Urteil des EuGH vom 21.01.1999
EuGH: beherrschende stellung, kommission, handel, hauptschuld, bürge, unternehmen, unvereinbarkeit, kartell, vertragsfreiheit, gestatten
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
21. Januar 1999
„Wettbewerb — Artikel 85 und 86 EG-Vertrag — Einheitliche Bankbedingungen für die Gewährung eines
Kontokorrentkredits und zur Generalbürgschaft“
In den verbundenen Rechtssachen C-215/96 und C-216/96
betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunale Genua (Italien) in den bei diesem
anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Carlo Bagnasco u. a.
gegen
Banca Popolare di Novara soc. coop. arl (BPN)
Cassa di Risparmio di Genova e Imperia SpA (Carige)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag im Hinblick
auf bestimmte einheitliche Bankbedingungen, die die Associazione Bancaria Italiana ihren Mitgliedern für
den Abschluß von Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits und über die Generalbürgschaft
vorschreibt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer G. Hirsch in Wahrnehmung der Aufgaben des
Kammerpräsidenten (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H. Ragnemalm und K. M.
Ioannou,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von Carlo Bagnasco u. a., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Collivadino, Genua,
— der Banca Popolare di Novara soc. coop. arl (BPN), vertreten durch Rechtsanwalt Giacomo Traverso,
Genua,
— der Cassa di Risparmio di Genova e Imperia SpA (Carige), vertreten durch Rechtsanwältin Laura Granata,
Genua,
— der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del
contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato
Oscar Fiumara,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Fabiola Mascardi und Wouter Wils,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunale Genua hat mit zwei Beschlüssen vom 15. Mai 1996, die am 21. Juni 1996 beim
Gerichtshof eingegangen sind, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der
Artikel 85 und 86 EG-Vertrag im Hinblick auf bestimmte einheitliche Bankbedingungen („Norme
bancarie uniformi“; nachstehend: NBU), die die Associazione Bancaria Italiana (nachstehend: ABI)
ihren Mitgliedern für den Abschluß von Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits und
über eine Generalbürgschaft vorschreibt, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Klägern Bagnasco
u. a. und der Banca Popolare di Novara soc. coop. arl (nachstehend: BPN) (Rechtssache C-215/96)
bzw. der Cassa di Risparmio di Genova e Imperia SpA (nachstehend: Carige) (Rechtssache C-216/96)
wegen der Rückzahlung von Krediten, die diese Bankinstitute eingeräumt hatten.
3.
Die Kläger der Ausgangsverfahren, der Hauptschuldner Bagnasco und seine Bürgen als
Gesamtschuldner, haben gegen zwei Vollstreckungsbescheide vom 1. Juni 1992 Einspruch eingelegt,
mit denen ihnen der Präsident des Tribunale Genua auf Antrag der BPN und der Carige aufgegeben
hatte, diesen Banken folgende Beträge zu zahlen:
der BPN den Betrag von 222 440 332 LIT, der sich wie folgt zusammensetzt:
— 170 440 332 LIT als Schuldsaldo eines Kontokorrents, das aufgrund eines am 8. Oktober 1991
geschlossenen Vertrages auf den Namen des Klägers Bagnasco eröffnet worden war, zuzüglich Zinsen
ab 1. April 1992 zum Zinssatz von 17 %;
— 9 400 000 LIT als Schuldsaldo eines Kontokorrents, das aufgrund eines am 27. Dezember 1991
geschlossenen Vertrages auf den Namen des Klägers Bagnasco eröffnet worden war, zuzüglich Zinsen
ab 1. April 1992 zum Zinssatz von 17,5 %;
— 21 600 000 LIT als Betrag von vier Eigenwechseln, die von der BPN diskontiert und von der
Einzelfirma Fidaurum des Klägers Bagnasco ausgestellt worden waren und für die die anderen Kläger
am 22. Januar 1992 Bürgschaften in Höhe von jeweils 5 400 000 LIT gestellt hatten, zuzüglich Zinsen
ab 22. Mai 1992 zum gesetzlichen Zinssatz von 10 %, sowie
— 21 000 000 LIT für Wechsel zu Lasten von Anna Sbardella, die diskontiert und dem Kontokorrent
unter dem Vermerk „Eingang der Zahlung des Hauptschuldners vorbehalten“ gutgeschrieben worden
waren, wie sich aus den vom Kläger Bagnasco unterzeichneten Vordrucken zur Diskontierung ergibt,
sowie für verpfändete Wechsel, ebenfalls zu Lasten von Anna Sbardella, die vom Kläger Bagnasco
diskontiert wurden, wobei sämtliche Wechsel zu Lasten des Protestgegners gingen, so daß kraft
Vertrag auch die Wechsel, die nicht fällig geworden waren, verfielen, zuzüglich Zinsen ab dem
Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids zum Satz von 15 %;
der Carige den Betrag von 124 119 497 LIT, der sich wie folgt zusammensetzt:
— 48 798 664 LIT als Schuldsaldo eines Kontokorrents, das aufgrund eines am 28. August 1989
geschlossenen Vertrages auf den Namen des Klägers Bagnasco eröffnet worden war, zuzüglich Zinsen
ab 11. Juni 1992 zum Zinssatz von 17,5 %;
— 75 320 833 LIT zuzüglich Zinsen ab 11. Juni 1992 zum Zinssatz von 15 % für einen am 12.
