Urteil des EuGH vom 17.05.2001

EuGH: kommission, rüge, dekret, jagd, republik, schutz des bodens, wild, regierung, erhaltung, gemeinschaftsrecht

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
17. Mai 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten -
Zulässigkeit“
In der Rechtssache C-159/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
Fiorilli, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem
Gemeinschaftsrecht verstoßen hat,
- dass sie eine Regelung eingeführt hat, die unter Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 in Verbindung mit
Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) den Fang und die Haltung dreier Arten (Passer italiae, Passer montanus und
Sturnus vulgaris) erlaubt und unter Verstoß gegen Artikel 9 dieser Richtlinie vorsieht, dass diese Regelung
als allgemeine und ständige Abweichung anzuwenden ist, und damit eine unzulässige Situation der
Rechtsunsicherheit hervorruft, und
- dass sie eine Regelung über die Voraussetzungen und Modalitäten für die Anwendung der Abweichung
von den durch die Richtlinie 79/409 vorgeschriebenen Verboten eingeführt hat, die nicht völlig mit den
Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie im Einklang steht, insbesondere was die in Absatz 1 Buchstaben
a und b der Bestimmung geregelten Gründe für die Abweichung betrifft,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter), der Richter V. Skouris, J.-P.
Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 9. November 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 1999 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, dass die ItalienischeRepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat,
- dass sie eine Regelung eingeführt hat, die unter Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 in Verbindung
mit Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie oder Richtlinie) den Fang
und die Haltung dreier Arten (Passer italiae, Passer montanus und Sturnus vulgaris) erlaubt und unter
Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie vorsieht, dass diese Regelung als allgemeine und ständige
Abweichung anzuwenden ist, und damit eine unzulässige Situation der Rechtsunsicherheit hervorruft,
und
- dass sie eine Regelung über die Voraussetzungen und Modalitäten für die Anwendung der
Abweichung von den durch die Vogelschutzrichtlinie vorgeschriebenen Verboten eingeführt hat, die
nicht völlig mit den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie im Einklang steht, insbesondere was
die in Absatz 1 Buchstaben a und b der Bestimmung geregelten Gründe für die Abweichung betrifft.
Gemeinschaftsrecht
2.
Die Vogelschutzrichtlinie betrifft nach ihrem Artikel 1 die Erhaltung sämtlicher wild lebenden
Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der EG-Vertrag Anwendung
findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum
Ziel und regelt deren Nutzung.
3.
Artikel 5 Buchstaben a und e der Richtlinie verbietet allgemein das Töten, Fangen und Halten aller
unter die Richtlinie fallenden Vogelarten.
4.
Die Richtlinie sieht jedoch in Artikel 7 Absatz 1 vor, dass die in ihrem Anhang II aufgeführten Arten
im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden dürfen.
5.
Im Übrigen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass es keine andere zufrieden
stellende Lösung gibt, von dieser die Jagd beschränkenden Regelung und von den anderen in den
Artikeln 5, 6 und 8 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Einschränkungen und Verboten aus den in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Gründen abweichen, und zwar:
- erstens nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen
Sicherheit und der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an der
Landwirtschaft, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern sowie zum Schutz der Pflanzen- und
Tierwelt;
- zweitens nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur
Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen
Maßnahmen;
- drittens nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv
den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen
Mengen zu ermöglichen.
6.
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie lautet:
„In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,
- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen
getroffen werden können,
- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und
zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt
werden können,
- welche Kontrollen vorzunehmen sind.“
Nationales Recht
7.
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des italienischen Gesetzes Nr. 157/92 vom 11. Februar 1992 (GURI Nr. 46
vom 25. Februar 1992, Supplemento ordinario Nr. 41, im Folgenden: Gesetz 157/92) wird die
Vogelschutzrichtlinie vollständig umgesetzt und entsprechend den Modalitäten und Fristen dieses
Gesetzes durchgeführt.
