Urteil des EuGH vom 09.07.1998
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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
9. Juli 1998
„Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen“
In der Rechtssache C-323/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368, S. 38), verstoßen hat, daß es
nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat,
um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter R. Schintgen, G. F. Mancini, P. J.
G. Kapteyn (Berichterstatter) und G. Hirsch,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368, S. 38; im folgenden: Richtlinie), verstoßen
hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1996 nachzukommen, und die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht
erhalten hatte und nicht über Informationen verfügte, aus denen
sie hätte schließen können, daß das Königreich Belgien dieser Verpflichtung nachgekommen war,
forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu
äußern.
4.
Da die Kommission von den belgischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 27.
November 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß das
Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, daß es
nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um ihr nachzukommen, und es aufforderte, diese
Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten zu treffen.
5.
Mit Schreiben vom 28. März 1997 antworteten die belgischen Behörden, daß die Regierung
gegenwärtig die Probleme prüfe, die die Umsetzung der Richtlinie aufwerfe, denn hierzu bedürfe es
zunächst einer Änderung von Artikel 8 der belgischen Verfassung.
6.
Da in der Zwischenzeit keine Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission die vorliegende Klage
erhoben.
7.
Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist
umgesetzt wurde, erklärt jedoch, daß diese Verzögerung aus der Notwendigkeit folge, Artikel 8 der
belgischen Verfassung gemäß den Verfahrensregeln des Artikels 195 der Verfassung zu ändern.
Außerdem befinde sich das Verfahren der Umsetzung der Richtlinie in einem sehr fortgeschrittenen
Stadium. Das Umsetzungsgesetz werde daher voraussichtlich im zweiten Quartal 1998 verabschiedet
und im vierten Quartal 1998 im veröffentlicht werden.
8.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen
oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie
festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der
Rechtssache C-107/96, Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-3193, Randnr. 10).
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die von der
Kommission deswegen erhobene Klage als begründet anzusehen.
10.
Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da das Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz
1 der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für
Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen, verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ragnemalm
Schintgen
Mancini
Kapteyn
Hirsch
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
H. Ragnemalm
Verfahrenssprache: Französisch.