November 1991 vereinbarten „Bankvorschuß“ von 95 000 000 LIT, für den der Kläger Bagnasco 19
Eigenwechsel gegeben hatte.
4.
Der Vollstreckungsbescheid gegen diejenigen Kläger, die Gesamtschuldner sind, wurde aufgrund
der Bürgschaft, die sie für die nicht eingelösten Wechsel gestellt hatten, und aufgrund der
„Generalbürgschaft“ (fidejussione omnibus) erlassen, die sie in Höhe des Betrages von 300 000 000
LIT (Rechtssache C-215/96) bzw. 195 000 000 LIT (Rechtssache C-216/96) übernommen hatten.
5.
Diese Kläger haben beim vorlegenden Gericht beantragt, die betreffenden Vollstreckungsbescheide
für ungültig und/oder unanwendbar zu erklären, hilfsweise, den Betrag festzulegen, der tatsächlich
den beiden Banken geschuldet wird. Sie berufen sich insbesondere auf die Unvereinbarkeit der NBU,
auf die die Beklagten ihre Ansprüche stützen, mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag.
6.
Das Tribunale Genua führt aus, es stehe fest, daß die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag den einzelnen
Rechte verliehen, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen könnten. Außerdem stellten
die NBU, die die ABI ihren Mitgliedsbanken vorschreibe und die von allen italienischen Banken in ihren
Beziehungen zu ihren Kunden „unmittelbar“ verwendet würden, ein Kartell, genauer: einen Beschluß
von Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
7.
Nach Auffassung des nationalen Gerichts werfen bestimmte Klauseln der Verträge über die
Gewährung eines Kontokorrentkredits und über die Generalbürgschaft die Frage nach ihrer
Vereinbarkeit mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag auf.
8.
Die vom Kläger Bagnasco mit der BPN geschlossenen Verträge über die Gewährung eines
Kontokorrentkredits sähen in Klausel 2 die Anwendung eines Jahreszinssatzes von 17 % bzw. von 17,5
% zuzüglich einer Provision von 0,125 % auf den höchsten im jeweiligen Quartal oder auch nur
zeitweise erreichten Schuldenstand vor.
9.
In dieser Klausel 2 sei im übrigen vorgesehen, daß die „Zinssätze ... aufgrund der Entwicklung auf
dem Geldmarkt erhöht oder gesenkt werden“ könnten. Die Klausel 12 des Vertrages sehe vor: „Nach
dem Ermessen der Bank können die Zinssätze jederzeit ... geändert werden; die Änderung ist durch
Aushang in den Geschäftsräumen ihrer Niederlassungen oder in einer anderen der Bank zweckmäßig
erscheinenden Weise bekanntzumachen.“ Solche dem Mustervertrag
der ABI entnommene Klauseln fänden sich auch in dem vom Kläger Bagnasco mit der Carige
geschlossenen Vertrag.
10.
Nur die anfängliche Festlegung des Zinssatzes beruhe auf einer unmittelbaren Aushandlung
zwischen den Vertragsparteien; die spätere Erhöhung des Zinssatzes aufgrund späterer Entwicklung
auf dem Geldmarkt sei vom durchschnittlichen Bankkunden nicht oder nur schwer vorhersehbar. Auf
diese Weise werde die Befugnis der Bank, über die Wahl des Zeitpunkts der Änderungen dieses
Satzes und die Einzelheiten ihrer Mitteilung an den Kunden zu entscheiden, erweitert.
11.
