Urteil des EuGH vom 18.07.2006
EuGH: muster und modelle, beschwerdekammer, verordnung, anspruch auf rechtliches gehör, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, verfahrensordnung, rechtsmittelgrund, beweismittel, rüge
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
18. Juli 2006()
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 –
Verwechslungsgefahr – Wortmarke ‚SISSI ROSSI‘ – Widerspruch der Inhaberin der älteren Wortmarke
‚MISS ROSSI‘ – Erstmaliges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – Beweismittel“
In der Rechtssache C-214/05 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 10. Mai
2005,
Sergio Rossi SpA
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
durch O. Montalto und P. Bullock als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Sissi Rossi Srl
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter),
J.‑P. Puissochet, A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. März 2006
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Sergio Rossi SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 2005 in der Rechtssache T‑169/03 (Sergio
Rossi/HABM, Slg. 2005, II‑685, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf
Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2003 (Sache R 569/2002-1, im
Folgenden: streitige Entscheidung) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Sergio Rossi
SpA als Rechtsnachfolgerin der Calzaturificio Rossi SpA und der Sissi Rossi Srl abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
„Die in Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes bezeichnete Klageschrift muss enthalten:
…
c) den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe;
d) die Anträge des Klägers;
e) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel“.
3 Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor:
„Im Übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr
vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden,
die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.“
4 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung
ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei
schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke
gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
5 Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt
werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“
6 Artikel 74 der Verordnung lautet:
„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es
sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser
Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht
werden, nicht zu berücksichtigen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits folgendermaßen zusammengefasst:
„1 Am 1. Juni 1998 meldete die [Sissi Rossi Srl, im Folgenden: Sissi Rossi,] beim [HABM] nach der
Verordnung [Nr. 40/94] eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Dabei handelt es sich um das Wortzeichen SISSI ROSSI.
3 Es wurde u. a. für die Waren ‚Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise‑ und Handkoffer; Regenschirme,
Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren‘ in Klasse 18 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 angemeldet.
…
5 Am 21. Mai 1999 erhob die Calzaturificio Rossi SpA nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr.
40/94 gegen die angemeldete Marke Widerspruch hinsichtlich der Waren ‚Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute
und Felle; Reise‑ und Handkoffer‘.
6 Der Widerspruch war gestützt auf die am 11. November 1991 in Italien eingetragene Wortmarke
MISS ROSSI (Nr. 553 016) und die am selben Tag mit Schutzwirkung für Frankreich registrierte
internationale Marke MISS ROSSI (Nr. 577 643). Diese älteren Marken sind für die Waren
‚Schuhe‘ in Klasse 25 des Abkommens von Nizza geschützt.
…
8 Durch einen am 22. November 2000 notariell beurkundeten Unternehmenszusammenschluss mit
der Calzaturificio Rossi SpA ist die Klägerin, die seither die Bezeichnung Sergio Rossi SpA führt,
zur Inhaberin der älteren Marken geworden.
9 Mit Entscheidung vom 30. April 2002 wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung für alle mit
dem
Widerspruch
angegriffenen
Waren
zurück.
Zur
Begründung
führte
die
Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die ernsthafte Benutzung der
älteren Marken nur für die Waren ‚Damenschuhe‘ nachgewiesen habe, die den in der Anmeldung
aufgeführten Waren ‚Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise‑ und Handkoffer‘ ähnlich seien. Der
französische Verbraucher nehme auch die Zeichen als ähnlich wahr.
10 Am 28. Juni 2002 erhob [Sissi Rossi] gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim
Amt eine Beschwerde.
