Urteil des EuGH vom 11.10.2001

EuGH: soziale sicherheit, genfer flüchtlingskonvention, verordnung, freizügigkeit der arbeitnehmer, europäische union, abkommen, europäische wirtschaftsgemeinschaft, mitgliedstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
11. Oktober 2001
„Soziale Sicherheit - Artikel 51 EWG-Vertrag (später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG)
- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatenlose - Flüchtlinge“
In den verbundenen Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen
Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Mervett Khalil
Issa Chaaban
Hassan Osseili
gegen
Bundesanstalt für Arbeit,
Mohamad Nasser
gegen
Landeshauptstadt Stuttgart
und
Meriem Addou
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in
ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten
Fassung (ABl. L 230, S. 6)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der
Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C.
Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón (Berichterstatter), M. Wathelet, R.
Schintgen und V. Skouris,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Meriem Addou, vertreten durch Rechtsanwalt A. S. Iven (Rechtssache C-180/99),
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99) und L.
Nordling (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand
von N. Paines, QC (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99),
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp (Rechtssachen C-95/99
bis C-98/99 und C-180/99) und J. Sack (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kläger Khalil, Chaaban, Osseili und Nasser, vertreten
durch Rechtsanwalt J. Lang, der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, der
Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch N. Paines, und der Kommission, vertreten durch J.
Sack, in der Sitzung vom 10. Oktober 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. November 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen
am 17. März 1999 (C-95/99 bis C-98/99) und am 17. Mai 1999 (C-180/99), gemäß Artikel 177 EG-
Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983
geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Klägern Khalil, Chaaban sowie Osseili
und der Bundesanstalt für Arbeit, zwischen dem Kläger Nasser und der Landeshauptstadt Stuttgart
sowie zwischen der Klägerin Addou und dem Land Nordrhein-Westfalen über den Anspruch von
Staatenlosen und Flüchtlingen oder ihren Ehegatten auf Kindergeld und Erziehungsgeld.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 51 EWG-Vertrag (später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) sieht vor:
„Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem
Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und
deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für
die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten
wohnen.“
4.
Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Begriff „Flüchtling“ für die
Anwendung dieser Verordnung die „Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf
unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [BGBl. 1953 II S. 560,
, Band 189, S. 150, Nr. 2545 (1954), im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention]
festgelegt ist“.
5.
Gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 hat ferner der Begriff „Staatenloser“ für
die Anwendung dieser Verordnung die „Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New
York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [BGBl. 1976 II S. 474,
, Band 360, S. 130, Nr. 5158 (1960), im Folgenden: New Yorker
Übereinkommen] festgelegt ist“.
6.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren
Familienangehörige und Hinterbliebene.“
7.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-95/99 Khalil und ihr Ehemann sind aus
dem Libanon stammende Palästinenser. Als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Libanon sind die Klägerin
Khalil und ihr Ehemann 1984 bzw. 1986 nach Deutschland eingereist, wo sie seitdem ununterbrochen
leben. Ihre Anerkennung als politische Flüchtlinge wurde abgelehnt.
9.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-96/99 Chaaban und seine Ehefrau sind
aus dem Libanon stammende Kurden. Als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Libanon sind sie 1985 nach
Deutschland eingereist, wo sie seitdem ununterbrochen leben. Ihre Anerkennung als politische
Flüchtlinge wurde abgelehnt. Der Kläger Chaaban besitzt wie seine Kinder die libanesische
Staatsangehörigkeit.
10.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-97/99 Osseili und seine Ehefrau sind
1986 nach Deutschland eingereist. Der Kläger Osseili besitzt ein libanesisches Reisedokument für
palästinensische Flüchtlinge. Sein Asylantrag blieb ohne Erfolg.
11.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-98/99 Nasser ist Inhaber eines
libanesischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge. Er hält sich zusammen mit seiner
Familie seit 1985 in Deutschland auf. Seine Anerkennung als politischer Flüchtling wurde abgelehnt.
Seit dem 30. April 1998 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
12.
Aus den Vorlagebeschlüssen in diesen Rechtssachen ergibt sich, dass die Klägerin Khalil und ihr
Ehemann, die Ehefrau des Klägers Chaaban sowie die Kläger Osseili und Nasser nach deutschem
Recht als Staatenlose anzusehen sind.
13.
