Urteil des EuGH vom 03.07.2003
EuGH: die post, staatliche beihilfe, öffentliches unternehmen, kommission, vergütung, tochtergesellschaft, klage auf nichtigerklärung, gericht erster instanz, gegenleistung, express
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
3. Juli 2003
„Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer
Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Begriff der staatlichen Beihilfe - Kriterium des unter
normalen Marktbedingungen tätigen privaten Wirtschaftsteilnehmers“
In den verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P
Chronopost SA
D. Berlin, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-83/01 P),
La Poste
Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-94/01 P),
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-93/01 P),
Rechtsmittelführerinnen,
betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg.
2000, II-4055) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Union française de l'express (Ufex)
DHL International
Federal express international (France) SNC
CRIE SA
Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und J. Derenne, avocats,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte im ersten Rechtszug
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet und M.
Wathelet (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen
F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und A. Rosas,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Verwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 28. Mai 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002
folgendes
Urteil
1.
Die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost), La Poste (im Folgenden: Post oder französische
Post) und die Französische Republik haben mit Rechtsmittelschriften, die am 19. und 23. Februar
2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des
Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in
der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: angefochtenes
Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1.
Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164,
S. 37) teilweise für nichtig erklärt hat.
Sachverhalt
2.
Der Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wird in den Randnummern 1 bis 12 des
angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt:
„1 Das Syndicat français de l'express international (im Folgenden: SFEI), dessen Rechtsnachfolgerin
die ... Union française de l'express ist und dessen Mitglieder die [DHL International, Federal express
international (France) SNC und CRIE SA] sind, ist eine Vereinigung französischen Rechts, in der fast
alle Gesellschaften zusammengeschlossen sind, die im Wettbewerb mit der Société française de
messagerie internationale (im Folgenden: SFMI) Expresszustelldienste anbieten.
2 Am 21. Dezember 1990 legte der SFEI bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der er u. a.
geltend machte, dass die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französische Post .La
Poste‘ (im Folgenden: die Post oder die französische Post) der SFMI gewährt habe, eine staatliche
Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sei. In der Beschwerde
wurde hauptsächlich gerügt, dass die Vergütung, die die SFMI der Post für diese Unterstützung
gezahlt habe, nicht den normalen Marktbedingungen entspreche. Die Differenz zwischen dem
Marktpreis für die Erbringung derartiger Dienstleistungen und dem tatsächlich von der SFMI gezahlten
Preis stelle eine staatliche Beihilfe dar. Ein von der Beratungsgesellschaft Braxton associés im Auftrag
der SFEI erarbeitetes Wirtschaftsgutachten war der Beschwerde zum Zweck der Bezifferung der
Beihilfe im Zeitraum 1986 bis 1989 beigefügt.
3 Die Post, die im Rahmen eines gesetzlichen Monopols im Bereich des allgemeinen Zustelldienstes
tätig ist, war bis Ende 1990 Teil der französischen Verwaltung. Seit dem 1. Januar 1991 ist sie gemäß
den Vorschriften des Gesetzes 90-568 vom 2. Juli 1990 als juristische Person des öffentlichen Rechts
organisiert. Dieses Gesetz ermächtigt sie, bestimmte dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten
auszuüben, u. a. die der Expresszustellung.
4 Die SFMI ist eine privatrechtliche Gesellschaft, die Ende 1985 mit der Verwaltung des
Expresszustelldienstes der französischen Post beauftragt wurde. Sie wurde mit einem
Gesellschaftskapital von 10 Millionen FRF gegründet, das zu 66 % von der Sofipost, einer zu 100 % der
Post gehörenden Finanzgesellschaft, und zu 34 % von der TAT Express, einer Tochtergesellschaft der
Fluggesellschaft Transport aérien transrégional (im Folgenden: TAT) gehalten wurde.
5 Die Einzelheiten der Nutzung und der Ausübung des Expresszustelldienstes, den die SFMI unter
der Bezeichnung EMS/Chronopost versah, wurden in einer Weisung des Ministeriums für Post und
Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt. Danach sollte die Post der SFMI logistische und
kommerzielle Unterstützung gewähren. Die Beziehungen zwischen der Post und der SFMI wurden in
Vereinbarungen festgelegt, deren erste 1986 getroffen wurde.
