Urteil des EuGH vom 14.10.2004

EuGH: ezb, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, vermögensrechtliche streitigkeit, satzung, europäische zentralbank, organisation, eszb, kommission, verfahrensordnung, abwertung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
14. Oktober 200
„Rechtsmittel – Beschäftigte der Europäischen Zentralbank – Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen
Beziehungen – Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben“
In der Rechtssache C-409/02 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,
eingelegt am 18. November 2002 durch
Jan Pflugradt,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Zentralbank,
Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta
(Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
Urteil
1
Herr Pflugradt (im Folgenden: Rechtsmittelführer) beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des
Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober
2002 in den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 (Pflugradt/EZB, Slg. 2002, II-4035, im Folgenden:
angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung zweier Handlungen (im
Folgenden: angefochtene Handlungen) der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB), und zwar
erstens vom 23. November 1999 über die Beurteilung der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Dienst
versieht (im Folgenden: Beurteilung für 1999), und zweitens vom 28. Juni 2000 über die Auflistung seiner
hauptsächlichen Aufgaben (im Folgenden: Schreiben vom 28. Juni 2000), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, das dem EG-
Vertrag als Anhang beigefügt ist (im Folgenden: ESZB-Satzung), enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„Artikel 12
Aufgaben der Beschlussorgane
12.3 Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer
Beschlussorgane regelt.
...
Artikel 36
Personal
36.1 Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der
EZB fest.
36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der
Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“
3
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erließ der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31.
März 1999 (ABl. L 125, S. 32), die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (im Folgenden:
Beschäftigungsbedingungen), in denen u. a. Folgendes vorgesehen ist:
„9.
a)
Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im
Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge
geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den
vom Direktorium festgelegten Staff Rules [im Folgenden: Dienstvorschriften] geregelt.
c)
Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die
EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen
Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
(EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen
und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der
EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf
dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den
vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter
angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen
und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.
10.
a)
Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von
Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. In den
Anstellungsschreiben werden die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 91/533/EWG des
Rates vom 14. Oktober 1991 festgelegt ...
42.
Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw.
ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.
Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es
sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu
unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“
4
Auf der Grundlage des Artikels 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB in
der geänderten Fassung vom 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34), die u. a. bestimmt:
„Artikel 11
Mitarbeiter der EZB
11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seinen
Berichtsweg und seinen Aufgabenbereich unterrichtet.
...
Artikel 21
Beschäftigungsbedingungen
21.1. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den
Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.
21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und
geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren
angehört.
21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium
festgelegt und geändert werden.“
Sachverhalt
5
Der Rechtsmittelführer steht seit dem 1. Juli 1998 im Dienst der EZB. Er gehörte der Generaldirektion
Informationssysteme (im Folgenden: GD IS) an, in der er seit seiner Einstellung die Aufgaben eines
„Koordinators für UNIX-Spezialisten“ wahrnahm.
6
Am 9. Oktober 1998 genehmigte der Rechtsmittelführer den Wortlaut eines Schreibens mit der Überschrift
„Zuständigkeiten des UNIX-Koordinators“, das eine Auflistung der verschiedenen mit seinem Posten
verbundenen Aufgaben enthielt. Zu diesen gehörte die Erstellung von Beurteilungen der Mitglieder des
UNIX-Teams.
7
Am 13. Oktober 1998 richtete die EZB ein auf den 1. Juli 1998 rückwirkendes Anstellungsschreiben an den
Rechtsmittelführer.
8
Am 14. Oktober 1999 teilte der Generaldirektor der GD IS dem Rechtsmittelführer mit, dass er für die
Erstellung der Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams nicht zuständig sei.
9
Am 23. November 1999 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem
Abteilungsleiter statt. Dieser hielt seine Bewertungen in der Beurteilung des Rechtsmittelführers für das Jahr
1999 fest, die die in der Rechtssache T-178/00 vor dem Gericht angefochtene Handlung darstellt.
