Urteil des EuGH vom 23.05.2000

EuGH: ablauf der frist, erwerbsunfähigkeit, regierung, rentenalter, diskriminierung, kommission, ausnahme, altersrente, gleichbehandlung, mitgliedstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. Mai 2000
„Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit -
Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit - Festsetzung eines für Männer und Frauen
unterschiedlichen Rentenalters“
In der Rechtssache C-104/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom österreichischen
Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Johann Buchner u. a.
gegen
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward und L.
Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und H. Ragnemalm
(Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von J. Buchner u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler, Linz,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch Oberrätin C. Pesendorfer, Bundeskanzleramt, als
Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als
Bevollmächtigten im Beistand von C. Vajda, QC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. P. Kuijper und durch
M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Eilmansberger,
Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von J. Buchner u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler,
der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten, der
Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von C. Vajda, und der
Kommission, vertreten durch M. Wolfcarius im Beistand von Rechtsanwalt T. Eilmansberger, in der Sitzung
vom 8. Juni 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1999,
folgendes
Urteil
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am
14. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung
des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der
sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Johann Buchner und zwölf anderen Klägern
(im folgenden: Kläger) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im folgenden: Beklagte) wegen
deren Weigerung, den Klägern eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,
insbesondere bei der Berechnung der Leistungen.
4.
Eine solche Diskriminierung kann nur nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
gerechtfertigt sein, wonach diese der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, die
Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige
Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.
5.
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1
ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung
in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.“
6.
Artikel 8 der Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um
dieser Richtlinie binnen sechs Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie unterrichten
hiervon unverzüglich die Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen, einschließlich der von ihnen in
Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.
Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden
Bestimmungen in den unter Artikel 7 Absatz 1 genannten Bereichen rechtfertigen, sowie über die
Möglichkeiten einer diesbezüglichen späteren Revision.“
7.
Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:
„Binnen sieben Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission alle zweckdienlichen Angaben, damit diese für den Rat einen Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie erstellen und Vorschläge für weitere Maßnahmen vorlegen kann, die für die
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erforderlich sind.“
Das nationale Recht
8.
§ 122c Absatz 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Fassung des am 1. September
1996 in Kraft getretenen Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) bestimmt:
„Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach
Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er
(sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 111),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36
Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte
außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung
sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die)
Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, und wenn dessen (deren)
persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.“
9.
Nach dem vor dem Erlaß des Strukturanpassungsgesetzes geltenden Recht, zuletzt nach § 122c
BSVG in der Fassung der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen 18. Novelle zum BSVG (BGBl 1993/337),
hatten Landwirte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension. Vor
dem 1. September 1996 konnte allerdings Männern wie Frauen nach Vollendung ihres 55.
Lebensjahres ein Anspruch auf diese Pension zustehen.
10.
Bis zum 1. Juli 1993 hatten Landwirte unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf eine
sogenannte „Erwerbsunfähigkeitspension“.
11.
Das gesetzliche Rentenalter liegt in Österreich bei 60 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen
12.
Die Anträge der im Zeitraum September 1941 bis Juli 1942 geborenen Kläger auf Gewährung der
vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit wurden von der Beklagten mit der Begründung
abgelehnt, Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung sei bei männlichen Versicherten die
Vollendung des 57. Lebensjahres. Die Kläger hätten diese Voraussetzung am Stichtag nicht erfüllt.
13.
Die Erstgerichte wiesen die gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen ab; das
Oberlandesgericht Linz bestätigte deren Urteile als Berufungsinstanz.
14.
Die Kläger legten beim vorlegenden Gericht Revision gegen die Berufungsurteile ein und
beantragten, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, daß ihrem Begehren
stattgegeben werde. Sie führten aus, das vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. September 1996
eingeführte unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen widerspreche dem
gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Vollendung des 55. Lebensjahres reiche für die
Entstehung ihres Anspruchs aus.
15.
Die Beklagte hält den Klägern nur entgegen, daß sie alle das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet
hätten, wie dies nach der einschlägigen Regelung für den Bezug der fraglichen Leistung erforderlich
sei. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen wurden nicht bestritten. Unstreitig hatten alle Kläger am
Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet.
16.
Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden beiden
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem
Mitgliedstaat die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters nur für Renten- bzw.
Pensionsansprüche erlaubt, die ausschließlich aus dem Risikofall des Alters gewährt werden, oder ist
diese Ausnahmeregelung auch auf Renten- bzw. Pensionsansprüche zu beziehen, die zwar erst ab
einem bestimmten Alter, aber darüber hinaus nur wegen einer bestehenden Invalidität
(Erwerbsunfähigkeit) gewährt werden?
2. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er
einem Mitgliedstaat erlaubt, eine vorher bestandene gleiche Regelung des Rentenalters (hier die
Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen) nach Ablauf der Umsetzungsfrist dahin zu
ändern, daß für Männer und Frauen nunmehr ein unterschiedliches Rentenalter (hier die Vollendung
des 57. Lebensjahres für Männer und des 55. Lebensjahres für Frauen) festgesetzt wird?
17.
Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob die
Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf eine Leistung wie die vorzeitige
Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht nach Ablauf der
Frist für die Umsetzung der Richtlinie für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter
festgesetzt wurde.
18.
Die Leistung, um die es im Ausgangsverfahren geht, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Sie hat auch diskriminierenden Charakter, da das Mindestalter für ihre Gewährung für Männer und
Frauen unterschiedlich ist.
