Urteil des EuGH vom 16.05.2000

EuGH: staatliche beihilfe, kommission, befreiung, aufschub, nummer, klage auf nichtigerklärung, senkung, markt, pferderennen, auswärtige angelegenheiten

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
16. Mai 2000
„Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen“
In der Rechtssache C-83/98 P
Französische Republik,
Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, sowie durch F. Million und J.-M. Belorgey,
Chargés de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische
Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94 (Ladbroke Racing/Kommission,
Slg. 1998, II-1) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Ladbroke Racing Ltd
Solicitor S. Kon, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 9-10, rue Mathias
Klägerin im ersten Rechtszug,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida,
D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J.-P.
Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und V. Skouris,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. März 1998 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel
gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27.Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94
(Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem
das Gericht die Entscheidung 93/625/EWG der Kommission vom 22. September 1993 betreffend
mehrere Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Pari mutuel urbain (PMU) und der
Renngesellschaften (ABl. L 300, S. 15; im folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig
erklärt hat.
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
2.
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
„1 Die Ladbroke Racing Ltd (im folgenden: Klägerin) ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die von
der Ladbroke Group plc kontrolliert wird; diese veranstaltet u. a. bei Pferderennen im Vereinigten
Königreich und in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft Wetten und erbringt
entsprechende Dienstleistungen.
2 Der Pari mutuel urbain (im folgenden: PMU) ist ein wirtschaftlicher Interessenverband
(Groupement d'intérêt économique; im folgenden: GIE), dem die führenden Rennvereine Frankreichs
angehören (Artikel 21 des Dekrets 83-878 vom 4. Oktober 1983 über Pferderennvereine und
Totalisatorwetten) und der gegründet wurde, um die Rechte dieser Vereine bei der Organisation von
Totalisatorwetten für Pferderennen außerhalb von Rennplätzen wahrzunehmen. Die Wahrnehmung
dieser Rechte durch den PMU erfolgte anfänglich in Form eines .gemeinsamen Dienstes' (Dekret vom
11. Juli 1930 zur Ausdehnung der Totalisatorwetten außerhalb der Pferderennplätze). Gemäß Artikel
13 des Dekrets 74-954 vom 14. November 1974 über Pferderennvereine nimmt seit diesem Tag
ausschließlich der PMU die Rechte der Rennvereine in bezug auf die Totalisatorwetten außerhalb der
Rennplätze wahr. Dieses ausschließliche Recht des PMU wird außerdem dadurch geschützt, daß es
anderen Personen als dem PMU untersagt ist, Wetten für Pferderennen abzuschließen oder
entgegenzunehmen (Artikel 8 der interministeriellen Verordnung vom 13. September 1985 über den
Pari mutuel urbain). Es erstreckt sich auf Wetten, die im Ausland für die in Frankreich veranstalteten
Rennen entgegengenommen werden, und auf Wetten, die in Frankreich für im Ausland veranstaltete
Rennen entgegengenommen werden; diese Wetten können ebenfalls nur von den zugelassenen
Vereinen und/oder dem PMU abgeschlossen werden (Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes 64-1279 vom
23. Dezember 1964 mit dem Finanzgesetz für 1965 und Artikel 21 des Dekrets 83-878).
3 Am 7. April 1989 reichten sieben Unternehmen der Ladbroke-Gruppe, darunter die Klägerin, bei
der Kommission eine Beschwerde gegen mehrere Beihilfen ein, die die französische Regierung dem
PMU gewährt habe und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
...
5 Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, daß sie
beschlossen habe, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bezüglich der folgenden
sieben Maßnahmen zugunsten des PMU einzuleiten (ABl. C 38, S. 3):
.1. Zahlungserleichterungen in Form der für die Zahlung der staatlichen Abgaben von den Jahren
1980 und 1981 an eingeräumten Fristen;
2. Verzicht auf 180 Millionen ffrs bei den Abgaben für 1986;
3. Befreiung von [dem Aufschub des Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugs] um einen Monat;
4. Verwendung der nicht angeforderten Gewinne zur Zahlung einer zusätzlichen
Entlassungsentschädigung im Jahr 1985;
5. Freistellung des PMU [vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau];
6. Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden
Beträge von 1982 bis 1985;
7. Befreiung von der Körperschaftsteuer.'
...
13 Am 22. September 1993 erließ die Kommission die Entscheidung 93/625/EWG ... und schloß damit
das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren ab.
...
16 In der angefochtenen Entscheidung unterschied die Kommission zwischen zwei Kategorien von
Beträgen, die bei Pferderennwetten einbehalten werden, nämlich zwischen .Abgaben' oder
.öffentlichen Abgaben', also Beträgen, die in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, einerseits und
.nichtöffentlichen Entnahmen', also den nicht an die Wetter ausgezahlten Beträgen, andererseits. Der
angefochtenen Entscheidung zufolge behält der PMU von 100 FF eingenommenen Wetten etwa 30 FF
ein und zahlt 70 FF an die Wetter aus. Von den einbehaltenen 30 FF deckt er mit ca. 5,5 FF seine
laufenden Ausgaben, ca. 18 FF gehen an die staatlichen Behörden und die Stadt Paris und der Rest
wird an die Rennvereine abgeführt.