10
Am 12. Januar 2000 brachte der Rechtsmittelführer einige Bemerkungen zu der Beurteilung vor, die über ihn
erstellt worden war, und gab an, er behalte sich das Recht vor, „eine unangemessene Beurteilung
zurückzuweisen“.
11
Am 10. März 2000 beantragte der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen eine
verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) der Beurteilung für das Jahr 1999 mit der
Begründung, diese beruhe auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und verletze daher seine vertraglichen
Rechte. Er beantragte außerdem, ein neues Beurteilungsverfahren für 1999 durch andere, unbefangene
Personen vorzunehmen.
12
Am 10. April 2000 wies der Generaldirektor der GD IS zum einen die Behauptung des Rechtsmittelführers, die
Beurteilung für 1999 enthalte Tatsachenfehler, zurück und lehnte zum anderen den Antrag auf ein neues
Beurteilungsverfahren ab.
13
Am 9. Mai 2000 befasste der Rechtsmittelführer den Präsidenten der EZB mit einer Beschwerde („grievance
procedure“), die im Wesentlichen auf die im Rahmen der verwaltungsinternen Überprüfung vorgebrachten
Gründe gestützt war.
14
Am 8. Juni 2000 wies der Präsident der EZB diese Beschwerde zurück.
15
Der Generaldirektor der GD IS übermittelte dem Rechtsmittelführer das Schreiben vom 28. Juni 2000, das
eine Liste seiner hauptsächlichen Aufgaben enthielt, und erläuterte, dass diese Liste als Grundlage für
seine jährliche Beurteilung diene. Dieses Schreiben war Gegenstand der Klage vor dem Gericht in der
Rechtssache T-341/00.
Das angefochtene Urteil
16
Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T‑178/00 und T‑341/00 hat das Gericht erstens zur Klage in der
Rechtssache T-178/00 festgestellt, dass der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der Beurteilung für
1999, soweit sie ihm die Zuständigkeit für die Beurteilung der Mitarbeiter des UNIX-Teams entziehe, und
außerdem, soweit sie verschiedene fehlerhafte Bewertungen enthalte, beantragt habe.
17
Zur Zurückweisung dieser Anträge hat das Gericht in den Randnummern 49 und 53 des angefochtenen
Urteils ausgeführt, dass die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern
vertraglicher Natur seien und dass die Bindungswirkung der Verträge es zwar ausschließe, dass die EZB als
Arbeitgeber ohne Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter Änderungen an den Bedingungen für die
Durchführung der Arbeitsverträge vornehme, dass dieser Grundsatz aber nur auf die wesentlichen Elemente
des Arbeitsvertrags anwendbar sei.
18
Hierzu hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils festgestellt:
„Wie jede andere Einrichtung oder Unternehmung verfügt die EZB nämlich über ein Direktionsrecht bei der
Organisation ihrer Dienststellen und in der Verwaltung ihres Personals. Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt
sie sogar über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres
Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile des
Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17,
und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr.
40; Urteile des Gerichts vom 6. November 1991 in der Rechtssache T-33/60, Von Bonkewitz-
Lindner/Parlament, Slg. 1991, II-1251, Randnr. 88, und vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache T-176/97,
Hick/WSA, Slg. ÖD, I-A-281 und II-845, Randnr. 36). Sie kann daher die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu
ihren Mitarbeitern im Laufe der Zeit im dienstlichen Interesse weiterentwickeln, um zu einer effizienten
Organisation der Arbeit und einer kohärenten Verteilung der verschiedenen Aufgaben unter den
Mitarbeitern zu gelangen und sich wechselnden Bedürfnissen anzupassen. Ein Mitarbeiter, der für eine Stelle
auf unbestimmte Zeit eingestellt ist, die sich eventuell bis zur Erreichung des Alters von 65 Jahren
erstrecken kann, kann vernünftigerweise nicht erwarten, dass jeder Aspekt der internen Organisation
während seiner gesamten Laufbahn unverändert bleibt oder dass er für deren gesamte Dauer die
Zuständigkeiten behält, die ihm bei seiner Einstellung übertragen worden sind.“
19
In den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt:
„58
Es steht fest, dass der Kläger trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als ‚Koordinator
für UNIX-Spezialisten‘ der Kategorie ‚Professionals‘ und der Besoldungsgruppe G sowie die
entsprechende Vergütung behalten hat.
