Urteil des EuGH vom 29.04.2004

EuGH: fraktion, grundsatz der parallelität der formen, persönliches interesse, gericht erster instanz, erlass, verteidigungsrechte, europäisches parlament, beamter, generalsekretär, ermessensspielraum

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004
„Rechtsmittel – Beamte – Abordnung zu einer Fraktion des Parlaments – Entscheidung über die Beendigung
der Abordnung – Verteidigungsrechte“
In der Rechtssache C-111/02 P
Europäisches Parlament,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Dritte Kammer) vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Patrick Reynolds,
P. Legros und S. Rodrigues, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer
sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2003,
folgendes
Urteil
1
Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das
Europäische Parlament nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil
des Gerichts Erster Instanz vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg.
2002, II-163, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des
Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000, die Abordnung von Herrn Reynolds zur Fraktion für das
Europa der Demokratien und der Unterschiede (im Folgenden: EDD-Fraktion) zu beenden und ihn vom 15. Juli
2000 an wieder in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit zu beschäftigen (im Folgenden:
streitige Entscheidung), aufgehoben und das Parlament zum Ersatz des materiellen und des immateriellen
Schadens verurteilt hat, den Herr Reynolds aufgrund dieser Entscheidung erlitten hat.
Sachverhalt
2
Der im angefochtenen Urteil dargestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
3
Im September 1999 veröffentlichte das Parlament eine Stellenausschreibung für den Posten des
Generalsekretärs der EDD-Fraktion.
4
Herr Reynolds, der Beamter in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments in
der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, war, bewarb sich um diese Stelle.
5
Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte der Vorsitzende der EDD-Fraktion dem Generalsekretär des
Parlaments die Entscheidung des Fraktionsvorstands mit, Herrn Reynolds auf die Generalsekretärsstelle zu
ernennen, und ersuchte ihn, dessen Abordnung zur EDD‑Fraktion zu genehmigen.
6
Mit Entscheidung vom 11. Januar 2000 bestätigte der Generalsekretär des Parlaments, dass Herr Reynolds
gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: Statut) im dienstlichen Interesse für die Zeit vom 22. November 1999 bis zum 30. November
2000 in der Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 1, zur EDD-Fraktion abgeordnet werde.
7
Am 18. Mai 2000 teilte der Vorsitzende der EDD-Fraktion Herrn Reynolds erstmals mit, dass einige
Untergruppen in einer Sitzung des Fraktionsvorstands, die wenige Stunden zuvor stattgefunden habe,
geäußert hätten, dass sie kein Vertrauen mehr in ihn hätten, und dass man daher entschieden habe, seine
Abordnung zu der betreffenden Fraktion nicht über den 30. November 2000 hinaus zu verlängern
8
Am 24. Mai 2000 bestätigte der Vorsitzende der EDD-Fraktion in einer zweiten Besprechung mit Herrn
Reynolds, dass die Fraktion dessen Mitarbeit beenden wolle. Am selben Tag teilte Herr Reynolds dem
Vorsitzenden seine Absicht mit, für vier Wochen zu verreisen, um über einige Fragen nachzudenken, was von
diesem akzeptiert wurde. Zudem suchte Herr Reynolds seinen behandelnden Arzt auf, der seine
Arbeitsunfähigkeit wegen eines krankhaften Zustands feststellte.
9
Ab dem 24. Mai 2000 erschien Herr Reynolds aus Krankheitsgründen nicht mehr an seinem Arbeitsplatz.
10
Am 23. Juni 2000 legte Herr Reynolds gemäß Artikel 90 des Statuts beim Generalsekretär des Parlaments
eine Beschwerde gegen ihn bei der Ausübung seines Amtes bei der EDD‑Fraktion beschwerende
Maßnahmen ein. Er beantragte den Erlass einer Entscheidung zur Beendigung dieser Maßnahmen und zur
Beseitigung ihrer negativen Auswirkungen. Er wies jedoch darauf hin, dass er nicht beabsichtige, deswegen
von seinem Posten als Generalsekretär dieser Fraktion zurückzutreten.
11
Am selben Tag richtete Herr Reynolds an den Präsidenten des Rechnungshofs der Europäischen
Gemeinschaften einen förmlichen Antrag auf Prüfung der Konten der EDD-Fraktion mit dem Hinweis, dass
eine solche Prüfung im Interesse der Fraktion und im öffentlichen Interesse liege und dass er keinen freien
Zugang zu diesen Konten erhalten habe.