6 Im Jahr 1992 wurde die Struktur der Tätigkeit der SFMI im Bereich der Expresszustelldienste
geändert. Sofipost und TAT gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA, an der sie
wiederum 66 % bzw. 34 % der Aktien hielten. Die Chronopost, die bis zum 1. Januar 1995 einen
ausschließlichen Zugang zum Netz der Post hatte, konzentrierte sich auf den inländischen
Expresszustelldienst. Die SFMI wurde von der GD Express Worldwide France gekauft, der
Tochtergesellschaft eines gemeinsamen internationalen Unternehmens, zu dem die australische
Gesellschaft TNT und die Postanstalten von fünf Ländern gehören. Der Zusammenschluss wurde
durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 (TNT/Canada Post, DBP Postdienst, La
Poste, PTT Poste und Sweden Post, Aktenzeichen IV/M.102, ABl. C 322, S. 19) genehmigt. Die SFMI
behielt den internationalen Tätigkeitsbereich, wobei sie die Chronopost als Bevollmächtigte und
Dienstleistungserbringerin für die Beförderung ihrer internationalen Sendungen in Frankreich
einschaltete (im Folgenden: SFMI/Chronopost).
7 Die Kommission teilte dem SFEI mit Schreiben vom 10. März 1992 mit, dass das Verfahren über
seine Beschwerde gemäß Artikel 92 EG-Vertrag eingestellt worden sei. Der SFEI und andere
Unternehmen erhoben am 16. Mai 1992 beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser
Entscheidung. Der Gerichtshof stellte das Verfahren ein (Beschluss des Gerichtshofes vom 18.
November 1992 in der Rechtssache C-222/93, SFEI u. a./Kommission, nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlicht), nachdem die Kommission mit Entscheidung vom 9. Juli 1992 beschlossen hatte, ihre
Entscheidung vom 10. März 1992 zurückzunehmen.
...
9 Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Juni 1993 Klage gegen die SFMI, Chronopost,
die Post und andere beim Tribunal de commerce (Handelsgericht) Paris. Dieser Klage war ein zweites
Gutachten der Firma Braxton beigefügt, in dem die in dem ersten Gutachten enthaltenen Daten
aktualisiert wurden und der Zeitraum der Bezifferung der Beihilfe bis Ende 1991 verlängert wurde. Das
Tribunal de commerce Paris legte dem Gerichtshof mit Urteil vom 5. Januar 1994 mehrere Fragen nach
der Auslegung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zur Vorabentscheidung vor, von
denen eine den Begriff der staatlichen Beihilfe unter den Umständen des vorliegenden Falles zum
Gegenstand hatte. Die französische Regierung reichte beim Gerichtshof als Anlage zu ihren
Erklärungen vom 10. Mai 1994 ein Wirtschaftsgutachten der Gesellschaft Ernst & Young ein. Der
Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-
3547, im Folgenden: Urteil SFEI): .Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches
Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen
stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des
Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist,
die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.‘
10 Zwischenzeitlich war die Französische Republik mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1996
über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unterrichtet
worden. Am 30. Mai 1996 übermittelte sie der Kommission ihre Erklärungen dazu.
11 Die Kommission veröffentlichte am 17. Juli 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über
angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. C 206, S. 3).
12 In Beantwortung dieser Mitteilung übersandte der SFEI der Kommission am 17. August 1996
Erklärungen, denen er ein neues Wirtschaftsgutachten der Firma Bain & Cy beifügte. Außerdem
erstreckte der SFEI seine Beschwerde vom Dezember 1990 auf bestimmte neue Gegebenheiten,
insbesondere auf die Benutzung des Markenzeichens der französischen Post, auf den bevorrechtigten
Zugang zu den Ausstrahlungen von Radio France, auf Zoll- und Steuervorteile und auf Investitionen
der französischen Post in Umschlagzentren des Gütereilverkehrs.“
Die streitige Entscheidung
3.
Den Randnummern 17 bis 23 des angefochtenen Urteils ist Folgendes zu entnehmen:
„17 Am 1. Oktober 1997 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ..., die dem SFEI mit
Schreiben vom 22. Oktober 1997 übermittelt wurde.
18 In der [streitigen] Entscheidung führte die Kommission aus, es sei zwischen zwei Kategorien von
Maßnahmen zu unterscheiden. Die erste bestehe zum einen in der logistischen Unterstützung: der
SFMI-Chronopost seien die Infrastrukturen der Post für die Annahme, das Sortieren, die Beförderung
und die Verteilung ihrer Sendungen zur Verfügung gestellt worden; und zum anderen in der
kommerziellen Unterstützung: Zugang der SFMI-Chronopost zum Kundenstamm der Post und der
Einbringung des Goodwill der Post zugunsten von SFMI-Chronopost. Die zweite Kategorie bestehe in
besonderen Maßnahmen wie dem bevorzugten Zugang zu Radio France und der Vorzugsbehandlung
in Zoll- und steuerlicher Hinsicht.
