Urteil des EuGH vom 29.04.2004
EuGH: kommission, staatliche beihilfe, republik, genossenschaft, unternehmen, klagegrund, umschuldung, nummer, kontrolle, mitgliedstaat
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004
„Staatliche Beihilfen – Regulierung der Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften durch öffentliche
Stellen“
In der Rechtssache C-278/00
Hellenische Republik,
in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/458/EG der Kommission vom 1. März 2000 über die von
Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen
Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der
Molkereigenossenschaft AGNO (ABl. 2002, L 159, S. 1) oder, hilfsweise, des Artikels 2 dieser Entscheidung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer
sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. Oktober 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,
folgendes
Urteil
1
Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 13. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, nach Artikel 230 Absatz 1 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/458/EG der
Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von
Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der
Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (ABl. 2002, L 159, S. 1, im Folgenden:
angefochtene Entscheidung) oder, hilfsweise, des Artikels 2 dieser Entscheidung beantragt.
Der nationale rechtliche Rahmen
2
Artikel 32 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 vom 11. Februar 1992 (FEK A’16) lautet:
„1.
Der griechische Staat verpflichtet sich im Rahmen der Sanierung der Genossenschaften, die am 31.
Dezember 1990 bestehenden Schulden zu übernehmen.
2.
Er kann auch die von den Genossenschaftsvereinigungen, Genossenschaften und Unternehmen der
ersten, zweiten und dritten Ordnung nach dem Gesetz Nr. 1541/85 in den Jahren 1982 bis 1989
gegenüber der Agrotiki Trapeza tis Ellados [Griechischen Landwirtschaftsbank] eingegangenen
Verbindlichkeiten unter der Voraussetzung übernehmen und begleichen, dass sie bei der
Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen oder anderer Interventionsmaßnahmen im Auftrag oder im
Namen des Staates entstanden sind. Die Summe dieser Verbindlichkeiten wird für jede
Genossenschaft durch gemeinsamen Beschluss des Finanz‑ und des Landwirtschaftsministers auf
Empfehlung der vom Landwirtschaftsminister eingesetzten Kommissionen festgelegt.
3.
Die Verbindlichkeiten werden vom Staat nur übernommen und beglichen, wenn die Genossenschaft,
die Vereinigung oder das Unternehmen als rentabel betrachtet wird.“
3
Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 vom 14. September 1994 (FEK A’149) bestimmt den
allgemeinen Rahmen des Beschlusses Nr. 1620 des Dioikitikis tis Trapezas tis Ellados [Gouverneurs der Bank
von Griechenland] vom 5. Oktober 1989 (FEK A’236/18.10.1989; im Folgenden: Beschluss Nr. 1620/89), der
es den Kreditinstituten in Griechenland gestattet, Verbindlichkeiten jeder Art auszugleichen.
4
Der Beschluss Nr. 1620/89 sieht vor:
„1.
Den Kreditinstituten wird gestattet, ihre fälligen oder nicht fälligen Forderungen aus Darlehen jeder
Art, in Drachmen oder in Fremdwährungen, und die, die durch Inanspruchnahme des
Garantieübernehmers entstanden sind, auszugleichen.
2.
Den Kreditinstituten wird gestattet, ihre im vorhergehenden Absatz genannten Forderungen in Anteile
umzuwandeln.
3.
Die Umschuldungen der Verbindlichkeiten unterliegen der Voraussetzung, dass die Kreditinstitute die
erforderlichen Voraussetzungen so bestimmen, dass die von ihnen übernommenen Kreditrisiken
begrenzt sind und die normale Bedienung der Schulden, die umgeschuldet wurden, sichergestellt ist.
…“
5
Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 bestimmt:
„Die [Griechische Landwirtschaftsbank] kann durch Entscheidungen ihrer zuständigen Stellen die am 31.
Dezember 1993 bestehenden Verbindlichkeiten umschulden, die bei ihr durch
Genossenschaftsvereinigungen der ersten Ordnung, die die landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten
und vermarkten, eingegangen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verbindlichkeiten aus der
Finanzierung dieser Tätigkeiten herrühren, und solche die von Genossenschaftsvereinigungen der zweiten
und dritten Ordnung eingegangen wurden, wenn diese Schulden nicht durch Sachen und verwertbare Aktiva
unterlegt sind, … vorausgesetzt, dass sie nach Ansicht der [Griechischen Landwirtschaftsbank] nicht auf
Fehler der Geschäftsführung, sondern auf objektive Umstände (Schwierigkeiten auf dem Markt bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Verlust von Märkten aufgrund externer Ereignisse usw.)
zurückzuführen sind. …
Die Bedienung des Endbetrags erfolgt durch insgesamt zehn jährliche Zahlungen mit der Möglichkeit für die
[Griechische Landwirtschaftsbank], in außergewöhnlichen Fällen mit besonders hohen Schulden die Laufzeit
auf insgesamt 15 Jahre mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren auszudehnen. Während der ersten Hälfte
der Laufzeit fallen für die Vereinigungen keine Zinsen auf die umgeschuldeten Beträge an, während die
Zinsen für die zweite Hälfte 50 % der marktüblichen Zinsen betragen. In außergewöhnlichen Fällen kann
dieser Prozentsatz nach Ermessen der [Griechischen Landwirtschaftsbank] verringert werden ... Diese
Bestimmung unterliegt einer Studie über die Rentabilität, die Modernisierung und die wirtschaftliche
Entwicklung der begünstigten Genossenschaft sowie über die Fähigkeit, die Voraussetzungen dieser
Bestimmung zu erfüllen ...“
Sachverhalt
6
Am 7. Juni 1993 wurde die Kommission in einem Schreiben des griechischen Ministers für Landwirtschaft über
die Absicht der griechischen Regierung unterrichtet, die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes
Nr. 2008/92 anzuwenden, um die Verbindlichkeiten mehrerer Arten von Genossenschaften gegenüber der
Griechischen Landwirtschaftsbank (im Folgenden: GLB) aus dem Zeitraum 1982 bis 1989 zu tilgen.