Zwischen Dezember 1993 und März 1994 wurde gegenüber den Klägern die Bewilligung des
Kindergeldes mit der Begründung aufgehoben, dass aufgrund der Neufassung des § 1 Absatz 3
Bundeskindergeldgesetz nur die Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis seien, künftig Anspruch auf Kindergeld hätten. Die Änderung dieser Vorschrift
ergab sich aus dem Ersten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2353) und trat am 1. Januar 1994 in
Kraft.
14.
Zur Begründung ihrer Klagen gegen die Bescheide, mit denen ihnen das Kindergeld versagt wurde,
trugen die Kläger vor, dass sie selbst und/oder ihre Ehegatten als Staatenlose anzusehen seien. Sie
müssten daher nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beim Bezug
von Familienleistungen Deutschen und anderen Bürgern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gleichgestellt werden. Daher komme es auf den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nicht an.
15.
Die Klagen blieben in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.
16.
Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 legten daraufhin beim Bundessozialgericht
Revision ein.
17.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-180/99 Addou ist algerische
Staatsangehörige. Wie ihre Kinder besaß ihr Ehemann in dem maßgeblichen Zeitraum die
marokkanische Staatsangehörigkeit. Er ist später durch Einbürgerung deutscher Staatsbürger
geworden. Die Klägerin Addou und ihr Ehemann sind 1988 aus Algerien bzw. Marokko nach
Deutschland eingereist, wo sie seitdem ununterbrochen leben. Ihre Anerkennung als Asylberechtigte
wurde abgelehnt, aber sie bekamen im Februar 1994 eine Aufenthaltsbefugnis und im Mai 1996 eine
Aufenthaltserlaubnis.
18.
Seit dem 13. Januar 1994 hatte der Ehemann der Klägerin Addou als „sonstiger politisch Verfolgter“
mit dem so genannten „kleinen Asyl“ die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der
Genfer Flüchtlingskonvention. Diese Rechtsstellung hatte er bis zu seiner Einbürgerung inne.
19.
Das Land Nordrhein-Westfalen versagte der Klägerin Addou das Erziehungsgeld, das sie ab dem 13.
Januar 1994 für ihr letztgeborenes Kind beantragt hatte, weil sie nicht die Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitze, die nach § 1 Absatz 1a Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni
1993 (BGBl. 1993 I S. 944 ff.) erforderlich sei.
20.
Ihre Klage gegen diesen Bescheid wurde in erster Instanz abgewiesen; in der Berufungsinstanz
wurde ihr hingegen stattgegeben. Das Berufungsgericht war nämlich der Auffassung, dass es auf den
Besitz eines Aufenthaltstitels nicht ankomme, weil die Klägerin Addou als Familienangehörige eines
anerkannten Flüchtlings nach der Verordnung Nr. 1408/71 deutschen Staatsangehörigen und
anderen Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichzustellen sei.
21.
Das Land Nordrhein-Westfalen legte gegen diese Entscheidung beim Bundessozialgericht Revision
ein.
22.
Das Bundessozialgericht fragt sich, ob die Einbeziehung der Staatenlosen und Flüchtlinge in den
persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie sich aus deren Artikeln 2 Absatz 1
und 3 Absatz 1 ergibt, von einer Ermächtigungsgrundlage im EG-Vertrag gedeckt ist. Staatenlosen
und Flüchtlingen stehe nach dem EG-Vertrag kein ausdrückliches Recht auf Freizügigkeit innerhalb der
Gemeinschaft zu. Artikel 51 EG-Vertrag und Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308EG), die als
Rechtsgrundlagen in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1408/71 angegeben seien,
beträfen aber die für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen
bzw. die für die Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft notwendigen Maßnahmen.
23.
Sollte der EG-Vertrag die Gleichstellungsregelung der Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 zulassen, so sei ferner zu prüfen, ob diese Regelung nicht nur dann gelte,
wenn ein Staatenloser oder Flüchtling aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
wechsele, sondern auch dann, wenn der Staatenlose oder Flüchtling aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat eingereist und dort geblieben sei, er also innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert
sei.
24.
Sofern dies der Fall sein sollte, müsse festgestellt werden, ob auf die Ausgangsverfahren in den
Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 das Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94
und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895) übertragen werden könne, in dem der
Gerichtshof entschieden habe, dass das Gemeinschaftsrecht den Bezug von Familienleistungen nicht
davon abhängig mache, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften diese
Leistungen beanspruchen könne.
25.
Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundessozialgericht die Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- In den Rechtssachen C-95/99, C-97/99 und C-98/99:
1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar,
wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der
Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit
haben?
2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch auf staatenlose Arbeitnehmer und deren
Familienangehörige anwendbar, die unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist
und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?
- In der Rechtssache C-96/99:
1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar,
wenndiese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der
Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit
haben?
2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn der Staatenlose und sein
Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, und die weiteren Familienangehörigen
unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft
nicht gewandert sind?
3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist:
Ist eine Familienleistung wie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz auch dann zu
gewähren, wenn nur der Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt,
Arbeitnehmer ist, während der staatenlose andere Ehegatte, von dem er sein Recht ableitet, selbst
kein Arbeitnehmer ist?
- In der Rechtssache C-180/99:
1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem
Drittstaat angehören, anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7.
Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben?
2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn ein als Arbeitnehmer tätiger
Flüchtling und dessen Familienangehörige unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat
eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?
3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist:
Ist eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch dem
Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers zu gewähren, der ebenfalls nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzt und weder selbst Arbeitnehmer noch als Flüchtling anerkannt ist?
26.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juli 1999 sind die Rechtssachen C-95/99
bis C-98/99 und C-180/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und
mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
27.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Vorbemerkungen
28.
Nach dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-180/99 ist der Ehemann der Klägerin
marokkanischer Staatsangehöriger. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und das Königreich
Marokko haben am 27. April 1976 in Rabat ein Kooperationsabkommen unterzeichnet, das durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der
Gemeinschaft genehmigt wurde. Nach Artikel 41 Absatz 1 dieses Abkommens wird den Arbeitnehmern
marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen
unter bestimmten Vorbehalten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die
keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Da das Bundessozialgericht hierzu jedoch
keine Frage vorgelegt hat, kann der Gerichtshof sich zur Auslegung dieses Abkommens nicht äußern.
Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99
29.
Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in
den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in
Zweifel zieht, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen,
sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht, obwohl diese
Personen nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit besitzen.
30.
Das Vereinigte Königreich und die Kommission unterstreichen die Bedeutung des historischen
Kontextes der Problematik, indem sie feststellen, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bereits
vor deren Gründung untereinander sowie gegenüber Drittländern völkerrechtliche Verpflichtungen in
Bezug auf Staatenlose und Flüchtlinge eingegangen seien, und zwar nicht nur im Rahmen der Genfer
Flüchtlingskonvention und des New Yorker Übereinkommens, sondern auch im Rahmen des
Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des
Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, des Vorläufigen Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und
zugunsten der Hinterbliebenen (im Folgenden zusammen: Vorläufige Europäische Abkommen) sowie
des Europäischen Fürsorgeabkommens, die am 11. Dezember 1953 in Paris von den Mitgliedern des
Europarats unterzeichnet worden seien (BGBl. II 1956 S. 531, 508 und 564;
Nrn. 12, 13 und 14). Die Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen, die am gleichen Tag unterzeichnet
worden seien (BGBl. II 1956 S. 547, 528 und 578; Nrn. 12A, 13A und 14A),
sähen vor, dass deren Vorschriften auf die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung fänden wie auf die Staatsangehörigen der
vertragschließenden Parteien.
31.
Schweden, das Vereinigte Königreich sowie die Kommission tragen hierzu ferner vor, dass
Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnten, auch in den persönlichen
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit
der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) einbezogen gewesen seien und dass deren
Rechtsgrundlage Artikel 51 EWG-Vertrag gewesen sei. Schweden und die Kommission fügen hinzu,
dass Staatenlose und Flüchtlinge bereits von dem Europäischen Abkommen über die Soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erfasst worden seien, das am 9. Dezember 1957 von den
Regierungen der damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
unterzeichnet worden sei und auf Artikel 69 EGKS-Vertrag, insbesondere dessen § 4, beruht habe (im
Folgenden: Europäisches Abkommen von 1957). Die Kommission macht geltend, dass die Vorläufigen
Europäischen Abkommen in dieses Abkommen Eingang gefunden hätten.
32.
Entsprechend trägt Spanien vor, dass Artikel 51 EG-Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage für
die Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen in den persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 bilde. Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
soziale Sicherheit müsse nämlich zwingend den völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber
Staatenlosen und Flüchtlingen Rechnung tragen, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Ratifizierung
der Genfer Flüchtlingskonvention und des New Yorker Übereinkommens ergäben. Das werde durch
das Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 35/74 (Rzepa, Slg. 1974, 1241) bestätigt, in
dem der Gerichtshof die Verordnung Nr. 3 auf einen Flüchtling angewandt habe.
