Urteil des EuGH vom 08.05.2003
EuGH: kommission, staatliche beihilfe, unternehmen, rückforderung, republik, regierung, klage auf nichtigerklärung, liquidation, grundsatz der gleichbehandlung, wirtschaftliche tätigkeit
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
8. Mai 200
„Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2000/536/EG - Staatliche Beihilfe zugunsten der Seleco SpA“
In den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00
Italienische Republik,
avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der Rechtssache C-328/99,
und
SIM 2 Multimedia SpA
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der Rechtssache C-399/00,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beistand von A. Abate und E. Cappelli, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
in der Rechtssache C-328/99 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2.
Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2000, L 227,
S. 24) und in der Rechtssache C-399/99 wegen Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 dieser
Entscheidung, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um die der Seleco SpA gewährte Beihilfe für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren Teil
von der Seleco Multimedia Srl zurückzufordern,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris, der
Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. Mai 2001, in der die Italienische Republik durch O.
Fiumara, die SIM 2 Multimedia SpA durch A. Vianello und T. Ballarino, avvocati, und die Kommission durch G.
Rozet und V. Di Bucci als Bevollmächtigte im Beistand von A. Abate vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001
folgendes
Urteil
1.
Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 1. September 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen und unter dem Aktenzeichen C-328/99 in das Register eingetragen
worden ist, nach Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben
- auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von
Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2000, L 227, S. 24, im
Folgenden: angefochtene Entscheidung);
- hilfsweise auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit der Italienischen Republik darin
aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Seleco SpA (im Folgenden:
Seleco) die 1996 von der Ristrutturazione Elettronica SpA (im Folgenden: REL) gewährte und mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern sowie die Seleco gewährten und mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren
Teil von der Seleco Multimedia Srl (im Folgenden: Multimedia) und jedem anderen Unternehmen
zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden.
2.
Die SIM 2 Multimedia SpA (im Folgenden: SIM Multimedia), die Rechtsnachfolgerin von Multimedia,
hat mit Klageschrift, die am 6. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz
eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-195/99 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf
Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit der
Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Seleco
gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen für den nicht von dieser
Gesellschaft rückforderbaren Teil von Multimedia zurückzufordern.
3.
Nach Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung
des Gerichts hat das Gericht die Rechtssache T-195/99 mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 an den
Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet. Diese Rechtssache ist
am 31. Oktober 2000 unter dem Aktenzeichen C-399/00 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes
eingetragen worden.
4.
Da die beiden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident des
Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 5. Februar 2001 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Rechtlicher Rahmen
5.
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG sind, „[s]oweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, ...
staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.
6.
Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG bestimmt:
„Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass
eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass
der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.“
7.
Nach Artikel 88 Absatz 3 EG wird „[d]ie Kommission ... von jeder beabsichtigten Einführung oder
Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der
Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat
darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende
Entscheidung erlassen hat.“
Sachverhalt
8.
Seleco war auf dem Markt für Verbrauchselektronik, insbesondere in den Bereichen Farbfernseher,
Decoder für verschlüsselte Programme sowie Videoprojektoren und Monitore, tätig.
9.
Multimedia wurde 1995 gegründet. Im März 1996 fasste Seleco ihre rentabelsten Tätigkeiten
(Videoprojektoren und Monitore) innerhalb von Multimedia zusammen, wobei sie 29 Milliarden ITL
Kapital einbrachte und einziger Eigentümer wurde. Im Juni 1996 wurde Multimedia in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Juli 1996 verkaufte Seleco die Aktien, die sie an Multimedia hielt,
zu 33,33 % an Italtel und zu 33,33 % an die Friulia SpA (im Folgenden: Friulia). Der Verkaufspreis jedes
dieser beiden Aktienpakete belief sich auf 10 Milliarden ITL. Die übrigen Aktien wurden auf eine im
Eigentum von Seleco stehende Scheingesellschaft übertragen und später durch einen gerichtlichen
Zwangsverkauf vom 20. Dezember 1997 im Rahmen der Liquidation von Seleco einer privaten
Gesellschaft zugeschlagen.
10.
Ende 1993 wurde das Kapital von Seleco von der SOFIN SpA (im Folgenden: SOFIN) zu 37 %, von
Friulia zu 3,7 % und von REL zu 59,3 % gehalten. SOFIN ist eine private Gesellschaft. Friulia ist eine
vollständig von der Region Friaul-Julisch Venetien kontrollierte Finanzierungsgesellschaft zur Förderung
der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Region. REL ist eine 1982 gegründete Gesellschaft, die vom
italienischen Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk kontrolliert wurde und deren Zweck darin
bestand, den Verbrauchselektroniksektor durch die Gründung von Gesellschaften, den Erwerb von
Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen an Unternehmen, an denen sie beteiligt war, neu zu
gestalten.
11.
Zur gleichen Zeit waren die Verluste von Seleco so gestiegen, dass ihre Aktionäre nach
italienischem Recht nur die Wahl hatten, die Gesellschaft zu liquidieren oder ihr Kapital zu erneuern. In
dieser Situation entschieden sich die Aktionäre zunächst für die Liquidation (Beschluss des
Verwaltungsrats vom 1. Februar 1994), vereinbarten dann aber nach Intervention der italienischen
Behörden wegen der sozialen Unruhen, die der Liquidationsbeschluss hervorgerufen hatte, letztlich
eine Kapitalerneuerung.
12.
Aufgrund dieser Vereinbarung war REL verpflichtet, alle das Grundkapital übersteigenden Verluste
abzudecken, einschließlich des Teils, der von den anderen Aktionären hätte übernommen werden
müssen, während diese das Kapital von Seleco zu erneuern hatten. Die Vereinbarung zwischen REL
und den anderen Aktionären wurde in einer Direktive des italienischen Ministerrats niedergelegt, die
Seleco mitgeteilt wurde. REL verzichtete demgemäß teilweise auf ihre Forderungen gegen Seleco
(16,8 Milliarden ITL von insgesamt 82 Milliarden ITL), Friulia brachte 13 Milliarden ITL ein (7 Milliarden
neues Kapital und Umwandlung eines Seleco zuvor gewährten Darlehens von 6 Milliarden ITL in Seleco-
Aktien), SOFIN 19 Milliarden ITL und ein Bankenkonsortium 10,5 Milliarden ITL.
