Urteil des EuGH vom 23.05.2000
EuGH: unternehmen, beherrschende stellung, stadt, verwertung, auswärtige angelegenheiten, satzung, kommission der europäischen gemeinschaft, gemeinde, verordnung, beförderung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. Mai 2000
„Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 29 EG) und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Richtlinie 75/442/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 -
Besonderes oder ausschließliches Recht für die Einsammlung von Bauabfällen - Umweltschutz“
In der Rechtssache C-209/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Østre Landsret
(Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Entreprenørforeningens Affalds/Miljøsektion (FFAD)
gegen
Københavns Kommune
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86
EG) in Verbindung mit den Artikeln 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) und 86 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 82 EG), der Artikel 36 und 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG und 174
Absatz 2 EG), der Artikel 7 Absatz 3 und 10 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über
Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78,
S. 32) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S.
1), insbesondere deren Artikel 2 Buchstabe j und 13,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida,
D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, P. Jann, H. Ragnemalm
(Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Entreprenørforeningens Affalds/Miljøsektion (FFAD) als Mandatar für Sydhavnens Sten & Grus ApS,
vertreten durch Rechtsanwalt M. S. Hansen, Kopenhagen,
- der Københavns Kommune, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schwarz, Kopenhagen,
- der dänischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiter J. Molde, Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. C. Støvlbæk, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Entreprenørforeningens Affalds/Miljøsektion (FFAD)als
Mandatar für Sydhavnens Sten & Grus ApS, vertreten durch Rechtsanwalt M. S. Hansen, der Københavns
Kommune, vertreten durch Rechtsanwälte K. Gravesen und L. Groesmeyer, Kopenhagen, der dänischen
Regierung, vertreten durch J. Molde, der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater J. S. van
den Oosterkamp, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission,
vertreten durch H. C. Støvlbæk, in der Sitzung vom 1. Juni 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Østre Landsret hat mit Beschluß vom 27. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni
1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Artikels
90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 29 EG) und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG), der Artikel 36 und 130r Absatz 2 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 30 EG und 174 Absatz 2 EG), der Artikel 7 Absatz 3 und 10 der Richtlinie
75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie
91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32; im folgenden: Richtlinie 75/442) sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1),
insbesondere deren Artikel 2 Buchstabe j und 13, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der dänischen Gesellschaft Sydhavnens
Sten & Grus ApS (nachstehend: Sydhavnens Sten & Grus) und der Københavns Kommune (Stadt
Kopenhagen) wegen des Systems der Beklagten des Ausgangsverfahrens für die Einsammlung von
ungefährlichen Bauabfällen.
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
3.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle
verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß
Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können ...“
4.
Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 lautet:
„Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von
Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der
Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.“
5.
Artikel 10 der Richtlinie 75/442 bestimmt:
„Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B
genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung.“
6.
Die in Anhang II B der Richtlinie 75/442 genannten Maßnahmen betreffen die Verfahren zur
Verwertung der Abfälle.
7.
Nach Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung sind „genehmigte Anlagen“ im Sinne dieser Verordnung
„jede der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/439/EWG, den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie
75/442/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG genehmigten oder zugelassenen Anlagen oder
Unternehmen“.
8.
Artikel 13 der Verordnung regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der Mitgliedstaaten. Nach
dieser Bestimmung gelten die Titel II, VII und VIII nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines
Mitgliedstaats, doch können die Mitgliedstaaten diese Titel in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden.
9.
Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei sollte der erforderlichen
Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung
Rechnung getragen werden.“
Der Ausgangsrechtsstreit
10.
Sydhavnens Sten & Grus ist eine Gesellschaft, deren Tätigkeit seit 1983 im Kauf und Verkauf von
aus Küstengewässern und Kiesgruben stammenden Materialien sowie in der Verwertung von
umweltunschädlichen Bauabfällen in Form von Beton, Ziegeln und Asphalt besteht.
11.
1993 beantragte Sydhavnens Sten & Grus eine Genehmigung nach § 33 Miljøbeskyttelseslov
(Umweltschutzgesetz) für die Ausübung ihrer Tätigkeiten, insbesondere der Verwertung von
Bauabfällen, im Gebiet der Stadt Kopenhagen.
12.
Die Stadt Kopenhagen erteilte Sydhavnens Sten & Grus mit Schreiben vom 7. Juli 1994 die
beantragte Genehmigung. Das Unternehmen schloß einen Vertrag mit Københavns Havn (Hafen
Kopenhagen) über die Errichtung einer Sortier- und Zerkleinerungsanlage für Bauabfälle auf der Insel
Prøvestenen, die im Gebiet der Stadt Kopenhagen liegt.
13.
Aufgrund dieser Genehmigung besaß Sydhavnens Sten & Grus die umweltrechtliche Zulassung zur
Behandlung von Bauabfällen, nicht aber das Recht, Abfälle, die im Gebiet der Stadt Kopenhagen
anfallen, zu behandeln. Hierfür war eine besondere Genehmigung der Stadt Kopenhagen erforderlich.
14.
Am 29. August 1994 beantragte Sydhavnens Sten & Grus bei der Stadt Kopenhagen die hierfür
erforderliche Genehmigung.
15.
Die Stadt Kopenhagen lehnte diesen Antrag am 28. Dezember 1994 mit der Begründung ab, die
Behandlung von Bauabfällen aus dem Stadtgebiet erfolge in erster Linie in der Aufbereitungsanlage
auf dem Gelände Grøften.
16.
Sydhavnens Sten & Grus stellte am 13. Januar 1995 erneut einen Antrag, der aber von der Stadt
Kopenhagen endgültig abgelehnt wurde. Sydhavnens Sten & Grus kann somit nur die Abfälle aus den
Nachbargemeinden annehmen, dagegen grundsätzlich nicht die aus der Stadt Kopenhagen, obwohl
ihre Anlagen auf deren Gebiet liegen.
17.
In Dänemark sind die Gemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen zuständig, die auf ihrem
Gebiet anfallen. Die Stadt Kopenhagen erließ für diesen Bereich zwei Satzungen; die erste trat am 1.