17 Die Kommission führte ferner aus, daß die Märkte für Glücksspiele zwar seit jeher national
abgeschottet seien, daß Wetten über Pferderennen auf nationalen Rennbahnen jedoch international
organisiert seien, und daß der PMU noch im Januar 1989 mit der Gründung des Pari mutuel
international (PMI) klar seine Absicht bekundet habe, seine Tätigkeiten auf Märkte außerhalb
Frankreichs auszudehnen, indem er in Deutschland und Belgien Vereinbarungen geschlossen habe
und so mit anderen Wettveranstaltern und speziell mit der Klägerin in Wettbewerb getreten sei (Teil III
der angefochtenen Entscheidung).
18 Sie vertrat die Auffassung, daß drei der sieben von der französischen Regierung zugunsten des
PMU getroffenen Maßnahmen, auf die sich das gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete
Verfahren erstreckt hatte, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
darstellten.
19 So habe der von 1982 bis 1985 praktizierte teilweise Verzicht auf die Abführung der sich aus der
Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge (315 Millionen FF), die nach
dem Haushaltsgesetz vom 17. Dezember 1966 seit 1967 in den allgemeinen Haushalt des Staates
geflossen seien, eine Beihilfe dargestellt, weil es sich um eine .zeitlich begrenzte Maßnahme zur
Lösung eines punktuellen Problems', nämlich der Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb, gehandelt
habe, mit der seine Marktstellung habe gefestigt werden sollen (Teile IV und V, Nummer 2).
20 Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs stelle eine
Zahlungserleichterung dar, die einer staatlichen Beihilfe gleichzustellen sei, die jedoch seit 1989
durch eine bei der Staatskasse ständig hinterlegte Kautionssumme kompensiert worden sei, bis diese
am 1. Juli 1993 abgeschafft worden sei (Teile IV und V, Nummer 6).
21 Schließlich habe zwar ein Urteil des Staatsrates aus dem Jahre 1962 den landwirtschaftlichen
Charakter der Tätigkeiten der Rennvereine und damit ihre Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau
bestätigt; gleichwohl sei die Tätigkeit des PMU selbst, nämlich Organisation und Abwicklung von
Wetten, aber offenkundig keine landwirtschaftliche Tätigkeit, so daß die betreffende Freistellung, da
sie durch die Rechtsstellung des PMU nicht gerechtfertigt sei, eine staatliche Beihilfe darstelle (Teile
IV und V, Nummer 7).
22 Dennoch war die Kommission der Ansicht, daß die fraglichen drei Maßnahmen gemäß Artikel 92
Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden könnten.
23 Bezüglich der Beihilfe in Form eines Verzichts auf die Abführung der sich der aus der Abrundung
der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge vertrat die Kommission die Auffassung,
daß trotz ihrer hohen Intensität (nahezu 29 % der gesamten Kosten der Umstellung auf EDV-Betrieb)
.die zwischen 1982 und 1985 für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen in
Anbetracht des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels vor der Gründung des
PMI im Januar 1989 unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser
Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten
einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden störenden
Auswirkungen auf dem Markt gehabt' hätten (Teil VII, Nummer 1).
24 Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs sei aus denselben
Gründen wie die vorgenannte Beihilfe bis Januar 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
anzusehen. In der Zeit nach 1989 seien die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen der
betreffenden Beihilfe in vollem Umfang durch eine bei der Staatskasse hinterlegte ständige Kaution
ausgeglichen worden (Teil VII, Nummer 2).
25 Die Beihilfe, die sich aus der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag ergebe, falle ebenso wie die
aus der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bestehende Beihilfe bis 1989
unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c, müsse jedoch ab 1989 für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden (Teil VII, Nummer 3).
26 Zur Rückforderung dieser seit 1989 gewährten Beihilfe vertrat die Kommission jedoch die
Auffassung, daß zwar .eine Rückzahlung der Beihilfe ab diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf den
Standpunkt der französischen Behörden, wonach der Abzug des fraglichen Beitrags angesichts des
unter Teil IV Nummer 7 erwähnten Urteils des Staatsrates [von 1962] nicht möglich war, nicht verlangt'
werden sollte (vgl. oben, Randnr. 21), daß dieses Argument aber .nach dem 11. Januar 1991, als den
französischen Behörden die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde, ... nicht mehr greifen' könne.
Die Kommission führte ferner aus, daß sie nicht in der Lage sei, den einzuziehenden Beihilfeanteil
selbst zu bestimmen, und daß sie die französische Regierung aufgefordert habe, den
wiedereinzuziehenden Beihilfebetrag selbst zu ermitteln und ihr mitzuteilen (Teil VIII).
27 Bei den anderen vier Maßnahmen hielt die Kommission die Voraussetzungen für eine Anwendung
des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht erfüllt.
28 Bezüglich der Beträge der nicht beanspruchten Gewinne vertrat die Kommission die Ansicht, daß
sie von jeher als normale Einnahmen gegolten hätten und mithin zu den nichtöffentlichen Entnahmen
gehörten. Ihre Verwendung zur Deckung insbesondere von Sozialausgaben sowie von Kontroll-,
Überwachungs- und Betriebsaufwendungen, von Anreizen für die Pferdezucht und von Investitionen in
Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferderennen und der Toto-Wetten könne folglich nicht als
staatliche Beihilfe angesehen werden, da das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln nicht
erfüllt sei (Teile IV und V, Nummer 1).
