Urteil des EuGH vom 01.07.1999
EuGH: kommission, verfahrensordnung, subjektives recht, rechtsmittelgrund, neue tatsache, beförderung, ernennung, berufserfahrung, anhörung, rüge
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
1. Juli 1999
„Rechtsmittel — Als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig erklärte Klage — Beamte —
Einstufung in die Besoldungsgruppe“
In der Rechtssache C-155/98 P
Spyridoula Celia Alexopoulou
Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olivier Slusny, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Louis Schiltz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96
(Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-51 und II-117) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und Rechtsberater Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte in erster Instanz,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C.
Gulmann, L. Sevón (Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. Januar 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Rechtsmittelführerin Alexopoulou hat mit Schriftsatz, der am 21. April 1998 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden
Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den
Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96
(Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-51 und II-117; im folgenden: angefochtener Beschluß)
eingelegt, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 8. Januar 1996
über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, mit der stillschweigenden
Weigerung, sie in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, und vom 28. August 1996 über die
Zurückweisung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sowie auf Ersatz des von der
Rechtsmittelführerin erlittenen materiellen Schadens als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage
entbehrend oder offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
2.
Wie sich aus dem angefochtenen Beschluß ergibt, war die Rechtsmittelführerin am 16. März 1989
von der Kommission als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1,
eingestellt worden. Nach ihrer erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren wurde sie
als Verwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe , zur Beamtin auf Probe ernannt.
Die Rechtsmittelführerin erhob Anfechtungsklage gegen die Ernennungsentscheidung,
soweit sie ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe betraf, und machte geltend, sie hätte in die
Besoldungsgruppe A eingestuft werden müssen.
3.
Diese Entscheidung wurde mit dem Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-
17/95 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683; im folgenden: Alexopoulou I) mit der
Begründung aufgehoben, die Anstellungsbehörde habe bei Vorliegen besonderer Umstände wie der
außergewöhnlichen Qualifikation eines Bewerbers die mögliche Anwendung des Artikels 31 Absatz 2
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) konkret zu prüfen.
4.
Die Kommission hatte sich dagegen für ihre Ablehnung der Ernennung der Rechtsmittelführerin in
einer höheren Besoldungsgruppe lediglich auf ihren Beschluß vom 1. September 1983 berufen, in dem
sie auf den ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Ermessensspielraum vollständig
verzichtet habe.
5.
Auf dieses Urteil hin überprüfte die Kommission die dienstrechtliche Stellung der
Rechtsmittelführerin und stufte sie mit Entscheidung vom 8. Januar 1996 in die Besoldungsgruppe A 7,
Dienstaltersstufe 5, ein.
6.
Die Kommission wies die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück. Diese hat am 27. November
1996 bei dem Gericht Anfechtungsklage erhoben, die gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des
Gerichts abgewiesen wurde.
7.
Das Gericht führt insbesondere aus, daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 31 Absatz 2 des
Statuts die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht habe, eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe
vorzunehmen. Da die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 8. Januar 1996 nach einer Prüfung
der Anwendung dieser Bestimmung auf die Rechtsmittelführerin getroffen habe, habe sie Artikel 31
Absatz 2 des Statuts nicht verletzt.
8.
Daraufhin hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt, das auf vier Gründe
gestützt ist. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die fehlende Begründung des angefochtenen
Beschlusses und die Verletzung des Artikels 111 der Verfahrensordnung des Gerichts, der zweite
einen Verstoß gegen Artikel 31 des Statuts, der dritte die Mißachtung der Pflicht des Gerichts zur
Ausübung seiner richterlichen Kontrolle gegenüber der Anstellungsbehörde, und der vierte die
Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Artikels 48 der Verfahrensordnung des
Gerichts.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
9.
