Urteil des EuGH vom 13.12.2001

EuGH: nummer, dienstleistung, ausgabe, vereinigtes königreich, kommission, regierung, verwaltung, wales, ausnahme, verwahrung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
13. Dezember 2001
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 - Befreite Umsätze - Umsätze, die
sich auf Wertpapiere beziehen - Vermittlung - Dienstleistungen eines .Call centers'“
In der Rechtssache C-235/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice
(England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Commissioners of Customs & Excise
gegen
CSC Financial Services Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d
Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola, L. Sevón (Berichterstatter),
M. Wathelet und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der CSC Financial Services Ltd, vertreten durch D. Milne, QC, und E. Wilson, Barrister, im Auftrag von L.
Allen, Accountant,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand
von N. Paines, QC, und R. Baldry, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der CSC Financial Services Ltd, der Regierung des Vereinigten
Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 12. Juli 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,
folgendes
Urteil
1.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2000, hat der High Court
of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), gemäß Artikel 234 EG eine Frage
nach der Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, nachfolgend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen den Commissioners of Customs & Excise
(nachfolgend: Commissioners), die im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer
zuständig sind, und der CSC Financial Services Ltd (nachfolgend: CSC) über die Frage, ob
verschiedene Dienstleistungen, die die CSC im Auftrag der Sun Alliance Group (nachfolgend: Sun
Alliance) erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegen.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den
Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und
etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
...
d) die folgenden Umsätze:
...
5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der
Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen
oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von
- Warenpapieren,
- Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3.“
4.
Nach Anhang 9 Gruppe 5 Nummer 6 Buchstabe e und Nummer 7 des Value Added Tax Act
(Mehrwertsteuergesetz) von 1994 in der auf den fraglichen Zeitraum anwendbaren Fassung sind von
der Mehrwertsteuer befreit:
„6. die Ausgabe, die Übertragung oder der Empfang von oder jeder Handel mit Wertpapieren oder
sekundären Wertpapieren, d. h.
...
(e) Anteilscheinen oder anderen Urkunden, die Rechte an einem Fonds verleihen, der zu dem Zweck
eingerichtet wurde oder die Wirkung hat, Personen, die über Anlagekapital verfügen, die Möglichkeit
zu verschaffen, als Begünstigte des Fonds am Gewinn oder Einkommen aus dem Erwerb, dem Besitz,
der Verwaltung oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen teilzuhaben;
7. Vorbereitungen für oder die Mitwirkung an Umsätzen im Sinne von Nummer 6.“
5.
In Anmerkung 5 der Gruppe 5 des Anhangs 9 heißt es zur Erläuterung, dass „Nummer 7 ... auch die
Herstellung des Kontaktes zwischen einer Person, die Umsätze mit Wertpapieren oder sekundären
Wertpapieren im Sinne von Nummer 6 ausführt, und einer Person, die solche Wertpapiere zu erwerben
oder zu veräußern beabsichtigt“, umfasst.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
6.
CSC bietet Finanzinstituten Dienstleistungen eines so genannten „Call centers“. Dem vorlegenden
Gericht zufolge liegt das Wesentliche dieser Dienstleistung darin, dass das Call center alle
Außenkontakte des Finanzinstituts im Zusammenhang mit dem Handel mit bestimmten
Finanzprodukten von der ersten Anfrage bis zum Verkauf, nicht aber den Verkauf selbst übernimmt.
7.
Die Sun Alliance, eine Gruppe von Gesellschaften, die Investmentfonds und persönliche
Anlagepläne verwalten, betraute CSC mit der gesamten Kommunikation und allen Kontakten mit den
Verbrauchern in Bezug auf ein Anlageprodukt namens „Daisy personal equity plan“, bei dem die
Anleger „units“ (Anteile) an einem „unit trust“ (Investmentfonds) halten.
8.
Die Vermittler von CSC erteilen den potentiellen Anlegern die erforderlichen Informationen und
senden ihnen Antragsformulare für den „Daisy personal equity plan“ zu. Nach den geltenden
nationalen Bestimmungen dürfen sie nicht beratend tätig werden, sondern nur Auskunft geben. CSC
bearbeitet außerdem die von den potentiellen Anlegern übermittelten Antragsformulare, indem sie
kontrolliert, ob das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist, ob der Interessent die
Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und ob ein ordnungsgemäßer Zahlungsbeleg beigefügt ist.
