Urteil des EuGH vom 06.03.2001
EuGH: kommission, rechtsmittelgrund, veröffentlichung, vereinigtes königreich, europäischer gerichtshof, urlaub, anhörung, emrk, klagegrund, menschenrechte
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
6. März 2001
„Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Freiheit der
Meinungsäußerung - Treuepflicht - Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes“
In der Rechtssache C-274/99 P
Bernard Connolly,
London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: J. Sambon und P.-P. van Gehuchten, avocats,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Erste Kammer) vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 und T-163/96 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD
1999, I-A-87 und II-463) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte in erster Instanz,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La
Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann,
L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 12. September 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
1.
Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juli 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden
Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil
des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 und T-163/96
(Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-87 und II-463, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt,
mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 7.
Dezember 1995 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Januar 1996, mit der seine
Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung seines Ruhegehaltsanspruchs ausgesprochen wurde
(im Folgenden: Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst), und auf Schadensersatz
abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut)
lautet:
„Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den
Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation
oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von
einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen,
Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor
seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes
oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher
Dienste gewährt werden.“
3.
Artikel 12 des Statuts bestimmt:
„Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu
enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.
...
Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag
außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür die Zustimmung der
Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit oder der
Auftrag die Unabhängigkeit des Beamten oder die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen
kann.“
4.
Artikel 17 Absatz 2 des Statuts lautet:
„Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung
der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder
veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung
geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.“
Sachverhalt
5.
Der Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
„1 Zur maßgeblichen Zeit war der Kläger Beamter der Kommission in Besoldungsgruppe A 4,
Dienstaltersstufe 3, und Leiter des Referates 3 .EWS, nationale und gemeinschaftliche
Währungspolitik' in der Direktion D,.Währungsangelegenheiten' der Generaldirektion Wirtschaft und
Finanzen (GD II ) ...
2 Seit 1991 legte der Kläger dreimal Entwürfe von Aufsätzen über die Anwendung von
Währungstheorien, die Entwicklung des europäischen Währungssystems und die Auswirkungen des
Weißbuchs über die Zukunft Europas auf das Währungswesen, vor, für deren Veröffentlichung ihm die
vorherige Zustimmung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften ... versagt wurde.
3 Am 24. April 1995 beantragte der Kläger gemäß Artikel 40 des Statuts Urlaub aus persönlichen
Gründen für drei Monate ab 3. Juli 1995 und führte als Gründe für den Antrag an, er beabsichtige, a)
seinem Sohn in den Schulferien bei seiner Vorbereitung auf den Eintritt in eine Universität des
Vereinigten Königreichs zu helfen, b) es seinem Vater zu ermöglichen, einige Zeit mit seiner Familie zu
verbringen, und c) Zeit auf Überlegungen zu Themen der Wirtschaftstheorie und der Politik zu
verwenden und .seine Beziehung zum Schrifttum wieder herzustellen'. Die Kommission bewilligte ihm
diesen Urlaub mit Entscheidung vom 2. Juni 1995.
4 Mit Schreiben vom 18. August 1995 beantragte der Kläger seine Wiederverwendung bei der
Kommission nach Beendigung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen. Die Kommission verfügte mit
Entscheidung vom 27. September 1995 seine Wiederverwendung in seiner Planstelle ab 4. Oktober
1995.
5 Während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem
Titel: , ohne dafür zuvor die Zustimmung
beantragt zu haben.
6 Anfang September, und zwar vom 4. bis 10. September 1995, erschien in der europäischen und
vor allem in der britischen Presse eine Reihe von Artikeln über dieses Buch.
7 Mit Schreiben vom 6. September 1995 unterrichtete der Generaldirektor für Personal und
Verwaltung in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde den Kläger von seiner Entscheidung, gegen
ihn ein Disziplinarverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts
einzuleiten, und lud ihn gemäß Artikel 87 des Statuts zu einer vorherigen Anhörung.
8 Am 12. September 1995 fand eine erste Anhörung des Klägers statt, bei der dieser eine
schriftliche Erklärung vorlegte, wonach er keine Frage beantworten werde, solange er die einzelnen
ihm zur Last gelegten Verfehlungen nicht kenne.
9 Mit Schreiben vom 13. September teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger mit, die ihm
vorgeworfenen Verfehlungen ergäben sich aus der Veröffentlichung seines Buches, dessen
auszugsweisem Abdruck in der Tageszeitung und seinen Äußerungen in einem in dieser
Zeitung erschienenen Interview, für die keine vorherige Zustimmung erteilt worden sei; sie lud ihn zu
einer erneuten Anhörung zu diesen Tatsachen in Anbetracht seiner Verpflichtungen aus den Artikeln
11, 12 und 17 des Statuts.
10 Bei seiner zweiten Anhörung am 26. September 1995 weigerte sich der Kläger, die ihm gestellten
Fragen zu beantworten, und legte eine schriftliche Erklärung vor, wonach er die Veröffentlichung eines
Buches ohne vorherige Zustimmung als zulässig betrachte, da er sich im Urlaub aus persönlichen
Gründen befunden habe. Das Erscheinen von Auszügen aus seinem Buch in der Presse gehe auf den
Herausgeber zurück und einige der in dem angeführten Interview wiedergegebenen Äußerungen seien
ihm zu Unrecht zugeschrieben worden. Schließlich sei das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren
angesichts der ihn betreffenden Presseerklärungen des Präsidenten und des Sprechers der
Kommission nicht objektiv, und die Vertraulichkeit des Verfahrens sei nicht gewahrt.
11 Am 27. September 1995 entschied die Anstellungsbehörde, den Kläger gemäß Artikel 88 des
Statuts vorläufig seines Dienstes zu entheben und während der Dauer der vorläufigen
Dienstenthebung die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten.
12 Am 4. Oktober 1995 beschloss die Verwaltungsbehörde, gemäß Artikel 1 von Anhang IX des
Statuts (im Folgenden: Anhang IX) den Disziplinarrat zu befassen.
...
16 In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 1995, die dem Kläger am 15. Dezember 1995
zugestellt wurde, empfahl der Disziplinarrat, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus
dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs zu verhängen ...
17 Am 9. Januar 1996 wurde der Kläger von der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 des
Anhangs IX angehört.
18 Mit Entscheidung vom 16. Januar 1996 verhängte die Anstellungsbehörde gegen den Kläger die
Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs
gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts ...
19 Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst wurde wie folgt begründet:
.Herr Connolly wurde am 16. Mai 1990 zum Leiter des Referates (II.D.3) ernannt.
Zu den Aufgaben von Herrn Connolly gehörte u. a. die Vorbereitung der Arbeiten des
Währungsausschusses, des Unterausschusses für Währungspolitik und des Ausschusses der
Gouverneure sowie die Teilnahme an diesen Gremien, die Verfolgung der Währungspolitik in den
Mitgliedstaaten und die Untersuchung der währungspolitischen Folgen der Einführung der
Wirtschafts- und Währungsunion.
Herr Connolly schrieb ein Buch, das Anfang September 1995 unter dem Titel
veröffentlicht wurde.
Dieses Buch behandelt die Entwicklung des Prozesses der europäischen Integration in den letzten
Jahren im Bereich Wirtschaft und Währung und wurde von Herrn Connolly auf der Grundlage seiner
beruflichen Erfahrung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Kommission verfasst.
Herr Connolly hat zur Veröffentlichung dieses Buches nicht die Zustimmung der Anstellungsbehörde
gemäß Artikel 17 des Statuts, der für sämtliche Beamten gilt, beantragt.
Herr Connolly hätte erkennen müssen, dass ihm diese Zustimmung aus denselben Gründen versagt
werden würde, aus denen bereits vorher die Zustimmung zur Veröffentlichung von Aufsätzen versagt
worden war, in denen er bereits seine Gedankengänge dargelegt hatte, die den wesentlichen Inhalt
des vorliegenden Buches bildeten.
Herr Connolly schreibt im Vorwort zu seinem Buch , dass dessen
Veröffentlichung darauf zurückgehe, dass er die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Kapitels über
das EWS in einem anderen Buch beantragt habe, dass ihm diese Zustimmung versagt worden sei und
dass er der Ansicht gewesen sei, es sei wichtig, dieses Kapitel umzuarbeiten und daraus ein ganzes
Buch zu machen.
Herr Connolly hat aktiv zur Werbung für sein Buch insbesondere dadurch beigetragen, dass er der
Zeitung am 4. September 1995, als die auch Auszüge aus seinem Buch
veröffentlichte, ein Interview gewährte, und dass er für die einen Artikel schrieb, der am 6.
September 1995 veröffentlicht wurde.
Herrn Connolly konnte nicht entgehen, dass das von ihm veröffentlichte Buch seine persönliche
Ansicht widergab, die von der Haltung der Kommission alsOrgan der Europäischen Union, das ein
übergeordnetes Ziel zu verfolgen hat, und von einer grundlegenden politischen Entscheidung, die im
Vertrag über die Union verankert sei, nämlich der Wirtschafts- und Währungsunion, abweicht.
Durch sein Verhalten hat Herr Connolly die Interessen der Gemeinschaften schwer verletzt und das
Ansehen und den Ruf des Organs geschädigt.
Herr Connolly räumt ein, dass er die Urheberrechtsgebühren erhalten hat, die ihm von seinen
Verlegern als Gegenleistung für die Veröffentlichung seines Werkes gezahlt wurden.
Das gesamte Verhalten von Herrn Connolly hat das Ansehen seines Amtes als Beamter
beeinträchtigt, der sich in seinem Verhalten auschließlich von den Interessen der Kommission leiten zu
lassen hat.
Einem Beamten seiner Besoldungsgruppe und mit seiner Verantwortung, der die übliche Sorgfalt an
den Tag legt, hätten die Natur und die Schwere derartiger Verfehlungen nicht entgehen dürfen,
nachdem ihm die Zustimmung zur Veröffentlichung häufig versagt worden war.
Unter Verkennung der Treuepflicht und der Pflicht zur Redlichkeit gegenüber dem
Gemeinschaftsorgan hat Herr Connolly zu keinem Zeitpunkt seine Dienstvorgesetzten von seiner
Absicht unterrichtet, das in Rede stehende Buch zu veröffentlichen, obwohl er als Beamter im Urlaub
aus persönlichen Gründen weiterhin seiner Pflicht zur Zurückhaltung unterlag.
Das Verhalten von Herrn Connolly hat durch seinen schwerwiegenden Charakter in nicht
wiedergutzumachender Weise das Vertrauen zerstört, das die Kommission in ihre Beamten setzen
darf, und somit die Aufrechterhaltung jeder Arbeitsbeziehung zu dem Organ unmöglich gemacht.
...'
20 Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. März 1996, beim Generalsekretariat der Kommission
eingegangen am 14. März 1996, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die
Stellungnahme des Disziplinarrats und gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst
ein.
...
21 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 13. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats (Rechtssache T-34/96).
...
23 Am 18. Juli 1996 wurde dem Kläger die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der
Beschwerde, die er gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats und die Entscheidung über die
Entfernung aus dem Dienst eingelegt hatte, zugestellt.
24 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 18. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats und der
Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst sowie auf Schadensersatz (Rechtssache T-163/96).
...
30 In der mündlichen Verhandlung ist zu Protokoll genommen worden, dass der Kläger seine
Anträge und sein Vorbringen in der Rechtssache T-34/96 in vollem Umfang in die Rechtssache T-
163/96 übernommen und daher seine Klage in der Rechtssache T-34/96 zurückgenommen hat.“
Das angefochtene Urteil
6.
Im Verfahren vor dem Gericht stützte der Rechtsmittelführer sein Vorbringen im Hinblick auf die
Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats und die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Dienst auf sieben Gründe. Mit dem ersten Grund wurden Unregelmäßigkeiten im Ablauf des
Disziplinarverfahrens gerügt. Mit dem zweiten Grund wurde eine mangelnde Begründung und die
Verletzung von Artikel 7 des Anhangs IX, der Verfahrensrechte und des Grundsatzes
ordnungsgemäßer Verwaltung durch den Disziplinarrat gerügt. Mit dem dritten, dem vierten und dem
fünften Grund rügte der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Artikel 11, 12 und 17 des
Statuts. Mit dem sechsten Grund wurden ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine Verletzung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt. Der siebte Grund schließlich betraf einen
Ermessensmissbrauch.
7.
