Urteil des EuGH vom 22.04.1999
EuGH: kommission, butter, verordnung, intervention, regierung, niederlande, erleichterung der beweislast, rahm, klagegrund, mitgliedstaat
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
22. April 1999
„EAGFL — Rechnungsabschluß — Haushaltsjahr 1990 — Butter“
In der Rechtssache C-28/94
Königreich der Niederlande,
Hilfsrechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Niederländische
Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Woude, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 93/659/EG der Kommission vom 25. November 1993
über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten
Ausgaben (ABl. L 301, S. 13)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini
(Berichterstatter), H. Ragnemalm und R. Schintgen,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 17. Juni 1998, in der das Königreich der Niederlande durch
M. A. Fierstra, Hilfsrechtsberater im Außenministerium, und die Kommission durch T. van Rijn, Beistand:
Rechtsanwalt M. van der Woude, Brüssel, vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Königreich der Niederlande hat mit Klageschrift, die am 26. Januar 1994 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag die teilweise Nichtigerklärung
der Entscheidung 93/659/EG der Kommission vom 25. November 1993 über den Rechnungsabschluß
der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben (ABl. L 301, S. 13; im
folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt, soweit diese eine pauschale Berichtigung in Höhe
von 82 656 019 HFL betreffend Kosten, die für den Ankauf von in den Niederlanden zur Intervention
zugelassener Butter ab 28. Februar 1985 entstanden waren, vornimmt.
Die Gemeinschaftsregelung
Verordnung (EWG) Nr. 985/68
2.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der
Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 169, S. 1) nennt die
Voraussetzungen, die Butter im Hinblick auf ihre Zusammensetzung erfüllen muß, um von den
Interventionsstellen gekauft werden zu können.
3.
Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a aa der Verordnung Nr. 985/68 in der Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2714/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 15) muß die von den
Interventionsstellen gekaufte Butter einen Mindestgehalt an Butterfett von 82 Gewichtshundertteilen
sowie einen Wassergehalt von höchstens 16 Gewichtshundertteilen haben und aus Sauerrahm
hergestellt sein. Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a bb der Verordnung ist aus Süßrahm hergestellte
Butter zur Intervention zugelassen, wenn sie einen Mindestgehalt an Butterfett von 80
Gewichtshundertteilen, einen Wassergehalt von höchstens 16 Gewichtshundertteilen und einen
Salzgehalt von höchstens 2 Gewichtshundertteilen hat.
Verordnung (EWG) Nr. 685/69
4.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über
Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 90, S.
12) kaufen die Interventionsstellen die ihnen angebotene Butter nur, wenn anhand einer
entnommenen Probe eine Qualitätskontrolle durchgeführt worden ist und wenn die Butter den in
Artikel 3 aufgeführten Haltbarkeitsbedingungen, den in Artikel 4 aufgeführten Altersbedingungen
sowie den in Artikel 5 aufgeführten Mengen- und Verpackungsbedingungen entspricht.
5.
Nach Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 685/69 muß die Butter aus pasteurisiertem
saurem Rahm in Molkereien, die über technisch geeignete Anlagen verfügen, und unter
Voraussetzungen, die die Herstellung einer Butter guter Haltbarkeit gestatten, hergestellt worden
sein.
Verordnung (EWG) Nr. 1897/87
6.
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 985/68 bestimmt nach seiner Änderung durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1897/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung Nr.
985/68 und zur Abweichung von dieser Verordnung (ABl. L 182, S. 35), daß die von den
Interventionsstellen gekaufte Butter auch aus Süßrahm hergestellt sein darf, wenn sie einen
Mindestgehalt an Butterfett von 82 Gewichtshundertteilen und einen Wassergehalt von höchstens 16
Gewichtshundertteilen hat. Das Erfordernis eines Salzgehalts von höchstens 2 Gewichtshundertteilen
für aus Süßrahm hergestellte Butter, das sich aus der Verordnung Nr. 2714/72 ergab, gilt also nicht
mehr.
Verordnung (EWG) Nr. 2687/87
7.
Durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2687/87 der Kommission vom 4. September 1987 zur
Änderung der Verordnung Nr. 685/69 (ABl. L 254, S. 14) wurde das in Artikel 3 Buchstabe a der
Verordnung Nr. 685/69 aufgestellte Erfordernis, daß die Butter aus pasteurisiertem saurem Rahm
hergestellt werden muß, aufgehoben und durch den Begriff „pasteurisierter Rahm“ ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 729/70
8.
Nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe b und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des
Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13)
finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach
Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen
werden.
9.
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, daß die
durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder
Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Nach Artikel 8 Absatz 2 werden die
finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder
Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht von der Gemeinschaft getragen.
10.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle
für das Funktionieren des EAGFL erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen,
die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle — zu erleichtern,
deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung
als zweckmäßig erachtet.
Verordnung (EWG) Nr. 283/72
11.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die
Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der
Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen
Informationssystems (ABl. L 36, S. 1) bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
folgendes mit:
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70;
— das Verzeichnis der mit der Durchführung dieser Maßnahmen betrauten Dienststellen und
Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über Funktion und Arbeitsweise dieser
Dienststellen und Einrichtungen und über die Verfahren, die diese anzuwenden haben.“
12.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in dem auf
das Ende jedes Vierteljahres folgenden Monat eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die
Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.