11 Mit [der streitigen Entscheidung] hob die Erste Beschwerdekammer des Amtes die
Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung
führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass zwischen den Zeichen eine nur
geringe Ähnlichkeit bestehe. Aus einer vergleichenden Prüfung der Vertriebswege, der
Verwendungszwecke und der Art der betroffenen Waren zog die Beschwerdekammer den
Schluss, dass die Unterschiede zwischen den Waren gegenüber ihren wenigen Gemeinsamkeiten
bei weitem überwögen. Dabei prüfte und verwarf die Beschwerdekammer auch das Vorbringen,
wonach ‚Damenschuhe‘ und ‚Damentaschen‘ deshalb ähnlich seien, weil sie einander als
Produkte ergänzten. Die Beschwerdekammer verneinte daher das Vorliegen von
Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8 Mit Klageschrift, die am 12. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Sergio Rossi SpA
gegen die streitige Entscheidung eine Klage, mit der sie in erster Linie beantragte, die Entscheidung
vollständig aufzuheben, und hilfsweise, sie teilweise insoweit aufzuheben, als darin eine zwischen den
Marken bestehende Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren „Damentaschen“ und den von der
Wortmarke MISS ROSSI erfassten Waren „Damenschuhe“ verneint wird.
9 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst bestimmte von der Sergio Rossi SpA für die von
ihr behauptete Warenähnlichkeit von Damenschuhen und -taschen eingereichte Beweise – besonders
Presseartikel, Werbeanzeigen und Fotografien aus dem Internet – mit der Begründung von der
Verwertung ausgeschlossen, dass sie nicht schon im Verwaltungsverfahren vor dem HABM vorgelegt
worden seien.
10 Was die Anträge auf Aufhebung der streitigen Entscheidung angeht, so hat das Gericht den
Hauptantrag zurückgewiesen und nur den Hilfsantrag geprüft. Es hat zunächst der Klageschrift,
besonders dem ersten Klageantrag, und dem mündlichen Vorbringen der Klägerin entnommen, dass
diese alle mit dem Widerspruch angegriffenen Waren, also „Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer“,
und die mit den älteren Marken gekennzeichneten „Damenschuhe“ als ähnlich betrachtet. Das Gericht
hat sodann jedoch darauf verwiesen, dass sich der Vortrag in der Klageschrift ausschließlich auf
„Damentaschen“ und „Damenschuhe“ bezogen habe. Da in der Klageschrift gegen die von der
Beschwerdekammer getroffene Feststellung, dass zwischen „Leder und Lederimitationen; Häuten und
Fellen; Reise- und Handkoffern“ einerseits und „Damenschuhen“ andererseits keine Ähnlichkeit
bestehe, nichts vorgetragen worden sei, brauche das Gericht den bei ihm geltend gemachten
Klagegrund, soweit er auf die angebliche Ähnlichkeit dieser Waren gestützt sei, nicht zu prüfen.
11 Das Gericht hat ferner entschieden, dass der allgemeine Verweis der Klägerin auf ihr gesamtes
Vorbringen im Verwaltungsverfahren beim HABM ein fehlendes Vorbringen in der Klageschrift nicht
heilen könne. Die Klägerin habe jedoch erst in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet
geltend gemacht, dass allen fraglichen Waren dieselben Vertriebswege und die Fertigung aus
demselben Rohstoff gemeinsam seien.
12 Das Gericht hat anschließend die Ähnlichkeit zwischen den für die angemeldete Gemeinschaftsmarke
beanspruchten „Damentaschen“ und den „Damenschuhen“ der älteren Marken sowie die
Zeichenähnlichkeit geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Marken keine
Verwechslungsgefahr bestehe. Demgemäß hat es die Klage abgewiesen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
13 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;
– hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Eintragung der Marke „SISSI
ROSSI“ für die Waren „Leder und Lederimitationen“ betrifft;
– nachrangig hilfsweise, festzustellen, dass Beweise vorgebracht werden dürfen, ferner das
angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache entweder an das Gericht zur Prüfung
der von ihm für unzulässig erklärten Beweismittel zurückzuverweisen oder, alternativ und mit
Rücksicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94, an
die Beschwerdekammer des HABM zur Festsetzung einer Anhörungsfrist zurückzuverweisen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
14 Das HABM und Sissi Rossi beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin
die Kosten aufzuerlegen.
Das Rechtsmittel
15 Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf drei
Rechtsmittelgründe. Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen macht sie eine fehlerhafte
Anwendung der Verfahrensordnung des Gerichts geltend. Mit ihrem dritten, aus zwei Teilen
bestehenden Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94.