59
Aus der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1999 ergibt sich, dass der Posten eines Koordinators für
UNIX-Spezialisten im Wesentlichen technischer Natur ist und die Aufgaben hinsichtlich Personal und
Verwaltung dabei nur sekundär sind. So hat die Entziehung der Aufgabe, die Mitglieder des UNIX-
Teams zu beurteilen, allein nicht zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers in ihrer Gesamtheit im
Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden merklich herabgesetzt werden. Insoweit ist
hervorzuheben, dass es feststeht, dass der Kläger niemals die Gelegenheit gehabt hat, die
Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, da ihm diese Zuständigkeit entzogen worden
ist, bevor die EZB die erstmalige jährliche Beurteilung ihres Personals begonnen hat. Unter diesen
Umständen stellt die fragliche Änderung keine Abwertung der Stelle des Klägers dar und kann daher
nicht als Beeinträchtigung eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags angesehen werden.
60
Die Vorwürfe des Klägers sind daher nicht begründet. Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.“
20
Im Übrigen hat das Gericht zur Zurückweisung des Klagegrundes hinsichtlich der in der Beurteilung für 1999
enthaltenen Bewertungen in den Randnummern 68 bis 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt:
„68
Auch wenn der Kläger behauptet, dass die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden
Tatsachenfeststellungen beruhe, geht es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen
seiner Dienstvorgesetzten über seine Arbeit im Verlauf des Jahres 1999 in Frage zu stellen.
69
Es steht dem Gericht jedoch nicht zu, die Beurteilung durch die Personen, die mit der Bewertung der
Arbeit des Klägers betraut sind, durch seine eigene zu ersetzen. Wie die anderen Einrichtungen der
Gemeinschaft verfügt die EZB nämlich über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der
Mitglieder ihres Personals. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht über die in der jährlichen
Beurteilung eines Mitglieds des Personals der EZB enthaltenen Werturteile erstreckt sich nur auf
eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Werturteile fehlerhaft machen, und
einen eventuellen Ermessensmissbrauch (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991
in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19, Randnr. 19).
70
Da der Kläger im vorliegenden Fall das Vorliegen derartiger Umstände nicht dargetan hat, kann
seinen Vorwürfen nicht zugestimmt werden.
71
Im Übrigen ist die Begründung der Beurteilung für 1999 genau genug, um den Anforderungen des
Artikels 253 EG, der nach Artikel 34.2 der ESZB-Satzung auf die von der EZB erlassenen
Entscheidungen anwendbar ist, nachzukommen.“
21
Zweitens hat das Gericht zur Klage in der Rechtssache T-341/00 festgestellt, dass die Anträge des
Rechtsmittelführers darauf gerichtet gewesen seien, die Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Juni 2000
zu erwirken, mit dem die EZB angeblich seine Zuständigkeiten geändert hat.
22
In den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass dieses
Schreiben eine beschwerende Maßnahme darstelle, und demzufolge die Klage für zulässig erklärt.
23
Im Rahmen der Begründetheit hat es diese Anträge gleichwohl zurückgewiesen und in den Randnummern 89
und 90 dieses Urteils ausgeführt:
„89
Erstens kann der Kläger, wie zuvor in Randnummer 54 bezüglich der Rechtssache T-178/00 festgestellt
worden ist, vernünftigerweise nicht erwarten, bis zum Rentenalter bestimmte spezifische Funktionen zu
behalten, die ihm bei seiner Einstellung durch die EZB zugewiesen worden sein können. Daher ist das
Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen alleinigen Zuständigkeiten zurückzuweisen.
