Urteil des EuGH vom 12.02.2004

EuGH: verordnung, ware, zollgebiet, grobe fahrlässigkeit, kommission, wiederausfuhr, entziehung, erlass, verwahrung, entziehen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
12. Februar 2004
„Zollkodex der Gemeinschaften – Einfuhrzollschuld – Entziehen von Waren aus der zollamtlichen
Überwachung“
In der Rechtssache C-337/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Hamann International GmbH Spedition + Logistik
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. L 302, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten
Kammer sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Hamann International GmbH Spedition + Logistik, vertreten durch Steuerberaterin M. Zitzmann,
des Hauptzollamts Hamburg-Stadt, vertreten durch M. Nagel als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Hamann International GmbH Spedition + Logistik,
vertreten durch M. Zitzmann, des Hauptzollamts Hamburg-Stadt, vertreten durch T. Cirener als
Bevollmächtigten, sowie der Kommission, vertreten durch J.-C. Schieferer, in der Sitzung vom 5. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2003,
Urteil
1
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September
2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302,
S. 1, im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hamann International GmbH
Spedition + Logistik (im Folgenden: Hamann) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt (im Folgenden:
Hauptzollamt) wegen der Erstattung von Einfuhrzöllen und anderen Einfuhrabgaben.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
3
Artikel 4 des Zollkodex sieht vor:
„Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind
13.
zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des
Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften zu gewährleisten;
14.
zollamtliche Prüfung: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts
und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften,
wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung
der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel,
Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden,
Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen;
15.
zollrechtliche Bestimmung einer Ware:
c)
Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
...
16.
Zollverfahren:
b)
Versandverfahren;
c)
Zolllagerverfahren;
h)
Ausfuhrverfahren;
...“
4
Artikel 37 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des
Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft
werden.
(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen
Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis
sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt
oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.“
5
Nach Artikel 89 Absatz 1 des Zollkodex endet ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung,
wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens
gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung
erhalten.
6
Artikel 91 Absatz 1 des Zollkodex lautet:
„Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:
a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder
handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;
...“
7
Artikel 101 des Zollkodex sieht vor:
„Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass
a)
die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen
werden,
…“
8
Artikel 110 des Zollkodex bestimmt:
„Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren
vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf der vorherigen Bewilligung durch
die Zollbehörden, die die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen.
Außerhalb des Zolllagers können die Waren den in Artikel 109 genannten Behandlungen unter den gleichen
Voraussetzungen unterzogen werden.“
9
Artikel 183 des Zollkodex lautet:
„Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen
Überwachung. Sie können von den Zollbehörden den geltenden Bestimmungen entsprechend kontrolliert
werden. Sie müssen das genannte Gebiet gegebenenfalls über den von den Zollbehörden bestimmten Weg
nach den von diesen Behörden festgelegten Modalitäten verlassen.“
10
Artikel 203 Absätze 1 und 2 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.“
11
Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
„Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt
worden ist, ergeben,
oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die
Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der
Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.“
12
Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex lautet:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten
Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen
diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten
sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht
werden.“
13
Artikel 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:
„Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich
auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
5)
im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht
bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;
...“
14
Artikel 860 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„Die Zollbehörden betrachten eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex
entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Artikels
859 erfüllt sind.“
15
Die in Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex erwähnten Fälle sind in Teil IV Titel IV der Durchführungsverordnung
in Kapitel 3 „Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex“ näher geregelt, das
die Artikel 899 bis 909 der Verordnung umfasst.
16
Artikel 899 dieser Verordnung lautet:
„Wenn die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt
worden ist, unbeschadet anderer Umstände, die im Rahmen des in Artikel 905 bis 909 vorgesehenen
Verfahrens von Fall zu Fall zu beurteilen sind, feststellt,
dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 900 bis 903 beschriebenen
Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhrabgaben.
Als ‚Beteiligter‘ gilt die Person im Sinne von Artikel 878 Absatz 1 sowie gegebenenfalls jede andere Person,
die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die die für
die Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat;
dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände
erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ab.“
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Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung sieht vor:
„Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn
a)
Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung
von den Einfuhrabgaben befinden, sowie Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen
Zwecken im Rahmen einer Abgabenbegünstigung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
worden sind, gestohlen worden sind, sofern diese Waren kurzfristig wieder gefunden und in dem
Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls befanden, wieder ihren ursprünglichen
zollrechtlichen Status erhalten.“
18
Artikel 905 dieser Verordnung regelt, wie die Zollbehörde den Fall des Beteiligten, der keinem der in den
Artikeln 900 bis 904 der Verordnung genannten Fälle entspricht, zu beurteilen hat. Absatz 1 dieses Artikels
lautet:
„Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2
des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die
Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen
weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt
der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem
Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.
