Urteil des EuGH vom 25.10.2001

EuGH: flüssige mittel, kommission, republik, vorsteuerabzug, regierung, vertragsverletzung, mitgliedstaat, emission, luxemburg, bemessungsgrundlage

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
25. Oktober 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -
Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Steuerpflichtige mit
Steuerguthaben“
In der Rechtssache C-78/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 17
und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG
des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer
Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter
Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) verstoßen hat, dass
sie vorgesehen hat, dass für eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die für das Jahr 1992 ein Steuerguthaben
aufweisen, die Erstattung der Mehrwertsteuer durch die - im Übrigen verspätete - Zuteilung von
Staatsanleihen ersetzt wird,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, M. Wathelet
und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. März 2000 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 17 und 18 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG
und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer -
Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L
102, S. 18, im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie vorgesehen hat, dass für eine
Gruppe von Steuerpflichtigen, die für das Jahr 1992 ein Steuerguthaben aufweisen, die Erstattung der
Mehrwertsteuer durch die - im Übrigen verspätete - Zuteilung von Staatsanleihen ersetzt wird.
Das Gemeinschaftsrecht
2.
Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer
entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende
Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden
bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,
b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet
worden ist,
c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28a
Absatz 6 geschuldet wird,
d) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet wird.“
3.
Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der für einen Erklärungszeitraum
geschuldeten Steuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden
Zeitraum vortragen lassen, oder ihn nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, dass geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch
erstattet werden.“
Das italienische Recht
4.
Artikel 11 Absatz 1 des Decreto-legge Nr. 16, Disposizioni in materia di imposte sui redditi, sui
trasferimenti di immobili di civile abitazione, di termini per la definizione agevolata delle situazioni e
pendenze tributarie, per la soppressione della ritenuta sugli interessi, premi ed altri frutti derivanti da
depositi e conti correnti interbancari, nonché altre disposizioni tributarie (Vorschriften auf dem Gebiet
der Einkommensteuer, der Steuer auf die Veräußerung von Wohngebäuden, der Fristen für die
erleichterte Regelung der Steuerverhältnisse und schwebender Steuersachen, der Abschaffung der
Einbehaltung der Quellensteuer auf Zinsen, Prämien und andere Erträge aus Zwischenbankeinlagen
und -kontokorrentkonten sowie mit anderen Steuervorschriften), vom 23. Januar 1993 (GURI Nr. 18
vom 23. Januar 1993, S. 3, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 16/93), umgewandelt in das Gesetz Nr. 75
vom 24. März 1993 (GURI Nr. 69 vom 24. März 1993, S. 3), bestimmt:
„Steuerpflichtige, die im Jahr 1992 Einfuhren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit
einem Umfang von mehr als 10 % des Gesamtumfangs ihrer im selben Jahr bewirkten Umsätze getätigt
haben und in ihrer Mehrwertsteuererklärung ein Steuerguthaben von mindestens 100 Mio. ITL
angeben, können diesen Betrag nicht in den folgenden Jahren in Abzug bringen ...“
5.
Artikel 11 Absatz 2 des Decreto-legge Nr. 16/93 sieht vor:
„Artikel 10 Absätze 1 und 2 [die Vorschriften zur Regelung der Tilgung der aus der Abwicklung der
jährlichen Einkommen- und Mehrwertsteuererklärung resultierenden Guthaben durch die Zuteilung
von Staatsanleihen an die betroffenen Steuerpflichtigen] finden auf die Tilgung der Guthaben im
Sinne von Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.