90
Zweitens ist hinsichtlich der Frage, die dahin geht, ob die EZB offensichtlich die Grenzen ihrer
Organisationsbefugnis dadurch überschritten hat, dass sie einseitig die Aufgaben des Klägers
verändert hat, zum einen festzustellen, dass nicht bestritten wird, dass die betreffenden Änderungen
im dienstlichen Interesse erfolgt sind. Zum anderen hat der Kläger seine Argumentation nicht durch
präzise Punkte untermauert, die geeignet gewesen wären, davon zu überzeugen, dass diese
Änderungen die wesentlichen Elemente seines Arbeitsvertrags beeinträchtigen, indem sie in ihrer
Gesamtheit seine Aufgaben im Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden deutlich herabsetzen,
und damit eine Abwertung seiner Stelle bewirken. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger seine
wesentlichen Aufgaben hinsichtlich der UNIX-Systeme und der Koordinierung der UNIX-Spezialisten
behält. Daher sind die Vorwürfe des Klägers, die sich auf eine angebliche Abwertung seiner Stelle
beziehen, zurückzuweisen.“
Anträge der Parteien
24
Der Rechtsmittelführer beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
die Beurteilung für das Jahr 1999 für nichtig zu erklären;
das Schreiben vom 28. Juni 2000 für nichtig zu erklären, soweit es die Änderung seiner
Zuständigkeiten betrifft;
der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25
Die EZB beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
26
Den zahlreichen vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumenten ist zu entnehmen, dass dieser rügt,
dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, es habe Klagegründe, Argumente und Beweismittel verfälscht,
gegen die Regeln des Beweisrechts verstoßen und sein Urteil mit einer widersprüchlichen Begründung
versehen.
27
Diese Rügen sind in drei Gruppen von Rechtsmittelgründen zu gliedern, die die vertragliche Natur der
arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten, die fehlerhafte Anwendung der
Grundsätze, die im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinschaft gelten, und die Tatsachenfeststellungen, die
als Grundlage für die Beurteilung für das Jahr 1999 gedient haben, betreffen.
28
Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe, da die gemäß Artikel 36.1 der ESZB‑Satzung
festgelegten Rechtsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern – wie in Artikel 9 Buchstabe a Satz
1 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehen – vertraglicher Natur seien, seine Feststellung des Umfangs
der Organisationsbefugnis der EZB rechtsirrig auf die Rechtsprechung zu den Vorschriften über die
Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten im Sinne des Artikels 283 EG gestützt.
29
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 36.2 der ESZB‑Satzung und Artikel 42 der
Beschäftigungsbedingungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung in Streitsachen
zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern auf die Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung
beschränkt ist, soweit es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
30
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der vom Rechtsmittelführer beim Gericht anhängig gemachte
Rechtsstreit nicht vermögensrechtlicher Art war. Folglich durfte das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Handlungen befinden, d. h. prüfen, ob deren Urheber ihren gesetzlichen Verpflichtungen
nachgekommen sind, nicht aber darüber, ob von der EZB getroffene Maßnahmen mit dem streitigen
Arbeitsvertrag und mit den Modalitäten im Einklang stehen.
31
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren
Mitarbeitern nach den vom EZB‑Rat auf Vorschlag des Direktoriums gemäß Artikel 36.1 der ESZB‑Satzung
erlassenen Beschäftigungsbedingungen bestimmt. Nach Artikel 9 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen werden „[d]ie arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren
Mitarbeitern … durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene
Beschäftigungsverträge geregelt“. Nach Artikel 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden
„[d]ie Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern … in der Form von
Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind“.
