Urteil des EuGH vom 20.03.2001
EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, verordnung, staatsangehörigkeit, akw, regierung, beschluss einer internationalen organisation, berufliche wiedereingliederung, verbot der diskriminierung, rente
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
20. März 2001
„Artikel 41 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko - Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -
Soziale Sicherheit - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Freizügigkeit - Diskriminierungsverbot - Bezieher einer
Invaliditätsrente, der nicht mehr in dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt - Änderung der Rechtsvorschriften
über die Studienfinanzierung“
In der Rechtssache C-33/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der
Arrondissementsrechtbank Amsterdam (Niederlande) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Hassan Fahmi,
M. Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado
gegen
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 41 des am 27. April 1976 in
Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L
264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, des Artikels 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr.
2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L
230, S. 6), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1)
geänderten Fassung, des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie der Artikel 48
und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola
(Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón
und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Fahmi, vertreten durch H. M. van Dam, advocaat,
- von Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado, vertreten durch C. A. J. de Roy van Zuydewijn, advocaat,
- des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch G. J. Vonk als Bevollmächtigten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Bergeot als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch W. Okresek als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand
von D. Rose, barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und P. Hillenkamp als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Fahmi, vertreten durch H. M. van Dam, von Frau
Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado, vertreten durch C. A. J. de Roy van Zuydewijn, des Bestuur van de Sociale
Verzekeringsbank, vertreten durch G. J. Vonk, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel
als Bevollmächtigte, der spanischen Regierung, vertreten durch D. Santiago Ortiz Vaamonde als
Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill im Beistand von
D. Rose, und der Kommission, vertreten durch C. van der Hauwaert als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom
6. Juni 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Beschluss vom 28. Januar 1999, beim
Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier
Fragen nach der Auslegung des Artikels 41 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom
Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der
Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden:Kooperationsabkommen), des
Artikels 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und
aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1, im Folgenden:
Verordnung Nr. 1408/71) geänderten Fassung, des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des
Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl.
L 257, S. 2) sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Die ersten beiden Fragen, die die Auslegung des Artikels 41 des Kooperationsabkommens
betreffen, stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem marokkanischen Staatsangehörigen H.
Fahmi und dem Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Vorstand der Sozialversicherungsanstalt, im
Folgenden: SVB) wegen Versagung des Kindergelds für das vierte Quartal 1996.
3.
Die dritte und die vierte Frage, die die Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71, des
Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag betreffen,
stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der spanischen Staatsangehörigen M. Esmoris Cerdeiro-
Pinedo Amado und der SVB wegen der Versagung des Kindergelds für das vierte Quartal 1996 und
das erste Quartal 1997.
Rechtlicher Rahmen
4.
Artikel 41 des Kooperationsabkommens lautet:
„(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer
Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt
sind, bewirkt.
...
(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden
Familienangehörigen.
(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu
transferieren.
...“
5.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
...
u) i) .Familienleistungen': alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im
Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch
mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen;
ii) .Familienbeihilfen': regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und
gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden;
...“
6.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen.“
7.
Artikel 77 („Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder
Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die
Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die
Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;
...“
8.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos
geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders
behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen
Arbeitnehmer.“
9.
Bis zum 1. Oktober 1986 hatte der Versicherte nach der Algemene Kinderbijslagwet (allgemeines
niederländisches Kindergeldgesetz, im Folgenden: AKW) vom 19. Dezember 1962 einen Anspruch auf
Kindergeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 AKW, der wie folgt lautet:
„Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Versicherte Anspruch auf Kindergeld für seine
eigenen Kinder sowie seine Stief- und seine Pflegekinder, die er versorgt oder unterhält, sofern diese
Kinder
...
c) 16 Jahre oder älter sind, das 27. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben und die ihnen für
eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehende Zeit größtenteils für ein Studium oder eine
Berufsausbildung oder für Tätigkeiten im Zusammenhang damit aufwenden und in erheblichem
Umfang vom Versicherten unterhalten werden.“
10.