12
Der Vorsitzende der EDD-Fraktion, der u. a. durch die Presse davon erfuhr, dass beim Rechnungshof ein
solcher Antrag gestellt worden war, bestätigte gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofs mit
Schreiben vom 30. Juni 2000, dass der Rechnungshof freien Zugang zu den Konten der Fraktion habe.
13
Am 1. Juli 2000 verfasste Herr Reynolds ein Memorandum, in dem er seine Erfahrungen während seiner
Abordnung zur EDD-Fraktion im Einzelnen darlegt.
14
Am 4. Juli 2000 beantragte der Vorsitzende der EDD-Fraktion aufgrund einer Entscheidung des
Fraktionsvorstands beim Generalsekretär des Parlaments, die Abordnung von Herrn Reynolds so bald wie
möglich zu beenden.
15
Am 18. Juli 2000 entschied der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als
Anstellungsbehörde, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion zum
Abend des 14. Juli 2000 zu beenden (Artikel 1 der streitigen Entscheidung) und ihn vom 15. Juli 2000 an
wieder auf einer Hauptübersetzerstelle in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des
Parlaments in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, zu beschäftigen.
16
Nach Einlegung einer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung erhob Herr Reynolds am 8. September
2000 beim Gericht Klage gegen das Parlament auf Aufhebung dieser Entscheidung und Schadensersatz.
Das angefochtene Urteil
17
Herr Reynolds stützte seine Anfechtungsklage auf sieben Klagegründe, mit denen er Verstöße gegen Artikel
38 des Statuts, den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht, die
Vereinbarung über die Versetzung von Bediensteten der Fraktionen vom November 1974 und den Grundsatz
des Vertrauensschutzes sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht und einen Missbrauch von Befugnissen
rügte.
18
Nach der Feststellung in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils, dass Herr Reynolds im Zeitpunkt der
Klageerhebung offensichtlich ein persönliches Interesse gehabt habe, die Aufhebung der streitigen
Entscheidung, die eine ihn beschwerende Maßnahme darstelle, zu beantragen, wies das Gericht in
Randnummer 43 dieses Urteils die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, die auf ein
fehlendes Interesse von Herrn Reynolds an der Aufhebung gestützt wurde.
19
In der Sache prüfte das Gericht als Erstes den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 38 des Statuts.
20
Herr Reynolds machte nämlich geltend, diese Vorschrift sehe für die Anstellungsbehörde nicht die
Möglichkeit vor, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf des ursprünglich dafür
vorgesehenen Zeitraums zu beenden.
21
Das Gericht stellte in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils fest, dass nach Artikel 38 Buchstabe b des
Statuts die Dauer der Abordnung im dienstlichen Interesse durch die Anstellungsbehörde bestimmt werde.
22
In Randnummer 50 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht die Ansicht, diese Vorschrift sei dahin
auszulegen, dass die Anstellungsbehörde die ursprünglich vorgesehene Dauer der Abordnung jederzeit
ändern und die Abordnung somit vor Ablauf dieser Dauer beenden könne, wenn sich dies als notwendig
dafür erweise, dass die Abordnung weiterhin dem dienstlichen Interesse entspreche.
23
Das Gericht führte dazu in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils aus, die Anstellungsbehörde sei im
vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass sie von dieser Befugnis Gebrauch machen könne, um
die Abordnung von Herrn Reynolds zur EDD-Fraktion zu beenden, weil der Fraktionsvorsitzende bei ihr
förmlich beantragt habe, die Abordnung von Herrn Reynolds so bald wie möglich zu beenden. Dieser Antrag
habe nämlich für sich genommen den Schluss zugelassen, dass eine Aufrechterhaltung der Abordnung nicht
im dienstlichen Interesse liege. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als die
Anstellungsbehörde bereits über die mit der Abordnung von Herrn Reynolds einhergehenden Spannungen
unterrichtet gewesen sei, noch bevor sie den förmlichen Antrag des Fraktionsvorsitzenden erhalten habe.
24
Das Gericht wies daher in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund als
unbegründet zurück.
25
Das Gericht prüfte als Zweites den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der
Verteidigungsrechte.
26
In Randnummer 77 des angefochtenen Urteils erklärte das Gericht, es sei zunächst zu untersuchen,
inwieweit im vorliegenden Fall die Rechtsprechung anwendbar sei, wonach ein Beamter kein berechtigtes
Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels habe, wenn die Verwaltung so handeln
müsse, wie sie es getan habe.