Zur Generalbürgschaft führt das Tribunale Genua aus, die im Musterbürgschaftsvertrag der ABI und
in den streitgegenständlichen Verträgen enthaltenen einschlägigen Klauseln beträfen folgendes:
— die Verpflichtung, eine Bürgschaft auch „für Zinsen der gesicherten Forderung [zu stellen], der
Satz keinesfalls geringer als banküblich,“ „zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Bank aus
Geschäften jeglicher Art, die bereits geschlossen sind oder die unter dem genannten Namen (oder
vom jeweiligen Nachfolger) geschlossen werden“; die Generalbürgschaft sichere im übrigen „jede
andere Verpflichtung des Hauptschuldners gegenüber der Bank aufgrund der Stellung von (künftigen)
Sicherheiten zugunsten Dritter“ (wobei es zu einer „Bürgschaft für die Bürgschaft“ komme, so daß
eine praktisch unbegrenzte und unkontrollierbare persönliche Haftung möglich sei);
— in Klausel 5 die Verpflichtung des Bürgen, sich über die Vermögensverhältnisse des Schuldners
ständig auf dem Laufenden zu halten, und insbesondere sich bei diesem über die Entwicklung seiner
Beziehungen zur Bank zu informieren, die von der Verpflichtung befreit sei, beim Bürgen die in Artikel
1956 CC vorgesehene besondere Genehmigung einzuholen (Artikel 1956 CC: „Der Bürge einer
zukünftigen Schuld wird frei, wenn der Gläubiger ohne besondere Genehmigung des Bürgen dem
Dritten ein Darlehen gewährt hat, obwohl er weiß, daß dessen Vermögensverhältnisse sich so
entwickelt haben, daß die Rückzahlung des Darlehens bedeutend schwieriger geworden ist“);
— in Klausel 6 die Befreiung der Bank von der Obliegenheit, innerhalb der in Artikel 1957 CC
vorgesehenen Frist (Artikel 1957 CC: „Der Bürge bleibt auch nach der Fälligkeit der Hauptschuld
verpflichtet, sofern der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten Klage gegen den Schuldner erhoben
und das Verfahren sorgfältig betrieben hat“) Klage zu erheben, so daß der Bürge abweichend von
dieser Bestimmung „auch wenn die Bank gegen den Schuldner und die etwaigen Mitschuldner keine
Klage erhoben und das Verfahren nicht betrieben habe“, und „bis zum vollständigen Erlöschen der
Schuld unbedingt und zeitlich unbegrenzt“ gesamtschuldnerisch hafte;
— in Klausel 7, erster Absatz, die vom Bürgen übernommene Verpflichtung, „der Bank unverzüglich
auf einfache schriftliche Anforderung ungeachtet etwaiger Einwendungen des Schuldners, Zahlung in
bezug auf Kapital, Zinsen, Kosten, Steuern, Abgaben und alle weiteren Zusatzkosten zu leisten“;
— in Klausel 7, dritter Absatz, folgende Erklärung: „In bezug auf die Höhe der gesicherten Schuld
erbringen die Bücher der Bank gegenüber dem Bürgen, seinen Erben und sonstigen
Rechtsnachfolgern vollen Beweis; die Bank ist nicht verpflichtet, von sich aus dem Bürgen Mitteilungen
über den Stand der Konten und allgemein die Beziehungen zum Schuldner zu machen“;
— in Klausel 7, fünfter Absatz, die Ausnahme von Artikel 1939 CC (Artikel 1939 CC: „Die Bürgschaft
ist unwirksam, wenn die Hauptschuld nicht besteht, es sei denn, sie wird für die von einem
Geschäftsunfähigen übernommene Schuld gestellt“), mit der Folge, daß „die Verpflichtung ... ihre volle
Wirksamkeit [behält], auch wenn die Hauptschuld, aus welchen Gründen auch immer, nicht besteht, ...
so daß der Bürge im Falle einer Feststellung der Nichtigkeit oder einer Annullierung der Hauptschuld
so haftet, als ob er diese selbst übernommen hätte“.
12.
Hinsichtlich dieser Klauseln hält das nationale Gericht eine Entscheidung des Gerichtshofes in
bezug auf die Beträge, die die BPN und die Carige aus den mit dem Kläger Bagnasco
abgeschlossenen Kontokorrentkreditverträgen und den von den übrigen Klägern gestellten
Bürgschaften fordern, für erheblich. Es hat demgemäß die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
die folgenden vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Einheitlichen Bankbedingungen für die Gewährung eines Kontokorrentkredits, die die ABI
ihren Mitgliedern vorschreibt, soweit sie von den in der ABI zusammengeschlossenen Banken
einheitlich und zwingend verwendet werden und die Gewährung des Kredits einer Regelung
unterwerfen, nach der der Zinssatz weder von vornherein festgesetzt noch vom Kunden feststellbar
ist, mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken?
2. Welche Auswirkungen kann die etwaige Feststellung der Unvereinbarkeitim Sinne der ersten
Frage auf die entsprechenden Klauseln in Verträgen über die Gewährung von Kontokorrentkrediten,
die von den Mitgliedsbanken mit den einzelnen Kunden geschlossen werden, haben, wenn die
Gesamtheit der in der ABI zusammengeschlossenen Banken im Sinne und mit Wirkung für Artikel 86
EG-Vertrag als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung auf dem nationalen Kreditmarkt
anzusehen ist und sich die Verwendung der streitigen Regelung (in bezug
auf die Festsetzung des Schuldzinssatzes) als mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung erweist?
