Urteil des EuGH vom 21.01.2003
EuGH: werbung, verleitung zum vertragsbruch, treu und glauben, regierung, freier dienstleistungsverkehr, vereinigtes königreich, england, kommission, fernsehen, division
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
21. Januar 200
„Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Werbung für alkoholische Getränke bei einer
Sportveranstaltung, die in einem Mitgliedstaat stattfindet, nach dessen Rechtsvorschriften Fernsehwerbung
für alkoholische Getränke zulässig ist, die aber in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird, nach dessen
Rechtsvorschriften solche Werbung verboten ist - Erheblichkeit der Fragen für die Entscheidung des
Ausgangsrechtsstreits“
In der Rechtssache C-318/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's
Bench Division (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bacardi-Martini SAS,
Cellier des Dauphins
gegen
Newcastle United Football Company Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 49 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet und M.
Wathelet, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterinnen
F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: A. Tizzano
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Bacardi-Martini SAS und der Cellier des Dauphins, vertreten durch N. Green, QC, und M. Hoskins,
Barrister, beauftragt durch Townleys, dann Hammond Suddards Edge, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill, dann G. Amodeo als
Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, Barrister,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte,
aufgrund der Antwort des vorlegenden Gerichts und auf ein Ersuchen des Gerichtshofes um Klarstellung
nach Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2002,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bacardi-Martini SAS und der Cellier des Dauphins,
vertreten durch N. Green und M. Hoskins, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G.
Amodeo im Beistand von K. Beal, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, und der
Kommission, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 14. Mai 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,
folgendes
Urteil
1.
Der High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division, hat mit Beschluss vom 28.
Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach
der Auslegung von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Bacardi-Martini SAS und der Cellier des
Dauphins (im Folgenden: Klägerinnen) gegen die Newcastle United Football Company Ltd (im
Folgenden: Beklagte) auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund eines Eingriffs der Beklagten in die
Durchführung von Werbeverträgen entstanden sein soll, die sie mit der Dorna Marketing (UK) Ltd (im
Folgenden: Fa. Dorna) geschlossen hatten.
Rechtlicher Rahmen
3.
Das französische Gesetz Nr. 91/32 vom 10. Januar 1991 über die Bekämpfung des Missbrauchs von
Tabak und Alkohol (JORF vom 12. Januar 1991, S. 615, im Folgenden: Loi Evin) änderte Artikel L. 17 des
Code des débits de boissons (Gesetz über den Getränkeausschank), der später zu Artikel L. 3323-3
des Code de la santé publique (Gesetz über das Gesundheitswesen) wurde.
4.
Diese Bestimmung regelt abschließend, welche Formen der direkten oder indirekten Werbung für
alkoholische Getränke erlaubt sind.
5.
Aus der Loi Evin ergibt sich, dass jede Werbung für alkoholische Getränke (definiert als Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2°), die nicht ausdrücklich erlaubt wird, verboten ist. Da
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist sie verboten.
6.
Dieses Verbot wird durch den zur Durchführung des Artikels 27 Nummer 1 des Gesetzes vom 30.
September 1986 über die Kommunikationsfreiheit und zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des
für Werbung und Sponsoring geltenden Systems erlassenen Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 vom 27.
März 1992 (JORF vom 28. März 1992, S. 4313) bestätigt, der bestimmt:
„Verboten ist die Werbung für Erzeugnisse, für die die Fernsehwerbung gesetzlich verboten ist, und für
folgende Erzeugnisse und Wirtschaftsbereiche:
- Getränke mit einem Alkoholgehalt, der 1,2° übersteigt;
...“
7.
Der „Conseil supérieur de l'audiovisuel“ (Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien, im
Folgenden: CSA) ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Ausübung der
Kommunikationsfreiheit gewährleisten soll. Er kontrolliert u. a. die von audiovisuellen
Kommunikationsdiensten gesendete Werbung. Der CSA kann Verwaltungssanktionen gegen Sender
verhängen, die den Verpflichtungen u. a. nach der Loi Evin nicht nachkommen.
8.
1995 erließ der CSA einen Verhaltenskodex mit Grundsätzen über die Fernsehübertragung von
Sportveranstaltungen in Frankreich oder im Ausland, bei der Werbetafeln für alkoholische Getränke zu
sehen sind, durch französische Sender. Die in diesem - mehrfach geänderten - Kodex aufgestellten
Grundsätze sind rechtlich nicht bindend, werden aber nach dessen Präambel als eine Treu und
Glauben entsprechende Auslegung freiwillig anerkannt.