Januar 1992 (nachstehend: Satzung 1992), die zweite am 1. Januar 1998 (nachstehend: Satzung
1998) in Kraft. Aufgrund dieser Satzungen war die von Sydhavnens Sten & Grus beantragte
Genehmigung abgelehnt worden. Durch diese beiden Satzungen wurde eine Regelung über das
Einsammeln zu verwertender Bauabfälle eingeführt, in deren Rahmen die Beklagte des
Ausgangsverfahrens mit einer begrenzten Anzahl von Unternehmen Verträge über die Annahme und
Behandlung von Abfällen aus ihrem Gebiet geschlossen hat. Die anderen Annahmestellen - wie z. B.
die von Sydhavnens Sten & Grus betriebene - sind somit vom Markt der Behandlung von Bauabfällen,
die im Gebiet der Stadt Kopenhagen anfallen, ausgeschlossen. Das Umweltschutzgesetz und die
Gemeindesatzungen sehen eine Ausnahmeregelung für die Aufrechterhaltung bereits geschlossener
Abfallverwertungsverträge vor.
18.
Die Satzungen haben eine Regelung über die Einsammlung von Bauabfällen eingeführt, die sich von
der für andere Abfallarten zumindest in der Abfallbehandlungunterscheidet. Die gewöhnliche Regelung
besteht darin, daß die Stadt Kopenhagen mit allen Privatunternehmern, die Abfälle befördern und
annehmen und die den umweltrechtlichen Anforderungen genügen, Verträge schließt.
19.
Die Satzung 1992 enthält keine besondere Bestimmung über die Aus- und Einfuhren von
Bauabfällen. Dagegen sieht die Satzung 1998 ausdrücklich vor, daß die Ein- und Ausfuhren nicht unter
die Gemeinderegelung fallen. Sie sind somit grundsätzlich frei.
20.
Diese Satzungen sind nach der Verabschiedung eines Regionalplans ergangen, der die Errichtung
einer Großanlage für die Zerkleinerung von Bauabfällen aus der Großregion Kopenhagen auf dem
Gelände Grøften vorsah.
21.
Der Regionalplan wurde vom Hovedstadsråd (Hauptstadtrat) erstellt, nachdem das
Umweltministerium 1988 ein entsprechendes Ersuchen an diesen gerichtet hatte. Nach den
Feststellungen des Ministeriums fiel etwa ein Drittel der Bauabfälle, was 20 % sämtlicher Abfälle in
ganz Dänemark ausmacht, in der Großregion Kopenhagen an, und die wenigen mobilen
Zerkleinerungsanlagen in der Region konnten nur einen verhältnismäßig kleinen Teil dieser Abfälle
abnehmen.
22.
Nach den Berechnungen der Stadt Kopenhagen wurden 1988 nur etwa 16 % der geschätzten
Jahresmenge von 382 000 t Bauabfällen aus der Gemeinde verwertet, während die restlichen 84 % auf
einer Deponie gelagert wurden.
23.
Der Hovedstadsråd untersuchte die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine
Wiederverwendung der Bauabfälle in der Großregion Kopenhagen. Er kam zu dem Ergebnis, daß die
beste Verwertungsqualität nur durch Einsatz angemessen großer Anlagen erreicht werden könne und
daß die Zahl der Anlagen zur Wiederverwendung der Abfälle aus Investitions- und
Rentabilitätsgründen deshalb auf ein Minimum zu begrenzen sei.
24.
Parallel zu diesen Untersuchungen beabsichtigten die zuständigen Behörden die Errichtung einer
Gesellschaft zum Betrieb einer regionalen Aufbereitungsanlage. Eine vom Miljøstyrelse (Umweltamt)
und dem Hovedstadsråd eingesetzte Arbeitsgruppe veröffentlichte im Juni 1989 eine Pressemitteilung,
in der öffentliche oder private Interessenten aufgefordert wurden, sich für eine Beteiligung an dem
Vorhaben zu melden.
25.
Nur drei Unternehmen wollten bei der Gründung der Gesellschaft Råstof og Genanvendelse
Selskabet af 1990 A/S (im folgenden: RGS), die den Betrieb der regionalen Aufbereitungsanlage auf
dem Gelände Grøften leiten sollte (im folgenden: Zentrum Grøften), Aktien zeichnen. Heutzutage hat
die RGS nur noch zwei Aktionäre, nämlich Entreprenørbilerne A/S und Renholdningsselskabet 1898.
Letztere ist einerechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtet von den
Grundeigentümervereinigungen der Gemeinden Kopenhagen und Frederiksberg, wobei diese beiden
Gemeinden im Aussichtsrat der Anstalt vertreten sind.
26.
Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, schloß die Stadt Kopenhagen gemäß den Satzungen
1992 und 1998, wonach Verträge über die Behandlung von Bauabfällen mit einer beschränkten Anzahl
von Unternehmen geschlossen werden können, mit drei Unternehmen, die Annahmestellen betreiben,
darunter der RGS als Hauptnutznießer, Verträge über die Entgegennahme und Behandlung von
Bauabfällen aus dem Stadtgebiet, die für die Umwelt nicht gefährlich sind. Diese Verträge führen
dazu, daß andere Unternehmen wie Sydhavnens Sten & Grus von der Behandlung dieser Abfälle
ausgeschlossen sind, obwohl sie für eine solche Tätigkeit zugelassen sind.
27.
Im Entwurf des Abfallbewirtschaftungsplans der Stadt Kopenhagen für das Jahr 2000 ist
vorgesehen, daß das fast ausschließliche Recht der RGS nach Ablauf der normalen Abschreibungszeit
für die Anlagen des Zentrums Grøften überprüft werden soll.
28.
Am 21. November 1995 erhob Sydhavnens Sten & Grus Klage gegen die Stadt Kopenhagen vor dem
Østre Landsret auf Feststellung, daß die Stadt Kopenhagen einen Dritten nicht daran hindern darf,
Bauabfälle zum Zweck ihrer Wiederverwendung zu der von Sydhavnens Sten & Grus betriebenen
Annahmestelle zu verbringen. Hilfsweise beantragte sie, die Stadt Kopenhagen zu verpflichten, den
Betrieb von Sydhavnens Sten & Grus als Annahmestelle in die Regelung der Stadt über das
Einsammeln von Abfällen aufzunehmen.