Der erste Rechtsmittelgrund — fehlende Begründung und Verletzung des Artikels 111 der
Verfahrensordnung des Gerichts — gliedert sich in vier Teile. Im ersten Teil
macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe keine Begründung für die Feststellung
gegeben, daß die Klage offensichtlich unbegründet oder unzulässig sei.
10.
Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, das Gericht habe Artikel 111 seiner
Verfahrensordnung korrekt angewandt. Es habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin an der
Rechtsprechung gemessen und sei zu dem Schluß gekommen, dieses Vorbringen entbehre
„offensichtlich“ jeder rechtlichen Grundlage, da es mit der Rechtsprechung nicht zu vereinbaren sei.
11.
Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich
unzulässig ist oder wenn ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des
Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
12.
Im vorliegenden Fall beruhte die Argumentation der Rechtsmittelführerin auf der Prämisse, sie habe
wegen ihrer außergewöhnlichen Qualifikationen einen Anspruch auf Ernennung in einer höheren
Besoldungsgruppe.
13.
Diese Argumentation ist mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die
Anstellungsbehörde bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe über ein weites Ermessen verfügt,
insbesondere wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter
eingestellten Bewerbers geht (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den
Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommisson, Slg. 1985, 2459,
Randnr. 28, vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314/86 und 315/86, De Szy-
Tarisse und Feyaerts/Kommission, Slg. 1988, 6013, Randnr. 26, und vom 29. Juni 1994 in der
Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 15; vgl. auch das Urteil
Alexopoulou I, Randnr. 19), offensichtlich nicht zu vereinbaren.
14.
Daher verleiht eine bestimmte Berufserfahrung keinen Anspruch auf Ernennung in einer höheren
Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn (vgl. die Urteile Klinke/Gerichtshof, Randnr. 30,
Alexopoulou I, Randnr. 20, und das Urteil des Gerichtshofes vom 5. November 1997 in der
Rechtssache T-12/97, Barnett/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-313 und II-863, Randnr. 50).
15.
Das Gericht hat demnach die Klage zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels
111 der Verfahrensordnung angesehen.
16.
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird fehlende Begründung geltend gemacht.
Das Gericht habe in Randnummer 57 des angefochtenen Beschlusses nicht angegeben, ob die Klage
offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig sei. Damit sei die Begründung des Gerichts
in sich widersprüchlich, was dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen sei.
17.
Die Kommission bestreitet insoweit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin, da der
Tenor des Beschlusses, unabhängig von der Antwort auf diese Frage, in jedem Fall gleichbliebe. Im
übrigen ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluß, selbst bei oberflächlicher Betrachtung, daß
sich die alternative Formulierung in Randnummer 57 auf verschiedene Aspekte der Klage beziehe.
18.
Randnummer 57 des angefochtenen Beschlusses faßt die Zwischenergebnisse zusammen, zu
denen das Gericht im Hinblick auf die Anträge, Klagegründe und Teile von Klagegründen der
Rechtsmittelführerin gelangt ist.
19.
In den Randnummern 44 und 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die
offensichtliche Unbegründetheit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 8. Januar 1996
festgestellt, in Randnummer 50 die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der
Entscheidung vom 28. August 1996, und in Randnummer 56 die offensichtliche Unbegründetheit des
Schadensersatzbegehrens.
20.
Das Gericht hat daher in Randnummer 57 zu Recht, mit hinreichender Begründung und in nicht
widersprüchlicher Weise festgestellt, daß die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage
entbehrend oder offensichtlich unzulässig abzuweisen war.
21.
Im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht
habe entgegen Artikel 111 seiner Verfahrensordnung den Generalanwalt nicht angehört. Da die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung diese Rüge zurückgezogen hat, ist eine Entscheidung darüber
nicht erforderlich.
22.
Im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht
habe in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses die Vorschriften über die Einstufung der
Beamten mit denen über ihre Beförderung vermengt, obwohl sie auf unterschiedlichen Grundlagen
beruhten.
23.