3. Sind die von der ABI ihren Mitgliedern vorgeschriebenen Einheitlichen Bankbedingungen für den
„General“bürgschaftsvertrag zur Sicherung der Kreditgewährung — soweit sie von den Mitgliedern
einheitlich und zwingend verwendet werden — hinsichtlich der einzelnen Klauseln, die in den Gründen
des vorliegenden Beschlusses dargestellt sind, und in ihrer Gesamtheit mit Artikel 85 EG-Vertrag
vereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen
Marktes bezwecken oder bewirken?
4. Welche Auswirkungen kann die etwaige Feststellung der Unvereinbarkeit im Sinne der dritten
Frage auf die entsprechenden Klauseln des „General“bürgschaftsvertrags und auf die Verträge, die
von den einzelnen Banken geschlossen wurden, haben, wenn die Gesamtheit der in der ABI
zusammengeschlossenen Banken im Sinne und mit Wirkung für Artikel 86 EG-Vertrag als Inhaber einer
kollektiven beherrschenden Stellung auf dem nationalen Kreditmarkt anzusehen ist und sich die
Verwendung der streitigen Regelung als mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung erweist?
13.
Nach Abschluß der streitigen Verträge wurden die italienischen Rechtsvorschriften über die
Gewährung eines Kontokorrentkredits und über die Generalbürgschaft geändert. Durch das Gesetz
Nr. 154/92 wurden die Banken verpflichtet, den Höchstbetrag der Generalbürgschaft im voraus
festzulegen.
14.
Außerdem legte die ABI ihre Einheitlichen Bankbedingungen mit Schreiben vom 22. Februar 1993
der Kommission zur Prüfung im Licht des Artikels 85 EG-Vertrag vor. Die Bankbedingungen wurden
auch der Banca d'Italia als der für die Anwendung der Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs auf
dem Kreditmarkt zuständigen nationalen Behörde vorgelegt.
15.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1993 teilte die Kommission der Banca d'Italia mit, daß sie nur drei der 26
angemeldeten Vereinbarungen prüfen werde. Ohne zu der Frage einer möglichen
Wettbewerbsbeschränkung Stellung zu nehmen, teilte die Kommission mit, die meisten
Vereinbarungen, darunter diejenigen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits und über die
Generalbürgschaft, erschienen jedenfalls nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
spürbar zu beeinträchtigen. Zum einen seien die betreffenden Bankdienstleistungen auf das
Staatsgebiet beschränkt und beträfen wirtschaftliche Tätigkeiten, die aufgrund vertraglicher
Festlegung oder naturgemäß nur auf dem italienischen Staatsgebiet ausgeübt würden oder einen
sehr geringen Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätten; zum anderen sei die
Beteiligung der Tochtergesellschaften oder Zweigstellen nichtitalienischer Finanzinstitute beschränkt.
Die Kommission
wolle daher diese Vereinbarungen nicht weiter überprüfen, weil Artikel 85 EG-Vertrag auf sie nicht
anwendbar sei.
16.
Nur hinsichtlich von Vereinbarungen über die Bedingungen für die Gewährung von
Kontokorrentkrediten in Fremdwährungen und für Dienste im Rahmen der Einlösung und Annahme von
in- und ausländischen Effekten oder sonstigen Papieren bejahte die Kommission ihre Zuständigkeit.
17.
Am 23. November 1993 eröffnete die Banca d'Italia ein Verfahren nach dem Gesetz Nr. 287/90,
dessen Artikel 2 Absatz 2 Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag entspricht, zur Prüfung der 23
Vereinbarungen, die von der Kommission nicht geprüft worden waren. Das Verfahren wurde mit
Entscheidung Nr. 12 vom 3. Dezember 1994 (
vom 19. Dezember 1994, Jahr IV, Nr. 48, S. 75) abgeschlossen, in der die Banca d'Italia
feststellte, daß die NBU über die Bürgschaften für die Gewährung eines Kredits ebenso wie die über
die Gewährung eines Kontokorrentkredits geeignet seien, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. In
dieser Entscheidung wurde die ABI aufgefordert, die Vereinbarungen zu ändern und diese Änderung
ihren Mitgliedern mitzuteilen. Die ABI wurde außerdem aufgefordert, den Banken mitzuteilen, daß die
NBU nur eine Leitlinie ohne jeden zwingenden Charakter darstellten, sie auch nicht den Wert einer
Empfehlung hätten, und es somit jedem Mitglied freistehe, sie zu übernehmen, nicht zu verwenden
oder beliebig abzuändern.
18.
In der Folge dieser Entscheidung änderte die ABI die NBU in dem von der Banca d'Italia geforderten
Sinn. Diese Änderungen wirken jedoch nicht auf frühere Verträge zurück.
Zur Zulässigkeit der Vorlage
19.