7
Zunächst betrachtete die Kommission dieses Schreiben als Unterrichtung im Sinne von Artikel 93 Absatz
3 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG). Später wurde sie jedoch darüber informiert, dass die in Artikel 32
Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 vorgesehene Beihilfe zumindest der Molkereigenossenschaft AGNO ohne
ihre vorherige Genehmigung bereits gewährt worden war. In Anbetracht dessen beschloss die Kommission,
diese Regelung in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufzunehmen.
8
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission schließlich die Hellenische Republik
über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG‑Vertrag im Hinblick auf die
Beihilfemaßnahmen zur Tilgung von Genossenschaftsverbindlichkeiten nach Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes
Nr. 2008/92 einzuleiten.
9
In einem Schreiben vom 20. November 1995 wurde der Kommission eine Beschwerde über eine Beihilfe
zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO in Nordgriechenland übermittelt. Nach Angaben des
Beschwerdeführers hatten die griechischen Behörden beschlossen, die AGNO bei der Begleichung eines
Teils bzw. der gesamten, sich möglicherweise auf 13 Mrd. GRD belaufenden Schulden zu unterstützen und
sich hierzu der Hilfe der GLB zu bedienen. Der Genossenschaft AGNO wurden angeblich auch
Steuererleichterungen gewährt, die landwirtschaftlichen Genossenschaften Griechenlands zugute kamen.
10
Da die Kommission wiederholt um zusätzliche Auskünfte hierüber bat, fanden auf Verlangen der griechischen
Behörden am 16. Mai 1997 und 23. Juli 1997 zwei bilaterale Sitzungen statt, an denen Vertreter dieser
Behörden und der Kommissionsdienststellen teilnahmen. Als Ergebnis dieser Sitzungen stellten die
griechischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 1997 und 29. August 1997 zusätzliche Informationen zur
Verfügung.
11
Aufgrund dieses Informationsaustauschs mit den griechischen Behörden konnte festgestellt werden, dass
der Molkereigenossenschaft AGNO tatsächlich die folgenden Maßnahmen zugute gekommen waren und
sämtliche Mittel von der GLB zur Verfügung gestellt wurden:
–
851 Mio. GRD in Anwendung des Artikels 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 und 529,89 Mio. GRD
in Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2198/94 (nicht notifiziert) als Ausgleich für
Verluste, die aufgrund des Kernkraftunfalls von Tschernobyl entstanden waren;
–
10,145 Mrd. GRD in Anwendung des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 (nicht notifiziert) in Form
eines Konsolidierungsdarlehens für Schulden, die aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der
Durchführung eines Investitionsvorhabens entstanden waren;
–
1,899 Mrd. GRD in Anwendung des Beschlusses Nr. 1620/89, der Banken gestattet, Schulden der
Kunden zu konsolidieren (nicht notifiziert).
12
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission die Hellenische Republik von ihrem
Beschluss, im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen über die Konsolidierung von Schulden
landwirtschaftlicher Genossenschaften sowie die Beihilfen zur Umstrukturierung der Genossenschaft AGNO
das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG‑Vertrag einzuleiten.
13
Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG‑Vertrag auch im Hinblick auf das
griechische Gesetz Nr. 2538/97 vom 1. Dezember 1997 (FEK A’242) ein, das dem griechischen Staat erlaubt,
die Schulden von mehr als 200 Genossenschaften und ihren Organisationen, Unternehmen und Mitgliedern
über die GLB zu tilgen.
14
Später ersuchte die Hellenische Republik den Rat, Maßnahmen dieser Art auf der Grundlage von Artikel 93
Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag zu befürworten. In dem Beschluss Nr. 14015 vom 15. Dezember 1998 gab
der Rat diesem Ersuchen statt.
Die angefochtene Entscheidung
15
In der angefochtenen Entscheidung war die Kommission u. a. der Ansicht, dass Artikel 32 Absatz 2 des
Gesetzes Nr. 2008/92 eine Beihilferegelung enthalte, die nicht den Anforderungen an Regelungen über
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche
Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG), entspreche. Artikel 5 des Gesetzes Nr.
2237/94 betreffe eine Beihilferegelung, die die Anforderungen an Regelungen über Beihilfen zur
Umstrukturierung von Unternehmen nicht erfülle. Die beiden Beihilfesysteme wurden für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Dabei befasste sich die Kommission – um auf die Argumente der
griechischen Behörden einzugehen – mit dem Einzelfall der Umschuldung der Verbindlichkeiten der
Genossenschaft AGNO. Diese Prüfung bestätigte das Urteil der Kommission hinsichtlich der beiden
genannten Regelungen. Die AGNO nach Artikel 19 des Gesetzes Nr. 2198/94 und dem Beschluss Nr. 1620/89
bewilligten Beihilfen wurden für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt (Artikel 1 der
angefochtenen Entscheidung).