Nach Auffassung der Kommission legt die Klägerin Randnummer 43 des Beschlusses unrichtig aus,
da die Bezugnahme auf die Beförderung nur im Sinne einer Analogie zu den für die Einstufung
geltenden Grundsätzen erfolgt sei.
24.
Die Begründung des Gerichts beruht auf der in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils
angeführten ständigen Rechtsprechung, nach der eine bestimmte Berufserfahrung keinen Anspruch
auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn verleiht.
25.
Das Gericht hat in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die
Anstellungsbehörde auch im Falle eines Bewerbers mit außergewöhnlichen Qualifikationen nicht zur
Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts
verpflichtet sei. In Randnummer 38 hat es weiter ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde, soweit sie
eine konkrete Beurteilung der Qualifikationen und der Berufserfahrung des Bewerbers anhand der
Kriterien des Artikels 31 des Statuts durchgeführt habe, vorbehaltlich der Einstufungsbedingungen,
die sie sich möglicherweise in der Stellenausschreibung auferlegt habe, unter Berücksichtigung des
dienstlichen Interesses frei entscheiden könne, ob eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe
angebracht sei.
26.
Das Gericht gelangte daher in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses mit einer auf die
für die Einstufung geltenden Grundsätze gestützten Begründung zu dem Schluß, daß neueingestellte
Beamte auch dann kein subjektives Recht auf eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe der
Laufbahn haben, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
27.
Das Gericht konnte es für angebracht halten, seine Begründung durch einen vergleichenden
Hinweis auf die für die Beförderung geltenden Grundsätze zu ergänzen. Eine solche Analogie ist nicht
zu beanstanden, da die Anstellungsbehörde bei der Beförderung wie bei der Einstufung in eine
höhere Besoldungsgruppe über ein weites Ermessen verfügt, so daß weder der für eine Beförderung
in Frage kommende Beamte noch der neueingestellte Beamte ein subjektives Recht daraufhaben, daß
die von ihnen angezogenen Regelungen des Statuts auf sie angewandt werden.
28.
Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
29.
Im zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 31
des Statuts verletzt. Es habe nämlich in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses Artikel 31
des Statuts um zwei dort nicht enthaltene Teilbestandsmerkmale ergänzt, indem es den
Anwendungsbereich auf außergewöhnliche Fälle und außergewöhnliche Bewerber beschränkt habe.
30.
Die Kommission weist darauf hin, daß das Gericht bereits im Urteil Alexopoulou I entschieden habe,
daß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eine Ausnahmevorschrift darstelle, die insbesondere auf
außergewöhnliche Kandidaten anzuwenden sei.
31.
In Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, daß Artikel 31
Absatz 2 des Statuts insbesondere das Ziel verfolge, es einem Organ als Arbeitgeber zu ermöglichen,
sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten
anderer potentieller Arbeitgeber gegenübersehen und ihr damit verlorengehen könnte. Er erlaube es
der Kommission, ausnahmsweise außergewöhnlichen Bewerbern besonders attraktive Bedingungen zu
gewähren, um sich so ihre Dienste zu sichern.
32.
Die Feststellung des Ausnahmecharakters des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts enthält nichts
Neues gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Möglichkeit der Ernennung eines
neueingestellten Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der
mittleren Laufbahnen als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen ist (vgl.
Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723,
Randnr. 9, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache T-18/90, Jongen/Kommission, Slg. 1991, II-187,
Randnr. 12, sowie das Urteil Alexopoulou I, Randnr. 20).
33.
Dieser Ausnahmecharakter findet seinen Grund in der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die
Ausübung der ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Befugnis in Einklang mit den
Erfordernissen zu bringen, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Artikel 5 und Anhang I des
Statuts ergeben (vgl. Urteile De Santis/Rechnungshof, Randnr. 9, und Alexopoulou I, Randnr. 20).
34.