Der Rechtsmittelführer rügte insbesondere, dass der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde
Umstände berücksichtigt hätten, die nicht in das Disziplinarverfahren eingeführt worden seien,
nämlich zum einen den Vorwurf, sein Werk gebe eine mit der Politik der Kommission zur Verwirklichung
der Wirtschafts- und Währungsunion unvereinbare Ansicht wieder, und zum anderen den Umstand,
dass er einen am 6. September 1995 in der Tageszeitung veröffentlichten Artikel verfasst
und am 26. September 1995 an einer Fernsehsendung teilgenommen habe. Er rügte ferner, dass der
Disziplinarrat keinen Bericht über die gesamte Angelegenheit verfasst und dass sich dessen
Vorsitzender aktiv und parteiisch an dessen Arbeiten beteiligt habe.
Zur Berücksichtigung von Umständen, die nicht vom Disziplinarverfahren erfasst werden
8.
Das Gericht hat namentlich Folgendes ausgeführt:
„44 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Klägers, dass der Bericht der Anstellungsbehörde,
durch den der Disziplinarrat befasst wurde, den Inhalt des Buches nicht in die ihm zur Last gelegten
Handlungen einbeziehe, sondern nur förmliche Verstöße gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts
feststelle. Dieser Bericht ließ eindeutig erkennen, dass der Inhalt des in Rede stehenden Buches und
insbesondere sein polemischer Charakter eine der dem Kläger zur Last gelegten Handlungen
darstellte. Insbesondere rügte die Anstellungsbehörde in den Nummern 23 ff. des Berichtes einen
Verstoß gegen Artikel 12 des Statuts mit der Begründung, dass .die Veröffentlichung des Buches an
sich das Ansehen des Amtes von Herrn Connolly beeinträchtigt hat, denn er war Leiter des Referats ...
der Kommission, das die Fragen zu behandeln hatte, die er in seinem Buch aufwarf', und dass .Herr
Connolly ferner entgegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 12 in seinem Buch bestimmte
herabwürdigende und unbegründete Angriffe gegen Mitglieder der Kommission und andere Mitglieder
des Personals der Kommission in einer Weise [richtete], die ein ungünstiges Licht auf sein Amt wirft
und die Kommission in Misskredit bringt'. Der Bericht führte sodann ausdrücklich bestimmte
Äußerungen des Klägers in seinem Buch an und gab im Anhang zahlreiche Auszüge aus diesem Buch
wieder.
45 Somit bezeichnete der Bericht der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 1 des Anhangs IX die dem
Kläger zur Last gelegten Handlungen so eindeutig, dass dieser seine Verfahrensrechte wahrnehmen
konnte.
46 Diese Auslegung wird weiter durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger, wie sich aus dem
Protokoll seiner Anhörung durch den Disziplinarrat ergibt, bei dieser Gelegenheit mehrfach
Gegenstand und Inhalt seines Werkes erläutert hat.
47 Im Übrigen hat der Kläger bei seiner letzten Anhörung durch die Anstellungsbehörde am 9.
Januar 1996 nicht geltend gemacht, dass die Stellungnahme des Disziplinarrats auf Vorwürfen beruhe,
die als neue Tatsachen zu betrachten seien, und auch nicht die Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens beantragt, wozu er nach Artikel 11 des Anhangs IX berechtigt gewesen wäre (vgl.
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-549/93, D/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-
43, Randnr. 55).
48 Zu dem Vorbringen, ihm sei in dem Bericht, durch den der Disziplinarrat befasst wurde, nicht zur
Last gelegt worden, dass er am 6. September 1995 einen Artikel zur Werbung für sein Buch
veröffentlicht und am 26. September 1995 an einer Fernsehsendung teilgenommen habe, genügt die
Feststellung, dass die Anstellungsbehörde entgegen seinem Vorbringen dies in Nummer 19 des
Berichtes ausdrücklich erwähnt hat.
49 Nach allem ist der erste Teil des Klagegrundes daher zurückzuweisen.“
Zum Unterbleiben der Anfertigung eines Berichtes vor dem Disziplinarrat
9.
Das Gericht hat insbesondere ausgeführt:
„73 Im vorliegenden Fall geht aus dem Protokoll der ersten Sitzung des Disziplinarrats hervor, dass
der Vorsitzende gemäß Artikel 3 des Anhangs IX eines seiner Mitglieder damit beauftragt hat, über
den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten. Zwar geht aus den zu den Akten gereichten
Protokollen hervor, dass dieser Berichterstatter nicht das einzige Mitglied des Disziplinarrats war, das
den Kläger und den Zeugen bei den Anhörungen befragt hat, doch lässt sich daraus nicht herleiten,
dass die Tätigkeit des Berichterstatters nicht ausgeübt worden wäre.
74 Im Übrigen ist zu der Rüge, es sei nicht über den gesamten Disziplinarfall Bericht erstattet
worden, zu bemerken, dass Artikel 3 des Anhangs IX nur die Aufgaben des Berichterstatters regelt,
ohne besondere Förmlichkeiten für deren Erfüllung vorzuschreiben, wie die Vorlage eines schriftlichen
Berichtes oder auch die Übermittlung eines derartigen Berichtes an die Beteiligten. Daher ist es nicht
ausgeschlossen, dass der Berichterstatter den anderen Mitgliedern des Disziplinarrats einen
mündlichen Bericht vortragen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass ein
solcher Bericht nicht erstattet worden wäre. Im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, um
darzutun, dass der Disziplinarrat keine so vollständigen Ermittlungen durchgeführt hätte, dass ihm die
vom Statut gewollten Garantien vorenthalten worden wären (vgl. Urteil [vom 29. Januar 1985 in der
Rechtssache 228/83,] F/Kommission [Slg. 1985, 275], Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 28. Juni
1996 in der Rechtssache T-500/93, Y/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-977, Randnr. 52) und er daher nicht
in voller Kenntnis des Falles habe entscheiden können. Daher ist das Vorbringen des Klägers
zurückzuweisen.
...
76 Somit ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.“
Zur nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Vorsitzenden des Disziplinarrats am Verfahren
10.
Das Gericht hat insbesondere ausgeführt:
„82 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Stellungnahme des Disziplinarrats,
dass sich der Vorsitzende des Disziplinarrats nicht an der Abstimmung über die mit Gründen
versehene Stellungnahme zu beteiligen hatte und dass diese Stellungnahme mit der Mehrheit der vier
anderen Mitglieder angenommen wurde. Aus den zu den Akten gereichten Protokollen geht
auchhervor, dass der Vorsitzende des Disziplinarrats bei der Eröffnung der Beratung die Mitglieder nur
aufgefordert hat, die Frage zu würdigen, ob die zur Last gelegten Handlungen nachgewiesen seien,
und den Grad der zu verhängenden Disziplinarstrafe festzulegen, was zur gewöhnlichen Ausübung
seiner Befugnisse gehört. Daher kann der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 8 des Anhangs IX nicht
erfolgreich mit der Begründung rügen, dass sich der Vorsitzende des Disziplinarrats aktiv an den
Beratungen beteiligt habe.
83 Jedenfalls ist zu beachten, dass die Anwesenheit des Vorsitzenden bei den Beratungen des
Disziplinarrats notwendig ist, damit er gegebenenfalls in voller Kenntnis des Falles bei
Stimmengleichheit an der Abstimmung oder beim Erlass von Verfahrensmaßnahmen teilnehmen kann.
84 Die angebliche Parteilichkeit des Vorsitzenden des Disziplinarrats gegenüber dem Kläger in den
Sitzungen wird durch keinen Beweis belegt. Daher ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, da
weder behauptet noch dargetan worden ist, dass der Disziplinarrat seine Verpflichtung als
Ermittlungsorgan, unabhängig und unparteilich zu entscheiden, verletzt hätte (vgl. Urteil
F/Kommission, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96,
Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-343, Randnr. 340).
85 Somit hat der vierte Teil des Klagegrundes keinen Erfolg.“
11.
Das Gericht hat daher den ersten Klagegrund zurückgewiesen.
12.
Der Rechtsmittelführer machte geltend, die Stellungnahme des Disziplinarrats und die
Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst seien zwar formal mit einer Begründung
versehen, in Wirklichkeit mangele es ihnen jedoch an einer Begründung, da auf sein
Verteidigungsvorbringen nicht eingegangen worden sei, insbesondere das Vorbringen, dass Artikel 17
Absatz 2 des Statuts auf Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen nicht anwendbar sei, dass die
Anstellungsbehörde Artikel 12 des Statuts falsch ausgelegt habe und dass bestimmte Erklärungen
von Verantwortungsträgern der Kommission, die den Ausgang des Verfahrens vorherbestimmt hätten,
rechtswidrig gewesen seien.
13.
Das Gericht hat insbesondere ausgeführt:
„92 Nach Artikel 7 des Anhang IX muss der Disziplinarrat auf der Grundlage der ihm vorgelegten
Unterlagen und unter Berücksichtigung der etwaigen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des
Beamten und der Zeugen sowieder Ergebnisse der gegebenenfalls angestellten Ermittlungen eine mit
Gründen versehene Stellungnahme darüber abgeben, welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach
die zur Last gelegten Handlungen nach sich ziehen müssen.
93 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem
Gemeinschaftsrichter ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die
erforderlichen Anhaltspunkte für die Feststellung geben, ob die Entscheidung sachlich richtig ist
(Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix,
Slg. 1997, I-983, Randnr. 23, und vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-188/96 P,
Kommission/V, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache
T-144/96, Y/Parlament, Slg. ÖD 1998, II-1153, Randnr. 21). Die Frage, ob die Begründung des in Rede
stehenden Rechtsakts den Anforderungen des Statuts genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts,
sondern auch seines Kontextes und sämtlicher einschlägiger Bestimmungen zu beurteilen (Urteil
Y/Parlament, Randnr. 22). Zwar haben der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde die sachlichen
Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen abhängt, sowie die rechtlichen
Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidungen veranlasst haben, doch brauchen
sie nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die vom Betroffenen im
Verfahren aufgeworfen worden sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984
in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22).
94 Im vorliegenden Fall begründeten der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde die Anwendung
von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts damit, dass .[diese Bestimmung] für alle Beamten fortgilt',
nachdem in der Stellungnahme des Disziplinarrats ausdrücklich hervorgehoben worden war, dass der
Kläger dies mit der Begründung in Abrede gestellt habe, dass er sich im Urlaub aus persönlichen
Gründen befunden habe. Die Anwendung von Artikel 12 des Statuts wurde auch rechtlich hinreichend
begründet. Denn in der Stellungnahme des Disziplinarrats und der Entscheidung über die Entfernung
des Klägers aus dem Dienst wird seine Tätigkeit benannt, wurden der Inhalt der in seinem Buch
enthaltenen Äußerungen und die Art und Weise hervorgehoben, in der er sich von ihrer
Veröffentlichung vergewissert habe und wird im Ergebnis festgestellt, dass das gesamte Verhalten
des Klägers das Ansehen seines Amtes geschädigt habe. In der Stellungnahme und der Entscheidung
über die Entfernung aus dem Dienst wird daher eindeutig ein Zusammenhang zwischen dem
Verhalten des Klägers und dem Inhalt des Verbotes des Artikels 12 des Statuts hergestellt, und es
werden die wesentlichen Gründe erläutert, aus denen der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde
zu der Ansicht gelangten, dass gegen diesen Artikel verstoßen worden sei. Die Frage, ob diese
Würdigung angemessen ist, gehört zur Prüfung ihrer sachlichen Richtigkeit und nicht zur Prüfung, ob
die Begründung ausreicht.
95 Zur Rüge, dass das Argument nicht behandelt worden sei, wonach bestimmte Erklärungen von
Mitgliedern der Kommission Zweifel an der Unparteilichkeit des gegen den Kläger eingeleiteten
Verfahrens weckten, ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger mit diesem Argument vor dem
Disziplinarrat nur geltend gemacht hat, dass .diese Sachlage daher eine ganz besondere
Wachsamkeit und Unabhängigkeit [des Disziplinarrats] erfordert [hätte]' (Anlage A.1 zur Klageschrift,
S. 17). Der Kläger macht jedoch im vorliegenden Fall nicht geltend, dass der Disziplinarrat seine
Verpflichtung als Ermittlungsorgan verletzt hätte, unabhängig und unparteilich zu entscheiden. Daher
ist diese Rüge nicht schlüssig.
...