27
Das Gericht stellte dazu in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils fest, dass das Vorliegen eines
Antrags der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden sei, mit dem die
Anstellungsbehörde ersucht werde, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, die Abordnung vor Ablauf der
ursprünglich dafür vorgesehenen Dauer zu beenden, für diese bei der Ausübung dieser Befugnis ein
maßgeblicher Gesichtspunkt sei.
28
In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass die Maßgeblichkeit des Antrags,
die Abordnung des Beamten im dienstlichen Interesse zu beenden, nicht bedeute, dass die
Anstellungsbehörde insoweit über keinen Ermessensspielraum verfüge und dem Antrag entsprechen müsse.
Die Anstellungsbehörde müsse nämlich, wenn sie einen solchen Antrag erhalte, zumindest neutral und
objektiv überprüfen, ob der bei ihr eingereichte Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der
Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden sei, darstelle und nicht auf
offensichtlich unzulässigen Gründen beruhe.
29
Nach alledem vertrat das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass die
Rechtsprechung, wonach Herr Reynolds kein berechtigtes Interesse habe, auf Aufhebung einer
Entscheidung wegen Formmangels zu klagen, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitze und
so handeln müsse, wie sie es getan habe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
30
In Randnummer 84 des angefochtenen Urteils betonte das Gericht, dass die anderen Argumente, die die
Parteien im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der
Verteidigungsrechte vorgebracht hätten, im Licht dieser Feststellung zu prüfen seien.
31
Das Gericht erinnerte in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils daran, dass nach ständiger
Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren,
die zum Erlass einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen könnten, einen fundamentalen
Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der auch dann beachtet werden müsse, wenn in der für das
fragliche Verfahren geltenden Regelung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehle (in diesem
Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-169/95, Quijano/Kommission, Slg. ÖD 1997,
I-A-91 und II-273, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-211/98, F/Kommission, Slg. ÖD
2000, I-A-107 und II-471, Randnr. 28).
32
In Randnummer 87 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, die streitige Entscheidung sei, wie in
Randnummer 42 dieses Urteils festgestellt worden sei, eine beschwerende Maßnahme. Die
Anstellungsbehörde sei daher verpflichtet gewesen, Herrn Reynolds vor Erlass dieser Entscheidung
sachdienlich anzuhören.
33
Das Gericht stellte ferner in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils fest, die Tatsache, dass Artikel 90
des Statuts ein Beschwerdeverfahren vorsehe, reiche für sich genommen nicht aus, um eine Verpflichtung
der Anstellungsbehörde, den betroffenen Beamten vor Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung
anzuhören, auszuschließen.
34
Das Gericht betonte in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils außerdem, dass der Grundsatz der
Parallelität der Formen verlange, dass die in Artikel 38 Buchstabe a des Statuts aufgestellte Verpflichtung
der Anstellungsbehörde, den Beamten vor der Bewilligung seiner Abordnung im dienstlichen Interesse
anzuhören, auch dann gelte, wenn die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 38 Buchstabe b des Statuts über
die Festlegung oder Änderung der Dauer der im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung entscheide.
35
In Randnummer 109 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Anstellungsbehörde die
Verpflichtung, Herrn Reynolds vor Erlass der streitigen Entscheidung sachdienlich anzuhören, nicht erfüllt
habe.
36
Das Gericht führte in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils aus, der Grundsatz der Wahrung der
Verteidigungsrechte sei bereits dann verletzt, wenn feststehe, dass der Betroffene vor Erlass der ihn
beschwerenden Maßnahme nicht sachdienlich angehört worden sei und nicht vernünftigerweise
ausgeschlossen werden könne, dass sich diese Unregelmäßigkeit auf den Inhalt der fraglichen Maßnahme in
besonderer Weise habe auswirken können.
37
In Randnummer 113 des angefochtenen Urteils erklärte das Gericht, die Möglichkeit, dass sich eine
vorherige Anhörung auf den Inhalt einer beschwerenden Maßnahme in besonderer Weise hätte auswirken
können, könne nur dann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, wenn feststehe, dass der Urheber der
Maßnahme keinen Ermessensspielraum besessen habe und so habe handeln müssen, wie er es getan
habe.
38
Das Gericht stellte in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils unter Verweisung auf dessen
Randnummer 81 fest, es sei offensichtlich, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall einen zwar
beschränkten, aber nicht inexistenten Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausübung der Befugnis
besessen habe, die Abordnung von Herrn Reynolds vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu
beenden. Es sei daher nicht völlig auszuschließen, dass sich im vorliegenden Fall eine vorherige Anhörung
von Herrn Reynolds in besonderer Weise auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte auswirken
können.
