der Kommission
12
Der erste, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund der Kommission betreffen verschiedene Fragen der
Zulässigkeit der Klage, die Succhi di Frutta in erster Instanz in der Rechtssache T-191/96 erhoben hat,
während der zweite und der fünfte Rechtsmittelgrund die Frage der Begründetheit betreffen.
13
Somit sind zunächst die Rechtsmittelgründe der Kommission bezüglich der Zulässigkeit und anschließend die
zur Begründetheit der Klage zu prüfen, die Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 gegen die
Entscheidung vom 6. September 1996 erhoben hat.
Vorbringen der Parteien
14
Die Kommission wirft dem Gericht vor, drei Rechtsfehler begangen zu haben, als es die Klage von Succhi di
Frutta in der Rechtssache T-191/96 für zulässig erklärt habe.
15
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das angefochtene Urteil habe dem
Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter eine Tragweite zuerkannt, die zu weit gehe.
16
Zwar bestreite die Kommission nicht, dass dieser Grundsatz sowie der der Transparenz vom Auftraggeber
während des eigentlichen Ausschreibungsverfahrens genauestens zu beachten seien, doch gelte etwas
anderes, wenn der Auftrag vergeben worden sei.
17
Es sei klar zwischen dem Zuschlagsempfänger und den nicht berücksichtigten Bietern zu unterscheiden.
18
Nach der Zuschlagserteilung bestehe ein vertragliches Verhältnis zwischen der Kommission und allein dem
Zuschlagsempfänger, und beide Parteien hätten sich an den abgeschlossenen Vertrag zu halten. Dagegen
gebe es in diesem Verfahrensabschnitt keine Beziehungen mehr zwischen der Kommission und den nicht
berücksichtigten Bietern.
19
Aus diesem Grund seien die in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Bedingungen nur solange
unantastbar, bis der Zuschlagsempfänger bestimmt worden sei, doch könne der Auftraggeber nach diesem
Zeitpunkt von den Bedingungen abweichen, wenn die Umstände dies erforderten und soweit die betreffende
Änderung nicht die Rechte des Unternehmens verletze, das den Auftrag erhalten habe.
20
Infolgedessen betreffe die von Succhi di Frutta angefochtene Entscheidung vom 6. September 1996, die
nach der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe erlassen worden sei, nur die Beziehungen der
Kommission mit den Zuschlagsempfängern, berühre aber nicht die nicht berücksichtigten Bieter, die in
keiner anderen Lage seien als ein Dritter, der am Vergabeverfahren nicht teilgenommen habe.
21
Folglich sei Succhi di Frutta ebenso wenig wie jedes andere Unternehmen des betreffenden
Wirtschaftszweigs berechtigt, eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen anzufechten, die wie im
vorliegenden Fall nach der Auftragsvergabe erfolgt sei.
22
Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils
festgestellt habe, das Succhi di Frutta von der Entscheidung vom 6. September 1996 als nicht
berücksichtigter Bieter individuell betroffen sei.
23
Hierfür spreche auch, dass der Beitritt von Allione, einem anderen italienischen Fruchtsafthersteller, zum
Rechtsstreit vom Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 20. März 1998 mit der
Begründung abgelehnt worden sei, dass dieses Unternehmen kein hinreichendes Interesse an der
Nichtigerklärung der von Succhi di Frutta angefochtenen Entscheidung besitze. Die Lage von Succhi di Frutta
sei nicht anders als die von Allione.
24
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, Succhi di Frutta sei entgegen der
Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb von der
Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen, weil sie an dem Verfahren beteiligt gewesen sei,
das zu der Entscheidung geführt habe, und diese auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens und nach
einer Überprüfung der gesamten Situation, die die Kommission unter Berücksichtigung der von Succhi di
Frutta gemachten ergänzenden Angaben vorgenommen habe, erlassen worden sei.
25
Diese Umstände könnten als solche Succhi di Frutta nicht individualisieren, zumal die streitige Entscheidung
im vorliegenden Fall an verschiedene Mitgliedstaaten gerichtet gewesen sei und nur die
Zuschlagsempfänger berührt habe.
26
Zu ihrem vierten Rechtsmittelgrund führt die Kommission aus, die Feststellung des Gerichts in den
Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils, dass Succhi di Frutta ein Rechtsschutzinteresse an der
Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 habe, sei falsch, weil das Unternehmen die
früheren ähnlichen Entscheidungen, die für es ungünstiger gewesen seien, nicht angefochten habe, und
eine Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 würde die früheren Entscheidungen wieder
aufleben lassen. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Nichtigkeitsurteils des Gerichts
berühre in keiner Weise diese zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen anderen Entscheidungen.
27
Im Übrigen würde das Nichtigkeitsurteil des Gerichts die Beziehungen der Kommission zu den
Zuschlagsempfängern zu einem Zeitpunkt in Frage stellen, zu dem das Ausschreibungsverfahren
abgeschlossen sei, so dass die Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei.
28
Succhi di Frutta beantragt in erster Linie, die drei genannten Rechtsmittelgründe der Kommission als
unzulässig zurückzuweisen.