29.
Aufgrund dessen hat das Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.a) Ist Artikel 90 in Verbindung mit den Artikeln 34 und 86 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß er -
abgesehen von einer möglichen Anwendung des Artikels 36 EG-Vertrag oder anderer zu
berücksichtigender Gesichtspunkte, vgl. Frage 1 c - einer Gemeindesatzung entgegensteht, die - um
die Lieferung hinreichend großer Mengen umweltunschädlicher, zur Verwertung (recovery) bestimmter
Bauabfälle durch private Bauherren an besonders ausgewählte Unternehmen mit Rücksicht auf eine
wirtschaftlich vertretbare und rationelle Nutzung des Abfalls durch diese Unternehmen sicherzustellen
- andere Unternehmen vom Einsammeln und von der Annahme dieser Art von Abfällen, die bei
Bauarbeiten im Gebiet dieser Gemeinde anfallen, ausschließt, obwohl diese anderen Unternehmen
eine Genehmigung zur Behandlung dieser Art von Abfällen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/442 in
der Fassung der Richtlinie 91/156 besitzen?
b) Für den Fall der Bejahung der Frage 1 a:
Verstößt eine Satzung wie die in Frage 1 a beschriebene gegen Artikel 90 in Verbindung mit
den Artikeln 34 und 86 EG-Vertrag, wenn nach der kommunalen Rechtsvorschrift, die der Satzung
zugrunde liegt, Abfall, der aus- oder eingeführt wird, nicht unter die unter 1 a beschriebene
Gemeindesatzung fällt?
c) Für den Fall der Bejahung der Frage 1 a:
Rechtfertigen Artikel 36 EG-Vertrag oder andere zu berücksichtigende Gesichtspunkte - wie
etwa der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und die Schaffung
der erforderlichen Behandlungs- und Beseitigungsmöglichkeiten, vgl. Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag,
- die Einführung einer Gemeindesatzung wie der unter 1 a beschriebenen, wenn diese Satzung und die
Verpflichtung der Abfallerzeuger, diese zu befolgen, darin begründet liegen, eine Verwertung des von
der Satzung erfassten Abfalls u. a. zur Sicherstellung der erforderlichen Kapazitäten für die
Abfallbehandlung zu fördern?
2. Ist Artikel 10 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 in Verbindung mit den
Artikeln 13 und 2 Buchstabe j der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen, daß er die Behörden
verpflichtet, die Unternehmen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 10 erhalten haben, im Hinblick
auf den Abschluß von Verträgen über die Annahme und die Verwertung umweltunschädlicher
Bauabfälle gleich zu behandeln?
3. a) Ist Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 dahin
auszulegen, daß die Bestimmung mit der in ihr vorgesehenen Möglichkeit, das Verbringen von Abfällen
zu unterbinden, eine Gemeindesatzung wie die unter 1 a beschriebene zuläßt und der Gemeinde
insoweit erlaubt, die Verbringung umweltunschädlicher, zur Verwertung (recovery) bestimmter
Bauabfälle zu unterbinden, wenn eine solche Verbringung gegen den von der Gemeinde erstellten
Abfallbewirtschaftungsplan verstößt?
b) Ist Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 dahin
auszulegen, daß Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat oder dessen zuständige Behörden getroffen
haben und die zur Unterbindung der Verbringung von Abfällen, die den Abfallbewirtschaftungsplänen
der Behörden nicht entspricht, erforderlich sind, nur dann gültig sind und einzelnen oder
Unternehmen, die von den Maßnahmen betroffen sind, nur dann entgegengehalten werden können,
wenn die betreffenden Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt
wurden?
Zur ersten Frage
30.
Die erste Frage in ihrer Gesamtheit betrifft die Vereinbarkeit einer Gemeindesatzung wie der von
1992 und 1998 mit den Vorschriften über die Ausfuhrfreiheit nach Artikel 90 in Verbindung mit Artikel
34 EG-Vertrag und mit den Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 90 und 86 EG-Vertrag.
31.
Für die Entscheidung, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige mit den
Vorschriften über die Ausfuhrfreiheit vereinbar ist, genügt, da Artikel 34 EG-Vertrag die
Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft und die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 90 Absatz
2 EG-Vertrag zur Rechtfertigung einer eventuellen Ausfuhrbeschränkung weder im Vorlagebeschluß
genannt noch von den Parteien des Ausgangsverfahrens geltend gemacht worden ist, die Prüfung der
Regelung im Hinblick auf Artikel 34 EG-Vertrag, ohne daß Artikel 90 EG-Vertrag dabei einbezogen
werden müßte.
32.
Die vorgelegte Frage ist somit dahin zu verstehen, daß das vorlegende Gericht zunächst wissen
möchte, ob Artikel 34 EG-Vertrag einer Regelung über die Einsammlung und Annahme ungefährlicher,
zur Verwertung bestimmter Bauabfälle, wie sie die Stadt Kopenhagen aufgestellt hat, entgegensteht,
auf deren Grundlage einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Erlaubnis erteilt worden ist,
Abfälle aus der Gemeinde zu behandeln, und ob gegebenenfalls diese Regelung mit einer der
Ausnahmen des Artikels 36 EG-Vertrag oder mit dem Umweltschutz, insbesondere Artikel 130r Absatz
2 EG-Vertrag, gerechtfertigt werden kann.
33.
Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof, bei der Beantwortung zwei Fälle zu unterscheiden,
nämlich zum einen, daß diese Regelung auf Aus- und Einfuhren anwendbar ist, und zum anderen, daß
sie es nicht ist.
34.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 34 EG-Vertrag nationale
Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und
unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen
Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen
Staates einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. Urteil vom 10. März 1983 in der Rechtssache 172/82,
Inter-Huiles u. a., Slg. 1983, 555, Randnr. 12).
35.
Nach Ansicht von Sydhavnens Sten & Grus beschränkt die streitige Regelung die Ausfuhren in
vertragswidriger Weise, indem sie das ausschließliche Recht der Abfallbehandlung einer begrenzten
Anzahl von Unternehmen vorbehalte, die die Abfälle soweit wie möglich an Ort und Stelle verwerten
müßten.