Die BPN macht zunächst geltend, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen seien für die
Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich. Aus den vertraglichen Unterlagen und dem
Vollstreckungsbescheid ergebe sich hinsichtlich der Kreditgewährung eindeutig, daß die Klauseln und
demgemäß die von der ABI vorgeschriebenen Regelungen keine variablen oder von den
Marktbedingungen abhängige Zinssätze vorsähen, sondern im Gegenteil feste Zinssätze, sowie
hinsichtlich der Bürgschaft, daß es sich um einen Vertrag handele, bei dem ein möglicher Verstoß
einer Klausel gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag ohne Belang sei.
20.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, die mit einem
Rechtsstreit befaßt sind und die die zu treffende Entscheidung verantworten müssen, unter
Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für
den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen
zu beurteilen (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93, Spano u. a., Slg. 1995,
I-4321, Randnr. 15, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a.,
Slg. 1997, I-4051, Randnr. 26). Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen
werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts
oder der Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um die das Gericht ersucht,
und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (vgl. insbesondere Urteile
Spano u. a., Randnr. 15, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg.
1995, I-4921, Randnr. 61).
21.
Im vorliegenden Fall enthalten die zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren geschlossenen
Verträge Klauseln, die denen der NBU entsprechen; das nationale Gericht hat es für erforderlich
gehalten, den Gerichtshof um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, um die
Vereinbarkeit dieser NBU mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag beurteilen zu können.
22.
Damit kann den von der BPN erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen nicht
gefolgt werden; diese sind zu beantworten.
Zur ersten Frage
23.
Die erste Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die NBU eine Beschränkung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im
Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen, soweit sie es den Banken gestatten, in
den Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits vorzusehen, daß der Zinssatz jederzeit
aufgrund der Entwicklung auf dem Geldmarkt geändert werden kann, wobei die Änderung durch
Aushang in den Geschäftsräumen der Niederlassungen der Bank oder in einer anderen ihnen
zweckmäßig erscheinenden Weise, bekanntzumachen ist.
24.
Die Kläger machen geltend, in Italien bestehe ein Kartell für die Festsetzung der Zinssätze, die die
Banken von ihren Schuldnern fordern; es gebe sogar Vereinbarungen oder Absprachen über die
allgemeinen Vertragsbedingungen, die die ABI mittels der NBU ausarbeite und die die Banken
systematisch in die Musterverträge aufnähmen, die sie ihren Kunden vorlegten. Aufgrund dieser
Klauseln werde die Position des Hauptschuldners und des Bürgen, die Verpflichtungen bei einer
italienischen Bank hätten, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, gegenüber der Stellung jedes
anderen Schuldners und/oder Bürgen geschwächt, der mit einer Bank in einem anderen Mitgliedstaat
Verhandlungen führe.
25.
Selbst der Anfangszins sei nicht das Ergebnis einer freien Aushandlung zwischen den Parteien, weil
die Mitgliedsbanken der ABI verpflichtet seien, die Kartellentscheidungen zu beachten; der Kunde
könne deswegen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Zinssätzen der verschiedenen
Kreditinstitute feststellen.
26.
Zudem hätten die Banken die Möglichkeit, die Zinssätze, die Gebühren und die anderen
Bedingungen einseitig zu ändern. Der einzige Schutz für den Kunden bestehe in der Kündigung des
Vertrages. Diese Möglichkeit sei jedoch rein theoretisch, weil der Kunde aufgrund des Bankenkartells
nur mit großen Schwierigkeiten ein Kreditinstitut finde, das andere Zinssätze anwende. Der Kunde, der
einen Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen wolle, sei daher von den Mitgliedsbanken der ABI
vollkommen abhängig.
27.
Die BPN macht geltend, die Annahme, ihre Verträge beruhten auf von der ABI ausgeübten Zwängen
und auferlegten Verpflichtungen, wie im Vorlagebeschluß beschrieben, sei rein fiktiv und
wirklichkeitsfremd. Außerdem zeige die Untersuchung des relevanten Marktes — sowohl hinsichtlich
der angebotenen Leistungen als auch geographisch —, daß die Tätigkeit der Banken keinen
hinreichend weiten Spielraum lasse, um eine einheitliche „Bankenpolitik“ zu verfolgen, durch die der
Wettbewerb verhindert, beschränkt oder verfälscht werden könnte.
28.
Die Carige führt aus, die Regelung, die die nicht bestimmten und feststellbaren Zinssätze betreffe,
verstoße nicht gegen Artikel 85 EG-Vertrag, da sie nicht das Ergebnis von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen sei, die geeignet seien, den Wettbewerb auf dem Markt der Leistungen hinsichtlich des
Kapitaltransfers spürbar zu beeinträchtigen.
29.
