Urteil des EuGH vom 04.10.2001
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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
4. Oktober 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 95/46/EG“
In der Rechtssache C-450/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel
32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L
281, S. 31) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L.
Sevón,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2001,
folgendes
Urteil
1.
Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung
erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/46 mussten die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren
nach ihrer Annahme, d. h. bis zum 24. Oktober 1998, nachzukommen, und die Kommission hierüber
unverzüglich in Kenntnis setzen.
3.
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46 nicht fristgerecht in luxemburgisches Recht umgesetzt
worden sei, leitete die Kommission dasVertragsverletzungsverfahren ein. Sie forderte das
Großherzogtum Luxemburg auf, sich zu äußern, und gab am 26. August 1999 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme
nachzukommen.
4.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 teilten die luxemburgischen Behörden der Kommission mit,
dass es den Vorentwurf eines einschlägigen Gesetzes gebe, der der Deputiertenkammer vor Ende des
laufenden Jahres vorgelegt werden solle, und dass die Verzögerung des Umsetzungsprozesses auf
dem Regierungswechsel im Jahre 1999 beruhe.
5.
Da die Kommission keine weiteren Informationen darüber erhielt, dass die Umsetzung der Richtlinie
95/46 erfolgt sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6.
Unter Verweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3
EG vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Großherzogtum Luxemburg alle erforderlichen
Maßnahmen habe treffen müssen, um der Richtlinie 95/46 innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nachzukommen, und dass ihr diese unverzüglich hätten mitgeteilt werden müssen.
7.
Das Großherzogtum Luxemburg rechtfertigt die Verspätung mit der Neuverteilung der
Zuständigkeitsbereiche der Ministerien nach dem Regierungswechsel von 1999 und weist darauf hin,
dass die Umsetzung der Richtlinie 95/46 im Gange sei.
8.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen
oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie
festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 in der
Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11, und vom 7. Dezember
2000 in der Rechtssache C-423/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-11167, Randnr. 10).
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie 95/46 nicht fristgerecht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission
begründet.
10.
Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
nachzukommen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung desGroßherzogtums Luxemburg beantragt
hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel
32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser
Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Wathelet
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Französisch.