13.
Das neue Kapital verteilte sich nach diesen Maßnahmen wie folgt: SOFIN 42,64 %, Friulia 28,89 %,
das Bankenkonsortium 23,33 % und die Arbeitnehmer von Seleco 5,13 %.
14.
1994 und 1995 verzeichnete Seleco weiter schwere Verluste, so dass Ende 1995 erneut zwischen
Liquidation und Kapitalerneuerung gewählt werden musste. Wiederum wurde eine Kapitalerneuerung
beschlossen. Insbesondere brachte ein neuer Aktionär, die private Gesellschaft SOREC, 28,8
Milliarden ITL ein. Im Februar 1996 wies das Kapital von Seleco folgende Struktur auf: SOREC 87,91 %,
SOFIN 5,22 %, Friulia 3,49 %, das Bankenkonsortium 2,82 % und die Arbeitnehmer 0,56 %. Im April
1996 gewährte Friulia Seleco ein konvertierbares Darlehen von 12 Milliarden ITL, das durch vier
Industriemarken von Seleco gesichert wurde. Im Juni desselben Jahres trat REL Seleco ihre
Restforderungen in Höhe von 65,2 Milliarden ITL gegen 20 Milliarden ITL ab.
15.
Da diese Maßnahmen nicht ausreichten, um aus rechtlicher Sicht die Fortsetzung der Tätigkeit von
Seleco zu gewährleisten, waren andere Maßnahmen notwendig. Demnach begab Seleco eine
Obligationsanleihe, die von einem Bankenkonsortium gezeichnet wurde, und verkaufte - wie in
Randnummer 9 des vorliegenden Urteils erwähnt - zwei Drittel ihrer Aktien an Multimedia.
16.
Am 17. April 1997 wurde über das Vermögen von Seleco der Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter
focht die Transaktion an, mit der die Restschuld von Seleco gegenüber REL in Höhe von 65,2
Milliarden ITL gegen 20 Milliarden ITL abgelöst worden war. Das angerufene italienische Gericht hob
die Bevorrechtigung der Forderungen von Friulia gegenüber Seleco auf. Friulia erhielt eine Milliarde ITL
als Ausgleich für den Verlust eines Pfandrechts an vier Industriemarken, die ihr als Sicherheit gestellt
worden waren.
17.
Nachdem die Kommission erfahren hatte, dass die von der autonomen Region Friaul-Julisch
Venetien bei ihr angemeldete Beihilfe für Seleco bereits durchgeführt worden war und dass REL
aufgrund einer 1994 zur Deckung der Verluste des Geschäftsjahres 1993 getroffenen Vereinbarung
teilweise auf Forderungen gegen Seleco verzichtet hatte, beschloss sie am 27. September 1994, das
Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten. Nachdem sie
anschließend aus der Presse erfahren hatte, dass Seleco auch mit anderen öffentlichen Maßnahmen
unterstützt worden war, dehnte die Kommission mit Beschluss vom 3. Februar 1998 das Verfahren auf
diese anderen Maßnahmen aus.
18.
Das Verfahren wurde mit Erlass der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen, deren
verfügender Teil wie folgt lautet:
„
Die folgenden staatlichen Beihilfen, die Italien zugunsten der Seleco SpA gewährt hat, sind mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar:
a) der Teilverzicht seitens der Ristrutturazione Elettronica SpA auf Forderungen in Höhe von 16,8
[Milliarden] ITL von insgesamt 82 [Milliarden] ITL im Jahre 1994;
b) die Tilgung durch die Seleco SpA der Restschuld gegenüber der Ristrutturazione Elettronica SpA
in Höhe von 65,2 [Milliarden] ITL zum Preis von 20 [Milliarden] ITL im Jahre 1996;
c) die Umwandlung in Aktien seitens der Friulia SpA eines Kredits in Höhe von 6 [Milliarden] ITL, der
dieser Gesellschaft im Jahre 1992 gewährt worden war;
d) die Kapitalzuführung in Höhe von 7 [Milliarden] ITL durch die Friulia SpA im Jahre 1994;
e) die Gewährung durch die Friulia SpA eines konvertierbaren Darlehens in Höhe von 12 [Milliarden]
ITL zum Zinssatz von 7 % unter Verpfändung von vier Industriemarken der Seleco SpA im Jahr 1996.
(1) Italien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den
Empfängern bereits unrechtmäßig gezahlt wurden, von der Seleco SpA und ersatzweise für den nicht
von der Seleco SpA rückforderbaren Teil von der Gesellschaft Seleco Multimedia Srl und jedem
anderen Unternehmen zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden, um
dieser Entscheidung ihre Wirkung zu nehmen.
(2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die
zurückzufordernden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger bereitgestellt
wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage
des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zum
Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die
Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“
19.
Unter diesen Umständen haben die Italienische Republik und SIM Multimedia die vorliegenden
Klagen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.
Begründetheit
20.
Die italienischen Regierung wendet sich mit ihrer Klage gegen die Qualifizierung der Maßnahmen
von REL und Friulia als staatliche Beihilfen, gegen die Verpflichtung, die angeblich 1996 von REL an
Seleco gewährte Beihilfe von dieser zurückzufordern, und gegen die Verpflichtung zur Rückforderung
der so genannten staatlichen Beihilfen von Multimedia. Die Klage von SIM Multimedia betrifft nur
diesen letzten Punkt.
Vorbringen der Parteien
21.
Die italienische Regierung trägt vor, dass mit den beiden 1994 und 1996 bei Seleco
vorgenommenen Kapitalerneuerungen zwar ein gewisses Risiko verbunden gewesen sei, doch hätten
aufgrund einer Ex-ante-Bewertung vernünftige Erfolgsperspektiven bestanden. Insoweit weist die
Regierung darauf hin, dass 1994 die öffentlichen Kapitalzuführungen ca. 30 Milliarden ITL und die
privaten ca. 32 Milliarden ITL betragen hätten. 1996 habe sich der Beitrag von Friulia auf 12 Milliarden
ITL und der von REL auf 45 Milliarden ITL belaufen, während Private 40,8 Milliarden ITL eingebracht
hätten. Diese bedeutende Beteiligung privater Kapitalgeber zeige schon als solche, dass die beiden
Kapitalerneuerungen, die auf die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von Seleco abgezielt hätten, als für
einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber
vernünftig betrachtet worden seien.