19.
Zum Wesen der Leistung führt die österreichische Regierung aus, es handele sich um eine
Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, nicht um eine Leistung bei
Invalidität, auf die die Festsetzung des Rentenalters Auswirkungen habe.
20.
Zwar ist die Gewährung der fraglichen Leistung vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig;
die Leistung wird jedoch nur Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande sind, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
21.
Eine derartige Leistung ist keine Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen
Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist (vgl. insbesondere Urteil vom
30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).
22.
Deshalb ist zu prüfen, ob es sich bei der Festsetzung eines für Männer und Frauen
unterschiedlichen Alters als Voraussetzung für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Leistung um eine Auswirkung des für den Bezug der Altersrente festgesetzten
Rentenalters handelt.
23.
Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen
Rentenalters kann auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlaß von
Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung
derartiger Maßnahmen erforderlich machen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-196/98,
Hepple u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23).
24.
Der Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie würde nämlich ihre praktische
Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches
Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängende
Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte (vgl. Urteil Hepple u. a., Randnr. 24).
25.
Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die
Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauenein unterschiedliches Alter fest,
so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung „etwaige Auswirkungen daraus auf
andere Leistungen“ in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen
Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die
notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere
das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-
92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-
139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).
26.
Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu
verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder
um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu
gewährleisten (vgl. Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr.
35).
27.
Was zunächst die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen
Sicherheit angeht, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß sowie aus den schriftlichen Erklärungen der
österreichischen Regierung, daß die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit Männern und
Frauen hauptsächlich aus Haushaltsgründen von einem unterschiedlichen Alter an gewährt wird.
28.
Haushaltserwägungen können sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zwar zugrunde
liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte,
beeinflussen, sie stellen als solche jedoch kein mit der Sozialpolitik verfolgtes Ziel dar und können
daher eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in
der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).
29.
Im übrigen ist vor dem Gerichtshof, abgesehen von allgemeinen Haushaltserwägungen, nichts dafür
vorgetragen worden, daß zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit eine gegenseitige
Abhängigkeit besteht, die durch die Aufhebung der Diskriminierung, um die es im Ausgangsverfahren
geht, beeinträchtigt werden könnte.
30.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Aufhebung dieser Diskriminierung keine
schwerwiegenden Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit
insgesamt haben würde.
31.
Was weiter die Gewährleistung der Kohärenz zwischen der vorzeitigen Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit und der Altersrente betrifft, besteht ein Zusammenhang zwischen diesen beiden
Leistungen nur insoweit, als die letztere an die Stelle der ersteren tritt, wenn der Versicherte das
gesetzliche Rentenalter erreicht.
32.
Zwischen dem Mindestalter für den Bezug der fraglichen Leistung und dem gesetzlichen
Rentenalter besteht nämlich kein direkter Zusammenhang, da dasMindestalter für die Entstehung
des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen auf 55 Jahre, d.
h. fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, für Männer dagegen auf 57 Jahre, d. h. acht Jahre vor
dem gesetzlichen Rentenalter, festgesetzt wurde.
33.
Im übrigen wurde, wie sich aus Randnummer 27 ergibt, die Gewährung der vorzeitigen Alterspension
wegen Erwerbsunfähigkeit hauptsächlich aus Haushaltsgründen von einem für Männer und Frauen
unterschiedlichen Rentenalter abhängig gemacht.
34.
Daher kann nicht geltend gemacht werden, daß die Einführung der Diskriminierung, um die es im
Ausgangsverfahren geht, objektiv notwendig sei, um die Kohärenz zwischen der Altersrente und der
vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewährleisten.
35.
Nach alledem ist eine Diskriminierung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nicht notwendig mit
dem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen verbunden. Sie fällt somit nicht unter die
Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie.
36.
Deshalb ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung
der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.
Zu den zeitlichen Wirkungen dieses Urteils
37.
In der mündlichen Verhandlung haben die österreichische Regierung und die Regierung des
Vereinigten Königreichs auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Gerichtshof die zeitlichen Wirkungen
dieses Urteils begrenzen könne, falls er der Auffassung sein sollte, daß die österreichische Regelung
mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.
38.
Zur Begründung ihres entsprechenden Ersuchens hat die österreichische Regierung darauf
hingewiesen, daß die Aufhebung der diskriminierenden Maßnahmen bedeutende finanzielle
Konsequenzen hätte, während die Regierung des Vereinigten Königreichs die Neuartigkeit der im
Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen hervorgehoben hat.
39.
Der Gerichtshof kann die Befugnis der Betroffenen, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung
gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen,
nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der
Rechtssicherheit beschränken (Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg.
1988, 379, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-
4625, Randnr. 30).
40.
Im vorliegenden Fall lag bereits bei Erlaß der österreichischen Regelung eine Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinievor, die es der Republik Österreich
ermöglichte, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil
vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, sowie
die Urteile Thomas u. a. und Graham u. a.).
41.
Zudem rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen
Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des
betreffenden Urteils (vgl. insbesondere Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93
bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 48, vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-
137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 37, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-
197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 55).
42.
Folglich besteht kein Anlaß, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen.
Kosten
43.
Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie
der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 31. März 1998 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
Die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.
Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie
die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen
Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen
unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.
Rodríguez Iglesias
Edward
Sevón
Kapteyn Gulmann
Puissochet
Hirsch
Jann Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Deutsch.