Urteil des EuGH vom 15.02.2001
EuGH: kommission, anspruch auf rechtliches gehör, mitgliedstaat, materialien, erlass, republik, regierung, anerkennung, niederlande, luxemburg
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
15. Februar 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
28 EG) - Nationale Regelung betreffend Materialien und Gegenstände aus Kautschuk, die mit Lebensmitteln,
Lebensmittelerzeugnissen und Getränken in Berührung kommen - Gegenseitige Anerkennung - Keine
ordnungsgemäße Aufforderung zur Äußerung - Unzulässigkeit der Klage“
In der Rechtssache C-230/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie den Erlass vom 9. November 1994
betreffend Materialien und Gegenstände aus Kautschuk, die mit Lebensmitteln, Lebensmittelerzeugnissen
und Getränken in Berührung kommen (JORF vom 2. Dezember 1994, S. 17029), in Kraft gesetzt hat, ohne
ausdrücklich die Anerkennung von technischen Regeln, Normen und Produktionsverfahren, die in anderen
Mitgliedstaaten rechtmäßig angewendet werden, sowie die Anerkennung der Ergebnisse von damit
zusammenhängenden Kontrollen und Tests vorzusehen, die von einer Prüfungs- und Kontrolleinrichtung oder
einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich anerkannten Labor durchgeführt werden,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet und R.
Schintgen und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. September 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Juni 1999 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie den Erlass vom 9. November 1994 betreffend
Materialien und Gegenstände aus Kautschuk, die mit Lebensmitteln, Lebensmittelerzeugnissen und
Getränken in Berührung kommen (JORF vom 2. Dezember 1994, S. 17029, im Folgenden: Erlass von
1994), in Kraft gesetzt hat, ohne ausdrücklich die Anerkennungvon technischen Regeln, Normen und
Produktionsverfahren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig angewendet werden, sowie die
Anerkennung der Ergebnisse von damit zusammenhängenden Kontrollen und Tests vorzusehen, die
von einer Prüfungs- und Kontrolleinrichtung oder einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich
anerkannten Labor durchgeführt werden.
Rechtlicher Rahmen
2.
Artikel 1 des Erlasses von 1994 lautet: „Materialien und Gegenstände aus Kautschuk, die für den
Verkauf gelagert, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, um mit Lebensmitteln,
Lebensmittelerzeugnissen und Getränken in Berührung zu kommen, sowie Materialien und
Gegenstände aus Kautschuk, die mit diesen Lebensmitteln, Lebensmittelerzeugnissen und Getränken
in Berührung kommen, müssen die Voraussetzungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.“
3.
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Erlasses von 1994 sieht Folgendes vor:
„Die zur Herstellung der in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände verwendeten
synthetischen Polymere dürfen nur aus Monomeren, Ausgangsstoffen und Modifizierungsstoffen des in
Tabelle B des Anhangs I enthaltenen Verzeichnisses erzeugt werden.“
4.
Artikel 4 Absatz 1 des Erlasses von 1994 lautet:
„Bei der Herstellung der in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände aus Kautschuk dürfen
lediglich die im Anhang II aufgeführten Zusatzstoffe den in Artikel 2 dieses Erlasses bezeichneten
Polymeren hinzugefügt werden.“
5.
Schließlich bestimmt Artikel 5 des Erlasses von 1994:
„Den in Anhang II genannten Stoffen sind gegebenenfalls bezifferte Angaben beizufügen, die die
Einhaltung bestimmter Reinheitskriterien oder als gleichwertig anerkannter Reinheitskriterien
betreffen und die von den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgesetzt werden.“
Sachverhalt und Verfahren
6.
Am 18. November 1993 übermittelten die französischen Behörden der Kommission gemäß der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) den Entwurf eines Erlasses betreffend
Materialien und Gegenstände aus Kautschuk, die mit Lebensmitteln, Lebensmittelerzeugnissen und
Getränken in Berührung kommen.
7.
Da die Kommission der Ansicht war, dass bestimmte Vorschriften des übermittelten Erlasses
geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen, gab sie am 20.