Schließlich bearbeitet CSC Anträge auf Auflösung von Anlageplänen.
9.
Die Formalitäten für die Ausgabe oder Übertragung der betreffenden Wertpapiere, d. h. die „units“
eines „unit trust“, werden jedoch von einem anderen, nicht mit CSC verbundenen Unternehmen
erledigt.
10.
Sun Alliance bezahlt die Dienstleistungen von CSC nach einem Tarif, der sich aus einem festen
Bestandteil und einem nach der Zahl der Anrufe und Verkäufe berechneten Anteil zusammensetzt.
11.
In einer Entscheidung, die in einem Schreiben vom 21. April 1997 enthalten ist, vertraten die
Commissioners die Auffassung, dass die von CSC erbrachten Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 13
Teil B der Sechsten Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien.
12.
CSC erhob gegen diese Entscheidung Klage beim VAT and Duties Tribunal London. Das Tribunal
entschied, dass sich die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie
vorgesehene Befreiung auch auf notwendige Handlungen im Vorfeld der Ausgabe oder Übertragung
von Wertpapieren erstrecke.
13.
Die Commissioners legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim High Court ein und
machten geltend, die Befreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie
betreffe nur die Ausgabe eines Wertpapiers und erstrecke sich nicht auf Handlungen im Vorfeld, die
ein Dritter im Auftrag des Emittenten erledige. CSC vertrat die Auffassung, ihre Dienstleistungen seien
ein spezifischer und wesentlicher Teil der Ausgabe von Wertpapieren durch Sun Alliance und stellten
daher Wertpapierumsätze im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 dar.
14.
Da nach Ansicht des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office),
die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits die Auslegung bestimmter Vorschriften der
Sechsten Richtlinie erfordert, hat erbeschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wie ist die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage vorgesehene Steuerbefreiung für „Umsätze, die sich auf Wertpapiere
beziehen“, auszulegen? Insbesondere:
a) Umfasst der Ausdruck „Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht“ nur Geschäftsvorgänge, bei
denen sich die Rechte oder Pflichten der Parteien in Bezug auf das Wertpapier ändern?
b) Umfasst der Ausdruck „Umsätze - einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Wertpapiere
beziehen“ eine Dienstleistung, die darin besteht, potentielle Anleger zu informieren und ihre Anträge
auf Ausgabe eines Wertpapiers entgegenzunehmen und zu bearbeiten (aber nicht die Vorbereitung
und Zusendung der Urkunde über den Anspruch auf das Wertpapier umfasst), wenn diese
Dienstleistung von einer Person, die keine Rechte oder Pflichten aus dem Wertpapier hat, an eine
Person erbracht wird, die solche Rechte oder Pflichten hat?
Zur Vorabentscheidungsfrage
15.
Die Vorabentscheidungsfrage besteht aus zwei Teilen, deren erster die Auslegung des Ausdrucks
„Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen“ im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5
der Sechsten Richtlinie und deren zweiter die Auslegung des Ausdrucks „Vermittlung, die sich auf
Wertpapiere bezieht“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
16.
CSC macht geltend, aus dem Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-
3017, Randnr. 68) ergebe sich, dass die fraglichen Dienstleistungen eigenständigen Charakter haben
und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sein müssten, um in den
Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil B Buchstabe d der Richtlinie zu fallen.
17.