8.
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes 157/92 erlassen die Regionen ohne Sonderstatut die
Regelungen über die Bewirtschaftung und den Schutz aller wild lebenden Tierarten im Einklang mit
diesem Gesetz, internationalen Übereinkommen und den Richtlinien der Gemeinschaft. Diese
Vorschrift bestimmt ferner, dass die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen dieser
Verpflichtung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten innerhalb des Rahmens ihres jeweiligen
Statuts unterliegen.
9.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes 157/92 wird die Kontrolle der Populationsgröße der Vögel
auf den Flughäfen dem Verkehrsminister übertragen.
10.
Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes 157/92 zählt eine Reihe wild lebender Vogelarten auf, deren Fang
im Hinblick auf die Überlassung als Lockvogel erlaubt ist. Zu diesen Arten gehören die drei von der
vorliegenden Klage betroffenen Arten.
11.
Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes 157/92 bestimmt:
„Die Regionen erlassen ferner Bestimmungen über die Begründung und Bewirtschaftung des
Bestandes von lebenden Fanglockvögeln der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Arten, die es jedem
Jäger, der eine Jagdtätigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b ausübt, gestatten, höchstens
zehn Exemplare jeder Art bis zu einer Höchstmenge von vierzig Exemplaren zu halten. Für Jäger, die die
Jagd vom vorübergehenden Anstand und mit lebenden Lockvögeln ausüben, darf der oben genannte
Bestand eine Gesamthöchstmenge von zehn Exemplaren nicht überschreiten.“
12.
Die ursprüngliche Fassung von Artikel 18 des Gesetzes 157/92 gestattete die Jagd verschiedener
Arten, darunter die von der vorliegenden Klage betroffenen, die jedoch nicht zu den Arten gehörten,
die gemäß Anhang II der Richtlinie in Italien bejagt werden dürfen.
13.
Nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes 157/92 ist es Sache der Regionen, die Kontrolle der wild
lebenden Tierarten auch in den Gebieten, in denen nicht gejagt werden darf, vorzunehmen, um die
folgenden Ziele zu verwirklichen: Verbesserung der Verwaltung des zoologischen Erbes, Schutz des
Bodens, gesundheitspolitische Gründe, biologische Auslese, Schutz des geschichtlich-künstlerischen
Erbes, Schutz der zoologischen, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der Fischbestände. Die
fragliche Kontrolle ist selektiv und in der Regel unter Anwendung ökologischer Methoden
vorzunehmen.
14.
Mit dem Rundschreiben Nr. 3/93 vom 29. Januar 1993 (GURI Nr. 38 vom 16. Februar 1993, im
Folgenden: Rundschreiben 3/93) machte der Landwirtschaftsminister nähere Angaben zu dem Gesetz
157/92. Nach einer Zusammenfassung der Regelungen der Richtlinie verwies der Minister zum einen
auf die Vogelarten, die nach Artikel 18 des Gesetzes 157/92 bejagt werden dürften, und erläuterte
zum anderen den Regionen, dass die in dieser Liste genannten, aber nicht in Anhang II der Richtlinie
aufgeführten Arten nur bejagt werden dürften, sofern die Voraussetzungen für die in Artikel 9 der
Richtlinie vorgesehenen Abweichungen erfüllt seien. Ferner wurde in dem Rundschreiben 3/93
ausgeführt: „Der Fang von Vögeln im Hinblick auf ihre Überlassung als Lockvögel gemäß den Artikeln 4
Absatz 4 und 5 Absatz 2 des Gesetzes 157/92 ist im Rahmen der aufgrund von Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG gestatteten Abweichungen erlaubt.“
15.
Um den Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie über die in Italien bejagbaren Arten
nachzukommen, wurde Artikel 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret des Präsidenten des
Ministerrates vom 21. März 1997 (GURI Nr. 98 vom 29. April 1997, im Folgenden: Dekret vom 21. März
1997) dahin geändert, dass neun Vogelarten, darunter die drei von der vorliegenden Klage
betroffenen Arten, von der Liste der Arten ausgeschlossen wurden, die bejagt werden dürfen.