Seit dem 1. Oktober 1986 gilt Artikel 7 Absatz 1 AKW in der Fassung, die er durch die Wet op de
studiefinanciering (Gesetz über die Studienfinanzierung, im Folgenden: WSF) vom 24. April 1986
erhalten hat. Die Altersgrenze von 27 Jahren für den Anspruch auf Kindergeld wurde auf 18 Jahre
herabgesetzt. Durch die WSF sollten Studierende, die zwischen 18 und 27 Jahre alt sind, einen
eigenen Anspruch auf Studienfinanzierung erhalten. Die Ziele dieser neuen Finanzierungsregelung
waren u. a. die Wahrung der finanziellen Unabhängigkeit der Studierenden von ihren Eltern, ihre
Gleichbehandlung auf unterschiedlichen Ausbildungsstufen und die Stärkung ihrer Rechtsstellung.
11.
Nach dem neuen Artikel 7 Absatz 1 AKW hat der Versicherte Anspruch auf Kindergeld
„... für ein eigenes Kind, ein Stiefkind oder Pflegekind, das
a) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zu seinem Haushalt gehört oder
b) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in erheblichem Umfang von ihm unterhalten
wird“.
12.
Die neue AKW-Regelung trat jedoch nicht sofort in vollem Umfang in Kraft. Für die vor dem 1.
Oktober 1986 geborenen Kinder enthielt zunächst die WSF und später Kapitel IV der AKW eine
Übergangsregelung, nach der der Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung, die zwischen
18 und 27 Jahre alt waren, bestehen blieb.
13.
Diese Übergangsregelung wurde durch das Gesetz vom 21. Dezember 1995 zum 1. Januar 1996
geändert. Nach dieser neuen Übergangsregelung blieb der Anspruch auf Kindergeld nach der AKW für
über 18 Jahre alte Kinder in der Ausbildung nur bestehen, wenn ein solcher Anspruch bereits bestand
und solange die Ausbildung, in der sich das Kind am 1. Oktober 1995 befand, fortgesetzt wurde.
14.
Gemäß Artikel 7 WSF finden dieses Gesetz und die dort geregelte Finanzierung Anwendung auf:
„a) Studierende, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen;
b) Studierende, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in den
Niederlanden wohnen und die aufgrund von Bestimmungen in Übereinkommen mit anderen Staaten
oder in einem für die Niederlande verbindlichen Beschluss einer internationalen Organisation
Niederländern im Bereich der Studienfinanzierung gleichgestellt sind;
...“
15.
Die in der WSF vorgesehene Finanzierung besteht in einer Studienbeihilfe für den Grundbedarf,
deren Höhe unabhängig vom Einkommen der Eltern und für alle in einem bestimmten
Ausbildungsgang befindlichen Studierenden gleich ist, und in einer Studienbeihilfe für Zusatzbedarf,
deren Höhe sich nach dem elterlichen Einkommen richtet.
16.
Grundsätzlich wird, mit Ausnahme bestimmter ausländischer Einrichtungen, die für die Anwendung
der WSF niederländischen Einrichtungen gleichgestellt sind, Studienfinanzierung nur für eine
Ausbildung an einer niederländischen Einrichtung gewährt.
Die Ausgangsverfahren
17.
Herr Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado haben beide in den Niederlanden gearbeitet
und sind dort erwerbsunfähig geworden. Sie kehrten daraufhin nach Marokko bzw. nach Spanien
zurück, behielten aber ihren Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Aufgrund dieser Rente stand
ihnen auch Kindergeld nach der AKW für ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu.
18.
Die SVB verweigerte jedoch Herrn Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado das Kindergeld
für das vierte Quartal 1996 und Letzterer für das erste Quartal 1997. Sie begründete dies damit, dass
die betreffenden Kinder zu den genannten Zeitpunkten bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätten
und nicht mehr die Voraussetzungen der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Übergangsregelung
erfüllten. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung an einer weiterführenden Schule im Schuljahr 1995/96
in Marokko bzw. in Spanien nahmen der Sohn von Herrn Fahmi und die Tochter von Frau Esmoris
Cerdeiro-Pinedo Amado im Studienjahr 1996/97 ein Studium auf.
19.
Herr Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado erhoben gegen die ablehnenden
Entscheidungen der SVB Widerspruch. Diese entschied über die Widersprüche am 26. März bzw. 7. Mai
1997 und erklärte sie für unbegründet. Herr Fahmi und Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado erhoben
dagegen Klage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam.
