Urteil des EuGH vom 14.07.1998
EuGH: auswärtige angelegenheiten, etikettierung, geschäft, regierung, lebensmittel, ware, käufer, werbung, kommission, verkehr
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
14. Juli 1998
„Rechtsangleichung — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln — Richtlinie 79/112/EWG —
Verbraucherschutz — Sprache“
In der Rechtssache C-385/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Amtsgericht Aachen (Deutschland) in dem
bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Hermann Josef Goerres
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG
des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O.
Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und L. Sevón,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
— der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Régine Loosli-Surrans, Chargé de
mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
— der österreichischen Regierung, vertreten durch Botschafter Franz Cede, Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
— der schwedischen Regierung, vertreten durch Rättschef Lotty Nordling, Außenhandelsabteilung des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Claudia Schmidt, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Goerres, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Gehrold, Dinklage, der französischen Regierung, vertreten durch Régine Loosli-Surrans, und der Kommission,
vertreten durch Claudia Schmidt, in der Sitzung vom 10. Dezember 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluß vom 6. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen
am 28. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 14
der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das der Oberkreisdirektor des
Kreises Aachen gegen Herrn Goerres eingeleitet hat, weil dieser in seinem Geschäft in Deutschland
verschiedene Lebensmittel in den Verkehr gebracht hatte, die unter Verstoß gegen § 3 Absatz 3 der
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (im folgenden: LMKV) nicht in deutscher,
sondern nur in französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet waren.
Bestimmungen des deutschen Rechts
3.
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 LMKV sind Angaben wie die Verkehrsbezeichnung, der Name oder die Firma
und die Anschrift des Herstellers, das Verzeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbarkeitsdatum „auf
der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher
Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen“. Nach Satz 2 können
diese Angaben „auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache abgegeben werden, wenn
dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird“.
4.
Satz 2 des § 3 Absatz 3 LMKV wurde 1992 eingefügt, um „die Kennzeichnung in deutscher oder einer
anderen leicht verständlichen Sprache“ zu ermöglichen (siehe hierzu die Begründung der
Bundesregierung für die Änderung der LMKV in der Bundesratsdrucksache 563/92 vom 14. August
1992, S. 11).
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
5.
Herr Goerres betreibt einen Lebensmittelmarkt in Eschweiler in der Nähe von Aachen. Am 13. Januar
1995 bot er in seinem Geschäft Waren an, die nicht in deutscher, sondern nur in französischer,
italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet waren. Es handelte sich u. a. um folgende
Produkte: „Fanta Orange, Soda au Jus d'Orange“ (in französischer Sprache etikettiert), „Corn Flakes“
(in italienischer und französischer Sprache etikettiert), „I Pelati di San Marzano - il Vero Gusto del
Pomodoro“ (in italienischer Sprache etikettiert) und „Pasta sauce with olives and capers“ (in
englischer Sprache etikettiert).
6.
Mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 1995 verhängte der Oberkreisdirektor gegen Herrn Goerres eine
Geldbuße von 2 000 DM wegen Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 LMKV.
7.
Herr Goerres erhob gegen diesen Bescheid Einspruch beim Amtsgericht Aachen. Gestützt auf ein
von Professor Meinhard Hilf erstelltes Rechtsgutachten der Universität Hamburg vom 14. Juli 1994,
machte er geltend, daß die Verwendung einer bestimmten Sprache nicht vorgeschrieben werden
könne, sondern daß es nach Artikel 14 der Richtlinie maßgeblich auf die Verständlichkeit der
Etikettierung ankomme und daß im Fall von Produkten mit hohem Bekanntheitsgrad das
Informationsinteresse des Verbrauchers bei Verwendung fremdsprachlicher Bezeichnungen nicht
beeinträchtigt sei. Außerdem habe er in seinem Geschäft am Standort der jeweiligen Waren
Zusatzschilder angebracht, die die vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache enthalten
hätten.
Bestimmungen der Richtlinie
8.
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die Art und Weise, in der
die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies
in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist.
9.
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie „[sorgen] die Mitgliedstaaten ... jedoch dafür, daß in ihrem
Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3
und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache
abgefaßt sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen
gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefaßt werden.“
10.
Artikel 3 der Richtlinie zählt die zwingenden Angaben auf, die die Etikettierung von Lebensmitteln
grundsätzlich enthalten muß, nämlich die Verkehrsbezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten, die
Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und
Verwendung, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des
Verkäufers, den Ursprungs- oder Herkunftsort des Lebensmittels und eine Gebrauchsanleitung, falls
der Käufer ohne sie nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden. Die Artikel 4
bis 14 sehen besondere Vorschriften, Definitionen oder Ausnahmen in bezug auf diese zwingenden
Angaben des Artikels 3 vor.
11.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie können in Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte
Lebensmittel zusätzliche Angaben verlangt werden.
12.
Am 27. Januar 1997 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 97/4/EG zur
Änderung der Richtlinie 79/112 (ABl. L 43, S. 21). Durch Artikel 1 dieser Richtlinie wird Artikel 14 Absatz
2 der Richtlinie gestrichen und durch einen neuen Artikel 13a ersetzt, der die Etikettierung von
Lebensmitteln in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache vorschreibt und es den
Mitgliedstaaten erlaubt, unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages vorzuschreiben, daß die
nach der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren
Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind.