16.
Das Istituto Nazionale per la Fauna Selvatica (Nationales Institut für wild lebende Tiere, im
Folgenden: INFS) richtete an einige Regionen ein vom 13. Mai 1997datiertes Rundschreiben (im
Folgenden: Rundschreiben vom 13. Mai 1997), in dem insbesondere Folgendes erläutert wird:
„[Das Dekret vom 21. März 1997] hat u. a. den Star (Sturnus vulgaris), den Italiensperling (Passer
italiae), den Feldsperling (Passer montanus) sowie den Haussperling (Passer domesticus), die zuvor
noch für die Versorgung mit zur Jagd vom Anstand genutzten lebenden Lockvögeln gefangen wurden,
aus dem Kreis der bejagbaren Arten ausgeschlossen.
Der diesen vier Arten gewährte Schutz lässt es nicht zu, sie als Lockvögel für die Jagd zu nutzen; die für
die Verwaltung der Fangeinrichtungen geltenden Vorschriften sind daher zu ändern.
...“
17.
Der Präsident des Ministerrates erließ ein Dekret vom 27. September 1997 (GURI Nr. 254 vom 30.
Oktober 1997, im Folgenden: Dekret vom 27. September 1997), das die Modalitäten für die
Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Abweichung
festlegt. Bezüglich der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie vorgesehenen
Abweichungen wird in der Präambel dieses Dekrets darauf hingewiesen, dass diese in den Artikeln 2
Absatz 3 und 19 des Gesetzes 157/92 geregelt sind. Aufgrund von Klagen einiger Regionen erklärte
die Corte costituzionale (Italien) mit ihrer Entscheidung Nr. 169 vom 14. Mai 1999 das Dekret vom 27.
September 1997 für nichtig.
Vorverfahren
18.
Nach Prüfung der italienischen Regelung übersandte die Kommission der italienischen Regierung
am 30. November 1993 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung
binnen zwei Monaten.
19.
In diesem Mahnschreiben gab die Kommission in Punkt 1 und 2 die italienische Regelung über die
Jagd und den Fang der drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten wieder. In Punkt 3 führte sie
Folgendes aus:
„... Auch wenn das Rundschreiben [3/93] die fraglichen Vogelarten von der Jagd und dem Fang
ausgeschlossen und festgestellt hat, dass nur die Ausnahmeregelung des Artikels 9 der
[Vogelschutz]richtlinie eventuell für diese Arten genutzt werden kann, stellt es aufgrund seiner
Rechtsnatur auch bei Veröffentlichung in der kein
ausreichendes Mittel zur Bindung der Adressaten dar, das der im Gesetz 157/92 enthaltenen Liste der
Arten, die bejagt und gefangen werden dürfen, vorgehen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes reicht ein Rundschreiben nämlich nicht aus, um den
Erfordernissen der Rechtssicherheit in vollem Umfang zu genügen.
Im vorliegenden Fall kann eine Situation der Rechtsunsicherheit entstehen, da das Gesetz die Jagd
und den Fang der oben genannten Arten gestattet, und zwar ohne Einschränkung, während das
Rundschreiben eine gegenteilige Aussage enthält.
Weder die regionalen oder lokalen Verwaltungen noch die Jäger können diesen beiden Vorschriften
mit Gewissheit entnehmen, welche Vögel zu welchem Zeitpunkt bejagt werden dürfen.
Hinzu kommt, dass nach Artikel 9 Absatz 2 der [Vogelschutz]richtlinie eine bestimmte
Verwaltungsstelle bei den Fällen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 1 fallen,
feststellen muss, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, an welchem Ort und für welche
Vögel die Jagd ausnahmsweise gestattet werden kann.
Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der [Vogelschutz]richtlinie zuständigen Stellen müssen außerdem prüfen,
ob es eine andere zufrieden stellende Lösung gibt, mit der das konkrete Problem überwunden werden
kann, ohne auf die Gestattung einer Abweichung zurückgreifen zu müssen.
...“
20.
Mit Schreiben vom 21. März 1997 kündigten die italienischen Stellen der Kommission den
unmittelbar bevorstehenden Erlass von Rechtsvorschriften an, um den Verpflichtungen aus der
Vogelschutzrichtlinie nachzukommen. Am 29. Mai 1997 übermittelte die italienische Regierung der
Kommission das Dekret vom 21. März 1997.
21.
Da die Kommission die von den italienischen Stellen erlassenen Maßnahmen für unzureichend hielt,
um dem in dem Mahnschreiben enthaltenen Vorwurf abzuhelfen, übersandte sie der Italienischen
Republik am 7. August 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie eine einzige Rüge
erhob, die im Wesentlichen mit der ersten Rüge der vorliegenden Klage übereinstimmt.
22.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 übermittelte die italienische Regierung der Kommission das
Dekret vom 27. September 1997.
23.
Nach Prüfung des Inhalts dieses Dekrets übersandte die Kommission der Italienischen Republik am
18. Juni 1998 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie eine weitere Rüge
erhob, die mit der zweiten Rüge der vorliegenden Klage übereinstimmt.
24.
Nachdem die italienische Regierung hierauf nicht reagierte, beschloss die Kommission, die
vorliegende Klage zu erheben.
Zur ersten Rüge
25.
Hiermit wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, dass sie zum einen unter Verstoß gegen
die Artikel 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II der Vogelschutzrichtlinie eine Regelung eingeführt
habe, die den Fang und die Haltung der drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten erlaube,
und zum anderen unter Verstoß gegen Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehen habe, dass diese
Regelung als allgemeine und ständige Abweichung anzuwenden sei.
26.
Zum ersten Teil dieser Rüge macht die Kommission geltend, aus dem Wortlaut der Artikel 4 Absatz 4
und 5 Absatz 2 des Gesetzes 157/92 ergebe sich ausdrücklich, dass die drei von der vorliegenden
Klage betroffenen Arten im Hinblick auf ihre Überlassung als Lockvögel gefangen und gehalten werden
dürften, was einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II der
Vogelschutzrichtlinie darstelle.
27.
Die italienische Regierung führt in ihrer Klagebeantwortung aus, dass das Dekret vom 21. März
1997 durch den Ausschluss der drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten von der Liste der
bejagbaren Arten ebenfalls den Fang und die Haltung dieser Arten ausgeschlossen habe, da ein
enger Zusammenhang zwischen den Artikeln 4 Absatz 4 und 5 Absatz 2 des Gesetzes 157/92
einerseits und Artikel 18 Absatz 1 dieses Gesetzes andererseits bestehe. Denn nur die Arten, deren
Jagd gestattet sei, dürften gefangen und gehalten werden.
28.
Darüber hinaus regelten die italienischen Rechtsvorschriften die Fangtätigkeit genau, unter der
unmittelbaren Aufsicht der Behörden und öffentlichen Einrichtungen. Die Kontrolle der Tätigkeit dieser
Einrichtungen sei dem INFS übertragen worden, das nach Erlass des Dekrets vom 21. März 1997 den
betroffenen Verwaltungen durch das Rundschreiben vom 13. Mai 1997 die notwendigen Anweisungen
gegeben habe, um die drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten von der Fangtätigkeit im
Hinblick auf die Nutzung als Lockvögel auszuschließen.
29.