33.
Schweden führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollten Artikel 51 EG-Vertrag
sowie die Verordnung Nr. 1408/71 neben dem Hauptziel, die Freizügigkeit herzustellen, Vorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit für solche Arbeitnehmer koordinieren, die entweder kein Recht auf
Freizügigkeit besäßen oder ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, deren Situation jedoch
eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erfordere (vgl. Urteile vom 31. Mai
1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-
194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96,
Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).
34.
Unzweifelhaft mache die besonders ungesicherte Situation von Staatenlosen und Flüchtlingen, die
sehr oft von Rechtsunsicherheit und unklaren Versorgungsverhältnissen geprägt sei, eine
Koordinierung der nationalen Systeme dersozialen Sicherheit erforderlich. Dieses Bedürfnis habe sich
beim Wiederaufbau Europas nach dem Zweiten Weltkrieg als besonders stark erwiesen.
35.
Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass die Einbeziehung von Staatenlosen und
Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnten, in den persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 lediglich den Zweck verfolgt habe, es Staatenlosen und Flüchtlingen, denen
das Wohnrecht in einem der Mitgliedstaaten gewährt worden sei, zu ermöglichen, in Situationen, die in
den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fielen, in den Genuss der Vorschriften der
Verordnung über die Kumulierung oder die Übertragung von Leistungen zu kommen.
36.
Angesichts des historischen Kontextes sei Artikel 51 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass er die
Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnten, in den
persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 zulasse, obwohl sie keine Freizügigkeit
genössen.
37.
Die Kommission trägt vor, dass es sich aufgedrängt habe, zum einen bei Erlass der
Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nicht hinter den erreichten
europäischen Standard zurückzugehen und zum anderen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
sowohl die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als auch die Staatenlosen und Flüchtlinge
(zahlenmäßig sehr kleine Gruppen) in einer gemeinsamen Regelung zu erfassen, statt getrennte
Regelungen zu schaffen bzw. beizubehalten. Eine solche geringfügige Erstreckung
gemeinschaftsrechtlicher Befugnisse auf außergemeinschaftliche oder von einer bestimmten
Rechtsgrundlage des Gemeinschaftsrechts an sich nicht gedeckte Sachverhalte sei gestattet, da sie
mit einer Annex-Kompetenz der Gemeinschaft in Zusammenhang stehe.
38.
Insbesondere sei die Einbeziehung der Staatenlosen und Flüchtlinge in den Regelungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 kraft Sachzusammenhangs gerechtfertigt, weil der
Gemeinschaftsgesetzgeber bei Erlass der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit einer bereits durch völkerrechtliche Abkommen geschaffenen Lage habe Rechnung tragen
müssen, hinter die man nicht habe zurückgehen wollen, was bei bestimmter strenger Auslegung des
Völkerrechts den Mitgliedstaaten ohne Kündigung dieser Abkommen gar nicht möglich gewesen wäre.
39.
Staatenlose und Flüchtlinge waren bereits in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 in ihrer ursprünglichen Fassung, die am 14. Juni 1971 erlassen wurde, einbezogen. Daher ist
für die Beurteilung der Rechtsgrundlage dieser Einbeziehung auf den genannten Zeitpunkt
abzustellen. Aus den Begründungserwägungen dieser Fassung der Verordnung geht hervor, dass ihre
Rechtsgrundlage Artikel 7 EWG-Vertrag (nach Änderung später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung
jetzt Artikel 12 EG) und Artikel 51 EWG-Vertrag waren.
40.
Artikel 7 EWG-Vertrag, der für Gemeinschaftsangehörige jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-45/93,
Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-911, Randnr. 10), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
41.
Artikel 235 EWG-Vertrag (später Artikel 235 EG-Vertrag) stellt eine der Rechtsgrundlagen der
Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung Nr.
1408/71 auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1) dar. Erst seit dem
Erlass der Verordnung Nr. 1390/81 gehört auch Artikel 235 EWG-Vertrag zu den Rechtsgrundlagen der
Verordnung Nr. 1408/71. Folglich kann diese Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage derjenigen
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, die älter sind als die Verordnung Nr.
1390/81.
42.