20.
Dieses Gericht ist der Auffassung, dass die mit der Einführung der WSF erfolgte Änderung der AKW
und die Kriterien der Staatsangehörigkeit und des Wohnorts, die auf den Studierenden gemäß der
WSF angewandt würden, zu einer Unterscheidung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führten.
Diese Unterscheidung betreffe auch die AKW-Versicherten selbst, da diese, wenn ihre Kinder keine
Niederländer seien, meist auch selbst keine Niederländer seien und da die Kinder von AKW-
Versicherten, die im Ausland studierten, ganz überwiegend Eltern hätten, die außerhalb der
Niederlande wohnten. Eine solche Unterscheidung lasse sich nicht mit den Zielen der
Studienfinanzierung nach der WSF rechtfertigen.
21.
Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam ist der Ansicht, dass die Rechtsstreitigkeiten, mit denen
sie befasst ist, eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordern. Sie hat daher das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- In der Rechtssache Fahmi:
1. a) Ist Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens so auszulegen, dass sich marokkanische
Arbeitnehmer auf das darin verankerte Diskriminierungsverbot berufen können, wenn sie nicht mehr
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft wohnen?
b) Wenn ja, schließt Artikel 41 Absatz 3 des Kooperationsabkommens aus, dass sich
marokkanische Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb der Gemeinschaft wohnen, auf Artikel 41 Absatz
1 des Kooperationsabkommens berufen?
2. Wenn sich ein Arbeitnehmer wie der Kläger auf das in Artikel 41 Absatz 1 des
Kooperationsabkommens verankerte Diskriminierungsverbot berufen kann, hat dieses Verbot dann zur
Folge, dass die Abschaffung des Anspruchs auf Kindergeld unzulässig ist, wenn dadurch dieser
Anspruch weit häufiger fürniederländische oder in den Niederlanden wohnende AKW-Versicherte als
für Arbeitnehmer wie den Kläger durch einen anderen Anspruch auf einen Zuschuss zu (u. a.) den
Kosten des Lebensunterhalts von studierenden Kindern im Alter von mindestens 18 Jahren ersetzt
wird?
- In der Rechtssache Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado:
1. a) Ist es mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 oder anderen Bestimmungen dieser
Verordnung unvereinbar, dass der Anspruch auf Kindergeld für studierende Kinder im Alter von
mindestens 18 Jahren abgeschafft wird, wenn für den an dessen Stelle tretenden Anspruch
grundsätzlich nur Studierende, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, und in den
Niederlanden Studierende in Betracht kommen?
b) Ist Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 so auszulegen, dass mit ihm die Abschaffung
des Anspruchs auf Kindergeld für studierende Kinder im Alter von mindestens 18 Jahren unvereinbar
ist, wenn für den an dessen Stelle tretenden Anspruch grundsätzlich nur Studierende, die die
niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, und in den Niederlanden Studierende in Betracht
kommen?
2. Ist Artikel 48 oder Artikel 52 EWG-Vertrag so auszulegen, dass die Beschränkung der Ansprüche
auf einen staatlichen Zuschuss zum Lebensunterhalt studierender Kinder im Alter von mindestens 18
Jahren für in die Niederlande zuwandernde nichtniederländische Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats oder ihre Kinder dazu führt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. das Recht auf
freie Niederlassung derart behindert wird, dass diese Beschränkung damit unvereinbar ist?
Gegenstand und Zulässigkeit der Vorlagefragen
22.
Die vorgelegten Fragen gehen im Kern dahin, ob die verschiedenen vom nationalen Gericht
angeführten Gemeinschaftsvorschriften so auszulegen sind, dass sie es nicht zulassen, einen
Anspruch auf Kindergeld wie nach der AKW für Studierende, die zwischen 18 und 27 Jahre alt sind,
abzuschaffen und durch einen eigenen Anspruch der Studierenden auf Studienfinanzierung zu
ersetzen, der grundsätzlich nur solchen Studierenden zugute kommt, die die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Mitgliedstaats besitzen oder dort wohnen und die eine Bildungseinrichtung in diesem
Staat besuchen, wenn durch eine solche Änderung Personen in der Lage der Kläger des
Ausgangsverfahrens die nach der früheren Regelung vorgesehene Leistung entzogen wird, ohne dass
ihre Kinder einen Anspruch auf Studienfinanzierung gemäß der späteren Regelung erhalten.