Zunächst ergibt sich aus den Artikeln 5 und 7 der Vogelschutzrichtlinie, dass die Jagd, der Fang
und die Haltung von Exemplaren der nicht in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Arten verboten
sind. Die Arten Passer italiae, Passer montanus und Sturnus vulgaris sind in diesem Anhang nicht
unter den Arten genannt, die in Italien gefangen und gehalten werden dürfen.
30.
Aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 4 des Gesetzes 157/92 ergibt sich, dass der Fang von
Exemplaren dieser drei Arten im Hinblick auf die Überlassung als Lockvögel in Italien gestattet ist.
Ferner können die Regionen nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes 157/92 die Modalitäten der Haltung
der Exemplare dieser drei Arten regeln, die als Lockvögel genutzt werden sollen.
31.
Daher ist festzustellen, dass dieser nationale rechtliche Rahmen im Widerspruch zu den Artikeln 5
und 7 in Verbindung mit Anhang II der Vogelschutzrichtlinie steht.
32.
Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Verbote aus der Vogelschutzrichtlinie
angesichts der Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21. März 1997
einerseits und angesichts des Rundschreibens vom 13. Mai 1997 andererseits tatsächlich
eingehalten worden seien, ist auf die folgenden Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu
den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft zu
verweisen:
- Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der
Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen
der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-
225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37);
- bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die
nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November
1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10).
33.
Die Umsetzung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 sowie aus Anhang II der
Vogelschutzrichtlinie in italienisches Recht entspricht nicht diesen in der Rechtsprechung
aufgestellten Erfordernissen.
34.
Denn selbst wenn die Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21.
März 1997 zum Ausschluss des Fangs der drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten im
Hinblick auf die Nutzung als Lockvögel geführt haben sollte, so wurden dennoch die Artikel 4 und 5
dieses Gesetzes, die den Fang und die Haltung dieser drei Arten im Hinblick auf die Nutzung als
Lockvögel erlauben, nicht förmlich geändert, was im vorliegenden Fall zu einer Mehrdeutigkeit führt,
die die Einhaltung des in der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Verbotes dieser Maßnahmen
ungewiss macht.
35.
Auch wenn das Rundschreiben vom 13. Mai 1997, wie die italienische Regierung behauptet, die in
Randnummer 28 dieses Urteils beschriebenen Wirkungen haben sollte, reicht ferner ein solches
Rundschreiben, das die Verwaltung seinem Wesen nach beliebig ändern kann, nicht aus, um die
fraglichen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie umzusetzen.
36.
Daher ist festzustellen, dass die Artikel 5 und 7 sowie Anhang II der Vogelschutzrichtlinie nicht mit
der nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit in
italienisches Recht umgesetzt worden sind.
37.
Mit dem zweiten Teil der ersten Rüge wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, dass sie
vorgesehen habe, dass die im ersten Teil dieser Rüge genannte nationale Regelung als allgemeine
und ständige Abweichung anzuwenden sei, was einen Verstoßgegen Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie
darstelle; dies rufe eine Situation der Rechtsunsicherheit hervor.
38.
Die Kommission erläutert diesen Teil ihrer Rüge unter Hinweis darauf, dass die italienischen Stellen
ihr nach der ersten mit Gründen versehenen Stellungnahme das Dekret vom 27. September 1997
übermittelt hätten. Dieses Dekret könne aber den Widerspruch zwischen dem Gesetz 157/92 und der
Vogelschutzrichtlinie nur auflösen, wenn sein Artikel 3 bezüglich der Abweichungen dahin ausgelegt
werde, dass er auf alle Fälle anzuwenden sei, in denen Exemplare von geschützten Arten gefangen
würden, um sie als Lockvögel zu überlassen, also auf alle Fälle des Artikels 4 Absatz 4 des Gesetzes
157/92.
39.
Hierzu sind folgende Ausführungen zu machen.
40.
