Urteil des EuGH vom 04.06.2002
EuGH: entlassung, innerstaatliches recht, juristische person, altersrente, unternehmen, akte, ausnahme, kommission, vereinigtes königreich, regierung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
4. Juni 200
„Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Betriebsteilen - Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Wahrung von
Ansprüchen - Für den Fall der Entlassung vorgesehene Leistungen“
In der Rechtssache C-164/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's
Bench Division (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Katia Beckmann
gegen
Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 77/187/EWG
des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
(ABl. L 61, S. 26)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidentin N. Colneric und des
Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P.
Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet, R. Schintgen, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Frau Beckmann, vertreten durch G. Millar, QC, und M. Ford, Barrister, beauftragt durch Thompsons,
Solicitors,
- der Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd, vertreten durch A. Clarke, QC, und P. Trepte, Barrister,
beauftragt durch N. Speed und M. Hunt, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand
von S. Moore, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und C. O'Reilly als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Beckmann, der Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd,
der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 13. November 2001,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
1.
Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, hat mit Beschluss vom 1. März
2000, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der
Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, im Folgenden: Richtlinie)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Beckmann (im Folgenden: Klägerin)
und ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd (im Folgenden: Beklagte),
über eine vorgezogene Altersrente und weitere Leistungen, die der Klägerin ihrer Ansicht nach
aufgrund ihrer Entlassung aus betrieblichen Gründen durch die Beklagte zustehen und deren Zahlung
von der Beklagten abgelehnt wird. Auf diese Leistungen habe sie als ehemalige Beschäftigte des
National Health Service (öffentliches Gesundheitswesen, NHS) Anspruch, dessen Unternehmen oder
Betrieb im Sinne der Richtlinie auf die Beklagte übergegangen sei.
Die Richtlinie
3.
Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie „auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung
anwendbar“.
4.
Nach ihrem Artikel 2 gelten im Sinne der Richtlinie folgende Begriffsbestimmungen:
„a) Veräußerer ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne
des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil ausscheidet.
b) Erwerber ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne des
Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder Betriebsteil eintritt.
...“
5.
Artikel 3 der Richtlinie lautet:
„(1) Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne
des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen auf Grund des
Übergangs auf den Erwerber über.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräußerer auch nach dem Übergang im Sinne des
Artikels 1 Absatz 1 neben dem Erwerber für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis
einzustehen hat.
(2) Nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 erhält der Erwerber die in einem
Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des
Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags
in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen,
sofern dieser nicht weniger als ein Jahr beträgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, bei
Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen
Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der
Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer
sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bereits aus
dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte
auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus den in Unterabsatz 1
genannten Zusatzversorgungseinrichtungen.“
Innerstaatliches Recht
6.
Die Richtlinie wurde durch die Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations
1981 (Verordnung von 1981 über den Übergang von Unternehmen [Schutz der Beschäftigung], im
Folgenden: TUPE) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die für das Ausgangsverfahren einschlägigen
Vorschriften der TUPE, mit denen Artikel 3 der Richtlinie umgesetzt worden ist, sehen vor:
„5. Auswirkungen des Übergangs auf Arbeitsverträge ...
(1) [E]in Übergang im Sinne dieser Vorschriften [bewirkt] nicht die Beendigung des Arbeitsvertrags
der vom Veräußerer im übergegangen Unternehmen oder Unternehmensteil beschäftigten Personen;
vielmehr hat ein solcher Vertrag, der andernfalls durch den Übergang beendet worden wäre, nach
dem Übergang die Wirkungen, die er gehabt hätte, wenn er von vornherein zwischen dem
betreffenden Arbeitnehmer und dem Erwerber geschlossen worden wäre.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ... gilt nach Bewirkung des Übergangs:
- Alle Rechte, Befugnisse, Pflichtungen und Verbindlichkeiten des Veräußerers aus dem
Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit diesem gehen aufgrund dieser Regulation auf den
Erwerber über;
- alle Handlungen, die vom Veräußerer oder in Bezug auf diesen vor Bewirkung des Übergangs im
Hinblick auf diesen Vertrag oder eine in diesem Unternehmen oder Unternehmensteil beschäftigte
Person vorgenommen worden sind, gelten als vom Erwerber oder in Bezug auf diesen vorgenommen ...