97 Auch das Argument des Klägers, dass die Stellungnahme des Disziplinarrats und die
Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst unzureichend begründet seien, da in ihnen die
Ansicht vertreten werde, dass ihm .nicht entgehen konnte, dass das von ihm veröffentlichte Buch
seine persönliche Ansicht widergab, die von der Haltung der Kommission als Organ der Europäischen
Union, das ein übergeordnetes Ziel zu verfolgen hat, und von einer grundlegenden politischen
Entscheidung, die im Vertrag über die Union verankert sei, nämlich der Wirtschafts- und
Währungsunion, abweicht'. Denn in dem Rechtsstreit ging es um einen offenkundigen und bekannten
Meinungsstreit zwischen dem Kläger und der Kommission über die Währungspolitik der Union
(Beschluss Connolly/Kommission, Randnr. 36), der in dem in Rede stehenden Buch, wie sich aus den
Akten ergibt, offen zum Ausdruck kam, denn der Kläger schrieb dort insbesondere: .[Meine] zentrale
These ist, dass der WKM [der Wechselkursmechanismus] und die EWU nicht nur ineffizient, sondern
auch antidemokratisch sind: eine Gefahr nicht nur für [den] Wohlstand [der Union], sondern auch für
die vier Freiheiten, und letztlich für den Frieden' (S. 12 des Buches) [.My central thesis is that ERM and
EMU are not only inefficient but also undemocratic: a danger not only to our wealth but to our four
freedoms and, ultimately, our peace'].
98 Die Stellungnahme und die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst stellen das
Ergebnis des Disziplinarverfahrens dar, dessen Einzelheiten dem Betroffenen hinreichend bekannt
waren (Urteil Kommission/Daffix, Randnr. 34). Wie aus der Stellungnahme des Disziplinarrats
hervorgeht, hatte der Kläger selbst bei seiner Anhörung am 5. Dezember 1995 erklärt, dass er in
Schriftstücken, die im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter des Referates II.D.3 in mehreren Jahren
verfasst habe, .Widersprüche, die er in den Leitlinien der Kommission im wirtschaftlichen und
währungspolitischen Bereich entdeckt hatte', angesprochen habe und dass er, .nachdem seine
Untersuchungsergebnisse und Vorschläge von seinem Dienstvorgesetzten zurückgewiesen worden
waren, beschloss, diese Widersprüche wegen der vitalen Bedeutung des in Rede stehenden Problems
und der Gefahr, die die vonder Kommission verfolgte Politik für die Zukunft der Union darstellt, zu
veröffentlichen'. Der Kläger hat in seiner Erwiderung diese Erwägungen in der Stellungnahme des
Disziplinarrats beanstandet, doch ist festzustellen, dass sie durch das Protokoll seiner Anhörung,
dessen Inhalt er nicht bestreitet, eindeutig bestätigt werden (vgl. im Einzelnen S. 4 bis 7 des
Protokolls der Anhörung).
99 Daher kann die Begründung der Stellungnahme des Disziplinarrats und der Entscheidung über
die Entfernung des Klägers aus dem Dienst daher nicht als in diesem Punkt unzureichend betrachtet
werden.
...
101 Schließlich kann nach allem der Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßer
Verwaltung und der Verfahrensrechte nicht darauf gestützt werden, dass der Disziplinarrat am selben
Tag beraten hat, an dem die Anhörung des Klägers stattfand, da dieser Umstand vielmehr geeignet
ist, eine sorgfältige Sachbehandlung durch den Disziplinarrat zu belegen. Zudem wurde die
Stellungnahme des Disziplinarrats zwei Tage nach dieser Anhörung endgültig angenommen.
102 Aus all diesen Erwägungen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.“
14.
Der Rechtsmittelführer machte geltend, Artikel 11 des Statuts bezwecke nicht, den Beamten zu
untersagen, Urheberrechtsgebühren für die Veröffentlichung ihrer Werke einzunehmen, sondern solle
ihre Unabhängigkeit dadurch gewährleisten, dass ihnen verboten werde, Weisungen von außerhalb
ihres Gemeinschaftsorgans stehenden Personen entgegenzunehmen. Mit der Einnahme der
Urheberrechtsgebühren habe sich der Kläger nicht den Weisungen einer außerhalb der Kommission
stehenden Person unterstellt.
15.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt:
„108 Insoweit ergibt sich aus den Erklärungen des Klägers vor dem Disziplinarrat und der
Bescheinigung seines Verlegers, die er bei dieser Gelegenheit vorgelegt hat, dass ihm von diesem
Verleger tatsächlich .royalties' für den Verkauf seines Buches gezahlt wurden. Daher kann dem
Vorbringen des Klägers, Artikel 11 des Statuts sei nicht verletzt, da die Vereinnahmung dieser
Entgelte nicht bedeute, dass er dem Einfluss einer außerhalb des Gemeinschaftsorgans, dem er
angehöre, stehenden Person unterliege, nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen verkennt nämlich
den objektiven Tatbestand des Artikels 11 Absatz 2 des Statuts, der es verbietet, eine Vergütung
irgendwelcher Art von einer außerhalb des Gemeinschaftsorgans stehenden Person ohne
Zustimmung der Anstellungsbehörde entgegenzunehmen. Dieser Tatbestand war im vorliegenden Fall
erfüllt.
109 Der Ansicht des Klägers, dass diese Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 des Statuts zu einer
Verletzung des Eigentumsrechts, das in Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK [Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4.
November 1950] verankert sei, führen würde, kann nicht gefolgt werden.
110 Zunächst liegt im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung des Eigentums vor, da die
Kommission dem Kläger die Geldbeträge nicht entzogen hat, die er als Vergütung für sein Werk
erhalten hat.
111 Ferner kann die Ausübung von Grundrechten wie des Eigentumsrechts Einschränkungen
unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen
der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck
unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die gewährleisteten Rechte in ihrem
Wesensgehalt antastet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87,
Schräder HS Kraftfutter, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Artikel 11 des Statuts, wonach sich der Beamte in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen
der Gemeinschaft leiten zu lassen hat, entspricht dem berechtigten Bestreben, nicht nur die
Unabhängigkeit, sondern auch die Treue des Beamten zu seinem Gemeinschaftsorgan zu
gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-273/94, N/Kommission, Slg.
ÖD 1997, II-289, Randnrn. 128 und 129, im Folgenden: Urteil N/Kommission); die Verfolgung dieses
Zieles rechtfertigt die kleine Unannehmlichkeit, die Zustimmung der Anstellungsbehörde zur
Entgegennahme von Geldbeträgen einzuholen, die aus Quellen außerhalb des Gemeinschaftsorgans
stammen, dem der Beamte angehört.
...
113 Das Bestehen einer Praxis der Kommission, die Entgegennahme von Urheberrechtsgebühren
für Leistungen, die Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen erbracht haben, zuzugestehen, ist
keineswegs dargetan. Dieses Vorbringen ist zudem nicht schlüssig, da nicht geltend gemacht wird,
dass die in Rede stehende Praxis die Veröffentlichung von Werken betrifft, für die nicht die vorherige
Zustimmung im Sinne von Artikel 17 des Statuts erteilt wurde. Der Kläger trägt somit nicht vor, dass
konkrete Zusicherungen vorlägen, die bei ihm möglicherweise die begründete Erwartung geweckt
hätten, er brauche die Zustimmung im Sinne von Artikel 11 des Statuts nicht zu beantragen.
114 Nach allem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.“
16.
Der Kläger machte geltend, der Vorwurf einer Verletzung des Artikels 12 des Statuts sei unzulässig,
da er gegen den Grundsatz der freien Meinungsäußerung verstoße, der in Artikel 10 der EMRK
verankert sei, das in Rede stehende Werk stelle eine wirtschaftswissenschaftliche Untersuchung dar,
die nicht gegen die Interessen der Gemeinschaft verstoße, die Kommission lege die Bedeutung der
Treuepflicht falsch aus, und die persönlichen Angriffe, die angeblich in dem Buch enthalten seien,
stellten nur „schriftstellerische Unbesonnenheiten“ im Rahmen einer wirtschaftswissenschaftlichen
Untersuchung dar.
17.
Zu diesem Klagegrund hat das Gericht ausgeführt:
„124 Nach ständiger Rechtsprechung soll [Artikel 12 Absatz 1 des Statuts] vor allem sicherstellen,
dass die Gemeinschaftsbeamten in ihrem Verhalten ein würdiges Bild abgeben, entsprechend dem
besonders korrekten und ehrenwerten Verhalten, das man von den Angehörigen eines
internationalen öffentlichen Dienstes erwarten darf (Urteile des Gerichts [vom 7. März 1996 in der
Rechtssache T-146/94,] Williams/Rechnungshof [Slg. ÖD 1996, II-329], Randnr. 65 [im Folgenden: Urteil
Williams/Rechnungshof II]; N/Kommission, Randnr. 127, und vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache
T-183/96, E/WSA, Slg. ÖD 1998, II-159, Randnr. 39, im Folgenden: Urteil E/WSA). Daraus folgt u. a.,
dass von einem Beamten öffentlich geäußerte Beleidigungen, die für die davon betroffene Person
ehrenrührig sind, als solche dem Ansehen des Amtes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Statuts
abträglich sind (Beschluss des Gerichtshofes vom 21. Januar 1997 in der Rechtssache C-156/96 P,
Williams/Rechnungshof, Slg. 1997, I-239, Randnr. 21; Urteile [des Gerichts vom 26. November 1991 in
der Rechtssache T-146/89,] Williams/Rechnungshof [Slg. 1991, II-1293], Randnrn. 76 und 80, [im
Folgenden: Urteil Williams/Rechnungshof I] und Williams/Rechnungshof II, Randnr. 66).
125 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und den von der Kommission angeführten
Auszügen aus dem Buch, dass das streitige Werk zahlreiche aggressive, herabwürdigende und oft
beleidigende Behauptungen enthält, die die Ehre der Personen und der Organe, auf die sie sich
beziehen, verletzen und die insbesondere durch die Presse eine erhebliche Verbreitung erfuhren.
Entgegen der Ansicht des Klägers können die von der Kommission angeführten Äußerungen, auf die
der Bericht der Anstellungsbehörde abstellt, durch den der Disziplinarrat befasst wurde, nicht als
bloße .schriftstellerische Unbesonnenheiten' bezeichnet werden, sondern stellen als solche eine
Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes dar.
126 Das Argument, dass weder der Disziplinarrat noch die Anstellungsbehörde schließlich diesen
letzteren Vorwurf zur Begründung der Entfernung aus dem Dienst herangezogen hätten, ist
unbegründet. Beide haben nämlich ausdrücklich in der Stellungnahme bzw. in der Entscheidung über
die Entfernung aus dem Dienst ausgeführt: .Das gesamte Verhalten von Herrn Connelly hat
dasAnsehen seines Amtes ... beeinträchtigt ...' Der Umstand, dass - anders als im Bericht der
Anstellungsbehörde, durch den der Disziplinarrat befasst wurde - in der Entscheidung über die
Entfernung aus dem Dienst keine Auszüge aus dem Buch wörtlich zitiert worden sind, kann daher nicht
so ausgelegt werden, dass damit der Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts
fallengelassen worden wäre. Dies gilt um so mehr, als mit der Entscheidung über die Entfernung aus
dem Dienst ein Disziplinarverfahren abgeschlossen wurde, dessen Einzelheiten dem Betroffen
hinreichend bekannt waren und in dessen Lauf dieser, wie aus den zu den Akten gereichten
Protokollen hervorgeht, Gelegenheit hatte, die in seinem Buch enthaltenen Äußerungen zu erläutern.
127 Somit stellt Artikel 12 Absatz 1 des Statuts ebenso wie die Artikel 11 und 21 eine spezifische
Ausprägung der Treuepflicht dar, die für jeden Beamten gilt (vgl. Urteil N/Kommission, Randnr. 129, im
Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der
Rechtssache C-252/97 P, N/Kommission, Slg. 1998, I-4871). Entgegen dem Vorbringen des Klägers
lässt sich dem Urteil Williams/Rechnungshof I nicht entnehmen, dass sich diese Verpflichtung allein
aus Artikel 21 des Statuts ergibt, denn das Gericht hat in diesem Urteil hervorgehoben, dass die
Treuepflicht eine grundlegende Verpflichtung ist, die jedem Beamten gegenüber dem
Gemeinschaftsorgan, dem er angehört, und seinen Dienstvorgesetzten obliegt und .die in Artikel 21
des Statuts eine besondere Ausprägung findet'. Daher ist das Argument zurückzuweisen, dass die
Anstellungsbehörde keine Verletzung der Treuepflicht durch den Kläger hätte feststellen dürfen, da
der Bericht der Anstellungsbehörde, durch den der Disziplinarrat befasst worden sei, ihm keine
Verletzung von Artikel 21 des Statuts vorgeworfen habe.
