Urteil des EuGH vom 23.11.2000
EuGH: spanien, architektur, mitgliedstaat, anerkennung, ausbildung, inhaber, kommission, öffentliche sicherheit, erworbene rechte, regierung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
23. November 2000
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG - Beschränkungen der
Ausübung der Tätigkeit eines Architekten entsprechend der Definition des Berufes im
Ursprungsmitgliedstaat des Befähigungsnachweises“
In der Rechtssache C-421/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien
Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2
und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) verstoßen hat, dass es in Artikel 10 Absatz 2 des Real
Decreto 1081/1989 vom 28. August 1989 (BOE Nr. 214 vom 7. September 1989, S. 28449) festgelegt hat,
dass Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises für Architektur,
der im Rahmen der Richtlinie 85/384 anerkannt worden ist, in Spanien keine anderen Tätigkeiten als die
ausüben dürfen, die sie entsprechend dem in ihrem Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort
ausüben dürften, es sei denn, dass sie mit einem anderen Berufsangehörigen zusammenarbeiten, der zur
Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt ist und einen nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannten
Befähigungsnachweis besitzt,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter)
und P. Jann
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. November 1998
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet
der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15;
nachstehend: Richtlinie) verstoßen hat, dass es in Artikel 10 Absatz 2 des Real Decreto 1081/1989
vom 28. August 1989 (BOE Nr. 214 vom 7. September 1989, S. 28449; nachstehend: Königliches
Dekret) festgelegt hat, dass die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Befähigungsnachweises für Architektur, der im Rahmen der Richtlinie 85/384 anerkannt worden ist, in
Spanien keine anderen Tätigkeiten als die ausüben dürfen, die sie entsprechend dem in ihrem
Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften, es sei denn, dass sie mit
einem anderen Berufsangehörigen zusammenarbeiten, der zur Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt
ist und einen nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannten Befähigungsnachweis besitzt.
Gemeinschaftsrecht
2.
Artikel 1 der Richtlinie lautet:
„(1) Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur.
(2) Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten
zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung .Architekt' ausgeübt werden.“
3.
Artikel 2 der Richtlinie lautet:
„Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch
eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an und verleiht
ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren
Ausübung unter der Berufsbezeichnung .Architekt' gemäß Artikel 23 Absatz 1 die gleiche Wirkung wie
den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.“
4.
Artikel 10 der Richtlinie lautet:
„Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie ihm Besitz
dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome,
Prüfungszeugnisse oder andererBefähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten
Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der
in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen, und erkennt ihnen hinsichtlich des
Zugangs zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten und deren Ausübung unter Einhaltung des Artikels
23 in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und
Beschäftigungsnachweisen, die er selbst im Fachgebiet der Architektur ausstellt.“
5.
Artikel 16 der Richtlinie lautet:
„(1) Unbeschadet des Artikels 23 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, dass die
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Kapitel II oder III erfüllen, zum
Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnung und
gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie
können vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des
Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.
(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunfststaats im Aufnahmemitgliedstaat
mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung
voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat
vorschreiben, dass der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige
Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“
Nationales Recht
6.
Die Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht erfolgte durch das Königliche Dekret, das die
Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Prüfungszeugnissen, Diplomen und
sonstigen Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur sowie die tatsächliche Ausübung
des Niederlassungsrechts und die Dienstleistungsfreiheit regelt.
7.
Die Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs in Spanien und das
Niederlassungsrecht sind in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Dekrets festgelegt.
8.
Artikel 10 des Königlichen Dekrets bestimmt:
1. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Architektenkammer haben Inhaber von Befähigungsnachweisen,
auf die sich das vorliegende Königliche Dekret bezieht, die gleichen Rechte und Pflichten wie die
spanischen kammerzugehörigen Architekten. Insbesondere gelten für sie in Bezug auf
Disziplinarverfahren und -strafen die Satzungen der Architektenkammern und die von deren
Vorständen erlassenen Standesregeln für das Verhalten im Beruf.
