Urteil des EuGH vom 08.09.2005
EuGH: staatsrat, rechtsform, rechtspersönlichkeit, verwaltungsrat, eigenschaft, verfügung, gemeinschaftsrecht, kommission, satzung, prozessvertretung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
8. September 2005)
„Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Aufträge – Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen –
Gelegenheitsgesellschaft als Bieter – Keine Befugnis eines Mitglieds einer Gelegenheitsgesellschaft,
als Einzelner Klage zu erheben – Begriff ,Interesse an einem öffentlichen Auftrag’“
In der Rechtssache C-129/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État
(Belgien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2004, in
dem Verfahren
Espace Trianon SA,
Société wallonne de location-financement SA (Sofibail)
gegen
Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l’emploi (FOREM)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann
(Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Espace Trianon SA und der Société wallonne de location-financement SA (Sofibail), vertreten
durch P. Coenraets und C. Lépinois, avocats,
– des Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l’emploi (FOREM),
vertreten durch M. Uyttendaele, M. Mareschal und D. Gerard, avocats,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner und B. Stromsky
als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. März 2005
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge
(ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1)
geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/665).
2 Dieses Ersuchen wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Klägerinnen Espace Trianon SA
(im Folgenden: Espace Trianon) und Société wallonne de location-financement SA (im Folgenden:
Sofibail), Mitgliedern der Gelegenheitsgesellschaft „Espace Trianon – Sofibail“, und dem beklagten
Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l’emploi (im Folgenden: FOREM)
wegen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorgelegt.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG, 77/62/EWG und 92/50/EWG ...
fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden
wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der nachstehenden Artikel, insbesondere von
Artikel 2 Absatz 7, auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen,
nachgeprüft werden können.
…
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Nachprüfungsverfahren entsprechend den
gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung
steht, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag hat oder hatte und
dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. …“
4 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/65 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren
die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden,
…
b) damit die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung
diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den
Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das
betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden
kann;
…“
5 Artikel 21 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) bestimmt:
„Angebote können auch von Bietergemeinschaften eingereicht werden. Von solchen Bietern kann
nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform
annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist.“
6 Nach Artikel 14 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat [Conseil
d’Etat] ( vom 21. März 1973, S. 3461) ist der Staatsrat für Klagen auf Aufhebung von
Entscheidungen über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuständig.
7 Artikel 19 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, der insbesondere die Aktivlegitimation für
Aufhebungsklagen regelt, bestimmt:
„… Aufhebungsklagen … können bei der Verwaltungsabteilung von jedem erhoben werden, der eine
Schädigung oder ein Interesse darlegt, und sind der Abteilung schriftlich gemäß den vom König
festgelegten Formen und Fristen vorzulegen.“
8 Für die Entscheidung über die Klageerhebung bestimmt Artikel 522 Absatz 2 des Code des sociétés für
Aktiengesellschaften (Sociétés anonymes):
„Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht, sei es auf Kläger- oder
auf Beklagtenseite. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern die
Befugnis verleihen, die Gesellschaft einzeln oder gemeinschaftlich zu vertreten. Diese Klausel kann
Dritten entgegengehalten werden. …“
9 Der Code des sociétés regelt die Rechtsstellung von Gelegenheitsgesellschaften (Sociétés
momentanées), die früher als Gelegenheitszusammenschlüsse (associations momentanées)
bezeichnet wurden. Die Gelegenheitsgesellschaft wird in Artikel 47 dieses Gesetzbuchs als
„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die die Vornahme eines oder mehrerer bestimmter
Handelsgeschäfte ohne Firma zum Gegenstand hat“, definiert.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Am 30. September 1997 veröffentlichte der FOREM als Vergabebehörde im
eine Vergabebekanntmachung, die „den Entwurf, die Verwirklichung und die
Finanzierung eines Gebäudes … mit einer Fläche von etwa 6500 m
2
“, das zur Verwendung durch ihre
Regionaldirektion Lüttich bestimmt war, zum Gegenstand hatte.
11 Am 20. Februar 1998 fand die Angebotseröffnung statt. Fünf Angebote waren eingereicht worden, von
denen eines von der Gelegenheitsgesellschaft Espace Trianon-Sofibail stammte.
12 Am 22. Dezember 1998 wurde der Zuschlag vom Verwaltungsrat des FOREM einer anderen
Gelegenheitsgesellschaft, der CIDP-BPC, erteilt. Am 8. Januar 1999 bestätigte der Verwaltungsrat seine
Entscheidung vom 22. Dezember 1998. Am 25. Januar 1999 wurde die Vergabeentscheidung den
Klägerinnen zugestellt.