13.
Nach Artikel 4 der Verordnung teilt jeder Mitgliedstaat den anderen in Betracht kommenden
Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die Unregelmäßigkeiten, bei denen sehr schnelle
Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu befürchten sind, sowie diejenigen mit, die die
Anwendung einer neuen betrügerischen Praxis erkennen lassen.
14.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung setzen die Mitgliedstaaten die Kommission in dem auf das
Ende jedes Vierteljahres folgenden Monat von den zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten
Beträge eingeleiteten Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Kenntnis und erteilen ihr alle
zweckdienlichen Auskünfte.
Der Rechtsstreit
15.
Ende der siebziger Jahre entwickelte das Nederlands Instituut Zuivel Onderzoek (Niederländisches
Forschungsinstitut für Milcherzeugnisse) ein neues Verfahren zur Herstellung von Butter, das
sogenannte NIZO-Verfahren. Der niederländischen Regierung zufolge wurde dieses Verfahren
hauptsächlich zur besseren technischen Überwachung der Butterherstellung, zur Verhütung von
organoleptischen Anomalien und zur Verbesserung der Haltbarkeit der Butter eingeführt.
16.
Bei diesem Verfahren wird die Butter aus Süßrahm hergestellt. Da das Säuerungsmittel in diesem
Verfahren erst später, bei der Bildung der Butterflocken, zugegeben wird, ist die bei diesem Verfahren
anfallende Buttermilch süß.
17.
Wie sich aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergibt, ist die Kontrolle
der Intervention in den Niederlanden auf drei Organisationen verteilt.
18.
Das Voedselvoorzienings in- en verkoopbureau (An- und Verkaufsstelle für die
Nahrungsmittelversorgung; im folgenden: VIB) ist die im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13)
für die Intervention zuständige Stelle. Es informiert die Butterhersteller über den Preis und die
Bedingungen, unter denen die Butter zur Intervention angeboten werden kann, ist verantwortlich für
Ankauf und Lagerung der Butter und führt auch die entsprechenden Kontrollen durch, die sich
insbesondere darauf beziehen, ob die Verpackung der Butter die für die Intervention
vorgeschriebenen speziellen Angaben aufweist.
19.
Das Centraal Orgaan Zuivelcontrole (Zentrale Kontrollstelle für Milcherzeugnisse; im folgenden:
COZ) ist eine Organisation des privaten Rechts, die für Rechnung des VIB die Einhaltung der
Gemeinschaftsnormen für die Zusammensetzung und Qualität der Butter durch die Hersteller
kontrolliert. Es führt die für die Intervention vorgeschriebenen Kontrollen durch, einschließlich der
Kontrollen vor Ort; hierzu nimmt es Stichproben direkt beim Butterhersteller und analysiert diese.
20.
Der Algemene Inspectiedienst van het Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij
(Allgemeiner Inspektionsdienst des Ministeriums für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei;
im folgenden: AID) schließlich ist die für die Kontrollen allgemein zuständige Stelle des Ministeriums. Er
hat zu prüfen, ob das COZ seine Kontrollaufgabe, u. a. in bezug auf die in den Betrieben verwendeten
Herstellungsmethoden, gewissenhaft wahrnimmt; er kontrolliert außerdem die Zulassung der
Betriebe, die Interventionsbutter erzeugen, entsprechend der Gemeinschaftsregelung.
21.
Im April 1989 legte der Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments, Herr
Dankert, einen Bericht vor, wonach die gesamte zwischen 1982 und 1987 in den Niederlanden den
Interventionsstellen angebotene Butter nicht den Anforderungen für die Intervention entsprochen
habe; die Butter sei nämlich nach dem NIZO-Verfahren hergestellt worden.
22.
Eine von der Kommission im November 1989 gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 729/70
durchgeführte Untersuchung ergab, daß beinahe die gesamte in dem fraglichen Zeitraum zur
Intervention angebotene oder in privater Lagerhaltung befindliche Butter nicht den durch die
Gemeinschaftsregelung aufgestellten Anforderungen entsprach. Ferner zeigt die Analyse der im Besitz
der Kommissionsdienststellen befindlichen Dokumente dem Zusammenfassenden Bericht vom 1.
Oktober 1993 zufolge, daß die in diesem Zeitraum zur Intervention verkaufte Butter entweder nach
dem NIZO-Verfahren oder nach dem sogenannten Halb-und-halb-Verfahren hergestellt worden sei und
daß die niederländischenBehörden, obwohl ihnen dies bekannt gewesen sei, die betreffenden
Unternehmen nie zur Erstattung aufgefordert und die Kommission nie informiert hätten, wie dies nach
der Verordnung Nr. 283/72 ihre Pflicht gewesen sei.
23.