32
Diese Vorschriften entsprechen den Bestimmungen der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank
(im Folgenden: EIB), denen der Gerichtshof entnommen hat, dass die arbeitsrechtlichen Beziehungen
zwischen der EIB und ihren Bediensteten vertraglicher Natur sind und demnach auf dem Grundsatz beruhen,
dass sich die Einzelverträge zwischen der EIB und ihren Bediensteten aus übereinstimmenden
Willenserklärungen ergeben (Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955,
Randnr. 22, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I‑6733, Randnr.
93).
33
Folglich ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher und nicht
dienstrechtlicher Natur.
34
Jedoch wurde der betreffende Vertrag mit einer Gemeinschaftseinrichtung geschlossen, die mit einer im
Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut und ermächtigt ist, durch Erlass von Regelungen die für ihr
Personal geltenden Bestimmungen festzulegen. Demnach findet der Wille der Parteien eines solchen
Vertrages zwangsläufig seine Grenzen in den Verpflichtungen aller Art, die sich aus dieser besonderen
Aufgabe ergeben und sowohl den Leitungsorganen der EZB als auch deren Mitarbeitern auferlegt sind.
Unbestreitbar sollen die Beschäftigungsbedingungen der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen und
gemäß der dritten Begründungserwägung des Beschlusses der EZB über die Verabschiedung ihrer
Beschäftigungsbedingungen gewährleisten, dass sich die EZB „die Dienste von Personal sichert, das in
Bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Effizienz und Integrität höchsten Ansprüchen genügt“.
35
Nach Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden die Beschäftigungsverträge im Rahmen
dieser Beschäftigungsbedingungen geschlossen. Durch Gegenzeichnung des in Artikel 10 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Anstellungsschreibens erkennen die Mitarbeiter diese
Beschäftigungsbedingungen daher an, ohne irgendeinen ihrer Bestandteile einzeln aushandeln zu können.
Die übereinstimmenden Willenserklärungen sind somit teilweise auf die Anerkennung der in diesen
Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Rechte und Pflichten beschränkt. Zudem bestimmt Artikel 9
Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen, dass die Auslegung dieser Rechte und Pflichten durch die
EZB unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen
und Rechtsprechung erfolgt, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.
36
Zwar können die Beschäftigungsverträge der Bediensteten der EZB als Ergebnis von Gesprächen etwa über
die wesentlichen Merkmale der dem betreffenden Mitarbeiter übertragenen Aufgaben weitere, von ihm
anerkannte Bestandteile enthalten. Jedoch hindert das Vorhandensein solcher Bestandteile als solches die
Leitungsorgane der EZB nicht daran, das Ermessen auszuüben, über das sie zur Durchführung der
Maßnahmen verfügen, die die Verpflichtungen des Allgemeininteresses mit sich bringen, die sich aus der der
EZB übertragenen besonderen Aufgabe ergeben. Um diesen dienstlichen Anforderungen zu genügen und
insbesondere dem Dienst zu ermöglichen, sich neuen Erfordernissen anzupassen, können diese Organe
somit gezwungen sein, Entscheidungen oder einseitige Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, u. a. die
Bedingungen für die Erfüllung der Beschäftigungsverträge zu ändern.
37
Daraus ergibt sich, dass sich die Leitungsorgane der EZB bei der Ausübung dieser Befugnis in keiner
anderen Lage befinden als die Leitungsorgane der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und ‑organe in
ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten.
38
Indem sich das Gericht seiner Verpflichtung entsprechend streng auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Handlungen beschränkt hat, hat es diese Rechtmäßigkeit demnach zu Recht anhand der für
alle Bediensteten der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und ‑organe geltenden Grundsätze geprüft.
Folglich hat das Gericht den vertraglichen Charakter der Situation der Bediensteten der EZB nicht verkannt.
Außerdem ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Randnummer 59 seines Urteils festgestellt
hat, dass die streitige Aufgabenänderung kein wesentliches Element des Arbeitsvertrags beeinträchtigt
habe.