16 Es ist zunächst der dritte und anschließend der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
17 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das
Gericht die für die Beurteilung der Warenähnlichkeit – und damit der Verwechslungsgefahr zwischen
den Marken – erheblichen Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes wie die Art der
Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Waren fehlerhaft beurteilt habe. Sie beruft sich insoweit auf Randnummer 23 des
Urteils vom 29. September 1998 in der Rechtssache C‑39/97 (Canon, Slg. 1998, I‑5507).
18 So habe das Gericht vernachlässigt, dass die Endverbraucher der Waren dieselben seien. Außerdem
habe es, als es das Kriterium des Verwendungszwecks der Waren geprüft habe, die ästhetische
Funktion von Damentaschen und ‑schuhen nicht genügend gewürdigt, die diese zu ästhetisch
aufeinander abzustimmenden und deshalb komplementären Produkten mache. Schließlich habe das
Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im Verfahren beim HABM den Verkauf der Produkte
an normalerweise denselben Verkaufsstätten nicht dargetan habe, obgleich der Rechtsmittelführerin
zur Führung dieses Nachweises im Verwaltungsverfahren niemals Gelegenheit gegeben worden sei.
19 Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht
auch die Zeichenähnlichkeit fehlerhaft beurteilt habe. Es habe es offenbar als ausschlaggebend
betrachtet, dass der Eigenname „Rossi“ in den Augen der französischen Verbraucher völlig gängig sei,
wofür jedoch objektiv überhaupt nichts spreche. In Wirklichkeit sei der Name in Frankreich nicht
verbreitet und lasse an einen italienischen Familiennamen denken. Außerdem könne selbst ein
verbreiteter Eigenname die Herkunftsfunktion der Marke erfüllen und damit für die betreffenden Waren
kennzeichnungskräftig sein. Darum könne der Eigenname „Rossi“ für Frankreich nicht als nur wenig
kennzeichnungskräftig bewertet werden, sondern sei ihm eine erhöhte Kennzeichnungskraft
zuzuerkennen. Insoweit habe sich das Gericht, nur weil die Rechtsmittelführerin nie Gegenteiliges
geäußert habe, lediglich darauf stützen können, dass sie „nicht geltend gemacht [habe], dass das
Wort ‚Rossi‘ der beherrschende Zeichenbestand sei“.
20 Sissi Rossi meint, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene
Beurteilung der Tatsachen angreife, ohne die sachliche Richtigkeit seiner Feststellungen in Frage zu
stellen, so dass der vorliegende Rechtsmittelgrund nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes falle.
21 Das HABM und, hilfsweise, Sissi Rossi machen außerdem geltend, dass die Rügen der
Rechtsmittelführerin in der Sache nicht durchgriffen.
Würdigung durch den Gerichtshof
22 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes genügt der Hinweis, dass es allein Sache des
Gerichts ist, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen, und es nicht verpflichtet
ist, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen. Das Gericht
ist verpflichtet, eine Begründung zu geben, die dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen
Kontrolle, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Verfälschung der dem Gericht vorgelegten
Beweismittel, ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C‑198/03 P,
Kommission/CEVA und Pfizer, Slg. 2005, I‑6357, Randnr. 50).
23 Es steht dem Gericht außerdem frei, im Rahmen seiner unabhängigen Würdigung der Tatsachen zu
berücksichtigen, dass es eine Partei unterlässt, bestimmte Umstände geltend zu machen.
24 In den Randnummern 69 bis 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ähnlichkeit der Marken
und die Verwechslungsgefahr beim Publikum umfassend gewürdigt und dabei alle im vorliegenden Fall
erheblichen Faktoren berücksichtigt. Es hat seine Feststellungen auch rechtlich hinreichend
begründet.
25 Mit der Rüge, das Gericht habe die für die Waren- und Zeichenähnlichkeit erheblichen Faktoren
fehlerhaft beurteilt, möchte die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten und zweiten Teil des
dritten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit erreichen, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung
der Tatsachen an die Stelle der des Gerichts setzt.