128 Ebenso ist die Ansicht zurückzuweisen, die Treuepflicht bedeute nicht, dass ein
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ gewahrt werden müsse, sondern nur die
Treue gegenüber den Verträgen. Denn die Treuepflicht bedeutet nicht nur, dass der betroffene
Beamte Verhaltensweisen zu unterlassen hat, die dem Ansehen des Amtes sowie dem Respekt
gegenüber dem Gemeinschaftsorgan und seinen Funktionsträgern abträglich sein könnten (z. B. Urteil
Williams/Rechnungshof I, Randnr. 72, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-
293/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-893, Randnr. 43), sondern auch, dass sein Verhalten -
zumal wenn er einer höheren Besoldungsgruppe angehört - auch über jeden Verdacht erhaben ist,
damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis jederzeit erhalten bleibt
(Urteil N/Kommission, Randnr. 129). Im vorliegenden Fall kam in dem streitigen Buch, abgesehen
davon, dass es Vorschläge enthielt, die als solche dem Ansehen des Amtes abträglich sind, öffentlich,
wie die Anstellungsbehörde festgestellt hat, eine grundlegende Gegnerschaft des Klägers zur Politik
der Kommission zum Ausdruck, deren Durchführung ihm oblag,nämlich zur Verwirklichung der
Wirtschafts- und Währungsunion, einem im Übrigen im Vertrag verankerten Ziel.
129 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der
freien Meinungsäußerung berufen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellt die Freiheit der
Meinungsäußerung zwar ein Grundrecht dar, das auch die Beamten der Gemeinschaft genießen (Urteil
des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-100/88, Oyowe und
Traore/Kommission, Slg. 1989, 4285, Randnr. 16), doch bildet Artikel 12 des Statuts in der oben
vorgenommenen Auslegung kein Hemmnis für die Freiheit der Meinungsäußerung der Beamten,
sondern setzt der Ausübung dieses Rechts im dienstlichen Interesse sachgerechte Grenzen (Urteil
E/WSA, Randnr. 41).
130 Schließlich kann die vorgenommene Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 des Statuts nicht mit der
Begründung in Frage gestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Veröffentlichung des streitigen
Buches während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen erfolgte. Nach Artikel 35 des Statuts ist der
Urlaub aus persönlichen Gründen eine der möglichen dienstrechtlichen Stellungen eines Beamten, so
dass für den Betroffenen in diesem Zeitraum weiterhin die Pflichten aus dem Statut gelten, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Da Artikel 12 des Statuts alle Beamten erfasst, ohne
nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zu unterscheiden, kann der Umstand, dass sich ein Beamter im
Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, ihn nicht von den Verpflichtungen befreien, die ihm dieser
Artikel auferlegt. Dies gilt umso mehr, als der Beamte dem Ansehen seines Amtes nicht nur für die
Zeit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, sondern unter allen Umständen gerecht werden
muss (Urteil Williams/Rechnungshof II, Randnr. 68). Das Gleiche gilt für die Treuepflicht, die nach der
Rechtsprechung nicht nur bei der Erledigung spezieller Aufgaben zu beachten ist, sondern auch den
gesamten Bereich der Beziehungen zwischen dem Beamten und dem Organ erfasst (Urteile
Williams/Rechnungshof I, Randnr. 72, und E/WSA, Randnr. 47).
131 Nach allem durfte die Anstellungsbehörde die Ansicht vertreten, dass der Kläger durch sein
Verhalten das Ansehen seines Amtes geschädigt und das Vertrauen, das die Kommission in ihre
Beamten setzen darf, in nicht wiedergutzumachender Weise gebrochen habe.
132 Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.“
18.
Der Rechtsmittelführer vertrat die Ansicht, dass die Auslegung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts,
auf die sich die Stellungnahme des Disziplinarrats und die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Dienst gründeten, dem Grundsatz der Freiheit der Meinungsäußerung, der in Artikel 10 EMRK
verankert sei, zuwiderlaufe, da sie bewirke, dass grundsätzlich jede Veröffentlichung untersagt sei.
Einschränkungen derFreiheit der Meinungsäußerung seien nur in den Ausnahmefällen erlaubt, die in
Artikel 10 Absatz 2 EMRK aufgeführt seien. Ferner gelte Artikel 10 Absatz 2 des Statuts nicht für
Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen; jedenfalls habe er aufgrund der von der Kommission
zumindest in der GD II verfolgten Praxis auf diese Auslegung vertrauen dürfen.
19.
Die Zurückweisung dieses Klagegrundes begründete das Gericht wie folgt:
„147 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sein Buch veröffentlicht hat, ohne zuvor die in
der erwähnten Bestimmung vorgesehene Zustimmung zu beantragen. Der Kläger ist jedoch, ohne
ausdrücklich eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben, mit der die Gültigkeit von Artikel 17 Absatz
2 des Statuts insgesamt in Frage gestellt würde, der Ansicht, dass die Kommission diese Bestimmung
in einer dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung zuwiderlaufenden Weise ausgelegt habe.
148 Das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf freie
Meinungsäußerung ist, wie bereits ausgeführt worden ist, ein Grundrecht, das der
Gemeinschaftsrichter zu wahren hat und das auch den Gemeinschaftsbeamten zusteht (Urteile Oyowe
und Traore/Kommission, Randnr. 16, und E/WSA, Randnr. 41). Gleichwohl können die Grundrechte
nach ständiger Rechtsprechung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern sie können
Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen
der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck
unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem
Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofes Schräder HS Kraftfutter, Randnr. 15, und vom 5.
Oktober 1994 in der Rechtssache C-404/92 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 18; Urteile des
Gerichts vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache T-176/94, K/Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 33,
und N/Kommission, Randnr. 73).
149 Bei einer Prüfung im Licht dieser Grundsätze und der Rechtsprechung zu Artikel 12 des Statuts
(vgl. oben, Randnr. 129, und Urteil E/WSA, Randnr. 41) kann Artikel 17 Absatz 2 des Statuts in seiner
Auslegung in der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst nicht als ungerechtfertigte
Einschränkung der Meinungsfreiheit der Beamten angesehen werden.
150 Denn erstens dient das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung zur Veröffentlichung dem
berechtigten Zweck, dass ein sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehender Text nicht deren
Interessen, insbesondere das Ansehen und das Erscheinungsbild eines Gemeinschaftsorgans,
beeinträchtigen darf.
151 Zweitens ist Artikel 17 Absatz 2 des Statuts keine Bestimmmung, die, gemessen am Ziel des
Gemeinwohls, das dieser Artikel schützen soll, unverhältnismäßig wäre.
152 Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich aus Artikel 17 Absatz 2 des Statuts nicht
herleiten, dass die Regelung der vorherigen Zustimmung, die dort vorgesehen ist, dem betroffenen
Organ die Ausübung einer unbeschränkten Zensur ermöglichte. Zum einen ist nach dieser
Bestimmung die vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung nur dann erforderlich, wenn der Text, den
der betroffene Beamte veröffentlichen oder veröffentlichen lassen möchte, .sich auf die Tätigkeit der
Gemeinschaften bezieh[t]'. Zum anderen ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass mit ihr kein
vollständiges Veröffentlichungsverbot aufgestellt wird, was als solches den Wesensgehalt des Rechts
auf freie Meinungsäußerung berühren würde. Vielmehr macht Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 des Statuts
eindeutig die Gewährung der Zustimmung zur Veröffentlichung zum Grundsatz, indem er ausdrücklich
bestimmt, dass diese Zustimmung nur versagt werden darf, wenn die geplante Veröffentlichung
geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Da eine derartige Entscheidung
im Übrigen gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts angefochten werden kann, kann ein Beamter,
der der Ansicht ist, dass ihm eine Zustimmung unter Verstoß gegen das Statut versagt worden sei,
die ihm offen stehenden Rechtsbehelfe einlegen, um die Ansicht des betroffenen
Gemeinschaftsorgans vom Gemeinschaftsrichter überprüfen zu lassen.
153 Die durch Artikel 17 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Förmlichkeit dient zudem der
Vorbeugung, da durch sie verhindert werden kann, dass die Interessen der Gemeinschaften
gefährdet wurden und dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nach der Veröffentlichung
eines Textes, der die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen geeignet ist, vom
betreffenden Gemeinschaftsorgan Disziplinarstrafen gegen den Beamten verhängt werden, der sein
Recht auf Meinungsäußerung in einer mit seinem Amt unvereinbaren Weise ausgeübt hat.
154 Im vorliegenden Fall hat die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Entfernung aus
dem Dienst einen Verstoß des Klägers gegen diese Bestimmung festgestellt, weil der Betroffene nicht
die Zustimmung zur Veröffentlichung für sein Werk beantragt habe, weil er hätte erkennen müssen,
dass ihm diese Zustimmung aus denselben Gründen versagt werden würde, aus denen ihm bereits
zuvor die Zustimmung zur Veröffentlichung verschiedener Aufsätze vergleichbaren Inhalts versagt
worden war, und weil schließlich der Kläger durch sein Verhalten die Interessen der Gemeinschaften
schwer beeinträchtigt und Erscheinungsbild und Ansehen des Organs geschädigt habe.
155 Daher lässt sich im Licht sämtlicher vorstehender Erwägungen der Entscheidung über die
Entfernung aus dem Dienst nicht entnehmen, dass die Zuwiderhandlung gegen Artikel 17 Absatz 2
des Statuts, die dem Kläger zurLast gelegt wird, auch dann festgestellt worden wäre, wenn die
Interessen der Gemeinschaften in keiner Weise beeinträchtigt worden wären, so dass die Tragweite,
die die Anstellungsbehörde dieser Bestimmung beigemessen hat, nicht als über den verfolgten Zweck
hinausgehend und daher als Verstoß gegen den Grundsatz der freien Meinungsäußerung erscheint.
156 Somit ist die Rüge einer Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zurückzuweisen.
157 Das Vorbringen, Artikel 17 Absatz 2 des Statuts gelte nicht für Beamte im Urlaub aus
persönlichen Gründen, ist ebenfalls unbegründet. Wie oben ausgeführt worden ist (Randnr. 130),
behält ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen in dieser Zeit die Beamteneigenschaft und
unterliegt daher weiterhin den Verpflichtungen aus dem Statut, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Artikel 17 Absatz 2 des Statuts gilt für sämtliche Beamten, ohne dass nach der
dienstrechtlichen Stellung des Betroffenen unterschieden würde. Daher befreite der Umstand, dass
sich der Kläger bei der Veröffentlichung seines Buches im Urlaub aus persönlichen Gründen befand,
ihn nicht von der Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 2 des Statuts, zuvor eine Zustimmung zur
Veröffentlichung bei der Anstellungsbehörde einzuholen.
158 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Artikel 17 Absatz 1 des Statuts im Gegensatz zu
Absatz 2 ausdrücklich bestimmt, dass ein Beamter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst
der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt. Denn ein Beamter in der dienstrechtlichen Stellung des
Urlaubs aus persönlichen Gründen kann einem endgültig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten
im Sinne von Artikel 47 des Statuts nicht gleichgestellt werden, da sich letzterer aus diesem Grund in
keiner der in Artikel 35 des Statuts aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen befindet.
...
160 Nach allem sind der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde zu Recht zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Kläger gegen Artikel 17 Absatz 2 des Statuts verstoßen habe.
161 Schließlich ist das angebliche Bestehen einer allgemeinen Praxis der Kommission, wonach eine
vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung von Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen nicht
verlangt worden sei, durch die Erklärung, auf die sich der Kläger beruft, keineswegs dargetan. Mit
dieser Erklärung bescheinigte der ehemalige Generaldirektor der GD II nur, dass Herrn Connolly 1985
ein Urlaub aus persönlichen Gründen von einem Jahr gewährt wurde, damit er in einem privaten
Finanzinstitut arbeiten konnte, und dass er der Ansicht war, in dieser Zeit nicht den Texten zustimmen
zu müssen,die der Kläger für Rechnung dieses Instituts verfasste, oder hierzu eine Stellungnahme
abzugeben. Daher ist dieses Vorbringen unbegründet.
162 Deshalb ist der Klagegrund zurückzuweisen.“
20.
Der Kläger machte geltend, die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst sei mit einem
offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts behaftet und verstoße gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie mehrere mildernde Umstände nicht berücksichtige.
21.