2. Bestehen die übernommenen Aufgaben im Entwurf von Bauplänen oder der Wahrnehmung der
fakultativen Bauleitung, so dürfen Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Befähigungsnachweises für Architektur, der in Spanien im Einklang mit den Vorschriften dieses
Königlichen Dekrets anerkannt wurde, in Spanien keine anderen als die Tätigkeiten ausüben, die sie
entsprechend dem in ihrem Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften,
es sei denn, dass sie mit einem anderen Berufsangehörigen zusammenarbeiten, der zur Ausübung
dieser Tätigkeiten befähigt ist und einen nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannten
Befähigungsnachweis besitzt.
Das vorprozessuale Verfahren
9.
Mit Schreiben vom 19. September 1990 forderte die Kommission das Königreich Spanien auf, sich
zur Vereinbarkeit von Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets mit den Artikeln 2 und 10 der
Richtlinie zu äußern.
10.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1990 wies die spanische Regierung den erhobenen Vorwurf zurück
und stützte sich dabei auf Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) sowie auf die
Besonderheiten, die die Richtlinie von auf anderen Gebieten geltenden Richtlinien über die
gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise unterschieden; diese Richtlinien sähen eine
vollständige Harmonisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung vor, so dass eine
automatische gegenseitige Anerkennung möglich sei.
11.
Die Kommission sah sich durch das Vorbringen der spanischen Regierung nicht zu einer Änderung
ihres Standpunkts veranlasst und übersandte dem Königreich Spanien daher mit Schreiben vom 21.
April 1992 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, dieser innerhalb von zwei
Monaten nach ihrer Bekanntgabe durch Erlass der erforderlichen Maßnahmen nachzukommen.
12.
In ihrer Antwort vom 16. Dezember 1992 teilte die spanische Regierung mit, sie beabsichtige, Artikel
10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets aufzuheben. Durch das Real Decreto 314/1996 vom 23. Februar
1996 (BOE Nr. 64 vom 14. März 1996, S. 10140) wurde das Königliche Dekret zwar geändert, dessen
Artikel 10 Absatz 2 jedoch aufrechterhalten.
13.
Die Kommission war der Ansicht, das Königreich Spanien sei der mit Gründen versehenen
Stellungnahme nicht nachgekommen, und hat daher die vorliegende Klage erhoben.
Vorbringen der Parteien
14.
Nach Auffassung der Kommission ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Artikel 2 und 10 der
Richtlinie, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat
ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigenBefähigungsnachweises auf dem Gebiet
der Architektur die gleichen Rechte und Pflichten haben müsse wie Inhaber des entsprechenden
Befähigungsnachweises des Aufnahmemitgliedstaats.
15.
Befähigungsnachweise, die den Anforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie entsprächen, und
solche, die den Merkmalen der Regelung für erworbene Rechte nach Kapitel III genügten, seien nach
der Richtlinie ohne weiteres und ohne Bedingung anzuerkennen. Nach der Vorstellung des
Gemeinschaftsgesetzgebers sei mit einer Liste von qualitativen und quantitativen Merkmalen ein
Harmonisierungsgrad erreicht worden, der ausreiche, um den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung durchführen zu können.
16.
Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets sei mit diesem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung unvereinbar. Nach diesem Artikel werde Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Befähigungsnachweises für Architektur nicht das gleiche Tätigkeitsgebiet eingeräumt
wie Inhabern von in Spanien auf diesem Gebiet erworbenen Befähigungsnachweisen. Gemäß der
genannten nationalen Vorschrift dürften nämlich Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Befähigungsnachweises für Architektur, der in Spanien anerkannt worden sei, in
Spanien keine anderen Tätigkeiten als diejenigen ausüben, die sie entsprechend dem in ihrem
Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften.
17.
Es sei zwar Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung des Aufnahmemitgliedstaats, das Gebiet der
Architektur zu definieren und den Beruf des Architekten rechtlich zu regeln, doch sei entgegen dem
Vorbringen der spanischen Regierung das Tätigkeitsgebiet eines Architekten mit einem in Spanien
ausgestellten Befähigungsnachweis nicht weiter als das von Architekten aus anderen Mitgliedstaaten.
18.
Gleichwohl könne angesichts des Fehlens einer einheitlichen Definition des Tätigkeitsgebiets
dieses Berufes in den verschiedenen Mitgliedstaaten das berufliche Tätigkeitsgebiet eines
Wanderarchitekten im Aufnahmemitgliedstaat weiter sein als das, für das er ursprünglich ausgebildet
worden sei.
