Urteil des EuGH vom 29.04.1999

EuGH: staatliche beihilfe, kommission, unternehmen, sozialversicherung, spanien, soziale sicherheit, stundung, einstellung der zahlungen, eröffnung des verfahrens, rückzahlung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 1999
„Staatliche Beihilfen — Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes im Rahmen von Vereinbarungen über die
Rückzahlung von Löhnen und Gehältern und über die Tilgung von Beitragsschulden gegenüber der
Sozialversicherung“
In der Rechtssache C-342/96
Königreich Spanien,
Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 EG-Vertrag der Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission
vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio
(Álava) (ABl. 1997, L 8, S. 14)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer G. Hirsch (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. F. Mancini und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. Mai 1998, in der die spanische Regierung durch Nuria
Díaz Abad, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte, und die Kommission durch Paul F. Nemitz und Juan
Guerra Fernández, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1996 in der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Nichtigerklärung der Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine
staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio (Álava) (ABl. 1997, L 8,
S. 14; im folgenden: streitige Entscheidung).
2.
Die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA (im folgenden: Tubacex) ist eine privatrechtliche
Gesellschaft mit Sitz in Llodio (Álava), die nahtlose Stahlrohre herstellt. Sie besitzt ein
Tochterunternehmen, die Acería de Álava mit Sitz in Amurrio (Álava), die Stahl herstellt.
3.
Nach mehreren Jahren ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde die Tubacex im Juni 1992
gemäß der spanischen Ley de suspensión de pagos (spanisches Gesetz über die Einstellung von
Zahlungen) für vorläufig zahlungsunfähig erklärt und stellte ihre Zahlungen ein. Im Oktober 1993
konnte diese Zahlungseinstellung durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern aufgehoben werden.
4.
Die Kommission beschloß am 25. Februar 1995 nach einer Vorprüfung verschiedener mit der
Umschuldung des Unternehmens und weiterer damit zusammenhängender Aspekte, das Verfahren
nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der
Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an
die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57) zu eröffnen, insbesondere im Hinblick auf
Beihilfeelemente, die möglicherweise in den mit dem Fondo de Garantía Salarial (im folgenden:
Fogasa) geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen enthalten waren, und auf die Umschuldung von
Tubacex, vor allem in bezug auf die Beihilfeelemente, die möglicherweise in der Beteiligung der
Sozialversicherung an der Aufhebung der Zahlungseinstellung enthalten waren.
Das einschlägige nationale Recht
5.
Der Fogasa ist eine unabhängige Einrichtung, die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und
Soziale Sicherheit untersteht und durch Beiträge der Unternehmen finanziert wird. Seine wichtigste
Aufgabe besteht gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut)
darin, Arbeitnehmern ihre ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen, die ihnen wegen
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs oder eines mit den Gläubigern des jeweiligen
Unternehmens laufenden Vergleichsverfahrens nicht gezahlt wurden. Der Fogasa übernimmt gemäß
Artikel 33 Absatz 4 die Rechte der Arbeitnehmer und tritt an ihre Stelle, um die Rückzahlung der
verauslagten Beträge zu erwirken.
6.
Die Formalitäten, die einzuhalten sind, um die Rückzahlung zu erwirken, sind in dem Real Decreto
Nr. 505/85 vom 6. März 1985 über Aufbau und Arbeitsweise des Fogasa festgelegt, das das
Arbeitnehmerstatut ergänzt. Artikel 32 Absatz 1 dieses Dekrets sieht folgendes vor:
„Um die Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge zu erleichtern, kann der Fondo de Garantía
Salarial Rückzahlungsvereinbarungen abschließen, in denen die Form und Frist der Rückzahlung sowie
die zu leistende Sicherheit geregelt sind, wobei die Wirksamkeit der Lohnersatzzahlungen mit den
Erfordernissen des Fortbestands der Unternehmen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen in Einklang
zu bringen ist.
Auf die gestundeten Beträge ist der gesetzliche Zinssatz anwendbar.“
7.