36.
Die Stadt Kopenhagen macht geltend, nach der Satzung 1998 seien die Ausfuhren frei, und dies
habe bereits im Rahmen der Satzung 1992 gegolten. Die streitige Regelung verstoße daher nicht
gegen Artikel 34 EG-Vertrag.
37.
Die Tatsache allein, daß das ausschließliche Recht der Behandlung von Bauabfällen aus einer
Gemeinde einer begrenzten Anzahl von Unternehmen eingeräumt worden ist, muß nicht unbedingt zu
einem gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstoßenden Ausfuhrhindernis führen, sofern die Abfallerzeuger
weiterhin die Möglichkeit der Ausfuhr von Abfällen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Inter-Huiles u. a.,
Randnr. 11).
38.
Die Regelung ist in bezug auf jede der beiden Satzungen zu untersuchen.
39.
Die Satzung 1992 enthält keine ausdrückliche Vorschrift über Ausfuhren. Nach den Akten
verpflichtet sie jedoch die Erzeuger ungefährlicher Bauabfälle, ihre Abfälle einem zugelassenen
Beförderungsunternehmer zu übergeben, der die Abfälle nur zu einem der drei zugelassenen Zentren
verbringen darf.
40.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Ausnahmevorschrift für Ausfuhren läßt eine Regelung wie die
Satzung 1992 die Auslegung zu, daß sie implizit ein gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstoßendes
Ausfuhrverbot enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 173/83,
Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 491, Randnr. 7). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,
ob dies im Ausgangsverfahren zutrifft.
41.
Auch wenn die Satzung 1998 ausdrücklich die Möglichkeit der Ausfuhr von Abfällen vorsieht,
beschränkt sie nach Ansicht von Sydhavnens Sten & Grus die Ausfuhren ebenso wie die
vorangegangene Satzung. Die Aufnahme einer förmlichen Befreiung der Ausfuhren beseitige nicht den
Verstoß gegen Artikel 34 EG-Vertrag. Anders wäre es nur, wenn ein tatsächlicher Zugang der
Zwischenhändler zur Einsammlung und zum Weiterverkauf der Bauabfälle gewährleistet wäre.
42.
Eine Gemeindesatzung, die Zwischenhändler, obwohl sie hierzu zugelassen sind, daran hindert, sich
an der Einsammlung der betreffenden Abfälle zu beteiligen, um diese in anderen Mitgliedstaaten zu
verkaufen, stellt ein Ausfuhrhindernis dar, das gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstößt (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 295/82, Rhône-Alpes Huiles, Slg. 1984, 575).
43.
Die Frage, ob die Abfallerzeuger im Ausgangsverfahren Zwischenhändler für die Ausfuhr ihrer
Abfälle einschalten können, ist von den Beteiligten, die vor dem Gerichtshof aufgetreten sind,
unterschiedlich beantwortet worden. Sydhavnens Sten & Grus behauptet, die zugelassenen
Zwischenhändler wie sie selbst erhielten keinen Zugang zu der Einsammlung von Bauabfällen im
Hinblick auf deren Ausfuhr. Die Stadt Kopenhagen behauptet dagegen, die Ausfuhren könnten unter
Einschaltung von Zwischenhändlern ausgeführt werden. Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts,
zu prüfen, ob die streitige Regelung in Form der Satzung 1992 oder der Satzung 1998 den Erzeugern
ungefährlicher Bauabfälle die Möglichkeit gibt, ihre Abfälle, wenn sie dies wünschen, unter
Einschaltung von Zwischenhändlern auszuführen.
44.
Für den Fall, daß zu entscheiden ist, daß die streitige Regelung zu einer Beschränkung der
Ausfuhren führt, die gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstößt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob sie
aufgrund von Artikel 36 EG-Vertrag oder aus Gründen des Umweltschutzes, insbesondere aufgrund
von Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag, gerechtfertigt werden kann.
45.
Was die Ausnahme des Artikels 36 EG-Vertrag betrifft, so könnte ein solcher Rechtfertigungsgrund
vorliegen, wenn die Beförderung der Bauabfälle, die wegen ihrer Ausfuhr über eine größere
Entfernung erfolgt, und deren Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat
eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen würden.
46.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ungefährliche Abfälle, und es ist nichts vorgetragen
worden, was für eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen
spräche, da die Beteiligten, die vor dem Gerichtshof aufgetreten sind, sich in diesem Punkt mit dem
Hinweis begnügt haben, daß eine eventuelle gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstoßende Behinderung
aufgrund von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sei.
47.
Infolgedessen kann die in Artikel 36 EG-Vertrag genannte Ausnahme, die die Gesundheit und das
Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen betrifft, unter diesen Umständen eine gegen Artikel 34 EG-
Vertrag verstoßende Beschränkung der Ausfuhren nicht rechtfertigen.
48.
Zu dem Rechtfertigungsgrund des Umweltschutzes, insbesondere des Grundsatzes nach Artikel
130r Absatz 2 EG-Vertrag, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
ist festzustellen, daß der Umweltschutz nicht jede Ausfuhrbeschränkung, insbesondere im Falle
verwertbarer Abfälle, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1998 in der
Rechtssache C-203/96, Dusseldorp u. a., Slg. 1998, I-4075, Randnr. 49). Dies gilt erst recht, wenn es
sich wie im Ausgangsverfahren um Bauabfälle handelt, die für die Umwelt ungefährlich sind.
49.
Wie sich aus den Akten ergibt, ist nichts dafür vorgetragen worden, daß die Ausfuhr der
betreffenden Abfälle eine Umweltbeeinträchtigung darstellen würde.
50.
Unter diesen Umständen können gegen Artikel 34 EG-Vertrag verstoßende
Ausfuhrbeschränkungen, wie sie im Ausgangsverfahren geltend gemacht worden sind, nicht mit der
Notwendigkeit des Umweltschutzes, insbesondere mit dem Grundsatz gemäß Artikel 130r Absatz 2 EG-
Vertrag, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, gerechtfertigt
werden.