16
Außerdem hatten die griechischen Behörden nach der angefochtenen Entscheidung die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, damit die Begünstigten die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten
rechtswidrigen Beihilfen nach den vom nationalen Recht vorgesehenen Verfahren innerhalb von zwei
Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung zurückerstatten. Die zurückzuerstattenden Beträge
wurden um Zinsen erhöht, die ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen an die Begünstigten bis zum
Zeitpunkt der tatsächlichen Rückerstattung berechnet werden (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung).
17
Schließlich hatte die Hellenische Republik nach der angefochtenen Entscheidung die Kommission innerhalb
von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Maßnahmen zu deren Durchführung zu
unterrichten und ihr ein vollständiges Verzeichnis der Begünstigten aller Beihilfeprogramme, der zu
erstattenden Beträge und der fälligen Zinsen zu übermitteln. Die Kommission verlangte auch Informationen
über die Kontrolle durch die GLB bei der Genossenschaft AGNO, über das Verhältnis zwischen der GLB und
dem griechischen Staat sowie über die Umschuldung von Verbindlichkeiten der Genossenschaften durch die
GLB nach dem Beschluss Nr. 1620/89 (Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
18
Die Hellenische Republik beantragt,
–
die Klage für zulässig zu erklären;
–
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, hilfsweise Artikel 2 dieser
Entscheidung, wonach die als rechtswidrig angesehenen Beihilfen mit Zinsen zurückzuzahlen sind, für
nichtig zu erklären.
19
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unbegründet abzuweisen;
–
der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Begründetheit
20
Die Hellenische Republik trägt eine Vielzahl von Argumenten vor, die sich auf die Artikel 32 Absatz 2 des
Gesetzes Nr. 2008/92 und 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 sowie auf die besondere Situation von AGNO
beziehen. Diese Argumente können in sieben Klagegründe zusammengefasst werden, die nacheinander
geprüft werden.
Erster Teil des ersten Klagegrundes: falscher Gegenstand des Verfahrens
21
Die Hellenische Republik trägt vor, dass die Kontrolle der Kommission sich auf die tatsächlich geleisteten
Beihilfen und nicht auf Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 hätte erstrecken müssen. Die
Anwendung dieser Vorschrift auf Einzelfälle sei schon beendet gewesen, als die Kommission die Prüfung der
Akte beendet habe. Die Kommission habe die Zahl und die Identität der von der Beihilfe begünstigten
landwirtschaftlichen Genossenschaften gekannt und habe außerdem die angefochtene Entscheidung auf
von der griechischen Regierung mitgeteilte Informationen über diese Genossenschaften gestützt. Unter
diesen Umständen hätten die Entscheidungen nach Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 als
individuelle Beihilfezahlungen betrachtet werden müssen.
22
Die Hellenische Republik macht auch geltend, jeder Fall der Umschuldung der Verbindlichkeiten nach Artikel
5 des Gesetzes Nr. 2237/94 hätte individuell geprüft werden müssen.
23
Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92, der die
Bewilligung von individuellen Beihilfen an allgemein und abstrakt definierte Unternehmen vorsieht, zu Recht
als Beihilferegelung einstufte.
24
Zum einen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine
Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, und
zum anderen besteht diese Befugnis unabhängig davon, ob die Beihilferegelung außer Kraft getreten ist
(vgl. insbesondere Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C‑15/98 und C‑105/99, Italien und
Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I‑8855, Randnr. 51).
25
Unter diesen Umständen beging die Kommission keinen Fehler, als sie nicht jede nach Artikel 32 Absatz 2
des Gesetzes Nr. 2008/92 geleistete individuelle Beihilfezahlung prüfte.
26
Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze des Urteils Lorenz
27
Die Hellenische Republik trägt vor, dass die Kommission keine Vorprüfung der Beihilferegelung des Artikels
32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe
durchgeführt habe, die im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973,
1471) bestimmt worden sei. Die Kommission habe diese Beihilferegelung zu Unrecht als neue nicht
notifizierte Beihilferegelung qualifiziert.
28
Die Hellenische Republik habe die Kommission am 7. Juni 1993 darüber informiert, dass sie beabsichtige,
Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofes versetze die Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen die Kommission in die Lage, eine
Vorprüfung dieser Beihilfen innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.
29
Die Kommission habe die Hellenische Republik erst mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 über ihre
Entscheidung informiert, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG‑Vertrag in Bezug auf Artikel 32 Absatz 2
des Gesetzes Nr. 2008/92 einzuleiten, d. h. viereinhalb Jahre nach der Unterrichtung.
30
Hierzu ist festzustellen, dass die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen nach Artikel 88
Absatz 3 Satz 1 EG der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen sind. Dies führt dann zu einer ersten
Prüfung der beabsichtigten Beihilfen. Wenn der Kommission ein Vorhaben am Ende dieser Prüfung nicht mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar erscheint, eröffnet sie unverzüglich das kontradiktorische
Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG.
31
Aus Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG geht hervor, dass der betreffende Mitgliedstaat während des gesamten
Vorprüfungsverfahrens die beabsichtigte Beihilfemaßnahme nicht durchführen darf. Bei Einleitung des
kontradiktorischen Prüfungsverfahrens besteht dieses Verbot bis zum Erlass der Entscheidung der
Kommission über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fort (Urteil vom
11. Juli 1996 in der Rechtssache C‑39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 38). Hat die Kommission
dagegen binnen zwei Monaten nach Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat die
beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt hat (Urteil Lorenz,
Randnr. 4).