19 Nach Auffassung der Kommission hat der SFEI das Urteil in der Rechtssache SFEI falsch
ausgelegt, als er behauptet habe, die Kommission müsse weder die strategischen Interessen der
Gruppe noch die Größenvorteile berücksichtigen, die sich aus dem bevorzugten Zugang der SFMI-
Chronopost zum Netz und zu den Anlagen der Post ergäben, da die Post eine Monopolstellung
innehabe. Der Gerichtshof habe vielmehr nie angedeutet, dass die Kommission eine andere Methode
anwenden müsse, wenn eine der Parteien eine Monopolstellung innehabe. Somit sei die Kommission
bei der Prüfung der Frage, ob im Rahmen der ersten Kategorie von Maßnahmen eine staatliche
Beihilfe vorliege, nicht verpflichtet, die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich um Umsätze
zwischen einer auf einem ausschließlichen Markt tätigen Muttergesellschaft und ihrer
Tochtergesellschaft handele, deren Tätigkeit auf dem Markt dem Wettbewerb ausgesetzt sei.
20 Deshalb meinte die Kommission, es gehe um die Frage, ob die Bedingungen der Umsätze
zwischen der Post und der SFMI-Chronopost mit denen eines gleichwertigen Geschäfts zwischen einer
privatrechtlichen Muttergesellschaft, die sehr wohl eine Monopolstellung einnehmen könne (wenn sie
z. B. Ausschließlichkeitsrechte besitze), und ihrer Tochtergesellschaft vergleichbar seien. Es liege kein
finanzieller Vorteil vor, wenn die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen
zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen auf der Grundlage der vollständigen
Kosten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert würden.
21 Die von der SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen hätten in den ersten beiden
Geschäftsjahren zwar nicht die Gesamtkosten, wohl aber die Kosten ohne Kostenaufwand des
Hauptsitzes und der regionalen Direktionen gedeckt. Es sei zunächst nicht ungewöhnlich, dass die
von einem neuen Unternehmen, nämlich der SFMI-Chronopost, geleisteten Zahlungen in der
Anlaufphase nur die variablen Kosten deckten. Weiter habe Frankreich nachgewiesen, dass die von
der SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung seit 1988 alle Kosten der Post gedeckt und darüber hinaus
einen Beitrag zu der Eigenkapitalverzinsung geleistet habe. Außerdem sei die interne Rentabilität der
Investition der Post als Aktionär rechnerisch weit höher als die Kapitalkosten des Unternehmens im
Jahr 1986, d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen
Bedingungen fordern würde. Folglich habe die Post ihrer Tochtergesellschaft eine logistische und
kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktkonditionen gewährt, was keine staatliche Beihilfe
darstelle.
22 Was die zweite Kategorie, d. h. die verschiedenen Sondermaßnahmen angehe, so sei der SFMI-
Chronopost kein Vorteil bei der Zollabfertigung, der Stempelgebühr, der Lohnsteuer oder den
Zahlungsfristen gewährt worden. Die Nutzung der Postfahrzeuge als Werbeträger sei Bestandteil der
normalen kommerziellen Unterstützung, die eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft
gewähre. In Bezug auf Werbemaßnahmen bei Radio France habe die SFMI-Chronopost keine
bevorzugte Behandlung genossen. Die Kommission habe auch beweisen können, dass die
Verpflichtungen, die die französische Post bei der Genehmigung des gemeinsamen Unternehmens
durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 übernommen habe, keine staatlichen
Beihilfen darstellten.
23 Die Kommission stellt in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung fest: .Die von der französischen
Post .La Poste‘ ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle
Unterstützung, die übrigen Finanzgeschäfte zwischen diesen beiden Unternehmen, die Beziehung
zwischen SFMI-Chronopost und Radio France, die für La Poste und für SFMI-Chronopost geltenden
zollrechtlichen Bestimmungen, die für La Poste geltenden Lohnsteuerregelungen und Vorschriften zur
Stempelgebühr und ihre Investitionen von [Geschäftsgeheimnis] in die Umschlagzentren des
Gütereilverkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost dar.‘ Nach Artikel
2 ist die Entscheidung an die Französische Republik gerichtet.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
4.
Die Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France)
SNC und CRIE SA (im Folgenden zusammen: Ufex u. a.) erhoben mit Klageschrift, die am 30. Dezember
1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung.