In diesem Fall ist der Antrag [auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Zuteilung von
Staatsanleihen] bis spätestens 31. März 1993 zu stellen; die Überprüfungsmaßnahmen sind
spätestens am 30. Juni abzuschließen; die Zinsen für die einzelnen Guthaben sind am 31. Dezember
1993 zu berechnen; die Berechtigung aus den Staatsanleihen läuft ab 1. Januar 1994; der
Höchstbetrag der begebenen Anleihen darf 7 500 Mrd. ITL nicht überschreiten, wobei diese Ausgabe
unter dem entsprechenden Posten des Haushaltsplans des Schatzministeriums für das
Rechnungsjahr 1993 ausgewiesen wird; das Dekret des Schatzministers über dieAusgestaltung, die
Modalitäten und das Verfahren der Zuteilung der betreffenden Anleihen ist bis zum 30. November
1993 in der Gazzetta Ufficiale zu veröffentlichen.“
6.
Das Decreto legge Nr. 250, Differimento di taluni termini ed altre disposizioni in materia tributaria
(Decreto-legge Nr. 250 über die Verlängerung bestimmter Fristen und sonstige steuerrechtliche
Bestimmungen, vom 28. Juni 1995 (GURI Nr. 150 vom 29 Juni 1995, S. 10, im Folgenden: Decreto-legge
Nr. 250/95), umgewandelt in das Gesetz Nr. 349 vom 8. August 1995 (GURI Nr. 196 vom 23. August
1995, S. 3), verlängerte die Geltungsdauer dieser speziellen Modalitäten der Erstattung des
Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von Staatsanleihen. Artikel 3a Absatz 1 dieses
Decreto-legge lautet:
„Zum Zweck der Tilgung der Mehrwertsteuerguthaben und der darauf angefallenen Zinsen, die aus
den von den Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des Decreto-legge Nr. 16 vom 23.
Januar 1993, nach Änderung umgewandelt in das Gesetz Nr. 75 vom 24. März 1993, abgegebenen
Steuererklärungen für das Jahr 1992 resultieren und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets
noch nicht erstattet worden sind, wird der Schatzminister ermächtigt, mit Wirkung vom 1. Januar 1996
weitere frei umlauffähige Staatsanleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem Höchstbetrag von
400 Mrd. ITL zu begeben“.
Sachverhalt und Vorverfahren
7.
Da die Kommission der Auffassung war, dass die Decreti-leggi Nrn. 16/93 und 250/95 sowohl gegen
den in Artikel 17 der Sechsten Richtlinie festgelegten Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug als
auch gegen die Erstattungspflicht verstießen, die in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie für den Fall
vorgesehen ist, dass „der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der ... geschuldeten Steuer
[übersteigt]“, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie den italienischen Stellen am
22. Dezember 1997 ein Mahnschreiben mit der Aufforderung zusandte, sich binnen zwei Monaten zu
äußern.
8.
In ihrem Mahnschreiben führte die Kommission u. a. aus, dass sie darüber informiert worden sei,
dass zahlreichen italienischen Steuerpflichtigen im Sinne der Decreti-leggi Nrn. 16/93 und 250/95 der
im Jahr 1992 angefallenen Mehrwertsteuerüberschuss nicht erstattet und ihnen somit ihr Recht auf
Vorsteuerabzug genommen worden sei.
9.
Die italienischen Stellen beantworteten dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 2. April 1998, in
dem sie geltend machten, dass die italienischen Rechtsvorschriften über die Erstattung des
Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von Staatsanleihen mit Artikel 18 Absatz 4 der
Sechsten Richtlinie im Einklang stehe.
10.
Da die Kommission diesen Standpunkt der italienischen Stellen nicht teilte, forderte sie sie mit
ergänzendem Mahnschreiben vom 10. August 1998 zur Äußerung auf.
11.
In Beantwortung dieses zweiten Mahnschreibens sandten die italienischen Stellen der Kommission
vier Schreiben vom 27. Januar, 3. Februar, 26. Februar und 12. April 1999.
12.
In ihren Schreiben vom 3. und 26. Februar 1999 führte die italienische Regierung insbesondere
aus, dass die auf der Grundlage des Artikels 11 des Decreto-legge Nr. 16/93 begebenen Anleihen
zwischen dem 26. April 1994 und Dezember 1998 in acht Fällen an Steuerpflichtige ausgegeben
worden seien. Die auf der Grundlage des Artikels 3a des Decreto-legge Nr. 250/95 begebenen
Anleihen seien zwischen dem 13. September 1996 und dem 29. Mai 1998 in vier Fällen an
Steuerpflichtige ausgegeben worden.