Das Gericht hat Folgendes ausgeführt:
„165 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Wahl der angemessenen Disziplinarstrafe der
Anstellungsbehörde, sobald der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt festgestellt worden ist,
und der Gemeinschaftsrichter kann seine eigene Würdigung nicht an die Stelle derjenigen dieser
Behörde setzen, sofern kein offensichtlicher Fehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile [vom
30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72,] De Greef/Kommission, [Slg. 1973, 543,] Randnr. 45;
F/Kommission, Randnr. 34; Williams/Rechnungshof I, Randnr. 83, und D/Kommission, Randnr. 96).
Ferner beruht die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarstrafe auf einer Gesamtwürdigung aller
Tatsachen und aller Umstände des jeweiligen Falles durch die Anstellungsbehörde, denn die Artikel 86
und 89 des Statuts legen das Verhältnis zwischen den darin genannten Disziplinarstrafen und den
verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten nicht fest und regeln auch nicht, inwiefern
sich das Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen auf die Wahl der Disziplinarstrafe
auswirkt (Urteil des Gerichtshof vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F/Kommission, Slg.
1987, 645, Randnr. 26; Urteile Williams/Rechnungshof I, Randnr. 83, und Y/Parlament, Randnr. 34).
166 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der dem Kläger zur Last gelegte
Sachverhalt erwiesen ist.
167 Sodann ist festzustellen, dass die verhängte Disziplinarstrafe nicht unverhältnismäßig ist oder
auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht. Selbst wenn der Kläger unstreitig gute
Beurteilungen hatte, durfte die Anstellungsbehörde doch die Ansicht vertreten, dass dieser Umstand
in Anbetracht der Schwere des festgestellten Sachverhalts, der Besoldungsgruppe und der
Verantwortung des Klägers nicht geeignet war, die zu verhängende Disziplinarstrafe zu mildern.
168 Auch dem Vorbringen des Klägers, seine Gutgläubigkeit in Bezug auf den Umfang der Pflichten
eines Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen hätte berücksichtigt werden müssen, kann nicht
gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Beamten das Statut
kennen (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-12/94, Daffix/Kommission,
Slg. ÖD 1997, II-1197, Randnr. 116, und vom 7. Juli 1998 in den Rechtssachen T-116/96, T-212/96 und
T-215/96, Telchini u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, II-947, Randnr. 59), so dass die angebliche
Unkenntnis ihrer einschlägigen Pflichten keinen guten Glauben begründen kann. Das Vorbringen ist
im vorliegenden Fall umso weniger stichhaltig, als der Kläger einräumt, dass seinen Kollegen seine
Absicht, das streitige Buch in seinem Urlaub aus persönlichen Gründen vorzubereiten, bekannt war,
während er in dem Antrag an die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 40 des Statuts andere Gründe als
die Vorbereitung dieses Buches angegeben hatte. Derartige Erklärungen stehen im Widerspruch zum
Band der Loyalität und des Vertrauens, das die Beziehungen zwischen Verwaltung und Beamten
kennzeichnen muss, und sind mit der von jedem Beamten geforderten Integrität unvereinbar (vgl. in
diesem Sinne Urteil [vom 19. April 1988 in den Rechtssachen 175/86 und 209/86,] M/Rat, [Slg. 1988,
1891], Randnr. 21), so dass die Anstellungbehörde das Argument des Klägers in Bezug auf seinen
angeblichen guten Glauben für nicht begründet halten durfte.
169 Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen.“
22.
Schließlich machte der Rechtsmittelführer geltend, eine Reihe von Anhaltspunkten belege das
Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs.
23.
Für die Zurückweisung dieses Klagegrundes hat sich das Gericht auf folgende Gründe gestützt:
„171 Nach der Rechtsprechung besteht ein Ermessensmißbrauch durch eine Verwaltungsbehörde
darin, dass sie ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr
übertragen worden sind. Daher ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn
aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen
als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil Williams/Rechnungshof I, Randnrn. 87 und 88).
172 Zu den Erklärungen bestimmter Mitglieder der Kommission zur Einleitung des
Disziplinarverfahrens genügt die Feststellung, dass ... diese Erklärungen nur eine vorläufige
Beurteilung seitens der betroffenen Mitglieder der Kommission darstellten und dass sie unter den
Umständen des vorliegenden Falles nicht die Ordnungsmäßigkeit des Disziplinarverfahrens
beeinträchtigen konnten.
173 Auch dem Argument des Klägers, die Kommission hätte ihn vor den Risiken, die er durch die
Veröffentlichung seines Werkes eingegangen sei, warnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Wie die
Kommission zu Recht geltend macht, kann sie nicht für Vorhaben des Klägers verantwortlich gemacht
werden, die dieser ihr im Übrigen bei seinem Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen sorgsam
verheimlicht hat. Ferner sind aus den Gründen, die im Rahmen des ersten und des sechsten
Klagegrundes dargelegt worden sind, auch die Argumente des Klägers zurückzuweisen, die sich auf
das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Ablauf des Disziplinarverfahrens und seinen guten Glauben
beziehen.
174 Zum Vorbringen, dass die Kommission die allgemeinen Regeln für die Berechnung der Kürzung
der Dienstbezüge im Falle der vorläufigen Dienstenthebung geändert habe, genügt die Feststellung,
dass diese Änderung nicht eigens die Entfernung des Klägers aus dem Dienst betrifft und somit nicht
den gerügten Ermessensmissbrauch belegen kann.
175 Daher ist nicht dargetan, dass die Anstellungsbehörde durch die Verhängung der
ausgesprochenen Disziplinarstrafe einen anderen Zweck verfolgt hätte, als die innere Ordnung des
öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu wahren. Der siebte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.“
24.
Das Gericht hat somit den Klageantrag auf Aufhebung und infolgedessen den Klageantrag auf
Schadensersatz zurückgewiesen.
25.
Sonach hat das Gericht die Klage abgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.
Das Rechtsmittel
26.
Der Rechtsmittelführer beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben,
- soweit erforderlich, die Stellungnahme des Disziplinarrats aufzuheben,
- die Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst aufzuheben,
- die Entscheidung vom 12. Juli 1996 über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde
aufzuheben,
- die Kommission zu verurteilen, ihm 7 500 000 BEF als Ersatz des materiellen Schadens und 1 500
000 BEF als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen,
- der Kommission sämtliche Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
27.
Die Kommission beantragt,
- das Rechtsmittel als teilweise unzulässig, hilfsweise, als insgesamt unbegründet zurückzuweisen,
- den Antrag auf Schadensersatz ebenfalls als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen,
- dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen.
28.
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf dreizehn Gründe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
29.
Mit dem ersten Grund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die
Artikel 12 und 17 des Statuts eine Regelung der Vorzensur begründeten, die grundsätzlich gegen
Artikel 10 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im
Folgenden: Gerichtshof für Menschenrechte) verstoße.
30.
Zudem enthalte diese Regelung nicht die materiell- und verfahrensrechtlichen Garantien, die Artikel
10 EMRK für jede Einschränkung der vom ihm geschützten Freiheit der Meinungsäußerung verlange,
und sie verkenne insbesondere die Erfordernisse, dass mit jeder Einschränkung ein berechtigter
Zweck verfolgt werde, dass die Einschränkung in einer Rechtsnorm vorgesehen sei, die sie
vorhersehbar mache, dass sie notwendig sei, im rechten Verhältnis zum verfolgten Ziel stehe und
einer wirksamen richterlichen Kontrolle unterliege.
31.
Der Rechtsmittelführer rügt auch, dass das Gericht die betroffenen Interessen nicht gegeneinander
abgewogen und nicht geprüft habe, ob die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst
tatsächlich mit einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis begründet gewesen sei. Zwar sei die
Entscheidung zum Schutz der Interessen des Gemeinschaftsorgans und der von dem beanstandeten
Buch betroffenen Personen getroffen worden, doch hätte sie nur wirksam sein können, wenn mit ihr
Maßnahmen verbunden gewesen wären, die die Verbreitung dieses Buches verhindert hätten. Die
Kommission habe jedoch derartige Maßnahmen nicht erlassen.
32.
Die Kommission macht vorab geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei als unzulässig
zurückzuweisen, da er sich auf die Rechtmäßigkeit der durch Artikel 17 des Statuts eingeführten
Zustimmungsregelung selbst und nicht auf die Auslegung beziehe, die das Gericht ihr beigemessen
habe. Der Rechtsmittelführer habe jedoch in der ersten Instanz niemals ausdrücklich eine Einrede der
Rechtswidrigkeit im Sinne von Artikel 241 EG erhoben.
33.
Zur Begründetheit führt die Kommission aus, Artikel 17 enthalte alle Garantien, die für die
Einhaltung der Erfordernisse des Artikels 10 EMRK erforderlich seien, und er beschränke sich, wie das
Gericht in den Randnummern 148 bis 154 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, darauf, der
Veröffentlichungsfreiheit sachgerechte Grenzen für den Fall zu ziehen, dass die Interessen der
Gemeinschaften beeinträchtigt seien.
34.
Zwar scheint der Rechtsmittelführer mit seinem ersten Rechtsmittelgrund die Gültigkeit der durch
Artikel 17 des Statuts angeführten Zustimmungsregelung selbst im Hinblick auf Artikel 10 EMRK in
Frage zu stellen, während er im Verfahren vor dem Gericht, wie dieses im Übrigen in Randnummer 147
des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nur „die Auslegung“ des Artikels 17 Absatz 2 des Statuts
durch die Kommission angefochten hat, da sie gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße.
35.
Der Rechtsmittelführer hat aber im Verfahren vor dem Gericht in Ansehung der Erfordernisse des
Artikels 10 EMRK die Voraussetzungen beanstandet, unter denen Artikel 17 Absatz 2 des Statuts ihm
gegenüber angewandt wurde, und vor dem Gerichtshof rügt er die Gründe, auf die in dem
angefochtenen Urteil die Zurückweisung des Klagegrundes einer Verkennung des Grundsatzes der
Freiheit der Meinungsäußerung gestützt wird.
36.
Daher ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig ist.
37.
Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen
Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen
Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten
beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu
(vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41).
38.
Diese Grundsätze sind im Übrigen in Artikel 6 Absatz 2 EU aufgenommen worden, der wie folgt
lautet: „Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.“
39.
Wie der Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, ist die „Freiheit der Meinungsäußerung
... eines der wesentlichen Fundamente einer [demokratischen Gesellschaft] und eine der wichtigsten
Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Verwirklichung jedes einzelnen Individuums. Gemäß
Artikel 10 Absatz 2 [EMRK]gilt sie nicht nur für .Informationen' und .Ideen', die Zustimmung erfahren
oder die als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für sämtliche Informationen
und Ideen, die den Staat oder einen Bereich der Bevölkerung beleidigen, aus der Fassung bringen
oder stören. Dies erfordern nämlich die pluralistische Gesellschaft, die Toleranz und die Weite des
Geistes, ohne die eine .demokratische Gesellschaft' nicht zu haben ist“ (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, Urteile Handyside vom 7. Dezember 1976, Serie A, Nr. 24, § 49; Müller u. a. vom 24.
Mai 1988, Serie A, Nr. 133, § 33, und Vogt/Deutschland vom 26. September 1995, Serie A, Nr. 323, §
52).
40.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 EMRK
eingeschränkt werden, wonach die Ausübung dieser Freiheit „mit Pflichten und Verantwortung
verbunden [ist]; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur
Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der
Unparteilichkeit der Rechtsprechung“.
41.
Diese Einschränkungen sind jedoch eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
für Menschenrechte bedeutet das Eigenschaftswort „unentbehrlich“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 2
ein „zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis“; danach verfügen die Mitgliedstaaten zwar „über einen
gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein derartiges Bedürfnis vorliegt“, doch muss
der Eingriff „im rechten Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen“, und „die Gründe,
auf die sich die nationalen Behörden für seine Rechtfertigung berufen“, müssen „zutreffend und
ausreichend“ sein (vgl. insbes. Urteile Vogt/Deutschland, § 52, und Wille/Liechtenstein vom 28.
Oktober 1999, Verfahren Nr. 28396/95, §§ 61 bis 63). Zudem bedarf jede vorherige Einschränkung
einer besonderen Prüfung (vgl. Urteil Wingrove/Vereinigtes Königreich vom 25. November 1996,
, 1996-V, S. 1957, §§ 58 und 60).
42.
Ferner müssen die Einschränkungen in Rechtsnormen vorgesehen sein, die so genau formuliert
sind, dass die Betroffenen ihr Verhalten, gegebenenfalls nach Einholung sachkundigen Rates,
einrichten können (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Sunday Times/Vereinigtes
Königreich vom 26. April 1979, Serie A, Nr. 30, § 49).