Chronopost, die Post und die Französische Republik sind dem Verfahren zur Unterstützung der
Kommission beigetreten.
5.
Randnummer 37 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass sich Ufex u. a. auf vier
Klagegründe stützten, erstens eine „Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf
Akteneinsicht“, zweitens eine „unzureichende Begründung“, drittens „Tatsachenirrtümer und
offensichtliche Beurteilungsfehler“ sowie viertens eine „falsche Auslegung des Begriffes der
staatlichen Beihilfe“.
6.
Der vierte Klagegrund, der im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel von besonderer Bedeutung
ist, bestand aus zwei Teilen. Die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe falsch
ausgelegt, indem sie zum einen bei der Prüfung der Vergütung für die Unterstützung der SFMI-
Chronopost durch die Post den normalen Marktbedingungen nicht Rechnung getragen habe und
indem sie zum anderen von diesem Begriff verschiedene Maßnahmen ausgenommen habe, durch die
die SFMI-Chronopost begünstigt worden sei.
7.
In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes führte das Gericht in den Randnummern 64
bis 79 des angefochtenen Urteils aus:
„64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch
von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise
durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen
oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-
387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache
173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).
65 Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern
auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen
normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes
darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den
Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1.
Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34). Im Urteil vom 12.
Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 67)
hat das Gericht zu Artikel 92 EG-Vertrag ausgeführt:
.Diese Vorschrift erfasst also alle Geldmittel, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur
Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese
Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören.‘
66 Weiter ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike &
Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21) ausgeführt hat, im Wesentlichen auf die Auswirkungen der
Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht auf die Stellung der für die
Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen abzustellen.
67 Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die
einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar
1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom
10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-[2125], Randnr. 83).
68 Der Gerichtshof hat den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Sachverhalt im Urteil SFEI wie folgt ausgelegt:
.Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen
privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit
ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen,
wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen
Marktbedingungen gefordert worden wäre.‘
69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen
staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-
Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und
kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter
normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, [und] SIC/Kommission,
Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96,
Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-
256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).
70 Nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil SFEI setzt diese Bewertung eine
wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen
Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten
Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen (Randnr. 61).
71 Dazu bemerkt die Kommission in der [streitigen] Entscheidung: .Die Tatsache, dass das Geschäft
zwischen einem auf einem ausschließlichen Markt tätigen Unternehmen und seiner
Tochtergesellschaft, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausübt, stattfindet, ist
in der vorliegenden Rechtssache irrelevant. Der Gerichtshof hat nie einen Hinweis darauf gegeben,
dass die Kommission eine andere Methode anwenden müsse, wenn eine der an einem Vorgang
beteiligten Parteien eine Monopolstellung innehat.‘
72 Sie hat daraus geschlossen, dass die internen Preise für den Austausch von Waren und
Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen .keinen finanziellen
Vorteil welcher Art auch immer mit sich bring[en], wenn diese Preise auf der Grundlage der
[vollständigen K]osten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert werden‘.
73 Die Kommission hat also ihre Feststellung, dass die fragliche Transaktion mit einer Transaktion
zwischen Unternehmen vergleichbar sei, die unter normalen Marktbedingungen tätig würden, nicht,
wie nach dem Urteil SFEI erforderlich, auf eine wirtschaftliche Untersuchung gestützt. Sie hat sich
vielmehr in der [streitigen] Entscheidung darauf beschränkt, zu prüfen, welche Kosten der
französischen Post für die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden
sind und inwieweit die SFMI-Chronopost diese erstattet hat.
74 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die SFMI-Chronopost die vollständigen der
französischen Post für die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung
entstandenen Kosten bezahlt hat, ergäbe sich daraus allein noch nicht, dass es sich nicht um
staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag handelt. Denn da die Post möglicherweise
dank ihrer Stellung als öffentliches Monopolunternehmen in der Lage war, einen Teil der logistischen
und kommerziellen Unterstützung billiger zu gewähren als ein privates Unternehmen, das keine
entsprechenden Rechte hat, kann die Beihilfequalität der fraglichen Maßnahmen nicht ohne weitere
Begründung anhand einer Prüfung verneint werden, bei der nur die Kosten des öffentlichen
Unternehmens berücksichtigt werden. Vielmehr führt gerade der Umstand, dass die
Muttergesellschaft eine Monopolstellung hat und die Tätigkeit der Tochtergesellschaft dem
Wettbewerb unterliegt, dazu, dass eine staatliche Beihilfe vorliegen kann.