Die italienische Regierung führt aus, die ABI habe der Kommission mit Schreiben vom 22. Februar
1993 die die NBU enthaltenden Rundschreiben, die sie an ihre Mitglieder versandt habe, zur Kenntnis
gebracht, damit diese sie im Lichte des Artikels 85 EG-Vertrag prüfe. Die Bankbedingungen seien auch
der Banca d'Italia als der für die Anwendung der Regelung im Bereich des Schutzes des Wettbewerbs
und des Marktes auf dem Kreditsektor zuständigen nationalen Behörde vorgelegt worden.
30.
Nur hinsichtlich von Vereinbarungen über die Bedingungen für die Gewährung von
Kontokorrentbarkrediten, von Kontokorrentkrediten in Fremdwährungen und für Dienste im Rahmen
der Einlösung und Annahme von in- und ausländischen Effekten und sonstigen Papieren habe die
Kommission ihre Zuständigkeit bejaht. Um diese Vereinbarungen gehe es in der vorliegenden
Rechtssache nicht.
31.
Die Kommission führt aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, daß die betreffenden Klauseln
wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hätten, weil sie zu einer Beschränkung der Vertragsfreiheit
der Mitgliedsbanken der ABI führten, sie seien jedoch nicht mit Artikel 85 EG-Vertrag unvereinbar, weil
eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht vorliege.
32.
Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche
den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
33.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine
Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörungen als verboten anzusehen ist, der
Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. die Urteile
vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 76, und
in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 90).
34.
Auch wenn Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag diese Betrachtung nicht auf die tatsächlichen
Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beschränkt, sondern
auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen sind, wird eine Vereinbarung nicht von der
Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfaßt, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteile
Deere/Kommission, Randnr. 77, und New Holland Ford/Kommission, Randnr. 91).
35.
Die Gewährung eines Kontokorrentkredits hängt naturgemäß von der Befugnis der Bank ab, den
zunächst vereinbarten Zinssatz nach Maßgabe von Referenzgesichtspunkten, insbesondere den
Bedingungen der Refinanzierung des Kredits, zu ändern. Zwar birgt diese Befugnis für den
Bankkunden das Risiko einerZinserhöhung während der Vertragsdauer, sie eröffnet ihm jedoch auch
die Möglichkeit einer Zinssenkung. Wenn demnach wie im vorliegenden Fall die Änderung des
Zinssatzes von objektiven Gesichtspunkten wie der Entwicklung auf dem Geldmarkt abhängt, so kann
ein Kartell, das die Möglichkeit ausschließt, einen festen Zinssatz zu vereinbaren, keine spürbaren
wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen haben.
36.
Was die Klausel betrifft, nach der die Banken Änderungen des Zinssatzes durch Aushang in ihren
Geschäftsräumen oder in einer anderen ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise bekanntzumachen
haben, so wird ihnen damit keine geeignete Form der Mitteilung an ihre Kunden untersagt.
37.
Die erste Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die NBU keine Beschränkung des
Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecken oder bewirken, soweit sie es
den Banken gestatten, in Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits vorzusehen, daß
der Zinssatz jederzeit aufgrund der Entwicklung auf dem Geldmarkt geändert werden kann, wobei die
Änderung durch Aushang in den Geschäftsräumen der Niederlassungen der Bank oder in einer
anderen ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise bekanntzumachen ist.
Zur dritten Frage
38.
Die dritte Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die NBU, soweit sie die Generalbürgschaft
zur Sicherung der Gewährung eines Kontokorrentkredits, wie in Randnummer 11 beschrieben, regeln,
in ihrer Gesamtheit eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder geeignet
sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu
beeinträchtigen.
39.
Die Kläger führen aus, nach der italienischen Rechtsprechung sei derjenige, der bei einer in Italien
tätigen Bank eine Bürgschaft übernehme, verpflichtet, alle Beträge zu zahlen, die die Bank aufgrund
gegenwärtiger oder zukünftiger Geschäfte mit dem Hauptschuldner fordere, gleichgültig, ob es sich
dabei um übliche, untergeordnete oder gelegentliche Geschäfte handele, selbst wenn sich dadurch
im Laufe der Geschäftsbeziehungen aufgrund des Ermessens der Bank die Schuld des Kunden in
unvorhergesehener Weise erhöhte.
40.
Die Kläger berufen sich auf Punkt 7 Absatz 5 des Bürgschaftsvertrags, wonach die Verpflichtung
ihre volle Wirksamkeit behalte, auch wenn die Hauptschuld, aus welchen Gründen auch immer, nicht
bestehe, so daß der Bürge im Falle einer Feststellung der Nichtigkeit oder einer Annullierung der
Hauptschuld so hafte, als ob er diese selbst übernommen hätte.
41.
Die Carige führt demgegenüber aus, die von der ABI für den Generalbürgschaftsvertrag zur
Sicherung einer Kreditgewährung vorgeschriebenen NBU seien mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar,
weil sie aufgrund der Art der erbrachten Dienstleistungen nicht geeignet seien, den Wettbewerb auf
dem Markt spürbar zu beeinflussen.