39
Demnach hat das Gericht unter Zurückweisung der zu diesen Punkten vorgetragenen Argumente entgegen
dem Vorbringen des Rechtsmittelführers weder „den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts“ noch
„die für das Beweisrecht geltenden Regeln“ missachtet, noch die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen
Argumente verfälscht.
40
Diese Rechtsmittelgründe in Bezug auf den vertraglichen Charakter der arbeitsrechtlichen Beziehung
zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern sind daher zurückzuweisen.
41
Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe selbst bei der nach Meinung des Rechtsmittelführers
ungerechtfertigten Anwendung der für die Verwendung des Personals im Recht des öffentlichen Dienstes
der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf die Mitarbeiter der EZB diese Grundsätze verkannt.
42
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei
der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der
Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals ein weites Ermessen zuerkannt hat, sofern
diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen
Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. Urteile Lux/Rechnungshof, Randnr. 17, vom 23. März 1988
in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6, und Ojha/Kommission, Randnr. 40).
43
Aus den in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen muss die EZB in gleicher Weise
über ein weites Ermessen verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihr
übertragenen Aufgaben und folglich zu deren Erledigung bei der Festlegung oder Neufestlegung der ihrem
Personal übertragenen Aufgaben, vorausgesetzt, dieses Ermessen wird ausschließlich im dienstlichen
Interesse und unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppen und Einstufungen ausgeübt, auf die jeder
Bedienstete nach den Beschäftigungsbedingungen Anspruch hat.
44
Mit dem Hinweis in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils, es sei unbestritten, dass der
Rechtsmittelführer trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als „Koordinator für UNIX-
Spezialisten“ der Kategorie „Professionals“ und der Besoldungsgruppe G sowie die entsprechende
Vergütung behalten habe, hat sich das Gericht ohne Rechtsirrtum mit der Feststellung begnügt, dass die
Neufestlegung der Aufgaben des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner bisherigen Besoldungsgruppe
und Einstufung erfolgt ist.
45
Insoweit konnte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der
Einzelentscheidungen über die Einstufung einwenden, die ihm selbst und den übrigen Bediensteten der EZB
gegenüber ergangen waren, da die angefochtenen Handlungen jedenfalls in keinem Zusammenhang mit
diesen Entscheidungen stehen. Folglich kann der Rechtsmittelführer nicht rügen, das Gericht habe
versäumt, über diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, noch kann er auf diesen Punkt einen
Verstoß gegen die Beweisregeln stützen.
46
Der Rechtsmittelführer trägt weiter vor, das Gericht habe, da die EZB keinen dienstlichen Grund vorgetragen
habe, in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils unter Missachtung der Regeln des Beweisrechts
ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer nicht bestritten habe, dass die Änderungen seines Vertrages im
dienstlichen Interesse erfolgt seien.
47
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht damit auf die Feststellung beschränkt hat, dass
zwischen den Parteien keine Auseinandersetzung darüber stattgefunden habe, ob die angefochtenen
Handlungen im dienstlichen Interesse vorgenommen worden seien. Da der Rechtsmittelführer die
Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Zweifel zog, oblag es ihm und nicht der EZB, sich vor dem Gericht
darauf zu berufen, dass diese Handlungen nicht den Anforderungen an ihre Rechtmäßigkeit genügten, und
insbesondere, dass sie nicht im dienstlichen Interesse vorgenommen worden seien. Da er dies nicht getan
hat, kann der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht damit die Regeln für den
Übergang der Beweislast missachtet habe.