29 Zur veränderten Verteilung der öffentlichen Abgaben (vgl. oben, Randnr. 16) führte die
Kommission aus, daß die Steuerregelungen für Pferderennen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
fielen und daß Anpassungen der Steuersätze nach oben oder unten keine staatlichen Beihilfen
darstellten, solange diese einheitlich auf alle betroffenen Unternehmen anwendbar seien. Eine
staatliche Beihilfe könne nur dann vorliegen, wenn eine spürbare Senkung desSteuersatzes dazu
führen würde, die finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung zu stärken. Dies sei
vorliegend nicht der Fall, da es sich bei der Herabsetzung der öffentlichen Abgaben auf Wetten im
Jahre 1984 um eine begrenzte Senkung (etwa 1,6 %) gehandelt habe, die in der Folgezeit beibehalten
worden sei und nicht die Finanzierung einer punktuellen Maßnahme bezweckt habe. Die französischen
Behörden hätten bezweckt, die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen
nachhaltig zu erhöhen. Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Begünstigten der fraglichen
Maßnahme sei diese keine staatliche Beihilfe gewesen, sondern eine .Reform in Form einer durch die
Eigenart und die Anlage des Systems begründeten ´Steueranpassung´' (Teile IV und V, Nummer 3).
30 Bezüglich der Befreiung von der Körperschaftsteuer war die Kommission der Ansicht, daß, da der
PMU .aufgrund seiner Rechtsstellung als [GIE] ... nicht der Körperschaftsteuer [unterliegt]', in einer
solchen Befreiung .eine Folge der normalen Anwendung der allgemeinen Steuerregelung zu erblicken'
sei (Teil V, Nummer 4).
31 Zu den dem PMU vom Haushaltsminister mit Entscheidungen vom 24. April 1980 und vom 19.
Februar 1982 in Form eines Zahlungsaufschubs für die Zahlung der öffentlichen Abgaben bewilligten
Zahlungserleichterungen, die eine Zahlungsfrist von fast zwei Monaten darstellten, vertrat die
Kommission die Auffassung, daß diese Erleichterungen eine kontinuierliche Zunahme des Teils der
nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981 bewirkt hätten und es sich mithin .weder um einen zeitweiligen
Verzicht der staatlichen Behörden auf Finanzeinnahmen noch um eine punktuelle Maßnahme'
gehandelt habe, so daß sie ebenso zu bewerten seien wie die vorgenannte Maßnahme hinsichtlich
der Verteilung der Abgaben (vgl. oben, Randnr. 29) (Teile IV und V, Nummer 5).“
3.
Unter diesen Umständen hat die Ladbroke Racing Ltd beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der
streitigen Entscheidung erhoben, soweit die Kommission darin feststellt,
1. daß folgende Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fallen:
a) Zahlungserleichterungen, die es dem PMU erlauben, die Zahlung bestimmter Wettabgaben an
den Staat zu verschieben;
b) die Befreiung von der Körperschaftsteuer;
c) die Befreiung von der Einkommensteuer;
d) der Verzicht auf 180 Millionen FF an Wettabgaben im Jahr 1986;
e) das Recht des PMU, nicht beanspruchte Gewinne zu behalten;
f) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit 1. Januar 1989;
2. daß folgende Maßnahmen gemäß Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
sind:
a) die sich auf 315 Millionen FF belaufende Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel
in der Zeit von 1982 bis 1985;
b) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs vor dem 1. Januar 1989;
c) die Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 1989;
3. a) daß die dem PMU gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der
Arbeitgeber für die Zeit vor dem 11. Januar 1991 nicht zurückzuzahlen ist;
b) daß die Kommission nicht verpflichtet ist, selbst den auf die Freistellung vom
Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber entfallenden Beihilfebetrag zu bestimmen, dessen Rückzahlung
vom 11. Januar 1991 an sie angeordnet hat.
Das angefochtene Urteil
4.
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, daß es im Rahmen der Qualifizierung einer
Maßnahme als staatliche Beihilfe, die nach dem EG-Vertrag sowohl der Kommission als auch den
nationalen Gerichten obliege, grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, der Kommission einen weiten
Spielraum einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die insbesondere mit der
komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhingen. Zwar fielen das
Steuerrecht und die Einführung von Steuerregelungen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden,
doch könne sich die Ausübung einer solchen Zuständigkeit unter Umständen als mit Artikel 92 Absatz
1 EG-Vertrag unvereinbar erweisen (Randnrn. 51 bis 54).
5.
Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht erstens die drei Kriterien geprüft, anhand deren die
Kommission beurteilt hatte, ob die Änderung der Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und
1986 in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fiel (Randnrn. 55 bis 66). In der
angefochtenen Entscheidung heiße es nämlich zunächst, daß die fragliche Maßnahme nur eine
begrenzte Senkung (um etwa 1,6 %) des Abgabensatzes darstelle, mit der nicht die finanzielle Lage
eines Unternehmens in Monopolstellung gestärkt worden sei, sodann, daß sie auf Dauer angelegt
gewesen sei,und schließlich, daß sie nicht bezweckt habe, eine punktuelle Maßnahme zu finanzieren,
sondern „die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen ... zu erhöhen“ (vgl.
Randnr. 51).
6.
Hierzu hat das Gericht entschieden, daß die drei genannten Kriterien, wie sie im vorliegenden Fall
angewandt worden seien, nicht den Schluß der Kommission hätten rechtfertigen können, daß die
Senkung des Abgabensatzes ihrer Natur nach keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-
Vertrag, sondern eine Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems
begründeten Steueranpassung gewesen sei (Randnr. 62).