29
Der erste Rechtsmittelgrund greife nicht durch, da die Kommission lediglich die Einrede der Unzulässigkeit
der Klage, die sie bereits vor dem Gericht erhoben habe, wiederhole. Dieses Rechtsmittel laufe daher bloß
auf einen Antrag auf erneute Prüfung der vor dem Gericht erhobenen Klage hinaus.
30
Beim vierten Rechtsmittelgrund handele es sich ebenfalls um eine bloße Wiederholung der vor dem Gericht
vorgetragenen Gründe und Argumente. Wie sich aus Randnummer 46 des angefochtenen Urteils klar
ergebe, sei dieser Rechtsmittelgrund eine Wiederholung der bereits in erster Instanz erhobenen Einrede, als
die Kommission geltend gemacht habe, dass Succhi di Frutta kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der
Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 habe, weil diese Nichtigerklärung lediglich dazu
führen würde, die früheren Äquivalenzkoeffizienten wieder herzustellen, die für Trento Frutta günstiger
gewesen seien.
31
Der dritte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Kommission ihn nicht in der ersten Instanz geltend
gemacht habe, so dass er erstmals im Rahmen des Rechtsmittels angeführt worden sei, obwohl der
Kommission die Umstände bereits im Verfahren vor dem Gericht bekannt gewesen seien.
32
Hilfsweise macht Succhi di Frutta geltend, dass diese Rechtsmittelgründe nicht stichhaltig seien.
33
Der erste und der dritte Rechtsmittelgrund, deren Gegenstand im Wesentlichen identisch sei, müssten als
unbegründet zurückgewiesen werden.
34
Das Gericht habe nämlich zu Recht entschieden, das Succhi di Frutta angesichts der Besonderheiten des
vorliegenden Falls von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.
35
So sei die Lage von Succhi di Frutta nicht nur deshalb herausgehoben, weil das Unternehmen rechtzeitig bei
den Dienststellen der Kommission wegen des schweren wirtschaftlichen Schadens vorstellig geworden sei,
der ihm dadurch entstanden sei, dass unmittelbaren Mitbewerbern Ersatzfrüchte in einer
unverhältnismäßigen Menge als Bezahlung für die Lieferung von Fruchtsäften oder Fruchtkonfitüren zugeteilt
worden seien, sondern vor allem deshalb, weil sie an der in Rede stehenden Ausschreibung und an dem
Verfahren zum Erlass der Entscheidung vom 6. September 1996 beteiligt gewesen sei.
36
Die Auffassung der Kommission, dass die Lage von Succhi di Frutta sich nach der Wahl des
Zuschlagsempfängers nicht von der eines Dritten unterscheide, sei nicht haltbar.
37
Es sei Sache des Auftraggebers, in der Ausschreibungsbekanntmachung Gegenstand und Bedingungen des
Vergabeverfahrens festzulegen. Er müsse sich dann streng an die Bedingungen halten, die er dort
festgelegt habe und die die Bieter zur Teilnahme am Verfahren und zur Abgabe eines bestimmten Angebots
veranlasst hätten, das von den Ausschreibungsbedingungen abhängig sei.
38
Diese Verpflichtung gelte für das gesamte Verfahren einschließlich des Abschnitts der Ausführung des
zwischen dem Auftraggeber und dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrages. Der Auftraggeber
könne von den vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten nur in den Fällen abweichen, die in der
Ausschreibungsbekanntmachung ausdrücklich aufgeführt seien. Es stehe daher nicht in seinem Belieben,
den Vertrag mit dem oder den ausgewählten Unternehmen in einer Weise durchzuführen, die ihm am
geeignetsten erscheine.
39
Träten nach der Vergabe des Auftrags außergewöhnliche Umstände ein, die eine Anpassung der
Ausschreibungsbedingungen verlangten, müsse der Auftraggeber, wenn in der Bekanntmachung hierfür
keine entsprechende Klausel vorgesehen sei, das Verfahren für nichtig erklären und eine neue
Ausschreibung durchführen, an der alle früheren Bieter unter gleichen Bedingungen teilnehmen könnten.
40
Aus Anhang I der Verordnung Nr. 228/96 ergebe sich eindeutig, dass es sich bei den von den
Zuschlagsempfängern zu übernehmenden Früchten um Äpfel und Apfelsinen handele; die einschlägige
Regelung habe keine Klausel enthalten, die eine spätere Änderung einer der in der
Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen, insbesondere die Ersetzung von Äpfeln durch
Pfirsiche, zulasse.
41
Würde man der Ansicht der Kommission folgen, könnte der Auftraggeber während der Ausführung des mit
dem erfolgreichen Unternehmen geschlossenen Vertrages wesentliche Änderungen an der
Ausschreibungsbekanntmachung vornehmen, ohne eine Klage eines ausgeschlossenen Bieters mit dem
Ziel, eine unzulässige Änderung der Ausschreibungsbedingungen mit Sanktionen zu belegen, befürchten zu
müssen.
42
Der vierte Rechtsmittelgrund ist nach Ansicht von Succhi di Frutta ebenfalls als unbegründet
zurückzuweisen.
43
So habe das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass Succhi di Frutta sich unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falls auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könne.
