Urteil des EuGH vom 11.10.2001

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
11. Oktober 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/65/EG“
In der Rechtssache C-111/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich
Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1
der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie
90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 17) verstoßen hat, dass sie nicht
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und
C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. März 2000 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf
Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1
der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie
90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 17, im Folgenden: Richtlinie)
verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der
Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen,
und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.
Da die Kommission von der österreichischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie erhielt, forderte sie die Republik Österreich mit Schreiben vom 25. August
1998 auf, sich hierzu binnen zwei Monaten zu äußern.
4.
Die österreichischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 15. September, 22.
September und 11. November 1998 sowie vom 8. April 1999 mit, dass ein Teil der zur Umsetzung der
Richtlinie notwendigen Maßnahmen erlassen worden sei, insbesondere die aufgrund des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe (BGBl. II Nr. 237/1998) sowie im Bereich der Landwirtschaft die bundesgesetzlichen
Grundbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie, während die Ausführungsgesetze der Länder in
Ausarbeitung seien.
5.
In Bezug auf den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie im Bereich des öffentlichen
Dienstes wiesen die österreichischen Behörden darauf hin, dass zwar der Erlass einer auf das
Bundesbediensteten-Schutzgesetz gestützten Verordnung in Aussicht genommen worden sei, die
Länder in diesem Bereich jedoch über umfangreiche Zuständigkeiten verfügten und nur einige von
ihnen die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen hätten, wie etwa die Wiener
Landesregierung mit ihrer Verordnung über den Schutz der Bediensteten der Dienststellen der
Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (LGBl. für Wien Nr. 6/1999).
6.
Da die Antworten der österreichischen Behörden auf ihr Mahnschreiben die Kommission nicht
zufrieden stellten, richtete sie am 8. September 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an
die Republik Österreich mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser
Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
7.
Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilten die österreichischen Behörden der Kommission das
Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (BGBl II Nr. 415/1999) mit. Dagegen waren ausweislich
dieses Schreibens die auf der Ebene der Länder zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Verfahren
der Gesetz- und Verordnungsgebung noch immer nicht abgeschlossen.
8.
Da die Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von
zwei Monaten noch nicht vollständig in das österreichische Recht umgesetzt worden war, hat die
Kommission die vorliegende Klage erhoben.
9.
Die Kommission rügt in ihrer Klageschrift, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen immer noch nicht vollständig für alle Sektoren und auf allen Zuständigkeitsebenen
getroffen worden seien oder dass sie jedenfalls von der österreichischen Regierung keine
entsprechende Mitteilung erhalten habe.
10.
Die österreichische Regierung bestreitet nicht, dass sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe,
innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission
mitzuteilen. Sie macht lediglich geltend, die Regelungskompetenz sei wegen der
bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung durch ein „besonders hohes Maß an
Zersplitterung“ zwischen Bund und Ländern gekennzeichnet, was den Erlass der nationalen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen angehe.
11.
Ferner macht die österreichische Regierung in ihrer Gegenerwiderung geltend, durch den Erlass
verschiedener Gesetzesnovellen sei die Richtlinie auf Bundesebene vollständig umgesetzt worden. Sie
teilt weiter den Erlass mehrerer Umsetzungsverordnungen in den Ländern mit.
12.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein
Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung
einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen
(insbes. Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg.
1996, I-6747, Randnr. 18, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg.
2000, I-5657, Randnr. 23).
13.
Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der
Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der
Gerichtshof kann spätere Veränderungen nicht berücksichtigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember
2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 8.
März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).
14.
Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, räumt die Republik Österreich ein, dass sie nicht vor Ablauf
der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten die erforderlichen
Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ergriffen hat. Nach der in
der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung sind die verschiedenen Maßnahmen,
die der Mitgliedstaat nach seinen Angaben nach Ablauf dieser Frist erlassen hat, im vorliegenden
Verfahren unerheblich, auch wenn sie eine korrekte Umsetzung der Richtlinie darstellen.
15.
Somit ist die Klage der Kommission begründet.
16.
Daher ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
2 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
17.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem
Antrag der Kommission gemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1
der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 „zur dritten Anpassung der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt“ verstoßen,
dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
von Bahr
La Pergola
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
S. von Bahr
Verfahrenssprache: Deutsch.