Urteil des EuGH vom 22.05.2008

EuGH: anmerkung, verordnung, kommission, schuh, einreihung, zollrechtliche tarifierung, form, zubehör, regierung, kunststoff

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
22. Mai 2008)
„Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Position 6403 – Schuhe mit Oberteil
aus Leder – Position 6404 – Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen“
In der Rechtssache C‑165/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret
(Dänemark) mit Entscheidung vom 20. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2007, in
dem Verfahren
Skatteministeriet
gegen
Ecco Sko A/S
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet
(Berichterstatter) und M. Ilešič,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Ecco Sko A/S, vertreten durch H. S. Hansen und T. K. Kristjánsson, advokater,
– der dänischen Regierung, vertreten durch J. Liisberg als Bevollmächtigten im Beistand von
P. Biering, advokat,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und
S. Schønberg als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge
über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 6403 und 6404 der
Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1)
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264,
S. 1) (im Folgenden: KN).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministeriet
(Steuerministerium) und der Ecco Sko A/S (im Folgenden: Ecco) über die Tarifierung einer Sandale.
Rechtlicher Rahmen
3 Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN stützt sich auf das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983
in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde; dieses wurde im Namen der
Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1)
genehmigt. Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die
siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar.
4 Teil II der KN enthält einen Abschnitt XII mit der Überschrift „Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen‑ und
Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn
und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren“; dieser Abschnitt umfasst
vier Kapitel, darunter Kapitel 64 mit der Überschrift „Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile
davon“.
5 Kapitel 64 der KN umfasst insbesondere folgende Positionen und Unterpositionen:
„6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder
rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:
6403 99
– – andere:
– – – – andere, mit einer Länge der Innensohle von:
– – – – – 24 cm oder mehr:
6403 99 33
– – – – – – Schuhe, die nicht als Männer‑ oder Frauenschuhe erkennbar
sind
6404
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder
rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:
6404 19
– – andere:
6404 19 90
– – – andere“
6 Auf Schuhe der Unterposition 6403 99 33 der KN wird eine Abgabe von 8 %, auf die der Unterposition
6404 19 90 der KN eine Abgabe von 17 % erhoben.
7 Jedem Abschnitt der KN und jedem Kapitel innerhalb jedes dieser Abschnitte ist eine Reihe von
Anmerkungen, d. h. Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln, vorangestellt. Nach Anmerkung 4
Buchst. a zu Kapitel 64 der KN gilt als
„Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör‑
oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen,
Ösen oder ähnliche Vorrichtungen“.
8 Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 kann die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften Zusätzliche Anmerkungen sowie Erläuterungen in die KN einfügen, um deren
einheitliche Anwendung sicherzustellen.
9 In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92
der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 384, S. 8)
eingefügt wurde, heißt es:
„Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als ‚Verstärkungsteile‘ alle Teile (z. B. aus Kunststoff
oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit
der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die
charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.
Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu
berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.“
10 Die Erläuterungen zu Kapitel 64 der KN in ihrer im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (ABl.
2000, C 199, S. 1) verweisen hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Laufsohlen“ und „Oberteil“ auf
die Erläuterungen zum HS.
11 Die Erläuterungen zum HS werden vom Ausschuss für das HS, der in Art. 6 des in Randnr. 3 des
vorliegenden Urteils genannten internationalen Übereinkommens geregelt ist, ausgearbeitet und nach
Maßgabe von Art. 8 dieses Übereinkommens von der Weltzollorganisation genehmigt.
12 In Buchst. D Abs. 2 des Abschnitts „Allgemeines“ des Kapitels 64 der Erläuterungen heißt es:
„Besteht das Oberteil aus verschiedenen Stoffen, so ist für die Einreihung der Stoff maßgebend, der
den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör‑ oder Verstärkungsteilen wie
Knöchelschützer, Randeinfassungen aller Art zum Schutz oder zur Verzierung, andere Verzierungen
(z. B. Quasten, Pompons, Borten), Schnallen, Laschen, Ösen, Schnürsenkel oder Reißverschlüsse. Der
Stoff eines beliebigen Futters hat keinen Einfluss auf die Einreihung.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Im Ausgangsverfahren geht es um die zolltarifliche Einreihung einer Sandale, für die Ecco im August
2001 eine Zolltarifauskunft beantragt hatte.