22.
Die italienische Regierung widerspricht dem Vorbringen der Kommission, dass die privaten
Kapitalgeber von den öffentlichen Stellen dazu verleitet worden seien, das Kapital von Seleco zu
erneuern. In Wirklichkeit hätten die öffentlichen Stellen beschlossen, nur Beiträge zu leisten, wenn
auch Private dazu bereit wären.
23.
Hinsichtlich der Intervention von REL im Jahr 1994 weist die italienische Regierung darauf hin, dass
für die Forderung von 82 Milliarden ITL keine einzige Sicherheit bestanden habe, so dass REL im Fall
der Liquidation von Seleco praktisch keine Chance gehabt hätte, diese auch nur teilweise zu
realisieren. Deshalb habe REL es vorgezogen, auf ein Fünftel ihrer Forderung zu verzichten, unter der
Bedingung, dass die anderen Kapitalgeber die Kapitalerneuerung ganz auf ihre Rechnung vornähmen.
Damit habe sie sich entsprechend der gegenüber der Kommission übernommenen Verpflichtung, ihre
Beteiligungen an Unternehmen dieses Sektors an private Anteilseigner abzutreten, aus der
Beteiligung an Seleco zurückziehen können. Zudem habe REL die begründete Hoffnung gehabt, die
verbliebenen vier Fünftel ihrer Forderung zu realisieren. Bei der Veräußerung ihrer Restforderung in
Höhe von 65,2 Milliarden ITL gegen 20 Milliarden ITL im Jahr 1996 habe sie sich von denselben
Beweggründen leiten lassen.
24.
Zu Friulia führt die italienische Regierung aus, dass die Region Friaul-Julisch Venetien zwar am
Kapital dieser Gesellschaft mehrheitlich beteiligt sei, dass die privaten Gesellschafter aber über weite
Entscheidungsbefugnisse und Entpflichtungsmöglichkeiten verfügten. Friulia habe 1994 und 1996 mit
eigenen Mitteln interveniert. Daher hätten die Interventionen dieser Gesellschaft keinen öffentlichen
Charakter.
25.
1994 habe es Friulia jedenfalls angesichts der Verluste von Seleco im Geschäftsjahr 1993 und
nachdem sie festgestellt habe, dass sie im Fall einer Liquidation höchstens 50 % ihrer Forderung von
6 Milliarden ITL realisieren könne, für angebracht gehalten, diese Forderung in Aktien umzuwandeln
und neues Kapital in Höhe von 7 Milliarden ITL einzubringen, was zugleich auch Privatpersonen sowie
öffentliche und private Banken getan hätten.
26.
Zu dem 1996 von Friulia gewährten konvertierbaren Darlehen in Höhe von 12 Milliarden ITL, das mit
7 % verzinst und durch vier Marken von Seleco abgesichert worden sei, führt die italienische
Regierung aus, dass es sich um einen marktgerechten Vorgang gehandelt habe. Zum einen hätten
die Marken einen beträchtlichen Wert gehabt, und zum anderen sei von einem Konsortium privater
und öffentlicher Banken eine Obligationsanleihe in gleicher Höhe zu einem niedrigeren Zinssatz und
ohne andere Sicherheits- oder Gegenleistung gewährt worden, ohne dass die Kommission Einwände
erhoben hätte. Dass die Marken bei der Liquidation für nur 1 Milliarde ITL verkauft worden seien, sei
auf ihre erhebliche Wertminderung nach dem Konkurs zurückzuführen. Schließlich hätten
Obligationenanleihen nach italienischem Recht entgegen dem Vorbringen der Kommission in der
Begründungserwägung 91 der angefochtenen Entscheidung bei der Liquidation einer in Konkurs
befindlichen Gesellschaft keinen Vorrang vor anderen nicht bevorrechtigten Konkursforderungen.
27.
Die Kommission beruft sich auf ihre Mitteilung 94/C 368/05 mit dem Titel „Leitlinien für die
Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“, die im vom 23. Dezember 1994 (ABl. C
368, S. 12) veröffentlicht wurde, und macht geltend, dass die Maßnahmen zugunsten von Seleco nicht
der Denkweise eines normalen privaten Kapitalgebers entsprächen. Diese Maßnahmen hätten nur das
Ziel gehabt, den Untergang von Seleco möglichst lange hinauszuschieben und die sozialen Folgen zu
verhindern, die sich aus einem Entlassungsplan ergeben hätten.
28.
Dazu führt die Kommission im Wesentlichen aus, dass die schlechte Finanzlage von Seleco schon
lange bestanden und kein glaubhafter Umstrukturierungsplan vorgelegen habe. Zudem habe der
europäische Sektor elektronischer Verbrauchsgüter seit 1992 an einer Überproduktionskrise gelitten,
die mit steigenden Kosten, fallenden Preisen, zunehmendem Wettbewerb und einem deutlichen Abbau
der Belegschaften einhergegangen sei. Da der Preisverfall in Italien schneller fortgeschritten sei als in
anderen Mitgliedstaaten, hätten sich die Konkurrenten von Seleco entschlossen, ihre Ausgaben für
Werbung und ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen.
29.
Die 1994 getroffene Entscheidung, Seleco nicht zu liquidieren, und die Beteiligung privater und
öffentlicher Investoren an der Erneuerung des Kapitals dieser Gesellschaft seien in Wirklichkeit von
den italienischen Behörden diktiert worden. Diese Maßnahmen stellten keine Transaktionen dar, die
ein privater Kapitalgeber nach normalen Marktgrundsätzen vorgenommen hätte. Die Beteiligung
privater Investoren an den beiden Kapitalerneuerungen schließe nicht automatisch aus, dass die
damit einhergehenden Interventionen der öffentlichen Stellen den Charakter staatlicher Beihilfen
hätten. Diese Stellen dürften sich nicht auf unsinnige Investitionen einlassen, auch wenn schlecht
informierte Privatinvestoren diese wagen würden.
30.
Nach Ansicht der Kommission wird Friulia, an der die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % des
Grundkapitals halte, von dieser Region kontrolliert. Folglich gingen ihre Kapitalzuführungen auf ein
Verhalten zurück, das dem Mitgliedstaat zuzuschreiben sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
31.