Der Begriff ‚Beteiligte‘ ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.
In allen anderen Fällen lehnt die Entscheidungszollbehörde den Antrag ab.“
19
Artikel 512 der Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission
vom 4. Mai 2001 (ABl. L 141, S. 1), der auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist, sieht vor:
„(1) Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne
Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.
(2) Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum Betrieb des Inhabers oder
Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung kann mit der Zollanmeldung zur Überführung in das
Verfahren durchgeführt werden.
(3) Die Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens
möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren
das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
20
Mit Steuerbescheid vom 5. März 1996 setzte das Hauptzollamt gegen das Unternehmen, dessen
Rechtsnachfolgerin Hamann ist, Zoll in Höhe von 6 283,30 DEM und andere Einfuhrabgaben in Höhe von
4 488,08 DEM mit der Begründung fest, dass die Entnahme von aus Kanada eingeführten und in das
Zolllagerverfahren übergeführten Waren aus dem Zolllager den Zollbehörden nicht mitgeteilt worden sei.
21
Am 7. März 1997 beantragte Hamann die Erstattung dieser Beträge und fügte ihrem Antrag beglaubigte
Fotokopien der Belege über die Zahlung dieser Zölle bei. Am 23. April 1997 reichte sie weitere Unterlagen zu
den betreffenden Waren ein und wies das Hauptzollamt darauf hin, dass eine Reihe dieser Waren bei ihrer
Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einer Lagerabmeldung begleitet gewesen seien.
22
Mit Bescheid vom 30. April 1997 lehnte das Hauptzollamt den Erstattungsantrag mit der Begründung ab,
dass die betreffenden Waren der zollamtlichen Überwachung wenigstens vorübergehend entzogen worden
seien, weil sie nicht zum externen Versandverfahren abgefertigt worden seien, das für die Beförderung der
Waren zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle zwingend vorgeschrieben sei.
23
Nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhob Hamann Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Deutschland).
Vor diesem Gericht trug sie u. a. vor: Die Zolllagerabmeldung für die erste Warenpartie sei am 26. bzw. 30.
Oktober 1995 erstellt worden, die zweite Partie sei am 27. November 1995 ausgelagert worden, die
entsprechenden Ausfuhranmeldungen seien vorgelegt worden, und das externe Versandverfahren sei für
die erste Warenpartie in Padborg (Dänemark) und für die zweite Partie an der deutsch-polnischen Grenze
eröffnet worden.
24
Am 14. September 2000 wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung ab, die Zollschuld sei gemäß
Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex durch Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung
entstanden, weil die Waren aus dem Zolllager entfernt worden seien, ohne dass für die fortlaufende
Überwachung durch Eröffnung eines externen Versandverfahrens Sorge getragen worden sei. Im Übrigen
habe Artikel 203 des Zollkodex Vorrang gegenüber Artikel 204 dieses Kodex, so dass Letzterer nicht
anwendbar sei.
25
Hamann legte hiergegen Revision zum Bundesfinanzhof ein und machte geltend, das Finanzgericht habe die
Zollschuld zu Unrecht aus Artikel 203 des Zollkodex statt aus Artikel 204 dieses Kodex hergeleitet. Ein
weiterer Fehler bestehe darin, dass es eine Vorrangstellung des Artikels 203 des Zollkodex gegenüber
dessen Artikel 204 angenommen habe. Aus Artikel 204 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 859 Nummer
5 der Durchführungsverordnung ergebe sich, dass in einem Fall wie dem streitigen eine Zollschuld nicht
entstanden sei. Die Ausfuhr der Waren ohne Eröffnung eines externen Versandverfahrens sei kein Entziehen
aus der zollamtlichen Überwachung und auch nicht der Versuch einer solchen Entziehung, sondern lediglich
ein Arbeitsfehler, der sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens nicht wirklich
ausgewirkt habe.