19.
Diese Möglichkeit habe der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch gesehen. Wie sich nämlich aus
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ergebe, habe es der Gemeinschaftsgesetzgeber aus den in der
neunten und der zehnten Begründungserwägung genannten Gründen hingenommen, dass die durch
Artikel 2 und 10 der Richtlinie vorgeschriebene Anerkennung von Befähigungsnachweisen zur Folge
haben könne, dass Berufsangehörige befähigt würden, unter der Berufsbezeichnung Architekt
bestimmte Tätigkeiten vorzunehmen, zu denen sie aufgrund ihres Befähigungsnachweises in ihrem
Herkunftsland keinen Zugang hätten.
20.
Unabhängig hiervon habe der Gesetzgeber, um einen ausreichenden Schutz des Empfängers der
Dienstleistung eines Architekten zu gewährleisten, in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie eine besondere
Maßnahme vorgesehen, mit der der Verbraucher über die Ausbildungsbedingungen und den Ursprung
desBefähigungsnachweises des Wanderarchitekten informiert werden solle. Jede zusätzliche
Maßnahme seitens des Aufnahmemitgliedstaats, wie etwa die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit
einem anderen Berufsangehörigen, der in diesem Staat zur Ausübung der Tätigkeiten, für die der
Wanderarchitekt nicht ausgebildet sei, befähigt sei, sei durch die Richtlinie verboten.
21.
Eine Erörterung der Frage, ob Artikel 56 EG-Vertrag im vorliegenden Fall anwendbar sei, erübrige
sich, da nicht nachgewiesen sei, dass die Ausbildung und das Tätigkeitsgebiet bei Architekten aus
anderen Mitgliedstaaten wesentlich anders seien als bei Inhabern eines spanischen
Befähigungsnachweises.
22.
Überdies sei nicht sicher, dass die in Artikel 56 EG-Vertrag genannten Ausnahmen gegen die
Wirkungen einer Harmonisierungsrichtlinie, sei die Harmonisierung auch nur gering, angeführt werden
könnten, wenn bereits in dieser Richtlinie Mechanismen zur Verhinderung von Situationen, in denen
die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, bereitstünden. Im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften stünden den Mitgliedstaaten eine Reihe von Schutzmaßnahmen zur Verfügung,
durch die die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sichergestellt und bei Situationen, die den darin
vorgesehenen Bedingungen nicht entsprächen, Abhilfe geschaffen werden solle.
23.
Im Übrigen entspreche Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets nicht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die in Spanien anwendbaren Standesregeln könnten zudem Unterschiede, die
mit der Ausbildung der Architekten zusammenhingen, bereinigen.
24.
Die spanische Regierung trägt vor, es sei Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung des
Aufnahmemitgliedstaats, das Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs zu definieren und diesen
rechtlich zu regeln. Die Artikel 2 und 10 der Richtlinie verlangten nämlich nur, dass jeder Mitgliedstaat
als Aufnahmemitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die
die anderen Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsangehörigen ausstellten, anerkenne und ihnen in
seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verleihe.
25.
Überdies betreffe die Richtlinie, wie sich aus ihrem Artikel 1 ergebe, nur die üblicherweise unter der
Berufsbezeichnung Architekt ausgeübten Tätigkeiten. Es sei zwar unstreitig, dass die Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die zur Aufnahme von üblicherweise unter
der Berufsbezeichnung Architekt ausgeübten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur
berechtigten, nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannt seien, doch gehörten die
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets nicht zu diesen üblichen Tätigkeiten. Für
die im Entwurf von Bauplänen oder der Wahrnehmung der fakultativen Bauleitung bestehenden
Tätigkeiten seien in verschiedenen Mitgliedstaaten Bauingenieure zuständig.
26.
Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets solle gerade für den Fall Abhilfe schaffen, dass
bestimmte in der Richtlinie genannte Befähigungsnachweise ihren Inhabern keine volle Kompetenz auf
dem technischen Gebiet der Stabilität von Bauwerken verliehen. Diese Bestimmung verlange also nur,
dass der Wanderarchitekt, falls ihm der im Heimatmitgliedstaat ausgestellte Befähigungsnachweis
keine umfassende Tätigkeit erlaube, mit einem anderen ordnungsgemäß befähigten
Berufsangehörigen, dessen Befähigungsnachweis nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannt
sei, zusammenarbeiten müsse. Dieser andere Berufsangehörige müsse nicht die spanische
Staatsangehörigkeit besitzen und auch nicht seinen Befähigungsnachweis in Spanien erworben
haben.
27.
Es gebe erhebliche Unterschiede sowohl bei dem Tätigkeitsgebiet, für das der
Befähigungsnachweis, der zur Aufnahme des Architektenberufs berechtige, gelte, als auch bei der
Ausbildung, den Aufgaben und der Verantwortung des Architekten.
28.
Da die Vorschriften über die Ausbildung und die Tätigkeiten der Architekten in den verschiedenen
Mitgliedstaaten nicht harmonisiert seien, sei es diesen nach Artikel 56 EG-Vertrag gestattet,
Mechanismen einzuführen, die gewährleisteten, dass die von der Richtlinie Begünstigten von der
Sicherheit eines von einem Architekten betreuten Projektes ausgehen könnten. Dies sei
insbesondere bei Berufsangehörigen der Fall, die in ihrem Heimatmitgliedstaat mit einem Angehörigen
eines anderen Berufes zusammenarbeiten müssten, um gewährleisten zu können, dass das Projekt
den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit nach den Vorstellungen dieses Staates entspreche.
29.
Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
sein Zweck sei der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die durch das Erfordernis einer
Zusammenarbeit mit einem zur Berechnung der tragenden Teile befähigten Berufsangehörigen
gewährleistet werde. Diese Lösung stelle den geringstmöglichen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit
dar.
30.
Dieses Ergebnis könne nicht dadurch erreicht werden, dass auf die Standesregeln, die die
Begünstigten der Richtlinie zu beachten hätten, zurückgegriffen oder jedem Berufsangehörigen
verboten werde, Tätigkeiten auszuüben, für die er nicht ausreichend ausgebildet sei.
31.
Wie die Kommission eingeräumt habe, sei es aufgrund der Unterschiede, die zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Definition des Architektenberufs bestünden, gerechtfertigt,
dass der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Voraussetzungen für das Führen der
Berufsbezeichnung Architekt einen weiten Regelungsspielraum besitze. Insoweit könnte Artikel 10
Absatz 2 des Königlichen Dekrets sogar als Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
angesehen werden.
Rechtliche Würdigung
32.
Nach Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets dürfen Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien ausgestellten und dort anerkannten
Befähigungsnachweises für Architektur in Spanien, wenn die übernommenen Aufgaben im Entwurf von
Bauplänen oder der Wahrnehmung der fakultativen Bauleitung bestehen, keine anderen als die
Tätigkeiten ausüben, die sie entsprechend dem in ihrem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften; das ist unstreitig.
33.
Nach dieser Bestimmung können die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat als dem
Königreich Spanien ausgestellten Befähigungsnachweises für Architektur ihre Aufgaben somit nicht
auf dem gleichen Tätigkeitsgebiet ausüben wie Inhaber eines in Spanien erworbenen
Befähigungsnachweises.
34.
Nach der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll durch die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Architektur die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr auf diesem Gebiet erleichtert werden.
35.
Der wesentliche Punkt dieser gegenseitigen Anerkennung kommt in Artikel 2 der Richtlinie zum
Ausdruck, der jeden Mitgliedstaat verpflichtet, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie genügende
Ausbildung erworben wurden, anzuerkennen und ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die
Aufnahme von Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung Architekt ausgeübt werden,
die gleiche Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und
sonstigen Befähigungsnachweisen zu verleihen.
36.
Artikel 10 der Richtlinie erstreckt die gegenseitige Anerkennung auf bestimmte
Befähigungsnachweise, die den Anforderungen nach Kapitel II der Richtlinie einschließlich der
Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 nicht genügen.
37.
Nach den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie muss ein Wanderarchitekt mit einem Diplom,
Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis, die unter die Richtlinie fallen, auch dann zur
Aufnahme einer Tätigkeit berechtigt sein, die üblicherweise von einem Architekten mit einem im
Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis ausgeübt wird, wenn sein Diplom,
Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in Bezug auf die Ausbildung materiell nicht ohne
weiteres gleichwertig ist.