32
Es kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Beihilfemaßnahme nach Artikel 88 Absatz 3 EG notifiziert wurde
und ob die zweimonatige Frist abgelaufen war; festzustellen ist, dass die Hellenische Republik später die
beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchführte, ohne dies der Kommission zuvor anzuzeigen.
33
Unter diesen Umständen qualifizierte die Kommission Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 zu Recht
als neue nicht notifizierte Beihilferegelung.
34
Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Dritter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Beschluss Nr. 14015 des Rates
35
Die Hellenische Republik trägt vor, dass der Rat mit dem Beschluss Nr. 14015, der mehrmals auf das Gesetz
Nr. 2237/94 verweise, die Staatsbeihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 2538/97 nach Artikel 88 Absatz 2
Unterabsatz 3 EG genehmigt habe. Daraus folge, dass der Rat stillschweigend alle vorherigen nach diesem
Gesetz gewährten Beihilfen für gültig erklärt habe. Weder ein Landwirt noch eine landwirtschaftliche
Genossenschaft könne unter diesen Umständen damit rechnen, im Jahr 2000 Beihilfen zurückerstatten zu
müssen, die vor der Fassung des Beschlusses Nr. 14015 gewährt worden seien.
36
Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG ausnahmsweise und
einstimmig entscheiden kann, dass eine Staatsbeihilfe in Abweichung von Artikel 87 EG als mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar gilt.
37
Nach dem Beschluss Nr. 14015 sind einige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2538/97 unter Abweichung von
Artikel 87 EG bis zu einem Betrag von 158,672 Mrd. GRD mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
38
Es steht fest, dass der genannte Beschluss nicht die Beihilferegelungen betrifft, die Gegenstand der
angefochtenen Entscheidung sind.
39
Unter diesen Umständen beeinträchtigt der Beschluss Nr. 14015 nicht die Gültigkeit der angefochtenen
Entscheidung.
40
Daher ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes und dieser demnach insgesamt zurückzuweisen.
Erster Teil des zweiten Klagegrundes: falsche Anwendung des Kriteriums des privaten Investors oder
Kapitalgebers
41
Die Hellenische Republik wirft der Kommission erstens vor, diese habe zu Unrecht entschieden, dass die
Tilgung von Schulden durch die GLB nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 nicht dem Grundsatz des
privaten Investors oder Kapitalgebers gerecht werde.
42
Im Jahre 1994 seien zahlreiche landwirtschaftliche Genossenschaften aufgrund bestimmter Umstände,
insbesondere des Zerfalls der Sowjetunion, für die der Hauptteil der griechischen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse bestimmt gewesen sei, nicht in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen.
43
Die GLB habe versucht, das Überleben der Genossenschaften zu erleichtern, um zum einen die
Darlehenssummen zurückfordern und zum anderen ihren Genossenschaften weiter Bankdienstleistungen
gegen die betreffenden Provisionen und Vergütungen anbieten zu können.
44
Die äußerst bedeutende Rolle der GLB im Agrarsektor Griechenlands verpflichte diese Bank, in ihren
Entscheidungen größere sektorielle Parameter zu berücksichtigen und ihren Ruf als Hauptgeldgeber in
diesem Sektor zu schützen. Nach Ansicht der Hellenischen Republik ist es sehr zweifelhaft, ob eine
Privatbank die Umschuldung von Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Genossenschaften in gleichem Maße
wie die GLB durchführen könne.
45
Bei der Genossenschaft AGNO habe die GLB – entgegen der Meinung der Kommission – das Privatvermögen
ihrer Mitglieder als Sicherheit gegen das Konkursrisiko der Genossenschaft AGNO akzeptieren dürfen.
46
Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 sehr günstige Bedingungen für den
Darlehensnehmer für die Umschuldung der Verbindlichkeiten festlegt. Wie der Generalanwalt in Nummer 126
der Schlussanträge festgestellt hat, ist es schwer vorstellbar, dass ein privater Geldgeber, der unter
normalen Marktbedingungen tätig ist, mit einer dreijährigen tilgungsfreien Periode und einem Zinssatz von
50 % des Marktzinses einverstanden gewesen wäre, wie es in diesem Artikel vorgesehen ist.
47
Im Übrigen ergibt sich aus den von der Hellenischen Republik genannten Argumenten, dass sich die GLB
nicht darauf beschränken kann, in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse zu handeln, wie es ein privater
Geldgeber tun würde, sondern sie muss bei ihren Entscheidungen weitergehende Interessen
berücksichtigen.
48
Unter diesen Umständen hat die Hellenische Republik nicht bewiesen, dass die Kommission das Kriterium
des privaten Investors bei der Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB nach Artikel 5 des Gesetzes
Nr. 2237/94 falsch anwandte.
49
Zum konkreten Fall der Genossenschaft AGNO genügt die Feststellung, dass die Kommission im Licht der
gegebenen Umstände zu Recht feststellen konnte, dass die GLB nicht wie ein privater Investor handelte, als
sie die Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 umschuldete, da
die Genossenschaft AGNO sich in einer schwierigen finanziellen Situation befand, schon durch Maßnahmen
der Gesetze Nrn. 2008/92, 2198/94 und 2237/94 begünstigt worden war und keine ausreichenden
Sicherheiten als Gegenleistung für den Ausgleich ihrer Schulden anbieten konnte.