6. Auswirkungen des Übergangs auf Kollektivverträge
Besteht zum Zeitpunkt des Übergangs ein vom Veräußerer oder für ihn mit einer von ihm anerkannten
Gewerkschaft geschlossener Kollektivvertrag in Bezug auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag durch
Regulation 5 (1) aufrechterhalten wird, so
(a) gilt ... dieser Vertrag hinsichtlich seiner Anwendung auf den Arbeitnehmer nach dem Übergang
so, als wäre er vom Erwerber oder für diesen mit dieser Gewerkschaft geschlossen worden;
dementsprechend gelten alle aufgrund des Kollektivvertrags in dessen dargelegter Anwendung oder
im Zusammenhang damit vom Veräußerer oder in Bezug auf diesen vor dem Übergang
vorgenommenen Handlungen nach dem Übergang als vom Erwerber oder in Bezug auf diesen
vorgenommen ...
7. Ausschluss betrieblicher Altersversorgungsregelungen
(1) Die Regulations 5 und 6 sind nicht anwendbar
(a) auf Arbeits- oder Kollektivverträge, soweit sie sich auf eine betriebliche Altersversorgung im
Sinne des Social Security Pensions Act 1975 (Gesetz von 1975 über die Renten der
Sozialversicherung) oder des Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975 (Verordnung
[Nordirland] von 1975 über die Renten der Sozialversicherung) beziehen;
(b) auf alle Rechte, Befugnisse, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die aus einem solchen
Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit diesem entstanden sind oder aufgrund eines solchen
Kollektivvertrags fortbestehen und sich auf eine solche betriebliche Altersversorgung beziehen oder
die sonst im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Betreffenden entstehen und sich auf eine
solche Altersversorgung beziehen.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind Bestimmungen über eine betriebliche Altersversorgung, die
sich nicht auf Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene beziehen, nicht als Teil der
Versorgungsregelung anzusehen.“
7.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Altersversorgungsregelung des NHS eine
Regelung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Regulation 7 Absatz 1 der TUPE ist.
8.
Das System der Whitley Councils ist ein System zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen im
öffentlichen Sektor durch paritätische Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
9.
Section 45 der General Whitley Council Conditions of Service (im Folgenden:
Beschäftigungsbedingungen des GWC) gibt die Bestimmungen aus Vereinbarungen wieder, die
zugunsten der Beschäftigten der verschiedenen Einrichtungen des NHS im Fall der Entlassung aus
betrieblichen Gründen die Zahlung pauschaler Entlassungsentschädigungen (lump sum redundancy
payments) vorsehen. Die Entlassungsentschädigungen werden in diesem Fall vom Arbeitgeber
gezahlt.
10.
Section 46 der Beschäftigungsbedingungen des GWC gibt die Bestimmungen des zwischen den
verschiedenen Arbeitgebern des NHS und den zugelassenen Gewerkschaften ausgehandelten
Collective Agreement on Premature Payment of Superannuation and Compensation Benefits
(Kollektivvertrag über die vorgezogene Gewährung von Altersrente und Ausgleichszahlungen) wieder.
Diese Bestimmung sieht für Arbeitnehmer, deren Alter zwischen fünfzig Jahren und dem Rentenalter
liegt und die mindestens fünf Jahre dem „NHS Superannuation Scheme“ (Rentensystem des NHS)
angeschlossen waren, ein vorzeitiges Ausscheiden mit sofortiger Zahlung der Altersrente und von
Ausgleichsbeträgen in drei Fällen vor: bei Entlassung aus betrieblichen Gründen, Ausscheiden im
Interesse der Effizienz des Dienstes und vorzeitigem Ausscheiden wegen Umstrukturierung. Für diese
Arbeitnehmer ist außerdem eine Erhöhung der anrechnungsfähigen Rentenjahre vorgesehen.