51.
Somit ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, daß Artikel 34 EG-Vertrag einer
Regelung über die Einsammlung und Annahme ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle
entgegensteht, auf deren Grundlage einer begrenzten Anzahl vonUnternehmen die Erlaubnis erteilt
worden ist, die Abfälle aus einer Gemeinde zu behandeln, sofern diese Regelung rechtlich oder
tatsächlich Ausfuhren in der Weise behindert, daß sie den Abfallerzeugern nicht erlaubt, die Abfälle u.
a. durch Einschaltung von Zwischenhändlern auszuführen. Eine solche Behinderung kann nicht mit
Artikel 36 EG-Vertrag oder mit dem Umweltschutz, insbesondere mit dem Grundsatz nach Artikel 130r
Absatz 2 EG-Vertrag, Umweltbeschränkungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
gerechtfertigt werden, wenn es keinen Anhaltspunkt für eine Gefahr für die Gesundheit oder das
Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt gibt.
52.
Das vorlegende Gericht fragt weiter, ob Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag der
Einführung einer Gemeindesatzung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die
Möglichkeit vorsieht, daß die Bauabfälle aus einem bestimmten Gebiet, die für die Umwelt nicht
gefährlich sind und verwertet werden sollen, von einer begrenzten Anzahl besonders ausgewählter
Unternehmen behandelt wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß diesen Unternehmen
hinreichend große Mengen solcher Abfälle geliefert werden, und die damit andere Unternehmen
ausschließt, obwohl sie für eine solche Abfallbehandlung zugelassen sind.
53.
Auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung haben drei Unternehmen die
Genehmigung erhalten, Bauabfälle aus dem Gebiet der Stadt Kopenhagen zur Verwertung
anzunehmen, während die anderen Unternehmen, darunter Sydhavnens Sten & Grus, hiervon
ausgeschlossen sind. Außer diesen drei Unternehmen kann in Dänemark kein Unternehmen
Bauabfälle aus dieser Gemeinde zur Behandlung annehmen.
54.
Somit sind diese drei Unternehmen als Unternehmen anzusehen, denen der betreffende
Mitgliedstaat ein ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag eingeräumt hat
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-
2533, Randnr. 8, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-147/97 und C-148/97, Deutsche
Post, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
55.
Nach Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag dürfen die Mitgliedstaaten in bezug auf Unternehmen, denen
sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag und insbesondere den
Wettbewerbsregeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
56.
Um entscheiden zu können, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige gegen Artikel
90 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag verstößt, ist zu untersuchen, ob sie dem Unternehmen,
dem ein besonderes oder ausschließliches Recht gewährt worden ist, eine beherrschende Stellung
verschafft oder zu einem Mißbrauch führt.
Zum Vorliegen einer beherrschenden Stellung
57.
Bezüglich der Frage, ob eventuell eine beherrschende Stellung vorliegt, hat der Gerichtshof
wiederholt darauf hingewiesen, daß der Bestimmung des relevanten Marktes und der Abgrenzung des
wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes, auf dem dieses Unternehmen gegebenenfalls
mißbräuchliche Praktiken anwenden kann, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern, wesentliche
Bedeutung beizumessen ist (vgl. z. B. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link,
Slg. 1997, I-4449, Randnr. 36).
58.
Nach Ansicht von Sydhavnens Sten & Grus ist der relevante Markt der Markt für die Annahme und
Behandlung von Bauabfällen aus dem Gebiet der Stadt Kopenhagen. Dieser Markt bilde angesichts
der Größe des betroffenen Teils von Dänemark und der Tatsache, daß das Zentrum Grøften zu den
größten Anlagen in Europa gehöre, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes.
59.
Die Stadt Kopenhagen und die dänische Regierung sind der Ansicht, daß der Gerichtshof nicht über
genügend Informationen verfüge, um sich zu dieser Frage äußern zu können; es sei Sache des
vorlegenden Gerichts, dies zu entscheiden.
60.
Das vorlegende Gericht wird den relevanten Markt auf der Grundlage der tatsächlichen
Informationen, über die es verfügt, zum einen anhand der Eigenschaften des relevanten Erzeugnisses
oder der relevanten Dienstleistung und zum anderen für einen abgegrenzten räumlichen Bereich, in
dem das Erzeugnis oder die Dienstleistung angeboten wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen
hinreichend homogen sind, um eine Einschätzung der wirtschaftlichen Macht des betroffenen
Unternehmens zu ermöglichen, abzugrenzen haben (vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 in der
Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 11).
61.
Bezüglich des relevanten Erzeugnisses oder der relevanten Dienstleistung muß das vorlegende
Gericht insbesondere prüfen, ob die Behandlung der für die Umwelt ungefährlichen Bauabfälle
gegenüber der Behandlung anderer Abfallarten einen eigenständigen Markt darstellt.
62.
Bei der Abgrenzung des räumlichen Marktes ist zu berücksichtigen, daß drei Unternehmen,
darunter der RGS, die das Zentrum Grøften betreibt und der Hauptnutznießer ist, ein ausschließliches
Recht eingeräumt worden ist. Die Abfallerzeuger in der Gemeinde müssen sich, wenn sie ihre Abfälle in
Dänemark behandeln lassen wollen, an eines dieser drei Unternehmen wenden. Aufgrund dieses
Umstands könnte der Markt auf das Gebiet zu beschränken sein, für das das Ausschließlichkeitsrecht
gilt.
63.
Angesichts der Größe der Stadt Kopenhagen in der Großregion Kopenhagen, deren Bauabfälle etwa
ein Drittel aller Bauabfälle in Dänemark darstellen, muß das vorlegende Gericht jedoch prüfen, ob das
Ausschließlichkeitsrecht nicht nur zu einerBeschränkung des tatsächlichen Wettbewerbs im
Gemeindegebiet, sondern auch in einem weiteren Gebiet führen kann.
64.