Februar 1994 eine ausführliche Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies, dass in diesem Entwurf
technische Regeln, Normen und Produktionsverfahren, die in anderen Mitgliedstaaten oder von
anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992
(ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) rechtmäßig angewendet würden, sowie die
Ergebnisse von Kontrollen und Tests und die darüber erstellten Bescheinigungen, die von einer
Prüfungs- und Kontrolleinrichtung oder einem von einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens amtlich anerkannten Labor mit angemessener und hinreichender
Gewähr in technischer und fachlicher Hinsicht sowie in Bezug auf ihre Unabhängigkeit durchgeführt
würden, ausdrücklich anerkannt werden müssten.
8.
Mit Schreiben vom 9. August 1994 antworteten die französischen Behörden, dass ihnen die Haltung
der Kommission nicht begründet erscheine.
9.
Sie setzten den Erlass von 1994 sodann in einer der Kommission am 5. Januar 1995 mitgeteilten
Fassung in Kraft, die dem übermittelten Entwurf entspricht, ohne der von der Kommission dazu
abgegebenen Stellungnahme Rechnung zu tragen.
10.
Die französischen Behörden hielten im Rahmen mehrerer bilateraler Treffen und in einer Note, die
der Kommission am 15. Januar 1996 übergeben wurde, an ihrem Standpunkt fest.
11.
Am 3. Dezember 1997 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß
Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ab, in der sie die Ansicht vertrat, dass die Französische
Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 ff. des Vertrages verstoßen habe,
dass sie den Erlass von 1994 in Kraft gesetzt habe, ohne die Vorschläge der Kommission zu
berücksichtigen. Sie forderte die französische Regierung ferner auf, innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr nachzukommen.
12.
Als Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übersandten die französischen
Behörden der Kommission mit Schreiben vom 18. Februar 1998 eine Note, in der sie vorschlugen, in
den Erlass von 1994 eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung von „Monomeren, Ausgangs-
Modifizierungs- und Zusatzstoffen“ im Sinne der Artikel 2 bis 4 des Erlasses einzufügen.
13.
Mit Schreiben vom 15. April 1998 schlug die Kommission den französischen Behörden vor, die
vorgesehene Klausel dahin gehend zu ändern, dass die vollständige Anwendung des Grundsatzes
gegenseitiger Anerkennung ermöglicht werde.
14.
Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 4. Juni 1998, sie hielten an der von
ihnen zur Einfügung in den Erlass von 1994 vorgeschlagenen Fassung derKlausel fest, da sie der
Auffassung seien, dass jeder Mitgliedstaat für die Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gesundheitswesens sorgen und eine Beurteilung insbesondere der toxikologischen Gefahren
vornehmen müsse, bevor er die Vermarktung eines Stoffes zulasse.
15.
Mit der Bekundung, dass die Französische Republik der mit Gründen versehenen Stellungnahme
innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, hat die Kommission die vorliegende Klage
erhoben.
16.
Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Französische Republik mit
dem Erlass von 1994 gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages verstoßen habe, und ihr
die Kosten des Verfahrens auferlegen.
17.
Die französische Regierung hält die Klage bereits für unzulässig und ersucht den Gerichtshof
deshalb, sie abzuweisen.
Zulässigkeit der Klage
18.
Die französische Regierung wirft der Kommission vor, das Verfahren gemäß Artikel 169 des
Vertrages und das in der Richtlinie 83/189 vorgesehene System präventiver Unterrichtung miteinander
vermengt zu haben.
19.
Dadurch seien mehrere tragende Rechtsgrundsätze verletzt worden.
20.
Zum einen stelle die Kommission, wenn sie die schriftliche Aufforderung zur Äußerung durch eine
ausführliche Stellungnahme ersetze, die drei in Artikel 169 des Vertrages vorgesehenen
Verfahrensschritte in Frage und verletze damit den Grundsatz der Normenhierarchie.
21.
Ferner habe die Kommission die Unterscheidung zwischen vorbereitenden Arbeiten und
Stellungnahmen auf der einen und Maßnahmen mit verbindlichem Charakter auf der anderen Seite
außer Acht gelassen. Diese Unterscheidung ginge ins Leere, wenn eine ausführliche Stellungnahme
der Kommission Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen würde oder wenn ein
Regelungsentwurf einer Regelung gleichgestellt würde.