Artikel 20 des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social)
bestimmt:
„(1) Im Rahmen der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Zuschlägen zu diesen Beiträgen
kann eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden.“
Auf die gestundeten Beträge wird gemäß Artikel 27 dieses Gesetzes ein Säumniszuschlag erhoben.
8.
Die Bedingungen für eine Stundung oder Ratenzahlung sind in dem Real Decreto Nr. 1517/91 vom
11. Oktober 1991 zur Genehmigung der Allgemeinen Verordnung über die Erhebung von Einnahmen
der Sozialversicherung festgelegt. Dieses Real Decreto bildet die Rechtsgrundlage für das
Tätigwerden der Tesorería General de La Seguridad Social (Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit),
und Artikel 41 dieses Dekrets bestimmt unter der Überschrift „Form, Voraussetzungen und
Bedingungen“:
„(2) ... die gestundete oder in Raten zahlbare Schuld gegenüber der Sozialversicherung vom Tag des
Wirksamwerdens der Stundung oder der Ratenzahlung [ist] bis zum Tag der Tilgung zu dem am Tag
der Gewährung gültigen gesetzlichen Zinssatz nach den Vorschriften der Ley 24/1984 vom 29. Juni
1984 zu verzinsen ...“
Die mit dem Fogasa geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen
9.
Die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen wandten sich gleich nach Eröffnung des
Verfahrens zur Einstellung der Zahlungen im Juni 1992 an den Fogasa mit der Aufforderung, ihnen die
geschuldeten Gehälter zu zahlen. Nach Abschluß der Verhandlungen schlossen Tubacex, die Acería de
Álava Tubacex und der Fogasa am 10. Juli 1992 eine Vereinbarung, der zufolge der Fogasa den
Arbeitnehmern Löhne und Gehälter in Höhe eines zunächst auf insgesamt 444 327 300 PTA
festgelegten Betrages zahlen sollte. Die beiden Unternehmen verpflichteten sich ihrerseits, diesen
Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 211 641 186 PTA bei einem einfachen Zinssatz von 10 % jährlich
zurückzuzahlen; es wurden halbjährliche Rückzahlungen in Höhe von 40 998 011 PTA über einen
Zeitraum von acht Jahren vereinbart.
10.
Nachdem die Zahlung an die Arbeitnehmer erfolgt war, wurde die Rückzahlungsvereinbarung am 8.
Februar 1993 geändert; danach belief sich die Hauptforderung auf 376 194 837 PTA zuzüglich Zinsen
in Höhe von 183 473 133 PTA, zahlbar in sechzehn halbjährlichen Raten, bei einem Zinssatz von 9 %
ab 1. August 1993. Die Höhe der Raten einschließlich Zinsen stieg vom Beginn der Rückzahlungen bis
zum Ende des Zeitraums schrittweise von 33 Millionen PTA auf 37 Millionen PTA, wobei sich die Zinsen
schrittweise verringerten. Bei einer späteren Änderung wurde die Höhe der geschuldeten
Hauptforderung am 16. Februar 1994 auf 372 Millionen PTA zuzüglich 154 138 830 PTA Zinsen
festgelegt, rückzahlbar bei einem Zinssatz von 9 %.
11.
Am 10. März 1994 wurde eine neue Vereinbarung unterzeichnet, um einen mit den Arbeitnehmern
aufgestellten Sozialplan zu berücksichtigen. Die zurückzuzahlenden Beträge beliefen sich auf eine
Hauptforderung in Höhe von 465 727 750 PTA und auf Zinsen in Höhe von 197 580 900 PTA, zahlbar
ab 30. Dezember 1994 über einen Zeitraum von acht Jahren bei einem einfachen Zinssatz von 9 %.
Die Zinszahlungen waren bis drei Jahre vor Ablauf des genannten Zeitraums gestundet, und im
Hinblick auf 71 % der Hauptforderung sollten die Rückzahlungen erst ab 30. Dezember 1998 fällig
werden. Den spanischen Behörden zufolge schlug das Unternehmen nach Unterzeichnung dieser
zweiten Vereinbarung eine sofortige Zahlung von 4 194 839 PTA vor; dieser Betrag entsprach der
ersten Vereinbarung und mehreren mit ihr zusammenhängenden neuen Vereinbarungen über eine
hypothekarische Sicherheit.