Zunächst ist zu prüfen, ob die in Artikel 1 Buchstaben c, d und e der angefochtenen Entscheidung
bezeichneten Maßnahmen von Friulia, wie sie insbesondere in Randnummer 18 des vorliegenden
Urteils aufgeführt sind, als im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG aus staatlichen Mitteln gewährte
Maßnahmen anzusehen sind.
32.
Insoweit ist festzustellen, dass die italienische Regierung zwar vorgetragen hat, dass die privaten
Gesellschafter von Friulia über weite Entscheidungsbefugnisse und Entpflichtungsmöglichkeiten
verfügten, dass sie aber das Vorbringen der Kommission nicht bestreitet, dass diese Gesellschaft von
der Region Friaul-Julisch Venetien kontrolliert wird.
33.
Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche
Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von
dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1
EG angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82,
Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 32, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen
67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 36 und 38). Die
Tatsache, dass Friulia mit ihren eigenen Mitteln intervenierte, ist insoweit ohne Belang. Um diese als
staatliche Mittel zu qualifizieren, genügt es nämlich, dass sie, wie es vorliegend der Fall ist, ständig
unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung
stehen (in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission,
Slg. 2002, I-4397, Randnr. 37).
34.
Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Schluss
gezogen hat, dass die Transaktionen von Friulia mit staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz
1 EG vorgenommen wurden.
35.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 87 EG verhindern soll, dass der Handel zwischen
Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in
verschiedener Form durch Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der Begriff der Beihilfe kann daher nicht nur
positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen
umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein
Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne
des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (in diesem Sinne Urteile vom
10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 13, und vom
11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).
36.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an
Unternehmen, in welcher Form auch immer, dann staatliche Beihilfen darstellen, wenn alle
Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14.
September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103,
Randnr. 20, und Frankreich/Kommission, Randnr. 68).
37.
Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten
Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen
Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche
Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission,
Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20).
38.
Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von
vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen
hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in
der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission,
Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg.
1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen
verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil
Frankreich/Kommission, Randnr. 70).
39.
Da es sich dabei um eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung handelt, ist die gerichtliche Kontrolle
einer Handlung der Kommission, die eine solche Beurteilung einschließt, auf die Prüfung der Frage zu
beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der
Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt
worden ist und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung dieses Sachverhalts und kein
Ermessensmissbrauch vorliegen (u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93,
Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11).
40.
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie REL oder
Friulia unter den gleichen Umständen angesichts der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen
verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen hätte veranlasst werden können, in
diesem Umfang Kapital zuzuführen.
41.
Erstens steht fest, dass zur Zeit der ersten Kapitalerneuerung bei Seleco die finanzielle Lage dieser
Gesellschaft schlecht war. Wie nämlich in der Begründungserwägung 62 der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt wird, hatte Seleco zwar mehr als zehn Jahre lang staatliche Beihilfen
erhalten, aber während dieses Zeitraums - von ganz geringfügigen Gewinnen in den Geschäftsjahren
1991 und 1992 abgesehen - weiterhin negative Ergebnisse verzeichnet. Insbesondere wies das
Nettoergebnis für das Geschäftsjahr 1993 einen Verlust von 77,5 Milliarden ITL auf, also einen Betrag,
der 1,5-mal höher war als das Grundkapital von Seleco (Begründungserwägungen 19 und 61 der
angefochtenen Entscheidung). Zudem stand dieses Ergebnis im Zusammenhang mit einer
Wirtschaftsrezession, die zu langsamerem Wachstum, stärkerer Konkurrenz und einem erheblichen
Preiseinbruch im europäischen Sektor der Verbrauchselektronik, dessen Entwicklung seit 1992
rückläufig war, geführt hatte (Begründungserwägungen 52 und 53 der angefochtenen Entscheidung).
Im Jahr 1993, dem zweiten Jahr der rückläufigen Entwicklung des italienischen Sektors der
Verbrauchselektronik, kam es in Italien zu einer rascheren Preiserosion als in den anderen
Mitgliedstaaten. Auf dem italienischen Markt, der nach den Vorhersagen während des ganzen Jahres
1994 die Folgen der Wirtschaftsrezession spüren sollte, investierten die Konkurrenten von Seleco viel
mehr in Werbung sowie Forschung und Entwicklung, und einige von ihnen brachten sogar neue
Produkte auf den Markt (Begründungserwägungen 54 und 56 der angefochtenen Entscheidung).
42.
Zweitens sah der Umstrukturierungsplan von Seleco für den Zeitraum von 1993 bis 1996, der
zweite Umstrukturierungsplan seit Beginn der 90er Jahre, eine „Wiederherstellung der Rentabilität“ ab
1995 vor, nachdem der erste Plan, der die Jahre 1990 bis 1993 abgedeckt hatte, die Rückkehr zu
einem signifikanten Gewinn im Jahr 1993 vorgesehen hatte (Begründungserwägung 68 der
angefochtenen Entscheidung). Auf Verlangen von Friulia wurde der Umstrukturierungsplan für den
Zeitraum von 1993 bis 1996 jedoch von der KPMG Peat Marwick Corporate Finance (im Folgenden:
KPMG), einer unabhängigen Gutachtergesellschaft, geprüft, die zu dem Ergebnis kam, dass der Plan
wegen der Situation von Seleco und der ihm zugrunde liegenden Annahmen zu ehrgeizig war.
Insbesondere wurde in der Studie von KPMG Folgendes ausgeführt:
- Die Aussicht, dass eine signifikante Abnahme des Absatzvolumens durch eine 8%ige
Preiserhöhung ab der zweiten Hälfte des Jahres 1994 auszugleichen sei, sei unbegründet;
- Seleco habe nicht über die Mittel verfügt, um ihre Waren als technologisch hochwertige Waren zu
lancieren;
- die Annahme der Preiserhöhung habe nicht der Verhandlungsposition der Kaufhäuser und damit
der weiteren Abnahme der Gewinnspannen von Seleco Rechnung getragen, die seit jeher ihr
Schwachpunkt gewesen seien; da Seleco ein durchschnittliches Preisniveau angesetzt habe, habe sie
sich weder von den Gewinnspannen (hohe Preise) noch von der Menge (unzureichende Marktanteile)
her behaupten können;
- die Entwicklung des einzigen wirklich rentablen Seleco-Bereichs (professionelle Ausrüstungen), für
den 1995 ein Anstieg von 21 % vorgesehen worden sei, habe sich durch die Finanzkrise der Gruppe
nur verlangsamen können.
