Urteil des EuGH vom 12.06.2003
EuGH: soziale sicherheit, verordnung, kategorie, zustand, etikettierung, kommission, zugang, kontrolle, mais, lebensmittel
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
12. Juni 200
„Freier Zugang zu Informationen - Informationen über die Umwelt - Richtlinie 90/313/EWG - Verstöße gegen
Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln, die aus genetisch veränderten Organismen
hergestellt wurden“
In der Rechtssache C-316/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Österreich)
in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Eva Glawischnig
gegen
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L
158, S. 56)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter),
A. La Pergola, P. Jann und A. Rosas,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Frau Glawischnig, vertreten durch M. Meyer, Prozessbevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen und I. Martínez del
Peral als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Glawischnig, vertreten durch M. Meyer, der
österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten
durch G. zur Hausen, in der Sitzung vom 19. September 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2002
folgendes
Urteil
1.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat mit Entscheidung vom 25. Juli 2001, beim Gerichtshof
eingegangen am 13. August 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2
Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Glawischnig und dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen in Bezug auf ein Auskunftsbegehren über
verwaltungstechnische Maßnahmen zur Kontrolle von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderten
Sojabohnen und Mais hergestellt sind.
Rechtlicher Rahmen
3.
Die Richtlinie 90/313 soll gemäß ihrer sechsten Begründungserwägung in der gesamten
Gemeinschaft allen natürlichen und juristischen Personen den freien Zugang zu den bei den
Behörden in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form verfügbaren umweltbezogenen Informationen über den
Zustand der Umwelt, Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand negativ beeinflussen oder
negativ beeinflussen können, sowie über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
gewährleisten.
4.
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a) .Informationen über die Umwelt‘ alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden
Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und
der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher, von denen Belästigungen
wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche
einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.“
5.
Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 (ABl. L
41, S. 26) enthält eine Definition des Begriffes „Informationen über die Umwelt“, der weiter und
genauer ist als die Definition in der Richtlinie 90/313. Im Ausgangsverfahren ist jedoch die Richtlinie
90/313 anzuwenden, da sie erst ab dem 14. Februar 2005 durch die Richtlinie 2003/4 ersetzt wird.
6.
Die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den
in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch
veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind, legt in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 (ABl. L 6, S. 13) geänderten
Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1139/98) näher fest, welche Angaben bei der Etikettierung
von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen aus Sojabohnen im Sinne der Entscheidung
96/281/EG der Kommission vom 3. April 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter
Sojabohnen (Glycin max. L.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat nach der Richtlinie
90/220/EWG des Rates (ABl. L 107, S. 10) und aus Mais im Sinne der Entscheidung 97/98/EG der
Kommission vom 23. Januar 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea
Mays L.) mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter
Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
(ABl. L 31, S. 69) vorgeschrieben sind.
7.
Die Richtlinie 90/313 wurde durch das Umweltinformationsgesetz (BGBl I 1993/495 in der im BGBl I
1999/137 veröffentlichten Fassung; im Folgenden: UIG) in österreichisches Recht umgesetzt.
8.
§ 2 UIG bestimmt:
„Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen
Lebensräume sowie seine Veränderung oder die Lärmbelästigung;
2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können
oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen,
Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie
einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;
3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen,
gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;
4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Verbesserung der
Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen
Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und
zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und
Programmen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9.
Am 13. Januar 2000 bat die Abgeordnete zum Nationalrat Eva Glawischnig, die damals hierfür
zuständige Bundesministerin um bestimmte Informationen über die Kontrolle von Erzeugnissen, die
aus genetisch veränderten Sojabohnen und Mais hergestellt sind. Diese Anfrage stützte sich zum
einen auf das UIG und zum anderen auf das Auskunftspflichtgesetz (BGBl I 1997/287, im Folgenden:
APG).
10.
Die Fragen lauteten:
„Unter Berufung auf das [APG] und das [UIG] ersuche ich um Mitteilung folgender Daten für den
Zeitraum 1.8. bis 31.12.1999:
1. Wie viele Produkte aus Gensoja und Genmais wurden im genannten Zeitraum auf die korrekte
Kennzeichnung nach EG-Verordnung Nr. 1139/98 hin überprüft?
2. Wie oft kam es zu Beanstandungen?
3. Um welche Produkte handelte es sich dabei? Bitte um Bekanntgabe der Produktnamen und der
Produzenten.
4. Wie oft kam es zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe? Welche Produzenten wurden wegen
welcher Produkte bestraft?
5. Wie hoch war die Höchststrafe und die Mindeststrafe wegen fehlender Kennzeichnung a) vom 1.8.
bis 31.12. 1999 und b) davor?“
11.
Die erste und die zweite Frage wurden durch den nunmehr für die Vollziehung der Verordnung Nr.
1139/98 zuständigen Bundeskanzler beantwortet. Dieser weigerte sich jedoch mit Bescheid vom 10.
Februar 2000, die dritte, die vierte und die fünfte Frage zu beantworten, da es sich bei den damit
angeforderten Informationen nicht um Umweltdaten im Sinne von § 2 UIG handele.