44
Das Interesse an der Anfechtung einer rechtswidrigen Entscheidung entfalle nicht schon deshalb, weil
andere rechtswidrige Handlungen nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten worden seien.
45
Im vorliegenden Fall habe das Gericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Ersetzung der in der
Ausschreibungsbekanntmachung genannten Früchte durch bestimmte Früchte rechtswidrig sei.
46
Nach Artikel 176 EG-Vertrag und nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung hätte die
Kommission aus dieser Feststellung der Rechtswidrigkeit die Konsequenzen für die Entscheidungen ziehen
müssen, die sie vor der Entscheidung vom 6. September 1996 erlassen habe und die mit dem gleichen
Fehler behaftet gewesen seien. Jede andere Auslegung wäre mit dem System des gerichtlichen
Rechtsschutzes innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung offenkundig unvereinbar.
47
Jedenfalls sei das Rechtsschutzinteresse von Succhi di Frutta zum einen wegen der Notwendigkeit, die
Wiederholung rechtswidriger Handlungen zu vermeiden, und zum anderen im Hinblick auf eine eventuelle
Klage gegen den Auftraggeber auf Ersatz des durch die rechtswidrige Handlung entstandenen Schadens
gegeben.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zum ersten Rechtsmittelgrund
48
Was die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so folgt nach ständiger Rechtsprechung aus den
Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen
Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau
bezeichnen muss (u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg.
2003, I-2125, Randnr. 15).
49
Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente
einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht
zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungerfordernissen,
die sich aus diesen Vorschriften ergeben (insbesondere Interporc/Kommission, Randnr. 16).
50
Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen
werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das
Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf
bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem
Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (u. a. Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 17).
51
Wie sich aus den Randnummern 15 bis 23 des vorliegenden Urteils ergibt, genügt der erste
Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen.
52
Im vorliegenden Fall versucht die Kommission mit ihren Einwänden gegen Randnummer 57 des
angefochtenen Urteils nachzuweisen, dass das Gericht mit seiner Feststellung, Succhi di Frutta sei von der
Entscheidung vom 6. September 1996 als bei der in Rede stehenden Ausschreibung nicht berücksichtigter
Bieter individuell betroffen, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Dem Gericht wird insbesondere
vorgeworfen, dass es damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der nach Ansicht der
Kommission im Abschnitt der Ausführung der Ausschreibung nicht mehr gilt, eine Tragweite beigemessen
habe, die zu weit gehe.
53
Weit davon entfernt, vor dem Gericht vorgetragene Argumente bloß zu wiederholen, greift die Kommission
somit die Antwort des Gerichts auf eine im angefochtenen Urteil ausdrücklich behandelte Rechtsfrage an,
die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfbar ist.
54
Somit ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission zulässig.
55
Im Hinblick auf die Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass
das entscheidende Argument der Kommission, dass nämlich die Grundsätze der Transparenz und der
Gleichbehandlung der Bieter über die Zuschlagserteilung hinaus nicht anwendbar seien, in Wirklichkeit die
Begründetheit der Klage betrifft.
56
Dieses Vorbringen ist daher im Rahmen des zweiten Rechtsmittelsgrundes der Kommission zu prüfen, der die
Begründetheit der von Succhi di Frutta in erster Instanz eingereichten Klage betrifft.
57
Im jetzigen Stadium beschränkt sich die Beurteilung der Begründetheit dieses ersten Rechtsmittelgrundes,
soweit er nur die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑191/96 betrifft, auf die Frage, ob das Gericht
einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt hat,
dass Succhi di Frutta im konkreten Fall in ihrer Eigenschaft als nicht berücksichtigter Bieter von der
Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.
58
Es ist unstreitig, das Succhi di Frutta am Ausschreibungsverfahren teilgenommen hat, in dessen Rahmen die
genannte Entscheidung ergangen ist.
59
Zwar steht außer Frage, dass die Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges, die an der
Ausschreibung nicht teilgenommen haben, von dieser Entscheidung nicht individuell betroffen sind, da sie
nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Fruchtsaft- oder Fruchtkonfitürenhersteller betroffen sind, doch
verhält es sich anders bei den Bietern, da diese sich an den Gemeinschaftsrichter wenden können müssen,
um die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens insgesamt und unabhängig davon, ob sie letztlich
berücksichtigt worden sind oder nicht, überprüfen zu lassen.
60
Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich die Lage von Succhi di Frutta grundsätzlich von der von Allione,
die im Rahmen der Ausschreibung, die der vorliegenden Sache zugrunde liegt, kein Angebot abgegeben hat
und in deren Fall der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts daher ein Interesse an der Zulassung als
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 verneint hat
(Beschluss vom 20. März 1998).
61
Folglich kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, die Lage des letztgenannten Unternehmens
im Hinblick auf eine Entscheidung wie die vom 6. September 1996 unterscheide sich in keiner Weise von der
eines beliebigen Wirtschaftsteilnehmers des betreffenden Wirtschaftszweigs, weshalb nur die
Zuschlagsempfänger berechtigt seien, eine derartige Entscheidung gegebenenfalls anzufechten.