11.
Die im Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung von Section 46 der
Beschäftigungsbedingungen des GWC ergeben sich aus den NHS Pension Scheme Regulations 1995
(Verordnung von 1995 über das Rentensystem des NHS) und den NHS (Compensation for Premature
Retirement) Regulations 1981 (Verordnung von 1981 über das NHS [Ausgleichszahlungen bei -
unfreiwilligem - vorzeitigem Ausscheiden]). Sie sehen vor:
- die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente („early retirement pension“) aufgrund der tatsächlich
zurückgelegten Dienstjahre vom Zeitpunkt der Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen bis zum
Erreichen des Rentenalters;
- die vorgezogene Zahlung einer pauschalen Rentenprämie („lump sum on retirement“), die
normalerweise beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der
vorgezogenen Rente;
- eine Ausgleichszahlung in Form jährlicher Zuwendungen („annual allowance“), die eine Erhöhung
der vorgezogenen Altersrente bezweckt, und
- eine pauschale Ausgleichszahlung („lump sum compensation“) in Höhe des dreifachen Betrages
der jährlichen Zuwendung.
12.
Diese verschiedenen Leistungen - die beiden erstgenannten auf der Grundlage des Rentensystems
des NHS - werden vom zuständigen Minister gewährt. Die Aufwendungen hierfür sind dem Minister
jedoch von der Verwaltung des NHS zu erstatten.
13.
Erreichen diese Leistungen eine bestimmte Höhe, werden die nach Section 45 der
Beschäftigungsbedingungen des GWC im Fall der Entlassung aus betrieblichen Gründen gezahlten
pauschalen Entlassungsentschädigungen herabgesetzt oder entfallen ganz.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
14.
Die Klägerin war auf der Grundlage der Beschäftigungsbedingungen des GWC bei der North West
Regional Health Authority (NWRHA) im NHS beschäftigt. Sie leistete Beiträge zum Rentensystems des
NHS. Am 1. Juli 1995 ging die Einheit, für die sie arbeitete, im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Richtlinie und im Sinne der TUPE auf die Beklagte über. Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten bis zu
ihrer Entlassung aus betrieblichen Gründen am 6. Mai 1997.
15.
Die Beklagte zahlte der Klägerin bei ihrer Entlassung nach den Beschäftigungsbedingungen des
GWC berechnete pauschale Entlassungsentschädigungen, ohne Abzüge vorzunehmen, die den
Leistungen aus Section 46 dieser Beschäftigungsbedingungen entsprochen hätten. Obwohl die
Klägerin die Voraussetzung dieser Bestimmung erfüllte, da sie fünfzig Jahre alt und dem
Rentensystems des NHS länger als fünf Jahre angeschlossen war, erhielt sie keine entsprechende
Leistung.
16.
Die Klägerin erhob Klage, um ihren Anspruch auf diese Leistungen feststellen zu lassen und eine
Entscheidung zu erwirken, die die Beklagte zur Zahlung dieser Leistungen verpflichtet.
17.
Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division,
dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf vorgezogene Zahlung einer Altersrente und einer
pauschalen Rentenprämie und/oder der jährlichen Rentenzuwendung und der pauschalen
Ausgleichszahlung ein Recht auf Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene im Sinne
von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates?
2. Besteht, wenn und soweit die erste Frage verneint wird, eine Verpflichtung des Veräußerers aus
dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitsverhältnis oder dem Kollektivvertrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
und/oder Absatz 2, die aufgrund des Übergangs des Unternehmens übertragen wird und bewirkt,
dass der Erwerber im Fall der Entlassung des Arbeitnehmers für die Zahlung der Leistungen an diesen
einzustehen hat?
Zur ersten Frage
18.