43.
Drittens ergibt sich aus dem Protokoll der Versammlung von Seleco vom 1. Februar 1994, das der
Klageschrift der italienischen Regierung in Kopie beigefügt ist, dass sich REL, deren Vertreter an
mehreren Zusammenkünften mit Vertretern des Industrieministeriums und des Vorsitzes des Rates
teilgenommen hatten, insbesondere aufgrund von Beschäftigungsbelangen bereit erklärte, den
Verlust, der das Nettovermögen der Gesellschaft überstieg, durch einen teilweisen Verzicht auf ihre
Forderungen gegenüber Seleco entsprechend ihrem Anteil abzudecken.
44.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich bei der Kapitalerneuerung bei Seleco im Jahr 1994 weder
Friulia noch REL wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater
Kapitalgeber verhalten haben. Ein unter solchen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber hätte
nämlich die von Friulia oder REL gewährten Kapitalzuführungen zugunsten eines in Schwierigkeiten
befindlichen Unternehmens wie Seleco nicht vorgenommen, ohne dass er über einen zuverlässigen
und realistischen Umstrukturierungsplan verfügt hätte oder indem er sozialen Anliegen Rechnung
getragen hätte (vgl. zu diesem letzten Punkt Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, Randnrn. 18
und 24), also ohne zu versuchen, sich einer wahrscheinlichen Rentabilitätsaussicht solcher
Kapitalzuführungen zu vergewissern.
45.
Daher hat die Kommission zu Recht angenommen, dass REL und Friulia nicht erwarten konnten,
dass das im Rahmen der Kapitalerneuerung bei Seleco im Jahr 1994 zugeführte Kapital eine für einen
unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptable
Rendite erzeugen werde.
46.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Interventionen von REL und Friulia im Rahmen der ersten
Kapitalerneuerung bei Seleco staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten.
47.
In Bezug auf die zweite Kapitalerneuerung bei Seleco ist festzustellen, dass Seleco das
Geschäftsjahr 1995 mit einem Verlust von 64,2 Milliarden ITL abschloss, was fast dem Doppelten ihres
Grundkapitals entsprach, während im Umstrukturierungsplan dieser Gesellschaft für den Zeitraum von
1993 bis 1996 mit einer „Wiederherstellung der Rentabilität“ ab 1995 gerechnet wurde.
48.
Da sich der Umstrukturierungsplan von Seleco als nicht realisierbar erwiesen hatte und der
Kommission kein anderer Umstrukturierungsplan mitgeteilt worden war, der es ihr gegebenenfalls
erlaubt hätte, diese zweite Intervention als akzeptabel anzusehen, hat die Kommission zu Recht den
Schluss gezogen, dass kein besonnener und unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen
handelnder privater Kapitalgeber die Kapitalzuführungen vorgenommen hätte, die REL und Friulia bei
der Kapitalerneuerung bei Seleco im Jahr 1996 dieser Gesellschaft, deren finanzielle Lage weiterhin
schlecht oder sogar kritisch war, gewährten.
49.
Daher stellten auch die Interventionen von REL und Friulia im Rahmen der zweiten
Kapitalerneuerung bei Seleco staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar.
50.
Der erste Klagegrund der italienischen Regierung ist folglich zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
51.
Nach Ansicht der italienischen Regierung hat die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die
Wahrung der Gemeinschaftsinteressen keinen Sinn, soweit sie den italienischen Behörden auferlege,
die Beihilfe zurückzufordern, die darin bestanden habe, dass Seleco 1996 die Forderung von REL ihr
gegenüber in Höhe von 65,2 Milliarden ITL für einen Betrag von 20 Milliarden ITL abgelöst habe. Stelle
nämlich eine derartige Ablösung eine Beihilfe dar, so müsse sie annulliert werden. In diesem Fall
müsse REL der Masse 20 Milliarden ITL erstatten und anschließend ihre vorherige Forderung von 65,2
Milliarden ITL als nicht bevorrechtigte Forderung im Konkurs anmelden. Dieses Ergebnis komme jedoch
nur Seleco zugute.
52.
Die Kommission macht geltend, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordne,
wende sie nur einen allgemeinen und zwingenden Grundsatz an, den sie nicht entsprechend den
Interessen der an einem Konkursverfahren beteiligten Unternehmen modifizieren könne. Die
Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch ihre Rückzahlung sei die logische Folge der Feststellung
ihrer Rechtswidrigkeit.
Würdigung durch den Gerichtshof
53.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch
Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (u. a. Urteile „Tubemeuse“,
Randnr. 66, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-
2537, Randnr. 22).
54.
Da die von Seleco 1996 für einen Betrag von 20 Milliarden ITL vorgenommene Ablösung der
Forderung von 65,2 Milliarden ITL, die REL noch gegen sie hatte, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe
darstellt, kann die Kommission demnach der Italienischen Republik auferlegen, die zu ihrer
Rückforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 1987
in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24).
55.
Der Umstand, dass REL der Masse 20 Milliarden ITL erstatten und die Eintragung ihrer vorherigen
nicht bevorrechtigten Forderung als Konkursforderung beantragen müsste, kann, auch wenn er
nachgewiesen wäre, den Grundsatz der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe nicht in Frage
stellen.
56.
Folglich ist der zweite Klagegrund der italienischen Regierung zurückzuweisen.
57.
Soweit die angefochtene Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, die in Rede stehenden
Beihilfen gegebenenfalls von Multimedia zurückzufordern, wird sie mit mehreren Nichtigkeitsgründen
angegriffen. Sowohl die italienische Regierung als auch SIM Multimedia berufen sich auf eine
Verletzung der Verteidigungsrechte. SIM Multimedia führt zudem Gründe an, mit denen sie geltend
macht, dass keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Multimedia bestünden, dass die angefochtene
Entscheidung unzureichend und widersprüchlich begründet sei und dass die Anordnung der
Rückforderung zum Nachteil von Multimedia in keinem Verhältnis zur Größe der fraglichen
Unternehmenssparte stehe.
58.
