Urteil des EuGH vom 27.10.1998
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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
27. Oktober 1998
„Vertragsverletzung — Nichtumsetzung der Richtlinie 93/103/EG“
In der Rechtssache C-364/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Irland
Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat,
daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie
93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1) nachzukommen, und/oder der Kommission
nicht diese Vorschriften mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter L. Sevón und M.
Wathelet,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Oktober 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland
dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/103/EG des
Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, und/oder der
Kommission nicht diese Vorschriften mitgeteilt hat.
2.
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1995
nachzukommen.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die irische
Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen
können, daß Irland diese Verpflichtung
erfüllt hätte, leitete sie gegen diesen Staat das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-
Vertrag ein, indem sie ihm am 27. Februar 1996 ein Aufforderungsschreiben übermittelte.
4.
Da sie hierauf keine Antwort erhielt, richtete die Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996
an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach
Erhalt des Schreibens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.
5.
Da sie auf diese Stellungnahme hin keine offizielle Antwort erhielt, hat die Kommission die
vorliegende Klage erhoben.
6.
In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die irische Regierung die Vertragsverletzung nicht, weist
jedoch darauf hin, daß Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie bevorstünden. Außerdem ersucht
sie den Gerichtshof, das Verfahren für die Dauer von drei Monaten auszusetzen.
7.
Die Kommission hält in ihrer Klageerwiderung an ihren Anträgen fest und äußert sich nicht zu dem
Antrag der irischen Regierung.
8.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu
beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen berücksichtigt der Gerichtshof nicht (vgl.
insbesondere Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-361/95, Kommission/Spanien, Slg.
1997, I-7351, Randnr. 13).
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, ist der Klage
stattzugeben.
10.
Somit ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der
Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie
93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß es nicht alle
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Sevón
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Oktober 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Englisch.