42.
Die Kommission führt aus, soweit ihr gegenwärtig bekannt sei, hätten grenzüberschreitende
Angebote und Nachfragen von Bankdienstleistungen, die die Gewährung eines Kontokorrentkredits
mit Generalbürgschaft beträfen, keine entscheidende Bedeutung für das Tätigwerden von Banken
anderer Mitgliedstaaten auf dem italienischen Finanzmarkt. Sie verweist auf ihre Erwägungen in dem
Schreiben vom 7. Juli 1993 und macht geltend, die NBU, aufgrund deren die beiden in den
Ausgangsverfahren streitigen Verträge geschlossen worden seien, erfüllten eine der
Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht: Sie seien nicht
geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
43.
Die Bürgschaft stellt eine klassische Sicherungsform dar, durch die u. a. der Schuldsaldo eines
Kontokorrents gesichert werden kann. Im italienischen Recht ist die Bürgschaft Gegenstand einer
eigenen Regelung im Zivilgesetzbuch, die in bestimmtem Umfang abdingbar ist.
44.
Die in den NBU enthaltenen „Bedingungen für die Bürgschaft für Bankgeschäfte“, die von der
Regelung des Zivilgesetzbuchs abweichen, sollen die Forderungen der Banken möglichst wirksam
schützen.
45.
Andererseits beschränken diese Bedingungen, da sie nach den Feststellungen des nationalen
Gerichts für die Mitglieder der ABI bindend sind, die Vertragsfreiheit der Banken und hindern sie, ihren
Kunden bei der Kreditgewährung günstigere Bedingungen für den lediglich akzessorischen
Bürgschaftsvertrag einzuräumen, der jedoch in der Praxis häufig Voraussetzung für den Abschluß des
Hauptvertrags ist (vgl. Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96, Dietzinger, Slg. 1998, I-
1199, Randnr. 18).
46.
Unter diesen Umständen ist vor der Frage, ob diese Einschränkung der Vertragsfreiheit spürbare
Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, die Frage zu untersuchen, welche möglichen Auswirkungen
auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten Klauseln wie die haben, die in den Ausgangsverfahren in den
streitigen Generalbürgschaftsverträgen enthalten sind.
47.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver
rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß
sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell
in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn
beeinflussen kann (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg.
1985, 2545, Randnr. 22). Somit ergibt sich eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen
Handels regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in
jedem Fall erheblich wären (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg.
1994, I-5641, Randnr. 54).
48.
Nach ständiger Rechtsprechung fordert Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ferner nicht, daß die dort
genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen,
sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil vom
17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 19).
49.
Im vorliegenden Fall könnte sich die Regelung der Generalbürgschaft in der Weise auf den
innergemeinschaftlichen Handel auswirken, daß sich in Italien niedergelassene Tochtergesellschaften
oder Zweigstellen von Banken anderer Mitgliedstaaten verpflichtet sähen, die NBU zu verwenden und
damit auf die Anwendung günstigerer Bedingungen zu verzichten, um in den Genuß der Vorteile der
Zugehörigkeit zur ABI zu gelangen. Auch könnte die Freiheit von Kunden zum Abschluß eines Vertrages
über die Gewährung eines Kontokorrentkredits bei einer Bank ihrer Wahl wegen der Zugehörigkeit der
meisten italienischen Banken zur
ABI eingeschränkt sein, wenn der Abschluß von der Stellung einer Bürgschaft abhängig ist, die den im
wesentlichen bindenden NBU unterworfen ist.
50.
Grundsätzlich ist die Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 EG-
Vertrag erfüllt ist, von komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen abhängig, die das nationale Gericht,
gegebenenfalls anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Kriterien,
vorzunehmen hat. Unter gewissen Voraussetzungen erscheint eine solche Prüfung angesichts der
vom Gerichtshof gegebenen Hinweise jedoch nicht erforderlich (vgl. Urteil DLG, Randnr. 55). Dies ist
hier der Fall.
51.
Die Kommission, der die ABI die Frage der Vereinbarkeit der Klauseln über die Generalbürgschaft
mit Artikel 85 EG-Vertrag vorgelegt hatte, stellte fest, daß die betreffende Bankdienstleistung nur
einen sehr beschränkten Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe und daß auch die
Beteiligung von Tochtergesellschaften und Zweigstellen nichtitalienischer Finanzinstitute gering sei
(vgl. Randnr. 15). Außerdem hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes
ausgeführt, die mit einer Generalbürgschaft verbundenen Kreditverträge hätten für die
Hauptkundschaft der ausländischen Banken, bei der es sich um Großunternehmen und ausländische
Wirtschaftsteilnehmer handele, keine große, jedenfalls aber keine ausschlaggebende Bedeutung für
die Entscheidung ausländischer Banken, sich in Italien niederzulassen. Denn Verträge wie die in den
Ausgangsverfahren streitigen würden von diesem Kundenkreis nur selten geschlossen. Diese
Feststellungen der Kommission wurden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entkräftet.