Die Kommission gelangte daher zu der Schlußfolgerung, daß ein schwerwiegender Verstoß der
niederländischen Behörden gegen ihre Kontrollpflichten aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70
vorliege. Aufgrund dessen berichtigte sie durch die
angefochtene Entscheidung die vom Königreich der Niederlande vorgelegte Abrechnung um einen
Betrag von 82 656 019 HFL.
24.
Dem Zusammenfassenden Bericht zufolge veranlaßten die Schwere der festgestellten Verstöße und
die Dauer des Zeitraums, während dessen die Unregelmäßigkeiten sich ereigneten, die Kommission zu
einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 10 % der gegenüber dem EAGFL angemeldeten Ausgaben
für das Haushaltsjahr 1987 betreffend die zur öffentlichen Intervention in den Niederlanden zwischen
dem 28. Februar 1985 und dem 1. Juli 1987 — dem Zeitpunkt, zu dem die nach dem NIZO-Verfahren
hergestellte Butter zur Intervention zugelassen wurde — zugelassenen Buttermengen vorzunehmen.
25.
Die niederländische Regierung führt drei Klagegründe gegen die angefochtene Entscheidung an.
Erster Klagegrund
26.
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, die angefochtene
Entscheidung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 sowie gegen die Artikel 3
und 5 der Verordnung Nr. 283/72.
Zur Beweislast
27.
Zum Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 trägt die niederländische
Regierung vor, sie habe alle Anforderungen im Hinblick auf die Kontrollen, die durchzuführen seien, um
die Einhaltung der Verordnungen Nr. 985/68 und 685/69 zu gewährleisten, erfüllt und damit alles
getan, was von einem Mitgliedstaat vernünftigerweise verlangt werden könne. Sie habe ihre
Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 erfüllt, und der von der Kommission
ihr gegenüber erhobene Vorwurf, ihre Verpflichtungen nicht eingehalten zu haben, entbehre jeglicher
Grundlage.
28.
Die niederländische Regierung habe die Kommission nach Einführung des NIZO-Verfahrens darüber
informiert, daß die Anwendung der Gemeinschaftsregelung es nicht ermögliche, das vom Erzeuger
verwendete Verfahren für die Herstellung der Butter festzustellen. Die in Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 685/69 vorgeschriebene Entnahme von Stichproben und die anderen durch die
Gemeinschaftsregelung im Zusammenhang mit Interventionskäufen vorgeschriebenen Kontrollen
könnten nämlich nicht sicherstellen, daß die Butter nicht nach dem NIZO-Verfahren aus Süßrahm
hergestellt worden sei. Ungeachtet der wiederholten Aufforderungen des Königreichs der Niederlande
an die Kommission, die Gemeinschaftsregelung mit Rücksicht auf dieses neue
Herstellungsverfahren anzupassen, habe diese die hierfür notwendigen Schritte erst 1987 ergriffen.
29.
Im Zusammenhang mit den in den Randnummern 18 bis 20 dieses Urteils beschriebenen Kontrollen
durch VIB, COZ und AID trägt die niederländische Regierung sodann vor, durch den Erlaß zusätzlicher
Maßnahmen zwecks strikter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung seit Beginn der achtziger Jahre
habe sie ein geeignetes System zur Kontrolle der Interventionsvoraussetzungen eingerichtet. So
erstreckten sich die vom COZ vorgenommenen Qualitätskontrollen nicht nur auf Butterproben,
sondern auch auf die in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, um zu gewährleisten, daß nur die im
Rahmen von zugelassenen Methoden hergestellte Butter in die mit dem Zeichen „I“ — für Intervention
— versehenen Schachteln verpackt werde. Die Kontrolle der verwendeten Methoden sei durch
Geschmacksproben an der Sahne und der abtropfenden Buttermilch vorgenommen worden.
30.
Überdies sei die Verwendung des NIZO-Verfahrens — egal in welchem Herstellungsstadium der zur
Intervention angebotenen Butter — 1986 ausdrücklich verboten worden. Das vom VIB den Herstellern
vor Vertragsabschluß gemachte Angebot habe zwingend und ausdrücklich vorgesehen, daß die
Molkereien regelmäßig kontrolliert würden, um sicherzustellen, daß nach dem NIZO-Verfahren
hergestellte Butter nicht zur Intervention angeboten würde.
31.
Die von den niederländischen Behörden durchgeführte Kontrolle sei Ende 1986 und im Jahr 1987
besonders intensiv gewesen. Der AID habe bei allen niederländischen Butterherstellern die
verwendeten Herstellungsverfahren geprüft, um festzustellen, ob diese Hersteller über geeignete
technische Einrichtungen verfügten und ob diese ordnungsgemäß betrieben würden. 1987 habe das
VIB aufgrund der Feststellungen des AID 11 636 t Butter nicht zur Intervention zugelassen. Die
niederländischen Behörden hätten überdies alle Berichte über die vom AID im Jahr 1987 bei allen
Herstellern von Interventionsbutter durchgeführten Kontrollen an die Kommission weitergeleitet.
32.
Die Kommission könne nicht den Nachweis erbringen, daß nach dem NIZO-Verfahren hergestellte
Butter vor 1987 zur Intervention zugelassen worden sei, und in bezug auf die Frage, ob NIZO-Butter
während des Haushaltsjahrs 1987 zur Intervention zugelassen worden sei, begnüge sie sich mit
allgemeinen Behauptungen.