Zunächst kann zwar, wie die Kommission ausgeführt hat, Artikel 9 der Richtlinie keine Abweichung
von ihren Artikeln 5 und 7 sowie ihrem Anhang II rechtfertigen, die in einer allgemeinen und ständigen
Erlaubnis des Fangs und der Haltung der drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten besteht,
doch bestreitet die italienische Regierung, im Verlauf dieses Vertragsverletzungsverfahrens
vorgetragen zu haben, dass Artikel 3 des Dekrets vom 27. September 1997 als allgemeine und
ständige Abweichung anzuwenden gewesen sei.
41.
Tatsächlich ist unstreitig, dass die italienische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof
ihre Verteidigung auf das Vorbringen gestützt hat, dass der Fang und die Haltung der drei von der
vorliegenden Klage betroffenen Arten in Italien nicht erlaubt seien, und nicht auf eine Anwendung von
Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie.
42.
Ferner hat die Corte costituzionale mit ihrer Entscheidung vom 14. Mai 1999 das Dekret vom 27.
September 1997 für nichtig erklärt, indem sie insbesondere entschieden hat, dass die für die Jagd
zuständigen Stellen, darunter die Regionen, die in Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen
Abweichungen nicht anwenden könnten, wenn es keine vorherige allgemeine Regelung dieser Frage
gebe, deren Erlass in die Zuständigkeit des Staates falle.
43.
Schließlich stellt die Kommission in ihrer Erwiderung selbst fest, dass jede Diskussion über diesen
Teil der ersten Rüge nur noch von theoretischem Interesse sei, da das Dekret vom 27. September
1997 von der Corte costituzionale für nichtig erklärt worden sei, und dass nach dem gegenwärtigen
Stand der Dinge keine gesetzliche Vorschrift die Anwendung der Artikel 4 Absatz 4 und 5 Absatz 2 des
Gesetzes 157/92 beschränke.
44.
Daher braucht über diesen Teil der ersten Rüge nicht entschieden zu werden.
Zur zweiten Rüge
45.
Hiermit wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, dass sie in Bezug auf die
Voraussetzungen und Modalitäten der Anwendung der Abweichungen von den durch die
Vogelschutzrichtlinie vorgeschriebenen Verboten eine Regelung eingeführt habe, die nicht völlig mit
den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie im Einklang stehe.
46.
Die Kommission macht geltend, dass das Dekret vom 27. September 1997 nur im Hinblick auf die in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Vogelschutzrichtlinie vorgesehene Abweichungsmöglichkeit eine
ausreichende Maßnahme darstelle, um die Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Artikels 9 der
Richtlinie sicherzustellen. Was hingegen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der
Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten angehe, begnüge sich dieses Dekret
mit einer bloßen Verweisung auf einen anderen Gesetzestext, indem es feststelle, dass die fraglichen
Abweichungen in den Artikeln 2 Absatz 3 und 19 des Gesetzes 157/92 geregelt seien. Weder diese
beiden letztgenannten Vorschriften noch eine andere Vorschrift des italienischen Rechts legten die
Voraussetzungen und Modalitäten für die Gestattung der Abweichungen in den von Artikel 9 Absatz 1
Buchstaben a und b der Vogelschutzrichtlinie erfassten Fällen fest. Im italienischen Recht gebe es
daher keine vollständige und gemeinschaftskonforme Regelung, die in diesen Fällen eine konkrete
Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen ermöglichten.
47.
Die italienische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, dass diese Rüge für unzulässig zu
erklären sei, da sie nicht in den durch das Mahnschreiben vom 30. November 1993 festgelegten
Rahmen der Streitigkeit falle.
48.
Die Kommission erwidert, dass die für die vorprozessuale Phase des Verfahrens geltenden
Grundsätze im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewandt worden seien. Sie habe diese zweite
Rüge bereits in knapper und allgemeiner Form in dem Mahnschreiben dargestellt, indem sie
ausdrücklich auf einige der Voraussetzungen Bezug genommen habe, denen die Anwendung der in
Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Abweichungen unterworfen sei.