43.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, genießen die Beamten und Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften das Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Urteil Oyowe und
Traore/Kommission, Randnr. 16) auch auf den Gebieten, die von der Tätigkeit der Organe der
Gemeinschaft erfasst werden. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, mündlich oder schriftlich
Ansichten zu äußern, die sich von denjenigenunterscheiden, die das Gemeinschaftsorgan, bei dem sie
beschäftigt sind, vertritt, oder die diesen gegenüber Minderheitsmeinungen darstellen.
44.
In einer demokratischen Gesellschaft ist es jedoch auch legitim, Beamte wegen ihrer Stellung
Verpflichtungen zu unterwerfen, wie sie in den Artikeln 11 und 12 des Statuts vorgesehen sind. Solche
Verpflichtungen sind hauptsächlich dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis aufrechtzuerhalten, das
zwischen dem Gemeinschaftsorgan und seinen Beamten oder Bediensteten bestehen muss.
45.
Unstreitig hängt der Umfang dieser Verpflichtungen von der Natur des Amtes, das der Betroffene
ausübt, oder der Stellung ab, die er in der dienstlichen Hierarchie einnimmt (vgl. in diesem Sinne
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Wille/Liechtenstein, § 63, und Bericht der
Kommission vom 11. Mai 1984, Rechtssache Glasenapp, Serie A, Nr. 104, § 124).
46.
Besondere Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung können
grundsätzlich durch den legitimen Zweck gerechtfertigt sein, die Rechte anderer im Sinne von Artikel
10 Absatz 2 EMRK zu schützen, im vorliegenden Fall die Rechte der Institutionen, die mit im
Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut sind, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung die Bürger
zählen können müssen.
47.
Die Bestimmungen, die die dem europäischen öffentlichen Dienst obliegenden Pflichten und dessen
Verantwortung regeln, verfolgen diesen Zweck. Daher darf ein Beamter seine Verpflichtungen
insbesondere aus den Artikeln 11, 12 und 17 des Statuts gegenüber dem Gemeinschaftsorgan, dem
er zu dienen hat, nicht durch schriftliche oder mündliche Äußerungen verletzen, da er damit die
Vertrauensbeziehung, die ihn mit diesem Gemeinschaftsorgan verbindet, zerstören und es diesem
daher später erschweren oder unmöglich machen würde, die ihm übertragenen Aufgaben in
Zusammenarbeit mit dem Beamten zu erfüllen.
48.
Bei der Ausübung seiner Kontrolle muss der Gemeinschaftsrichter anhand sämtlicher Umstände
des jeweiligen Falles prüfen, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht des
Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem berechtigten Interesse des Gemeinschaftsorgans,
dafür zu sorgen, dass sein öffentlicher Dienst unter Beachtung seiner Pflichten und seiner
Verantwortung arbeitet, gewahrt ist.
49.
Wie der Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Zusammenhang entschieden hat, ist „zu
berücksichtigen, dass den .Pflichten und [der] Verantwortung' im Sinne von Artikel 10 Absatz 2, wenn
es um die Freiheit der Meinungsäußerung der Beamten geht, eine besondere Bedeutung zukommt,
die es rechtfertigt, den nationalen Behörden einen gewissen Spielraum für die Beurteilung der Frage
zu überlassen, ob der gerügte Eingriff im rechten Verhältnis zu dem oben erwähnten Ziel steht“ (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Vogt/Deutschland, Ahmed u. a./Vereinigtes
Königreich vom 2. September 1998, , 1998-VI, S. 2378, § 56, und
Wille/Liechtenstein, § 62).
50.
Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen ist, wie es das Gericht in den Randnummern 148 bis 155
des angefochtenen Urteils getan hat, Artikel 17 Absatz 2 des Statuts auszulegen und anzuwenden.
51.
Nach dieser Bestimmung ist für die Veröffentlichung von Texten, die sich auf die Tätigkeit der
Gemeinschaften beziehen, eine Zustimmung erforderlich. Diese Zustimmung darf nur versagt werden,
wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, „die Interessen der Gemeinschaften zu
beeinträchtigen“. In diesem Fall, der in einer Verordnung des Rates als einziger Versagungsgrund
aufgeführt ist, geht es um den „Schutz ... der Rechte anderer“, der nach Artikel 10 Absatz 2 EMRK in
seiner Auslegung durch den Gerichtshof für Menschenrechte eine Einschränkung der freien
Meinungsäußerung rechtfertigt. Daher sind die Rügen des Rechtsmittelführers, Artikel 17 Absatz 2 des
Statuts verfolge keinen legitimen Zweck und es fehle eine Rechtsnorm, die die Einschränkung der
freien Meinungsäußerung vorsehe, zurückzuweisen.
52.
Die in Rede stehende Einschränkung verstößt nicht schon dadurch, dass die Form eine vorherige
Zustimmung aufweist, gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, wie das Gericht in
Randnummer 152 des angefochtenen Urteils entschieden hat.
53.
Artikel 17 Absatz 2 des Statuts stellt eindeutig den Grundsatz der Erteilung der Zustimmung auf,
die nur ausnahmsweise versagt werden kann. Da diese Bestimmung es den Organen erlaubt, die
Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden
Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eines der wesentlichen Grundrechte einer
demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng auszulegen und unter strikter Beachtung der in
Randnummer 41 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen anzuwenden. Deshalb kann
eine Zustimmung zur Veröffentlichung nur dann versagt werden, wenn die Veröffentlichung geeignet
ist, den Interessen der Gemeinschaften einen schweren Schaden zuzufügen.
54.
Im Übrigen gilt diese Regelung nur für Veröffentlichungen, die sich auf die Tätigkeit der
Gemeinschaften beziehen, und soll es somit nur dem Organ ermöglichen, Kenntnis von den
schriftlichen Meinungsäußerungen ihrer Beamten oder Bediensteten im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit zu erlangen, damit sie sich vergewissern kann, dass diese ihre Aufgaben unter Beachtung
der Interessen der Gemeinschaften und ohne Beeinträchtigung des Ansehens ihres Amtes erfüllen
und sich in ihrem Verhalten entsprechend leiten lassen.
55.
Eine Entscheidung, mit der eine Zustimmung versagt wird, ist gemäß den Artikeln 90 und 91 des
Statuts mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Daher unterliegt die Anwendung der Regelung des
Artikels 17 des Statuts entgegen dem Vorbringen des Klägers einer wirksamen richterlichen Kontrolle.
Diese Kontrolle ermöglicht es den Gemeinschaftsgerichten, zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde ihre
Zuständigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts unter strenger Einhaltung der Grenzen ausgeübt
hat, die für jeden Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung gelten.
56.
Diese Regelung spiegelt das Vertrauensverhältnis wider, das zwischen einem Dienstherrn und
seinen Bediensteten bestehen muss, insbesondere dann, wenn diese hohe öffentliche Ämter
bekleiden, und ihre Durchführung kann nur im Licht sämtlicher Umstände des Einzelfalles und ihres
Einflusses auf die Ausübung des öffentlichen Amtes beurteilt werden. Daher entspricht sie den
Kriterien für die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie in
Randnummer 41 dieses Urteils dargestellt worden sind.
57.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Anstellungsbehörde bei der Anwendung von
Artikel 17 Absatz 2 des Statuts die verschiedenen betroffenen Interessen gegeneinander abwägen
und dabei insbesondere den Grad der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften
berücksichtigen muss.
58.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 154 des angefochtenen Urteils festgestellt,
dass „die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst einen Verstoß
des Klägers gegen diese Bestimmung festgestellt [hat], weil der Betroffene nicht die Zustimmung zur
Veröffentlichung für sein Werk beantragt habe, weil er hätte erkennen müssen, dass ihm diese
Zustimmung aus denselben Gründen versagt werden würde, aus denen ihm bereits zuvor die
Zustimmung zur Veröffentlichung verschiedener Aufsätze vergleichbaren Inhalts versagt worden war,
und weil schließlich der Kläger durch sein Verhalten die Interessen der Gemeinschaften schwer
beeinträchtigt und Erscheinungsbild und Ansehen des Organs geschädigt habe“.
59.
Zu der zuletzt genannten Verfehlung hat das Gericht zunächst in Randnummer 125 des
angefochtenen Urteils festgestellt, dass „das streitige Werk zahlreiche aggressive, herabwürdigende
und oft beleidigende Behauptungen enthält, die die Ehre der Personen und der Organe, auf die sie
sich beziehen, verletzen und die insbesondere durch die Presse eine erhebliche Verbreitung
erfuhren“. Das Gericht durfte daher aufgrund einer Beurteilung, die im Rahmen des Rechtsmittels
nicht angefochten werden kann, zu der Auffassung gelangen, dass diese Äußerungen einen Verstoß
gegen Artikel 12 des Statuts darstellten.
60.
Sodann hat das Gericht in Randnummer 128 des angefochtenen Urteils neben dem Hinweis auf die
hohe Besoldungsgruppe des Klägers den Umstand angeführt, dass in dem streitigen Werk „öffentlich
... eine grundlegende Gegnerschaft des Klägers zur Politik der Kommission zum Ausdruck [kam], deren
Durchführung ihm oblag, nämlich zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion, einem im
Übrigen im Vertrag verankerten Ziel“.
61.
Schließlich hat das Gericht in Randnummer 155 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei nicht
dargetan, dass „die Zuwiderhandlung gegen Artikel 17 Absatz 2 des Statuts, die dem Kläger zur Last
gelegt wird, auch dann festgestellt worden wäre, wenn die Interessen der Gemeinschaften in keiner
Weise beeinträchtigt worden wären ...“.
62.
Diese verschiedenen Erwägungen des Gerichts, die sich auf die Begründung der Entscheidung über
die Entfernung aus dem Dienst stützen (vgl. die fünfte, sechste, neunte, zehnte, zwölfte und
fünfzehnte Begründungserwägung dieser Entscheidung) zeigen deutlich, dass der Rechtsmittelführer
nicht nur deshalb aus dem Dienst entfernt worden ist, weil er entgegen Artikel 17 Absatz 2 des
Statuts nicht die vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung beantragt hat oder weil er eine
abweichende Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, sondern weil er ohne Zustimmung einen Text
veröffentlicht hat, in dem er Mitglieder der Kommission oder Dienstvorgesetzte heftig kritisiert oder
sogar beleidigt und die grundlegenden Leitlinien der Politik der Gemeinschaft, die die Mitgliedstaaten
im Vertrag verankert haben und zu deren Umsetzung loyal beizutragen er von der Kommission gerade
beauftragt worden war, in Frage gestellt hat. Damit hat er in nicht wiedergutzumachender Weise „das
Vertrauen zerstört, das die Kommission in ihre Beamten setzen darf, und somit die Aufrechterhaltung
jeder Arbeitsbeziehung zu dem Organ unmöglich gemacht“ (vgl. 15. Begründungserwägung der
Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst).
63.
Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Kommission hätte für einen wirksamen Schutz ihrer
Interessen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Werkes erlassen müssen, genügt die
Feststellung, dass der Erlass solcher Maßnahmen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und
dem Organ nicht wiederhergestellt und nichts daran geändert hätte, dass die Aufrechterhaltung jeder
Arbeitsbeziehung zu dem Organ unmöglich geworden war.
64.
Nach allem ist das Gericht in Randnummer 156 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Rüge, der Rechtsmittelführer sei durch die Anwendung des Artikels 17
Absatz 2 des Statuts in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, nicht begründet war.
65.
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
66.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in Randnummer
157 des angefochtenen Urteils die Tragweite der Artikel 17 Absatz 2 und 35 des Statut verkannt
habe, indem es entschieden habe, dass die Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Zustimmung
zur Veröffentlichung eines Textes auch für Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen gelte.
Vielmehr befreie die dienstrechtliche Stellung des Urlaubs aus persönlichen Gründen den betroffenen
Beamten von der Verpflichtung, Artikel 17 Absatz 2 des Statuts zu beachten.
67.
Der Rechtsmittelführer rügt auch, dass das Gericht seine Beweisangebote zu der bestehenden
Praxis in der GD II der Kommission ohne Begründung zurückgewiesen und dadurch den
Vertrauensgrundsatz verletzt habe.
68.