26 Wie sich aus den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, ist das
Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten
Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der
Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als
solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteile vom 19.
September 2002 in der Rechtssache C‑104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22, und vom
15. September 2005 in der Rechtssache C‑37/03 P, BioID/HABM, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 43).
27 Da die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und
Beweismittel nicht gerügt hat, sind der erste Teil und partiell der zweite Teil des dritten
Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
28 Damit ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
29 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe, da das angefochtene Urteil keine
Begründung für die Zurückweisung ihres Hauptantrags enthalte, gegen Artikel 81 seiner
Verfahrensordnung verstoßen.
30 Sie trägt vor, dass das Gericht den Streitgegenstand nicht auf die Ähnlichkeit zwischen den mit den
älteren Marken gekennzeichneten „Damenschuhen“ und den für die Anmeldemarke beanspruchten
„Damentaschen“ hätte beschränken dürfen. Auch wenn sich ihr Klagevorbringen vor dem Gericht fast
ausschließlich auf die Ähnlichkeit zwischen diesen Waren bezogen habe, habe sie doch in ihrer beim
Gericht eingereichten Klageschrift an mehreren Stellen auch die Ähnlichkeit sämtlicher für die
Anmeldemarke beanspruchten Waren mit ihren eigenen Waren geltend gemacht. Außerdem hätte ihr
Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht als ein neues, erst im Verlauf des Rechtsstreits
geltend gemachtes Vorbringen im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts
bewertet werden dürfen, denn es habe sich dabei nicht um neue Klagegründe, sondern um eine bloße
Ergänzung des schon in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens gehandelt.
31 Nach Auffassung von Sissi Rossi und des HABM hat das Gericht seine Prüfung zu Recht auf
„Damenschuhe“ und „Damentaschen“ beschränkt, da es sich nicht an die Stelle der Parteien setzen
und eine mit dem Rechtsstreit zusammenhängende Frage, zu der die Parteien nichts vorgetragen
hätten, nicht aus eigener Initiative prüfen dürfe. Im Übrigen habe die Rechtsmittelführerin zwar in der
mündlichen Verhandlung tatsächlich auch die Ähnlichkeit anderer Waren als derjenigen geltend
gemacht, auf die das Gericht seine Prüfung beschränkt habe, aber dies zu diesem Zeitpunkt im
Verfahren erstmalig, weshalb das Gericht dieses Vorbringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen
habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
32 Nach seiner Benennung in der Überschrift wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund gerügt, dass das
Gericht die Zurückweisung des beim ihm gestellten Hauptantrags nicht begründet habe. Jedoch geht
aus der Rechtsmittelschrift hervor, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit rügt, die
Zurückweisung sei als solche rechtswidrig. Sie wirft dem Gericht nämlich vor, dass es den Antrag mit
der Begründung, er sei durch nichts in der Klageschrift untermauert, für unzulässig erklärt hat.
33 Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht damit einen Rechtsfehler begangen hat.
34 Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die beim Gericht
eingereichte Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
35 Mit der Tragweite einer solchen Anforderung hat sich der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit
Artikel 38 § 1 Buchstabe c seiner eigenen Verfahrensordnung befasst. Er hat dazu ausgeführt, dass
die geforderten Angaben hinreichend klar und deutlich sein müssen, um dem Beklagten die
Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner
Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der
Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C‑178/00, Italien/Kommission, Slg.
2003, I‑303, Randnr. 6, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C‑199/03, Irland/Kommission,
Slg. 2005, I‑8027, Randnr. 50).
36 Das Gleiche gilt für beim Gericht eingereichte Klagen, da Artikel 38 § 1 Buchstabe c der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des
Gerichts wortgleich gefasst sind und lediglich eine in Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes
niedergelegte Anforderung wiederholen, die unterschiedslos für Klagen beim Gerichtshof und beim
Gericht gilt.
37 Daher muss das Gericht einen Antrag, der in einer bei ihm eingereichten Klageschrift enthalten ist,
als unzulässig zurückweisen, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf
die er gestützt ist, nicht zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift
ergeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kann das Fehlen solcher Angaben in der
Klageschrift somit nicht durch deren Mitteilung in der mündlichen Verhandlung geheilt werden.