23.
Das vorlegende Gericht scheint somit der Ansicht zu sein, dass nicht die Vereinbarkeit der AKW und
der WSF mit dem Gemeinschaftsrecht getrennt zu prüfen sei, sonderndass dieser zweistufige
Regelungsvorgang der teilweisen Aufhebung einer bestehenden Regelung und des Erlasses einer
neuen, an deren Stelle tretenden Regelung in seiner Gesamtheit an den Erfordernissen des
Gemeinschaftsrechts gemessen werden müsse.
24.
Die Tatsache allein, dass diese beiden Gesetzesänderungen Teil einer umfassenden Reform des
nationalen Systems der Studienfinanzierung sind, kann jedoch mangels besonderer Umstände kein
hinreichender Grund sein, die beiden Regelungen bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht als Einheit zu behandeln.
25.
Nach wie vor können nämlich die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit,
insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Leistung besteht, nach ihren
Vorstellungen gestalten, sofern sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nicht gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny,
Slg. 1978, 1489, Randnr. 16, vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445,
Randnr. 12, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnrn.
21 bis 23).
26.
Somit sind die vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und das Kooperationsabkommen für jede der beiden
nationalen Gesetze getrennt auszulegen.
27.
Was die AKW angeht, so lässt, wie der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlussanträge
ausgeführt hat, die schrittweise Abschaffung des Kindergelds gemäß diesem Gesetz für Studierende
zwischen 18 und 27 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit keinen Verstoß gegen die
vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft oder gegen das Kooperationsabkommen erkennen.
28.
Zu der eventuellen Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts, über die WSF zu befinden, oder zu
der Tatsache, dass die bei ihm anhängig gemachte Klage nur auf die AKW gestützt worden ist, sowie
zu den hierzu von der Kommission und der niederländischen Regierung geäußerten Bedenken ist
festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit
befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche
Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit
einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof
von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2000 in der
Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 20).
29.
In den Ausgangsverfahren ist keineswegs offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht
erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts deshalb, weil sie die WSF und nicht die AKW beträfe,
ohne Bezug zum Gegenstand oder den Gegebenheiten der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten
oder ohne Auswirkung auf deren Ausgang wäre. Daher besteht kein Grund, die vom nationalen
Gericht vorgelegten Fragen zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 1999
in derRechtssache C-355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22, und vom 5. Dezember
2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 22).
30.
Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass weder das Kooperationsabkommen
noch Artikel 48 EG-Vertrag, noch die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 1612/68 dahin auszulegen sind,
dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27
Jahren schrittweise abzuschaffen, wenn dies wie im Fall der in den Ausgangsverfahren streitigen
Regelung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht.
31.
Bezüglich der durch die WSF eingeführten Studienfinanzierung sind die Vorlagefragen für einen Fall
wie den von Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado und für einen solchen wie den von Herrn Fahmi
getrennt zu prüfen.
Die Vorlagefragen in der Rechtssache Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado
32.
Mit seiner ersten Frage, Buchstabe a, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3 oder eine
andere Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung der
Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Studienfinanzierung nur vorsieht für
Studierende, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, oder für diesen aufgrund ihres
Wohnsitzes in dem Staat, der diese Finanzierung eingeführt hat, gleichgestellte Studierende und die
für beide als weitere grundsätzliche Voraussetzung die Absolvierung der Ausbildung an einer
inländischen Bildungseinrichtung vorschreibt, entgegensteht, wenn diese Bedingungen dazu führen,
dass die Kinder einer Person in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens von dieser
Finanzierung ausgeschlossen sind.
33.
Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach einer
früheren Entscheidung des Gerichtshofes Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 einem Rentner, der
die Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats bezieht und in einem anderen
Mitgliedstaat wohnt, nur einen Anspruch auf Familienbeihilfen unter Ausschluss anderer
Familienleistungen einräumt (vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir,
Slg. 1988, 5391, Randnrn. 10 und 11).
34.