Die Klägerin und die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten die Auffassung, die
Leistungen nach Section 46 der Beschäftigungsbedingungen der GWC fielen nicht in den
Anwendungsbereich der Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie, so dass sie zu den Rechten
gehörten, die zugunsten des Arbeitnehmers übergeleitet worden seien. Auch wenn sie erst ab einem
bestimmten Alter gezahlt würden, stünden sie nicht mit dem Altersrisiko im Zusammenhang. Sie
ergäben sich aus einer bestimmten Regelung, die nach genau festgelegten Tatbestandsmerkmalen
auf eine Entlassungssituation anwendbar sei.
19.
Um jedoch beurteilen zu können, ob Leistungen unter die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie
vorgesehene Ausnahme fielen, die angesichts der allgemeinen Ziele der Rechtsvorschrift eng
auszulegen sei, sei nur auf den Zweck dieser Leistungen abzustellen. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs trägt vor, dieser Standpunkt sei vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1986 in der
Rechtssache 151/84 (Roberts, Slg. 1986, 703) vertreten worden, in dem er festgestellt habe, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente im Rahmen kollektiver Verfahren
zur Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung normaler
Altersrenten gleichzusetzen seien. Die Klägerin weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17.
Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht zwischen bei Entlassung
gezahlten Entschädigungsleistungen aus einer vorgezogenen Altersrente und unter den gleichen
Umständen gewährten andersartigen Entschädigungsleistungen unterschieden und diese Leistungen
als Entgelt der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag
sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) qualifiziert habe.
20.
Die Klägerin fügt hinzu, die Behandlung einer im Fall der Entlassung vorgezogen Altersrente als
Leistung bei Alter komme einer Ungleichbehandlung der nach einem Unternehmensübergang
entlassenen Arbeitnehmer gleich. Einige dieser Arbeitnehmer hätten nämlich immer noch Anspruch
auf entlassungsbedingte Leistungen, die auf Verpflichtungen ihres bisherigen Arbeitgebers
zurückgingen, während andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diejenige vorgezogene Altersrente
mehr hätten, die ihnen ihr bisheriger Arbeitgeber unter gleichen Umständen hätte gewähren müssen.
Außerdem komme es weder auf die Form der bei einer Entlassung angewandten Regelung an - die als
vorgezogene Rente, aber auch anders zu qualifizieren sein könnte, wobei der einzelne Arbeitnehmer je
nach seiner individuellen Situation keine echte Wahl zwischen den verschiedenen Formen habe - noch
auf die Einrichtung, die die Leistungen tatsächlich an die Betreffenden zahle. Im vorliegenden Fall sei
entscheidend, dass die Leistungen letztlich vom Arbeitgeber, d. h. dem NHS, und nicht vom
Rentensystem im eigentlichen Sinne getragen worden wären, wenn die Klägerin bis zu ihrer
Entlassung vom NHS weiterbeschäftigt worden wäre.
21.
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die im Ausgangsverfahren fraglichen Leistungen seien
Leistungen bei Alter, die von der Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie erfasst würden. Der
Umstand, dass Leistungen, die ihrer Art nach Leistungen bei Alter seien, vorzeitig gewährt würden,
ändere nichts an ihrer Natur. Insoweit stehe fest, dass das Rentensystem des NHS eine betriebliche
Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Die Leistungen, um die es im
Ausgangsverfahren gehe, würden genauso berechnet wie die üblichen vom NHS gewährten
Leistungen bei Alter, wobei ein besonderer Rechenmodus herangezogen werde, um die niedrigere
Zahl von Jahren des Anschlusses der Betreffenden an dieses System auszugleichen. Überdies würden
die in Section 46 der Beschäftigungsbedingungen des GWC genannten Leistungen nicht gezahlt, um
den Verlust eines Arbeitsplatzes oder einer Beschäftigung auszugleichen; dies sei vielmehr die
Funktion der - der Beklagten auch gewährten - pauschalen Entschädigung nach Section 45 dieser
Beschäftigungsbedingungen.