Es ist daher zu prüfen, ob der Verordnung Nr. 1408/71, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen
Geltungsbereich einbezieht, obwohl diese Personen nach dem EWG-Vertrag kein Recht auf
Freizügigkeit besitzen, Artikel 51 EWG-Vertrag entgegensteht.
43.
Hierfür ist zum einen der historische Kontext der Einbeziehung der Staatenlosen und Flüchtlinge in
den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 von Belang.
44.
Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde am 28. Juli 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention
unterzeichnet, zu deren vertragschließenden Parteien alle sechs Mitgliedstaaten gehören, die die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet haben. Nach ihrem Artikel 7 Absatz 1 wird
vorbehaltlich der in der Flüchtlingskonvention vorgesehenen günstigeren Bestimmungen „jeder
vertragschließende Staat den Flüchtlingen die Behandlung gewähren, die er Ausländern im
Allgemeinen gewährt“.
45.
Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Genfer Flüchtlingskonvention werden die
vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten,
dieselbe Behandlung gewähren wie ihren Staatsangehörigen, wenn es sich um „Soziale Sicherheit
(gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten, der Mutterschaft, der
Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit, des Alters und des Todes, der Arbeitslosigkeit, des
Familienunterhalts sowie jedes anderen Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden
Recht durch ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird)“ handelt, vorbehaltlich u. a. von
Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen
Mitteln bestritten werden.
46.
Am 11. Dezember 1953 unterzeichneten die Mitglieder des Europarats die Vorläufigen Europäischen
Abkommen, die von den sechs Gründungsmitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ratifiziert wurden. Artikel 2 dieser beidenAbkommen sieht unter bestimmten Vorbehalten vor, dass die
Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Parteien Anspruch auf die Leistungen nach den
Gesetzen und Regelungen über die soziale Sicherheit jeder anderen vertragschließenden Partei unter
denselben Bedingungen wie deren Staatsangehörige haben.
47.
Die Zusatzprotokolle zu den Vorläufigen Europäischen Abkommen, die am gleichen Tag
unterzeichnet wurden, verweisen in ihren Präambeln auf die Bestimmungen der Genfer
Flüchtlingskonvention und den Willen der Unterzeichnenden, die Bestimmungen dieser Abkommen auf
die Flüchtlinge auszudehnen. Sie sehen in ihrem Artikel 2 vor, dass die Vorschriften dieser Abkommen
auf die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unter den gleichen Voraussetzungen
Anwendung finden wie auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Parteien.
48.
Das New Yorker Übereinkommen wurde am 28. September 1954 unterzeichnet. Die sechs
Gründungsmitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind ebenfalls
vertragschließende Parteien dieses Übereinkommens, das in seinen Artikeln 7 und 24 Bestimmungen
für Staatenlose enthält, die denjenigen entsprechen, die nach den Artikeln 7 und 24 der Genfer
Flüchtlingskonvention für Flüchtlinge gelten.
49.
Jeder der sechs Gründungsmitgliedstaaten hatte sich somit auf internationaler Ebene grundsätzlich
verpflichtet, Staatenlosen und Flüchtlingen allgemein Anspruch auf die Leistungen nach den Gesetzen
und Regelungen über die soziale Sicherheit unter den für fremde Staatsangehörige vorgesehenen
Voraussetzungen zu gewähren.
50.
In diesem Kontext unterzeichneten diese Mitgliedstaaten am 9. Dezember 1957 vor dem
Inkrafttreten des EWG-Vertrags das unter Mitwirkung des Internationalen Arbeitsamtes
ausgearbeitete Europäische Abkommen von 1957, dessen siebte Begründungserwägung den „bei der
Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit zu beachtenden
Grundsatz... der Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile sowie
der Staatenlosen und der Flüchtlinge, die im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile wohnen“,
anerkennt.
51.
Das Europäische Abkommen von 1957 ist nach seiner zweiten Begründungserwägung auf Artikel 69
§ 4 EGKS-Vertrag gestützt, dem zufolge die Mitgliedstaaten „untereinander alle etwa noch
erforderlichen Vereinbarungen anzustreben [haben], um zu erreichen, dass die Bestimmungen über
die Sozialversicherung den Wechsel der Arbeitsplätze nicht behindern“. Das Abkommen führt in Artikel
4 Absatz 1 aus, dass seine Bestimmungen „auf die Arbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten
Anwendung [finden], die der Gesetzgebung eines oder mehrerer der Vertragschließenden Teile
unterstellt sind oder waren und Staatsangehörige eines der Vertragschließenden Teile oder im Gebiet
eines der Vertragschließenden Teile wohnhafte Staatenlose oder Flüchtlinge sind, sowie auf ihre
Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen“.