12.
Diese zweite Rückzahlungsvereinbarung wurde durch einen am 3. Oktober 1994 geschlossenen
Kompromiß wiederum geändert. Dieser sah vor, daß als Hauptforderung letztlich 469 491 521 PTA
fällig sein sollten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 205 335 378 PTA, rückzahlbar innerhalb von acht
Jahren ab 30. Dezember 1994. Die Zahlung der Zinsen war bis zum Beginn der letzten drei Jahre vor
Ablauf des genannten Zeitraums und die Tilgung von 70 % der Hauptforderung bis zum 30. Dezember
1998 gestundet.
Die mit der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschlossenen Vereinbarungen
über eine Stundung und Ratenzahlung der Beiträge
13.
Tubacex hatte bei der Sozialversicherung eine Reihe von Schulden, über die mit der Vereinbarung
vom Oktober 1993 über die Aufhebung der Zahlungseinstellung eine Regelung getroffen wurde (vgl.
Randnr. 3 dieses Urteils). Tubacex und Acería de Álava führten auch nach dieser Vereinbarung keine
Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen ab, so daß sich bei
Tubacex Schulden in Höhe von 1 156 601 560 PTA und bei Acería de Álava in Höhe von 255 325 925
PTA ergaben. Hinzu kam gemäß Artikel 27 des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung ein
Säumniszuschlag von 20 % in Höhe von 253 335 669 PTA beziehungsweise 49 083 697 PTA, so daß
sich die von Tubacex und Acería de Álava jeweils zu zahlenden Beträge auf insgesamt 1 409 957 329
PTA und 274 409 604 PTA beliefen.
14.
Die Sozialversicherung schloß am 25. März und am 12. April 1994 mit Tubacex und Acería de Álava
Vereinbarungen über die Einziehung der ihr von den beiden Unternehmen geschuldeten Beträge. Die
Parteien einigten sich im Rahmen dieser Vereinbarungen, daß die Schulden gemäß der in den
Randnummern 7 und 8 dieses Urteils genannten nationalen Regelung gestundet und in Raten getilgt
werden sollten. Gemäß der ersten dieser Vereinbarungen sollte Acería de Álava in erster Linie ihre
Schuld in Höhe von 274 409 604 PTA zuzüglich Zinsen zurückzahlen, bei einem Zinssatz von 9 %. Die
Rückzahlung sollte schrittweise über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen; 51 % des geschuldeten
Betrages sollten erst nach fünf
Jahren gezahlt werden. Die zweite, mit Tubacex geschlossene Vereinbarung sah vor, daß die
gestundete Rückzahlung der Schulden in Höhe von 1 409 957 329 PTA zuzüglich Zinsen, bei einem
Zinssatz von ebenfalls 9 %, zu den gleichen Bedingungen wie bei Acería de Álava erfolgen sollte.
Die streitige Entscheidung
15.
Artikel 1 der streitigen Entscheidung lautet:
„Die von Spanien in bezug auf die spanischen Unternehmen Tubos por Extrusión S.A. (Tubacex) und
Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen enthielten Elemente einer Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen
Markt nicht vereinbar und nach Artikel 92 EG-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS
unzulässig sind, weil der angewandte Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag. Im einzelnen
handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. die am 10. Juli 1992 zwischen dem Fondo de Garantía Salarial (FOGASA), Tubacex und Acería de
Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444 327 300 Pta, geändert
durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376 194 872
bzw. 372 000 000 Pta);
2. die am 10. März 1994 zwischen dem FOGASA, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete
Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465 727 750 Pta, geändert durch die Vereinbarung
vom 3. Oktober 1994 über 469 491 521 Pta;
3. die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherung und Acería de Álava geschlossene
Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 274 409 604 Pta;
4. die am 12. April 1994 zwischen der Sozialversicherung und Tubacex geschlossene Vereinbarung
über eine Umschuldung in Höhe von 1 409 957 329 Pta.“
16.