22.
Nach Ansicht der Kommission ist zu prüfen, ob die Bestandteile und sonstigen Besonderheiten der
im Ausgangsverfahren fraglichen Leistungen es erlauben, sie den Leistungen anzunähern, deren
Aufrechterhaltung zugunsten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie im Fall des Unternehmensübergangs nicht zwingend sei. Entscheidendes Kriterium sei
insoweit die Natur der Versorgungsregelung, zu der die Leistungen gegebenenfalls gehörten.
23.
Wie sich aus den Materialien der Richtlinie ergebe, sei die Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 der
Richtlinie an die Merkmale der betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
die sie betreffe, gebunden. Aufgrund der Systematik und zugleich der Verschiedenartigkeit dieser
Versorgungseinrichtungen sei es unmöglich gewesen, die Erwerber allgemein zur Übernahme jener
Pflichten heranzuziehen, die aus Versorgungseinrichtungen erwüchsen, die jeweils ihr eigenes
Gleichgewicht aufwiesen und an denen die Erwerber oftmals nicht beteiligt seien.
24.
Zur Beantwortung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Leistungen von der
Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie erfasst würden, schlägt die Kommission die Prüfung
folgender Kriterien vor: Finanzierungsmethode, Art und Gegenstand, Gewährungsbedingungen und
Berechnungsmethode.
25.
Was die vorgezogene Altersrente und die pauschale Rentenprämie angeht, die Gegenstand des
Ausgangsverfahrens sind, so entnimmt die Kommission den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass
diese Leistungen durch eine betriebliche Versorgungseinrichtung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie gewährt würden. Insbesondere könne sich die Beklagte zweifellos nicht am Rentensystem
des NHS beteiligen, während Gewährungsbedingungen und Zweck dieser beiden Leistungen offenbar
denjenigen der normalen Altersrentenleistungen dieses Systems entsprächen. Der NHS-Arbeitgeber
habe jedoch zur Deckung der Kosten der beiden Leistungen einen Beitrag an den Minister zu
entrichten, wobei der Kommission allerdings unbekannt sei, aus welcher Quelle dieser Beitrag
finanziert werde. Fraglich sei außerdem, ob im Fall des Todes des Betreffenden dessen
Rechtsnachfolger wie bei einer Altersrente den Anspruch auf diese beiden Leistungen behielten.
Nichtsdestoweniger sei letztlich davon auszugehen, dass diese Leistungen unter die Ausnahme des
Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie fielen.
26.
Dagegen lasse sich anhand des Vorlagebeschlusses nicht mit Sicherheit sagen, ob die jährlichen
Zuwendungen und die pauschale Entschädigung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nach
Maßgabe des Rentensystems des NHS gewährt würden und ob ihr Zweck in der Gewährleistung eines
ausreichenden Einkommens während des Vorruhestands oder in der Zahlung einer
Entlassungsentschädigung bestehe. Zu beachten sei, dass die Höhe dieser Leistungen nicht der Zahl
von Jahren zu entsprechen scheine, für die der Betreffende Beiträge zu diesem System entrichtet
habe, und dass auch der Arbeitgeber zur Deckung der Kosten dieser Leistungen einen Beitrag an den
Minister zu entrichten habe. Fraglich sei schließlich, was im Fall des Todes des Betreffenden
geschehe. Die Kommission behält sich ihren Standpunkt zu diesen beiden Leistungen letztlich vor.
27.
Zunächst ist festzustellen, dass unter den Parteien des Ausgangsverfahrens und der Regierung
des Vereinigten Königreichs unstreitig ist, dass die Beschäftigten des NHS trotz dessen Zugehörigkeit
zum öffentlichen Sektor dem nationalen Arbeitsrecht unterliegen, so dass für sie die Bestimmungen
der Richtlinie gelten (siehe dazu Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino
und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 41).