26
Da der Bundesfinanzhof die Auslegung der Gemeinschaftsregelung für entscheidungserheblich hält, hat er
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
Ist ein Entziehen der aus dem Zolllager wieder ausgeführten Drittlandswaren mit der Folge der Entstehung
einer Zollschuld nach Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 allein darin zu sehen, dass die
zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmten Waren nicht im unmittelbaren
Anschluss an ihre Entfernung aus dem Zolllager zum externen Versandverfahren abgefertigt worden sind?
Zur Vorlagefrage
27
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 203 Absatz 1 des
Zollkodex dahin auszulegen ist, dass in das Zolllager übergeführte und zur Wiederausfuhr aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung im Sinne
dieser Bestimmung entzogen worden sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001
ohne vorherige Abfertigung zum externen Versandverfahren aus dem Zolllager entfernt und von dort zur
Ausgangszollstelle befördert worden sind.
28
Zur Beantwortung der auch auf diese Weise umformulierten Frage ist zunächst der Hinweis angebracht,
dass die Artikel 203 und 204 des Zollkodex einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben. Während
der erstgenannte Artikel die Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird, bezieht sich der Zweitgenannte auf Pflichtverletzungen und die Nichterfüllung
von Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren, die sich auf die zollamtliche
Überwachung nicht ausgewirkt haben.
29
Artikel 204 des Zollkodex findet nach seinem Wortlaut nur in den Fällen Anwendung, die nicht unter Artikel
203 dieses Kodex fallen.
30
Um entscheiden zu können, welcher dieser beiden Artikel die Grundlage für die Entstehung einer
Einfuhrzollschuld ist, ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die betreffenden Handlungen eine Entziehung aus
der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex darstellen. Nur wenn dies zu
verneinen ist, kann eine Anwendung von Artikel 204 des Zollkodex in Betracht kommen.
31
Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Artikel 203 Absatz 1 des
Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu
verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und
der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile
vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99, D. Wandel, Slg. 2001, I-873, Randnr. 47, und vom 11. Juli
2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6277, Randnr. 55).
32
Aufgrund dieser Auslegung ist daher festzustellen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in
dem die Zollbehörden, wie der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat, nicht in der
Lage sind, die zollamtliche Überwachung zwischen dem Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem
Zolllager und dem Zeitpunkt ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle sicherzustellen, der Tatbestand der
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt ist.
33
Hinzuzufügen ist zum einen, dass diese Feststellung auch nicht dadurch entkräftet wird, dass Artikel 512 der
Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 993/2001 nicht mehr die Verpflichtung
enthält, Waren wie die des Ausgangsverfahrens bei ihrer Beförderung zur Ausgangszollstelle zum externen
Versandverfahren abzufertigen, denn diese Bestimmung, die nicht rückwirkend gilt, ist erst nach den
Handlungen in Kraft getreten, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegen.
34
Zum anderen ist zu bemerken, dass auch der wirtschaftliche Charakter der Einfuhrabgaben nicht dagegen
spricht, dass eine Zollschuld in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Artikel
203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht. Artikel 239 dieses Kodex sieht nämlich, wie die Kommission ausgeführt
hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung oder den Erlass der gesetzlich geschuldeten
Abgaben vor.
35
Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Erstattung der
streitigen Abgaben gemäß Artikel 239 des Zollkodex erfüllt sind.
36
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex dahin
auszulegen ist, dass in das Zolllagerverfahren übergeführte und zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft bestimmte Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung im Sinne der genannten
Bestimmung entzogen worden sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001 ohne
vorherige Abfertigung zum externen Versandverfahren aus dem Zolllager entfernt und von dort zur
Ausgangszollstelle befördert worden sind und die Zollbehörden, sei es auch nur zeitweise, nicht in der Lage
gewesen sind, die zollamtliche Überwachung dieser Waren sicherzustellen.
Kosten
37
Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 17. Juli 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass in das Zolllager
übergeführte und zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte
Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung im Sinne der genannten Bestimmung
entzogen worden sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der
Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ohne vorherige Abfertigung zum
externen Versandverfahren aus dem Zolllager entfernt und von dort zur Ausgangszollstelle
befördert worden sind und die Zollbehörden, sei es auch nur zeitweise, nicht imstande
gewesen sind, die zollamtliche Überwachung dieser Waren sicherzustellen.
Skouris
Schintgen
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Februar 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.