Hierzu geht aus Randnummer 161 des angefochtenen Urteils hervor, dass der Rechtsmittelführer
zum Beweis dafür, dass eine allgemeine Praxis der Kommission bestanden habe, wonach bei Beamten
im Urlaub aus persönlichen Gründen keine vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung eines Textes
verlangt werde, nur angegeben hat, dass ihm 1985 ein Urlaub von einem Jahr gewährt worden sei,
damit er in einem privaten Finanzinstitut arbeiten könne, und dass der ehemalige Generaldirektor der
GD II nicht der Ansicht war, dass die Texte, die der Rechtsmittelführer für Rechnung dieses Instituts
verfasst habe, seiner Zustimmung oder der Kommentierung durch ihn bedurften. Dieser Feststellung
des Gerichts kann nicht entnommen werden, dass es die vom Rechtsmittelführer angebotenen
Beweise falsch gewürdigt hätte.
69.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 35 des Statuts offenkundig, dass ein Beamter
im Urlaub aus persönlichen Gründen seine Beamteneigenschaft für die Zeit, in der er sich in dieser
dienstrechtlichen Stellung befindet, nicht verliert. Somit unterliegt er weiterhin den Verpflichtungen,
die für alle Beamten gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
70.
Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
71.
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in Randnummer
108 des angefochtenen Urteils die Tragweite des Artikels 11 Absatz 2 des Statuts dadurch verkannt
habe, dass es die Urheberrechtsgebühren einer Vergütung im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt
habe.
72.
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, diese Auslegung
sei falsch, da die Urheberrechtsgebühren nicht die Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung
darstellten und die Unabhängigkeit des Beamten nicht beeinträchtigten.
73.
Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes macht er geltend, dass diese Auslegung zu einer
Verletzung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK führe.
74.
Schließlich rügt der Rechtsmittelführer mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, dass das
Gericht in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils die Tragweite des Artikels 11 dadurch
verkannt habe, dass es dessen Anwendung der Regelung der vorherigen Zustimmung in Artikel 17
des Statuts untergeordnet habe. Artikel 11 habe jedoch gegenüber dieser Bestimmung selbständige
Bedeutung.
75.
Zu den ersten beiden Teilen des Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass sich der
Rechtsmittelführer darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und
Argumente wiederzugeben, ohne eine Argumentation zu entwickeln,die speziell der Bezeichnung des
Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll.
76.
Die ersten beiden Teile des dritten Rechtsmittelgrundes, die damit in Wirklichkeit nur auf eine
erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielen, was gemäß Artikel 51 der EG-Satzung
des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteil
vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000,
Randnr. 35).
77.
Zum dritten Teil ist festzustellen, dass er, wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, eine vom Gericht rein vorsorglich in Randnummer 113 Satz 2 des
angefochtenen Urteils angestellte Erwägung betrifft. Das Gericht hatte bereits festgestellt, dass das
Bestehen einer Praxis der Kommission, Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen den Empfang
von Urheberrechtsgebühren zu genehmigen, vom Kläger nicht dargetan sei. Mit dieser Begründung
war es bereits in rechtlich hinreichender Weise auf dessen Vorbringen eingegangen. Die gegen
Randnummer 113 Satz 2 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge ist daher auf alle Fälle als nicht
schlüssig zurückzuweisen.
78.
Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
79.
Der vierte Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.
80.
Mit dem ersten Teil rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in den Randnummern 125 und
126 des angefochtenen Urteils die Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Disziplinarverfahrens
fortgesetzt und seine Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung durch die
Disziplinarbehörde gesetzt habe, indem es eine Reihe von Behauptungen in Bezug auf den Inhalt des
Werkes, die die Kommission im streitigen Verfahren aufgestellt habe, übernommen habe, obwohl
weder die Stellungnahme des Disziplinarrats noch die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Dienst ausdrücklich mit dem angeblich beleidigenden Charakter des Werkes begründet worden seien.
Im Übrigen habe das angefochtene Urteil diese Behauptungen einfach übernommen, ohne zu prüfen,
ob sie zutreffend seien.
81.
Das Gericht hat in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils das Argument des
Rechtsmittelführers zurückgewiesen, dass weder der Disziplinarrat noch die Anstellungsbehörde
schließlich den Vorwurf, das streitige Werk habe einen aggressiven, herabwürdigenden oder
beleidigenden Charakter, übernommen hätten. Denn beide hätten „ausdrücklich in der
Stellungnahme bzw. der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ausgeführt: .Das gesamte
Verhalten von Herrn Connolly hat das Ansehen seines Amtes ... beeinträchtigt.'“ Diese Feststellung ist
im Lichte des Berichtes der Anstellungsbehörde zu sehen, durch den der Disziplinarrat befasst
wurdeund der, wie der Generalanwalt in Nummer 35 seiner Schlussanträge ausführt, eine im
wesentlichen mit derjenigen des Gerichts in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils
übereinstimmende Würdigung in Bezug auf den aggressiven, herabwürdigenden oder sogar
beleidigenden Charakter bestimmter Wendungen dieses Werkes enthält (vgl. insbesondere die Nrn.
25 und 26 des Berichtes der Anstellungsbehörde).
82.
Daher macht der Rechtsmittelführer zu Unrecht geltend, dass das Gericht seine Würdigung dadurch
an die Stelle derjenigen der Anstellungsbehörde gesetzt habe, dass es ihm gegenüber neue Vorwürfe
erhoben habe.
83.
Zudem unterliegen derartige Tatsachenfeststellungen, wenn weder die Beweismittel verfälscht
noch allgemeine Rechtsgrundsätze oder die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und den
Beweisantritt verletzt wurden, nicht der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels
(vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111,
Randnr. 22).
84.
Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
85.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in
Randnummer 128 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, im streitigen Werk komme öffentlich
„eine grundlegende Gegnerschaft des Klägers zur Politik der Kommission zum Ausdruck, deren
Durchführung ihm oblag“, so dass das unerlässliche Band des Vertrauens zwischen ihm und der
Kommission nicht mehr bestehe.
86.
Dieser Vorwurf sei im Disziplinarverfahren nicht erhoben worden. Wenn jeder Ausdruck fehlenden
Einverständnisses mit der Politik eines Gemeinschaftsorgans seitens eines Beamten als Verletzung
der Treuepflicht betrachtet würde, würde der Freiheit der Meinungsäußerung, die durch Artikel 10
EMRK gewährleistet werde, jede Bedeutung genommen. Im Übrigen habe seine Aufgabe nicht darin
bestanden, die Politik der Kommission durchzuführen, sondern - mit den Worten des Disziplinarrats -
darin, „die Währungspolitik in den Mitgliedstaaten zu verfolgen und die währungspolitischen
Auswirkungen der Einführung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zu untersuchen“.
87.
Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die vom Rechtsmittelführer gerügte Feststellung des
Gerichts, wie die Kommission zu Recht ausführt, in der achten Begründungserwägung der
Stellungnahme des Disziplinarrats und in der zehnten Begründungserwägung der Entscheidung über
die Entfernung aus dem Dienst findet und dass die Beurteilung des Inhalts des Amtes des
Rechtsmittelführers eine Tatsachenfrage ist, über die der Gerichtshof im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens nicht befinden kann.
88.
Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes der freien Meinungsäußerung und zu den Grenzen, die
diesem Grundsatz ausnahmsweise gezogen werden können, ist auf die Randnummern 37 bis 64 des
vorliegenden Urteils zu verweisen, die den ersten Rechtsmittelgrund betreffen.
89.
Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
90.
Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass
das Gericht in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass der
Vorwurf einer Verletzung des Artikels 12 des Statuts vom Disziplinarrat und der Anstellungsbehörde
nicht fallen gelassen worden sei, obwohl die Kommission in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt habe,
sie habe den Vorwurf einer Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit fallen gelassen.
91.
Unbhängig vom Vorbringen der Kommission im Rechtsmittelverfahren, dessen Auslegung durch den
Rechtsmittelführer diese im Übrigen bestreitet, steht im Licht der Erwägungen des Gerichts in
Randnummer 126 des angefochtenen Urteils, die in Randnummer 81 des vorliegenden Urteils
bestätigt worden sind, fest, dass weder der Disziplinarrat noch die Anstellungsbehörde den Vorwurf
einer Verletzung des Artikels 12 des Statuts fallen gelassen haben.
92.
Daher greift der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht durch.
93.
Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet
zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
94.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in Randnummer 44
des angefochtenen Urteils festgestellt habe, der Bericht der Anstellungsbehörde beziehe den „Inhalt
des Buches ... in die ihm zur Last gelegten Handlungen“ als Ausdruck einer von der Linie der
Kommission abweichenden wirtschaftlichen Auffassung ein und verkenne auf diese Weise die
Verbindlichkeit des Berichtes der Anstellungsbehörde, in dessen Randnummer 25 nur
„herabwürdigende und unbegründete Angriffe“ erwähnt seien.
95.
Dem Gericht ist entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers kein Irrtum unterlaufen, da es in
Randnummer 44 unter Anführung bestimmter Teile des Berichtes der Anstellungsbehörde, durch den
der Disziplinarrat befasst wurde, lediglich festgestellt hat, dass der Inhalt des streitigen Buches und
insbesondere sein polemischer Charakter Bestandteil der dem Kläger zur Last gelegten Handlungen
sei.
96.
Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
97.
Der sechste Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.
98.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in den
Randnummern 97 und 98 die Verbindlichkeit der Akten verkannt habe, indem es einenVorwurf
formuliert habe, der im Disziplinarverfahren nicht nachgewiesen worden sei, nämlich den Ausdruck
einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechtsmittelführer und der Kommission über die
Durchführung der Wirtschafts- und Währungsunion, und sich dabei auf ein Zitat aus dem streitigen
Buch - Seite 12 - gestützt habe, das sich nicht bei den Akten befinde.
99.
Mit dem Gericht (Randnrn. 97 und 98 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass das
fehlende Einverständnis des Rechtsmittelführers mit der Politik der Kommission offenkundig war, wie
die zitierte Wendung aus dem streitigen Buch, die selbstverständlich Bestandteil der Akten war,
belegt, und dass der Kläger selbst hierzu eine Erklärung vor dem Disziplinarrat abgegeben hat (siehe
Protokoll seiner Anhörung vom 5. Dezember 1995, S. 4 bis 7).
100.
Jedenfalls ist der Gerichtshof zur Kontrolle derartiger reiner Tatsachenwürdigungen im
Rechtsmittelverfahren nicht befugt.
101.
Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das
Gericht habe ihm in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils zu Unrecht Äußerungen
zugeschrieben, die er nicht gemacht habe und wonach er, „nachdem seine Untersuchungsergebnisse
und Vorschläge von seinen Dienstvorgesetzten zurückgewiesen worden seien, beschloss, diese,
wegen der vitalen Bedeutung des in Rede stehenden Problems und der Gefahr, die die von der
Kommission verfolgte Politik für die Zukunft der Union darstellt, zu veröffentlichen“.
102.
Die sachliche Richtigkeit dieser Aussage, die wörtlich aus der Stellungnahme des Disziplinarrats
hervorgeht, auf der die Würdigung des Gerichts beruht, kann nicht durch eine bloße Behauptung in
Frage gestellt werden, da es an genauen und schlüssigen Anhaltspunkten für das Gegenteil fehlt. Wie
das Gericht in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wird diese Behauptung
zudem noch durch das Protokoll der Anhörung vom 5. Dezember 1995 (S. 4 und 7) bestätigt, dessen
Inhalt der Rechtsmittelführer nicht bestritten hat.
103.
Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet
zurückzuweisen.
Zum siebten Rechtsmittelgrund
104.
Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Feststellung des Gerichts in
Randnummer 47 des angefochtenen Urteils, wonach er bei seiner letzten Anhörung durch die
Anstellungsbehörde am 9. Januar 1996 nicht geltend gemacht habe, dass die Stellungnahme des
Disziplinarrats auf Vorwürfen beruhe, die als neue Tatsachen zu betrachten seien, und nicht die
Wiedereröffnung des Disziplinarverfahrens beantragt habe, wozu er nach Artikel 11 des Anhangs IX
berechtigt gewesen wäre. Aus dem Protokoll dieser Anhörung gehe hervor, dass sein Beistand der
Anstellungsbehörde in dieser Sitzung die beim Disziplinarrat eingereichten Schriftsätze übergeben
habe, in denen er für den Fall, dass der Disziplinarrat sich auf eine materiellrechtlicheVerletzung des
Artikels 12 des Statuts stützen wolle, insbesondere die Aussetzung des Verfahrens und die
Rückverweisung der Sache an die Anstellungsbehörde beantragt habe, damit diese eine neue
Anhörung durchführen solle.
105.