50
Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Bestehen einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten
Beihilfe
51
Die Hellenische Republik trägt vor, der von der GLB nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 durchgeführte
Ausgleich der Schulden könne nicht als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe betrachtet werden, da
der griechische Staat der GLB keine Entschädigung geleistet habe.
52
Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 87 Absatz 1 EG alle Geldmittel erfasst, auf die der Staat tatsächlich zur
Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann. Der Umstand, dass diese Mittel ständig unter
staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, genügt, um sie
als staatliche Mittel qualifizieren zu können und die genannte Maßnahme in den Anwendungsbereich von
Artikel 87 Absatz 1 EG fallen zu lassen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C‑83/98 P,
Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I‑3271, Randnr. 50).
53
Es steht fest, dass der griechische Staat alleiniger Anteilseigner der GLB ist und die Mitglieder ihres
Verwaltungsrats ernennt. Daraus folgt, dass der griechische Staat unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss auf die Verwendung der Geldmittel der GLB ausüben kann.
54
Demzufolge konnte die Kommission zu Recht in Nummer 105 der Gründe der angefochtenen Entscheidung
feststellen, dass bei der Umschuldung von Verbindlichkeiten nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94
staatliche Mittel verwendet wurden.
55
Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: fehlende Verpflichtung, die Verbindlichkeiten umzuschulden
56
Die Hellenische Republik trägt vor, dass Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 nicht als staatliche
Beihilferegelung zu betrachten sei, da dieser Artikel die GLB nicht verpflichte, die Verbindlichkeiten der
landwirtschaftlichen Genossenschaften umzuschulden.
57
Hierzu genügt es, festzustellen, dass der Umstand, dass die GLB nicht verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten
der landwirtschaftlichen Genossenschaften umzuschulden, die dies beantragen, nicht den Charakter der
nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 getroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen ändert.
58
Denn da die Kommission zu Recht feststellen konnte, dass die GLB staatlicher Kontrolle unterlag und dass
sie Verbindlichkeiten von landwirtschaftlichen Genossenschaften unter Bedingungen, die nicht denen
privater Investoren entsprachen, umschuldete, konnte sie Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 als staatliche
Beihilfe ansehen.
59
Daher ist auch der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
Vierter Teil des zweiten Klagegrundes: falsche Anwendung des Referenzzinssatzes
60
Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass die Kommission zu Unrecht in den Nummern 128 bis 132 der
Gründe der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der Unterschied zwischen dem von
der GLB bei der Umschuldung der Verbindlichkeiten der AGNO nach dem Beschluss Nr. 1620/89
angewandten Zinssatz von 21,5 % und dem zu jener Zeit in Griechenland anwendbaren Referenzzinssatz von
26,47 % eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle. Die Ansicht der Kommission,
der auf die Umschuldung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft AGNO angewandte Zinssatz sei mit dem
Referenzzinssatz zu vergleichen, ist nach Meinung der Hellenischen Republik unbegründet. Die Kommission
wende den Referenzzinssatz an, um den Betrag der Beihilfen zu bestimmen, wenn es sich um
Regionalbeihilfen handele. Die Banken verwendeten diesen Zinssatz dagegen nicht, wenn es um die
Vergabe von Darlehen an ihre Kunden gehe.
61
Hierzu ist zu bemerken, dass der Referenzzinssatz verwendet wird, um die Beihilfeelemente zu berechnen, die
sich aus den Regelungen für zinsbegünstigte Darlehen ergeben. Der Referenzzinssatz soll die mittlere Höhe
der geltenden Zinssätze in einem Mitgliedstaat für mittel‑ bis langfristige Darlehen mit normalen
Sicherheiten widerspiegeln.
62
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung kann es die Kommission im Allgemeinen als
rechtmäßig ansehen, den während eines bestimmten Zeitraums geltenden Referenzzinssatz auf alle
während dieses Zeitraums gewährten Darlehen anzuwenden (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache
C‑457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I‑6931, Randnr. 72).
63
Unter diesen Umständen ist die Kommission in den Nummern 128 bis 132 der Gründe der angefochtenen
Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterschied zwischen dem angewandten Zinssatz und
dem zu jener Zeit in Griechenland anwendbaren höheren Referenzzinssatz eine staatliche Beihilfe im Sinne
von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.
64
Daher ist auch der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
Fünfter Teil des zweiten Klagegrundes: fehlende Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten
65
Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass die Umschuldungen von Verbindlichkeiten nach den Gesetzen
Nrn. 2237/94 und 2198/94 sowie dem Beschluss Nr. 1620/89, auch wenn sie als staatliche Beihilfen im Sinne
des Artikels 87 EG angesehen würden, weder den Wettbewerb verfälscht noch die Handelsbedingungen
zwischen den Mitgliedstaaten verändert hätten.
66
Die selektive Gewährung eines Wettbewerbsvorteils durch Beihilfen oder staatliche Mittel an bestimmte
Unternehmen oder bestimmte Produktionen könne den Wettbewerb nur verändern, wenn die negativen
Folgen dieses Vorteils offensichtlich und bestimmend seien. Im vorliegenden Fall verhindere das Fehlen einer
spürbaren Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel, dass eine Beihilfe als dem
Gemeinschaftsrecht entgegenstehend qualifiziert werde.