14 Die dänischen Behörden erteilten am 19. November 2001 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der
die fragliche Ware als „Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem
Leder und Oberteil aus Spinnstoffen“ in die Unterposition 6404 19 90 der KN eingereiht wurde.
15 Da Ecco der Ansicht war, dass die Sandale als „Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff,
Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder“ in die Unterposition 6403 99 33 der KN
hätte eingereiht werden müssen, erhob sie gegen die verbindliche Zolltarifauskunft Klage beim
Landsskatteret.
16 Das Landsskatteret gab der Klage statt, woraufhin das Skatteministeriet Rechtsmittel beim Vestre
Landsret einlegte.
17 Das vorlegende Gericht beschreibt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware als „Sandale mit
einer profilierten Laufsohle aus Gummi mit hoher Kante. Die Laufsohle ist an der Trittfläche mit
kleineren eingelegten Stücken in verschiedenen Farben und Materialien versehen. Auf die Laufsohle
ist eine Innen‑/Zwischensohle aufgeleimt, die aus einer Lage EVA‑Schaum und einer Lage Latexschaum
besteht, die mit einem Spinnstoff aus Mikrofaser überzogen ist. Das Oberteil ist auf der Vorderseite,
auf dem Spannüberfall einschließlich der Oberkante des Absatzstücks mit Lederspannschlaufen mit
Klettverschlussband zur Einstellung/Anpassung der Sandale auf/an den Fuß versehen; am
Spannüberfall und an der Unterkante des Absatzstücks sind Zugschlaufen aus gewebtem Textilband
angebracht. Das Oberteil ist bei den Zehen, der Fußsohle, der Außen‑ sowie der Oberseite des Fußes
und beiden Seiten der Ferse mit Öffnungen versehen. Das Leder des Oberteils ist mit Aussparungen
versehen, in die Streifen und das Firmenlogo aus gummiartigem Stoff eingelegt sind. Sowohl das Leder
als auch das Textilmaterial sind an der Zwischensohle festgeleimt. Das Leder macht zusammen mit
den Spannschlaufen und Verzierungen 71 % der Außenfläche des Oberteils aus.“
18 Da das Vestre Landsret der Auffassung war, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen
Rechtsstreits von der Auslegung der Positionen des Kapitels 64 der KN und der Anmerkungen zu
diesem Kapitel abhänge, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2388/2000 dahin
auszulegen, dass Schuhe, wie sie im Ausgangsverfahren im Streit stehen, als Schuhe mit
Oberteil aus Leder in Position 6403 der KN oder vielmehr als Schuhe mit Oberteil aus
Spinnstoffen in Position 6404 der KN einzureihen sind?
2. Ist die mit der Verordnung Nr. 3800/92 eingefügte Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN
mit Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN vereinbar?
Zu den Vorlagefragen
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
19 Ecco ist der Ansicht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schuh, bei dem 71 % der
Außenfläche des Oberteils aus Leder seien, nach der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN ohne
Weiteres als zur Position 6403 der KN gehörender Schuh mit Oberteil aus Leder eingereiht werden
müsse.
20 Das Leder stelle außerdem weder ein Zubehör‑ noch ein Verstärkungsteil im Sinne der genannten
Anmerkung 4 Buchst. a dar, und insbesondere könne ein vollständiges Lederoberteil, das auch ganz
ohne das darunterliegende Textilmaterial benutzbar sei, nicht als „Teile“ im Sinne der Zusätzlichen
Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN eingestuft werden.
21 Ecco schließt daraus, dass die betreffende Sandale als Schuh „mit Oberteil aus Leder“ in die Position
6403 der KN einzureihen sei.
22 Die dänische Regierung und die Kommission sind dagegen der Ansicht, dass die Sandale als Schuh
mit Oberteil aus Spinnstoffen im Sinne der Position 6404 der KN einzureihen sei.
23 Die dänische Regierung macht geltend, dass das Leder, obwohl es den größten Teil der Außenfläche
der Sandale bilde, als Zubehör‑ und/oder Verstärkungsteile im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu
Kapitel 64 der KN anzusehen sei, da es eine höhere Festigkeit gebe und nach seiner Entfernung das
darunterliegende Material mit der äußeren Form eines gewöhnlichen Oberteils in Erscheinung trete.