Die Voraussetzung, dass die betreffenden Dienstleistungen für die von der Steuer befreiten
Umsätze wesentlich sein müssten, stelle sicher, dass eine Dienstleistung nicht willkürlich von der
Befreiung ausgeschlossen werde, etwa wegen der Art und Weise der Abrechnung und
Preisfestsetzung durch den Leistungserbringer. Das Vorliegen der Voraussetzung, dass die fraglichen
Dienstleistungen eigenständigen Charakter haben müssten, sei durch einen Vergleich festzustellen;
die betreffenden Dienstleistungenmüssten im Vergleich zu anderen Dienstleistungen leicht
bestimmbar sein, was auf die Frage hinauslaufe, ob die Dienstleistungen den Eindruck vermittelten,
dass sie Teil einer Finanzdienstleistung und nicht irgendeiner anderen Dienstleistung seien. Die
Voraussetzung, dass die fraglichen Dienstleistungen für die von der Steuer befreiten Umsätze
spezifisch sein müssten, präzisiere die Voraussetzung der Wesentlichkeit, indem diejenigen
Dienstleistungen ausgeschlossen würden, die wesentlich seien, aber nur in gewöhnlicher, technischer
oder elektronischer Unterstützung bestünden, wie etwa die Vermietung von Computern an eine Bank,
die Durchführung von Reinigungsdiensten, die Bereitstellung von Telefongeräten oder die Übernahme
eines einfachen telefonischen Antwortdienstes.
18.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, durch Artikel 13 Teil B Buchstabe d der
Sechsten Richtlinie seien Finanzdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von
Vermittlern von der Steuer befreit worden, weil diese Dienstleistungen nicht für die Erhebung von
Mehrwertsteuer geeignet seien, insbesondere wegen der in vielen Fällen bestehenden Schwierigkeit,
die Gegenleistung für die Dienstleistung vom Austausch von Geld oder werthaltiger Unterlagen zu
unterscheiden, der die Dienstleistung umfasse. Verwaltungsdienstleistungen - bei denen es im
Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Erhebung der Mehrwertsteuer gebe - blieben jedoch der
Mehrwertsteuer unterworfen, selbst wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften erbracht würden. In
den Fällen, in denen Verwaltungsdienstleistungen von der Steuer befreit werden müssten, sei dies
außerdem ausdrücklich vorgeschrieben, wie in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1, 2 und 6 der
Sechsten Richtlinie.
19.
Der Gerichtshof habe in Randnummern 66 und 73 des Urteils SDC festgestellt, dass unter dem
Begriff „Wertpapierhandel“ Handlungen zu verstehen seien, die die rechtliche und finanzielle Lage
zwischen den Parteien änderten, soweit es die Wertpapiere betreffe. Die Befreiung der „Umsätze, die
sich auf Wertpapiere beziehen“, erstrecke sich daher offenkundig nicht auf
Verwaltungsdienstleistungen der im Ausgangsverfahren von CSC an Sun Alliance erbrachten Art, da
nichts, was CSC tue, die Rechtsstellung einer Person in Bezug auf ein Wertpapier ändere.
20.
Die Kommission führt aus, die Befreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten
Richtlinie hänge weder von der Identität oder der Stellung der Person oder der Einrichtung, die die
Dienstleistung erbringe, noch davon ab, in welcher Weise die Dienstleistung ausgeführt werde (Urteil
SDC, Randnrn. 31 bis 38). Es komme auch nicht darauf an, ob der Kunde wisse, dass eine
Dienstleistung teilweise von einer anderen Person erbracht werde als der, mit der er eine rechtliche
Beziehung begründe (Urteil SDC, Randnr. 59).
21.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie habe den Zweck, bestimmte Finanzgeschäfte,
darunter diejenigen, die sich unmittelbar auf Finanzierungsinstrumente bezögen, wegen der
praktischen Schwierigkeiten, die ihre Besteuerung mit sich bringe, sowie der möglichen
Rückwirkungen einer solchen Besteuerung auf die Kreditkostenvon der Mehrwertsteuer auszunehmen.
Diese Erwägungen rechtfertigten es jedoch nicht, die Befreiung auf Dienstleistungen zu erstrecken,
die von der Person in Anspruch genommen würden, die eine steuerbefreite Leistung erbringe. Die
Kommission habe nicht den Eindruck, dass die im Ausgangsverfahren von CSC erbrachten
Dienstleistungen, d. h. die Erteilung von Informationen an die Kundschaft und die Bearbeitung von
Antragsformularen unter Ausschluss jeder Handlung, die die Rechte oder Pflichten in Bezug auf
Wertpapiere berühren würde, als Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im eigentlichen Sinn
qualifiziert werden könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
22.
Zunächst ist festzustellen, dass dem vorlegenden Gericht zufolge die Formalitäten für die Ausgabe
oder Übertragung der Wertpapiere, um die es im Ausgangsverfahren geht, nämlich der „units“ eines
„unit trust“, nicht von CSC erledigt werden.