28.
Eine Regelung wie die der Section 46 der Beschäftigungsbedingungen des GWC sieht insbesondere
für den Fall einer bestimmten Art von Entlassung eine vorgezogene Altersrente sowie Zahlungen zur
Verbesserung dieser Leistung vor.
29.
Angesichts des allgemeinen Zweckes, die Rechte der Arbeitnehmer im Fall des Übergangs von
Unternehmen zu schützen, den die Richtlinie in der Weise verfolgt, dass sie in Artikel 3 Absätze 1 und
2 vorsieht, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag, dem
Arbeitsverhältnis oder Kollektivverträgen auf den Erwerber übergehen, ist die in Absatz 3 dieses
Artikels vorgesehene Ausnahme von dieser Regel strikt auszulegen.
30.
Diese Ausnahme ist daher nur bei solchen Leistungen anzuwenden, die in dieser Bestimmung
abschließend aufgezählt sind; diese Leistungen sind außerdem in einem engen Sinne zu verstehen.
31.
In diesem Zusammenhang sind nur solche Leistungen als Leistungen bei Alter anzusehen, die von
dem Zeitpunkt an gezahlt werden, zu dem der Arbeitnehmer das normale Ende seiner beruflichen
Laufbahn erreicht, wie es nach der allgemeinen Systematik des betreffenden Altersrentensystems
vorgesehen ist, nicht aber Leistungen, die unter Voraussetzungen gezahlt werden, wie sie im
Ausgangsverfahren gelten, d. h. im Fall der Entlassung aus betrieblichen Gründen, auch wenn diese
Leistungen unter Heranziehung der Berechnungsmodalitäten für normale Altersrentenleistungen
berechnet werden.
32.
Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Leistungen einer vorgezogenen Altersrente sowie
Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen eines solchen vorgezogenen Ruhestands, die an
entlassene Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, wie die, um die es
im Ausgangsverfahren geht, keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus
betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3
der Richtlinie darstellen.
Zur zweiten Frage
33.
Soweit Leistungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nicht von der Ausnahme des Artikels 3
Absatz 3 der Richtlinie erfasst werden, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage
wissen, ob bei der Entlassung eines Arbeitnehmers bestehende Verpflichtungen aus einem
Arbeitsvertrag, einem Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer im Verhältnis zu diesem
Arbeitnehmer verbindlichen Kollektivvertrag unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des
Artikels 3 der Richtlinie auf den Erwerber übergehen, auch wenn diese Verpflichtungen auf staatliche
Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte nach praktischen Modalitäten ausgestaltet worden sind,
wie sie für die im Ausgangsverfahren fraglichen Leistungen gelten.
34.
Die Klägerin, deren Vorbringen insoweit von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der
Kommission unterstützt wird, trägt vor, der Anspruch auf die im Ausgangsverfahren fraglichen
Leistungen sei aus ihrem Arbeitsvertrag oder ihrem Arbeitsverhältnis mit dem NHS entstanden; in
ihrem Vertrag habe ausdrücklich gestanden, dass sie die Bestimmungen der Section 46 der
Beschäftigungsbedingungen des GWC in Anspruch nehmen könne. Da sich diese Bestimmung zudem
aus einem Kollektivvertrag ergebe, sei die diesem Anspruch entsprechende Verpflichtung nicht nur
nach Artikel 3 Absatz 1, sondern auch nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie auf den Erwerber
übergegangen. Der Umstand, dass der Einführung dieses Rechts verschiedene staatliche Akte
zugrunde lägen, sei angesichts der Zugehörigkeit der NWRHA zum öffentlichen Sektor ebenso
unerheblich wie der Umstand, dass die Leistungen vom zuständigen Minister gewährt und diesem
dann von der NWRHA erstattet würden; dies stelle nur eine Durchführungsmodalität dar.
35.