67
Im Übrigen sei der Betrag einer großen Anzahl der Tilgungen von Schulden nach Artikel 32 Absatz 2 des
Gesetzes Nr. 2008/92 sowie der Umschuldungen von Verbindlichkeiten nach Artikel 5 des Gesetzes
Nr. 2237/94 zu gering, um eine spürbare Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel nach der
Bekanntmachung 94/C 368/05 der Kommission bezüglich der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, veröffentlicht im
vom 23. Dezember 1994 (ABl. C 368, S. 12; im Folgenden: Leitlinien) zu
haben.
68
Die Kommission habe nicht dargelegt, auf der Grundlage welcher Merkmale sie zu der Schlussfolgerung
gelangt sei, dass die betreffenden Regelungen tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
beeinträchtigt hätten.
69
Was das Vorbringen zur geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche
Landwirte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene zu
vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der
verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten
Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
oder eine Verfälschung des Wettbewerbs aus (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache
730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12; vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C‑142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 43; vom 14. September
1994 in den Rechtssachen C‑278/92 bis C‑280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I‑4103, Randnr. 42; vom
7. März 2002 in der Rechtssache C‑310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 86, und vom 19.
September 2002 in der Rechtssache C‑113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I‑7601, Randnr. 30).
70
Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Beihilfe können nämlich weitere Gesichtspunkte eine
ausschlaggebende Rolle spielen, insbesondere, ob Beihilfen nebeneinander bestehen und ob die
begünstigten Unternehmen in einem in besonderer Weise dem Wettbewerb ausgesetzten Sektor tätig sind
(vgl. Urteil vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 30).
71
Es steht fest, dass in dem betreffenden Sektor ein intensiver Wettbewerb zwischen den Erzeugern der
Mitgliedstaaten herrscht, deren Erzeugnisse innergemeinschaftlich gehandelt werden. Außerdem ergibt sich
aus Nummer 106 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass die griechischen Erzeuger erhebliche
Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten exportieren.
72
Unter diesen Umständen ist die Gewährung von Beihilfen dazu geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und
den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wie es sich aus den Nummern 107
und 108 der Gründe der angefochtenen Entscheidung ergibt.
73
Zwar ist es möglich, dass bestimmte Beihilfen nach den Leitlinien und der Mitteilung 96/C 68/06 der
Kommission über „de minimis“‑Beihilfen, veröffentlicht im vom 6.
März 1996 (ABl. C 68, S. 9, im Folgenden: Mitteilung über De‑minimis‑Beihilfen), deren Betrag sehr gering ist,
keine spürbare Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben, so
dass sie von einer vorherigen Notifizierung bei der Kommission freigestellt sind.
74
Aus Nummer 2.3 der Leitlinien sowie aus Absatz 4 der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen geht jedoch
hervor, dass die De-minimis-Regel nicht für die Landwirtschaft und die Fischerei gilt (Urteil vom 19.
September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 35).
75
Die Hellenische Republik kann sich daher im vorliegenden Fall nicht darauf berufen.
76
Aufgrund all dieser Erwägungen ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der ganze
Klagegrund abzuweisen.
77
Die Hellenische Republik trägt vor, dass die Kommission die nach den Artikeln 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr.
2008/92 und 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
hätte betrachten müssen, da sie zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige
außergewöhnliche Ereignisse entstanden seien, bestimmt seien.
78
Jedenfalls die der Genossenschaft AGNO und bestimmten anderen Genossenschaften nach dem
Kernkraftunfall von Tschernobyl gewährten Beihilfen hätten als solche Beihilfen betrachtet werden müssen.
Die Genossenschaft AGNO habe nach dem Zerfall des Milchmarkts aufgrund des Kernkraftunfalls von
Tschernobyl die von ihren Mitgliedern produzierte Milch zum vor dieser Katastrophe geltenden Marktpreis
gekauft. Die der genannten Genossenschaft nach den Artikeln 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 und
19 des Gesetzes Nr. 2198/94 gewährten Beihilfen hätten zum Ziel gehabt, die durch diese Genossenschaft
aufgrund der Katastrophe von Tschernobyl ausgezahlten Beträge zu erstatten.
79
Die Kommission wendet sich gegen die Behauptungen der Hellenischen Republik. Hinsichtlich der angeblich
von der Genossenschaft AGNO und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Genossenschaften erlittenen
Verluste macht sie geltend, dass der Kausalzusammenhang zwischen diesen Verlusten und den den
Landwirten durch die Katastrophe von Tschernobyl entstandenen Schäden von diesem Mitgliedstaat nicht
bewiesen worden sei. Man finde bei der Anwendung des Artikels 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 keine
Bezugnahme auf einen von den Erzeugern tatsächlich erlittenen Schaden. Der fehlende erforderliche
Zusammenhang zwischen dem Kernkraftunfall von Tschernobyl und den Beihilfen werde auch durch die Zeit
bestätigt, die zwischen dem den Schaden verursachenden Ereignis und der Schaffung der Regelung 1992
verstrichen sei.
80
Hierzu ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG zu nennen, der bestimmt, dass die „Beihilfen zur Beseitigung
von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“,
mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
81
Da es sich jedoch bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1
EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen
Markt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. Urteile vom 19. September 2000 in der
Rechtssache C‑156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 49, und vom 30. September
2003 in der Rechtssache C‑301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 66).