62
Eine solche Auslegung hätte unweigerlich zur Folge, dass die Rechtsverstöße, die ein Auftraggeber nach der
Auftragsvergabe begeht, die aber die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens in seiner Gesamtheit in
Frage stellen, nicht mit Sanktionen belegt werden könnten, wenn sie die Lage des oder der
Zuschlagsempfänger nicht beeinträchtigen.
63
Ein solches Ergebnis wäre sowohl mit Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, der dem Einzelnen, der von dem
angefochtenen Akt unmittelbar und individuell betroffen ist, eine Klagebefugnis einräumt, als auch mit dem
allgemeinen Grundsatz unvereinbar, dass in einer Rechtsgemeinschaft die Wahrung der Rechtmäßigkeit
gebührend sichergestellt sein muss.
64
Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem der Rechtssache T-191/96, in dem nach den Ausführungen des
Gerichts u. a. in Randnummer 57 sowie im gleichen Sinne in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils die
von einem Bieter mit einer Klage angegriffene Entscheidung, auch wenn sie vom Auftraggeber nachträglich
erlassen worden ist, sich unmittelbar auf die Abfassung des vom Bieter eingereichten Angebots und auf die
Chancengleichheit sämtlicher an dem betreffenden Verfahren beteiligter Unternehmen auswirken kann.
65
Wie sich aus den Akten ergibt, enthielt das Angebot des Unternehmens, das schließlich den Zuschlag für
den größten Teil des betreffenden Auftrags erhielt, noch vor dem förmlichen Erlass entsprechender
Entscheidungen des Auftraggebers, darunter der streitigen, bereits den Hinweis auf die Möglichkeit einer
Ersetzung der als Bezahlung bestimmten Früchte, was in der Ausschreibungsbekanntmachung jedoch nicht
vorgesehen war, während die Angebote aller anderen Bieter sich streng an die in dieser Bekanntmachung
festgelegten Bedingungen hielten.
66
Nach alledem hat das Gericht somit in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden,
das Succhi di Frutta als nicht berücksichtigter Bieter von der Entscheidung vom 6. September 1996
individuell betroffen war und daher vom Gemeinschaftsrichter überprüfen lassen konnte, ob der Erlass
dieser Entscheidung rechtmäßig war, und gegebenenfalls feststellen lassen konnte, dass das hierzu vom
Auftraggeber eingehaltene Verfahren rechtswidrig war.
67
Somit ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.
– Zum dritten Rechtsmittelgrund
68
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bleiben, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den
Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler einer in dem betreffenden Urteil ebenfalls angeführten weiteren
Begründung für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der diesbezüglich geltend gemachte
Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (u. a. Urteil vom 2. Juni 1994 in der
Rechtssache C-326/91 P, De Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091, Randnr. 94, und Beschluss vom 12.
Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 27).
69
Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betreffen der erste und der
dritte Rechtsmittelgrund der Kommission in Wirklichkeit die gleiche Frage, nämlich ob das Gericht einen
Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, das
Succhi di Frutta von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.
70
Aus den Randnummern 57 und 58 des angefochtenen Urteils ergibt sich klar, dass das Gericht sein
Ergebnis, dass Succhi di Frutta im vorliegenden Fall von dieser Entscheidung individuell betroffen gewesen
ist, auf zwei verschiedene Gründe gestützt hat.
71
In Randnummer 57 seines Urteils hat das Gericht nämlich die Ansicht vertreten, dass Succhi di Frutta „in
erster Linie“ in ihrer Eigenschaft als nicht berücksichtigter Bieter von der Entscheidung vom 6. September
1996 individuell betroffen sei.
72
In Randnummer 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass Succhi di Frutta
„zweitens“ unter den besonderen Umständen des konkreten Falls deshalb von der Entscheidung vom 6.
September 1996 individuell betroffen sei, weil diese Entscheidung nach einer auf ihren Wunsch
vorgenommenen Überprüfung der gesamten Situation und u. a. im Licht der ergänzenden Angaben, die sie
der Kommission gegenüber gemacht habe, erlassen worden sei.
73
Somit genügt die Feststellung, dass zum einen das Gericht, wie sich aus Randnummer 66 dieses Urteils
ergibt, in Randnummer 57 rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass Succhi di Frutta ein individuelles Interesse
an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 6. September 1996 durch den
Gemeinschaftsrichter geltend machen konnte, und zum anderen diese Randnummer die Schlussfolgerung
des Gerichts trägt, dass Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 von dieser Entscheidung individuell
betroffen war.
74
Da der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission sich nur gegen die Würdigung des Gerichts in Randnummer
58 des angefochtenen Urteils richtet, die, wie sich aus den vier vorangegangenen Randnummern des
vorliegenden Urteils ergibt, eine zusätzliche Begründung des Urteils des Gerichts darstellt, bleibt dieser
Rechtsmittelgrund jedenfalls ohne Wirkung und ist daher zurückzuweisen.
– Zum vierten Rechtsmittelgrund
75
Nach der in den Randnummern 48 bis 50 dieses Urteils genannten Rechtsprechung ist die Einrede der
Unzulässigkeit, die Succhi di Frutta gegen diesen Rechtsmittelgrund erhoben hat, zurückzuweisen.