9.
Nach dem Verhaltenskodex des CSA in der maßgeblichen Fassung dürfen die französischen
Hersteller und Werbetreibenden vorbehaltlich der am Austragungsort geltenden Rechtsvorschriften
nicht anders behandelt werden als ihre ausländischen Wettbewerber.
10.
Dem Verhaltenskodex liegt das Prinzip zugrunde, dass der Sender Zugeständnisse gegenüber
Werbung für alkoholische Getränke zu unterlassen hat.
11.
Zu diesem Zweck unterscheidet er zwischen „internationalen Veranstaltungen“ und „sonstigen
Veranstaltungen“, die im Ausland stattfinden.
12.
Bei „internationalen Veranstaltungen“, deren Bilder in eine Vielzahl von Ländern übertragen werden
und daher nicht hauptsächlich an das französische Publikum gerichtet sind, kann den französischen
Sendern, wenn sie Bilder übertragen, auf deren Aufnahmebedingungen sie keinen Einfluss haben,
nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie gegenüber dieser Werbung Zugeständnisse gemacht
hätten, selbst wenn diese in der Sendung zu sehen war.
13.
Bei „sonstigen Veranstaltungen“ hat jeder, der mit dem Inhaber der Übertragungsrechte in
vertragliche Beziehungen tritt, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Ausstrahlung von
Handelsmarken für alkoholische Getränke zu verhindern, wenn nach den Rechtsvorschriften des
Gastlandes Werbung für alkoholische Getränke an den Wettbewerbsorten erlaubt ist, die Übertragung
sich aber speziell an das französische Publikum richtet.
14.
Der British Code of Advertising (britische Regelung für Werbung) verbietet weder die Werbung für
alkoholische Getränke noch beschränkt er deren Verbreitungsarten. Er schränkt aber den zulässigen
Inhalt dieser Werbung in mehrfacher Hinsicht ein.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15.
Die Klägerinnen sind Gesellschaften französischen Rechts, die u. a. alkoholische Getränke
herstellen und vertreiben. Die Beklagte ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die einen
Fußballverein und ein Fußballstadium besitzt und verwaltet.
16.
Im Rahmen eines 1994 zwischen einem Fußballverband und mehreren Fußballvereinen, darunter der
Beklagten, einerseits und der Fa. Dorna andererseits geschlossenen Vertrages wurde die Fa. Dorna
damit beauftragt, bei allen Heimspielen der ersten Mannschaften der Vereine Werbung entlang der
Seitenlinien der Spielfelder der Vereine zu vermarkten und anzubringen.
17.
In zwei Verträgen, die die Klägerinnen im November 1996 mit der Fa. Dorna schlossen, verpflichtete
sich diese, ihnen Werbezeiten auf ihrem elektronischen Werbeanzeigesystem bei einem Spiel zwischen
der Beklagten und Metz, einem französischen Fußballverein, zur Verfügung zu stellen, das am 3.
Dezember 1996 in Newcastle im Rahmen der dritten Runde des UEFA-Cups stattfinden sollte.
18.
Dieses Spiel sollte im Vereinigten Königreich und in Frankreich im Fernsehen übertragen werden.
Die Beklagte hatte sich in einer Vereinbarung mit der CSI Ltd, einer Gesellschaft englischen Rechts,
deren Tätigkeit u. a. im Verkauf von Übertragungsrechten von Sportveranstaltungen besteht,
verpflichtet, die Live-Übertragung des Spiels im französischen Fernsehen zu gestatten und/oder zu
ermöglichen.
19.
Die Werbung für alkoholische Getränke, die nach den zwischen den Klägerinnen und der Fa. Dorna
geschlossenen Verträgen während des Spiels gezeigt werden sollte, entsprach den Vorgaben des
englischen Rechts.
20.
Kurz vor Spielbeginn bemerkte die Beklagte, dass die Fa. Dorna den Klägerinnen Werbeflächen für
die Anzeige von Werbung für alkoholische Getränke während des Spiels verkauft hatte. Die Beklagte
teilte der Fa. Dorna daher mit, dass wegen der Übertragung des Spiels durch einen französischen
Fernsehsender die französischen Bestimmungen über die Beschränkungen der Werbung für
alkoholische Getränke anwendbar seien und die Fa. Dorna daher die Werbung der Klägerinnen von
ihren Werbetafeln zu entfernen habe, um diesen Bestimmungen nachzukommen.