Zum anderen ist festzustellen, dass Artikel 77 gerade die Voraussetzungen festlegen soll, unter
denen ein Rentner Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von dem Mitgliedstaat verlangen kann,
nach dessen Rechtsvorschriften er eine Rente bezieht, und dass diese Bestimmung ihren
Anwendungsbereich ausdrücklich auf Familienbeihilfen beschränkt. Somit kann weder das in Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung Nr.1408/71 niedergelegte Verbot der Diskriminierung aus Gründen
derStaatsangehörigkeit noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung dahin ausgelegt werden,
dass sie einem Rentner, der außerhalb des Mitgliedstaats wohnt, der diese Rente zu gewähren hat,
gegenüber diesem Staat einen Anspruch auf andere Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder als
Familienbeihilfen einräumen.
35.
Folglich braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob die durch die WSF
eingeführte Studienfinanzierung als Familienleistung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der
Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden kann; vielmehr genügt die Feststellung, dass diese
Finanzierung nicht als eine Familienbeihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden
kann, da nach dem Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii dieser Verordnung als
Familienbeihilfen nur Leistungen eingestuft werden können, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl
und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.
36.
Somit ist auf die erste Frage, Buchstabe a, zu antworten, dass ein Rentner, der eine Rente nach
den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt,
sich nicht auf Artikel 3 Absatz 1 oder eine andere Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 berufen
kann, um von dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er seine Rente bezieht, eine
Studienfinanzierung wie die nach der WSF zu erlangen.
37.
Mit der ersten Frage, Buchstabe b, und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte
das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 und die Artikel 48
und 52 EG-Vertrag dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats,
die eine Studienfinanzierung nur vorsieht für Studierende, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates
besitzen, oder für diesen aufgrund ihres Wohnsitzes in dem Staat, der diese Finanzierung eingeführt
hat, gleichgestellte Studierende und die für beide als weitere grundsätzliche Voraussetzung die
Absolvierung der Ausbildung an einer inländischen Bildungseinrichtung vorschreibt, entgegensteht,
wenn diese Bedingungen dazu führen, dass die Kinder einer Person in der Lage der Klägerin des
Ausgangsverfahrens von dieser Finanzierung ausgeschlossen sind.
38.
Zur Beantwortung der so umformulierten Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 52 EG-
Vertrag auf einen Rechtsstreit wie den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen nicht anwendbar ist,
da Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado das in dieser Bestimmung gewährleistete Recht der freien
Niederlassung nicht ausgeübt hat. Da dieser Teil der Frage offensichtlich keinen Bezug zum
Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits hat und für dessen Entscheidung unerheblich ist, erübrigt
sich eine Antwort hierauf.
39.
Zweitens ist in Bezug auf Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 zunächst zu prüfen,
ob der Ausgangsrechtsstreit unter diese Bestimmungen fällt undob Frau Esmoris Cerdeiro-Pinedo
Amado die Wanderarbeitnehmereigenschaft im Sinne dieser Bestimmungen besitzt.
40.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwar das in Artikel 48 EG-Vertrag verankerte Recht auf
Freizügigkeit ausgeübt und fiel daher unter diese Vorschrift und die Verordnung Nr. 1612/68, als sie
seinerzeit in den Niederlanden als Arbeitnehmerin beschäftigt war.
41.
Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob diese Vorschriften so auszulegen sind, dass
sich ein Arbeitnehmer, der seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in
seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, auf sie berufen kann, um die Anwendung einer nationalen
Regelung wie der WSF zu verhindern.
42.
Der Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, dass der Betroffene mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag
verliert, wobei aber diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte
Folgewirkungen haben kann (Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/86, Martínez Sala, Slg.
1998, I-2691, Randnr. 32).
43.
Im Fall eines Wanderarbeitnehmers, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus dem
Erwerbsleben ausgeschieden und in seinen Herkunftsmitgliedsstaat zurückgekehrt ist, in dem auch
seine Kinder wohnen, können die nach der WSF für die Gewährung der Studienfinanzierung geltenden,
in Randnummer 37 dieses Urteils genannten Voraussetzungen das Recht auf Freizügigkeit, das
diesem Wanderarbeitnehmer nach Artikel 48 EG-Vertrag zusteht, nicht beeinträchtigen.
44.