38 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnummern 46 bis 48 des angefochtenen Urteils den
Hauptantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich das Vorbringen in der bei ihm
eingereichten Klageschrift ausschließlich auf „Damentaschen“ und „Damenschuhe“ bezogen und die
Klageschrift somit nichts enthalten habe, was sich gegen die von der Beschwerdekammer getroffene
Feststellung gerichtet habe, wonach die Waren „Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise-
und Handkoffer“ den Waren „Damenschuhe“ nicht ähnlich seien.
39 Die Rechtsmittelführerin hat jedoch vor dem Gerichtshof nichts ernstlich dafür angeführt, dass die
beim Gericht eingereichte Klageschrift entgegen dessen Entscheidung durchaus tatsächliche und
rechtliche Angaben zur Untermauerung dieses Antrags enthalten habe.
40 Da der Antrag somit unzulässig war, hat die Rechtsmittelführerin damit, dass sie in der mündlichen
Verhandlung, um den in der Klageschrift gestellten Antrag zu stützen, rechtliche und tatsächliche
Angaben machte, die den gleichen Gegenstand wie der Antrag hatten, in Wirklichkeit einen neuen
Klagegrund geltend gemacht. Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können jedoch
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei
denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des
Verfahrens zutage getreten sind. Da die Rechtsmittelführerin nicht geltend macht, dass dies hier der
Fall gewesen sei, ist festzustellen, dass das Gericht dieses Vorbringen zu Recht als verspätet
zurückgewiesen hat.
41 Da dem Gericht insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist der erste Rechtsmittelgrund
zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
42 Die Rechtsmittelführerin macht in erster Linie geltend, dass das Gericht mit der Zurückweisung der
von ihr angebotenen Beweismittel gegen Artikel 44 § 1 Buchstabe e seiner Verfahrensordnung
verstoßen hat, der die Bezeichnung von Beweismitteln erlaubt.
43 Das Gericht habe sich insoweit zwar auf seine Rechtsprechung, aber auf andere Fallgestaltungen als
die vorliegende bezogen. Den vom Gericht angeführten Urteilen hätten nämlich Fälle zugrunde
gelegen, in denen das HABM das Vorbringen der Kläger von Anfang an zurückgewiesen habe – und
diese somit auf die für diese Zurückweisung angeführten Gegenargumente vor der
Beschwerdekammer des HABM hätten eingehen können –, während im vorliegenden Fall die
Widerspruchsabteilung der Rechtsmittelführerin zunächst Recht gegeben, dann aber die
Beschwerdekammer des HABM in der streitigen Entscheidung erstmals eine eigene Argumentation
entwickelt habe, so dass für die Rechtsmittelführerin keinerlei Möglichkeit bestanden habe, sich zu
irgendeinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren zu dieser vom HABM ihrer Auffassung
entgegengehaltenen Argumentation zu äußern.
44 Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94, da
sie im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM keine Gelegenheit gehabt habe, zu der Frage
Stellung zu nehmen, ob zwischen den betroffenen Waren Ähnlichkeit bestehe oder nicht.
45 Entgegen den Darlegungen des Gerichts könne die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 73 der
Verordnung Nr. 40/94 nicht als ein erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter neuer
Klagegrund angesehen werden, sondern sei die bloße Weiterentwicklung eines Klagegrundes, für den
schon anlässlich der Klageerhebung beim Gericht bestimmte Beweise vorgelegt worden seien.
46 Denn nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 hätte die Rechtsmittelführerin unter allen Umständen
die Möglichkeit haben müssen, den vom HABM erstmals und neu entwickelten Argumenten
entgegenzutreten. Da dies im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen sei, hätte das mit einer
Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM befasste Gericht die Wahl zwischen
zwei Möglichkeiten gehabt: Es hätte entweder die Vorlage der Beweise im Verfahren vor dem Gericht
für zulässig erklären müssen oder aber die streitige Entscheidung aufheben und die Sache an die
Beschwerdekammer zurückverweisen müssen, um der Rechtsmittelführerin Gelegenheit zu geben, den
in der streitigen Entscheidung erstmals enthaltenen Argumenten entgegenzutreten.