7.
Was zweitens die Zahlungserleichterungen betrifft, die es dem PMU erlaubten, die Zahlung
bestimmter Wettabgaben aufzuschieben, so hat das Gericht zunächst festgestellt, daß der Umstand
allein, daß die betreffende Maßnahme zu einem Sondersystem, das nur für den betreffenden Sektor
Geltung beanspruche, und nicht zu einer Ausnahmeregelung vom allgemeinen Besteuerungssystem
gehöre, sie nicht dem Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entziehen könne
(Randnrn. 74 bis 77).
8.
Weil eine - dauerhafte oder vorübergehende - staatliche Maßnahme, die einem Unternehmen
finanzielle Vorteile verschaffe und seine Finanzsituation verbessere, unter den Begriff der staatlichen
Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag falle, reiche die Unterscheidung zwischen einer
dauerhaften und einer vorübergehenden Änderung der Modalitäten für die Zahlung von Abgaben als
Kriterium nicht aus, um die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall auszuschließen (Randnr.
78).
9.
Weiter hat das Gericht ausgeführt, die Auffassung, wonach die Änderung der Zahlungsregelung für
öffentliche Abgaben an den Staat keine punktuelle Sondermaßnahme, sondern eine allgemeine
Änderung der Besteuerungsregelung für den gesamten Sektor der Pferderennen gewesen sei, finde
sich entgegen der Behauptung der Kommission nicht in der angefochtenen Entscheidung; vielmehr
sei nach dieser Entscheidung der Aufschub der Zahlung an den Staat vom Haushaltsminister
ausschließlich zugunsten des PMU bewilligt worden. Nicht von entscheidender Bedeutung sei, daß die
Einrichtung der Totalisatorwette in Frankreich im allgemeinen nicht nur den Mitgliedern des PMU,
sondern mittelbar auch solchen Vereinen, die ihm nicht angehörten, Vorteile bringen könne (Randnr.
79).
10.
Zum Vorbringen der Kommission, das staatliche Eingreifen sei im Rahmen einer besonders
belastenden Besteuerung des Pferderennsektors zu sehen, die eindeutig höher als die anderer
Unternehmen sei, hat das Gericht schließlich festgestellt, daß dieses Vorbringen, da zum ersten Mal
und zudem ohne ausreichende Beweisantritte vor dem Gericht vorgebracht, nicht geeignet sei, für
sich allein die Richtigkeit der Auffassung der Kommission zu belegen (Randnr. 81).
11.
Drittens hat das Gericht zur Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne an den PMU festgestellt,
diese Mittel könnten nicht als den Rennvereinen und dem PMU zustehende„übliche Einnahmen“
betrachtet werden, sondern sie seien „staatliche Mittel“, deren etwaige Einstellung in den
Staatshaushalt vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhänge, die der Gesetzgeber festlege
(Randnrn. 105 bis 108). Gleiches lasse sich der Entscheidung des französischen Gesetzgebers
entnehmen, die mögliche Verwendung nicht beanspruchter Gewinne auf bestimmte soziale Tätigkeiten
der Rennvereine auszudehnen (Randnrn. 109 und 110).
12.
Demgemäß beruhe die Annahme der Kommission, daß die betreffende Maßnahme, obzwar damit
Sozialausgaben der Rennvereine im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Totalisatorwetten
finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche
Beihilfe darstelle, auf einer unzutreffenden Prämisse (Randnr. 111).
13.
Viertens hat das Gericht zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit dem
1. Januar 1989 festgestellt, daß sich aus den Akten ergebe, daß die ständige Sicherheitsleistung bei
der Staatskasse, zu der die Rennvereine als Gegenleistung für die ihnen am 1. August 1969
zugestandene Befreiung verpflichtet seien, nicht seit 1989, sondern seit 1969 bestanden habe, wie
die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, und daß die streitige Entscheidung
in diesem Punkt somit einen offensichtlichen Fehler enthalte (Randnrn. 118 und 119).
14.
Da die Kommission die Frage, ob die ständige Sicherheitsleistung bis 1989 eine Neutralisierung der
Zahlungserleichterungen infolge der Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs bewirkt habe,
nicht ausführlich untersucht habe, könne sich das Gericht nicht dazu äußern, ob insoweit eine
staatliche Beihilfe vorgelegen habe. Da die Beurteilung der betreffenden Maßnahme durch die
Kommission auf jeden Fall fehlerhaft sei, sei dem Antrag der Klägerin zu entsprechen und die streitige
Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären (Randnrn. 120 bis 122).
15.
Schließlich hat das Gericht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Rückforderung einer mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe geprüft, ob die Kommission, wenn sie beschließe, dem
betroffenen Mitgliedstaat aufzugeben, eine derartige Beihilfe zurückzufordern, die Wirkungen dieser
Entscheidung mit der Begründung zeitlich begrenzen könne, daß das Urteil eines nationalen Gerichts
nach Auffassung des betroffenen Mitgliedstaats bei dem Empfänger der Beihilfe ein schutzwürdiges
Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit begründet habe (Randnr. 180).
16.
Nachdem das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat, hat es festgestellt,
daß sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger auf außergewöhnliche
Umstände berufen müsse, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der
Beihilfe begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen Behörden oder vor den
nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten wolle (Randnrn.