Zu der Verordnung Nr. 1612/68 ist zunächst festzustellen, dass deren Artikel 7 Absatz 1 die
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen betrifft, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung
und berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, so dass diese Bestimmung als solche auf
den Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung finden kann.
45.
Dagegen steht außer Frage, dass Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, der jede
Ungleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und von Wanderarbeitnehmern bei der
Gewährung sozialer Vergünstigungen verbietet, Anwendung finden kann, soweit die
Studienfinanzierung nach der WSF eine solche soziale Vergünstigung darstellt (vgl. Urteile vom 26.
Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 23, und vom 8. Juni 1999
in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289). Die Vorlagefrage ist demnach so zu
verstehen, dass sie sich auf Artikel 7 Absatz 2 und nicht auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1612/68 bezieht.
46.
Jedoch lässt sich eine solche Bestimmung nicht dahin auslegen, dass sie Wanderarbeitnehmern,
die ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet haben undin ihren Herkunftsmitgliedstaat
zurückgekehrt sind, die Aufrechterhaltung einer sozialen Vergünstigung wie der Finanzierung nach der
WSF garantiert.
47.
Wie sich insbesondere aus ihrem Kontext und ihren Zielen ergibt, kann diese Bestimmung mit der in
ihr enthaltenen Gewähleistung gleichen Zugangs zu den sozialen Vergünstigungen des
Aufnahmemitgliedstaats grundsätzlich und abgesehen von besonderen Umständen (vgl. hierzu u. a.
Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, das zu einer
Entschädigung ergangen ist, deren Gewährung vom Bestehen eines kürzlich beendeten
Arbeitsverhältnisses abhängig war und in unauflöslichem Zusammenhang mit der objektiven
Arbeitnehmereigenschaft der Berechtigten stand) nicht auf Arbeitnehmer erstreckt werden, die ihre
Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet und beschlossen haben, in ihren
Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.
48.
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gehört nämlich zu Titel II „Ausübung der
Beschäftigung und Gleichbehandlung“.
49.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni
1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), in Artikel 7 ausdrücklich vorsieht, dass das in der
Verordnung Nr. 1612/68 festgelegte Recht auf Gleichbehandlung auch für Wanderarbeitnehmer gilt,
die ihre Erwerbstätigkeit beendet haben, wenn sie beschlossen haben, im Aufnahmemitgliedstaat zu
verbleiben.
50.
Was die Ziele der in Rede stehenden Bestimmung angeht, ist insbesondere auf die fünfte
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 hinzuweisen: „Damit das Recht auf Freizügigkeit
nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, ... müssen
alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen,
insbesondere in Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und
die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.“
51.
Nach alledem und in Ermangelung besonderer Umstände, die eine Abweichung von dem
vorstehend genannten Grundsatz rechtfertigen könnten, ist dem vorlegenden Gericht zu antworten,
dass ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats, der das in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte Recht auf
Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet
hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, sich weder auf
Artikel 48 EG-Vertrag noch auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um von
dem Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums
seiner Kinder zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine
Staatsangehörigen anwendet.
Die Vorlagefragen in der Rechtssache Fahmi
52.
Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 41 des
Kooperationsabkommens dahin auszulegen ist, dass sich ein marokkanischer Arbeitnehmer, der seine
Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt
ist, oder seine außerhalb der Gemeinschaft wohnhaften unterhaltsberechtigten Kinder im Hinblick auf
eine Studienfinanzierung wie die nach der WSF auf das in diesem Artikel aufgestellte grundsätzliche
Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit berufen können.
53.
Im Gegensatz zu Herrn Fahmi vertreten die Kommission, die niederländische und die österreichische
Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs die Ansicht, dass sich ein marokkanischer
Arbeitnehmer, der seine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat beendet hat und in seinen
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort wohnt, nicht mehr auf Artikel 41 Absatz 1 des
Kooperationsabkommens berufen kann, der jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verbietet.
54.
Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen darüber hinaus geltend,
dass die Studienfinanzierung nach der WSF nicht zum Gebiet der sozialen Sicherheit gehöre, so dass
Artikel 41 des Kooperationsabkommens auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.
55.