24 Die Kommission trägt vor, dass das Textilmaterial, anders als das Leder, die gesamte Außenfläche der
Sandale bilde und eine beachtliche Härte und Festigkeit besitze. Es hätte daher bei Entfernung des
Leders die natürliche Form eines Schuhs und trage somit maßgeblich dazu bei, dass die Sandale die
Merkmale eines Schuhs aufweise.
25 Wie die dänische Regierung macht die Kommission außerdem geltend, dass die Frage der Einreihung
der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware bei der Zusammenkunft des Ausschusses für den
Zollkodex vom 18. und 19. März 2003 aufgeworfen worden sei, woraufhin die anwesenden
Mitgliedstaaten vereinbart hätten, dass Sandalen mit Oberteil aus Spinnstoffen und auf deren
Außenfläche aufgenähten Lederteilen als Schuhe mit Textiloberteil anzusehen seien. Die dänische
Regierung erklärt, dass der Ausschuss für den Zollkodex zu diesem Ergebnis gekommen sei, weil das
Textilmaterial an den Seiten des Oberteils sichtbar sei und nach Entfernung der Lederteile die Form
eines Oberteils gemäß der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN habe.
Antwort des Gerichtshofs
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende Sandale als Schuh mit Oberteil aus Leder in die Position 6403 der KN oder als Schuh mit
Oberteil aus Spinnstoffen in die Position 6404 der KN einzureihen ist.
27 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium
für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten
Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im
Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind
(vgl. insbesondere Urteil vom 27. September 2007, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-
209/06, Slg. 2007, I‑7963, Randnr. 34).
28 Aus dem Wortlaut der Positionen 6403 und 6404 der KN ergibt sich, dass das Material, aus dem das
Oberteil besteht, dafür entscheidend ist, in welche dieser Positionen der fragliche Schuh einzureihen
ist.
29 Im vorliegenden Fall besteht das Oberteil der Sandale überwiegend aus Leder und Spinnstoffen.
Sowohl das Leder als auch das Textilmaterial sind mittels Verleimung an der Zwischensohle befestigt.
30 Nach der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN hat als Stoff des Oberteils der Stoff zu gelten,
der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen.
31 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das Leder zusammen mit den Spannschlaufen und
Verzierungen 71 % der Außenfläche des Oberteils ausmacht.
32 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Leder, das den größten Teil der Oberfläche ausmacht,
als Oberteil oder als Verstärkung im Sinne der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN anzusehen
ist.
33 In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN sind Verstärkungsteile definiert als alle Teile,
die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle
verbunden sein können.
34 Außerdem muss nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN der sichtbare Teil nach
Entfernung der Verstärkungsteile die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines
Futters aufweisen.
35 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zum Zwecke der
Einreihung der Sandale in die KN bestimmen muss, ob ihr Textilmaterial nach Entfernung des Leders
die Merkmale eines Oberteils aufweist.
36 Dies ist der Fall, wenn das Textilmaterial ohne die Lederteile die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h.,
wenn es dem Fuß des Benutzers einen gewissen Halt gibt, so dass dieser den Schuh zum Laufen
verwenden kann.
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Textilmaterial nicht schon deswegen als Oberteil eingestuft
werden kann, weil es bei Entfernung des Leders die Form eines Oberteils beibehält. Da nämlich ein
Futter dazu bestimmt ist, das darüberliegende Material auszufüttern, ist es durchaus möglich, dass es
die Form eines Oberteils aufweist.
38 Im Übrigen kann der Umstand, dass das Textilmaterial um das Leder herum und am Absatz sichtbar
bleibt, dessen Einstufung als Futter nicht ausschließen.
39 Buchst. D Abs. 2 des Abschnitts „Allgemeines“ des Kapitels 64 der Erläuterungen zum HS sieht
nämlich vor, dass der Stoff eines beliebigen Futters keinen Einfluss auf die Einreihung eines Schuhs
hat, dessen Oberteil aus verschiedenen Stoffen besteht, und erkennt damit implizit an, dass das
Futter stellenweise sichtbar, d. h. nicht vom Material des Oberteils bedeckt, sein kann.