75 Folglich hätte die Kommission prüfen müssen, ob diese vollständigen Kosten den Faktoren
entsprachen, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der
Vergütung für die von ihm erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen. So hätte die
Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit
derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private
Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale
oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991
in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).
76 Nach alledem hat die Kommission ihre Entscheidung auf eine unrichtige Auslegung des Artikels
92 EG-Vertrag gestützt, als sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint hat, ohne zu prüfen,
ob die Vergütung, die die französische Post für die Gewährung der kommerziellen und logistischen
Unterstützung der SFMI-Chronopost erhalten hat, einer Gegenleistung entsprach, wie sie unter
normalen Marktbedingungen verlangt worden wäre.
77 Dieser Auslegung steht nicht der Hinweis der Kommission auf Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel
295 EG) entgegen, wonach der EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt
lässt. Wenn die Vergütung, die ein öffentliches Unternehmen mit Monopolstellung von seiner
Tochtergesellschaft für die dieser gewährte kommerzielle und logistische Unterstützung erhält, der
Gegenleistung entsprechen muss, die unter normalen Marktbedingungen verlangt worden wäre,
hindert dies ein solches öffentliches Unternehmen nämlich nicht daran, auf einem dem Wettbewerb
unterliegenden Markt tätig zu werden; vielmehr wird es den Wettbewerbsregeln unterstellt, wie es die
elementaren Grundsätze des Gemeinschaftsrechts vorschreiben. Das ist keine Beeinträchtigung des
öffentlichen Eigentums, sondern eine Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten
Eigentümers.
78 Folglich greift der erste Teil des vierten Nichtigkeitsgrundes durch.
79 Demnach ist Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin
festgestellt wird, dass die von der französischen Post .La Poste‘ ihrer Tochtergesellschaft SFMI-
Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten
der SFMI-Chronopost darstellt, ohne dass der zweite Teil dieses Klagegrundes oder die anderen
Klagegründe zu prüfen wären, soweit sie die logistische und kommerzielle Unterstützung betreffen, die
die Post ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährt hat. Insbesondere bedarf der zweite
Klagegrund, mit dem die [Ufex u. a.] im Wesentlichen geltend machen, dass die Begründung der
[streitigen] Entscheidung betreffend die logistische und kommerzielle Unterstützung unzureichend sei,
keiner Prüfung.“
8.
In den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht deshalb nur den ersten
Klagegrund, der die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs von Ufex u. a. betraf, und den
dritten Klagegrund, der sich auf Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler bezog,
geprüft, und das auch nur, soweit sich die zum dritten Klagegrund gehörigen Ausführungen nicht mit
dem Vorbringen überschnitten, das zuvor im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden war. In
beiden Fällen wurden die von Ufex u. a. erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.
9.
Das Gericht hat sich daher darauf beschränkt, Artikel 1 der streitigen Entscheidung insoweit für
nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post „La Poste“ ihrer
Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine
staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt.
Die Rechtsmittel
10.
Chronopost beantragt,
- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm Artikel 1 der streitigen Entscheidung für
nichtig erklärt wird;
- den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass die Klage von Ufex u. a. gegen
die streitige Entscheidung unbegründet war;
- Ufex u. a. die Kosten aufzuerlegen;
- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und Ufex u. a. die Kosten
aufzuerlegen, die Chronopost in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden
sind.
11.
Die Post beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm Artikel 1 der streitigen Entscheidung für
nichtig erklärt wird;
- Ufex u. a. die Kosten aufzuerlegen, die der Post in den Verfahren vor dem Gericht und dem
Gerichtshof entstanden sind.
12.
Die Französische Republik beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben;
- Ufex u. a. die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen und über die Kosten des
Verfahrens vor dem Gericht erneut zu entscheiden.
13.
Ufex u. a. beantragen,
- die Rechtsmittel als teilweise unzulässig und unbegründet zurückzuweisen;
- den Rechtsmittelführerinnen sämtliche Kosten aufzuerlegen.
14.
Nach Anhörung der Beteiligten und des Generalanwalts zu dieser Frage sind die vorliegenden
Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer
Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.
15.