21.
Da die fragliche Werbung so kurz vor Spielbeginn nicht mehr von den rotierenden Tafeln entfernt
werden konnte, wurde das Anzeigesystem so programmiert, dass die Werbung während des Spiels
jeweils nur ein bis zwei Sekunden anstelle der vertraglich vereinbarten dreißig Sekunden zu sehen war.
Das Spiel wurde im französischen Fernsehen live übertragen, da die CSI die Übertragungsrechte an
den französischen Fernsehsender Canal+ verkauft hatte.
22.
Am 23. Juli 1998 erhoben die Klägerinnen beim High Court (England and Wales), Queen's Bench
Division, Klage gegen die Fa. Dorna und die Beklagte und stellten u. a. Anträge auf Schadensersatz,
Feststellungen und vorläufigen Rechtsschutz. Die Klage gegen die Fa. Dorna wurde später
zurückgenommen.
23.
Ihre Klage begründen die Klägerinnen damit, dass die Beklagte die Verletzung ihrer mit der Fa.
Dorna geschlossenen Verträge veranlasst habe, dass deren Eingriff in diese Verträge nicht mit der Loi
Evin gerechtfertigt werden könne, da diese mit Artikel 59 EG-Vertrag unvereinbar sei, und dass die
Beklagte folglich für den Schaden hafte, der den Klägerinnen durch die von ihr veranlasste Verletzung
dieser Verträge entstanden sei.
24.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Loi Evin in der Auslegung und Anwendung durch den CSA
gegen Artikel 59 EG verstößt, da sie die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
beschränke, indem sie die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportveranstaltungen in anderen
Mitgliedstaaten als Frankreich beschränke, wenn diese Veranstaltungen in Frankreich übertragen
würden, und/oder die Übertragung von Sportveranstaltungen, die in anderen Mitgliedstaaten
stattfänden und bei denen am Austragungsort Werbung für alkoholische Getränke gezeigt werde,
verhindere oder beschränke.
25.
Das mit der Loi Evin verfolgte öffentliche Interesse werde durch die im Vereinigten Königreich
geltenden Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke angemessen gewahrt.
26.
Darüber hinaus seien die in der Loi Evin enthaltenen Beschränkungen in mehrfacher Hinsicht
unverhältnismäßig.
27.
Die Beklagte verteidigt sich insbesondere mit dem Vorbringen, die Aufforderung an die Fa. Dorna,
die Werbung der Klägerinnen zu entfernen, sei durch die Loi Evin gerechtfertigt, da diese im Einklang
mit Artikel 59 EG-Vertrag stehe.
28.
Der High Court weist zum einen darauf hin, dass mehrere französische Gerichte divergierende
Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Loi Evin auf die grenzüberschreitende Übertragung von
Sportveranstaltungen erlassen hätten. Zum anderen verweist er auf ein Sachverständigengutachten
über die praktischen Auswirkungen der Loi Evin, das ihm vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich u.
a., dass Spiele vor dem Viertelfinale des UEFA-Cup als „sonstige Veranstaltungen“ im Sinne des vom
CSA aufgestellten Verhaltenskodex anzusehen seien.
29.
Der High Court ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht unter die Richtlinie
89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23) fällt, sondern Artikel
59 EG-Vertrag als gemeinschaftsrechtlicher Maßstab heranzuziehen ist.
30.
Als englisches Gericht hielt er es jedoch nicht für angebracht, endgültig über die Vereinbarkeit
eines französischen Gesetzes mit Artikel 59 EG-Vertrag zu entscheiden, zumal die französische
Regierung keine Gelegenheit zur Stellungnahme haben würde.
31.
Der High Court hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die
folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Artikel L-17 bis L-21 des Code des débits de boissons (die so genannte Loi Evin), Artikel 8
des Dekrets Nr. 92-280 vom 27. März 1992 und die Bestimmungen des Code de bonne conduite vom
28. März 1995 mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) unvereinbar, soweit sie
a) die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten
als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und
b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen, bei
denen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird, in Frankreich verhindern oder beschränken?