39
Das Gericht fügte in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils hinzu, es sei nicht seine Aufgabe, sich an
die Stelle der Verwaltungsbehörde zu setzen und zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Umstände gegeben
gewesen seien, die sich auf den Inhalt der streitigen Entscheidung in besonderer Weise hätten auswirken
können.
40
Nach alldem kam das Gericht in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der auf
einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gestützte Klagegrund durchgreife
und die streitige Entscheidung daher aufzuheben sei, ohne dass die weiteren von Herrn Reynolds geltend
gemachten Klagegründe geprüft werden müssten.
41
Was die Schadensersatzklage angeht, wurde das Parlament in den Randnummern 149 und 150 des
angefochtenen Urteils verurteilt, an Herrn Reynolds für die Zeit vom 15. Juli 2000 bis 30. November 2000
einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er als in die Besoldungsgruppe A 2,
Dienstaltersstufe 1, abgeordneter Beamter hätte erhalten müssen, und den Dienstbezügen, die er infolge
seiner Wiederverwendung in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, erhalten hat, zuzüglich
Verzugszinsen in Höhe von 5,25 % von dem Zeitpunkt, an dem die den genannten Differenzbetrag
ergebenden Beträge fällig waren, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen.
42
Hinsichtlich des immateriellen Schadens stellte das Gericht in Randnummer 153 des angefochtenen Urteils
fest, dass der Antrag von Herrn Reynolds auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch das
angebliche „Verhalten der EDD-Fraktion oder einiger ihrer Mitglieder, das keinen Entscheidungscharakter
hatte“, erlitten habe, unzulässig sei, weil er das dafür vorgesehene Vorverfahren nicht eingehalten habe.
Dagegen habe der Erlass der streitigen Entscheidung, wie das Gericht in Randnummer 154 des Urteils
ausführt, den von Herrn Reynolds erlittenen immateriellen Schaden nur vergrößern können. Um diesen
Schadensposten auszugleichen, sei das Parlament zu verurteilen, an Herrn Reynolds den symbolischen
Betrag von 1 Euro zu zahlen.
Das Rechtsmittel
43
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit
durch Abweisung der Klage als unbegründet endgültig zu entscheiden oder die Sache zur erneuten
Entscheidung des Rechtsstreits an das Gericht zurückzuverweisen. Es beantragt ferner, das
Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
44
Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen es Verstöße des Gerichts
gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen und den
Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, rügt.
45
Herr Reynolds beantragt, das Rechtsmittel des Parlaments zurückzuweisen. Mit einem Anschlussrechtsmittel
beantragt er, Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Rechtsstreit dadurch
endgültig zu entscheiden, dass seinem Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens
stattgegeben wird, oder die Rechtssache zu erneuter Entscheidung über diesen Punkt seines
Schadensersatzantrags an das Gericht zurückzuverweisen.
Zum Rechtsmittel
46
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, macht das Parlament geltend, die
Auffassung des Gerichts, dass jeder Beamter vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung anzuhören sei,
widerspreche der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu den Verteidigungsrechten.
47
Herr Reynolds bestreitet eine Verkennung dieser Rechtsprechung durch das Gericht.
48
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a zweiter
Spiegelstrich des Statuts im dienstlichen Interesse abgeordnet werden kann, um bei einer Fraktion des
Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen.
49
Zwar ist es Sache der Anstellungsbehörde, die Abordnung eines Beamten zu einer Fraktion zu verfügen und
zu beenden, sie muss dabei jedoch die in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung der die Maßnahme
beantragenden Fraktion respektieren.
50
Die betreffende Fraktion verfügt nämlich bei der Auswahl der Mitarbeiter, die sie für die vorübergehende
Aufgabenwahrnehmung bei ihr einstellen möchte, und hinsichtlich der Beendigung der Beschäftigung dieser
Mitarbeiter über einen Ermessensspielraum.
51
Dieser Ermessensspielraum rechtfertigt sich insbesondere aus der besonderen Natur der bei der Fraktion
wahrgenommenen Aufgaben und der Notwendigkeit, in einem derartigen politischen Umfeld ein Verhältnis
gegenseitigen Vertrauens zwischen der Fraktion und den zu ihr abgeordneten Beamten aufrechtzuerhalten.
52
Die betreffenden Beamten müssen sich bei der Entscheidung für eine solche vorübergehende
Aufgabenwahrnehmung bei einer Fraktion der Tatsache bewusst sein, dass diese eine Beendigung ihrer
Beschäftigung vor Ablauf der ursprünglich für die Abordnung vorgesehenen Zeit wünschen könnte.