82
Daher können im Sinne dieser Bestimmung nur die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die
durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse unmittelbar entstanden sind (in
diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54, und vom 30.
September 2003, Deutschland/Kommission, Randnr. 72).
83
Es ist festzustellen, dass der griechische Staat nach Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 die von
landwirtschaftlichen Genossenschaften gegenüber der GLB eingegangenen Verbindlichkeiten unter der
Voraussetzung übernehmen und begleichen kann, dass sie bei der Durchführung sozialpolitischer
Maßnahmen oder anderer Interventionsmaßnahmen im Auftrag oder im Namen dieses Staates entstanden
sind.
84
Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst ergibt sich, dass sie das Eingreifen des griechischen Staates zur
Begleichung von durch landwirtschaftliche Genossenschaften gegenüber der GLB eingegangenen
Verbindlichkeiten jeder Art unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie sozialen Zielen entsprechen.
Außerdem zeigt sich, dass Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 gemäß seinem Wortlaut auf sehr
unterschiedliche Situationen angewandt wurde.
85
Eine solche Vorschrift mit sehr weitem Anwendungsbereich kann nicht als Beihilferegelung zur Beseitigung
von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind,
angesehen werden.
86
In Bezug auf die Beihilferegelung nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 gelten dieselben Erwägungen und
sind dieselben Schlussfolgerungen geboten.
87
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler dadurch begangen hat, dass
sie die Ansicht vertrat, dass die Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 und 5 des Gesetzes
Nr. 2237/94 nicht von der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG erfasst werden könnten.
88
Zu den der Genossenschaft AGNO nach den Artikeln 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 und 19 des
Gesetzes Nr. 2198/94 gewährten Beihilfen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik keinen direkten
Zusammenhang zwischen diesen und dem Kernkraftunfall von Tschernobyl beweisen konnte.
89
Sie konnte auch nicht beweisen, dass die der Genossenschaft AGNO nach diesen Vorschriften gewährten
Beihilfebeträge tatsächlich den den Mitgliedern der Genossenschaft durch den Kernkraftunfall von
Tschernobyl entstandenen Schäden entsprachen.
90
Daher ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
91
Die Hellenische Republik macht geltend, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass Artikel 32
Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 keine staatliche Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung
der betroffenen Gebiete Griechenlands und demnach keine mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87
Absatz 3 Buchstabe a EG vereinbare Beihilfe sei.
92
Insoweit genügt es, festzustellen, dass eine Beihilferegelung wie die des Artikels 32 Absatz 2 des Gesetzes
Nr. 2008/92, die Beihilfen an landwirtschaftliche Genossenschaften unabhängig von der Region, in der diese
niedergelassen sind, gewährt, nicht das Kriterium der regionalen Spezifität erfüllt, um durch die Ausnahme
nach Artikel 87Absatz 3 Buchstabe a EG begünstigt zu werden.
93
Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass Artikel 32 Absatz 2 des
Gesetzes Nr. 2008/92 nicht durch die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG begünstigt werden
konnte.
94
Daraus folgt, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.
95
Die Hellenische Republik trägt vor, selbst wenn der Gerichtshof der Ansicht sei, dass Artikel 5 des Gesetzes
Nr. 2237/94 als eine staatliche Beihilfe zu betrachten sei, sei dieser Artikel mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar, da er unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG – Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser
Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete – falle.
96
Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die von der GLB nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94
vorgenommenen Umschuldungen nicht die in den Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätten,
nämlich die Wiederherstellung der Rentabilität der von der Beihilfe Begünstigten, die Vermeidung
unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme,
die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und die Erstellung von Jahresberichten zur
Kontrolle dieser Durchführung. Nach Ansicht der Hellenischen Republik erlaubt Artikel 5 des Gesetzes Nr.
2237/94 tatsächlich die Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen, vermeidet unzumutbare
Wettbewerbsverfälschungen, sieht eine zu den Vorteilen der Umstrukturierung verhältnismäßige Beihilfe vor,
schreibt die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans vor und sieht eine geeignete Kontrolle
und Jahresberichte vor.
97
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz
3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen
voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind, und zum anderen ist festzustellen, dass
der Gerichtshof bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die
Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich
darauf beschränken muss, zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich
ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002,
I‑11949, Randnr. 41).
98
Es steht jedoch fest, dass die Kommission sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die
Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik
entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000 in
der Rechtssache C‑288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 62, und Italien/Kommission,
Randnr. 52).
99
Im vorliegenden Fall stellte die Kommission insbesondere in Nummer 176 der Gründe der angefochtenen
Entscheidung hinsichtlich der Einhaltung der zweiten Voraussetzung (Vermeidung von
Wettbewerbsverfälschungen) fest, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen
auf die Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen, und dass bei bestehenden strukturellen
Überkapazitäten der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur
Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft leisten müsse, indem
Kapazitäten endgültig verringert oder stillgelegt würden. In Nummer 181 der Gründe der angefochtenen
Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 keine Bestimmungen über
Maßnahmen Griechenlands zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Wettbewerber enthalte und dass
des Weiteren die Beihilferegelung für Genossenschaften des gesamten Agrarsektors einschließlich der
Untersektoren mit Überkapazitäten gelte. Zum konkreten Fall der Genossenschaft AGNO stellte die
Kommission in Nummer 198 der Gründe der angefochtenen Entscheidung fest, dass dieses Unternehmen in
einem solchen Sektor tätig ist und dass die auferlegten Umstrukturierungsmaßnahmen trotz der Größe
dieses Unternehmens keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Verringerung seiner Kapazitäten beinhalteten.