23.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie schließt nach seinem Wortlaut
grundsätzlich nicht aus, dass ein Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, in verschiedene einzelne
Dienstleistungen zerfällt, die dann Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne dieser
Bestimmung darstellen können und denen die dort vorgesehene Befreiung zugute kommen kann (vgl.
in diesem Sinne in Bezug auf Umsätze im Überweisungsverkehr im Sinne von Artikel 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64).
24.
Daher ist zu prüfen, welche Voraussetzungen für diese Befreiung bestehen und ob sie von
Dienstleistungen, wie sie die CSC im Ausgangsverfahren erbringt, erfüllt werden.
25.
In Randnummer 66 des Urteils SDC hat der Gerichtshof entschieden, dass die Dienstleistungen
eines Rechenzentrums, um als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B
Buchstabe d Nummern 3 und 5 qualifiziert zu werden, ein im Großen und Ganzen eigenständiges
Ganzes sein müssen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in diesen Nummern
beschriebenen Leistung erfüllt.
26.
Für die Umsätze im Überweisungsverkehr im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der
Sechsten Richtlinie ergibt sich daraus, dass die erbrachten Dienstleistungen eine Übertragung von
Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen müssen. Die befreite
Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie ist von der Erbringung einer rein materiellen oder
technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt
wird, zu unterscheiden. Zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der
Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob
diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche
Elemente der Umsätze erstreckt (Urteil SDC, Randnr. 66).
27.
Dieser Befund gilt grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen,
im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie.
28.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 73 des Urteils SDC ausgeführt hat, umfasst der
Wertpapierhandel nämlich Handlungen, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien
ändern und den Handlungen im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr ähnlich sind. Daher wird die
Erbringung einer rein materiellen, technischen oder administrativen Leistung, die nicht zu Änderungen
in rechtlicher oder finanzieller Hinsicht führt, nicht von der Befreiung gemäß Artikel 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie erfasst.
29.
Diese Feststellung wird zunächst durch den ausdrücklichen Ausschluss der Verwahrung und der
Verwaltung der Wertpapiere von der Befreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der
Sechsten Richtlinie bestätigt; bei ihnen handelt es sich nämlich gerade um Umsätze, die keine
Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage zwischen den Parteien bewirken.
30.
Mit der Einführung einer Ausnahme von der in dieser Bestimmung über Wertpapierumsätze
vorgesehenen Steuerbefreiung werden durch den Satzteil „mit Ausnahme der Verwahrung und der
Verwaltung“ in der betreffenden Vorschrift die Umsätze, die sich auf die Verwahrung und die
Verwaltung beziehen, der allgemeinen Regelung der Sechsten Richtlinie unterstellt, wonach alle
steuerpflichtigen Umstände bis auf die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen der Mehrwertsteuer
unterliegen sollen. Folglich fallen Dienstleistungen administrativer Art, die nicht die rechtliche und
finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern, nicht unter die Befreiung gemäß Artikel 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 5.
31.
Sodann ergibt sich, wie der Gerichtshof in Randnummer 70 des Urteils SDC festgestellt hat, schon
aus dem Wortlaut des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie, dass
keiner der dort beschriebenen Umsätze Informationstätigkeiten im finanzwirtschaftlichen Bereich
betrifft. Diese Umsätze können daher nicht nach dieser Bestimmung von der Steuer befreit werden.
32.
Schließlich lässt sich aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten
Umsatzes unerlässlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten.
33.
Aus alledem folgt, dass der Ausdruck „Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen“ Umsätze
betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen,
zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
34.
Nach Ansicht von CSC fallen die von ihr an Sun Alliance erbrachten Dienstleistungen unter den
Ausdruck „Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht“, im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d
Nummer 5 der Sechsten Richtlinie und erfüllen die Voraussetzungen für die dort vorgesehene
Befreiung. Der Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen zeige, dass sich die meisten von ihnen -
anders namentlich die englische Fassung - auf die Erbringung einer Dienstleistung durch eine Person
bezögen, die schlicht als Vermittler zwischen zwei Parteien auftrete. Das sei z. B. der Sinn des
französischen Ausdrucks „négociant“, des deutschen „Vermittlung“ und des niederländischen
„bemiddeling“. Da sie offenkundig als Vermittler zwischen dem Anleger und Sun Alliance handele,
seien die von ihr an Sun Alliance erbrachten Dienstleistungen folglich von der Mehrwertsteuer befreit.