12.
Frau Glawischnig legte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gegen diesen Bescheid
Berufung ein, mit der sie geltend macht, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus
genetisch veränderten Organismen (im Folgenden: GVO) hergestellt seien oder sie enthielten, unter
den Begriff der „Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können
oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können“ im Sinne von § 2 Nummer 2 UIG falle.
Der Konsum derartiger Lebensmittel könne zu Gesundheits- und Umweltreaktionen führen.
13.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien sind die von Frau Glawischnig
angeforderten Informationen weder „Umweltdaten“ im Sinne von § 2 UIG noch „Informationen über die
Umwelt“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313. Angesichts der weiten Auslegung
der letztgenannten Vorschrift durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1998 in der
Rechtssache C-321/96 (Mecklenburg, Slg. 1998, I-3809) hat dieses Gericht jedoch das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Können der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die im
Rahmen einer behördlichen Kontrolle wegen fehlender Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG
aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen
hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind, beanstandet wurden, als „Informationen über die
Umwelt“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über
den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt verstanden werden?
2. Handelt es sich bei behördlichen Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie oft Verwaltungsstrafen
wegen Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 verhängt wurden, um „Informationen über die
Umwelt“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über
den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt?
3. Handelt es sich bei behördlichen Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Produzenten und
welche Produkte von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98
betroffen sind, um „Informationen über die Umwelt“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt?
14.
Mit Schreiben vom 21. September 2001 hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof darüber
informiert, dass nun der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Vollziehung
der Verordnung Nr. 1139/98 zuständig sei.
Zu den Vorlagefragen
15.
Das vorlegende Gericht möchte mit seinen drei Fragen, die die Auslegung derselben Vorschrift des
Gemeinschaftsrechts betreffen und daher zusammen untersucht werden können, im Wesentlichen
wissen, ob Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 dahin auszulegen ist, dass der Name des
Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die Gegenstand verwaltungstechnischer
Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung Nr. 1139/98 waren, die Zahl der infolge
dieser Maßnahmen verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen
Produzenten und Produkte Informationen über die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
16.
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 fasst die Informationen über die Umwelt im Sinne dieser
Richtlinie in drei Kategorien zusammen: Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des
Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der natürlichen Lebensräume (im Folgenden: erste
Kategorie), Informationen über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen
oder beeinträchtigen können (im Folgenden: zweite Kategorie), und Informationen über Tätigkeiten
und Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltgüter (im Folgenden: dritte Kategorie).
17.
Frau Glawischnig trägt vor, dass die Vermarktung von Lebensmitteln zur zweiten Kategorie von
Informationen gehöre, wenn sie die Umwelt nachteilig beeinträchtige oder beeinträchtigen könne.
Diese Kategorie umfasse unter anderem die Angaben über Erzeugnisse, die im Hinblick auf den
Umweltschutz eines Genehmigungsverfahrens oder einer besonderen Etikettierung bedürften, was bei
aus GVO bestehenden oder GVO enthaltenden Erzeugnissen der Fall sei. Da der Zweck eines solchen
Verfahrens die Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sei und der
Mensch als Teil der Umwelt im Sinne der Richtlinie 90/313 angesehen werden müsse, stelle die nicht
mit dieser Richtlinie vereinbare Etikettierung von Erzeugnissen, die GVO enthielten, eine Information
über die Umwelt dar.
18.
Zudem seien die Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Etikettierungspflicht zumindest
mittelbar Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Informationen über solche Strafen gehörten daher
auch zur dritten Kategorie.
19.
Die österreichische Regierung macht geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Informationen nicht von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 erfasst würden. Der Begriff
„Umwelt“ im Sinne dieser Vorschrift beschränke sich auf die dort ausdrücklich erwähnten
Umweltgüter. Die menschliche Gesundheit gehöre nur mittelbar dazu, soweit sie von den negativen
Auswirkungen einer Tätigkeit berührt werde, die eines dieser Umweltgüter betreffe. Wenn nun dem
Begriff „Informationen über die Umwelt“ eine weite Bedeutung zugrunde zu legen sei, so könne dies
keinesfalls den klar abgegrenzten Katalog der betroffenen Umweltgüter ändern, sondern sich
allenfalls auf den Umfang der Informationen über diese Güter auswirken.
20.
Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Informationsersuchen betreffe jedoch Informationen
über die Maßnahmen der behördlichen Kontrolle bestimmter Produkte im Hinblick auf die Vereinbarkeit
ihrer Etikettierung mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 1139/98. Solche Informationen beträfen
nicht den Zustand eines der in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 genannten Umweltgüter.
21.
Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Informationen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/313 fielen. Informationen über die
Einhaltung einer Etikettierungspflicht enthielten per se keine Aussage über den gegenwärtigen
Zustand eines der dort genannten Umweltgüter, und Informationen, die sich nicht spezifisch auf den
Zustand eines dieser Güter bezögen, gehörten nicht zur ersten Kategorie.
22.