Artikel 2 der streitigen Entscheidung lautet:
„Spanien beseitigt die in den in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelemente oder
wendet die marktüblichen Zinssätze ab dem Zeitpunkt an, an dem die Kredite des FOGASA zum ersten
Mal gewährt wurden und an dem die Umschuldung von der Sozialversicherung nach der
Zahlungseinstellung vorgenommen wurde. Die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem bis zur
Beseitigung der Beihilfe tatsächlich gewährten Zinssatz ist zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung einschließlich Zinsen erfolgt nach spanischem Recht. Es wird der in Absatz 1
genannte marktübliche Zinssatz angewandt, wobei die Zinsen ab dem
Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer völligen Rückzahlung zu zahlen sind.“
17.
Der Kläger rügt mit zwei Klagegründen die Verletzung der Artikel 118 und 92 Absatz 1 EG-Vertrag.
Zum Verstoß gegen Artikel 118 EG-Vertrag
18.
Das Königreich Spanien trägt zunächst vor, die von der Kommission als staatliche Beihilfen
bezeichneten Maßnahmen seien in Wirklichkeit Vereinbarungen, die sich aus dem Arbeitsrecht,
genauer gesagt aus dem Allgemeinen Gesetz über die Sozialversicherung ergäben; für diesen Bereich
seien ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig, und die Kommission habe dabei allein die Aufgabe,
Vorschläge zu unterbreiten und zu koordinieren. Der Fogasa beschränke sich darauf, den
Arbeitnehmern Löhne und Gehälter auszuzahlen, die vom jeweiligen Unternehmen nicht gezahlt
worden seien, und gewähre dadurch eine „Lohn- und Gehaltsgarantie“, die sogar fester Bestandteil
der Arbeitsverträge sei. Für den Fall, daß die Unternehmen der Sozialversicherung die geschuldeten
Beiträge nicht zahlten, sei die Beitreibung ihrer Schulden im Allgemeinen Gesetz über die
Sozialversicherung geregelt. Demzufolge handele es sich hier um eine Sozialversicherungsregelung
über die Modalitäten für die Begleichung der in diesem Gesetz festgelegten Verbindlichkeiten.
19.
Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, daß das Eingreifen des Fogasa und der
Sozialversicherung keinen unmittelbaren sozialen Zweck verfolge. Die wesentliche Aufgabe des
Fogasa bestehe darin, die Zahlung der von den Unternehmen nicht ausgezahlten Löhne und Gehälter
zu garantieren. Die streitige Entscheidung lasse das Arbeitnehmerstatut unberührt, denn sie habe
diese Zahlung zu keiner Zeit in Frage gestellt. Die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit
beschränke sich darauf, Beiträge allein zu dem Zweck zu stunden, die finanziellen Probleme eines
Unternehmens zu lösen; die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer sei hingegen voll gewährleistet,
denn letztere hätten ihre Löhne und Gehälter erhalten und seien hinsichtlich der Deckung der Risiken
durch die Sozialversicherung in keiner Weise berührt.
20.
Die Kommission hat gemäß Artikel 118 Absatz 1 EG-Vertrag — unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen des EG-Vertrags und entsprechend seinen allgemeinen Zielen — „die Aufgabe, eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern“. Artikel 118 Absatz
2 sieht vor, daß die Kommission zu diesem Zweck in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch
Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig wird.
21.
Artikel 118 EWG-Vertrag erkennt also die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in sozialen Fragen an,
soweit diese nicht zu Bereichen gehören, die durch andere Vorschriften des Vertrages geregelt
werden (Urteil vom 9. Juli 1987 in den
verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Deutschland u. a./Kommission,
Slg. 1987, 3203, Randnr. 14).
22.
Die Feststellung der Kommission in Artikel 1 der streitigen Entscheidung, daß die vom Königreich
Spanien zugunsten von Tubacex und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen Beihilfeelemente
enthielten, die rechtswidrig gewährt worden und mit Artikel 92 EG-Vertrag und der Entscheidung Nr.
3855/91 nicht vereinbar seien, stellt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im sozialen Bereich mithin
nicht in Frage; diese müssen jedoch die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten.
23.