13 Am 19. Februar 1999 bzw. am 8. März 1999 erhoben die Klägerinnen Klagen auf Aufhebung der
Entscheidungen des Verwaltungsrats des FOREM vom 22. Dezember 1998 und 8. Januar 1999.
14 Der Staatsrat weist in seiner Vorlageentscheidung darauf hin, dass die Entscheidungen der Klägerin
Espace Trianon über die Klageerhebung von zweien ihrer Verwaltungsratsmitglieder und nicht gemäß
ihrer Satzung von ihrem Verwaltungsrat getroffen worden seien. Folglich seien sie nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Entscheidungen der Klägerin Sofibail über die
Klageerhebung hingegen seien ordnungsgemäß.
15 Da die Klägerinnen ihr Angebot im Namen der Gelegenheitsgesellschaft Espace Trianon-Sofibail
eingereicht hätten und die Entscheidungen der Klägerin Espace Trianon über die Klageerhebung nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen seien, hat der Staatsrat beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um
entscheiden zu können, ob die Klagen der Klägerin Sofibail zulässig sind, da nur sie noch die
Entscheidungen des Verwaltungsrats der FOREM vom 22. Dezember 1998 und 8. Januar 1999
anfechte:
1. Steht Artikel 1 der Richtlinie 89/665 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Artikel 19 Absatz 1 der
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat entgegen, die dahin ausgelegt
wird, dass die Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als
solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt und nicht den
Zuschlag erhalten hat, nur alle zusammen – in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder in ihrem
eigenen Namen –, Klage gegen die Entscheidung über die Vergabe des genannten Auftrags
erheben können?
2. Fällt die Antwort auf die Frage anders aus, wenn die Mitglieder der Gelegenheitsgesellschaft
zwar alle zusammen geklagt haben, aber die Klage eines ihrer Mitglieder unzulässig ist?
3. Steht Artikel 1 der Richtlinie 89/665 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Artikel 19 Absatz 1 der
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat entgegen, die dahin ausgelegt
wird, dass ein Mitglied einer solchen Gelegenheitsgesellschaft als Einzelner die
Vergabeentscheidung weder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter noch im eigenen Namen
nachprüfen lassen kann?
Zu den Vorlagefragen
16 Die erste und die dritte Frage, die zusammen zu prüfen sind, wollen geklärt wissen, ob Artikel 1 der
Richtlinie 89/665 einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur der Gesamtheit der Mitglieder
einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die als solche an einem Verfahren zur
Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilgenommen, aber den Zuschlag nicht erhalten hat, gestattet,
eine Klage gegen die Vergabeentscheidung erheben. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob die Antwort auf die erste und die dritte Frage anders ausfällt, wenn die Mitglieder
der Gelegenheitsgesellschaft zwar zusammen geklagt haben, aber die Klage eines ihrer Mitglieder für
unzulässig erklärt wird.
17 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 müssen die Entscheidungen der Vergabebehörden
wirksam nachgeprüft werden können, nach Artikel 1 Absatz 3 müssen die Nachprüfungsverfahren
zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag hat.
18 Die Klägerinnen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Ansicht, dass
eine nationale Regelung, nach der die Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft zusammen klagen
müssen und bei ihnen daher für eine Klage gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines
öffentlichen Auftrags Einstimmigkeit bestehen muss, unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens entgegen Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 89/665 die Verfügbarkeit von
Nachprüfungsverfahren nicht gewährleistet. Ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz setze voraus,
dass den Mitgliedern einer solchen Gesellschaft ein Einzelklagerecht zustehe.
19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Worte „jeder, der ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag
hat“ in Artikel 1 Absatz 3 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens denjenigen meinen, der
durch die Einreichung eines Angebots für den streitigen öffentlichen Auftrag sein Interesse an diesem
nachgewiesen hat.
20 In der vorliegenden Situation wurde das Angebot von der Gelegenheitsgesellschaft als solcher und
nicht von ihren Mitgliedern als Einzelnen abgegeben. Alle Mitglieder dieser Gesellschaft wären auch
verpflichtet gewesen, den Vertrag zu unterzeichnen und die Arbeiten auszuführen, wenn der streitige
Auftrag an sie vergeben worden wäre.
