Urteil des EuGH vom 09.03.2000
EuGH: kommission, republik, vertragsverletzung, luxemburg, regierung, unterlassen, verwaltung, rom, produktion, verfahrensordnung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
9. März 2000
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung“
In der Rechtssache C-386/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato D. Del Gaizo,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie
93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(ABl. L 307,
S. 18) nachzukommen, nicht erlassen und/oder es unterlassen hat, die Kommission davon zu unterrichten,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris
(Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 1998
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind,
um der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, nicht erlassen
und/oder es unterlassen hat, die Kommission davon zu unterrichten.
2.
Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens am
23. November 1996 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß
die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen, wobei die
Mitgliedstaaten gehalten sind, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit
gewährleisten können, daß die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden, und
haben die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
3.
Aus den Akten geht hervor, daß die Italienische Republik der Kommission die zur Umsetzung der
Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
4.
Da die Kommission über keine weiteren Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, daß
die Italienische Republik die dafür erforderlichen Vorschriften erlassen hätte, leitete sie das in Artikel
169 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein und forderte die italienische Regierung mit Schreiben
vom 30. Mai 1997 auf, sich binnen zwei Monaten zu der ihr zur Last gelegten Vertragsverletzung zu
äußern.
5.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 übermittelte die italienische Regierung der Kommission ihre
Erklärungen, aus denen hervorging, daß die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen in Vorbereitung seien.
6.
Nachdem die Kommission keine Mitteilung über die getroffenen Maßnahmen erhalten hatte,
richtete sie mit Schreiben vom 24. Juni 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die
Italienische Republik.
7.
Im Laufe einer in Rom am 15. und am 16. Oktober 1998 von den Dienststellen der Kommission
veranstalteten Besprechung machten die italienischen Verwaltungsstellen einige Angaben über die
Vorarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie.
8.
Nach Angabe der Kommission ist Artikel 46 des Entwurfs des Gesetzes Nr. 128, des am 24. April
1998 erlassenen und im Supplemento Ordinario der Nr. 104
vom 7. Mai 1998 veröffentlichten Gemeinschaftsgesetzes 1995-1997, in dem auf die Richtlinie Bezug
genommen wurde, mit der Folge zurückgezogen worden, daß die Richtlinie im endgültigen Wortlaut
dieses Gesetzes nicht mehr genannt wird. Die italienische Verwaltung hat es vorgezogen, eine
Verweisung auf die Richtlinie in einen anderen die Arbeitszeitgestaltung betreffenden Gesetzentwurf
aufzunehmen.
9.
In der Folge wurden der Kommission zusätzliche Informationen über den Stand des Verfahrens zur
Umsetzung der Richtlinie in der italienischen innerstaatlichen Rechtsordnung übermittelt. Es wurde
jedoch keine zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mitgeteilt.
10.
Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben.
11.
Die Italienische Republik macht zwar geltend, das nationale Recht stehe bereits im Einklang mit
einigen Vorschriften der Richtlinie und die Sozialpartner hätten am 11. November 1997 eine
gemeinsame Erklärung über die Durchführung der Richtlinie paraphiert, die im Sektor der Produktion
allgemein angewendet werde, bestreitet aber die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und
trägt vor, derErlaß der Regelung, die die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherstellen werde, sei
im Gange.
12.
Da die vollständige Umsetzung der Richtlinie innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist nicht
erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
13.
Demzufolge ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
14.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik zur Tragung der
Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Schintgen
Hirsch
Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
R. Schintgen
Verfahrenssprache: Italienisch.