33.
Aus alledem ergebe sich, daß die Kommission keinen Beweis für ein Versäumnis der
niederländischen Behörden erbracht habe und daß sie vernünftigerweise nicht zu dem Schluß habe
gelangen können, daß diese niemals ein System zur Untersuchung der Sahne im Rahmen der
Kontrolle der Interventionsvoraussetzungen eingeführt hätten. Die niederländische Regierung schließt
daraus, daß die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 durch die Kommission
jeglicher Grundlage entbehre.
34.
Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, die entscheidende Frage sei im
vorliegenden Fall, ob ihr ausreichende Belege dafür vorgelegen hätten, daß das Königreich der
Niederlande seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei, was sie zu einer Kürzung berechtigt hätte.
Wenn ernsthafte und berechtigte Zweifel bestünden, ob das nationale Kontrollsystem ausreichend
sei, sei es Sache des Mitgliedstaats, zu beweisen, daß die Bedingungen für die von der Kommission
verweigerte Finanzierung erfüllt seien.
35.
Als das NIZO-Verfahren eingeführt worden sei und die niederländischen Behörden sich der
Probleme bewußt geworden seien, die es im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
betreffend die Zusammensetzung der Interventionsbutter mit sich bringe, hätten sie alle
erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, daß die nach dem NIZO-Verfahren
hergestellte Butter zur Intervention angeboten würde. So seien 1982 zwei Betrugsfälle aufgedeckt
worden, doch seien seinerzeit keine Maßnahmen ergriffen worden, um erneute Unregelmäßigkeiten zu
verhindern.
36.
Als Beleg dafür, daß die durchgeführten Kontrollen unzureichend seien, führt die Kommission
insbesondere an, daß, obwohl das COZ selbst bemängelt habe, daß seine eigenen Kontrollen
unzureichend seien, seine Verbesserungsvorschläge nicht befolgt worden seien. Selbst wenn das COZ
im übrigen den Auftrag erhalten habe, Geschmacksproben an der Sahne und der Buttermilch
vorzunehmen, hätte diese Geschmacksprobe nur eine wirksame Kontrolle dargestellt, wenn sie
regelmäßig und ohne Ankündigung erfolgt wäre. Daß die Kontrolle des COZ unzureichend gewesen
sei, habe sich 1987 klar erwiesen, als der AID Partien von Interventionsbutter zurückgewiesen habe,
obwohl diese vom COZ zugelassen worden seien. Im übrigen sei die erste Untersuchung vom AID erst
1987 durchgeführt worden, und sie habe sich auf die den Interventionsstellen angebotene Butter
beschränkt, die von diesen bereits erworbene Butter jedoch ausgeschlossen. Weder das COZ noch
der AID hätten technische und/oder buchhalterische Kontrollverfahren angewandt, die die
Verwendung von Süßrahm bei der Butterherstellung hätten ans Licht bringen können.
37.
Die AID-Untersuchung habe die Feststellung ermöglicht, daß 10 der 25 niederländischen Molkereien
dem VIB 23 334 t Butter angeboten hätten, die nach einem nicht mit der geltenden
Gemeinschaftsregelung im Einklang stehenden Verfahren hergestellt, aber gleichwohl vom COZ
zugelassen worden sei. Diese Menge habe 40 % der 1987 zur Intervention zugelassenen Butter
ausgemacht. Schließlich hätten die leitenden Mitarbeiter verschiedener Molkereien erklärt, sie hätten
von dem Verbot der Verwendung des NIZO-Verfahrens für die Herstellung von Interventionsbutter
keine Kenntnis gehabt.
38.
Zunächst ist festzustellen, daß das Verfahren des Rechnungsabschlusses gewährleisten soll, daß
die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel
unter Einhaltung der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation geltenden
Gemeinschaftsvorschriften verwendet worden sind.
39.
In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der eine Ausgestaltung der Pflichten der
Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag für diesen besonderen Bereich darstellt, sind nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die
Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen
Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben. Er erlegt den
Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu
vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß
durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den
Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-
2/93, Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn. 17 und 18, und vom 19. November
1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).
40.
Ferner ist die Kommission, wenn sie die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit
der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von
Gemeinschaftsregelungen veranlaßt worden seien, nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet,
die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern
sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen
ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-
54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 35).
41.
Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten
in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und
nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig
nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun
(vgl. Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 35).
42.
Was die Frage angeht, ob die von den niederländischen Behörden durchgeführten Kontrollen
unzureichend waren, ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, daß der
zuständige niederländische Minister schriftliche Anfragen, die Mitglieder des niederländischen
Parlaments im Anschluß an den Dankert-Bericht gestellt hatten und in denen es darum ging, ob der
AID zwischen 1982 und 1986 Kontrollen durchgeführt hatte, dahin beantwortete, daß dies nicht der
Fall sei, und darauf hinwies, daß die Kontrolle der Zulassung nur auf Antrag des VIB durchgeführt
werde. Letzterer habe dies nur im Fall neuer Zulassungen oder einer Änderung seiner Mitteilung
betreffend die Interventionsbedingungen, wie etwa 1982 und 1986, beantragt.