47 Sissi Rossi und das HABM meinen, dass das Gericht die streitigen Beweise aus den im angefochtenen
Urteil dargelegten Gründen zu Recht für unzulässig erklärt habe.
48 Was den hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund angeht, so stellt Sissi Rossi seine
Zulässigkeit mit der Begründung in Frage, dass die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel
73 der Verordnung Nr. 40/94 durch die Beschwerdekammer und nicht durch das Gericht rüge.
49 Jedenfalls habe das Gericht zu Recht entschieden, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel
73 unzulässig sei. Im Übrigen habe die Rechtsmittelführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, sich im
Verfahren vor dem HABM zu äußern.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Rüge des Verstoßes gegen Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung des Gerichts
50 Nach Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 ist die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung der
Beschwerdekammern des HABM nur möglich wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, der Verordnung Nr. 40/94 oder einer bei ihrer
Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs. Die Kontrolle einer
solchen Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter geht daher nicht über die Kontrolle ihrer
Rechtmäßigkeit hinaus und beinhaltet keine erneute Prüfung der von den Stellen des HABM
beurteilten Tatsachen.
51 Ferner ist das HABM nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 im Verfahren bezüglich
relativer Eintragungshindernisse, wie im vorliegenden Fall, bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das
Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
52 Da das HABM keine Tatsachen berücksichtigen kann, die ihm gegenüber von den Beteiligten nicht
vorgetragen worden sind, kann die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen auf der Grundlage solcher
Tatsachen nicht angefochten werden. Daher kann auch das Gericht keine Beweise für solche
Tatsachen berücksichtigen.
53 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin ist es insoweit unerheblich, dass die
Beschwerdekammer aus den dem HABM vorgelegten Beweisen andere Schlussfolgerungen als die
Widerspruchsabteilung gezogen hat, weil die Würdigung dieser Beweise durch die Beschwerdekammer
jedenfalls vor dem Gericht gerügt werden konnte.
54 Wie das Gericht außerdem zutreffend festgestellt hat, hätte die Rechtsmittelführerin, wenn sie der
Meinung war, dass ihr die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 73 Satz 2 der Verordnung
Nr. 40/94 die Möglichkeit versagt hatte, bestimmte relevante Beweise rechtzeitig im
Verwaltungsverfahren vorzubringen, für ihren Antrag, die streitige Entscheidung aufzuheben, einen
entsprechenden Klagegrund vortragen müssen. Die etwaige Verletzung des Anspruchs der
Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdekammer kann hingegen nicht zum
Ergebnis haben, dass das Gericht Tatsachen und Beweise prüft, die nicht zuvor bei den Stellen des
HABM vorgebracht worden sind.
– Zur Rüge eines Rechtsfehlers des Gerichts im Hinblick auf die angebliche Verletzung von Artikel
73 der Verordnung Nr. 40/94 durch die Beschwerdekammer
55 Es ist zunächst festzustellen, dass diese Rüge entgegen der Ansicht von Sissi Rossi zulässig ist, weil
die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe einen Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung
Nr. 40/94 durch die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft unbeanstandet gelassen.
56 Hinsichtlich der Begründetheit dieser Rüge ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 48 § 2 Absatz 1
der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens
nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe
gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
57 Die Rechtsmittelführerin bestreitet aber nicht, dass sie die Rüge, die Beschwerdekammer habe gegen
73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, nicht bereits in ihrer beim Gericht eingereichten
Klageschrift, sondern erst in der mündlichen Verhandlung erhoben hat. Ebenso bestreitet sie nicht,
dass die für diese Rüge maßgeblichen Umstände bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihrer
Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts bestanden und ihr auch bekannt waren.
58 Demnach stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Gericht die angebliche Verletzung von Artikel 73
Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht beanstandet hat.
59 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Kosten
60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Sissi Rossi die Verurteilung der
Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die
Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sergio Rossi SpA trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Italienisch.