49.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes solle die vorprozessuale Phase des Verfahrens
dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl den ihm obliegenden
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel
gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. Urteil vom 20. März 1997
in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22).
50.
Weiterhin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes trägt die Kommission in
diesem Zusammenhang vor, dass das Mahnschreiben zwar den Gegenstand der Streitigkeit
umschreiben und dem Mitgliedstaat die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben
an die Hand geben solle, dass an die Vollständigkeit dieses Schreibens aber nicht dieselben
Anforderungen wie an die mit Gründen versehene Stellungnahme gestellt werden könnten. Denn
dieses Schreibenkönne in einer lediglich ersten knappen Zusammenfassung der in allgemeiner Form
dargestellten Vorwürfe bestehen, wobei die nachfolgende mit Gründen versehene Stellungnahme
durch eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission zu
der Überzeugung gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus
dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, diese Vorwürfe präzisieren müsse (vgl. Urteil vom 16.
September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn. 14 und
15).
51.
Zunächst ist festzustellen, dass dem Mahnschreiben vom 30. November 1993 zu entnehmen ist,
dass die Kommission der Italienischen Republik darin vorgeworfen hat, sie habe unter Verstoß gegen
die Richtlinie die Jagd, den Fang und die Haltung bestimmter wild lebenden Vogelarten, darunter die
drei von der vorliegenden Klage betroffenen Arten, gestattet. Die Erwähnung des Artikels 9 der
Vogelschutzrichtlinie in diesem Schreiben erklärte sich durch die Existenz des Rundschreibens 3/93, zu
dem die Kommission festgestellt hat, dass nur die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehene
Ausnahmeregelung eventuell genutzt werden könne, um die Jagd und den Fang von Arten zu
gestatten, für die das Gesetz 157/92 diese Praktiken zulasse, die aber nicht in Anhang II der Richtlinie
aufgeführt seien.
52.
Ferner hat die Kommission in ihrer ersten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 7. August
1997 eine einzige Rüge gegenüber der Italienischen Republik erhoben, nämlich im Wesentlichen die
gleiche Rüge wie diejenige, die sie in ihrem Mahnschreiben dargelegt hatte.
53.
Schließlich hat die Kommission in ihrer ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom
18. Juni 1998 zwei verschiedene Rügen erhoben. Sie hat zum einen die Rüge ihrer ersten mit Gründen
versehenen Stellungnahme wiederholt und zum anderen der Italienischen Republik vorgeworfen, dass
sie in Bezug auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Anwendung der Abweichungen von den
durch die Vogelschutzrichtlinie vorgeschriebenen Verboten eine Regelung eingeführt habe, die nicht
mit den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie im Einklang stehe.
Hierfür hat die Kommission insbesondere das Dekret vom 27. September 1997 mit Bezug auf die
Artikel 2 Absatz 3 und 19 des Gesetzes 157/92 überprüft.
54.
Daher ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer ergänzenden mit Gründen versehenen
Stellungnahme gegenüber der Italienischen Republik eine neue Rüge erhoben hat, die sie in ihrem
Mahnschreiben nicht erhoben hatte. Diese Änderung der Vorwürfe geht trotz des allgemeinen
Wortlauts, der bei einem Mahnschreiben zulässig ist, über eine bloße Präzisierung der ersten knappen
Zusammenfassung der Vorwürfe hinaus, so dass die zweite Rüge der Kommission im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht geprüft werden kann.
55.
Daher ist die zweite Rüge betreffend die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der
Vogelschutzrichtlinie als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
56.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof
jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils
unterliegt. Da die Kommission und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben
und teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
verstoßen, dass sie eine Regelung eingeführt hat, die unter Verstoß gegen die Artikel 5
und 7 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie den Fang und die Haltung der Arten
Passer italiae, Passer montanus und Sturnus vulgaris erlaubt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gulmann
Skouris
Puissochet
Schintgen
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Italienisch.