179 bis 184). Demgemäß sei die streitige Entscheidung insoweit, als sie die Pflicht der französischen
Behörden, die Rückzahlung der Beihilfe zu fordern, nicht für die Zeit ab 1989 ausgesprochen habe,für
die die Beihilfe für unvereinbar erklärt worden sei, sondern nur für die Zeit ab Einleitung des
Verfahrens am 11. Januar 1991, unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88
Absatz 2 EG) ergangen (Randnr. 185).
17.
Das Gericht hat deshalb die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt,
- als in ihr festgestellt wird, daß bestimmte dem PMU gewährte Vorteile in Form
a) der Änderung der Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986,
b) der Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter
Wettabgaben zu verschieben,
c) der Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne und
d) der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs nach dem 1. Januar 1989
keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind,
- und als sie die Pflicht des französischen Staates, die Rückzahlung der dem PMU gewährten Beihilfe
in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nicht mit dem Jahr 1989, sondern
erst ab 11. Januar 1991 beginnen läßt.
18.
Im übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.
Das Rechtsmittel
19.
Die Französische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen geltend gemacht wird,
daß das Gericht bei der Anwendung des Artikels 92 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 93 Absatz 2
des Vertrages Rechtsfehler begangen habe.
20.
Mit ihrem in vier Teile gegliederten ersten Rechtsmittelgrund greift die Rechtsmittelführerin das
Urteil des Gerichts an, soweit darin die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt wird, als sie
erstens die Änderung der Verteilung der Wettabgaben in den Jahren 1985 und 1986, zweitens die
Zahlungserleichterungen, die sich daraus ergaben, daß dem PMU gestattet wurde, die Zahlung
einiger dieser Abgaben zu verschieben, drittens die Zuweisung des Betrages der von den Wettern
nicht beanspruchten Gewinne an den PMU und schließlich die Befreiung vomeinmonatigen Aufschub
des Vorsteuerabzugs für die Zeit nach dem 1. Januar 1989 vom Anwendungsbereich des Artikels 92
Absatz 1 des Vertrages ausnimmt.
21.
Mit dem ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das
Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, daß die drei Kriterien, anhand
deren die Kommission es abgelehnt habe, die Senkung der öffentlichen Abgaben zugunsten des PMU
als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, nicht geeignet seien, das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von
Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages auszuschließen.
22.
Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe, um zu diesem Schluß zu
gelangen, unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) bestimmte Abschnitte
seiner Ausführungen unzureichend begründet und zu entscheidenden Gesichtspunkten, die die
Kommission in der streitigen Entscheidung und in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und
sie selbst in ihrem Streithilfeschriftsatz angeführt habe, keine Stellung genommen; einen Teil seiner
Ausführungen habe es auf unzutreffende Prämissen gestützt.
23.
Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezieht sich auf Natur und Umfang der Überprüfung der
Beurteilung, die die Kommission im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer von den nationalen
Stellen getroffenen Maßnahme als staatliche Beihilfe vornimmt.
24.
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin folgt aus der besonderen Natur der Kontrolle staatlicher
Beihilfen, daß sich der Richter, der die Umstände des Einzelfalls rechtlich zu prüfen habe, darauf
beschränken müsse, das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers festzustellen. Diese Art der
Kontrolle dürfe nicht besonderen Umständen vorbehalten bleiben, deren Vorliegen sich im übrigen oft
nur schwer feststellen lasse. Folglich habe das Gericht die Natur der von ihm vorzunehmenden
Prüfung fehlerhaft bestimmt, als es im wesentlichen ausgeführt habe, es dürfe sich nicht darauf
beschränken, zu prüfen, ob bei der Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein offensichtlicher
Beurteilungsfehler begangen worden sei, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die
insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhingen.
25.
Dazu genügt die Feststellung, daß der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist,
rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der
Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz
1 des Vertrages fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm
anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission
vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. Das Gericht hat daher hinsichtlich des Umfangs
der gerichtlichen Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen keinen
Rechtsfehler begangen.
26.
Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe bei seiner Kontrolle die Argumente,
die die Kommission als Begründung dafür angeführt habe, daß die Senkung der öffentlichen Abgaben
nicht unter Artikel 92 Absatz 1 falle, fehlerhaft geprüft. Das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt,
ob die von der Kommission insoweit herangezogenen Kriterien, wie es in der streitigen Entscheidung
heiße, durch die Eigenart und die Anlage des fraglichen Sondersystems gerechtfertigt seien, dessen
Bestehen es übrigens anerkannt habe. Es habe somit einen für die Entscheidung des Rechtsstreits
ausschlaggebenden Rechtsfehler begangen.
27.
Im Rahmen von Regelungen, die der gesamten Wirtschaft offen stünden, sei die Prüfung der Frage,
ob bestimmte Maßnahmen aufgrund der Eigenart und der Anlage des Systems, zu dem sie gehörten,
mit Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vereinbar seien, von entscheidender Bedeutung, wenn es darum
gehe, die Mechanismen, die möglicherweise staatliche Beihilfen darstellten, von denen zu
unterscheiden, die gerade deshalb nicht unter diese Vorschrift fielen, weil sie durch die Eigenart und
die Anlage des Systems gerechtfertigt seien. Das Gericht habe sich daher vor einer Qualifizierung der
betreffenden Maßnahme als Beihilfe fragen müssen, ob im vorliegenden Fall eine derartige
Rechtfertigung gegeben sei.