13.
Da das Vorbringen der italienischen Regierung die Kommission nach wie vor nicht überzeugte,
sandte diese der Italienischen Republik am 9. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in
der sie sie aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei
Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
14.
Die italienischen Behörden sind dieser Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht
nachgekommen. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.
Behauptete Vertragsverletzung und Würdigung durch den Gerichtshof
15.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Italienische Republik durch die Zuteilung von fünf oder
zehn Jahre nach ihrer Emission fällig werdenden Staatsanleihen an Steuerpflichtige insbesondere
gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie über die Behandlung des
Mehrwertsteuerüberschusses verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfe die Differenz zwischen dem Betrag
der zulässigen Abzüge und dem Betrag der geschuldeten Steuer nur auf den nächsten
Erklärungszeitraum vorgetragen werden. Der Vortrag des Überschusses auf Erklärungszeiträume, die
nicht unmittelbar auf den betreffenden Zeitraum folgten, verstoße gegen den in dieser Vorschrift
aufgestellten Grundsatz, nehme den betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit der normalen
Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und beeinträchtige in schwerwiegender Weise einen
fundamentalen Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das Recht auf sofortige
Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug.
16.
Die Verpflichtung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen den
Mehrwertsteuerüberschuss „sofort“ zu erstatten, sei verbunden mit dem Recht des Steuerpflichtigen
auf „sofortige“ Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug. Die Kommission stützt sich insoweit auf
das Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96
(Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnr. 45).
17.
Die „Einzelheiten“ der Erstattung, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten
Richtlinie festlegen könnten, beträfen die möglichen Formen der Erstattung, wobei jedoch die Pflicht
bestehe, den Personen, die Anspruch auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses hätten,
flüssige Mittel zur Verfügung zu stellen. So könne die Erstattung durch Zahlung auf ein
Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, durch Zusendung von Bankschecks oder auf gleichwertige
Weise erfolgen.
18.
Dagegen überschreite ein Mitgliedstaat offensichtlich dieses ihm bei der Festlegung der
Einzelheiten für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses eingeräumte Ermessen, wenn er
dem Steuerpflichtigen nicht flüssiges Geld zahle, sondern ihn dazu verpflichte, eine Anleihe zu
akzeptieren, deren Fälligkeit um fünf oder sogar zehn Jahre aufgeschoben sei.
19.
Sollte der Steuerpflichtige das Geld, das der Staat ihm im Wege der Erstattung der Mehrwertsteuer
schulde, für sein eigenes Umlaufvermögen benötigen, so wäre er gezwungen, entweder den dem
Mehrwertsteuerüberschuss entsprechenden Betrag bei einer Bank zu leihen und somit hohe
Passivzinsen zu zahlen, die die Aktivzinsen auf die ihm zugeteilten Staatsanleihen sicherlich
überstiegen, oder diese Anleihen auf dem Finanzmarkt zu veräußern und dabei Gefahr zu laufen, sie zu
einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis verkaufen und vom Verkaufserlös die vom Finanzmakler
verlangten Gebühren und Provisionen abziehen zu müssen.
20.
Da der letzte Teil der auf der Grundlage des Artikels 3a des Dekrets Nr. 250/95 begebenen
Staatsanleihen erst am 1. Januar 2006 fällig werde, dauere die Vertragsverletzung bis zu diesem Tag
fort, sofern die italienischen Stellen nicht beschlössen, diese Anleihen vorzeitig zu tilgen. Dass nur
ungefähr hundert Steuerpflichtige diese Staatsanleihen besäßen, habe keinerlei Einfluss auf das
Bestehen oder die Schwere der Vertragsverletzung.