Das angebliche zusätzliche Tatbestandsmerkmal, daß es sich um einen außergewöhnlichen
Bewerber handeln müsse, nimmt die Rechtsmittelführerin nur an, weil sie den Zusammenhang der
Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses außer acht läßt. Dort führt das Gericht an, daß
Artikel 31 Absatz 2 des Statuts insbesondere das Ziel verfolge, es einem Organ als Arbeitgeber zu
ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen
Angeboten anderer potentieller Arbeitgeber gegenübersehen und ihr damit verlorengehen könne.
35.
Diese Äußerung gibt eines der Ziele des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts wieder, sie stellt aber kein
zusätzliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung auf.
36.
Das Gericht hat daher Artikel 31 Absatz 2 des Statuts richtig angewandt, indem es in Randnummer
37 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, daß die Kommission ausnahmsweise für
außergewöhnliche Bewerber auf Artikel 31 Absatz 2 zurückgreifen konnte, und zuvor ausgeführt hat,
daß diese Bestimmung insbesondere das Ziel verfolge, es einem Organ als Arbeitgeber zu
ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen
Angeboten anderer potentieller Arbeitgeber gegenübersehen und ihr damit verlorengehen könnte.
37.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist damit ebenfalls zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
38.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe seine
Pflicht zur Ausübung richterlicher Kontrolle der Anstellungsbehörde verletzt. Indem es nicht festgestellt
habe, ob die für die Einstufungsentscheidung zuständige GD IX die GD V angehört habe, der die
Rechtsmittelführerin zugewiesen worden sei, habe es versäumt, zu prüfen, ob die
Entscheidung der Anstellungsbehörde auf zutreffende und vollständige Tatsachenfeststellungen
gestützt war.
39.
Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit dieser Rüge mit der Begründung, sie sei erstmals vor
dem Gerichtshof vorgebracht worden. Die Rechtsmittelführerin mache auch keine Angaben dazu, in
welcher Weise sich die fehlende Anhörung der Dienststelle, bei der sie beschäftigt gewesen sei, auf
die angefochtene Entscheidung ausgewirkt habe.
40.
Wie sich aus den vom Gericht übermittelten Akten ergibt, hat die Rechtsmittelführerin sich vor dem
Gericht weder in der Klageschrift noch in der Gegenerwiderung auf diese Rüge berufen, um den
Klagegrund der offensichtlich fehlerhaften Beurteilung durch die Anstellungsbehörde zu stützen.
41.
Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem
Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im
Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, dessen Gegenstand
umfassender wäre als derjenige des Rechtsstreits, den das Gericht zu entscheiden hatte.
42.
Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
43.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den
Grundsatz des Vertrauensschutzes (erster Teil des Rechtsmittelgrundes) sowie Artikel 48 der
Verfahrensordnung (zweiter und dritter Teil des Rechtsmittelgrundes) verletzt.
44.
Im ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe den
Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem es sie aufgefordert habe, eine Stellungnahme zu
einem ihr übersandten Text abzugeben, die später nicht berücksichtigt worden sei.
45.
Mit Schreiben vom 11. November 1997 hatte der Kanzler des Gerichts der Rechtsmittelführerin eine
Abschrift des Urteils Barnett/Kommission zugesandt und sie um eine Stellungnahme „zum weiteren
Verlauf des Verfahrens im Lichte dieses Urteils“ gebeten.
46.
Aus dem Wortlaut dieses Briefes ergibt sich eindeutig, daß die Rechtsmittelführerin nicht
aufgefordert worden war, eine Stellungnahme zum Inhalt des ihr übersandten Urteils abzugeben,
sondern daß sie sich zu dem von ihr beabsichtigten weiteren Vorgehen in ihrem Verfahren vor dem
Gericht äußern sollte.
47.
Die Handlung des Kanzlers konnte daher kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin
darauf beeinträchtigen, in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Stellungnahmen abgeben zu
können.
48.
Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Verletzung des Artikels 48 §§ 1 und 2 Absätze 1
und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht
gegen diese Vorschriften verstoßen, indem es ihre Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen
habe, die neue Angriffsmittel enthalten habe, die auf während des Verfahrens zutage getretene
tatsächliche und rechtliche Gründe (siehe Urteil Barnett/Kommission) gestützt gewesen seien.
49.
Die Kommission hält dem entgegen, ein Urteil könne nicht als neue Tatsache angesehen werden
und die Anwendung der Ausnahmeregel rechtfertigen, nach der neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden dürfen.
50.
Artikel 48 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
„§ 1
Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie
haben die Verspätung zu begründen.
§ 2
Im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr
vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden,
die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so
kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des
Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme
setzen.“
51.
Die Rechtsmittelführerin hat selbst die von ihr zu dem Urteil Barnett/Kommission abgegebene
Stellungnahme nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des
Gerichts betrachtet und sich nicht auf diese Bestimmung berufen, um die Vorlage einer in der
Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Stellungnahme zu rechtfertigen. Vielmehr beginnen die
„Einleitenden Bemerkungen“ des vorgelegten Schriftstücks wie folgt: „Frau Barnett hat nicht
dieselben Klagegründe geltend gemacht wie Frau Alexopoulou. ... Die Stellungnahme von Frau
Alexopoulou besteht daher ausschließlich aus einem Vergleich der Sachverhalte.“ Die
„Schlußfolgerungen“ beginnen in der Stellungnahme mit den Worten: „Die vorstehende vergleichende
Betrachtung hat hinreichend deutlich gemacht, daß die Klägerin nicht nur die im Urteil
Alexopoulou I vom 5. Oktober 1995 aufgestellten Kriterien erfüllt, ... die von der Kommission selbst als
.die am ehesten einschlägigen' bezeichnet werden, ... sondern auch — und zwar kumulativ — die
sonstigen Bedingungen, die in dem Vorschlag der Kommission für die Gewerkschaften zu den Folgen
des Urteils Alexopoulou I ... als .Bündel von Gesichtspunkten' aufgeführt sind.“
52.
Es ist offensichtlich, daß diese Stellungnahme kein neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2
der Verfahrensordnung des Gerichts enthält, sondern nur ergänzend zu den bereits vorgelegten
Schriftsätzen Beweise für eine Reihe von Tatsachenbehauptungen erbringen soll.
53.
Der Kanzler hat daher die Stellungnahme zu Recht als in der Verfahrensordnung nicht
vorgesehenen Schriftsatz betrachtet und darauf hingewiesen, daß er vom Gericht nicht berücksichtigt
werde.
54.
Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Verletzung des Artikels 48 § 2 Absatz 3 der
Verfahrensordnung des Gerichts.
55.
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat es das Gericht in dem angefochtenen Beschluß
versäumt, eine Entscheidung gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 3 zu treffen, wonach „die Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorbringens [...] dem Endurteil vorbehalten“ bleibt.
56.
Da die von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Stellungnahme, wie zum zweiten Teil dieses
Rechtsmittelgrundes festgestellt, kein Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts, sondern lediglich ein auf tatsächliche Umstände gestütztes
Beweisangebot darstellte, hat das Gericht sie zu Recht nicht berücksichtigt und in dem
angefochtenen Beschluß keine Entscheidung zu diesem Punkt getroffen.
57.
Da sich keiner der vier Teile des vierten Rechtsmittelgrundes als begründet erwiesen hat, ist der
Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
58.
Somit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
59.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 im Rechtsmittelverfahren
anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach
Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten bei Beamtenklagen selbst. Nach
Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von
Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da die Rechtsmittelführerin mit
ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Spyridoula Celia Alexopoulou trägt die Kosten des Verfahrens.
Puissochet Moitinho de Almeida Gulmann
Sevón Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J. -P. Puissochet
Verfahrenssprache: Französisch.