76
Die Kommission versucht nämlich unter Bezugnahme auf die Randnummern 62 und 63 des angefochtenen
Urteils, die rechtliche Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen, wonach Succhi di Frutta im vorliegenden
Fall ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung vom 6. September 1996 geltend machen könne.
77
Da die Kommission die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung sie beantragt, sowie die
rechtlichen Argumente für ihre Ansicht, dass die rechtliche Würdigung des Gerichts falsch sei, genau
bezeichnet hat, stellt der vorliegende Rechtsgrund nicht nur eine wörtliche Wiederholung der vor dem
Gericht geltend gemachten Argumente dar.
78
Was die Begründetheit des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist erstens festzustellen, das Succhi di
Frutta an der betreffenden Ausschreibung teilgenommen hat und daher, wie sich insbesondere aus
Randnummer 66 des vorliegenden Urteils ergibt, als von der Entscheidung vom 6. September 1996
individuell betroffen anzusehen ist; sie war somit berechtigt, eine gerichtliche Klage einzureichen, um die
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen und gegebenenfalls vom Auftraggeber dabei begangene
Rechtsverstöße feststellen zu lassen. Die Kommission hat nämlich in keiner Weise die Würdigung des
Gerichts in Frage gestellt, wonach Succhi di Frutta von der Entscheidung, deren Aufhebung das
Unternehmen beantragt hat, unmittelbar betroffen ist.
79
Zweitens hat das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese
Entscheidung nicht als reine Bestätigung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 angesehen werden könne, da
die Kommission auf Wunsch von Succhi di Frutta zu einer neuen Überprüfung der letztgenannten
Entscheidung bereit gewesen sei, die Entscheidung vom 6. September 1996 im Anschluss an diese
Überprüfung erlassen und außerdem andere Äquivalenzkoeffizienten aufgrund neuer Gesichtspunkte,
darunter Angaben von Succhi di Frutta, festgesetzt habe.
80
Dies ist von der Kommission im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten worden.
81
Drittens ist unstreitig, dass die Entscheidung vom 6. September 1996 Succhi di Frutta beschwert, da sie
durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Position des Unternehmens auf dem relevanten Markt dessen
legitime Interessen verletzt haben kann.
82
Außerdem hat nach den Akten die u. a. durch die Entscheidung vom 6. September 1996 durchgeführte
Ersetzung der Äpfel und Apfelsinen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung als Bezahlung für die
betreffenden Lieferungen vorgesehen waren, durch Pfirsiche die Angebotsbedingungen der einzelnen Bieter
unmittelbar betroffen, wie das Gericht am Ende der Randnummern 57 und 73 seines Urteils festgestellt hat
und wie im Übrigen das Angebot von Trento Frutta zeigt, die sich ausdrücklich bereit erklärt hatte, Pfirsiche
statt Äpfel abzunehmen, falls Letztere nicht in genügender Menge verfügbar seien, auch wenn eine solche
Möglichkeit in der Ausschreibungsbekanntmachung unstreitig nicht vorgesehen war und die Angebote der
anderen Bieter sich streng an die in dieser Bekanntmachung festgelegten Bedingungen gehalten hatten.
Wird ein Angebot wie das von Trento Frutta berücksichtigt, besteht somit die Gefahr, dass das
Unternehmen, das dieses Angebot eingereicht hat, gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird, was
den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter beeinträchtigen und der Transparenz des Verfahrens
schaden würde.
83
Aufgrund dessen ist festzustellen, dass Succhi di Frutta, wie das Gericht in Randnummer 63 seines Urteils
entschieden hat, tatsächlich ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September
1996, insbesondere an der Feststellung durch den Gemeinschaftsrichter hatte, dass der Auftraggeber unter
Umständen rechtswidrig gehandelt hat. Eine solche Feststellung kann nämlich als Grundlage einer
eventuellen Schadensersatzklage mit dem Ziel einer angemessenen Wiedergutmachung für Succhi di Frutta
dienen.
84
Das Argument der Kommission, die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 würde die
vorhergehende Entscheidung vom 14. Juni 1996, die für Succhi di Frutta weniger vorteilhaft sei, wieder
aufleben lassen, bezieht sich auf Randnummer 62 des angefochtenen Urteils.
85
Zum einen enthält Randnummer 63 dieses Urteils aber eine rechtlich hinreichende Begründung für die
Feststellung des Gerichts, dass Succhi di Frutta im vorliegenden Fall ein Interesse an der Nichtigerklärung
der Entscheidung vom 6. September 1996 hat. Zum anderen ergibt sich aus Randnummer 83 des
vorliegenden Urteils, dass das Gericht mit dieser Feststellung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen
hat.
86
Somit bleibt der Einwand der Kommission gegen die Randnummer 62 des angefochtenen Urteils, die ein
zusätzliches Argument für das Rechtsschutzbedürfnis von Succhi di Frutta enthält, ohne Wirkung.
87
Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
88
Die Kommission wirft dem Gericht vor, bei der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996
zwei Rechtsfehler begangen zu haben.