48
Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht ferner vor, es habe die Randnummern 59 und 90 des
angefochtenen Urteils widersprüchlich begründet. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer
59 ausgeführt hat, dass die durch die Beurteilung für 1999 herbeigeführte Änderung der dem
Rechtsmittelführer übertragenen Aufgaben, soweit sie sich auf die Beurteilung der Mitglieder des „UNIX-
Teams“ bezogen habe, kein wesentliches Element des Arbeitsvertrags beeinträchtigt habe. Wenn es also
diesen Umstand für ausreichend angesehen hat, um festzustellen, dass diese Beurteilung nicht wegen des
Entzugs dieser Aufgabe rechtswidrig gewesen sei, so wollte es doch damit für den Fall, dass ein
Aufgabenentzug einen anderen Bestandteil des Vertrages beträfe, nicht ausschließen, dass es für einen
solchen Entzug einen mit dem dienstlichen Interesse in Zusammenhang stehenden Grund geben könnte.
Indem das Gericht also in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit des Schreibens
vom 28. Juni 2000 u. a. anhand von Erwägungen in Bezug auf das dienstliche Interesse geprüft hat, hat es
dieses Urteil keineswegs mit einer widersprüchlichen Begründung versehen.
49
Somit sind die Rechtsmittelgründe, die die für die Verwendung von Bediensteten geltenden Grundsätze
betreffen, ebenfalls zurückzuweisen.
50
Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht die in der
Beurteilung für 1999 von der EZB über ihn abgegebene Bewertung beanstandet habe, sondern die
Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für diese Bewertung gedient hätten.
51
Es trifft zu, dass das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, auch wenn der
Kläger behaupte, dass die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden Tatsachenfeststellungen
beruhe, gehe es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen seiner Dienstvorgesetzten über
seine Arbeit im Verlauf jenes Jahres in Frage zu stellen.
52
In dieser Würdigung, so zweideutig sie auch sein mag, kann jedoch entgegen dem Vorbringen des
Rechtsmittelführers keine Verfälschung seiner Argumente und kein Verstoß gegen Beweisregeln gesehen
werden. Zieht nämlich der Rechtsmittelführer die Tatsachenfeststellungen in Zweifel, auf denen eine
Bewertung beruht, so will er zwangsläufig die Gültigkeit der Beurteilung bestreiten.
53
Außerdem hat das Gericht, nachdem es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils daran erinnert hat,
dass sich seine Kontrolle nur auf eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese
Bewertungen fehlerhaft machten, und einen eventuellen Ermessensmissbrauch erstrecken könne, in
Randnummer 70 dieses Urteils ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer das Vorliegen derartiger Umstände
nicht dargetan habe. Somit hat das Gericht mit der Feststellung, dass das Vorliegen offensichtlicher
Tatsachenirrtümer nicht dargetan sei, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers über seinen
Klagegrund betreffend sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen, für die der Rechtsmittelführer den
Beweis zu erbringen hatte, entschieden. Das Gericht hat damit keineswegs die Zulässigkeit dieser
Bewertungen unterstellt noch die Beweisregeln missachtet.
54
Dem Gericht ist im Übrigen kein Rechtsfehler unterlaufen, als es ausgeführt hat, dass es ihm nicht zustehe,
die Beurteilung der zur Bewertung der Arbeit des Rechtsmittelführers berufenen Personen durch seine
eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 17. März 1971 in der Rechtssache 29/70, Marcato/Kommission,
Slg. 1971, 243, Randnr. 7, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983,
1359, Randnr. 13).
55
Wollte der Rechtsmittelführer schließlich vor dem Gerichtshof die tatsächlichen Behauptungen, auf denen
die Beurteilung für 1999 beruht, beanstanden, so wäre ein solcher Rechtsmittelgrund im Rahmen des
vorliegenden Rechtsmittels unzulässig. Das Rechtsmittel ist nämlich, wie sich aus Artikel 225 EG und Artikel
58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in
der Rechtssache C‑470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).
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Daher sind auch die Rechtsmittelgründe betreffend die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die
Beurteilung für das Jahr 1999 gedient haben, zurückzuweisen.
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Nach alledem ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
Kosten
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Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in dienstrechtlichen
Streitigkeiten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 indessen bei
Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine
Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm gemäß dem
entsprechenden Antrag der EZB die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Deutsch.