35.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, das Wort „Vermittlung“ in Artikel 13 Teil
B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie sei ein Begriff des Gemeinschaftsrechts. Der
Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie, der ergebe, dass Ausdrücke
wie - in der deutschen Fassung - „Vermittlung“ verwendet würden, lasse erkennen, dass es sich dabei
um eine Leistung handele, die von einer Mittelsperson erbracht werde. Diese Dienstleistung werde
ihrer Natur nach von einer zwischen potentiellen Beteiligten an einem bestimmten Geschäft
stehenden Mittelsperson erbracht. Dazu gehörten einem Finanzinstitut erbrachte administrative
Dienstleistungen wie diejenigen der CSC an Sun Alliance eindeutig nicht, insbesondere, wenn diese
Rolle dem Kunden des Finanzinstituts unbekannt sei.
36.
Die Kommission ist der Ansicht, der Ausdruck „Vermittlung“ in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer
5 der Sechsten Richtlinie beziehe sich ausschließlich auf die Tätigkeiten von Mittelspersonen, deren
Rolle darin bestehe, im Namen einer der Parteien auf den Abschluss eines Geschäftes hinzuwirken
und dessen Konditionen auszuhandeln. Der Beitrag solcher Mittelspersonen zum Geschäft könne als
ebenso wichtig angesehen werden wie derjenige der Parteien selbst und verursache ähnliche
Schwierigkeiten bei der Besteuerung. Die Frage, ob im Ausgangsverfahren die Tätigkeiten von CSC als
Tätigkeiten einer Mittelsperson betrachtet werden könnten, sei im Wesentlichen eine Tatsachenfrage,
deren Untersuchung Sache des vorlegenden Gerichts sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die
Erteilung von Informationen sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen als
Mittlertätigkeiten im eigentlichen Sinne angesehen werden könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
37.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie enthält keine Definition des
Ausdrucks „Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht“ im Sinne dieser Vorschrift.
38.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie ist zu entnehmen, dass die Worte
„einschließlich der Vermittlung“ nicht den wesentlichen Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen
Befreiung definieren, sondern deren Anwendungsbereich auf die Vermittlungstätigkeiten ausdehnen
sollen.
39.
Ohne dass die genaue Bedeutung des Begriffes „Vermittlung“ ermittelt werden müsste, der auch in
anderen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, und zwar in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1
bis 4, auftaucht, ist festzustellen, dass sich dieser Begriff im Rahmen der Nummer 5 auf eine Tätigkeit
bezieht, die von einer Mittelspreson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages
über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen
unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit
ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige
Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum
Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder
im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu
verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen
Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
40.
Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen
Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie der
Erteilung von Informationen an die andere Partei oder der Annahme und Bearbeitung der Anträge auf
Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrages sind. In einem solchen Fall nimmt der
Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine
Mittelsperson, die nicht den Platz einer Vertragspartei einnimmt, im Sinne der fraglichen Bestimmung.
41.
Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer
5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
- der Ausdruck „Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen“ Umsätze betrifft, die geeignet sind,
Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum
Erlöschen zu bringen,
- der Ausdruck „Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht“ keine Dienstleistungen betrifft, die
sich auf die Erteilung von Informationen über ein Finanzprodukt und gegebenenfalls die Annahme und
Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere beschränken und nicht
deren Ausgabe umfassen.
Kosten
42.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei demvorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) mit
Beschluss vom 1. Juni 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass
- der Ausdruck „Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen“ Umsätze betrifft, die
geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen,
zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen,
- der Ausdruck „Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht“ keine Dienstleistungen
betrifft, die sich auf die Erteilung von Informationen über ein Finanzprodukt und
gegebenenfalls die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der
entsprechenden Wertpapiere beschränken und nicht deren Ausgabe umfassen.
Jann La Pergola
Sevón
Wathelet
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Englisch.