40 Diese Auslegung wird durch die Erläuterung 1 Buchst. b zu Kapitel 64 der KN in der Fassung der von
der Kommission am 28. Februar 2006 veröffentlichten (ABl. C 50, S. 1) und am 28. Oktober 2006
berichtigten (ABl. C 260, S. 18) Erläuterungen zur KN, die zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden
Zeitpunkt allerdings nicht anwendbar war, bestätigt, in der es heißt: „[D]as Futter ist an der
Außenfläche des Schuhs nicht sichtbar, mit Ausnahme möglicher Polsterungen z. B. am Schaft.“
41 Zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sandale lässt sich erstens feststellen, dass das
Textilmaterial des Oberteils offenbar aus einem relativ instabilen und elastischen Material besteht und
die Sandale bei Entfernung des Leders insbesondere im oberen Teil des Spanns keine Spannschlaufen
mehr hätte. Zweitens ist festzustellen, dass das Textilmaterial unmittelbar den Fuß berührt und so
verhindert, dass das Leder diesen berührt. Drittens soll das um das Leder herum und am Absatz
sichtbare Textilmaterial offenbar dafür sorgen, dass der Schuh bequemer zu tragen ist.
42 Diese Feststellungen legen den Schluss nahe, dass das Textilmaterial den Fuß bei Entfernung des
Leders nicht mehr halten kann und daher nicht die Merkmale eines Oberteils aufweist und dass es die
Funktion eines Futters erfüllt, das den Tragekomfort verbessern soll.
43 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.
44 Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass das vorhandene Textilmaterial für sich genommen
die Merkmale eines Oberteils aufweist, muss es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sandale
in die Position 6404 der KN einreihen.
45 Sollte es hingegen zu dem gegenteiligen Schluss kommen, muss es die Sandale in die Position 6403
der KN einreihen.
46 Im letzteren Fall weist nämlich entweder das Leder für sich genommen die Merkmale eines Oberteils
auf, so dass die Sandale zur Position 6403 der KN gehört, oder es weist diese Merkmale nicht auf, in
welchem Fall davon auszugehen ist, dass das Oberteil der Sandale sowohl aus Spinnstoffen und als
auch aus Leder besteht. Da das Leder jedoch nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts 71 %
der Außenfläche des Oberteils ausmacht, ist es als Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet,
im Sinne der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN anzusehen. Die Sandale wäre also auch in
diesem Fall in die Position 6403 der KN einzureihen.
47 Die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, auf die in den beim Gerichtshof eingereichten
Erklärungen verwiesen worden ist, steht der Einreihung der Sandale in die Position 6403 der KN nicht
entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Ergebnis der Beratungen dieses
Ausschusses zwar ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die
Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und kann deshalb als wertvolles Erkenntnismittel
für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden, doch ist es rechtlich nicht verbindlich (Urteil vom
11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C-11/05, Slg. 2006, I-4285, Randnr. 39). Der Gerichtshof
hat darüber hinaus sogar entschieden, dass gegebenenfalls zu prüfen sein kann, ob der Inhalt dieser
Stellungnahmen mit den Bestimmungen des Zollkodex in Einklang steht und deren Tragweite nicht
ändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1980, Chem-Tec, 798/79, Slg. 1980, 2639, Randnr. 11).
48 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass eine Sandale wie
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Laufsohle aus Kautschuk, deren Oberteil aus zwei an
der
Zwischensohle
festgeleimten
Ledereinsätzen
besteht,
die
untereinander
durch
Lederspannschlaufen mit Klettverschlussband verbunden sind, und bei der das Leder ungefähr 71 %
der Außenfläche des Oberteils ausmacht und das darunterliegende elastische Textilmaterial
stellenweise sichtbar bleibt, wie folgt einzureihen ist:
– in die Position 6404 der KN, wenn das Textilmaterial des Oberteils dieser Sandale ohne die
Ledereinsätze die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß genügend Halt bietet,
um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen;
– in die Position 6403 der KN, wenn das Textilmaterial des Oberteils dieser Sandale ohne die
Ledereinsätze nicht die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß nicht genügend
Halt bietet, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
49 Ecco macht geltend, dass die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN die Einreihung, die sich
aus dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN ergebe,
näher erläutern, nicht aber dazu führen könne, dass ein Oberteil, das unter Außerachtlassung dieser
Zusätzlichen Anmerkung als Oberteil aus Leder angesehen werde, stattdessen als Oberteil aus
Spinnstoffen angesehen werde.