Wenn die Grenzen des betroffenen Gebietes bestimmt sind, muß untersucht werden, ob dieses
Gebiet einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, wobei insbesondere der Umfang
der in der Stadt Kopenhagen anfallenden und behandelten Bauabfälle und deren Bedeutung für den
gesamten Sektor der Behandlung von Bauabfällen in Dänemark zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem
Sinn Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di
Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 15, und GT-Link, Randnr. 37).
65.
Nur wenn das vorlegende Gericht der Ansicht ist, daß die betroffenen Unternehmen eine
beherrschende Stellung auf dem auf diese Weise bestimmten Markt innehaben, ist die Frage eines
eventuellen Mißbrauchs zu untersuchen.
66.
Die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder
ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag ist als solche allein noch nicht mit
Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen die in diesen beiden
Bestimmungen enthaltenen Verbote nur, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße
Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung
mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der
dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (vgl. z. B. Urteil vom 21. September 1999 in den
Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 93).
67.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen Artikel 86
EG-Vertrag bestimmten Unternehmen ausschließliche Rechte einräumen, wenn letztere ihre
beherrschende Stellung nicht mißbräuchlich ausnutzen oder nicht gezwungen sind, einen solchen
Mißbrauch zu begehen (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries
France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 41).
68.
Die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für einen Teil des Staatsgebiets zur Verfolgung von
Umweltzielen, wie der Schaffung der erforderlichen Kapazität für die Verwertung von Bauabfällen,
beinhaltet an sich keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung.
69.
Es bleibt zu prüfen, ob das ausschließliche Recht nicht trotzdem zu einer mißbräuchlichen
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung führt.
70.
Nach Ansicht der Stadt Kopenhagen führt die streitige Regelung weder im Hinblick auf die Preise
noch auf die sonstigen Geschäftsbedingungen der drei Unternehmen, denen das ausschließliche
Recht eingeräumt worden sei, zu einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Artikels 86 EG-
Vertrag.
71.
Zu den Preisen dieser drei Unternehmen hat die Stadt Kopenhagen unwidersprochen vorgetragen,
daß diese von dem betroffenen Unternehmen frei festgelegt worden seien und die Stadt bei den
Wettbewerbsbehörden den Erlaß von Maßnahmen beantragen könne, wenn sie die Preise für
unverhältnismäßig halte. Bezüglich der sonstigen Geschäftsbedingungen ist ein mißbräuchliches
Verhalten nicht behauptet worden.
72.
Sydhavnens Sten & Grus sind dagegen der Ansicht, daß das Ausschließlichkeitsrecht zu einem
Mißbrauch der beherrschenden Stellung führe, da es den Absatz begrenze und das Zentrum Grøften
auf Kosten der Wettbewerber begünstige.
73.
Nach Ansicht der dänischen Regierung wäre das Ausschließlichkeitsrecht auch dann, wenn es zu
einer Wettbewerbsbeschränkung führte, nach Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag durch die Notwendigkeit
gerechtfertigt, die Erfüllung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu
gewährleisten, nämlich der Bewirtschaftung von Bauabfällen. Diese Aufgabe habe die Schaffung
hinreichender Kapazitäten für die Behandlung der Bauabfälle aus der Stadt Kopenhagen erforderlich
gemacht.
74.
Aus Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit dessen Absatz 2 ergibt sich, daß ein
Mitgliedstaat sich auf Artikel 90 Absatz 2 stützen kann, um einem Unternehmen, das mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, insbesondere gegen Artikel
86 EG-Vertrag verstoßende ausschließliche Rechte zu übertragen, sofern die Erfüllung der diesem
übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann
und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem
Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. zu den gegen Artikel 37 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt
Artikel 31 EG] verstoßenden ausschließlichen Rechten: Urteil vom 23. Oktober 1997 in der
Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 49).
75.
Die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle kann Gegenstand einer Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse sein, insbesondere wenn diese Dienstleistung ein Umweltproblem
beseitigen soll.
76.
Laut den Akten hat die Stadt Kopenhagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften drei
Unternehmen mit der Behandlung der in der Gemeinde anfallenden Bauabfälle betraut. Diese
Unternehmen sind verpflichtet, diese Abfälle anzunehmen und einer Verwertung zuzuführen, soweit
eine solche möglich ist. Somit sind diese Unternehmen mit einer Aufgabe von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse betraut worden.
77.
Sodann ist zu prüfen, ob das den drei Unternehmen eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht zur
Erfüllung ihrer im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich tragbaren
Bedingungen erforderlich ist (vgl. Urteile Corbeau, Randnrn. 14 und 16, und Brentjens', Randnr. 107).
78.
Wie sich aus dem dem Gerichtshof mitgeteilten Sachverhalt ergibt, sah sich die Stadt Kopenhagen,
als das Zentrum Grøften errichtet und einer begrenzten Anzahl von Unternehmen ein
Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt wurde, einem als ernst eingestuften Umweltproblem gegenüber:
Der Großteil der Bauabfälle wurde in der Erde vergraben, obwohl die Abfälle hätten verwertet werden
können. Eine Verwertung war nicht möglich, da es an Unternehmen mangelte, die diese Abfälle hätten
behandeln können. Um die in der Gemeinde anfallenden Abfallmengen abnehmen und einer qualitativ
hochwertigen Verwertung zuführen zu können, hielt die Gemeinde die Errichtung eines Zentrums mit
einer hohen Annahmekapazität für erforderlich. Sie war der Meinung, daß es zur Sicherstellung der
Rentabilität dieses neuerrichteten Zentrums notwendig sei, diesem durch die Gewährung eines
Ausschließlichkeitsrechts für die Abfallbehandlung die Lieferung erheblicher Mengen zu garantieren.
79.
Zwar werden durch das Ausschließlichkeitsrecht Unternehmen wie z. B. die Sydhavnens Sten &
Grus, die einen Zugang zum Markt suchen, trotz ihrer umweltrechtlichen Zulassung ausgeschlossen.
Die Stadt Kopenhagen konnte jedoch wegen des Mangels an Unternehmen, die in der Lage waren, die
fraglichen Abfälle zu behandeln, von der Notwendigkeit der Errichtung eines Zentrums mit einer
erheblichen Annahmekapazität ausgehen. Sie konnte ebenfalls davon ausgehen, daß ein
Ausschließlichkeitsrecht, das zeitlich auf den voraussichtlichen Abschreibungszeitraum für die
Investitionen und räumlich auf das Gebiet der Gemeinde begrenzt ist, erforderlich war, um
Unternehmen für eine Beteiligung am Betrieb eines Zentrums mit einer großen Annahmekapazität zu
gewinnen.