2. Falls dies nicht der Fall ist: Ist die Art und Weise, in der diese Bestimmungen durch den Conseil
Supérieur de l'Audiovisuel in der Praxis ausgelegt und angewandt werden, mit Artikel 59 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) unvereinbar, soweit durch sie
a) die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten
als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und
b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen, bei
denen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird, in Frankreich verhindert oder beschränkt
werden?
32.
Da der Gerichtshof aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen konnte, aus welchem
Grund das vorlegende Gericht eine Beantwortung der Vorlagefragen als für seine Entscheidung im
Ausgangsrechtsstreit erforderlich erachtete, hat er das letztere gemäß Artikel 104 § 5 der
Verfahrensordnung aufgefordert, näher zu erläutern, mit welcher Begründung die Beklagte unter
Berufung auf die Loi Evin - angenommen, sie sei mit Artikel 59 EG-Vertrag vereinbar - die Abweisung
der Klage fordern könne.
33.
Der High Court hat daraufhin ausgeführt, die Klage sei auf Ersatz des „aus Verleitung zum
Vertragsbruch entstandenen Schadens“ gestützt. Nach englischem Recht könne eine Partei geltend
machen, das Einwirken auf den Vertrag sei gerechtfertigt. Was eine solche Rechtfertigung darstellen
könne, habe der nationale Richter zu entscheiden, der dabei sämtliche Umstände der Rechtssache zu
berücksichtigen habe.
34.
Die Beklagte habe geltend gemacht, dass sie die Entfernung der Werbeanzeigen aus dem Stadion
habe fordern dürfen, da sie dies in der vertretbaren Annahme getan habe, dass andernfalls gegen
das französische Recht verstoßen würde.
35.
Die Klägerinnen hätten geltend gemacht, dass diese Verteidigung wegen des Gemeinschaftsrechts
fehlgehe, da die Loi Evin sowieso gegen Artikel 59 EG-Vertrag verstoße.
36.
Nach Auffassung des High Court war es daher angebracht, dem Gerichtshof diese
gemeinschaftsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zur Zulässigkeit
37.
Die französische Regierung und die Kommission machen die Unzulässigkeit der Vorlagefragen
geltend. Die französische Regierung trägt vor, das französische Recht sei nicht extraterritorial
anwendbar. Es sei der französische Sender, der die Übertragungsrechte erworben habe, der sich für
einen möglichen Verstoß gegen das französische Gesetz bei der Übertragung des in England
stattfindenden Spiels nach Frankreich zu verantworten habe. Die Beklagte habe sich nur deshalb auf
die französische Regelung berufen, weil sie befürchtet habe, das Entgelt für die Senderechte zu
verlieren.
38.
Die Kommission führt ergänzend aus, das vorlegende Gericht habe nicht erläutert, ob und auf
welche Weise derartige finanzielle Erwägungen einen Eingriff in einen Vertrag zwischen Dritten
rechtfertigen könnten. Ganz allgemein habe das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Angaben
dazu gemacht, wie die Beantwortung der vorgelegten Fragen ihm bei der Entscheidung der bei ihm
anhängigen Rechtssache helfen könne.
39.
Die Klägerinnen tragen hingegen vor, die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ergebe
sich daraus, dass das vorlegende Gericht alle ihm vorgetragenen Rechtfertigungsgründe prüfen
müsse. Es sei unstreitig, dass die Entscheidung der Beklagten mit dem Bestehen und den Wirkungen
der französischen Vorschriften begründet gewesen sei. Dieser Rechtfertigungsversuch sei jedoch
nicht erfolgreich, da die Loi Evin mit Artikel 59 EG-Vertrag unvereinbar sei.
40.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt sich diesem Vorbringen an und trägt weiter vor,
dass die Vereinbarkeit des französischen Rechts mit Artikel 59 EG-Vertrag für das Ausgangsverfahren
tatsächlich erheblich sei, wenn der zwischen der Beklagten und der CSI geschlossene Vertrag -
stillschweigend oder ausdrücklich - die Einhaltung des französischen Rechts bei der Übertragung des
Spiels vorgesehen habe. Die Pflicht des französischen Senders, bei der Übertragung von
Auslandsspielen über die Einhaltung der Loi Evin zu verhandeln, verleihe diesen Vorschriften
extraterritoriale Wirkungen.