28.
Aus Randnummer 76 des angefochtenen Urteils geht klar hervor, daß das Gericht die
Besonderheiten der für Pferderennwetten in Frankreich geltenden Steuerregelung nicht nur kannte,
sondern auch berücksichtigt hat.
29.
Im übrigen beruht die Argumentation der Rechtsmittelführerin auf einem fehlerhaften Verständnis
der streitigen Entscheidung. Wie der Generalanwalt in den Randnummern 25 und 26 seiner
Schlußanträge ausgeführt hat, wird in dieser Entscheidung nicht a priori und vage die Besonderheit
des französischen Systems der Besteuerung von Pferderennwetten angeführt, um die Qualifizierung
der Senkung der Zahlungen an den Staat als staatliche Beihilfe abzulehnen. Vielmehr hat die
Kommission drei Auslegungskriterien angewandt, aus denen sie die drei in Randnummer 5 dieses
Urteils genannten Argumente hergeleitet hat, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die betreffende
Senkung keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern eine „Reform in Form einer durch die Eigenart
und die Anlage des Systems begründeten .Steueranpassung'“. Folglich ist das Vorbringen, daß das
Kriterium der Eigenart und der Anlage des Systems gegenüber den drei übrigen Kriterien eigenständig
sei oder die Rechtsgrundlage für die Beurteilung durch die Kommission darstelle, völlig unbegründet.
30.
Das Gericht hat es somit weder versäumt noch abgelehnt, das Kriterium der Eigenart und der
Anlage des Systems zu berücksichtigen, als es geprüft hat, ob die Kommission in Anbetracht der
tatsächlichen Umstände des Falles zu Recht der Auffassung war, daß die Senkung der öffentlichen
Abgaben nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages falle.
31.
Drittens wirft die französische Regierung dem Gericht vor, es habe einen Fehler bei der rechtlichen
Qualifizierung der Tatsachen begangen, als es implizit entschiedenhabe, daß die Kommission aus der
fehlenden Finanzierung einer punktuellen Maßnahme und aus der begrenzten Änderung der
öffentlichen Abgaben nicht habe schließen können, daß die Senkung des betreffenden
Abgabensatzes um 1,6 % zugunsten der Veranstaltung von Pferderennen mit der Eigenart und der
Anlage des Systems in Einklang stehe und keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstelle.
32.
Das Gericht hat in den Randnummern 57 bis 59 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit dieser
beiden Kriterien der Kommission angezweifelt, auf jeden Fall aber festgestellt, daß die Änderung des
Satzes der öffentlichen Abgaben eine punktuelle Maßnahme habe finanzieren sollen und daß die
Senkung dieses Satzes nicht begrenzt gewesen sei.
33.
Der Gerichtshof braucht daher nicht zu prüfen, ob das Gericht zu Unrecht entschieden hat, daß die
Kommission diese Kriterien nicht heranziehen durfte, um festzustellen, ob die fragliche
Steuermaßnahme keine staatliche Beihilfe war.
34.
Mit den Argumenten, die die Rechtsmittelführerin gegen die in Randnummer 32 des vorliegenden
Urteils wiedergegebenen Feststellungen des Gerichts anführt, wird letztlich die Würdigung des
Sachverhalts durch das Gericht angegriffen. Diese kann aber mit einem Rechtsmittel nicht in Frage
gestellt werden. Die betreffenden Argumente sind somit als unzulässig zurückzuweisen.
35.
Das letzte Argument des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geht schließlich dahin, daß
die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei. Insoweit bezieht sich die
Rechtsmittelführerin insbesondere auf Randnummer 154 des Urteils, in der das Gericht festgestellt
hat, daß „der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen [ist], daß solche Handelsbeziehungen
zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten vor der Gründung des PMI im [Januar] 1989 nicht
bestanden, was bedeutet, daß vor diesem Zeitpunkt zwischen dem PMU und den übrigen auf dem
Gemeinschaftsmarkt für Totalisatorwetten tätigen Wirtschaftsteilnehmern nicht einmal Wettbewerb
herrschte“.
36.
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin folgt bereits aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1
des Vertrages, daß das Gericht aufgrund dieser Feststellung hätte entscheiden müssen, daß keine
der bis 1989 zugunsten des PMU durchgeführten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser
Vorschrift habe darstellen können, insbesondere nicht - zumindest in ihren Wirkungen bis Ende 1988 -
die Anpassung der öffentlichen Abgaben ab 1985.
37.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den Randnummern 51 bis 62 des
angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, daß das Gericht lediglich geprüft hat, ob die drei Kriterien,
die in der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Änderung der öffentlichen Abgaben genannt sind,
ausreichten, um den Schluß zu rechtfertigen, daß diese Änderung eine Reform in Form einer durch die
Eigenart und die Anlage desSystems begründeten Steueranpassung darstellte. Dagegen hat sich das
Gericht nicht zu den anderen Kriterien für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und
insbesondere zu der Frage geäußert, ob der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für
Wettannahmen durch diese Anpassung der öffentlichen Abgaben beeinträchtigt wurde. Folglich kann
kein Widerspruch zwischen der Feststellung in Randnummer 62 und den Ausführungen in
Randnummer 154 des angefochtenen Urteils vorliegen.