80.
Eine Maßnahme, die den Wettbewerb weniger eingeschränkt hätte, z. B. eine Regelung, die den
Unternehmen lediglich vorgeschrieben hätte, ihre Abfälle verwerten zu lassen, hätte nämlich wegen
der unzureichenden Kapazitäten für die Behandlung der Abfälle aus der Gemeinde nicht unbedingt
gewährleistet, daß der größte Teil dieser Abfälle verwertet worden wäre.
81.
Auch wenn die Gewährung des Ausschließlichkeitsrechts zu einer Wettbewerbsbeschränkung für
einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes führen würde, könnte sie unter diesen Umständen
als notwendig angesehen werden, um eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu
erfüllen.
82.
Im übrigen findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt dafür, daß das im vorliegenden Fall
eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht die betreffenden Unternehmen zu einer mißbräuchlichen
Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung zwingt.
83.
Somit ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, daß Artikel 90 in Verbindung mit Artikel
86 EG-Vertrag der Einführung einer Gemeindesatzung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht
entgegensteht, die zur Lösung eines Umweltproblems, das durch den Mangel an
Behandlungskapazitäten für ungefährliche, zur Verwertung bestimmte Bauabfälle bedingt ist, die
Möglichkeit vorsieht, daß solche in dem betreffenden Gebiet anfallenden Abfälle von einer begrenzten
Anzahl besonders ausgewählter Unternehmen behandelt wird, um auf diese Weise sicherzustellen,
daßdiesen Unternehmen hinreichend große Mengen solcher Abfälle geliefert werden, und die damit
andere Unternehmen ausschließt, obwohl sie für eine solche Abfallbehandlung zugelassen sind.
Zur zweiten Frage
84.
Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 75/442 und die
Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen sind, daß sie die Mitgliedstaaten verpflichten, Verträge mit
allen Unternehmen zu schließen, die eine Genehmigung nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 zur
Annahme und Verwertung von Bauabfällen besitzen, die für die Umwelt nicht gefährlich sind.
85.
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91
(Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnr. 20) zur Richtlinie 75/442 festgestellt hat, ist Hauptzweck
der in Artikel 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Harmonisierung, im Interesse des Umweltschutzes die
Effizienz der Bewirtschaftung von Abfällen gleich welchen Ursprungs in der Gemeinschaft
sicherzustellen; nur nebenbei wirkt sich die Richtlinie auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen
aus.
86.
Nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 müssen die Mitgliedstaaten eine Regelung erlassen, daß nur
die Unternehmen, die eine Genehmigung besitzen, bestimmte Verwertungsmaßnahmen durchführen
können. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten somit aus Gründen des Umweltschutzes
ein Genehmigungsverfahren vorsehen, sind aber nicht verpflichtet, mit allen Unternehmen zu
verhandeln, die eine Genehmigung besitzen.
87.
Die Verordnung Nr. 259/93 betrifft ebenfalls nicht die Harmonisierung der
Wettbewerbsbedingungen und enthält auch keine Bestimmungen hierüber. Wie sich insbesondere
aus ihrer vierten, fünften und sechsten Begründungserwägung ergibt, soll sie die Überwachung und
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung regeln und gemeinsame Mindestanforderungen an
die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats der
Gemeinschaft festlegen.
88.
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß weder die Richtlinie 75/442 noch die Verordnung
Nr. 259/93 die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Verträge mit allen Unternehmen abzuschließen, die
eine Genehmigung nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 zur Annahme und Verwertung von Bauabfällen
besitzen, die für die Umwelt nicht gefährlich sind.
Zur dritten Frage
89.
Bei der dritten Frage geht es erstens darum, ob die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 3 der
Richtlinie 75/442 Maßnahmen erlassen dürfen, die bestimmte Beförderungen ungefährlicher
Bauabfälle verbieten, und zweitens, welche Folgen dieden Mitgliedstaaten in diesem Artikel auferlegte
Verpflichtung hat, der Kommission solche Maßnahmen mitzuteilen.
90.
Mit dem ersten Teil seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz
3 der Richtlinie 75/442 dahin auszulegen ist, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, Maßnahmen
bezüglich der Beförderung von Abfällen einschließlich des Verbots der Beförderung ungefährlicher, zur
Verwertung bestimmter Bauabfälle zu erlassen, wenn die Beförderung nicht seinem
Abfallbewirtschaftungsplan entspricht.
91.
Nach Ansicht von Sydhavnens Sten & Grus ergibt sich aus der Richtlinie 75/442 und der Verordnung
Nr. 259/93, daß die Beförderung ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle nicht beschränkt
werden könne. Die Stadt Kopenhagen könne daher die Beförderung ungefährlicher Bauabfälle, die
nicht ihrem Abfallbewirtschaftungsplan entspreche, nicht verbieten.
92.
Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich den Erlaß von
Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Verbringen von Abfällen zu unterbinden, das ihren
Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 nicht entspricht. Aufgrund
dieser Regelung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Durchführung ihrer
Bewirtschaftungspläne zu erzwingen. Die Bestimmung ist daher so auszulegen, daß sie ein Verbot
bestimmter Beförderungen von Abfällen zuläßt.
93.
Infolgedessen ist eine Maßnahme, die eine einem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechende
Beförderung von ungefährlichen Bauabfällen verbietet, als zulässig anzusehen, sofern dieser Plan mit
den Bestimmungen des Vertrages und der Richtlinie 75/442 vereinbar ist.
94.
Die Vereinbarkeit einer Regelung wie der von der Stadt Kopenhagen erlassenen mit den
Bestimmungen der Artikel 34 und 90 EG-Vertrag ist in den Randnummern 30 bis 83 dieses Urteils im
Rahmen der Beantwortung der ersten Frage untersucht worden. Es ist Aufgabe des vorlegenden
Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung auch die Bestimmungen der Richtlinie 75/442 beachtet.