21.
Dass der italienische Schatzminister die Anleihen verspätet ausgegeben habe, erschwere den
Verstoß gegen die Artikel 17 und 18 der Sechsten Richtlinie nur.
22.
Die italienische Regierung erinnert an ihr Vorbringen im Vorverfahren. Die Zuteilung von
Staatsanleihen ab dem 1. Januar 1994 anstelle einer Erstattung durch Geldleistung bedeute nicht,
dass der Mehrwertsteuerüberschuss auf spätere Erklärungszeiträume vorgetragen werde, sondern
sei eine echte Erstattung gemäß den „Einzelheiten“, deren „Festlegung“ gemäß Artikel 18 Absatz 4
der Sechsten Richtlinie die italienische Regierung für angebracht gehalten habe.
23.
Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, sich bei der
Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses einer bestimmten Zahlungsweise wie zum Beispiel einer
Geldleistung zu bedienen, da diese Vorschrift ausdrücklich vorsehe, dass die fragliche Erstattung
entsprechend den vom Mitgliedstaat selbst festgelegten „Einzelheiten“ vorgenommen werden könne.
Der Begriff „Einzelheiten“ sei weit zu verstehen und erfasse sowohl die Einzelheiten bezüglich der Form
als auchdie mit dem Inhalt der Erstattung zusammenhängenden Einzelheiten. Der italienische
Gesetzgeber habe aufgrund dieser Vorschrift souverän festgelegt, dass die Italienische Republik im
vorliegenden Fall die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von
Staatsanleihen und nicht durch die Zahlung eines gleichwertigen Geldbetrags vornehme.
24.
Zwar sei einigen Steuerpflichtigen gegenüber die Erstattung verspätet erfolgt, doch habe dies
nicht an der gesetzlichen Regelung oder an rechtlichen Problemen gelegen, sondern, übrigens auf
wenige Fälle beschränkt, an Versäumnissen und Fehlern der mit der Emission der Anleihen befassten
Stellen. Um diesem Missstand abzuhelfen, hätten die Steuerpflichtigen die gegen die betreffenden
Stellen gegebenen verwaltungsinternen und gerichtlichen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen
können.
25.
Der Steuerpflichtige, der einen Anspruch auf Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses habe,
habe durch die streitigen Erstattungsmodalitäten keinen Schaden erlitten, da die Anleihen, die er
erhalten habe, Zinsen trügen und übertragbar seien und er deshalb seine Forderung sofort habe
verwerten können. Die Italienische Republik habe keinerlei besonderen finanziellen Vorteil aus der
Zuteilung der Anleihen gezogen, da diese Erstattungsmodalität bewirkt habe, dass die dem
Steuerguthaben des Steuerpflichtigen entsprechende Schuld durch eine andere, durch die
Staatsanleihen verkörperte Schuld ersetzt worden sei.
26.
Im Übrigen führt die italienische Regierung in ihrer Klagebeantwortung aus, dass es für sie auf
jeden Fall unmöglich oder überaus schwierig sei, der mit Gründen versehenen Stellungnahme
nachzukommen.
27.
Um die Vereinbarkeit der streitigen nationalen Regelung mit der Sechsten Richtlinie prüfen zu
können, sind zunächst die im vorliegenden Fall einschlägigen Merkmale des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems in Erinnerung zu bringen.
28.
Nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie sind die Steuerpflichtigen befugt, von der von ihnen
geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen
erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat. Dieses Recht auf
Vorsteuerabzug ist nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das
Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. insbesondere Urteil
Molenheide u. a., Randnr. 47).
29.
Nach Artikel 18 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie wird der Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen
global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Erklärungszeitraum schuldet,
den Betrag der Steuer absetzt, die für den gleichen Zeitraum abgezogen werden kann.
30.
Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, erlauben diese Merkmale des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems die Feststellung, dass der Unternehmer durch dieRegelung über den
Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder
entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen,
unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden.