38.
Auch wenn es, wie die spanische Regierung geltend macht, Sache der innerstaatlichen
Gesetzgebung des Aufnahmemitgliedstaats ist, das Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs zu
definieren, so verlangt das Gebot der gegenseitigen Anerkennungdoch, dass auch
Wanderarchitekten Zugang zu einer Tätigkeit haben, wenn ein Mitgliedstaat sie diesem Gebiet
zuordnet.
39.
Die spanische Regierung bringt noch vor, die Richtlinie betreffe nach ihrem Artikel 1 nur die
üblicherweise unter der Berufsbezeichnung Architekt ausgeübten Tätigkeiten, zu denen die
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets nicht gehörten; es ist jedoch unstreitig,
dass diese Tätigkeiten von Architekten mit einem vom Königreich Spanien ausgestellten
Befähigungsnachweis üblicherweise ausgeübt werden. Diese Tätigkeiten fallen also in den
Geltungsbereich der Richtlinie.
40.
Zudem geht aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie hervor, dass in deren Artikel 1
Absatz 2 keine rechtliche Definition der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gegeben werden
soll.
41.
Zur Anwendung von Artikel 56 EG-Vertrag auf den vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass
dieser Artikel nicht bestimmte Sachgebiete der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
vorbehalten soll, sondern es gestattet, dass innerstaatliche Normen Ausnahmen vom Grundsatz des
freien Verkehrs insoweit zulassen, als dies zur Erreichung der bezeichneten Ziele gerechtfertigt ist
und weiterhin gerechtfertigt bleibt (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 36 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt
Artikel 30 EG] Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr.
34).
42.
Sehen Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes eines
bestimmten Gegenstands notwendigen Maßnahmen vor, so ist der Rückgriff auf Artikel 56 nicht mehr
gerechtfertigt; vielmehr ist nunmehr der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen für die
Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass von Schutzmaßnahmen maßgeblich (vgl. in
diesem Sinne zu Artikel 36 EG-Vertrag Urteile vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78,
Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3369, Randnr. 14, vom 20. September 1988 in der Rechtssache
190/87, Moormann, Slg. 1988, 4689, Randnr. 10, und vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97,
Kommission/Italien, Slg. 1999, I-1821, Randnr. 54).
43.
Die Richtlinie sieht jedoch die Maßnahmen vor, welche zu ergreifen sind, wenn die im Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung und die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat materiell
nicht gleichwertig sind.
44.
Nach dem Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie kann nämlich der Aufnahmemitgliedstaat,
wenn die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit
einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in diesem Staat eine zusätzliche vom Begünstigten
nicht erworbene Ausbildung voraussetzt, vorschreiben, dass dieser seine Ausbildungsbezeichnung in
einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.
45.
Daher ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den
Artikeln 2 und 10 der Richtlinie verstoßen hat, dass es in Artikel 10 Absatz 2 des Königlichen Dekrets
festgelegt hat, dass die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Befähigungsnachweises für Architektur, der im Rahmen der Richtlinie anerkannt worden ist, in Spanien
keine anderen Tätigkeiten als die ausüben dürfen, die sie entsprechend dem in ihrem Herkunftsland
ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften, es sei denn, dass sie mit einem anderen
Berufsangehörigen zusammenarbeiten, der zur Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt ist und einen
nach den spanischen Rechtsvorschriften anerkannten Befähigungsnachweis besitzt.
Kosten
46.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und
dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2
und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für
Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass
es in Artikel 10 Absatz 2 des Real Decreto 1081/1989 vom 28. August 1989 festgelegt hat,
dass die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Befähigungsnachweises für Architektur, der im Rahmen der Richtlinie 85/384 anerkannt
worden ist, in Spanien keine anderen Tätigkeiten als die ausüben dürfen, die sie
entsprechend dem in ihrem Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort
ausüben dürften, es sei denn, dass sie mit einem anderen Berufsangehörigen
zusammenarbeiten, der zur Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt ist und einen nach den
spanischen Rechtsvorschriften anerkannten Befähigungsnachweis besitzt.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
Edward
Jann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. November 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Spanisch.