38.
Die gleichen Erwägungen gelten für die vom Gericht geprüften übrigen staatlichen Maßnahmen.
39.
Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
40.
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes kritisiert die Rechtsmittelführerin das
angefochtene Urteil insoweit, als das Gericht festgestellt habe, daß die Kommission Artikel 92 Absatz
1 des Vertrages fehlerhaft angewandt habe, als sie die Zahlungserleichterungen, die es dem PMU
erlaubt hätten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben, nicht als staatliche Beihilfe
angesehen habe.
41.
Zunächst ist zu bemerken, daß die Rechtsmittelführerin die im ersten Teil des Rechtsmittelgrundes
vorgebrachten Rügen teilweise wiederholt, die sich auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle sowie
darauf beziehen, daß das Gericht es versäumt habe, Eigenart und Anlage des Systems der Abgaben
auf Pferderennwetten in Frankreich zu berücksichtigen. Aus den in den Randnummern 23 bis 30 des
vorliegenden Urteils genannten Gründen sind diese Rügen zurückzuweisen.
42.
Sodann wirft die Französische Republik dem Gericht vor, es habe in Randnummer 79 des
angefochtenen Urteils festgestellt, daß die streitige Entscheidung keine Erwägungen enthalte, die
belegen könnten, daß die Änderung der Regelung für die Zahlung von Wettabgaben an den Staat
keine punktuelle Sondermaßnahme gewesen sei, sondern eine allgemeine Änderung der
Besteuerungsregelung für den gesamten Sektor der Pferderennen und nicht nur für den PMU.
43.
Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß die Kommission entgegen den Angaben des
Gerichts in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils in der streitigen Entscheidung sehr wohl
Belege dafür angeführt habe, daß sich die fragliche staatliche Intervention in den Rahmen einer
besonders belastenden Besteuerung des Pferderennsektors einfüge, die eindeutig höher als die
anderer Unternehmen sei.
44.
Wie der Generalanwalt in den Nummern 37 bis 39 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, handelt es
sich hierbei um ein Vorbringen, das sich auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht
bezieht und nicht mit einem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof in Frage gestellt werden kann. Folglich
ist dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
45.
Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das
Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 111 des angefochtenen Urteils die
Auffassung vertreten habe, die Annahme der Kommission, daß die Zuweisung der von den Wettern
nicht beanspruchten Gewinne an den PMU, obzwar damit Sozialausgaben der Rennvereine finanziert
werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche Beihilfe
darstelle, beruhe auf einer unzutreffenden Prämisse und sei daher für nichtig zu erklären.
46.
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin muß das angefochtene Urteil in diesem Punkt
aufgehoben werden, da aufgrund der Eigenart und der Anlage des betreffenden Systems die Mittel,
die der Einrichtung nach Auszahlung der Gewinne an die Wetter und nach Zahlung der öffentlichen
Abgaben blieben, deren übliche Einnahmen darstellten. Der bloße Umstand, daß der Staat zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Verwendung eines Teils dieser Mittel auf bestimmte Zwecke beschränke,
könne nicht ihr Wesen ändern und sie in staatliche Mittel umwandeln.
47.
Das Gericht begründet in den Randnummern 105 bis 108 des angefochtenen Urteils seine
Beurteilung hinsichtlich der Qualifizierung der betreffenden nationalen Maßnahme als staatliche
Beihilfe. Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlußanträge ausführt, ist diese Beurteilung
rechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
48.
Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die fragliche Maßnahme
bewirkt hat, daß die Rennvereine die Sozialausgaben des PMU übernehmen konnten, und daß die
Beträge, die den nicht beanspruchten Gewinnen entsprachen, von den zuständigen französischen
Behörden kontrolliert wurden. Das Gericht hat daraus in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils
geschlossen, daß, soweit die nationale Regelung die mögliche Verwendung dieser Beträge auf andere
Tätigkeiten der Rennvereine als die ursprünglich festgelegten ausgedehnt habe, der nationale
Gesetzgeber aufgrund dieser Erweiterung auf Mittel verzichtet habe, die sonst wieder in den
Staatshaushalt gelangt wären.
49.
In Randnummer 110 fügt das Gericht hinzu, daß diese Mittel, da sie „speziell zur Finanzierung von
Sozialausgaben“ verwendet worden seien, wie es in der angefochtenen Entscheidung heiße, nach
ständiger Rechtsprechung eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen sonst zu tragen
hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten darstellten.
50.
Insoweit bestätigt das von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil des Gerichts vom 12.
Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109) in
Randnummer 67 ganz klar, daß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages alle Geldmittel erfaßt, auf die der
öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne daß es
dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. Auch wenn
die aus der Zuweisung der nicht beanspruchten Gewinne an den PMU resultierenden Beträge nicht
auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, daß sie ständig unter staatlicherKontrolle
und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, damit sie als staatliche Mittel
qualifiziert werden können und die genannte Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92
Absatz 1 des Vertrages fällt.
51.
Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach zurückzuweisen.
52.
Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf die Randnummern 118 bis 122 des
angefochtenen Urteils, in denen das Gericht der Kommission einen Sachverhaltsirrtum bezüglich der
Durchführung des einmonatigen Aufschubs des Vorsteuerabzugs vorgeworfen hat, da sie die
Auffassung vertreten habe, daß das System der ständigen Sicherheitsleistung bei der Staatskasse,
das die Zahlungserleichterungen infolge der Befreiung vom Aufschub neutralisiere, erst seit 1989
bestanden habe, während es tatsächlich seit 1969 angewandt worden sei.