Zunächst ist der Grund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, dass keine Beihilfen zugunsten
von Multimedia bestünden.
Vorbringen der Parteien
59.
SIM Multimedia trägt vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Unternehmenssparte,
die Videoprojektoren und Monitore umfasse (im Folgenden: Multimediasparte) und die von Seleco
getrennt und in Multimedia eingegliedert worden sei, durch die in Artikel 1 der angefochtenen
Entscheidung bezeichneten Beihilfen begünstigt worden sei. Hinsichtlich der Seleco 1994 von REL und
Friulia gewährten Beihilfen (vgl. Artikel 1 Buchstaben a, c und d der angefochtenen Entscheidung)
ergebe sich aus der Analyse der Geschäftskonten von Seleco für die Geschäftsjahre 1993, 1994 und
1995, dass sie nicht der Multimediasparte zugute gekommen seien. Auch von den Beihilfen, die Seleco
1996 von REL und Friulia erhalten habe (vgl. Artikel 1 Buchstaben b und e der angefochtenen
Entscheidung), habe die Multimediasparte nicht profitiert. Diese Beihilfen seien Seleco nämlich nach
der Abtretung ihrer Multimediasparte an Multimedia gewährt worden.
60.
SIM Multimedia verweist darauf, dass Seleco, die bei der Abtretung der Multimediasparte an
Multimedia im Gegenzug 100 % der Anteile dieser Gesellschaft erhalten habe, nach dieser Abtretung
zwei Drittel der Anteile an Friulia und Italtel verkauft habe, und zwar zu einem Preis, der dem Wert
dieser Unternehmenssparte, so wie er von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden
sei, entsprochen habe. Auch wenn die Multimediasparte durch die in Rede stehenden Beihilfen
begünstigt worden sein sollte, sei der Betrag dieser Beihilfen demnach in den Wert der Sparte
eingegangen, der von dem unabhängigen Sachverständigen beurteilt und anschließend über den für
die Anteile an Multimedia gezahlten Preis an Seleco übertragen worden sei. Seleco bleibe daher der
einzige und wahre Begünstigte der genannten Beihilfen. Folglich sei die Konkursmasse dieser
Gesellschaft nicht geschmälert worden und habe keinen Schaden erlitten.
61.
Die Kommission führt aus, die Multimediasparte sei integrierender Bestandteil von Seleco gewesen,
jedenfalls bis zum 18. Juli 1996, als Seleco, deren Tochtergesellschaft Multimedia zu 100 % gewesen
sei, Friulia und Italtel zwei Drittel ihrer Anteile an Multimedia verkauft habe. Daher habe die
Multimediasparte den in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Beihilfen nicht nur
ihr Überleben, sondern sogar ihre Existenz zu verdanken. Angesichts der tief greifenden Krise von
Seleco seit 1983 wäre das Unternehmen ohne die Beihilfen von REL und Friulia schon längst
untergegangen. Im Übrigen seien Seleco diese Beihilfen gewährt worden, um ihre im Ganzen
betrachteten Betriebsverluste auszugleichen, ohne dass die öffentlichen Stellen spezifische
Bedingungen hinsichtlich ihrer Bestimmung gestellt hätten. So hätten alle Sparten von Seleco
unterschiedslos von diesen Beihilfen in verschiedener Hinsicht profitiert. Ohne diese Beihilfen hätten
die Mitglieder des Verwaltungsrats nämlich sicher Geld aus eigenen Mitteln, das für
Multimediaaktivitäten bestimmt gewesen sei, umgelenkt, um den naturgemäß vorrangigen sozialen
Erfordernissen Genüge zu tun.
62.
Was insbesondere die Seleco 1996 gewährten Beihilfen anbelangt, so trägt die Kommission vor,
dass diese durchaus der Multimediasparte zugute gekommen seien. Es handele sich nämlich um
Rettungsbeihilfen, d. h. um Beihilfen, die dazu bestimmt gewesen seien, die vorigen Verluste von
Seleco auszugleichen, also die Verluste, die während des Geschäftsjahres 1995 verzeichnet worden
seien, als Seleco die genannte Sparte noch nicht an Multimedia abgetreten habe und diese
Gesellschaft noch eine leere Hülse gewesen sei.
63.
Dass eine Muttergesellschaft später beschließe, Dritten alle Anteile der in ihrem Besitz befindlichen
Tochtergesellschaft oder einen großen Teil davon zu verkaufen, sei für die Verpflichtung der
Tochtergesellschaft, die unrechtmäßig erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen, ohne Belang. Auch wenn
nämlich Entwicklungen beim Eigentum an den Gesellschaftsanteilen die Vermögensbeziehungen zur
Muttergesellschaft intern veränderten, so änderten sie doch nichts an der Produktionskapazität der
Tochtergesellschaft, die mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unrechtmäßig durch verbotene
Beihilfen begünstigt worden seien, weiterhin Wettbewerbsverzerrungen hervorrufe.
64.
Schließlich sei der Preis für die Abtretung der Multimediasparte dadurch beeinflusst worden, dass
sich die Beteiligten, insbesondere Friulia und Italtel, sowie der unabhängige Gutachter zweifellos der
Risiken bewusst gewesen seien, die das nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren,
das Gegenstand einer Mitteilung im vom 29. Dezember
1994 (ABl. C 373, S. 5) gewesen sei, mit sich gebracht habe, insbesondere des Risikos, die Beihilfen
zu gegebener Zeit zurückzahlen zu müssen.
Würdigung durch den Gerichtshof
65.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie
feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden
Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern (Urteil vom 12. Juli
1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20).
66.
Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist eine logische Folge der
Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil „Tubemeuse“, Randnr. 66) und zielt auf die
Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99,
Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 89).
67.
In Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung wird der Italienischen Republik aufgegeben,
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar bezeichneten Beihilfen, die den Empfängern bereits unrechtmäßig gezahlt wurden, von
Seleco und ersatzweise für den nicht von dieser rückforderbaren Teil von Multimedia und jedem
anderen Unternehmen zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden, um
der angefochtenen Entscheidung ihre Wirkung zu nehmen.
68.
Die Kommission hat diesen Abschnitt des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung
zutreffend damit begründet, dass sie in der Begründungserwägung 113 darauf hingewiesen hat, dass
der Mitgliedstaat im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung der Entscheidung aufgefordert wird, sich
wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zu verhalten.
