Urteil des EuGH vom 15.05.2003
EuGH: kommission, schutz der gesundheit, republik, euratom, innerstaatliches recht, vertragsverletzung, regierung, erlass, mitgliedstaat, strahlung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
15. Mai 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/43/Euratom - Gesundheitsschutz von Personen gegen
die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition - Unvollständige Umsetzung“
In der Rechtssache C-484/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren
ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L
180, S. 22) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt
hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O.
Edward und A. La Pergola,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2003
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2001
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 141 Absatz 2 EA Klage erhoben auf
Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die
Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie
84/466/Euratom (ABl. L 180, S. 22, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht alle
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Nach Artikel 2 Buchstabe b EA hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des EAG-Vertrags „einheitliche
Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und
für ihre Anwendung zu sorgen“.
3.
In diesem Sinne sieht Artikel 30 Absatz 1 EA insbesondere die Festsetzung von „Grundnormen für
den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen“ in der Gemeinschaft vor.
4.
Nach Absatz 2 dieses Artikels sind unter Grundnormen zu verstehen
„a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen
Befall,
c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.“
5.
Artikel 31 EA bestimmt das Verfahren der Ausarbeitung und des Erlasses der Grundnormen,
während nach Artikel 32 Absatz 1 EA diese Normen auf Antrag der Kommission oder eines
Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 EA überprüft oder aktualisiert werden können.
6.
Artikel 33 EA sieht schließlich vor:
„Jeder Mitgliedstaat erlässt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung
der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und
Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen.
Die Kommission erlässt die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den
Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.
Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen nach dem Stande
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags sowie die späteren Entwürfe gleichartiger
Bestimmungen bekannt zu geben.
Etwaige Empfehlungen der Kommission zu diesen Entwürfen sind innerhalb von drei Monaten nach
deren Mitteilung zu erlassen.“
7.
Die auf der Grundlage des Artikels 31 EAG-Vertrag erlassene Richtlinie bezweckt hauptsächlich die
Überarbeitung der Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der
grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen
(ABl. L 265, S. 1), um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des
Strahlenschutzes zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie ergänzt sie die Richtlinie
96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für
den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) und legt die allgemeinen Grundsätze für den
Strahlenschutz von Personen in Bezug auf medizinische Expositionen fest.
8.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Mitgliedstaaten bestimmt Artikel 14 der
Richtlinie:
„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie vor dem 13. Mai 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
...
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“
Vorverfahren
9.
Mit am 17. April 2000 bei der Kommission eingegangenem Schreiben gaben die französischen
Behörden nach Artikel 33 Absatz 3 EA Entwürfe von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in
innerstaatliches Recht bekannt. Zu diesen Entwürfen wurden keine Empfehlungen im Sinne von Artikel
33 Absatz 4 EA erlassen.
10.
Da der Kommission von der französischen Regierung keine endgültigen Bestimmungen mitgeteilt
wurden, die erlassen worden waren, um der Richtlinie nachzukommen, und sie auch nicht über
anderweitige Informationen verfügte, anhand deren sie hätte feststellen können, dass die
Französische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, leitete sie am 28. Juli 2000 das
Verfahren nach Artikel 141 EA ein, indem sie dem Mitgliedstaat ein Mahnschreiben sandte mit der
Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens zu der vorgeworfenen
Vertragsverletzung zu äußern.
11.
Die französischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 2. Oktober 2000. Sie wiesen
vorab darauf hin, dass die Veröffentlichung der Richtlinien 96/29 und 97/43 zu einem umfangreichen
Umarbeitungsvorhaben bei den Vorschriften des Code de la santé publique und des Code du travail
geführt habe, und machten geltend, dass die Arbeitsbelastung des Parlaments den schnellen Erlass
der zur Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen schwierig, wenn
nicht gar unmöglich mache. Daher hätten sie sich dafür entschieden, dem Parlament vorzuschlagen,
die französische Regierung zur Umsetzung der Richtlinien durch Ordonnances zu ermächtigen, um die
erforderlichen Gesetzgebungsfristen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Umsetzung dürfte jedoch
wegen der notwendigen Fristen für die Zustimmung zu dem Ermächtigungsgesetz und für den Erlass
der zur Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Ordonnances und Dekrete erst im Herbst 2001
wirksam werden.
12.
Da die Kommission unter diesen Umständen der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht
alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen habe oder sie ihr jedenfalls nicht
mitgeteilt habe, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie
den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus
der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme nachzukommen.
13.
Die französischen Behörden reagierten viermal auf die Stellungnahme.
14.
Mit Schreiben vom 5. März 2001, eingegangen bei der Kommission am 12. März 2001, antworteten
die französischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem sie im Wesentlichen
den Inhalt der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
darlegten.
15.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 teilten die Behörden der Kommission nach Artikel 33 EA den
Wortlaut der Ordonnance Nr. 2001-270 vom 28. März 2001 zur Umsetzung von
Gemeinschaftsrichtlinien über den Schutz gegen ionisierende Strahlungen, veröffentlicht im
vom 31. März 2001, S. 5056, mit.
16.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 übermittelten die Behörden nach Artikel 33 Absatz 3 EA einen
Dekretentwurf über die „Verpflichtung zur Wartung und die Qualitätskontrolle der Medizinprodukte
nach Artikel L. 5212-1 des Code de la santé publique“.
17.
Schließlich übermittelten die Behörden mit Schreiben vom 18. September 2001 den Wortlaut des
Dekrets Nr. 2001-215 vom 8. März 2001 zur Änderung des Dekrets Nr. 66-450 vom 20. Juni 1966 über
die allgemeinen Grundsätze des Schutzes gegen ionisierende Strahlungen, veröffentlicht im
vom 10. März 2001, S. 3869.
18.
Da diese Texte die Richtlinie nach Ansicht der Kommission nur zum Teil umsetzen, hat sie
beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Vertragsverletzung
19.
Die Kommission trägt vor, die Französische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie verstoßen, da sie ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie
festgesetzten Frist noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in ihre
interne Rechtsordnung getroffen habe und ihr jedenfalls diese Maßnahmen nicht mitgeteilt habe.
20.
Ohne die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung zu bestreiten, macht die französische Regierung
lediglich geltend, dass sich das Verfahren zum Erlass der Durchführungsbestimmungen zur
Ordonnance Nr. 2001-270 als langwieriger erweise als vorgesehen, insbesondere weil die
Stellungnahme einer Reihe von Gremien eingeholt werden müsse, und dass die genannten Texte
sofort nach ihrem Erlass dem Gerichtshof und der Kommission mitgeteilt würden.
21.
Insoweit genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht
auf Vorschriften, Praktiken oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a.
Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-286/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5463,
Randnr. 13).
22.
Demnach ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen, da nicht bestritten wird, dass die
französische Regierung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist -
die entscheidend ist für die Feststellung einer Vertragsverletzung (u. a. Urteil vom 4. Juli 2002 in der
Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7) - nicht alle zur
Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte.
23.
Somit ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
24.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen
gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom verstoßen, dass sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Timmermans
Edward
La Pergola
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Mai 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
Verfahrenssprache: Französisch.