Urteil des EuGH vom 25.06.1997
EuGH: vorsteuerabzug, republik, kommission, auswärtige angelegenheiten, befreiung, anwendungsbereich, regierung, bemessungsgrundlage, luxemburg, rüge
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
25. Juni 1997
„Mehrwertsteuer — Befreiung im Inland — Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der
Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren“
In der Rechtssache C-45/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello
Stato Maurizio Fiorilli, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, daß sie eine Regelung
eingeführt und beibehalten hat, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von
der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder jedenfalls vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen
waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch
(Berichterstatter), H. Ragnemalm und R. Schintgen,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. November 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1996,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Februar 1995
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im
folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat,
nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite
Tätigkeit bestimmt oder jedenfalls vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht von
der Mehrwertsteuer befreit sind.
Das Gemeinschaftsrecht
2.
Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie lautet:
„B.
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den
Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und
etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:
...
c) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels ... von
der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug
vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder
Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;
...“
3.
Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht
abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen,
die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen
und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle
Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.“
Die in dieser Vorschrift genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind noch nicht erlassen
worden.
Das italienische Recht
4.
Im italienischen Recht sieht Artikel 2 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26.
Oktober 1972 zur Einführung der Mehrwertsteuer (im folgenden: DPR) vor:
„(Lieferungen von Gegenständen)
Lieferungen von Gegenständen sind entgeltliche Rechtsgeschäfte, die eine Eigentumsübertragung
oder die Entstehung oder Übertragung von dinglichen Nutzungsrechten an Gegenständen gleich
welcher Art zum Inhalt haben.
Ferner sind Lieferungen von Gegenständen: ...
Als Lieferungen von Gegenständen gelten nicht: ...
h) die Lieferungen von Gegenständen, die vom Verkäufer angeschafft oder eingeführt wurden und
für die er gemäß Artikel 19 Absatz 2 keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte.“
5.
Artikel 19 Absatz 1 des DPR regelt das Recht des Steuerpflichtigen, von der Mehrwertsteuer, die er
für von ihm bewirkte Umsätze schuldet, die Vorsteuer abzuziehen, die „bei der Einfuhr oder beim
Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes eines Unternehmens oder
der Ausübung eines Gewerbes oder Berufes“ entrichtet wurde. Nach Artikel 19 Absatz 2 des DPR ist
die Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige beim Erwerb bestimmter Gegenstände wie
Personenkraftwagen, andere Kraftfahrzeuge und Privatwasserfahrzeuge entrichtet hat, vom Recht auf
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
6.
Artikel 10 des DPR, der eine ausführliche und abschließende Aufzählung der „befreiten Umsätze“
enthält, sieht keine Befreiung für die Lieferungen von Gegenständen vor, die ein Steuerpflichtiger
ausschließlich für eine befreite Tätigkeit bestimmt hatte, so daß kein Recht auf Abzug der entrichteten
Vorsteuer bestand.
Das Verfahren
7.
Mit Schreiben vom 19. November 1992 teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, daß
Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ihrer Ansicht nach durch die Artikel 2, 10 und 19
des DPR nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, und forderte sie daher auf, sich binnen zwei
Monaten zu äußern.
8.
In einem Schreiben vom 31. März 1993 räumte die italienische Regierung ein, daß Artikel 13 Teil B
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie nur teilweise in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei.
9.
Da die Italienische Republik diese Bestimmungen ungeachtet der mit Gründen versehenen
Stellungnahme, die am 19. Juli 1994 an sie erging, beibehielt, hat die Kommission die vorliegende
Klage erhoben.
10.
In ihrer Klageschrift erhebt die Kommission zwei Rügen, die sich auf die nicht ordnungsgemäße
Umsetzung des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie beziehen, da dieser die
Mitgliedstaaten verpflichte, zum einen „die
Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels ... von der Steuer
befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen
werden konnte“, und zum anderen „die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder
Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war“, von der Steuer zu
befreien.
11.