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes kann der Rechtsmittelführer mit
diesem Vorbringen jedenfalls nicht dartun, dass Randnummer 47 des angefochtenen Urteils mit einem
Beurteilungsfehler behaftet ist. Denn in dieser Randnummer wird nur festgestellt, dass der
Rechtsmittelführer in der Anhörung vom 9. Januar 1996 weder geltend gemacht habe, dass die
Stellungnahme des Disziplinarrats auf neuen Vorwürfen beruhe, noch die Wiedereröffnung des
Disziplinarverfahrens beantragt habe. Der Umstand, dass der Kläger in dieser Anhörung die beim
Disziplinarrat eingereichten Schriftsätze vorgelegt hat, in denen er einen allgemeinen Vorbehalt für
den Fall formuliert hatte, dass in der Zukunft neue Vorwürfe erhoben würden, kann die Feststellung
des Gerichts nicht in Frage stellen.
106.
Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum achten Rechtsmittelgrund
107.
Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in
Randnummer 48 des angefochtenen Urteils die Rüge, dass er nicht gemäß Artikel 87 Absatz 2 des
Statuts zu zwei Tatsachen, nämlich dem von der Tageszeitung am 6. September 1995
veröffentlichten Artikel und dem Interview, das er einem Fernsehjournalisten am 26. September 1995
gegeben habe, vorher angehört worden sei, nicht angemessen behandelt habe.
108.
Hierzu geht aus Randnummer 48 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht das
„Vorbringen, dass ihm in dem Bericht, durch den der Disziplinarrat befasst wurde, nicht zur Last gelegt
[sei], dass er am 6. September 1995 einen Artikel zur Werbung für sein Buch veröffentlicht und am 26.
September 1995 an einer Fernsehsendung teilgenommen habe“, behandelt hat. Ferner genügt zu
dem Vorbringen, auf das dieser achte Rechtsmittelgrund gestützt wird, der Hinweis, dass in Nummer
19 des Berichtes ausdrücklich der Sachverhalt erwähnt ist, auf den sich der Rechtsmittelführer beruft.
109.
Wenn die Rüge, die der Kläger im ersten Rechtszug - im Übrigen unklar - formuliert hat, so zu
verstehen sein sollte, dass sie den Umstand betrifft, dass er vor der Erstellung des Berichtes zur
Befassung des Disziplinarrats entgegen Artikel 87 Absatz 2 des Statuts nicht zu den beiden in Rede
stehenden Tatsachen angehört worden sei, genügt die Feststellung, dass das Gericht in
Randnummer 9 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Anstellungsbehörde den
Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 13. September 1995 eigens zu einer Anhörung zu den in Rede
stehenden Tatsachen im Licht seiner Pflichten gemäß den Artikeln 11, 12 und 17 des Statuts geladen
und dass er es bei der Anhörung am 26. September 1995 abgelehnt habe, die ihm gestellten Fragen
zu beantworten, und dabei eine schriftliche Erklärung vorgelegt habe, deren Inhalt in Randnummer 10
des angefochtenen Urteils dargestelltist. Erst nach dieser zweiten Anhörung am 4. Oktober 1995
beschloss die Anstellungsbehörde, gemäß Artikel 1 des Anhangs IX den Disziplinarrat zu befassen.
110.
Daher ist der achte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum neunten Rechtsmittelgrund
111.
Mit dem neunten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass es das Gericht in
Randnummer 74 des angefochtenen Urteils für zulässig erklärt habe, dass der Berichterstatter seinen
Bericht den anderen Mitgliedern des Disziplinarrats mündlich vortrage, und ihm mehrfach (in den
Randnrn. 74, 84, 95 und 101 des angefochtenen Urteils) entgegengehalten habe, er habe keine
Beweise für seinen Vorwurf, der Disziplinarrat und dessen Vorsitzender hätten ihre Aufgabe nachlässig
und parteiisch wahrgenommen, vorgelegt, obwohl er in seiner Klageschrift und seiner Erwiderung
entsprechende Beweisangebote gemacht habe.
112.
Zum Unterbleiben der Erstellung eines schriftlichen Berichtes beim Disziplinarrat ist mit dem Gericht
(Randnr. 74 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass „Artikel 3 des Anhangs IX nur die Aufgaben
des Berichterstatters regelt, ohne besondere Förmlichkeiten für deren Erfüllung vorzuschreiben, wie
die Vorlage eines schriftlichen Berichtes oder auch die Übermittlung eines derartigen Berichtes an die
Beteiligten“. Somit hat das Gericht aus dieser Feststellung zu Recht abgeleitet, dass es „nicht
ausgeschlossen [ist], dass der Berichterstatter den anderen Mitgliedern des Disziplinarrats einen
mündlichen Bericht vortragen kann“.
113.
Zu der Rüge, dass das Gericht die Regeln für die Beweislast und den Beweisantritt, im vorliegenden
Fall im Hinblick auf die Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Disziplinarrats, verkannt habe, ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es, um das Gericht von der
Wahrheit einer Behauptung einer Partei zu überzeugen oder es zumindest unmittelbar zu einer
Beweiserhebung zu veranlassen, nicht genügt, bestimmte Tatsachen zur Stützung einer Behauptung
anzuführen; vielmehr müssen objektive, schlüssige und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür
vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen wahrscheinlich ist.
114.
Die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise durch das Gericht stellt, sofern diese Beweise nicht
verfälscht werden - was der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall nicht dargetan hat - keine
Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 16. September
1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775,
Randnr. 29).
115.
Daher ist der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zehnten Rechtsmittelgrund
116.
Mit seinem zehnten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht zum einen in
Randnummer 174 des angefochtenen Urteils seinen Antrag, das dienstliche Schreiben vom 28. Juli
1995 über die Berechnung der Kürzung seiner Dienstbezüge im Falle der vorläufigen Dienstenthebung
zu den Akten zu nehmen, zurückgewiesen habe, obwohl ihm dieses dienstliche Schreiben dabei
geholfen hätte, einen Ermessenmissbrauch der Kommission darzutun, und dass es festgestellt habe,
dass dieses dienstliche Schreiben nicht „eigens“ seine Entfernung aus dem Dienst betreffe, obwohl
es von keiner der Parteien in die Erörterung einbezogen worden sei. Damit habe das Gericht die
Verfahrensrechte missachtet und in rechtswidriger Weise von „persönlichem Wissen“ Gebrauch
gemacht.
117.
Das Gericht hat in Ermangelung objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte, die
allein seiner Würdigung unterliegen, den Antrag auf Vorlage eines dienstlichen Schreibens der
Kommission zur Änderung der allgemeinen Regeln für die Berechnung der Kürzung der Dienstbezüge
im Falle der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten zu Recht zurückgewiesen, das wegen seines
Gegenstands nicht den Fall der Entfernung aus dem Dienst im Allgemeinen und auch nicht die
besondere Lage des Rechtsmittelführers nach seiner Entfernung aus dem Dienst betraf.
118.
Daher ist der zehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum elften Rechtsmittelgrund
119.
Mit seinem elften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Randnummern 172 bis 175 des
angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass das Gericht bestimmte Argumente nicht behandelt
habe, die geeignet seien, das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs im Disziplinarverfahren
darzutun. Die Argumente betreffen die „Parallelität der Verfahren“, die „fehlende Behandlung der
Frage der genauen Tragweite des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die Artikel 11, 12 und 17 des
Statuts“, das „Fehlen eines logischen Zusammenhangs zwischen den Voraussetzungen und dem
Ergebnis der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Erwägungen“, den Umstand, dass „die
Kommission in ihren Schriftsätzen die Ansicht vertreten hat, der Disziplinarrat sei nicht verpflichtet
gewesen, das beanstandete Werk zu lesen“, und das „aktive und tendenziöse Eingreifen des
Generalsekretärs in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Disziplinarrats“.
120.
Hierzu geht aus den Randnummern 171 bis 175 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht
das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht als „objektive, schlüssige und übereinstimmende
Anhaltspunkte“ betrachtet hat, die die Ansicht belegen könnten, dass mit der gegen ihn verhängten
Disziplinarstrafe ein anderer Zweck als der Schutz der inneren Ordnung des öffentlichen Dienstes der
Gemeinschaft verfolgt worden wäre. Mit dieser Begründung geht das angefochtene Urteil in
Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ordnungsgemäß auf das Vorbringen des
Rechtsmittelführers ein, und sie reicht daher aus, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner
richterlichen Kontrollaufgabe zu ermöglichen.
121.
Wie der Generalanwalt in Nummer 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet die
Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nämlich nicht, dass es sich detailliert
mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere
dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf geeignete Beweismittel
stützte. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsmittelführer weder dargetan noch auch nur
vorgetragen, dass die in Randnummer 119 des vorliegenden Urteils dargestellten Argumente so
beschaffen gewesen wären oder dass sie auf vom Gericht verfälschten Beweisen beruhten oder dass
das Gericht bei der Würdigung dieser Beweise das Verfahrensrecht bzw. die allgemeinen
Rechtsgrundsätze über die Beweislast und den Beweisantritt verletzt hätte.
122.
Daher ist der elfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zwölften Rechtsmittelgrund
123.
Mit seinem zwölften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen logischen Fehler in den in
Randnummer 155 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen, da das Gericht einen
unbekannten Umstand aus einem ungewissen Umstand hergeleitet habe, während eine Vermutung
nach der Logik verlange, dass der unbekannte Umstand aus einem gewissen Umstand abgeleitet
werde. Im Übrigen könne eine negative Ableitung („... lässt sich nicht ableiten ...“) nicht als Grundlage
für eine hinreichende Begründung dienen.
124.
Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden, da sie auf einem unrichtigen und isolierten Verständnis des
Kontextes beruht, in den sich die erwähnte Randnummer des angefochtenen Urteils einfügt.
125.
Wie der Generalanwalt zu Recht in Nummer 64 seiner Schlussanträge ausführt, geht das Gericht in
Randnummer 155 des angefochtenen Urteils auf die Rügen ein, die der Rechtsmittelführer gegenüber
der Regelung der vorherigen Zustimmung des Artikels 17 Absatz 2 des Statuts mit der Begründung
erhoben hat, dass diese Bestimmung entgegen Artikel 10 EMRK eine „unbegrenzte Zensur“ erlaube.
Denn das Gericht hat zum einen in Randnummer 152 des angefochtenen Urteils den
Ausnahmecharakter der Versagung der Zustimmung berücksichtigt, die nur dann gerechtfertigt sein
kann, wenn die betreffende Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaft zu
beeinträchtigen, und zum anderen in Randnummer 154 festgestellt, dass die Entscheidung über die
Entfernung aus dem Dienst u. a. auf dem Umstand beruhe, dass der Rechtsmittelführer durch sein
Verhalten die Interessen der Gemeinschaft schwer geschädigt und das Erscheinungsbild und das
Ansehen des Organs beeinträchtigt habe. Es hat daraus in Randnummer 155 abgeleitet, dass sich
nicht sagen lasse, dass der dem Rechtsmittelführer zur Last gelegte Verstoß gegen Artikel 17 Absatz
2 auch dann festgestellt worden wäre, wenn die Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt
worden wären, so dass keine „unbegrenzte Zensur“ bestehe.
126.
Der zwölfte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dreizehnten Rechtsmittelgrund
127.
Mit seinem dreizehnten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, aus der Prüfung der übrigen
Rechtsmittelgründe ergebe sich, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen seien, so
dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe durch das Gericht, die auf der
grundlegenden Erwägung in Randnummer 166 des angefochtenen Urteils beruhe, „der dem Kläger zur
Last gelegte Sachverhalt [sei] erwiesen“, fehlerhaft sei.
128.
Da keinem dieser übrigen Rechtsmittelgründe gefolgt werden kann, ist auch der dreizehnte
Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
129.
Nach der Zurückweisung des Antrags des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung
über die Entfernung aus dem Dienst als entweder unzulässig oder unbegründet hat das Gericht in
den Randnummern 178 und 179 des angefochtenen Urteils auch den Antrag des Klägers auf Ersatz
des ihm angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu Recht zurückgewiesen,
da dieser in engem Zusammenhang mit dem erstgenannten Antrag stand. Da der Rechtsmittelführer
nichts vorgetragen hat, was die Richtigkeit dieser Erwägungen in Zweifel ziehen könnte, ist sein
Antrag auf Schadensersatz vor dem Gerichtshof offensichtlich unzulässig.
130.
Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
131.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen
den Gemeinschaften und ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der
Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel Anwendung, die von Beamten oder
sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem
Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Rodríguez Iglesias
Gulmann
La Pergola
Wathelet
Skouris
Edward
Puissochet
Jann
Sevón
Schintgen
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.