Nach Ansicht der niederländischen, der österreichischen und der französischen Regierung sowie
der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ergibt sich außerdem sowohl aus
Artikel 41 Absatz 3 des Kooperationsabkommens, der den Anspruch des marokkanischen
Arbeitnehmers auf Familienleistungen nur für seine innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Kinder
vorsehe, als auch aus Absatz 4 dieser Bestimmung, nach dem nur bestimmte Leistungen, nämlich die
dort aufgeführten Renten, außerhalb der Gemeinschaft bezogen werden könnten, dass dieses
Abkommen marokkanischen Staatsangehörigen, die außerhalb der Gemeinschaft wohnten, keinen
Anspruch auf Familienleistungen für ihre ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft wohnenden
Familienangehörigen einräume.
56.
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, soll das Kooperationsabkommen die
soziale Lage marokkanischer Arbeitnehmer und ihrer mit ihnen im Aufnahmemitgliedstaat
zusammenlebenden Familienangehörigen sichern (Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache
C-179/98, Mesbah, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36), und das Benachteiligungsverbot in Artikel 41 Absatz
1 dieses Abkommens ist, soweit es speziell um Familienleistungen geht, nur in den Grenzen der in
Absatz 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen gewährleistet (Urteil vom 31. Januar 1991
in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 18).
57.
Somit braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, wie Leistungen wie die nach der
WSF im Hinblick auf das Kooperationsabkommen rechtlich genau zu qualifizieren sind; vielmehr genügt
die Feststellung, dass sowohl nach dem Wortlaut von Artikel 41 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens
als auch nach dem Sinn dieser Bestimmung weder ein marokkanischer Arbeitnehmer noch seine
Kinder sich für Leistungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen auf das in dieser Bestimmung
aufgestellte grundsätzliche Benachteiligungsverbot berufen können, wenn die Kinder dieses
Arbeitnehmers nicht in der Gemeinschaft wohnen.
58.
Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 41 des Kooperationsabkommens dahin
auszulegen ist, dass, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder eines marokkanischen Arbeitnehmers
nicht in der Gemeinschaft wohnen, weder der betreffende marokkanische Arbeitnehmer noch seine
Kinder sich für eine Studienfinanzierung wie der nach der WSF auf das in diesem Artikel für das Gebiet
der sozialen Sicherheit aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit
beruhenden Benachteiligung berufen können.
59.
Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.
Kosten
60.
Die Auslagen der niederländischen, der spanischen, der französischen und der österreichischen
Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam mit Beschluss vom 28. Januar 1999
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Weder das am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnete und vom Rat mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigte
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Marokko noch Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), noch
die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983geänderte und
aktualisierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung und die
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem
Mitgliedstaat verwehren, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27 Jahren
schrittweise abzuschaffen, wenn dies wie im Fall der in den Ausgangsverfahren streitigen
Regelung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht.
2. Ein Rentner, der eine Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats
bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, kann sich nicht auf Artikel 3 Absatz 1
oder eine andere Vorschrift der durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni
1983 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung
Nr. 1247/92 geänderten Fassung berufen, um von dem Mitgliedstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften er seine Rente bezieht, eine Studienfinanzierung wie die nach der Wet
op de studiefinancierung (Gesetz über die Studienfinanzierung) zu erlangen.
3. Ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats, der das in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte
Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im
Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine
Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, kann sich weder auf Artikel 48 EG-Vertrag noch auf
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um von dem Mitgliedstaat, in dem
er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums seiner Kinder
zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine
Staatsangehörigen anwendet.
4. Artikel 41 des Kooperationsabkommens EWG-Morokko ist dahin auszulegen, dass,
wenn die unterhaltsberechtigten Kinder eines marokkanischen Arbeitnehmers nicht in der
Gemeinschaft wohnen, weder der betreffende marokkanische Arbeitnehmer noch seine
Kinder sich für eine Studienfinanzierung wie der nach der Wet op de studiefinancierung
(Gesetz über die Studienfinanzierung) auf das in diesem Artikel für das Gebiet der
sozialen Sicherheit aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit
beruhenden Benachteiligung berufen können.
Rodríguez Iglesias
Gulmann
La Pergola
Wathelet
Skouris
Edward
Puissochet
Jann
Sevón
Schintgen
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Niederländisch.