Der Gerichtshof hat im übrigen bereits festgestellt, daß staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres
sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag
ausgenommen sind (Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94,
Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21).
24.
Der Klagegrund einer Verletzung des Artikels 118 EG-Vertrag greift somit nicht durch.
Zum Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
25.
Zunächst ist festzustellen, daß das Königreich Spanien nur einen Verstoß gegen Artikel 92 EG-
Vertrag geltend macht und die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die Entscheidung
Nr. 3855/91 nicht in Frage stellt.
26.
Die Anwendung der letztgenannten Entscheidung ist deshalb gerechtfertigt, weil Acería de Álava
der zweiten Begründungserwägung des Abschnitts VI der streitigen Entscheidung zufolge Erzeugnisse
produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, und folglich in den
Anwendungsbereich dieses Vertrages und insbesondere der Gemeinschaftsregeln für Stahlbeihilfen
fällt.
27.
Die Maßnahmen zugunsten von Tubacex sind hingegen gemäß der vierten Begründungserwägung
des Abschnitts VI nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag zu beurteilen, weil die Tätigkeit des
Unternehmens — die Herstellung von nahtlosen rostfreien Stahlrohren — nicht vom EGKS-Vertrag
erfaßt wird.
28.
Da also das Königreich Spanien die Rechtmäßigkeit der Entscheidung mit seinem zweiten
Klagegrund nur im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag anficht, ist sein Antrag auf Nichtigerklärung
dieser Entscheidung insoweit zurückzuweisen, als sie die vom Königreich Spanien zugunsten von
Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen für mit der Entscheidung Nr. 3855/91 unvereinbar erklärt.
29.
Zu den zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen trägt das Königreich Spanien vor, sie
erfüllten nicht die Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag
eingestuft werden zu können. Bei diesen Maßnahmen handele es sich nämlich nicht um Beihilfen für
ein bestimmtes
Unternehmen oder einen bestimmten Produktionszweig, sie kämen nicht aus staatlichen Mitteln und
belasteten diese nicht, und sie seien nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
Zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs
30.
Das Königreich Spanien rügt in bezug auf diesen zuerst zu untersuchenden Punkt, die Kommission
habe in der fünften, der sechsten und der elften Begründungserwägung des Abschnitts V der
streitigen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, daß die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von
9 % auf die mit dem Fogasa geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen und auf die mit der
Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschlossenen Vereinbarungen über eine Stundung und
Ratenzahlung der Beiträge nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei, nach denen der mittlere
Zinssatz, der von den spanischen Geschäftsbanken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren
angewendet werde, erheblich höher als der in den Vereinbarungen festgelegte Zinssatz sei.
31.
Das Königreich Spanien erklärt zunächst, die zwischen dem Fogasa und Tubacex getroffenen
Vereinbarungen enthielten, wie die Kommission in der vierten Begründungserwägung des Abschnitts V
selbst erkläre, keine Elemente einer staatlichen Beihilfe. Die vom Fogasa und von der
Sozialversicherung zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen seien also kein Kredit, denn diese
Einrichtungen hätten nur die Einziehung ihrer Forderungen durch eine Stundung sichergestellt. Sie
hätten also genauso gehandelt wie ein privater Gläubiger, der seine Forderungen eintreiben wolle.
32.
Der Zinssatz, den ein Gläubiger bei der Stundung eines ihm zustehenden Betrages anwende,
unterliege nie denselben Kriterien wie denen, die eine Geschäftsbank anwende, wenn sie einen Kredit
vergebe, denn ein Kredit und die Stundung geschuldeter Beträge verfolgten unterschiedliche Ziele.
Ein Gläubiger wolle nämlich mit dem ihm geschuldeten Geld keinen besonderen Gewinn erzielen,
sondern allein die von ihm vorgelegten Beträge in ihrer Gesamtheit ohne finanziellen Schaden
einziehen. Zu diesem Zweck verlange er, wenn er eine Stundung des ihm geschuldeten Betrages
gewähre, um dessen Begleichung zu erwirken, zusätzlich die Zahlung von Zinsen, um den aufgrund
der Stundung eintretenden Wertverlust des Geldes auszugleichen.