53
Bei einem Beamten wie Herrn Reynolds, der abgeordnet wurde, um bei einer Fraktion des Parlaments die
Aufgaben des Generalsekretärs wahrzunehmen, steht fest, dass er für eine besondere, im Wesentlichen
politische Aufgabe eingestellt wurde (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68,
Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, Randnr. 42).
54
Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es unerlässlich, dass das bei seiner Einstellung zwischen ihm und der
Fraktion entstandene Verhältnis gegenseitigen Vertrauens über die gesamte Dauer seiner Abordnung
aufrechterhalten wird.
55
Ist die Fraktion der Ansicht, dass dieses Verhältnis gegenseitigen Vertrauens nicht mehr besteht, kann sie
die Beschäftigung des abgeordneten Beamten vor Ablauf der ursprünglich für die Abordnung vorgesehenen
Dauer einseitig beenden.
56
Ist das gegenseitige Vertrauen – gleich aus welchem Grund – zerstört, so kann der betroffene Beamte seine
Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Unter diesen Umständen entspricht es daher einer ordnungsgemäßen
Verwaltung, wenn das betreffende Organ die Abordnung dieses Beamten unverzüglich beendet (vgl. in
analoger Anwendung Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499,
Randnr. 13, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-
5863, Randnrn. 41 und 42).
57
Wie das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Einrede der
Unzulässigkeit zu Recht festgestellt hat, stellt eine derartige Entscheidung zwar in verfahrensrechtlicher
Hinsicht eine den Beamten beschwerende Maßnahme dar, so dass dieser ein persönliches Interesse an
deren Aufhebung hat. Daraus kann jedoch nicht, wie es das Gericht fälschlicherweise in Randnummer 87
des angefochtenen Urteils getan hat, automatisch, ohne Berücksichtigung der Art des gegen den
Betroffenen eingeleiteten Verfahrens, geschlossen werden, dass die Anstellungsbehörde damit verpflichtet
war, Herrn Reynolds vor Erlass der streitigen Entscheidung sachdienlich anzuhören.
58
Wie bereits in den Randnummern 50 bis 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss sich ein
Beamter, der eine Tätigkeit mit sehr besonderen Merkmalen, wie die des Generalsekretärs einer Fraktion
des Parlaments, übernimmt, der Tatsache bewusst sein, dass es im Ermessen dieser Fraktion liegt, seine
Beschäftigung jederzeit, insbesondere bei Wegfall des Verhältnisses gegenseitigen Vertrauens zwischen ihr
und dem betreffenden Beamten, zu beenden.
59
Die Anstellungsbehörde muss daher, wenn sie einen Antrag einer Fraktion des Parlaments auf Beendigung
der Abordnung eines Beamten zu dieser Fraktion erhält, diesem Antrag grundsätzlich unverzüglich
nachkommen, nachdem sie überprüft hat, dass der Antrag tatsächlich von der für seine Stellung
zuständigen Person oder Dienststelle stammt.
60
Der Erlass der streitigen Entscheidung durch die Anstellungsbehörde ohne vorherige Anhörung von Herrn
Reynolds war daher rechtmäßig.
61
Das Gericht hat damit in den Randnummern 99, 109 und 117 des angefochtenen Urteils zu Unrecht
entschieden, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der
Verteidigungsrechte durchgreife, weil die Anstellungsbehörde Herrn Reynolds vor Erlass der streitigen
Entscheidung nicht sachdienlich angehört habe.
62
Das angefochtene Urteil ist somit, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Rechtsmittelgründe des
Parlaments bedürfte, insoweit aufzuheben, als es die streitige Entscheidung aufhebt. Es ist daher auch
hinsichtlich der Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
aufzuheben, den Herrn Reynolds angeblich aufgrund dieser Entscheidung erlitten hat.
63
Das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds, in dem es um die Bestimmung des Umfangs des
immateriellen Schadens geht, den dieser aufgrund der streitigen Entscheidung angeblich erlitten hat, ist
damit gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung.
Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht
64
Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung
des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die
Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
65
Da das Gericht nur zwei der sieben von Herrn Reynolds zur Stützung seiner Klage vorgetragenen
Klagegründe geprüft hat, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass er die Rechtssache nicht entscheiden kann
und diese an das Gericht zurückzuverweisen ist, damit dieses über die übrigen Klagegründe entscheidet.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Nummern 1, 2, 4 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00
(Reynolds/Parlament) werden aufgehoben.
2.
Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Jann
Timmermans
Rosas
La Pergola
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Französisch.