13.
Da das Amtsgericht Aachen Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 14 der Richtlinie hatte,
hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Handelt ein Händler in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie des Rates 79/112/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wenn er in der Bundesrepublik Lebensmittel in den Verkehr
bringt, die in italienischer, französischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sind?
2. Falls nein: Genügt der Händler den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie des Rates 79/112
jedenfalls dann, wenn er in seinem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein Zusatzschild
anbringt, das die vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache enthält?
14.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages
nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden. Er kann aber
dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand
geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten
(siehe u. a. Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Coenen, Slg. 1987, 3589,
Randnr. 8).
15.
Unter Berücksichtigung der in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Elemente möchte
das nationale Gericht mit seiner ersten Frage im wesentlichen wissen, ob Artikel 14 der Richtlinie einer
nationalen Regelung entgegensteht, mit der für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung
einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung einer anderen, den Käufern
leicht verständlichen Sprache zugelassen wird. Mit seiner zweiten Frage möchte es sodann wissen, ob
die Information des Verbrauchers gewährleistet ist, wenn in dem Geschäft am Standort der jeweiligen
Ware ein Zusatzschild angebracht wird, das die vorgeschriebenen Angaben in einer leicht
verständlichen Sprache enthält.
Zur ersten Frage
16.
In seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89 (Piageme u. a., Slg. 1991, I-2971)
hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie einer
nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache
bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für
den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch
andere Maßnahmen zu gewährleisten.
17.
Der Gerichtshof hat ferner in seinem Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-85/94
(Piageme u. a., Slg. 1995, I-2955; im folgenden: Urteil Piageme II) für Recht erkannt, daß es gegen
Artikel 14 der Richtlinie verstößt, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem
Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum
Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung
einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.
18.
Anders als bei den in diesen Rechtssachen streitigen Regelungen geht es im vorliegenden Fall um
eine nationale Regelung, die zwar die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von
Lebensmitteln vorschreibt, jedoch alternativ auch die Verwendung einer anderen den Käufern leicht
verständlichen Sprache zuläßt. Eine solche Regelung stellt keine strengere Verpflichtung auf als
diejenige, eine leicht verständliche Sprache zu verwenden.
19.
Artikel 14 der Richtlinie steht somit, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, einer solchen
Regelung nicht entgegen.
20.
Insoweit ist festzustellen, daß das nationale Gericht die leichte Verständlichkeit der erteilten
Informationen im Licht sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen hat. Diese Beurteilung muß
in bezug auf alle in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben erfolgen und dem Umstand Rechnung
tragen, daß die Richtlinie es ermöglicht, die vorgeschriebenen Angaben nicht nur unter Verwendung
einer Sprache, sondern auch mit Hilfe anderer Maßnahmen wie z. B. Zeichnungen, Symbole oder
Piktogramme vorzunehmen (Urteil Piageme II, Randnrn. 27 ff.)
21.
Aufgrund all dessen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 14 der Richtlinie einer
nationalen Regelung, mit der, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, für die Etikettierung von
Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung
einer anderen den Käufernleicht verständlichen Sprache zugelassen wird, nicht entgegensteht.
Zur zweiten Frage
22.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Information
des Verbrauchers gewährleistet ist, wenn in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein
Zusatzschild angebracht wird, das die vorgeschriebenen Angaben in einer leicht verständlichen
Sprache enthält.
23.
Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils Piageme II
für Recht erkannt hat, daß der Verbraucherschutz nicht durch Maßnahmen gewährleistet wird, die
nicht auf dem Etikett erscheinen, wie z. B.
durch Informationen in der Verkaufsstelle oder im Rahmen umfassender Informationskampagnen.
24.
Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof aufgrund der Erwägung gekommen, daß das Ziel des
Artikels 14, nämlich die Information und der Schutz der Verbraucher, nicht erreicht würde, wenn diese
nicht jederzeit von allen in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen
können, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches. Der
Gerichtshof hat überdies daran erinnert, daß der Endverbraucher nicht zwangsläufig derjenige ist, der
die Lebensmittel gekauft hat (Urteil Piageme II, Randnrn. 23 bis 25).
25.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß alle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen
Angaben auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes
leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder
Piktogramme erscheinen müssen. Ein in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware angebrachtes
Zusatzschild ist keine ausreichende Maßnahme, um die Information und den Schutz des
Endverbrauchers zu gewährleisten.
Kosten
26.
Die Auslagen der belgischen, der französischen, der österreichischen und der schwedischen
Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 6. November 1996 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1.
Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für
den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht einer
nationalen Regelung,
mit der, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, für die Etikettierung von
Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die
Verwendung einer anderen den Käufern leicht verständlichen Sprache zugelassen wird,
nicht entgegen.
2.
Alle in der Richtlinie 79/112 zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der
Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht
verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole
oder Piktogramme erscheinen. Ein in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware
angebrachtes Zusatzschild ist keine ausreichende Maßnahme, um die Information und
den Schutz des Endverbrauchers zu gewährleisten.
Gulmann
Moitinho de Almeida
Edward
Puissochet Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Deutsch.