89
Zur Begründung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes argumentiert die Kommission in gleicher Weise wie zur
Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Bieter in dem an die Auftragsvergabe anschließenden Abschnitt der Ausschreibung unzutreffend angewandt
habe.
90
Aus ihrer in den Randnummern 15 bis 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumentation folgert
die Kommission, dass das Gericht in den Randnummern 73 und 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht
entschieden habe, dass sie sich in allen Abschnitten des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge
streng an die Bedingungen halten müsse, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung genannt habe, so
dass sie die Modalitäten für die Bezahlung der Zuschlagsempfänger nicht nachträglich ändern könne, wenn
eine entsprechende Ermächtigungsklausel fehle, und keine andere Wahl habe, als ein neues
Ausschreibungsverfahren durchzuführen, in dem der Zuschlagsempfänger im Hinblick auf die anwendbaren
Bedingungen der gleichen Behandlung unterworfen sei wie die Bieter, deren Angebot unberücksichtigt
geblieben sei.
91
Im vorliegenden Fall habe es sich nämlich als unmöglich herausgestellt, den Vertrag wie ursprünglich
vorgesehen abzuwickeln, da Äpfel nicht in ausreichender Menge verfügbar gewesen seien.
92
Zwar müssten bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuschlagsempfängers der Grundsatz der
Transparenz und der der Gleichbehandlung aller Bieter genauestens eingehalten werden, doch könne im
Abschnitt der Vertragsausführung eine Anpassung der Vertragsbedingungen an unvorhergesehene
Umstände notwendig werden, da es nicht möglich sei, in der Ausschreibungsbekanntmachung alle
Eventualitäten vorherzusehen.
93
Zudem sei das angefochtene Urteil widersprüchlich, da es spätere Änderungen der Bedingungen, wie sie in
der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Lastenheft festgelegt seien, verbiete, zugleich aber feststelle,
dass die Kommission ein neues Ausschreibungsverfahren hätte eröffnen müssen, was zwangsläufig zu einer
Änderung der Ausschreibungsbedingungen geführt und im Übrigen das berechtigte Vertrauen der
Zuschlagsempfänger, die ihre vertraglichen Verpflichtungen bereits erfüllt hätten, in Frage gestellt hätte.
94
Mit dem fünften und letzten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in
Randnummer 80 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass zum Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung vom 6. September 1996 kein Mangel an Äpfeln geherrscht habe, der die
Dienststellen der Kommission hätte zwingen können, die Bedingungen der Bezahlung für die von den
Zuschlagsempfängern zu liefernden Waren in der Weise zu ändern, dass die in der einschlägigen Regelung
vorgesehenen Äpfel durch Pfirsiche hätten ersetzt werden dürfen, damit die erfolgreichen Bieter ihre
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber hätten erfüllen können.
95
Dem Argument von Succhi di Frutta, dieser Rechtsmittelgrund sei offenkundig unzulässig, da er keine
Rechtsfrage, sondern eine bloße Tatsachenfeststellung des Gerichts betreffe, hält die Kommission
entgegen, dass die Ansicht des Gerichts, es habe in den Interventionsbeständen keinen Mangel an Äpfeln
gegeben, auf einer rechtsfehlerhaften Einschätzung beruhe, da das Gericht damit das System der
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse verkannt habe, soweit es dazu diene, Obst vom Markt
zu nehmen.
96
Succhi di Frutta macht in erster Linie geltend, dass die beiden in Rede stehenden Rechtsmittelgründe
unzulässig seien.
97
Der zweite Rechtsmittelgrund bestehe nämlich in einer bloßen Wiederholung der Argumente, die die
Kommission bereits vor dem Gericht vorgetragen habe.
98
Der fünfte Rechtsmittelgrund betreffe keine Rechtsfragen, sondern lediglich Tatsachenfeststellungen des
Gerichts, für die dieses allein zuständig sei.
99
Hilfsweise macht Succhi di Frutta geltend, dass diese Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen
seien.
100
Der zweite Rechtsmittelgrund könne aus den gleichen Erwägungen nicht durchgreifen wie die, die Succhi di
Frutta in ihrer Entgegnung auf den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund der Kommission vorgetragen
habe (vgl. insbesondere Randnrn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils).
101
Auch der fünfte Rechtsmittelgrund könne nicht überzeugen, da das Gericht die von der Kommission selbst
gemachten Angaben zutreffend beurteilt und auf dieser Grundlage festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt
des Erlasses der Entscheidung vom 6. September 1996 kein Mangel an Äpfeln bestanden habe, der die
Ausführung der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Geschäfte verhindert hätte.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zum zweiten Rechtsmittelgrund
102
Gemäß der in den Randnummern 48 bis 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die
Argumentation von Succhi di Frutta, dass dieser Rechtsmittelgrund als bloße Wiederholung der im ersten
Rechtszug bereits vorgetragenen Argumente unzulässig sei, zurückzuweisen.
103
Die Kommission hat sich nämlich unter Berufung auf die Randnummern 72 bis 75 und 81 des angefochtenen
Urteils gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter
sowie gegen die rechtlichen Folgerungen gewandt, die das Gericht daraus im Hinblick auf die Begründetheit
der Rechtssache T-191/96 gezogen hat.