52.
Am 25. September 1958 erließ der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Verordnung
Nr. 3, die in ihrem Artikel 4 Absatz 1 die Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 des Europäischen
Abkommens von 1957 sinngemäß wiedergab.
53.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist, soweit hier erheblich, inhaltlich mit Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und des Europäischen Abkommens von 1957 identisch.
54.
Zum anderen ist von Belang, dass die Herbeiführung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit
der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, den Endzweck des Artikels 51
EWG-Vertrag darstellt und die Richtschnur für die Abgrenzung der Befugnisse ist, die dieser Artikel
dem Rat verleiht (Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268,
1275).
55.
Zu diesem Zweck sieht Artikel 51 EWG-Vertrag eine Koordinierung der nationalen Systeme der
sozialen Sicherheit vor. Die Wirksamkeit der Koordinierung wäre nicht gewährleistet, wenn ihre
Anwendung allein den Arbeitnehmern vorzubehalten wäre, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung
innerhalb der Gemeinschaft gewandert sind. Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Verordnung
Nr. 3 entschieden hat (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 27/69, Compagnie belge
d'assurances générales sur la vie et contre les accidents, Slg. 1969, 405, Randnr. 4; vgl. auch Urteile
Singer, 1275, und vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584,
606), soll die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung
geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.
56.
Dem Rat kann nicht vorgeworfen werden, dass er in Ausübung der Befugnisse, die ihm damit in
Artikel 51 EWG-Vertrag verliehen worden sind, auch Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet der
Mitgliedstaaten wohnen, erfasst hat, um den oben dargestellten völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
57.
Wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, hätte eine
Koordinierung unter Ausschluss der Staatenlosen und Flüchtlinge dazu geführt, dass die
Mitgliedstaaten eine zweite, ausschließlich für diese sehr kleine Personengruppe bestimmte
Koordinierungsregelung hätten einführen müssen, um ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen.
58.
Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu
antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in
Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.
Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99
59.
Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oderFlüchtlinge im Gebiet eines
Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71
gewährten Rechte geltend machen können, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in diesen
Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind.
60.
Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 tragen vor, dass die Weigerung, bei einem
Staatenlosen oder Flüchtling, der unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreise,
Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht anzuerkennen, vor allem unter Berücksichtigung des
Urteils Kulzer zu absurden Ergebnissen führen würde. Denn unter Zugrundelegung dieses Urteils
hätten diese Kläger, wenn sie Deutschland verließen und nach Frankreich gingen, um dort zu
arbeiten, nicht nur aufgrund französischen Rechts, sondern auch - bei einer Rückkehr nach
Deutschland - aufgrund deutschen Rechts Anspruch auf Kindergeld. Ebenso hätten sie Anspruch auf
Kindergeld, wenn ihre Kinder in Frankreich studierten.
61.
Spanien vertritt die Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auch auf Staatenlose und
Flüchtlinge Anwendung finde, die unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingereist
seien. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung. Wäre die
Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf Sachverhalte beschränkt, die einen Zusammenhang mit
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufwiesen, so würden außerdem die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats, die seit jeher in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und dort ihre Berufstätigkeit
ausübten, auch nicht von der Verordnung erfasst. Schließlich gehe aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes hervor, dass ein solcher Zusammenhang mit der Freizügigkeit für die Anwendung dieser
Verordnung nicht erforderlich sei (vgl. Urteil Kulzer).
62.
Schweden und das Vereinigte Königreich tragen vor, dass die Verordnung Nr. 1408/71 und damit
der in ihrem Artikel 3 Absatz 1 bekräftigte Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nicht auf Fälle anwendbar seien, die keinerlei Berührungspunkte mit dem
Gemeinschaftsrecht aufwiesen (vgl. Urteile vom 22. September 1992 in der Rechtssache C-153/91,
Petit, Slg. 1992, I-4973, Randnrn. 8 bis 10, vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-
65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn. 16 und 17, und Kulzer, Randnr. 31). Daher falle
auch ein Staatenloser oder Flüchtling, der sich in einer Situation befinde, in der diese
Berührungspunkte fehlten, nicht unter diesen Grundsatz.
63.