33.
Eine Geschäftsbank hingegen verfolge ein anderes Ziel, wenn sie einen Kredit vergebe. Der
Zinssatz, den sie von ihrem Kunden verlange, solle sie nicht vor dem sich aus einer Geldentwertung
ergebenden Schaden bewahren. Die Zinsen seien vielmehr der Gewinn, den jede Bank zu erzielen
versuche, wenn sie einen Kredit vergebe, denn eine Geschäftsbank beziehe ihre wirtschaftlichen
Ressourcen gerade daraus, daß sie mit dem Geld Gewinne erwirtschafte. Banken seien insofern
gewinnorientierte Einrichtungen, als ihr Zweck darin bestehe, Gewinne zu machen.
34.
Zur Ermittlung der marktüblichen Bedingungen müsse man also das Verhalten des Fogasa und der
Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit mit dem eines öffentlichen oder privaten Gläubigers
vergleichen, der seine Forderung eintreiben wolle.
35.
Die Kommission erklärt zunächst, der Fogasa sei gemäß Artikel 33 des Arbeitnehmerstatuts
verpflichtet, den Arbeitnehmern im Falle einer Zahlungseinstellung ihre Löhne und Gehälter zu zahlen
und zur Einziehung der gezahlten Beträge in die Rechte der Arbeitnehmer einzutreten. Dabei handele
es sich um eine allgemeine, objektive Pflicht, die auf der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.
Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) beruhe. Diese Maßnahme
sei keine Beihilfe, da sie nicht einer besonderen Gruppe von Unternehmen vorbehalten sei. Die hier
streitige Frage betreffe hingegen die Modalitäten für die Begleichung der durch die Zahlung der
Löhne und Gehälter entstandenen Schulden.
36.
Die Kommission räumt ein, daß öffentliche Einrichtungen nicht in Gewinnerzielungsabsicht
handelten, wenn sie Geld verliehen. Da die Zinsen jedoch eine normale Belastung des Unternehmens
darstellten, hätten sie auf dessen Eigenmittel angerechnet werden müssen. Daher frage sich, was
geschehen wäre, wenn die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit oder der Fogasa jegliche
Stundung oder Ratenzahlung abgelehnt hätten, wozu sie berechtigt gewesen wären. In diesem Fall
hätte Tubacex Mittel auf dem Kapitalmarkt zu weniger günstigen Bedingungen aufnehmen müssen, als
sie von der Verwaltung geboten worden seien.
37.
Nach Ansicht der Kommission ist es folgerichtig, auf das Vorliegen einer Beihilfe zu schließen, da sie
in der sechsten und elften Begründungserwägung des Abschnitts V der streitigen Entscheidung
festgestellt habe, daß 1994 zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 9 % und dem marktüblichen
Zinssatz von 12,51 % eine Differenz von 3,51 % bestanden habe; die Stundung eines entsprechenden
Betrages sei wirtschaftlich gesehen der Gewährung eines Kredits gleichzusetzen.
38.
Außerdem beruhe der Gedanke, daß ein Gläubiger beim Abschluß eines Kreditvertrags niemals
bestrebt sei, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf einem falschen Marktverständnis. Jedes
Gläubigerunternehmen versuche auch, Gewinne zu erzielen. Außerdem hätte ein Gläubiger bei
Tubacex — einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das eine ernste finanzielle Krise durchlaufen habe
— dieses Risiko berücksichtigt, indem er einen höheren Zinssatz verlangt hätte.
39.
Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um Altschulden, die schon zum Zeitpunkt der Erklärung
der Zahlungseinstellung bestanden hätten und bei denen es denkbar sei, daß ein Gläubiger
bestimmte Zugeständnisse mache, sondern vielmehr um die Aushandlung und den Abschluß einer
neuen Vereinbarung über nach der Zahlungseinstellung fällig werdende Beträge.
40.
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar sind.
41.
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, daß für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine
Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte
Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen
nicht erhalten hätte (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547,
Randnr. 60).
42.