43.
Anläßlich einer 1987 durchgeführten Kontrolle hat der AID im übrigen eine nicht unbeträchtliche
Menge zur Intervention angebotener Butter zurückgewiesen, weil diese nach dem NIZO-Verfahren
hergestellt worden sei. Da nicht sicher ist, ob der AID in den Vorjahren Kontrollen durchgeführt hatte,
können diese Umstände, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlußanträge zu Recht
angemerkt hat, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des niederländischen Kontrollsystems vor 1987
hervorrufen.
44.
Die 1987 vom AID erstellten und von den niederländischen Behörden der Kommission übermittelten
Prüfberichte können diese Zweifel nur verstärken. Aus ihnen ergibt sich nämlich, daß die Direktoren
und das Personal der Molkereien nicht darüber informiert waren, daß nach dem NIZO-Verfahren
hergestellte Butter nicht zur Intervention zugelassen war. Die Kommission hat in ihrer 1989
durchgeführten Untersuchung ähnliche Feststellungen gemacht. Der Umstand, daß die Unternehmen
nicht über das Verbot des Interventionskaufs von NIZO-Butter informiert waren, läßt begründete
Zweifel an der Wirksamkeit des Kontrollsystems zu.
45.
Aufgrund dessen sind die Feststellungen der Kommission Gesichtspunkte, dieernsthafte und
berechtigte Zweifel daran zulassen, daß geeignete und wirksame Überwachungs- und
Kontrollmaßnahmen eingeführt wurden. Die Kommission ist somit ihrer Beweislast hinsichtlich der von
ihr dem Königreich der Niederlande vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten nachgekommen.
Zur Berechnungsgrundlage und zur Höhe der finanziellen Berichtigung
46.
Zur Berechnungsgrundlage der finanziellen Berichtigung trägt die niederländische Regierung vor, in
Anbetracht dessen, daß die durch die angefochtene Entscheidung vorgenommene Berichtigung sich
auf das Haushaltsjahr 1987 beziehe, könne sie nur die Ausgaben für die zwischen dem 1. Dezember
1986 und dem 1. Juli 1987, d. h. dem Zeitpunkt, in dem die aus Süßrahm hergestellte Butter zur
Intervention zugelassen worden sei, zur Intervention zugelassene Butter erfassen. Die von der
Kommission vorgenommene Berichtigung belaufe sich jedoch auf 10 % der gesamten für das
Haushaltsjahr 1987 angemeldeten Ausgaben für die nach dem 28. Februar 1985 eingelagerten
Buttermengen. Die während der Vorjahre rechtmäßig zur Intervention gekaufte Butter könne nicht in
den Folgejahren zu rechtswidrigen Kosten führen. Der Gesamtbetrag der dem EAGFL für den fraglichen
Zeitraum des Haushaltsjahres 1987 angelasteten Kosten belaufe sich auf 11 Millionen HFL. Dies sei
somit der Höchstbetrag, der für eine etwaige pauschale Berichtigung hätte zugrunde gelegt werden
können.
47.
Zur Höhe der durch die angefochtene Entscheidung vorgenommenen Berichtigung trägt die
niederländische Regierung vor, die Kommission habe selbst eingeräumt, daß der Satz von 10 % nur
anzuwenden sei, wenn das Kontrollsystem insgesamt so fehlerhaft sei, daß vernünftigerweise davon
auszugehen sei, daß für den EAGFL
ein erhebliches Risiko großer finanzieller Verluste bestehe. Die Kommission habe weder nachgewiesen
noch auch nur plausibel gemacht, daß dies hier der Fall sei. Mangels jeglicher Information über
konkrete Handlungen der niederländischen Behörden oder über identifizierte Partien von nach dem
NIZO-Verfahren hergestellter Butter, die unzulässigerweise zur Intervention zugelassen worden wären,
sei dieser Prozentsatz willkürlich und beruhe auf keinerlei tatsächlicher Grundlage.
48.
Die Kommission trägt vor, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich die Kontrolle als völlig
unzureichend erweise, sei die Feststellung des dem EAGFL entstandenen Schadens schwierig. Unter
solchen Umständen könne die Kommission eine pauschale Berichtigung vornehmen, und es sei dann
Sache des betroffenen Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß diese Berichtigung nicht der Wirklichkeit
entspreche. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Berichtigung sei jedoch, wenn man die
Ergebnisse der vom AID 1987 vorgenommenen Untersuchung berücksichtige, sehr zurückhaltend
gewesen. Die unzulässigerweise zur Intervention zugelassene Menge habe sich 1987 auf 40 % der in
den Niederlanden angemeldeten Butter belaufen, und die vorgenommene Kürzung stelle lediglich 10
% der angemeldeten Ausgaben dar, obwohl die Kommission nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes sämtliche zu den betreffenden Posten gehörende Ausgaben hätte ablehnen können.
49.
Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß, wie sich aus Randnummer 38 des vorliegenden Urteils
ergibt, wesentlicher Zweck der Entscheidung über den Rechnungsabschluß ist, sich davon zu
überzeugen, daß die von den nationalen Stellen getätigten Ausgaben gemäß den
Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen worden sind (vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1988 in der
Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 19).
50.
Sodann kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des EAGFL nur die gemäß
den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge übernehmen,
während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu
Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. u. a. das zitierte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 38).
51.
Folglich ist die Kommission, solange die Rechnungen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sind,
gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 verpflichtet, die Übernahme der Interventionszahlungen
zur Regulierung der Agrarmärkte, die nicht nach Gemeinschaftsrecht vorgenommen worden sind,
durch den EAGFL abzulehnen. Diese Verpflichtung entfällt nicht allein dadurch, daß der
Rechnungsabschluß nach Ablauf der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt (vgl. in
diesem Sinne — im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen — das zitierte Urteil
Dänemark/Kommission, Randnr. 19, und das Urteil vom 4. Juli
1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 6).
52.
Daraus folgt, daß die Kommission im vorliegenden Fall die Übernahme der vom Königreich der
Niederlande für das Haushaltsjahr 1987 angemeldeten Kosten für die zur Intervention gekaufte und
nach dem 28. Februar 1985 eingelagerte Butter wegen unzureichender Kontrollen ablehnen konnte.
53.
Wie die Kommission im übrigen zu Recht ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, daß die
Berichtigung auf das Haushaltsjahr 1987 beschränkt war, nicht, daß sie sich nur auf die 1987 zur
Intervention zugelassene Butter beziehen konnte, da ein Teil der für das Haushaltsjahr 1987
angemeldeten Ausgaben sich auf Interventionskäufe bezog, die in den Vorjahren getätigt worden
waren. Angesichts dessen kann das diesbezügliche Vorbringen der niederländischen Regierung
keinen Erfolg haben.
54.
Was die Höhe der finanziellen Berichtigung angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes eindeutig, daß die Kommission die Zahlung der gesamten entstandenen Kosten
ablehnen kann, wenn sie feststellt, daß keine ausreichenden Kontrollmechanismen bestehen (vgl. in
diesem Sinn Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1,
Randnr. 39).
55.
Aufgrund dessen ist festzustellen, daß das Königreich der Niederlande der Kommission nicht den
Vorwurf machen kann, sich mit einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 10 % begnügt zu haben.
56.
Im übrigen hat der Mitgliedstaat, wenn die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung
betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln zur Einführung
einer differenzierten Behandlung der Fälle von Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß des
Fehlens von Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat,
nachzuweisen, daß diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1.
Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 75). Da die
niederländische Regierung einen solchen Nachweis nicht erbracht hat, ist ihr Vorbringen zu diesem
Punkt zurückzuweisen.
57.
In bezug auf die sich aus den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 283/72 ergebenden
Verpflichtungen trägt die niederländische Regierung vor, sowohl der Wortlaut als auch die Zielsetzung
des Artikels 3 der Verordnung Nr. 283/72 zeigten, daß die Verpflichtung zur Mitteilung der
Unregelmäßigkeiten sich auf die begangenen Unregelmäßigkeiten, nicht aber auf versuchte
betrügerische Handlungen beziehe.
58.
Ein Bericht des AID über einen vermuteten Versuch einer betrügerischen Handlung könne daher
nicht als erste amtliche Feststellung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 283/72
angesehen werden. Diese Vorschrift habe für das Königreich der Niederlande keine Pflicht zur
Mitteilung von Unregelmäßigkeiten begründet, da das VIB keine nach dem NIZO-Verfahren
hergestellte Butter gekauft habe.
59.
Die Kommission macht geltend, die Einhaltung der Informationspflicht setze eine Berücksichtigung
nicht nur der finanziellen Auswirkungen der betrügerischen Handlungen, sondern auch der Schwere
der Betrugsversuche und des allgemeinen Zusammenhangs, in dem sie stünden, voraus. Im
vorliegenden Fall seien ungefähr 40 % der gesamten innerhalb eines einzigen Jahres angebotenen
Butter betroffen gewesen. Es sei durchaus möglich, daß Butter, die in einem Mitgliedstaat nicht zur
Intervention angenommen worden sei, auf Umwegen einer Interventionsstelle eines anderen
Mitgliedstaats angeboten werde. Im vorliegenden Fall sei die Betrugsgefahr um so größer gewesen,
als die nach dem NIZO-Verfahren hergestellte Butter sich durch nichts von der nach dem
herkömmlichen Verfahren hergestellten Butter unterschieden habe.
60.
Unter Berücksichtigung der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln
haben und die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 283/72 aufgeführt sind — Informationen u. a.
über die Art und die Höhe der Ausgabe, die gemeinsamen Marktorganisationen, um die es geht, die
Dauer der Unregelmäßigkeit, die Praktiken, die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandt
wurden, und die nationalen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt
haben — ist festzustellen, daß diese Vorschrift klar darauf abzielt, neue Betrugsfälle und neue
Unregelmäßigkeiten soweit wie möglich zu verhindern.
61.
Dieses Ziel ergibt sich auch aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung, der zufolge
es angebracht ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu
verstärken, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.