53.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Beurteilung des Zeitraums nach dem
1. Januar 1989 durch die Kommission aufgrund von Gesichtspunkten für nichtig erklärt, die sich im
wesentlichen auf den Zeitraum vor diesem Datum bezogen hätten. Das Gericht habe die Feststellung,
daß die Kommission den gesamten Zeitraum nach dem genannten Datum unzutreffend beurteilt habe,
nicht ausschließlich auf diese Gesichtspunkte stützen können. Insoweit weise das Urteil des Gerichts
einen Argumentationsfehler auf und sei auf jeden Fall unzureichend begründet.
54.
Diese Rügen greifen nicht durch, da sie auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen
Urteils beruhen. Anders als von der Rechtsmittelführerin behauptet, hat das Gericht nicht
entschieden, daß die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs in der Zeit nach
dem 1. Januar 1989 eine staatliche Beihilfe darstelle, sondern lediglich festgestellt, daß es ihm
aufgrund der offensichtlichen Sachverhaltsirrtümer, auf denen die gesamte Argumentation der
Kommission in diesem Punkt beruhe, nicht möglich sei, sich dazu zu äußern, ob im vorliegenden Fall
eine staatliche Beihilfe vorliege. Eine derartige materielle Beurteilung entzieht sich der Kontrolle, die
der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels ausüben kann. Folglich ist der letzte Teil des ersten
Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
55.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß das angefochtene
Urteil einen Rechtsfehler aufweise, soweit das Gericht in Randnummer 185 entschieden habe, daß die
streitige Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ergangen sei, da sie
die Pflicht der französischen Behörden, die Rückzahlung der Beihilfe an den PMU in Form der
Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern, nur für die Zeit nach dem 11. Januar 1991,
dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen die Französische Republik, ausgesprochen habe,
obwohl die Erstattung der staatlichen Beihilfe von dem Zeitpunkt an hätte verlangt werden müssen,
zu dem sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, also von 1989 an.
56.
Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung festgestellt, daß die Freistellung des PMU vom
Wohnungsbaubeitrag von 1989 an mit dem Vertrag unvereinbar gewesen sei. Gleichwohl brauche der
PMU die entsprechenden Beträge erst vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Januar 1991 an
zu erstatten, da er damals aufgrund eines Urteils des französischen Conseil d'État, dem zufolge die
Tätigkeiten der Rennvereine landwirtschaftlichen Charakter hätten und daher vom
Wohnungsbaubeitrag freigestellt werden könnten, ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit
der Freistellung gehabt habe.
57.
Das Gericht hat dagegen in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten,
daß die Kommission nicht selbst das vom Mitgliedstaat geltend gemachte berechtigte Vertrauen des
Begünstigten habe berücksichtigen können, um das Erfordernis der Erstattung einer Beihilfe zu
verneinen, die sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe.
58.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin enthält das Urteil des Gerichts in diesem Punkt einen
Rechtsfehler. Genauer gesagt wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe der Kommission
die Möglichkeit abgesprochen, das Vorbringen des Mitgliedstaats zu prüfen, daß der Empfänger der
streitigen Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen in deren Rechtmäßigkeit geltend machen könne. Der
Standpunkt des Gerichts belaste das Verfahren übermäßig, da er es unmöglich mache, ein
wesentliches Vorbringen, das unmittelbar die Frage der Rückforderung der Beihilfen betreffe, bereits
im Stadium der Kontrolle durch die Kommission zu prüfen.
59.
Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob das Gericht in Randnummer 183 des angefochtenen
Urteils zu Recht festgestellt hat, daß sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der
Beihilfeempfänger auf außergewöhnliche Umstände berufen müsse, die bei ihm ein berechtigtes
Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei
den staatlichen Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen
Beihilfe entgegentreten wolle, genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, daß die streitige
Entscheidung, wie die Klägerin zutreffend vor dem Gericht geltend gemacht hat, jedenfalls bezüglich
des Verzichts auf die Forderung der Erstattung eines Teils der für mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar erklärten Beihilfe unzureichend begründet war.
60.
In dieser Entscheidung hat sich die Kommission nämlich auf eine Erwähnung des Urteils des Conseil
d'État beschränkt, ohne näher zu erläutern, weshalb es sich dabei aus ihrer Sicht um einen
außerordentlichen Umstand handelte, der trotz der Nichtbeachtung des Artikels 93 des Vertrages ein
berechtigtes Vertrauen beim Beihilfeempfänger begründen konnte.
61.
Daher hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß die streitige Entscheidung, soweit sie die
Erstattung der Beihilfe an den PMU in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag nur für die Zeit
von der Einleitung des Verfahrens am 11. Januar 1991 an gefordert habe, für nichtig zu erklären sei.
62.
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
63.
Nach alledem ist keiner der beiden Rechtsmittelgründe, auf die die Rechtsmittelführerin ihr
Rechtsmittel gestützt hat, begründet, und das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Kosten
64.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die
Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Rodríguez Iglesias Moitinho de Almeida Edward
Sevón Schintgen Kapteyn Puissochet
Hirsch Jann Ragnemalm Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.