Urteil des EuGH vom 12.03.1998
EuGH: republik, kommission, regierung, luxemburg, vertragsverletzung, parlament, ministerrat, gesetzgebungsverfahren, verfahrenssprache, bekanntgabe
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
12. März 1998
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 94/57/EG — Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-313/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato G. Aiello,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder diese der Kommission
mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG
des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20)
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), J. C.
Moitinho de Almeida, J.-P. Puissochet und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. September 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder diese der Kommission
mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame
Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die
einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20; im folgenden: die Richtlinie)
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie verstoßen hat.
2.
Nach Artikel 16 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995
nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte
und ihr keine anderen Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß die
Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, forderte sie diese gemäß Artikel 169
des Vertrages mit Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach dessen
Erhalt zu äußern.
4.
Da die italienische Regierung diesem Schreiben nicht nachkam, richtete die Kommission am 6.
Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik betreffend
die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie, in der sie diese aufforderte, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe
nachzukommen.
5.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die
Richtlinie in das bereits vom Ministerrat in der Sitzung vom 8. November 1996 verabschiedete
Gemeinschaftsgesetz 1995/96 aufgenommen worden und dem Parlament gemeinsam mit anderen
durch Gesetzesdekret umzusetzenden Richtlinien zur Prüfung vorgelegt worden sei.
6.
Die italienische Regierung übermittelte der Kommission ferner am 30. Juli 1997 die Abschrift des
Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie mit Begründung, wobei sie mitteilte,
daß das betreffende Gesetzgebungsverfahren vor den Sommerferien abgeschlossen sein werde.
7.
Da die Kommission von der italienischen Regierung keine weiteren Informationen erhalten hatte,
aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik die Verpflichtungen aus der
Richtlinie inzwischen erfüllt hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8.
Die Italienische Republik bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und trägt vor,
die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen seien in Vorbereitung.
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage
der Kommission als begründet anzusehen.
10.
Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der
Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu
tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und
Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen
Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16
dieser Richtlinie verstoßen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Wathelet
Moitinho de Almeida
Puissochet
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Italienisch.