69.
Ebenfalls zutreffend führt die Kommission in den Begründungserwägungen 113 bis 115 der
angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:
- Im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung der Entscheidung der Kommission wird der Mitgliedstaat
aufgefordert, unverzüglich die Rückforderung der Beihilfen einzuleiten und dabei auf alle verfügbaren
juristischen Mittel zurückzugreifen, einschließlich der Zwangsverwaltung der Unternehmensaktiva und
der notwendigen Liquidation des Unternehmens, falls es zu der fraglichen Rückzahlung nicht in der
Lage sein sollte. Die Erträge aus der Veräußerung der Aktiva erlauben die Befriedigung der
verschiedenen Gläubiger, unter ihnen der Mitgliedstaat, auch wenn sich herausstellen sollte, dass sie
zur Begleichung der gesamten Schulden des Unternehmens nicht ausreichend sind, so dass auch die
Beihilfe nicht in vollem Umfang zurückgezahlt werden kann. Unter diesen Umständen bleibt die
Liquidation des Unternehmens aus Wettbewerbssicht jedoch von Bedeutung, weil der Teil des vom
liquidierten Unternehmen besetzten Marktes frei wird und das Unternehmen den Gläubigern zur
Verfügung steht, die somit die Möglichkeit erhalten, die Aktiva zu erwerben und sie gewinnbringender
zu verwenden.
- Jedoch gibt es Umstände, die diesen Prozess behindern, die Durchführbarkeit der
Rückforderungsentscheidung in Frage stellen und die Regeln für staatliche Beihilfen wirkungslos
werden lassen können. Dies tritt ein, wenn infolge der Nachprüfung oder der Entscheidung der
Kommission die Aktiva und Passiva „ongoing-concern“ des Unternehmens auf eine andere
Gesellschaft übertragen werden, die von denselben Personen kontrolliert wird, und zwar unter dem
Marktpreis oder im Zuge undurchschaubarer Verfahren. Ein derartiges Vorgehen kann darauf
gerichtet sein, die Aktiva den Folgen der Entscheidung der Kommission zu entziehen und die
betreffende wirtschaftliche Tätigkeit unendlich fortzusetzen.
- Wie bei jedem Rückforderungsverfahren muss der Staat als sorgfältiger Gläubiger handeln und
dazu alle verfügbaren Instrumente seiner Rechtsordnung einsetzen, z. B. um die Gläubiger vor
betrügerischen Handlungen durch Vorgehensweisen der in Liquidation befindlichen Unternehmen in
der verdächtigen Zeit vor dem Konkurs zu schützen und um die Unwirksamkeit derartiger
Vorgehensweisen feststellen zu lassen.
70.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass sich Seleco, wie in der Begründungserwägung 47 der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, nach Angaben der italienischen Regierung „an der
Multimedia vor allem deswegen beteiligt [hat], um sich mit dem einzigen anderen italienischen
Hersteller dieser Art von Produkten (Videoprojektionsgeräten, Monitoren und Decodern), d. h. der
Italtel, zusammenzuschließen und auf diese Weise von der gemeinschaftlichen Nutzung des
technischen Know-hows und der Kundschaft der Seleco auf diesem Markt zu profitieren“, und dass „es
der Verkauf der Multimedia-Aktien der Seleco [andererseits ermöglichte], sich einen Teil der für die
Deckung des Verlustes des Jahres 1995 notwendigen Barmittel zu beschaffen“.
71.
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass
- Seleco nach der Gründung von Multimedia im Jahr 1995 in einem ersten Schritt im März 1996
innerhalb von Multimedia einige ihrer Tätigkeiten umgruppiert hat, wobei sie alleiniger Anteilseigner
wurde;
- Multimedia in einem zweiten Schritt im Juni 1996 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde;
- Seleco in einem dritten Schritt im Juli 1996 zwei Drittel ihrer Anteile an Multimedia für 20 Milliarden
ITL an Italtel und Friulia verkauft hat, wobei sie das Eigentum an dem letzten Drittel behielt;
- dieses letzte Drittel der Anteile an Multimedia in einem vierten Schritt im Dezember 1997 bei einem
gerichtlichen Zwangsverkauf im Rahmen der Liquidation von Seleco an eine private Gesellschaft
verkauft wurde.
72.
Außerdem steht fest, dass der Wert der Multimediasparte, die von Seleco an Multimedia im
Austausch gegen sämtliche Multimedia-Anteile veräußert wurde, von einem vereidigten
Sachverständigen ermittelt worden war, der zu diesem Zweck von einem nationalen Gericht ernannt
worden war. Ebenso steht fest, dass der von Friulia und Italtel gezahlte Preis für den einige Monate
nach dieser Veräußerung vorgenommenen Kauf von zwei Dritteln der Anteile, die Seleco an Multimedia
hielt, im Wesentlichen zwei Dritteln des Wertes der Multimediabranche entsprach, den der genannte
vereidigte Sachverständige ermittelt hatte. Die Kommission hat kein konkretes Beweiselement
vorgelegt, das den Schluss zuließe, dass der genannte Sachverständige den Wert der von Seleco an
Multimedia veräußerten Multimediasparte unter Berücksichtigung des Risikos ermittelt hat, dass
Multimedia gegebenenfalls die Seleco gewährten Beihilfen ganz oder teilweise zurückzahlen musste.
73.
Es steht auch fest, dass der Konkursverwalter von Seleco die Veräußerung der zwei Drittel ihrer
Anteile an Multimedia nicht angefochten hat.
74.
Schließlich ergibt sich aus den Akten, dass der wirtschaftliche Wert von Multimedia in dem Ende
1997 im Auftrag des Konkursrichters erstellten Gutachten bedeutend niedriger angesetzt wurde als in
dem vorhergehenden Gutachten.
75.
Daher stellt sich die Frage, ob auch Multimedia als Begünstigte der Beihilfe anzusehen ist.
76.
Insoweit ist festzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der Rückforderung von mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen es nicht von vornherein ausschließen, dass eine
Gesellschaft, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen zur Sanierung des
Unternehmens treffen kann.
77.