62.
Nach Artikel 4 dieser Verordnung teilt im übrigen jeder Mitgliedstaat den anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die Unregelmäßigkeiten, bei denen
sehr schnelle Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu befürchten sind, sowie diejenigen
mit, die die Anwendung einer neuen betrügerischen Praxis erkennen lassen.
63.
Aufgrund dessen müssen die zuständigen nationalen Stellen zur Vermeidung von
Unregelmäßigkeiten und zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission dieser die in ihrem Hoheitsgebiet aufgedeckten Unregelmäßigkeiten, einschließlich
versuchter betrügerischer Handlungen, mitteilen. Eine Entscheidung des AID als der in den
Niederlanden für die Intervention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68
zuständigen Stelle, durch die die Zulassung der nach dem NIZO-Verfahren hergestellten Butter zur
Intervention abgelehnt oder ein vermuteter Betrugsversuch festgestellt wird, stellt eine erste amtliche
Feststellung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 283/72 dar.
64.
Das Vorbringen der niederländischen Regierung zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.
65.
Aufgrund all dessen ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund
66.
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, die angefochtene
Entscheidung verstoße gegen bestimmte Rechtsgrundsätze, insbesondere gegen das Sorgfaltsprinzip
und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
67.
Sie trägt hierzu vor, die Kommission habe ihr die endgültigen Ergebnisse der von ihr 1989 aufgrund
von Artikel 9 der Verordnung Nr. 729/70 durchgeführten Kontrolle erst mit Schreiben vom 21. Juni
1991, also anderthalb Jahre später übermittelt. Vor der in diesem Schreiben enthaltenen endgültigen
Stellungnahme der Kommission habe es keine Gespräche mit den niederländischen Behörden
gegeben.
68.
Selbst nachdem alle Berichte über die vom AID im Jahr 1987 bei den Herstellern von zur Intervention
bestimmter Butter durchgeführten Kontrollen der Kommission übermittelt worden seien, habe diese
lediglich mit der nicht begründeten Feststellung reagiert, die Kontrollmaßnahmen der
niederländischen Behörden seien 1987 unzureichend gewesen. Die niederländische Regierung habe
die Kontrollmaßnahmen, die eingeführt worden seien, in bilateralen Gesprächen mit der Kommission
im Jahr 1991, im Rahmen eines bilateralen Kontakts im Jahr 1993 sowie während der in diesem Jahr
geführten Gespräche über den Zusammenfassenden Bericht im Rahmen des EAGFL-Ausschusses
erläutert, doch habe die Kommission dies bei der Abfassung dieses Berichts nicht berücksichtigt.
69.
Angesichts der mangelnden Sorgfalt der Kommission bei der Anwendung des Artikels 9 der
Verordnung Nr. 729/70 verstoße die Entscheidung der Kommission, durch die dem Königreich der
Niederlande eine finanzielle Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung auferlegt worden
sei, gegen das Sorgfaltsprinzip.
70.
Des weiteren habe die Kommission 1987 im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das
Haushaltsjahr 1986 eine Untersuchung über die Käufe von zur öffentlichen Lagerhaltung bestimmter
Butter durchgeführt. Im einzelnen hätten die Dienststellen des EAGFL im Juli und September 1987 das
System der öffentlichen
Lagerhaltung von Butter in den Niederlanden analysiert. Hierbei seien die Bedingungen, unter denen
die Interventionskäufe von Butter stattfinden, und die Einhaltung der entsprechenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im einzelnen untersucht worden. Weder aus dieser
Untersuchung noch aus demZusammenfassenden Bericht der Kommission vom 15. Juni 1988
betreffend das Haushaltsjahr 1986 sei zu erkennen, daß das niederländische System nicht die
Vorschrift eingehalten habe, daß Interventionsbutter aus Sauerrahm hergestellt werden müsse. Unter
diesen Umständen hätten die niederländischen Behörden berechtigterweise annehmen dürfen, daß
sie bereits vor 1987 ein geeignetes Kontrollsystem eingeführt hätten und daß die Kommission
ebenfalls dieser Auffassung sei. Mit ihrer im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß für das
Haushaltsjahr 1987 getroffenen Feststellung, daß es an einer wirksamen Kontrolle fehle, habe die
Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
71.
Nach Auffassung der Kommission ist dieser Klagegrund in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht
unbegründet. Zwar habe sie im Zusammenhang mit der von ihr 1989 durchgeführten Untersuchung
einen umfangreichen Schriftverkehr mit den niederländischen Behörden geführt, doch habe sie im
Laufe dieser Diskussionen keine Zusagen hinsichtlich der endgültigen Konsequenzen gemacht, die sie
aus den Mängeln des niederländischen Kontrollsystems ziehen würde. Mit der wegen der Mängel
dieses Systems vorgenommenen Kürzung in Höhe von 10 % habe sie sich in dem von ihr in ihrer
Mitteilung an den EAGFL-Ausschuß angegebenen Rahmen gehalten.
72.