Chronopost, die Post und die Französische Republik führen weitgehend übereinstimmende
Rechtsmittelgründe an. Im Wesentlichen machen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht Folgendes
zum Vorwurf:
- Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch unrichtige Auslegung des Begriffes der
„normalen Marktbedingungen“ im Sinne des Urteils SFEI;
- Verletzung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens und
Verfahrensmissbrauch;
- Verletzung des der Kommission bei der Beurteilung einer wirtschaftlich komplexen Maßnahme
eingeräumten weiten Ermessens;
- Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch unrichtige Auslegung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Begriffes der staatlichen Beihilfe, insbesondere der Begünstigung
bestimmter Unternehmen und der Weiterleitung öffentlicher Gelder;
- Verletzung der Begründungspflicht.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
16.
Im Mittelpunkt des ersten Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführerinnen gegen das
angefochtene Urteil anführen, steht der Begriff der „normalen Marktbedingungen“, anhand dessen
der Gerichtshof im Urteil SFEI geprüft hat, in welchen Fällen die Gewährung einer logistischen und
kommerziellen Unterstützung durch ein öffentliches Unternehmen an seine Tochtergesellschaften, die
eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, eine staatliche Beihilfe darstellen
kann.
17.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt:
„59 [D]ie Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu
Vorzugsbedingungen [kann] eine staatliche Beihilfe darstellen ... (Urteile vom 2. Februar 1988 in den
verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219,
Randnr. 28, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, [Slg. 1996, I-
723], Randnr. 10).
60 Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu
bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter
normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
61 Im Rahmen dieser Prüfung hat das nationale Gericht die normale Vergütung für die betreffenden
Leistungen zu bestimmen. Eine solche Bewertung setzt eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen
Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der
Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen.
62 Nach alledem ist ... zu antworten, dass eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein
öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien
Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel
92 des Vertrages darstellen kann, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die
Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.“
18.
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, indem das Gericht in Randnummer 75 des
angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die
vollständigen Kosten der Post den Faktoren entsprochen hätten, die ein unter normalen
Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für die von ihm
erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen, habe es den Begriff der „normalen
Marktbedingungen“ verfälscht.
19.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe nämlich hervor, dass bei der Prüfung der
eventuellen Gewährung von Beihilfen in einem ersten gedanklichen Schritt das Verhalten des
öffentlichen Unternehmens mit dem eines privaten Wirtschaftsteilnehmers „von vergleichbarer Größe“
oder aber mit dem eines Wirtschaftsteilnehmers, „der sich möglichst weitgehend in derselben
Situation“ befinde, verglichen werden müsse. Bei seiner Bezugnahme auf ein privates Unternehmen,
„das keine Monopolstellung hat“, habe das Gericht fälschlich als Tertium Comparationis ein
Unternehmen gewählt, das strukturell von der französischen Post verschieden sei, statt deren
Verhalten mit dem eines Unternehmens zu vergleichen, das sich in derselben Situation befinde, d. h.
eine Monopolstellung habe.
20.
Erst in einem zweiten gedanklichen Schritt sei zu prüfen, ob das Verhalten normal gewesen sei, d.
h., ob das Unternehmen, das angeblich eine Beihilfe geleistet habe, unter Berücksichtigung der ihm
eigenen Parameter (seiner Struktur, seiner Leistungsfähigkeit usw.) seiner Entscheidung und den
Parametern seiner Investition (ihren Kosten, ihren Rentabilitätsaussichten, den damit verbundenen
Risiken usw.) die zutreffenden wirtschaftlichen Faktoren zugrunde gelegt habe. Zum Beispiel müsse
man sich dann fragen, ob die Deckung der von der Post getragenen Kosten normal gewesen sei. Nur
wenn diese Frage verneint werde, liege eine staatliche Beihilfe vor.
21.
Ebenso geht nach Auffassung von Chronopost aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor,
dass es nicht erforderlich sei, die Preise des öffentlichen Unternehmens mit denen seiner
Konkurrenten zu vergleichen. Es könne nicht schon deshalb auf das Vorliegen einer staatlichen
Beihilfe geschlossen werden, weil die französische Post für ihre Dienstleistungen niedrigere Preise in
Rechnung gestellt habe als die Preise, die die Muttergesellschaften der Konkurrenten von SFMI-
Chronopost verlangten. In Wirklichkeit hätte eine Beihilfe nur dann vorgelegen, wenn die Post auf eine
normale Vergütung für ihre Dienstleistungen verzichtet hätte.
22.
Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten ferner, dass der vom Gericht gewählte Ansatz praktikabel
sei. Die Französische Republik führt hierzu aus, ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der nicht über ein
gesetzliches Monopol verfüge, würde niemals ein öffentliches Netz errichten, das mit dem der Post
vergleichbar sei. Die Post erinnert ihrerseits daran, dass Ufex u. a. vor Gericht selbst ausgeführt
hätten, dass „die Garantie einer kommerziellen Zusage wie der von der SFMI gegebenen, die im
Bereich des öffentlichen Dienstes denkbar [sei], in einem vom Wettbewerb geprägten Sektor völlig
unrealistisch“ sei und dass es ein „Netz wie das der SFMI [d. h. der französischen Post] auf dem Markt
nicht“ gebe.
23.
Chronopost betont außerdem den abstrakten Charakter des Ansatzes, den das Gericht im
angefochtenen Urteil gewählt habe und der faktisch die Suche nach einem idealen, auf einem idealen
Markt tätigen Unternehmen erforderlich mache. Dieser Ansatz sei unter dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit sehr problematisch.
24.
In einem umfassenderen Sinn machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene
Urteil hindere in der Praxis die öffentlichen Monopolinhaber daran, auch auf dem Wettbewerb offen
stehenden Märkten tätig zu werden, und diskriminiere sie somit in schwerwiegender Weise.
25.
Ufex u. a. entgegnen darauf, bei der Prüfung, ob bestimmte Geschäfte unter „normalen
Marktbedingungen“ abgeschlossen würden, sei zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der
Staat als Investor oder Gläubiger auftrete, und denen, in denen er durch eine Diversifizierung der
Tätigkeit eines öffentlichen Unternehmens, das ein gesetzliches Monopol habe, auf einem dem
Wettbewerb unterliegenden Markt tätig werde.
26.
Im ersten Fall erfordere die Prüfung der „normalen Marktbedingungen“ nicht die Ermittlung eines
Marktpreises. Da der Staat weder Waren noch Dienstleistungen anbiete, komme es allein auf die
Rentabilität des investierten Kapitals und die eingegangenen Risiken an.
27.
Im zweiten Fall, in dem ein öffentliches Unternehmen, das in einem vorbehaltenen Sektor tätig sei,
Dienstleistungen zugunsten seiner Tochtergesellschaften erbringe, die auf einem dem Wettbewerb
offen stehenden Markt tätig seien, erfolgten die Transaktionen nur dann zu „normalen
Marktbedingungen“, wenn die Gegenleistung für diese Dienstleistungen ihrem Marktpreis entspreche.
In diesem Fall müsse als Maßstab der Marktpreis genommen werden, den die Kommission
normalerweise anwende, um festzustellen, ob die Gewährung einer Garantie durch den Staat oder der
Verkauf öffentlicher Aktiva (wie z. B. öffentlicher Unternehmen, Grundstücke oder Gebäude) eine
staatliche Beihilfe darstelle. Auszugehen sei von einer Marktsituation, die „frei“ von den Elementen
sei, die mit der besonderen Situation des Staates in Zusammenhang stünden.
28.
In diesem Sinne ist nach Auffassung von Ufex u. a. auch das Urteil SFEI zu verstehen. Um
festzustellen, ob die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französische Post der SFMI-
Chronopost gewährt habe, eine Beihilfe im Sinne dieses Urteils dargestellt habe, müsse der von
dieser gezahlte Preis mit dem Preis verglichen werden, den ein Konkurrent für die Erbringung
derselben Dienstleistungen auf dem Markt hätte entrichten müssen. Insoweit könne die Erbringung
dieser Leistungen auch innerhalb eines „unter normalen Marktbedingungen tätigen“ Konzerns statt
auf einem völlig unabhängigen Markt bewertet werden, wodurch dem Umstand Rechnung getragen
würde, dass innerhalb eines solchen Konzerns die Muttergesellschaft ihre Preise unter dem
Gesichtspunkt einer durch längerfristige Investitionen gekennzeichneten Strukturpolitik flexibel
gestalten könne. Bei diesem Vergleich müsse jedoch, wie das Gericht im angefochtenen Urteil
ausgeführt habe, auf jeden Fall auf eine private Finanzgesellschaft oder eine private
Unternehmensgruppe abgestellt werden, die „keine Monopolstellung hat“, da der Inhaber eines
gesetzlichen Monopols mit Sicherheit nicht unter normalen Marktbedingungen tätig werde.
29.
In einer derartigen Situation wäre es folglich unrichtig, bei der Prüfung des Vorliegens einer
staatlichen Beihilfe auf die Erträge abzustellen, die eine in einem vorbehaltenen Sektor tätige
Muttergesellschaft erziele. Der Umstand, dass der Muttergesellschaft ein gesetzliches Monopol
eingeräumt worden sei, könne eine solche Bewertung nämlich verfälschen und lasse zu Recht
befürchten, dass diese Monopolstellung zu einer Senkung der Kosten im Verhältnis zu den
Marktkosten und somit zu künstlich erhöhten Erträgen führe.