In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung die nicht ordnungsgemäße
Umsetzung dieser Vorschrift in das italienische Recht.
12.
Der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer
befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein
Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, wie er in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehen
ist.
13.
Es ist unstreitig, daß die Italienische Republik — wie ihr die Kommission vorwirft — solche
Lieferungen von Gegenständen nicht von der Steuer befreit hat und daß diese Lieferungen nicht zu
den etwa 30 von der Steuer befreiten Umsatzarten gehören, die in Artikel 10 des DPR aufgeführt sind.
14.
Die italienische Regierung macht jedoch geltend, daß ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände kaufe,
die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt seien, diese normalerweise für
den Eigengebrauch erwerbe, so daß Weiterlieferungen solcher Gegenstände nur hypothetisch
denkbar seien. Da es sich außerdem um gebrauchte Gegenstände handele, sei der Betrag der
doppelt erhobenen Steuer jedenfalls gering.
15.
Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Selbst wenn der Betrag der im Fall einer Doppelbesteuerung
geschuldeten Steuer tatsächlich gering sein sollte — was die Kommission bestreitet —, so könnte dies
die Italienische Republik nicht ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anwendung des Artikels 13
Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie entheben, der gerade eine Doppelbesteuerung verhindern
soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen
Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.
16.
Artikel 13 Teil B Buchstabe c letzter Teil der Sechsten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die
Lieferung von Gegenständen zu befreien, deren frühere
Anschaffung oder Zuordnung durch den Steuerpflichtigen nach Artikel 17 Absatz 6 dieser Richtlinie
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.
17.
Die Italienische Republik bestreitet nicht, daß die Lieferungen bestimmter Gegenstände, die keinen
streng geschäftlichen Charakter haben und deren Anschaffung nach Artikel 19 Absatz 2 des DPR —
der italienischen Vorschrift, die Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie entspricht — vom Recht auf
Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, durch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h des DPR vom
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen statt von der Steuer befreit werden.
18.
Die Italienische Republik macht jedoch im wesentlichen geltend, daß Artikel 13 der Sechsten
Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, den darin enthaltenen Grundsatz der Befreiung wörtlich
umzusetzen, sofern der Grundsatz inhaltlich gewahrt sei. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h des DPR,
wonach bestimmte Lieferungen von Gegenständen, die keinen streng geschäftlichen Charakter
hätten, vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen statt von der Steuer befreit
würden, widerspreche nicht dem Ziel, das Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie, auf den Artikel
13 Teil B Buchstabe c dieser Richtlinie verweise, verfolge.
19.
Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten zwar, die
Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der dort vorgesehenen
Befreiungen festzusetzen, er erlaubt es ihnen aber nicht, einen Umsatz, der zu befreien wäre, als
einen Umsatz anzusehen, der nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Eine solche
Umsetzung ist jedenfalls nicht mit der von Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie
geforderten korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen zu vereinbaren, wenn sie in ihren
Wirkungen nicht einer Befreiung entspricht.
20.
Eben das ist hier der Fall. Wie der Generalanwalt in den Nummern 42 ff. seiner Schlußanträge
ausgeführt hat, fällt die Berechnung des Pro-rata-Satzes nach Artikel 19 der Sechsten Richtlinie und
nach Artikel 19 Absatz 3 des DPR unterschiedlich aus und ergibt somit einen anderen, vom
Steuerpflichtigen abziehbaren Mehrwertsteuerbetrag, je nachdem, ob die betreffenden Lieferungen
von Gegenständen ordnungsgemäß befreit sind oder ob sie nicht in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer fallen, wie es Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h des DPR vorsieht.
21.
Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, daß sie eine Regelung eingeführt und
beibehalten hat, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der
Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren,
nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Kosten
22.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission nicht beantragt hat, die Italienische Republik zur Tragung
der Kosten zu verurteilen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern —
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat,
nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer
befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen
waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Mancini
Kapteyn
Hirsch
Ragnemalm Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
G. F. Mancini
Verfahrenssprache: Italienisch.