104
Diese Rechtsfragen können aber vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden.
105
Zur Frage der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass dieser, wie die Parteien im
Übrigen selbst eingeräumt haben, auf derselben Prämisse beruht wie der erste Rechtsmittelgrund der
Kommission, dass nämlich das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter unzutreffend
ausgelegt habe, in dem es dessen Anwendungsbereich auf den Abschnitt des Ausschreibungsverfahrens
ausgedehnt habe, der sich an die Auftragsvergabe anschließe.
106
Im Einzelnen macht die Kommission geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, die
Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sämtlicher Bieter verlange, dass die Kommission sich
strikt an die in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Ausschreibungsbedingungen halte, dass
sie diese Bedingungen, insbesondere diejenigen für die einzureichenden Angebote, nicht nachträglich, d. h.
nach der Auftragsvergabe, in einer in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehenen Weise ändere und dass
sie, wenn sie dies dennoch tun wolle, ein neues Ausschreibungsverfahren durchführe, für das andere
Bedingungen aufgestellt werden könnten, die aber für alle Ausschreibungsteilnehmer gleich sein müssten.
107
Im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels ist hier zu entscheiden, ob diese Argumentation der Kommission
zutrifft.
108
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu öffentlichen Aufträgen ist der Auftraggeber zur
Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter verpflichtet (u. a. Urteile vom 27. November
2001 in den Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 37,
und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-315/01, GAT, Slg. 2003, I-6351, Randnr. 73).
109
Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass dieser Grundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz
einschließt, um seine Einhaltung überprüfen zu können (u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-
92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99,
Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 91).
110
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven
Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, fördern soll,
müssen die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die
Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
111
Der damit einhergehende Grundsatz der Transparenz soll im Wesentlichen die Gefahr einer
Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen. Er verlangt, dass
alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar,
genau und eindeutig formuliert sind, damit alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der
üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und der
Auftraggeber im Stande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden
Auftrag geltenden Kriterien erfüllten.
112
Die Einhaltung dieser Prinzipien muss wegen ihrer Bedeutung, ihres Zieles und ihrer praktischen Wirksamkeit
auch im Fall einer besonderen Ausschreibung wie der vorliegenden gewährleistet sein, wobei
gegebenenfalls den Besonderheiten des letztgenannten Verfahrens Rechnung zu tragen ist.
113
Im vorliegenden Fall hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1975/95 des Rates und der
beiden Verordnungen Nrn. 2009/95 und 228/96 zunächst die allgemeinen Ausschreibungsbedingungen für
die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan
festgelegt und sodann die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt, in der sie den genauen Gegenstand
und die konkreten Modalitäten dieses Ausschreibungsverfahrens bestimmt hat.
114
Somit sind die Bestimmungen dieser Verordnungen als Rahmen anzusehen, in dem das gesamte Verfahren
ablaufen muss.
115
In diesem Kontext muss die Kommission als Auftraggeberin folglich nicht nur im Verfahren der eigentlichen
Ausschreibung, in dem es um die Bewertung der Angebote und die Auswahl des Auftragnehmers geht,
sondern ganz allgemein bis zum Ende des Abschnitts der Auftragsausführung die von ihr selbst festgelegten
Kriterien strikt einhalten.
116
Wenn daher ein Angebot, das nicht den festgelegten Bedingungen entspricht, ganz offenkundig
auszuschließen ist, dann ist auch der Auftraggeber nicht befugt, die allgemeine Systematik der
Ausschreibung durch eine einseitige Änderung einer der wesentlichen Vergabebedingungen abzuändern,
insbesondere wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die den Bietern, wenn sie in der
Ausschreibungsbekanntmachung enthalten gewesen wäre, die Abgabe eines erheblich abweichenden
Angebots erlaubt hätte.
117
Infolgedessen war der Auftraggeber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht befugt, nach der
Auftragsvergabe und außerdem durch eine von den zuvor erlassenen Verordnungen inhaltlich abweichende
Entscheidung eine wesentliche Ausschreibungsbedingung wie die über die Modalitäten der Bezahlung der zu
liefernden Waren abzuändern.
118
Möchte der Auftraggeber die Möglichkeit haben, aus bestimmten Gründen einige
Ausschreibungsbedingungen nach Zuschlagserteilung abzuändern, muss er eine solche
Änderungsmöglichkeit ebenso wie die Modalitäten ihrer Durchführung in der
Ausschreibungsbekanntmachung, die er selbst erstellt hat und die den Rahmen für den Ablauf des
Verfahrens vorgibt, ausdrücklich vorsehen, so dass sämtliche am Auftrag interessierten Unternehmen
hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind.
119
Wenn eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist, der Auftraggeber aber nach der
Auftragsvergabe von einer der festgelegten wesentlichen Modalitäten abweichen will, kann er das Verfahren
unter anderen Bedingungen als den ursprünglich festgelegten nicht rechtmäßig fortführen.