Die Kommission macht geltend, dass sich aus Artikel 2 der Zusatzprotokolle zu den Vorläufigen
Europäischen Abkommen ergebe, dass Flüchtlinge nur hätten einbezogen werden sollen, soweit
Staatsangehörige der Vertragsparteien Ansprüche aus den Abkommen hätten geltend machen
können. Diese Abkommen seien auf rein interne Beziehungen einer Vertragspartei zu ihren im Inland
tätigen Staatsangehörigen nicht anwendbar gewesen. Die Flüchtlinge hätten somit nur im
grenzüberschreitendenVerhältnis zwischen den Vertragsparteien anspruchsberechtigt sein sollen und
nicht im Verhältnis zum Aufnahmeland.
64.
Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsgrundlage der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71
bestätigt. Staatenlose und Flüchtlinge seien in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen kraft
Sachzusammenhangs mit einer Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers aus Artikel 51 EWG-
Vertrag einbezogen worden. Die Verordnung Nr. 1408/71 sei nicht anwendbar auf Staatenlose oder
Flüchtlinge, die niemals in irgendeiner Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat als dem
Aufnahmeland gestanden hätten und die sich daher in einer Situation befänden, in der es an jedem
gemeinschaftsrechtlich relevanten Element fehle.
65.
Im Hinblick auf Staatenlose und Flüchtlinge sowie deren Familienangehörige, die unmittelbar aus
einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert
sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung des
Artikels 51 EWG-Vertrag auszulegen ist, der eine ihrer Rechtsgrundlagen darstellt.
66.
Artikel 51 EWG-Vertrag betrifft in erster Linie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
der Mitgliedstaaten und die Zahlung der Leistungen im Rahmen dieser koordinierten Systeme.
67.
Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Verordnung Nr. 1408/71 im
Wesentlichen zum Ziel hat, die Anwendung der in den einzelnen Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geltenden Systeme der sozialen Sicherheit nach
einheitlichen und gemeinschaftlichen Kriterien sicherzustellen. Zu diesem Zweck stellt sie eine
Gesamtheit von Vorschriften auf, die sich insbesondere auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsortes sowie auf die Aufrechterhaltung der Ansprüche
gründen, die der Arbeitnehmer nach dem System oder den Systemen der sozialen Sicherheit, die für
ihn gelten oder gegolten haben, erworben hat (vgl. Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache
69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).
68.
Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, der inhaltlich
mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 identisch ist, auch Personen einbezieht, für welche
die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gelten oder galten, und dass dies beweist, dass
die Verordnung Nr. 3 keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinne des Wortes gilt,
sondern für alle Arbeitnehmer, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse
mit internationaler Anknüpfung befinden, sowie für deren Hinterbliebene (vgl. Urteil Compagnie belge
d'assurances générales sur la vie et contre les accidents, Randnr. 4).
69.
Doch hat der Gerichtshof in der Folge ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen über die
Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf
Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die
das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines
Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere Urteile Petit, Randnr. 8, vom 2. Juli 1998 in den
Rechtssachen C-225/95 bis C-227/95, Kapasakalis u. a., Slg. 1998, I-4239, Randnr. 22, und vom 26.
Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 26).
70.
Mit Bezug auf die soziale Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 51 EWG-Vertrag
und die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 3, nicht für Sachverhalte gelten, die mit
keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Petit, Randnr. 10).
71.
Das ist auch der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem Drittland
und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1993 in der
Rechtssache C-297/92, Baglieri, Slg. 1993, I-5211, Randnr. 18, und vom 29. Juni 1994 in der
Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 14).
72.
Daher ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten,
dass die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen,
sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte nicht geltend
machen können, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen
dieses Mitgliedstaats hinausweist.
Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99
73.
Angesichts der Antwort auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99
braucht die dritte Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 nicht beantwortet zu werden.
Kosten
74.
Die Auslagen der spanischen und der schwedischen Regierung, der Regierung des Vereinigten
Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1998 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch
die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und
aktualisierten Fassung in Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge,
die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren
persönlichen Geltungsbereich einbezieht.
2. Die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats
wohnen, sowie deren Familienangehörige können die von der Verordnung Nr. 1408/71 in
ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung gewährten
Rechte nicht geltend machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem
Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist.
Rodríguez Iglesias
Jann
Macken
Colneric
von Bahr
Gulmann
Edward
La Pergola
Puissochet
Sevón Wathelet Schintgen
Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Deutsch.