21 Im Gegensatz zu anderen Fallgestaltungen, die dem Gerichtshof vorlagen (vgl. insbesondere Urteile
vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, Slg. 2004, I-1829,
Randnr. 28, und vom 11. Januar 2005 in der Rechtssache C-26/03, Stadt Halle und RPL Lochau,
Slg. 2005, Slg. 2005, I–0000, Randnr. 41), sprach im Ausgangsverfahren nichts dagegen, dass alle
Mitglieder der Gelegenheitsgesellschaft zusammen – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder im
eigenen Namen – eine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 22. Dezember 1998 und 8.
Januar 1999 einreichten.
22 Eine nationale Verfahrensvorschrift, nach der eine Klage gegen die Entscheidung der Vergabebehörde
über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags von der Gesamtheit der Mitglieder, aus denen sich eine
als Bieter auftretende Gelegenheitsgesellschaft zusammensetzt, eingereicht werden muss, schränkt
folglich die Verfügbarkeit einer solchen Klage nicht in einer Weise ein, die im Widerspruch zu Artikel 1
der Richtlinie 89/665 stünde.
23 Dies gilt umso mehr, als die Mitglieder einer solchen Gesellschaft, wie aus der Akte hervorgeht, nach
belgischem Recht die Frage der Parteifähigkeit der Vereinigung jederzeit vor Klageerhebung durch
eine interne Vereinbarung ohne jede weitere Formalität regeln können.
24 Im Übrigen kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, eine Regelung wie die im
Ausgangsverfahren streitige, nach der Bietergemeinschaften für die Vorlage des Angebots eine
bestimmte Rechtsform wählen müssten, stehe im Widerspruch zu Artikel 21 der Richtlinie 93/37. Nach
der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung muss die Gelegenheitsgesellschaft vielmehr
lediglich zum Zweck der Klageerhebung ihre Vertretung entsprechend den Regeln sicherstellen, die für
die Rechtsform gelten, die ihre Mitglieder selbst gewählt haben, um ein Angebot unterbreiten zu
können.
25 Zudem gilt die in der vorliegenden Rechtssache einschlägige Verfahrensvorschrift gleichermaßen für
alle Klagen, die die Mitglieder von Gelegenheitsgesellschaften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
erheben, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klagen auf einen Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht gestützt werden und ob sie sich auf öffentliche
Bauaufträge oder andere Geschäfte beziehen.
26 Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren
streitige geeignet ist, den in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 verankerten Grundsatz wirksamer
Nachprüfungsverfahren zu beeinträchtigen. Dieser Grundsatz erfordert nicht, dass eine Klage für
zulässig erklärt wird, wenn die Vorschriften über die Prozessvertretung, die sich für die klagende
Person aus der gewählten Rechtsform ergeben, nicht eingehalten worden sind.
27 Was schließlich die zweite Frage betrifft, so spricht nichts dafür, die Fälle, in denen die Klage von
Anfang an nur von bestimmten Mitgliedern der Gelegenheitsgesellschaft erhoben wurde, anders zu
behandeln als diejenigen, in denen die Klage zunächst von der Gesamtheit der Mitglieder erhoben
wurde, anschließend aber die Klage eines von ihnen für unzulässig erklärt wurde.
28 In beiden Fällen sind die Klagen aufgrund nationaler Regelungen unzulässig, die den Klägern nur
aufgeben, sich an die für die Prozessvertretung geltenden Bedingungen entsprechend der von den
Mitgliedern selbst gewählten Rechtsform zu halten. Solche Erfordernisse gelten allgemein und
beschränken die Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren und deren Verfügbarkeit für die Bieter nicht
in einer Weise, die der Richtlinie 89/665 widerspräche. Zudem kann die Unzulässigkeit der Klage eines
der Mitglieder der Gelegenheitsgesellschaft auf Umständen beruhen, die belegen, dass das fragliche
Mitglied den Willen zur Klageerhebung nicht ordnungsgemäß gebildet hat.
29 Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten:
– Artikel 1 der Richtlinie 89/665 ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung
nicht entgegensteht, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines
öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung
nachprüfen lassen kann, nicht aber lediglich eines ihrer Mitglieder als Einzelner;
– das Gleiche gilt, wenn alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft gemeinsam klagen, aber die
Klage eines ihrer Mitglieder für unzulässig erklärt wird.
Kosten
30 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind
nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der
Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im
Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie
92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen,
dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der nur die Gesamtheit der
Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche
an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den
Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung nachprüfen lassen kann, nicht aber
lediglich eines ihrer Mitglieder als Einzelner.
Das Gleiche gilt, wenn alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft gemeinsam klagen, aber
die Klage eines ihrer Mitglieder für unzulässig erklärt wird.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Französisch.