120
Wäre der Auftraggeber nämlich berechtigt, im Abschnitt der Auftragsausführung die
Ausschreibungsbedingungen selbst nach Belieben zu ändern, obwohl eine entsprechende ausdrückliche
Ermächtigung in den einschlägigen Bestimmungen fehlt, würden die Bestimmungen für die Auftragsvergabe,
wie sie ursprünglich festgelegt wurden, verzerrt.
121
Zudem würde eine solche Praxis unweigerlich die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der
Bieter verletzen, da die einheitliche Anwendung der Ausschreibungsbedingungen und die Objektivität des
Verfahrens nicht mehr gewährleistet wären.
122
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission nach der Zuschlagserteilung die in der
Ausschreibungsbekanntmachung bestimmten Früchte durch andere Früchte als Form der Bezahlung der
vom Zuschlagsempfänger zu liefernden Ware ersetzt hat, obwohl ein solcher Austausch von Früchten weder
in der Bekanntmachung noch in der ihr zugrunde liegenden einschlägigen Regelung vorgesehen war.
123
Das Gericht hat daher in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die von der
Kommission beschlossene Änderung mangels einer entsprechenden Ermächtigung wegen Verstoßes gegen
die Ausschreibungsbekanntmachung im Anhang zur Verordnung Nr. 228/96 und gegen die Grundsätze der
Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter zur Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September
1996 führen müsse.
124
Soweit die Kommission mit dem gleichen Rechtsmittelgrund rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich
begründet, weil es einerseits verbiete, in der Ausführungsphase gegenüber dem Zuschlagsempfänger die
Ausschreibungsbedingungen, wie sie in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt seien, zu ändern,
andererseits aber gleichzeitig die Eröffnung eines neuen Verfahrens verlange, was unweigerlich zu einer
Änderung der Ausschreibungsbedingungen geführt hätte, genügt die Feststellung, dass diese Rüge auf
einem offenkundig unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
125
Schon aus dem Wortlaut des Urteils ergibt sich nämlich klar, dass der Auftraggeber mangels einer
entsprechenden Bestimmung in der Ausschreibungsbekanntmachung die Ausschreibungsbedingungen, in
welchem Verfahrensabschnitt auch immer, nicht ändern darf, da er sonst gegen die Grundsätze der
Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz verstieße.
126
Wie das Gericht im Übrigen in Randnummer 81 ausdrücklich festgestellt hat, hätte die Kommission in der
Ausschreibungsbekanntmachung gegebenenfalls die Möglichkeit vorsehen können, die Modalitäten der
Bezahlung der Zuschlagsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern, indem sie insbesondere
die genauen Bedingungen für eine Ersetzung der ausdrücklich als Bezahlung für die betreffenden
Lieferungen vorgesehenen Früchte durch andere genannt hätte. Auf diese Weise wären die Grundsätze der
Gleichbehandlung und der Transparenz in vollem Umfang gewahrt worden.
127
Dass das Gericht in dieser Randnummer 81 auf die Eröffnung eines neuen Ausschreibungsverfahrens
verwiesen hat, weil der Auftraggeber nicht ermächtigt war, die vorgesehenen Früchte durch andere zu
ersetzen, steht nicht im Widerspruch zu dem oben Gesagten. Zwar hätte dann nichts den Auftraggeber
gehindert, andere Bedingungen vorzuschreiben, doch hätten diese immerhin für alle Bieter in gleicher Weise
gegolten. Genau wie in dem in der vorgenannten Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fall
wären die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz dann ebenfalls vollständig gewahrt
worden.
128
Soweit die Kommission den letzten Satz in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils dahin gehend hätte
verstehen können, dass ihr zur Durchführung des Urteils keine andere Möglichkeit gelassen worden sei, als
ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen, so genügt die Feststellung, dass es nicht Aufgabe des
Gemeinschaftsrichters ist, dem Urheber eines Rechtsverstoßes Weisungen zu erteilen, wie er der
festgestellten Rechtswidrigkeit abhilft.
129
Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
– Zum fünften Rechtsmittelgrund
130
Mit diesem Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Feststellung in Randnummer 80 des
angefochtenen Urteils, wonach ihre Angaben nicht belegten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der
Entscheidung vom 6. September 1996 in den Interventionsbeständen so wenig Äpfel zur Verfügung
gestanden hätten, dass die Ausführung der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Vorgänge
nicht möglich gewesen sei.
131
Wie sich schon aus dem Wortlaut der Randnummer 80 des angefochtenen Urteils, die mit dem Wort
„außerdem“ beginnt, und aus dem Wortlaut der Randnummer 81 ergibt, die anfängt: „Aber selbst wenn auf
Gemeinschaftsebene keine Äpfel zur Übernahme verfügbar gewesen sein sollten“, stellt die Würdigung des
Gerichts in Randnummer 80 nur eine zusätzliche Begründung des angefochtenen Urteils dar.
132
Nach der in Randnummer 68 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung bleibt der gegen diese
Begründung des Gerichts gerichtete Rechtsmittelgrund jedenfalls ohne Wirkung und ist daher
zurückzuweisen.
133
Da keiner der von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel
insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
134
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen. Da Succhi di Frutta beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und
diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Skouris
Cunha Rodrigues
Puissochet
Schintgen
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
–
Verfahrenssprache: Italienisch.