52.
Im übrigen enthalten die Akten keinen Hinweis, aus dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf
spürbare Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel geschlossen werden könnte, wenn
Kunden, die einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrentkredits abschließen möchten,
aufgrund der NBU zur Generalbürgschaft bei der Entscheidung für eine Bank Zurückhaltung üben.
53.
Die dritte Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß vom allgemeinen Bürgschaftsrecht
abweichende NBU, die die Generalbürgschaft zur Sicherung der Gewährung eines Kontokorrentkredits
regeln, wie die in den Ausgangsverfahren streitigen, in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen.
Zur zweiten und zur vierten Frage
54.
Die zweite und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts gehen zunächst dahin, ob die
Verwendung der NBU die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die
Mitgliedsbanken der ABI im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag darstellt. Weiter stellt es die Frage,
welche Auswirkungen eine mögliche Unvereinbarkeit der NBU mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag
auf die
entsprechenden Klauseln der Verträge haben könnte, die die Banken mit ihren Kunden geschlossen
haben.
55.
Die BPN sieht nicht, inwieweit die streitigen Klauseln Ausdruck einer beherrschenden Stellung sein
könnten, weil die Selbstbeschränkung, die sich aus der Überziehungshöchstgrenze und aus den
Klauseln, durch die für die Bürgschaft spezifische Kündigungs-, Informations- und ähnliche Rechte
eingeräumt würden, ergebe, der Annahme widerspreche, daß durch einheitliche oder „Kartell-
“Klauseln ein vertraglicher Wille von unbeteiligten Dritten zur Beschränkung des freien Wettbewerbs
umgesetzt werden solle.
56.
Die Kommission verweist zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 17.
Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257,
Randnrn. 26 und 27) und macht geltend, allein der Umstand, daß die ABI fast alle italienischen
Banken erfasse, erlaube noch nicht die Annahme, ihre Mitglieder hätten in ihrer Gesamtheit eine
kollektive beherrschende Stellung inne.
57.
Selbst unterstellt, die Mitgliedsbanken der ABI nähmen in ihrer Gesamtheit eine kollektive
beherrschende Stellung ein, könnte nicht davon ausgegangen werden, daß die vom nationalen
Gericht beschriebenen Verhaltensweisen einen Mißbrauch dieser Stellung darstellten.
58.
Nach Artikel 86 EG-Vertrag ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf
dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar oder verboten, soweit dies dazu führen kann,
den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
59.
Es kann dahinstehen, ob die Mitgliedsbanken der ABI eine kollektive beherrschende Stellung im
Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag innehaben. Hängt die Änderung des Zinssatzes eines
Kontokorrentkredits, wie sich aus der Prüfung der ersten Frage ergibt, von objektiven
Gesichtspunkten wie der Entwicklung auf dem Geldmarkt ab, dann stellt diese Verhaltensweise
jedenfalls keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86
EG-Vertrag dar.
60.
Hinsichtlich der NBU, die die Generalbürgschaft zur Sicherung der Gewährung eines
Kontokorrentkredits regeln, folgt aus der Prüfung der dritten Frage, daß ihre Verwendung insgesamt
nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
61.
Die zweite und die vierte Frage sind demgemäß dahin zu beantworten, daß die Verwendung der
genannten NBU keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des
Artikels 86 EG-Vertrag darstellt.
62.
Angesichts der Antworten auf die vorangehenden Fragen erübrigt sich die Beantwortung der Frage,
welche Auswirkungen eine mögliche Unvereinbarkeit der NBU mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag
auf die entsprechenden Klauseln der Verträge haben könnte, die die Banken mit ihren Kunden
geschlossen haben.
Kosten
63.
Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der EuropäischenGemeinschaften,
die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien
der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschlüssen vom 15. Mai 1996 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1. Einheitliche Bankbedingungen bezwecken oder bewirken keine Beschränkung des
Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie es den Banken
gestatten, in Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits vorzusehen, daß
der Zinssatz jederzeit aufgrund der Entwicklung auf dem Geldmarkt geändert werden
kann, wobei die Änderung durch Aushang in den Geschäftsräumen der Niederlassungen
der Bank oder in einer anderen ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise
bekanntzumachen ist.
2. Vom allgemeinen Bürgschaftsrecht abweichende Einheitliche Bankbedingungen, die
die Generalbürgschaft zur Sicherung der Gewährung eines Kontokorrentkredits regeln,
wie die in den Ausgangsverfahren streitigen, sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu
beeinträchtigen.
3. Die Verwendung der genannten Einheitlichen Bankbedingungen stellt keine
mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-
Vertrag dar.
Hirsch Mancini
Murray
Ragnemalm Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Italienisch.