Zur zweiten Kategorie führt die Kommission aus, dass die behördlichen Kontrolltätigkeiten in Bezug
auf die Einhaltung der Verordnung Nr. 1139/98 keine Tätigkeiten seien, die den Zustand der Umwelt
beeinträchtigten oder beeinträchtigen könnten. Selbst wenn nicht von vornherein auszuschließen sei,
dass die Vermarktung der Erzeugnisse im Sinne der Verordnung per se als eine potenzielle
Beeinträchtigung der Umwelt angesehen werden könne, bezögen sich die im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden Informationen nicht auf die Vermarktung dieser Erzeugnisse, sondern auf die
Einhaltung bestimmter Etikettierungsregeln bei diesem Vorgang.
23.
In Bezug auf die dritte Kategorie trägt die Kommission vor, dass die Informationen über die
Ergebnisse und die Folgen von Verwaltungskontrollen der Einhaltung der Verordnung Nr. 1139/98 nur
dann Informationen über die Umwelt im Sinne der Richtlinie 90/313 darstellen könnten, wenn die
Verordnung auf den Schutz der Umwelt abziele. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Verordnung nicht
dem Umweltschutz diene, sondern in erster Linie der Information der Verbraucher.
24.
Zunächst ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem in Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 90/313 definierten Begriff „Informationen über die Umwelt“ eine weite Bedeutung beilegen
wollte und dass er es vermieden hat, dem Begriff eine Definition zu geben, die dazu führen könnte,
dass irgendeine Behördentätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wäre (vgl.
Urteil Mecklenburg, Randnrn. 19 und 20).
25.
Die Richtlinie 90/313 bezweckt jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu
allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug
zu einem der in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie genannten Umweltgüter aufweisen. Vielmehr fallen
solche Informationen nur dann unter das durch die Richtlinie gewährte Zugangsrecht, wenn sie zu
einer oder mehreren der in Artikel 2 Buchstabe a genannten drei Kategorien gehören.
26.
Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Informationen nicht zur ersten Kategorie gehören.
27.
Zur zweiten Kategorie ist festzustellen, dass Informationen über Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen
selbst dann nicht zu dieser Kategorie gehören, wenn die Kontrollmaßnahmen Tätigkeiten oder
Maßnahmen betreffen, die für sich genommen eines oder mehrere der Umweltgüter betreffen oder
betreffen können.
28.
Hier würden also Informationen über Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Vermarktung von
Lebensmitteln, die GVO enthalten, selbst dann nicht zur zweiten Kategorie gehören, wenn die
Informationen über diese Vermarktungstätigkeit zu dieser Kategorie gehörten.
29.
Informationen über Kontrollmaßnahmen können jedoch zur dritten Kategorie gehören, wenn sie
dem Schutz eines oder mehrerer der Umweltgüter dienen sollen.
30.
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollmaßnahmen bezogen sich auf die Beachtung
der Verordnung Nr. 1139/98, die, wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner Schlussanträge
festgestellt hat, zwei Ziele verfolgt, nämlich zum einen die Beseitigung potenzieller Hindernisse für den
Verkehr von Produkten, die genetisch veränderte Sojabohnen oder Mais enthalten, und zum zweiten
die Information des Endverbrauchers.
31.
In der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1139/98 ist dargelegt, dass die
Unterschiede zwischen den verschiedenen von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen in Bezug
auf die Etikettierung von Lebensmitteln, die aus genetisch veränderten Erzeugnissen gewonnen
werden, den freien Verkehr der betreffenden Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und somit ein
ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes behindern können, so dass einheitliche
Gemeinschaftsregelungen für die Etikettierung der betreffenden Produkte erlassen werden müssen.
Aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung geht hervor, dass diese
Etikettierungsanforderungen der Information der Endverbraucher dienen.
32.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1139/98 bestehen diese Etikettierungsanforderungen
im Wesentlichen darin, dass die Angabe „Aus genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt“ bzw.
„Aus genetisch verändertem Mais hergestellt“ hinzugefügt werden muss.
33.
Die Verordnung Nr. 1139/98 zielt somit darauf ab, dass zusätzliche Informationen zu denen gegeben
werden, die bereits auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 79/112/EWG des
Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die
Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1), die selbst nicht als Maßnahme zum Schutz der Umwelt
konzipiert ist, erwähnt werden müssen.
34.
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Informationen gehören also auch nicht zur dritten
Kategorie.
35.
Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313
dahin auszulegen ist, dass der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von
Lebensmitteln, die Gegenstand verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der
Verordnung Nr. 1139/98 waren, die Zahl der infolge dieser Maßnahmen verhängten
Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine
Informationen über die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
Kosten
36.
Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem
Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Entscheidung vom 25. Juli 2001
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien
Zugang zu Informationen über die Umwelt ist dahin auszulegen, dass der Name des
Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die Gegenstand
verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr.
1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie
79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch
veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind, in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 geänderten Fassung
waren, die Zahl der infolge dieser Maßnahmen verhängten Verwaltungsstrafen sowie die
von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die
Umwelt im Sinne dieser Vorschrift sind.
Wathelet
Edward
La Pergola
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Deutsch.