41.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem
Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die
Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der
dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu
befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-
4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-
2099, Randnr. 38, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, noch nicht
in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
42.
Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände
zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil
PreussenElektra, Randnr. 39). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das
Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits
die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht
aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60,
und Der Weduwe, Randnr. 32).
43.
So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur
Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der
Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht,
wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen
und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten
Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-
437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache
C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
44.
Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag zu erfüllen, ist es
unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung
ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten
ergeben (Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045,
Randnr. 17). So hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an
Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es
ersucht, und zu dem Zusammenhang geben muss, den es zwischen diesen Bestimmungen und den
auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni
2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16).
45.
Darüber hinaus ist der Gerichtshof zu besonderer Wachsamkeit aufgerufen, wenn ihm im Rahmen
eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine Frage vorgelegt wird, deren Beantwortung es dem
nationalen Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen (Urteil Foglia/Novello, Randnr. 30).
46.
Da die Vorlagefragen es im vorliegenden Fall dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, die
Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht zu
beurteilen, müssen dem Gerichtshof die Gründe eingehend dargelegt werden, die dieses Gericht zu
der Annahme bewogen haben, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich sei, um ihm eine
Entscheidung zu ermöglichen.
47.
Aus der Beschreibung des rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht ergibt sich, dass
dieses im Ausgangsverfahren englisches Recht anzuwenden hat. Dennoch ist es der Ansicht, dass die
Frage der Rechtmäßigkeit der Loi Evin von zentraler Bedeutung für die Entscheidung in dem bei ihm
anhängigen Verfahren sei, ohne jedoch geltend zu machen, dass die Beantwortung dieser Frage
erforderlich sei, um ihm eine Entscheidung zu ermöglichen.
48.
Auf die Aufforderung des Gerichtshofes hin, näher zu erläutern, auf welcher Grundlage sich die
Beklagte auf die Loi Evin berufen könne, hat das vorlegende Gericht lediglich deren Vorbringen
wiedergegeben, sie habe mit Grund annehmen können, die Unterlassung der Aufforderung zur
Entfernung der Werbeanzeigen im Stadion würde einen Verstoß gegen das französische Recht
darstellen.
49.
Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht angegeben, ob es selbst der Auffassung ist, dass die
Beklagte habe annehmen dürfen, dass sie die französischen Vorschriften beachten müsse; der
Gerichtshof verfügt über keine dahin gehenden Anhaltspunkte.
50.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat vorgetragen, dass die Prämisse, aus der auf eine
Erheblichkeit der Vorlagefragen geschlossen werden könnte, darin bestehen könnte, dass die
Beklagte nach dem mit der CSI geschlossenen Vertrag über die Übertragung des Spiels Newcastle-
Metz durch einen französischen Fernsehsender verpflichtet gewesen sei, die französischen
Vorschriften einzuhalten. Jedoch hat das vorlegende Gericht eine solche Vertragspflicht nicht erwähnt.
51.
Doch selbst wenn das vorlegende Gericht davon ausgehen musste, die Beklagte habe annehmen
dürfen, dass die Einhaltung der französischen Vorschriften ihr Einwirken auf die betreffenden Verträge
erfordert habe, ist noch nicht klar, weshalb diese Rechtfertigung ohne weiteres entfallen sollte, wenn
die Regelung, deren Beachtung die Beklagte gewährleisten wollte, sich als mit Artikel 59 EG-Vertrag
unvereinbar erweisen sollte; darauf hat der Generalanwalt in Nummer 34 seiner Schlussanträge zu
Recht hingewiesen.
52.
Auch dazu enthält der Vorlagebeschluss nichts.
53.
Es ist daher festzustellen, dass der Gerichtshof nicht über Anhaltspunkte verfügt, aus denen sich
ergäbe, dass er sich zur Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als
desjenigen des vorlegenden Gerichts mit dem EG-Vertrag äußern müsste.
54.
Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind daher unzulässig.
Kosten
55.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen Regierung und der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, mit Beschluss vom
28. Juli 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Das Vorabentscheidungsersuchen, das der High Court of Justice (England & Wales),
Queen's Bench Division, mit Beschluss vom 28. Juli 2000 vorgelegt hat, ist unzulässig.
Rodriguez Iglesias
Puissochet
Wathelet
Gulmann
Edward
Jann
Skouris
Macken
Colneric
Von Bahr
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G.C. Rodriguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.