22.
Schließlich verletze die Haltung der Kommission den Anspruch auf rechtliches Gehör, da die
Anwendung des Verfahrens der Richtlinie 83/189 dazu führe, dass das Stadium der Aufforderung zur
Äußerung wegfalle.
23.
Die Kommission hält die Klage für zulässig.
24.
Artikel 169 des Vertrages schreibe zwar eine vorprozessuale Phase vor, doch werde in dieser
Bestimmung nicht geregelt, welche Form die Handlungen der Kommission in dieser Phase haben
müssten.
25.
Es treffe auch zu, dass nach der üblichen Praxis die erste Handlung im Rahmen der
vorprozessualen Phase eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung sei, in der die Rügen, die gegen
den betreffenden Mitgliedstaat erhoben würden, kurz dargestellt werden müssten.
26.
Da die Worte „schriftliche Aufforderung zur Äußerung“ jedoch in Artikel 169 des Vertrages nicht
verwendet würden, sei für die erste Handlung in der vorprozessualen Phase keine besondere Form
vorgeschrieben.
27.
Es spreche somit nichts dagegen, eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 abgegebene
„ausführliche Stellungnahme“ einer schriftlichen Aufforderung zur Äußerung gleichzusetzen, wenn
diese ausführliche Stellungnahme zumindest eine kurze Darstellung der Rügen enthalte, aus denen
die Kommission einen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine seiner Pflichten ableite.
28.
Im Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-184/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-
6197) habe es sich wie im vorliegenden Fall um eine ausführliche Stellungnahme und nicht um eine
schriftliche Aufforderung zur Äußerung gehandelt. Die in dieser Rechtssache beklagte französische
Regierung habe aber insoweit keine Einwände erhoben, und der Gerichtshof habe diese
Vorgehensweise stillschweigend gebilligt.
29.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die französische Regierung vor, der Entwurf einer Rechtsnorm
enthalte definitionsgemäß keine rechtlich verbindlichen Vorschriften. Ein Entwurf als solcher könne
deshalb keine der aus dem Vertrag oder aus abgeleitetem Recht resultierenden Verpflichtungen
verletzen. Überdies zeige auch die Tatsache, dass der den Entwurf übermittelnde Mitgliedstaat im
Rahmen des in der Richtlinie 83/189 vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrens antworten und den
übermittelten Regelungsentwurf ändern oder zurückziehen könne und dass die Kommission mit dem
Ziel einer Harmonisierung den Status quo für zwölf Monate festschreiben könne, dass in diesem
Stadium nicht von einer Vertragsverletzung gesprochen werden könne.
30.
Dass diese Verfahrensfrage von der französischen Regierung im oben genannten Urteil
Kommission/Frankreich nicht aufgeworfen worden sei, hindere nicht daran, sie im vorliegenden Fall
aufzuwerfen, und hindere erst recht den Gerichtshof, der sich nicht von Amts wegen mit ihr befasst
habe, nicht daran, sie in der vorliegenden Rechtssache auf Verlangen der Beklagten zu prüfen.
31.
Wie der Gerichtshof im Beschluss vom 13. September 2000 in der Rechtssache C-341/97
(Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17)
entschieden hat, soll nach dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens
die schriftliche Aufforderung zur Äußerung zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen
und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur
Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 17. September 1996 in der
Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 15) und es ihm zumanderen
ermöglichen, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteil vom 9.
November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn. 23 und
24).
32.
Im Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein Verstoß des
betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird (Beschluss
Kommission/Niederlande, Randnr. 18).
33.
Es steht jedoch fest, dass sich der Mitgliedstaat, als eine ausführliche Stellungnahme gemäß der
Richtlinie 83/189 an ihn gerichtet wurde, keines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht schuldig
gemacht haben konnte, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf gab (Beschluss
Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
34.
Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die ausführliche Stellungnahme eine bedingte
Aufforderung zur Äußerung darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie
reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen
Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen (Beschluss
Kommission/Niederlande, Randnr. 20).
35.
Unter diesen Umständen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
36.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen.
37.
Die Französische Republik hat nicht beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Folglich
hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gulmann
Skouris
Puissochet
Schintgen
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Februar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Französisch.