Im übrigen sei nicht ersichtlich, wie die niederländischen Behörden auf das Ergebnis der 1987
durchgeführten Überprüfung der Kontrollsysteme ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des
Ergebnisses der Untersuchung von 1989 hätten stützen können, da diese beiden Untersuchungen
völlig unterschiedlich gewesen seien.
73.
Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß, wie sich aus den Randnummern 38 und 49 des
vorliegenden Urteils ergibt, wesentlicher Zweck der Entscheidung über den Rechnungsabschluß ist,
sich davon zu überzeugen, daß die von den nationalen Stellen getätigten Ausgaben gemäß den
Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen worden sind.
74.
Die Kommission ist, solange die Rechnungen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sind, gemäß
Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 verpflichtet, die Übernahme derjenigen zur Regulierung der
Agrarmärkte geleisteten Interventionszahlungen durch den EAGFL abzulehnen, die unter Verstoß
gegen Gemeinschaftsrecht gewährt worden sind.
75.
Zwar muß die Kommission die ernsthaften und berechtigten Zweifel glaubhaft machen, die sie im
Zusammenhang mit dem Nichtvorhandensein oder den Mängeln der von dem betreffenden
Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen hat, doch obliegt diesem gegebenenfalls der Beweis, daß der
Kommission ein Fehler in bezug
auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (vgl. das zitierte Urteil
Frankreich/Kommission, Randnr. 39). Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt sich, daß die
Kommission der Beweislast, die ihr im Zusammenhang mit den von ihr dem Königreich der Niederlande
vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten obliegt, im vorliegenden Fall nachgekommen ist. Das Königreich
der Niederlande hat demgegenüber nicht nachgewiesen, daß die Zweifel der Kommission an seinem
Kontrollsystem und die von der Kommission aus diesen Zweifeln gezogenen finanziellen Konsequenzen
falsch waren.
76.
Wie der Generalanwalt in Nummer 84 seiner Schlußanträge festgestellt hat, ist die Kommission,
nachdem sie bei einer speziellen Kontrolle Mängel aufgedeckt hat, durch nichts gehindert, daraus
finanzielle Konsequenzen zu ziehen, und die niederländische Regierung kann sich ihrer Verantwortung
nicht unter Berufung darauf entziehen, daß die Kommission bei einer vorhergehenden Untersuchung
keine Mängel festgestellt hatte.
77.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund
78.
Mit ihrem dritten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, die angefochtene
Entscheidung verstoße mangels ausreichender Begründung, jedenfalls aber wegen Verletzung
wesentlicher Formvorschriften gegen Artikel 190 EG-Vertrag.
79.
Die Kommission habe sich zur Begründung der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen
ausschließlich auf Behauptungen und Ausführungen allgemeiner Art gestützt, die durch keinerlei
Beleg dafür bestätigt seien, daß das niederländische Kontrollsystem ernsthafte und berechtigte
Zweifel hätte hervorrufen können. Die Kommission lege in keiner Weise die Gründe dar, die ihre
Behauptung rechtfertigten, die vom Königreich der Niederlande vorgelegten Dokumente erbrächten
den Beweis, daß eine betrügerische Handlung begangen worden sei. Alle Ergebnisse der vom AID im
Jahr 1987 bei sämtlichen Erzeugern, die Butter zur Intervention angeboten hätten, durchgeführten
Kontrollen seien der Kommission übermittelt worden, und diese Ergebnisse hätten in keiner Weise die
Behauptung zugelassen, daß eine betrügerische Handlung begangen worden sei.
80.
Die Kommission führt aus, die niederländischen Behörden seien an der Ausarbeitung der
angefochtenen Entscheidung eng beteiligt gewesen, da in den Niederlanden eine spezielle
Untersuchung, gefolgt von einem umfangreichen Schriftwechsel und zahlreichen bilateralen
Gesprächen, durchgeführt worden sei. Aufgrund dessen seien die niederländischen Behörden
durchaus in der Lage gewesen, den ihnen gegenüber erhobenen Vorwurf zu verstehen, und sie
hätten diesen auch durchaus verstanden.
81.
Dazu ist festzustellen, daß der Umfang der in Artikel 190 des Vertrages vorgesehenen
Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung von der Art der betroffenen Handlung und von
dem Kontext abhängt, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache
C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 10).
82.
Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß ist die
Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der
Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus
denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen
zu müssen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission,
Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).
83.
Im vorliegenden Fall steht, abgesehen von den im Zusammenfassenden Bericht gegebenen
Erläuterungen, fest, daß die niederländische Regierung am Verfahren der Ausarbeitung der
angefochtenen Entscheidung beteiligt war und somit den Grund kannte, aus dem die Kommission der
Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen. Die
niederländische Regierung hat nämlich selbst von einem umfangreichen Schriftwechsel mit der
Kommission zwischen 1989 und 1993 gesprochen.
84.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die niederländischen Behörden an dem Verfahren,
das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung führte, ausreichend beteiligt waren, so daß die
Begründung dieser Entscheidung als ausreichend anzusehen ist.
85.
Da auch der dritte Klagegrund nicht durchgreifen kann, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
86.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt
hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Hirsch
Mancini
Ragnemalm Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Niederländisch.