Das gleiche gilt, wie der Gerichtshof festgestellt hat, für die zinsverbilligten Darlehen von Behörden
zugunsten eines Unternehmens, denn dieses wird dadurch von Kosten entlastet, die es
normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreitenmüssen; dadurch werden die Marktkräfte an
der Entfaltung ihrer gewöhnlichen Wirkungen gehindert (Urteil vom 14. Februar 1990 in der
Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41).
43.
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß der Fogasa — wie sich aus der zwölften
Begründungserwägung des Abschnitts IV der streitigen Entscheidung ergibt — in Konkurs gefallenen
oder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen keine Kredite zur Verfügung stellt, sondern
mit seinen Zahlungen alle berechtigten Forderungen, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern
geltend gemacht werden, befriedigt und diese Zahlungen anschließend von den Unternehmen
zurückverlangt. Diese Einrichtung tritt nämlich nach dem einschlägigen nationalen Recht in die Rechte
der Arbeitnehmer ein, um die Rückzahlung der vorgeschossenen Beträge zu erwirken. Um die
Rückzahlung der geschuldeten Beträge zu fördern, kann der Fogasa Rückzahlungsvereinbarungen
schließen, in deren Rahmen er eine Stundung oder Ratenzahlung der geschuldeten Beträge vorsehen
kann.
44.
Ebenso kann die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit für die Zahlung von Beitragsschulden
eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren.
45.
In der vierten Begründungserwägung des Abschnitts V der streitigen Entscheidung erklärt die
Kommission, daß die Vereinbarungen mit dem Fogasa in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe
enthielten.
46.
Auch hat sich der Staat nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten, dessen Verhalten mit dem
eines privaten Investors verglichen werden müßte, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger
kurzfristigen Rentabilisierung anlegt (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93,
Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 14). Denn sind, wie die Kommission voraussetzt, die
von dem Fogasa vorgeschossenen Beträge zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer von
Tubacex, keine staatliche Beihilfe, so folgt daraus, daß der
Fogasa bei der Festlegung der Modalitäten für die Rückzahlung der genannten Vorschüsse wie ein
öffentlicher Geldgeber anzusehen ist, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm
geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die
eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre
Rückzahlung zu erleichtern.
47.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die in den Randnummern 9 bis 14 dieses
Urteils erwähnten Vereinbarungen entgegen dem Vorbringen der Kommission geschlossen wurden,
weil Tubacex von Beginn an gesetzlich verpflichtet war, die vom Fogasa vorgeschossenen Löhne und
Gehälter und die Beitragsschulden bei der Sozialversicherung zurückzuzahlen. Die fraglichen
Vereinbarungen haben demnach also für Tubacex keine neuen Schulden bei den öffentlichen Stellen
entstehen lassen.
48.
Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen,
der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also
Verzugszinsen. Weicht der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen
Gläubiger erhoben werden, von dem ab, den ein privater Gläubiger verlangen könnte, so ist der
letztgenannte Zinssatz anzuwenden, wenn er über dem erstgenannten liegt.
49.
Aus diesen Gründen ist die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr die
vom Königreich Spanien zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen deshalb für mit Artikel 92 EG-
Vertrag unvereinbar erklärt wurden, weil der Zinssatz von 9 %, der auf die von Tubacex dem Fogasa
und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit geschuldeten Beträge angewandt wurde, unter
den marktüblichen Zinssätzen lag.
Kosten
50.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen
oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils
unterliegt. Da das Königreich Spanien und die Kommission teils obsiegt haben, teils unterlegen sind,
haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche
Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA wird insoweit für nichtig
erklärt, als mit ihr die vom Königreich Spanien zugunsten der Compañía Española de
Tubos por Extrusión SA ergriffenen Maßnahmen deshalb für mit Artikel 92 EG-Vertrag
unvereinbar erklärt wurden, weil der Zinssatz von 9 %, der auf die von diesem
Unternehmen dem Fondo de Garantía Salarial und der Allgemeinen Kasse der Sozialen
Sicherheit geschuldeten Beträge angewandt wurde, unter den marktüblichen Zinssätzen
lag.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Hirsch
Mancini
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Spanisch.