100
Die Hellenische Republik behauptet zwar, dass Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 die zweite in den Leitlinien
genannte Voraussetzung erfülle, stellt jedoch die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Kommission in der
angefochtenen Entscheidung nicht in Frage.
101
Da somit dahinstehen kann, ob Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 die anderen in den Leitlinien genannten
Voraussetzungen erfüllt, ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.
102
Die Hellenische Republik trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig sei, da sie die
Rückforderung der Beihilfen vorsehe. Es sei nicht vorstellbar, Beihilfen nach mehr als sieben Jahren
zurückzufordern, die unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 88 EG gewährt worden seien. Unter
Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987,
4617) folgert sie außerdem, dass eine solche Verzögerung geeignet gewesen sei, beim Begünstigten der
Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen zu wecken, das es der Kommission verwehre, den nationalen Behörden
die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.
103
Hierzu gilt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der
Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten
staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme
betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über staatliche
Beihilfen stünde (Urteil Tubemeuse, Randnr. 66).
104
Zum Grundsatz des berechtigten Vertrauens ist festzustellen, dass, da die Überwachung der staatlichen
Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, ein beihilfebegünstigtes
Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese
unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (Urteile vom 14. Januar 1997 in der
Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der
Rechtssache C‑24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I‑1591, Randnr. 25).
105
Die streitigen Beihilfen wurden nicht unter Einhaltung des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens
gewährt.
106
Zum von der Hellenischen Republik genannten Urteil RSV/Kommission ist festzustellen, dass der Sachverhalt
in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt ist, der die Nichtigerklärung der
Entscheidung der Kommission in dem genannten Urteil rechtfertigte. Wie sich aus den Randnummern 14 bis
16 des Urteils RSV/Kommission ergibt, betraf diese Rechtssache eine Beihilfe, die gewährt wurde, um die
Mehrkosten einer mit Genehmigung der Kommission durch Beihilfen bezuschussten Maßnahme in einem
Sektor aufzufangen, der von der niederländischen Regierung mit Genehmigung der Kommission seit Jahren
durch Beihilfen bezuschusst worden war.
107
Im vorliegenden Fall aber betraf das nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitete Verfahren neue
Beihilferegelungen, die eine vertiefte Prüfung durch die Kommission rechtfertigten.
108
Unter diesen Umständen kann die angefochtene Entscheidung weder in Bezug auf die Rückzahlung der
streitigen Beihilfen noch, soweit sie auch die Zahlung von Zinsen vorschreibt, als unverhältnismäßig oder
das berechtigte Vertrauen der begünstigten Unternehmen der genannten Beihilfen beeinträchtigend
angesehen werden.
109
Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
110
Nach Ansicht der Hellenischen Republik besteht eine absolute Unmöglichkeit, die angefochtene
Entscheidung durchzuführen. Insbesondere seien die Mitglieder der landwirtschaftlichen Genossenschaften
Garanten von deren Verpflichtungen, wenn diese Genossenschaften und ihre Vereinigungen nicht in der
Lage seien, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die sozialen, wirtschaftlichen und politischen
Probleme, die sich aus Zwangsverkäufen bei Tausenden einzelnen Landwirten ergäben, seien offensichtlich.
111
Außerdem beruhten die Umschuldungen der Verbindlichkeiten der landwirtschaftlichen Kooperativen durch
die GLB nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 und dem Beschluss Nr. 1620/89 auf Darlehensverträgen,
die dem Privatrecht unterlägen. Daher könne die Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe in einem
Einzelfall der Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB anordnen.
112
Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern
können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne
Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass
aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der
Rechtssache C‑52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I‑4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in
der Rechtssache C‑265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I‑6959, Randnr. 55).
113
Die von der Hellenischen Republik genannten Umstände zur finanziellen Situation der landwirtschaftlichen
Genossenschaften haben nicht gezeigt, dass es unmöglich wäre, die von der angefochtenen Entscheidung
betroffenen Beihilfen zurückzufordern. Dies gilt ebenso für das Argument der Hellenischen Republik, dass die
Beihilfe nicht zurückgefordert werden könne, weil sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt
worden sei. Wie der Generalanwalt in Nummer 196 der Schlussanträge zu Recht vorträgt, darf die Form, in
der eine Beihilfe gewährt wird, nicht entscheidend sein. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten die für
staatliche Beihilfen geltenden Regelungen dadurch umgehen, dass sie sie in einer bestimmten Form
gewährten.
114
Ein Mitgliedstaat muss bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Schwierigkeiten, die bei der
Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder beim Auftreten
von Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, diese der Kommission zur Beurteilung vorlegen
und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die
Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich
Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten
auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-
Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in
der Rechtssache C‑404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I‑6695, Randnr. 46, und vom 3. Juli 2003,
Belgien/Kommission, Randnr. 99).
115
Daraus folgt, dass der siebte Klagegrund der absoluten Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe
zurückzuweisen ist.
116
Demgemäß ist die Klage insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
117
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Timmermans
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
–
Verfahrenssprache: Griechisch.