Sofern es keine Vorschrift gibt, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung des den Steuerpflichtigen
gewährten Rechts auf Vorsteuerabzug gestattet, muss dieses Recht bezüglich der gesamten
Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden können (vgl.
insbesondere Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg.
1988, 4797, Randnrn. 15 und 16).
31.
Übersteigt für einen Erklärungszeitraum der Betrag der abziehbaren Steuer den Betrag der
geschuldeten Steuer und kann der Steuerpflichtige daher nicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 der
Sechsten Richtlinie den Abzug durch Verrechnung vornehmen, so können die Mitgliedstaaten den
Überschuss nach Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie entweder auf den folgenden Zeitraum
vortragen lassen oder ihn nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.
32.
Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie und insbesondere aus
dem Ausdruck „nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten“ folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der
Festlegung der Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses über einen gewissen
Spielraum verfügen.
33.
Da jedoch die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses eines der Grundelemente ist, die die
Anwendung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems
gewährleisten, dürfen die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten nicht so beschaffen sein,
dass sie diesen Grundsatz beeinträchtigen, indem sie den Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil mit der
Mehrwertsteuer belasten.
34.
Deshalb müssen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses, die ein
Mitgliedstaat festlegt, dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den
gesamten aus diesem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen. Das
setzt voraus, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger
Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt. Auf jeden Fall darf dem Steuerpflichtigen durch die
gewählte Methode der Erstattung kein finanzielles Risiko entstehen.
35.
Aus dem von der italienischen Regierung nicht bestrittenen Vorbringen der Kommission ergibt sich
aber, dass die italienische Regierung beschlossen hat, den Mehrwertsteuerüberschuss, den eine
Reihe von Steuerpflichtigen für das Jahr 1992 aufwiesen, durch die Zuteilung von ab dem 1. Januar
1994 begebenen und fünf oder zehn Jahre nach ihrer Emission fällig werdenden Staatsanleihen zu
erstatten. Diese Anleihen wurden an die betroffenen Steuerpflichtigen nur schrittweise von April 1994
bis Dezember 1998 ausgegeben.
36.
Die streitige italienische Regelung, die nicht dazu führt, dass innerhalb einer angemessenen Frist
flüssige Mittel gezahlt werden oder eine gleichwertige Zahlung erfolgt, sondern die Zuteilung von
Staatsanleihen vorsieht, ist mit dem in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen System der Erstattung
des Mehrwertsteuerüberschusses nicht vereinbar.
37.
Der von der italienischen Regierung vorgebrachte Umstand, dass nur relativ wenige Steuerpflichtige
von der streitigen nationalen Regelung betroffen gewesen waren, hat keine Auswirkung auf die
Feststellung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt.
38.
Auch das von der italienischen Regierung angeführte Problem, dass es für sie schwierig oder sogar
unmöglich sei, dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass
die streitige nationale Regelung gegen die Sechste Richtlinie verstoße, hat keine Auswirkung auf die
Entscheidung des Rechtsstreits. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf
Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl.
insbesondere Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99, Kommission/Österreich, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
39.
Daher ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den
Artikeln 17 und 18 der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, dass sie für eine Gruppe von
Steuerpflichtigen, die für das Jahr 1992 ein Steuerguthaben aufweisen, die Erstattung des
Mehrwertsteuerüberschusses durch die - im Übrigen verspätete - Zuteilung von Staatsanleihen
vorgesehen hat.
Kosten
40.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem
Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 17
und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem:einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der
Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie
77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der
Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische
Einzelheiten ihrer Durchführung verstoßen, dass sie für eine Gruppe von
Steuerpflichtigen, die für das Jahr 1992 ein Steuerguthaben aufweisen, die Erstattung des
Mehrwertsteuerüberschusses durch die - im Übrigen verspätete - Zuteilung von
Staatsanleihen vorgesehen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
von Bahr
Edward
La Pergola
Wathelet Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Italienisch.