Die Beklagte hält dem entgegen, der Umstand, dass die Ansprüche auf die im Ausgangsverfahren
fraglichen Leistungen durch staatliche Akte begründet und die damit zusammenhängenden
Zahlungen vom Minister getätigt worden seien, schließe die Anwendung von Artikel 3 Absätze 1 und 2
der Richtlinie aus, der sich nur auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag oder dem
Arbeitsverhältnis und dem Kollektivvertrag beziehe, die sich gegen den Arbeitgeber selbst richteten.
Im Ausgangsverfahren sei das System aber so ausgestaltet, dass der veräußernde Arbeitgeber,
nämlich die NWRHA, Verpflichtungen gegenüber dem Minister und nicht gegenüber den
Arbeitnehmern habe. Auch habe die Beklagte selbst gegenüber dem Minister keinerlei
Verpflichtungen.
36.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Erwerber nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie an
die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden
Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Veräußerer sowie bis zur
Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags oder bis zum Inkrafttreten oder zur Anwendung eines
anderen Kollektivvertrags an die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen im
gleichen Maße gebunden ist, wie sie in diesem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren,
sofern nicht der betreffende Mitgliedstaat den Zeitraum der Aufrechterhaltung dieser
Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie begrenzt hat.
37.
Die Richtlinie sieht jedoch neben den Ausnahmen des Artikels 3 Absatz 3, die die darin genannten
Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene betreffen, keine weiteren Ausnahmen von
diesen Regeln vor; aus dem Bestehen einer solchen spezifischen Bestimmung ist zu schließen, dass
sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 auf alle darin genannten nicht unter diese Ausnahmen fallenden
Ansprüche der Arbeitnehmer erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1985 in der
Rechtssache 135/83, Abels, Slg. 1985, 469, Randnr. 37).
38.
Folglich können weder der Umstand, dass Rechte oder Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, dem
Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer unter den in Randnummer 36 dieses Urteils
genannten Voraussetzungen verbindlichen Kollektivvertrag auf staatliche Akte zurückgehen oder
durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind, noch die praktischen Modalitäten dieser
Ausgestaltung dazu führen, dass diese Rechte oder diese Pflichten nicht auf den Erwerber
übergehen.
39.
Im Ausgangsverfahren ist es gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zur Beantwortung
der Frage, ob die Klägerin von der Beklagten als Erwerber die Gewährung der von ihr beanspruchten
Leistungen verlangen kann, zu prüfen, ob diese Leistungen aus ihrem zum Zeitpunkt des Übergangs
mit dem veräußernden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis oder aus
einem für den Veräußerer und den Erwerber - unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der
Richtlinie - verbindlichen Kollektivvertrag resultierten.
40.
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
bei der Entlassung eines Arbeitnehmers bestehende Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag, einem
Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer verbindlichen
Kollektivvertrag unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen und in den in ihm gesetzten
Grenzen unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen auf staatliche Akte zurückgehen oder durch
staatliche Akte ausgestaltet worden sind, und unabhängig von den praktischen Modalitäten dieser
Ausgestaltung auf den Erwerber übergehen.
Kosten
41.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, mit Beschluss vom 1.
März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente sowie Leistungen zur Verbesserung der
Bedingungen eines solchen vorgezogenen Ruhestands, die an entlassene Arbeitnehmer,
die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, wie die, um die es im
Ausgangsverfahren geht, stellen keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für
Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von
Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen dar.
2. Artikel 3 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, dass bei der Entlassung eines
Arbeitnehmers bestehende Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag, einem
Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer
verbindlichen Kollektivvertrag unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen
und in den in ihm gesetzten Grenzen unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen auf
staatliche Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind, und
unabhängig von den praktischen Modalitäten dieser Ausgestaltung auf den Erwerber
übergehen.
Rodríguez Iglesias
Colneric
von Bahr
Gulmann
Edward
La Pergola
Puissochet
Wathelet
Schintgen
Cunha Rodrigues
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juni 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.