95.
Somit ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
75/442 dahin auszulegen ist, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, Maßnahmen bezüglich der
Beförderung von Abfällen einschließlich des Verbots der Beförderung ungefährlicher, zur Verwertung
bestimmter Bauabfälle zu erlassen, wenn die Beförderung seinem Abfallbewirtschaftungsplan nicht
entspricht, vorausgesetzt, daß dieser Plan mit den Bestimmungen des Vertrages und der Richtlinie
75/442 vereinbar ist.
96.
Mit dem zweiten Teil der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 3
der Richtlinie 75/442 dahin auszulegen ist, daß er dem einzelnen ein Recht einräumt, das dieser vor
den nationalen Gerichten geltend machen kann, um sich einer Maßnahme zur Unterbindung einer
einem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechenden Verbringung von Abfällen zu widersetzen, weil
diese Maßnahme der Kommission nicht mitgeteilt worden ist.
97.
Sydhavnens Sten & Grus machen geltend, ein Mitgliedstaat könne keine Maßnahmen anwenden,
durch die das Verbringen von Abfällen, das seinem Bewirtschaftungsplan nicht entspreche,
unterbunden werden solle, wenn er diese Maßnahmen nicht der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3
der Richtlinie 75/442 mitgeteilt habe. Zur Stützung dieser Auslegung verweist das Unternehmen auf
Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10), nach dem die
Kommission bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Verwertung und stofflichen
Verwertung von Verpackungen aufgestellt hätten, bestätigen müsse.
98.
Im Gegensatz zu Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 sieht die Richtlinie 75/442 jedoch keine
besonderen Verpflichtungen der Kommission im Anschluß an ihre Unterrichtung vor. Die Richtlinie
verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, der Kommission die von ihnen getroffenen Maßnahmen
mitzuteilen, ohne ein Verfahren zur Kontrolle dieser Maßnahmen durch die Gemeinschaft vorzusehen
und deren Inkrafttreten davon abhängig zu machen, daß die Kommission zustimmt oder nicht
widerspricht.
99.
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 soll es der
Kommission ermöglichen, von den betreffenden nationalen Maßnahmen Kenntnis zu nehmen, um
diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu prüfen und gegebenenfalls die
erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.
100.
Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Bestimmung läßt sich somit entnehmen, daß allein die
Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung zur
Rechtswidrigkeit der in dieser Weise erlassenen Maßnahmen führt (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 3
Absatz 2 der Richtlinie 75/442 in der vor der Richtlinie 91/156 geltenden Fassung: Urteil vom 13. Juli
1989 in der Rechtssache 380/87, Enichem Base u. a., Slg. 1989, 2491, Randnr. 22).
101.
Infolgedessen betrifft Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 die Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission, begründet aber kein Recht eines einzelnen, das verletzt werden
könnte, wenn ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstößt, die Kommission über die
betreffenden Maßnahmen zu unterrichten.
102.
Somit ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
75/442 dahin auszulegen ist, daß er kein Recht für einen einzelnen begründet, das dieser vor den
nationalen Gerichten geltend machen könnte, um sich einer Maßnahme zur Unterbindung einer einem
Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechenden Verbringung von Abfällen zu widersetzen, weil diese
Maßnahme der Kommission nicht mitgeteilt worden ist.
Kosten
103.
Die Auslagen der dänischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 27. Mai 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) steht einer Regelung über
die Einsammlung und Annnahme ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle
entgegen, auf deren Grundlage einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Erlaubnis
erteilt worden ist, die Abfälle aus einer Gemeinde zu behandeln, sofern diese Regelung
rechtlich oder tatsächlich Ausfuhren in der Weise behindert, daß sie den Abfallerzeugern
nicht erlaubt, die Abfälle u. a. durch Einschaltung von Zwischenhändlern auszuführen.
Eine solche Behinderung kann nicht mit Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
30 EG) oder mit dem Umweltschutz, insbesondere mit dem Grundsatz nach Artikel 130r
Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG),
Umweltbeschränkungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, gerechtfertigt
werden, wenn es keinen Anhaltspunkt für eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben
von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt gibt.
2. Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 82 EG) steht der Einführung einer Gemeindesatzung wie der im Ausgangsverfahren
streitigen nicht entgegen, die zur Lösung eines Umweltproblems, das durch den Mangel
anBehandlungskapazitäten für wiederverwertbare ungefährliche Bauabfälle bedingt ist,
die Möglichkeit vorsieht, daß solche in dem betreffenden Gebiet anfallenden Abfälle von
einer begrenzten Anzahl besonders ausgewählter Unternehmen behandelt wird, um auf
diese Weise sicherzustellen, daß diesen Unternehmen hinreichend große Mengen solcher
Abfälle geliefert werden, und die damit andere Unternehmen ausschließt, obwohl sie für
eine solche Abfallbehandlung zugelassen sind.
3. Weder die Richtlinie 75/442 EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der
Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 noch die Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
verpflichten die Mitgliedstaaten, Verträge mit allen Unternehmen abzuschließen, die eine
Genehmigung nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 zur Annahme und Verwertung von
Bauabfällen besitzen, die für die Umwelt nicht gefährlich sind.
4. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 ist dahin
auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, Maßnahmen bezüglich der Beförderung
von Abfällen einschließlich des Verbots der Beförderung ungefährlicher, zur Verwertung
bestimmter Bauabfälle zu erlassen, wenn die Beförderung seinem
Abfallbewirtschaftungsplan nicht entspricht, vorausgesetzt, daß dieser Plan mit den
Bestimmungen des Vertrages und der Richtlinie 75/442 vereinbar ist.
5. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 ist dahin
auszulegen, daß er kein Recht für einen einzelnen begründet, das dieser vor den
nationalen Gerichten geltend machen könnte, um sich einer Maßnahme zur Unterbindung
einer einem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechenden Verbringung von Abfällen
zu widersetzen, weil diese Maßnahme der Kommission nicht mitgeteilt worden ist.
Rodríguez Iglesias
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón Kapteyn
Gulmann
Jann
Ragnemalm Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Dänisch.