30.
Das Gericht habe daher im angefochtenen Urteil zu Recht nicht auf die Kosten, die einem
öffentlichen Unternehmen entstünden, das ein gesetzliches Monopol besitze, und somit auf seine
Wirtschaftlichkeit abgestellt, sondern auf die Marktpreise für die Erbringung der fraglichen
Dienstleistungen durch ein privates Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne
gesetzliches Monopol, Bezug genommen.
31.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, durch
unrichtige Auslegung des Begriffes der „normalen Marktbedingungen“ im Sinne des Urteils SFEI Artikel
92 Absatz 1 EG-Vertrag verletzt zu haben.
32.
Das Gericht hat insoweit in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kommission
hätte zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen
vergleichbar gewesen sei, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe
gefordert hätte, die keine Monopolstellung habe.
33.
Diese Würdigung, die verkennt, dass sich ein Unternehmen wie die Post in einer ganz anderen
Situation befindet als ein privates Unternehmen, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist, ist
mit einem Rechtsfehler behaftet.
34.
Denn die Post ist mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von
Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) betraut (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der
Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15). Diese Dienstleistung besteht im
Wesentlichen in der Verpflichtung, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von
Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats zu einheitlichen Gebühren und in gleichmäßiger Qualität sicherzustellen.
35.
Dazu benötigte oder erhielt die Post bedeutende Infrastrukturen und Mittel (das so genannte
Postnetz), die es ihr ermöglichten, allen Nutzern einschließlich derjenigen in dünn besiedelten
Gebieten, in denen die Gebühren die Kosten der Dienstleistung nicht deckten, den Grundpostdienst
zu erbringen.
36.
Aufgrund der Besonderheiten der Dienstleistung, deren Erbringung das Netz der Post ermöglichen
muss, gehorchen die Errichtung und Aufrechterhaltung dieses Netzes nicht rein kommerziellen
Erwägungen. Wie in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt worden ist, haben Ufex u. a. im Übrigen
eingeräumt, dass es ein Netz wie das, das SFMI-Chronopost habe nutzen können, auf dem Markt nicht
gibt. Dieses Netz wäre daher von einem privaten Unternehmen niemals errichtet worden.
37.
Außerdem ist die logistische und kommerzielle Unterstützung untrennbar mit dem Netz der Post
verbunden, da sie gerade darin besteht, dieses Netz, das auf dem Markt ohne Entsprechung ist, zur
Verfügung zu stellen.
38.
Da es unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu
vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen „normalen
Marktbedingungen“ daher anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu
ermitteln.
39.
Im vorliegenden Fall können die Aufwendungen der Post für die logistische und kommerzielle
Unterstützung ihrer Tochtergesellschaft solche objektiven und nachprüfbaren Faktoren darstellen.
40.
Hiervon ausgehend kann eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ausgeschlossen
werden, wenn zum einen festgestellt wird, dass die verlangte Gegenleistung vereinbarungsgemäß alle
variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung
entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des
öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur
wettbewerblichen Tätigkeit von SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein
Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich
festgesetzt worden sind.
41.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen,
als es Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dahin ausgelegt hat, dass die Kommission bei der Prüfung des
Vorliegens einer Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost nicht auf die der französischen Post
entstandenen Kosten abstellen durfte, sondern hätte untersuchen müssen, ob die von der Post
empfangene Gegenleistung „mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder
eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine
längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt“.
42.
Daher ist der erste Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären, und das angefochtene Urteil ist
folglich aufzuheben.
Zum zweiten bis vierten Rechtsmittelgrund
43.
Da die anderen von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht zu
einer weiter gehenden Aufhebung führen können, brauchen sie nicht geprüft zu werden.
Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht
44.
Nach Artikel 61 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung
des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann den Rechtsstreit selbst endgültig
entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht
zurückverweisen.
45.
Da das Gericht nicht gewürdigt hat, inwieweit die von SFMI-Chronopost entrichtete Gegenleistung
die vollständigen Kosten der Post deckte (vgl. Randnr. 74 des angefochtenen Urteils), ist der
Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Deshalb ist die Rechtssache an das Gericht
zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14.
Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Rodríguez Iglesias
Puissochet
Wathelet
Gulmann
Edward
Jann
Skouris
Macken
Colneric
von Bahr
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.