Wäre es jedoch, wie die Kommission vor dem Gerichtshof im Wesentlichen vorgetragen hat, einem in
Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu
werden, ohne weiteres möglich, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das
Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft zu gründen, auf die es
anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, wäre
jeder Gesellschaft die Möglichkeit zugestanden, diese Aktiva dem Vermögen der Muttergesellschaft
bei der Rückforderung der Beihilfen zu entziehen, was mit der Gefahr verbunden wäre, dass die
Rückforderung dieser Beihilfen ganz oder teilweise wirkungslos würde.
78.
Außerdem hat die Kommission in den Begründungserwägungen 116 und 117 der angefochtenen
Entscheidung Folgendes ausgeführt:
- Damit die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen nicht wirkungslos bleibt und die
Verzerrungen am Markt nicht fortdauern, kann die Kommission verlangen, dass die Rückforderung sich
nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt
wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen
Produktionsmittel fortsetzt, wenn bestimmte Elemente der Übertragung die Feststellung erlauben,
dass die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen anhalten.
- Von diesen Elementen prüft die Kommission den Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva,
Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre
und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, den Zeitpunkt der
Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden
Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion.
79.
Im vorliegenden Fall sind zwar folgende Umstände hervorzuheben, die auch die Kommission in den
Begründungserwägungen 118 und 119 der angefochtenen Entscheidung erwähnt:
- Seleco fasste im März 1996 ihre rentabelsten Aktivitäten innerhalb von Multimedia zusammen und
führte dieser Gesellschaft Kapital in Höhe von 29 Milliarden ITL zu.
- Diese Transaktion, die dazu beitrug, Seleco im doppelten Sinne ihrer Substanz zu berauben
(Aktivitäten und Kapital), wurde vorgenommen, nachdem die Kommission das Verfahren nach Artikel
93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hatte.
- Es ist wahrscheinlich, dass sich diese Transaktion nicht auf die Übertragung der Aktiva beschränkt
hat und dass die Übertragung der Hauptgeschäftsbereiche von Seleco mit einer entsprechenden
Übertragung des Personals (oder eines Teils davon) und damit auch mit einer Übertragung zumindest
der geschuldeten Sozialabgaben auf Multimedia einherging.
- Nachdem Seleco zwei Drittel ihrer Aktien an Multimedia veräußert hatte, blieb diese unter der
Kontrolle von Seleco und/oder Friulia (Friulia war der dritte Anteilseigner von Seleco und hatte dieser
ein konvertierbares Darlehen über 12 Milliarden ITL gewährt).
80.
Doch ist festzustellen, dass sich die Kommission in dieser Begründung keineswegs zum Preis der
Übertragung geäußert hat, obwohl sie ihn in der angefochtenen Entscheidung selbst als eines der
Elemente genannt hat, die berücksichtigt werden müssten.
81.
Dazu führt sie in ihrer Gegenerwiderung u. a. aus,
- dass sie davon ausgehe, dass der Preis für die Veräußerung der Multimediasparte von den
Umständen beeinflusst und diktiert worden sei. Bei der Bestimmung des Kaufpreises und des Wertes
der betreffenden Aktiva seien sich die Beteiligten mit anderen Worten zweifellos bewusst gewesen,
dass sie das Risiko eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingingen und die als rechtswidrig
beurteilten Beihilfen gegebenenfalls später zurückzahlen müssten;
- dass der Betrag des Kaufpreises im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erheblich sei, da es sich um
eine Transaktion in Bezug auf die Aktien gehandelt habe.
82.
Zu der ersten Erklärung ist zu bemerken, dass, wie in Randnummer 72 des vorliegenden Urteils
ausgeführt, die Kommission keinen konkreten Beweis erbracht hat, aus dem sich schließen ließe, dass
der vereidigte Sachverständige bei seiner Beurteilung des Wertes der Multimediasparte ein solches
Risiko berücksichtigt hat.
83.
Hinsichtlich der zweiten Erklärung ist festzustellen, dass es sich zwar auf die Rückforderungspflicht
nicht auswirkt, wenn ein Anteilseigner einem Dritten Anteile an einer Gesellschaft verkauft, die durch
eine rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde, dass die hier vorliegende Situation aber von dieser
Fallgestaltung abweicht. Es handelt sich nämlich um den Verkauf von Multimedia-Anteilen durch
Seleco, die diese Gesellschaft gegründet hat und deren Vermögen der Kaufpreis der Anteile zugute
kommt. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass Seleco den Vorteil der empfangenen Beihilfen
dadurch behalten hat, dass sie ihre Anteile zum Marktpreis verkauft hat (vgl. dazu Urteil vom 20.
September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnrn. 77 und 78).
84.
Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht die
Auswirkungen berücksichtigt hat, die die Verpflichtung der Italienischen Republik zur Rückforderung
der rechtswidrigen Beihilfen von Multimedia auf die private Gesellschaft hat, die bei dem gerichtlichen
Zwangsverkauf im Rahmen der Liquidation von Seleco das letzte Drittel der Anteile an Multimedia
erworben hat.
85.
Angesichts des Vorstehenden ist die Begründung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht,
im Hinblick auf Artikel 253 EG unzureichend, insbesondere was die angebliche Unerheblichkeit der
Tatsache angeht, dass die Anteile an Multimedia zu einem Preis gekauft wurden, der offenbar dem
Marktpreis entspricht, da im vorliegenden Fall auch dieser Punkt zu berücksichtigen ist.
86.
Unter diesen Umständen ist Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu
erklären, soweit danach die Italienische Republik alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die
in Artikel 1 genannten Beihilfen für den nicht von Seleco rückforderbaren Teil von Multimedia
zurückzufordern.
87.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten
88.
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder
beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils
unterliegt. Da in der Rechtssache C-328/99 jede Partei teils obsiegt hat und teils unterlegen ist, hat
jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
89.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da in der Rechtssache C-399/00 SIM Multimedia die Verurteilung der Kommission
beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über
die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe wird für nichtig
erklärt, soweit danach die Italienische Republik alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen
hat, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen für den nicht von der Seleco SpA
rückforderbaren Teil von der Seleco Multimedia Srl zurückzufordern.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. In der Rechtssache C-328/99 tragen die Italienische Republik und die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten.
4. In der Rechtssache C-399/00 trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die Kosten des Verfahrens.
Schintgen
Gulmann
Skouris
Macken
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Italienisch.