50 Würde die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN den Begriff „Verstärkungsteile“ so
ausdehnen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sandale als Sandale mit Oberteil aus
Spinnstoffen angesehen würde, wäre diese Bestimmung mit der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64
der KN unvereinbar und somit ungültig. Zutreffend ausgelegt führe die Zusätzliche Anmerkung jedoch
nicht zu einem anderen Ergebnis als dem, das sich unmittelbar aus der genannten Anmerkung 4
Buchst. a ergebe.
51 Die dänische Regierung und die Kommission ersuchen den Gerichtshof, zu antworten, dass die
Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN mit der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN
vereinbar ist.
Antwort des Gerichtshofs
52 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zusätzliche Anmerkung 1 zu
Kapitel 64 der KN im Hinblick auf die Anmerkung 4 Buchst. a zu diesem Kapitel gültig ist.
53 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Frage aufgrund des im Rahmen des
Ausgangsverfahrens von Ecco vorgetragenen Arguments gestellt wurde, wonach die Zusätzliche
Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN mit der Anmerkung 4 Buchst. a zu diesem Kapitel unvereinbar sei,
wenn ihre Auslegung dazu führe, dass ein Schuh, dessen Außenfläche zum größten Teil aus Leder, das
die Form eines Oberteils besitze, bestehe, in die Position 6404 der KN eingereiht werde, wenn das
darunterliegende Textilmaterial ebenfalls die Form eines Oberteils aufweise.
54 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN zum einen
ausdrücklich vorsieht, dass eventuelle Verstärkungsteile für die Bestimmung des Materials des
Oberteils des Schuhs zum Zwecke der Einreihung des Schuhs in die KN keine Rolle spielen. Diese
Klarstellung enthält keine Hinweise oder Beschränkungen hinsichtlich der Oberfläche, die diese
Verstärkungsteile bedecken.
55 Zum anderen liefert die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN, wie aus ihrer Bezeichnung
hervorgeht, lediglich einige Erläuterungen zum Begriff der Verstärkungsteile im Sinne der genannten
Anmerkung 4 Buchst. a und insbesondere zu ihrer Funktion.
56 Unter diesen Umständen besteht zwischen dem Inhalt der Anmerkung 4 Buchst. a zu Kapitel 64 der KN
und dem der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu diesem Kapitel kein Widerspruch, der die Gültigkeit dieser
Zusätzlichen Anmerkung in Frage stellen könnte.
57 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN
mit der Anmerkung 4 Buchst. a zu diesem Kapitel vereinbar ist.
Kosten
58 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind
nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der
Kommission vom 13. Oktober 2000 ist dahin auszulegen, dass eine Sandale wie die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Laufsohle aus Kautschuk, deren Oberteil
aus zwei an der Zwischensohle festgeleimten Ledereinsätzen besteht, die
untereinander durch Lederspannschlaufen mit Klettverschlussband verbunden sind,
und bei der das Leder ungefähr 71 % der Außenfläche des Oberteils ausmacht und
das darunterliegende elastische Textilmaterial stellenweise sichtbar bleibt, wie folgt
einzureihen ist:
– in die Position 6404 der Kombinierten Nomenklatur, wenn das Textilmaterial des
Oberteils dieser Sandale ohne die Ledereinsätze die Funktion eines Oberteils
erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß genügend Halt bietet, um dem Benutzer der
Sandale das Laufen zu ermöglichen;
– in die Position 6403 der Kombinierten Nomenklatur, wenn das Textilmaterial des
Oberteils dieser Sandale ohne die Ledereinsätze nicht die Funktion eines
Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß nicht genügend Halt bietet, um dem
Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen.
2. Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, die durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur
Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 eingefügt wurde, ist mit der Anmerkung 4
Buchst. a zu dem genannten Kapitel vereinbar.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Dänisch.