Urteil des EuGH vom 18.06.1998

EuGH: beherrschende stellung, unternehmen, mitgliedstaat, hafen, verordnung, seeschiffahrt, sicherheit, nichtstreitiges verfahren, freier dienstleistungsverkehr, wirtschaftliches interesse

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. Juni 1998
„Freier Dienstleistungsverkehr — Seeschiffahrt — Ausschließliche Rechte von Unternehmen — Fest- und
Losmachen der Schiffe in den Häfen — Festsetzung der Tarife“
In der Rechtssache C-266/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunale Genua (Italien) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Corsica Ferries France
gegen
Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl,
Gruppo Ormeggiatori del Golfo di La Spezia Coop. arl,
Ministero dei Trasporti e della Navigazione
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3, 5, 30, 59, 85, 86 und 90
Absatz 1 EG-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen
Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), J. C.
Moitinho de Almeida, J.-P. Puissochet und L. Sevón,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Corsica Ferries France SA, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Conte und G. Giacomini, Genua,
— des Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl, vertreten durch die Rechtsanwälte A.
Tizzano, Neapel, und F. Munari, Genua,
— des Gruppo Ormeggiatori del Golfo di La Spezia Coop. arl, vertreten durch die Rechtsanwälte S. M.
Carbone und G. Sorda, Genua, und G. M. Roberti, Neapel,
— der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato P. G. Ferri,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Marenco und L.
Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Corsica Ferries France SA, vertreten durch die
Rechtsanwälte G. Conte und G. Giacomini, des Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl,
vertreten durch Rechtsanwalt F. Munari, des Gruppo Ormeggiatori del Golfo di La Spezia Coop. arl, vertreten
durch die Rechtsanwälte S. M. Carbone, G. Sorda und G. M. Roberti, der italienischen Regierung, vertreten
durch Avvocato dello Stato G. Aiello, und der Kommission, vertreten durch L. Pignataro, in der Sitzung vom 6.
November 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunale Genua hat mit Beschluß vom 5. Juli 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 2.
August 1996, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Artikel 3, 5, 30, 59, 85, 86 und 90
Absatz 1 EG-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen
Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Corsica Ferries France SA (Corsica
Ferries) und dem Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl (Festmachergruppe von
Genua), dem Gruppo Ormeggiatori del Golfo di La Spezia Coop. arl (Festmachergruppe von La Spezia)
und dem Ministero dei Trasporti e della Navigazione (Ministerium für Verkehr und Schiffahrt).
3.
Die Corsica Ferries ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die seit dem 1. Januar 1994 als
Seeschiffahrtsunternehmen mit Fährschiffen einen Linienverkehr zwischen Korsika und verschiedenen
italienischen Häfen, darunter Genua und La Spezia, betreibt. Sie setzt hierzu von der Tourship Ltd mit
Sitz in Jersey auf Zeit gecharterte, in Panama registrierte und unter panamaischer Flagge fahrende
Schiffe ein. Sowohl an der Corsica Ferries als auch an der Tourship Ltd ist die Tourship SA, eine in
Luxemburg niedergelassene Gesellschaft luxemburgischen Rechts, mehrheitlich beteiligt. Von 1994
bis 1996 zahlte die Corsica Ferries an die Festmachergruppe von Genua und an die
Festmachergruppe von La Spezia bestimmte Beträge für die Festmachmanöver (Festmachen und
Losmachen der Schiffe), die sich beim Anlaufen der von ihr betriebenen Schiffe in diesen Häfen
ergaben.
4.
Die Corsica Ferries leistete ihre Zahlungen immer unter ausdrücklichem Vorbehalt, wobei sie
angab, die Verpflichtung, auf die Dienste der genannten Gruppen zurückzugreifen, stelle eine
Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar, und die ihr in
Rechnung gestellten Beträge ergäben sich aus einem Tarif, der in keinem Verhältnis zu den Kosten
der tatsächlich erbrachten Leistungen stehe und der unter Verletzung der gemeinschaftlichen
Wettbewerbsregeln festgelegt worden sei.
5.
Am 2. Juli 1996 leitete die Corsica Ferries beim Tribunale Genua ein Mahnverfahren nach Artikel 633
der italienischen Zivilprozeßordnung ein, in dem sie von der Festmachergruppe von Genua die
Erstattung von 669 838 425 LIT, von der Festmachergruppe von La Spezia die Erstattung von 188 472
802 LIT und vom Ministerium für Verkehr und Schiffahrt als Gesamtschuldner die Erstattung von 858
311 227 LIT begehrte, jeweils zuzüglich Zinsen. Die von ihr geleisteten
Zahlungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt. Zur Begründung macht sie zweierlei geltend.
6.
Erstens stünden die für die Festmachmanöver in den betreffenden Häfen angewandten Tarife in
keinem Verhältnis zu den von den Festmachern für die Schiffe tatsächlich erbrachten Leistungen und
seien außerdem von Hafen zu Hafen unterschiedlich, so daß sowohl ein Verstoß gegen den im Sektor
der Seeschiffahrt durch die Verordnung Nr. 4055/86 gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr als
auch gegen den durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr vorliege.
7.
Zweitens seien diese Zahlungen unter Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln
festgesetzt worden. Dieser Verstoß ergebe sich nicht nur daraus, daß die Tarife auf gegen Artikel 85
EG-Vertrag verstoßende Vereinbarungen zwischen den Festmachergruppen zurückgingen, sondern
auch daraus, daß die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia unter Verstoß gegen Artikel
86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes
mißbräuchlich ausnutzten, indem sie unangemessene Tarife anwendeten und die
Schiffahrtsunternehmen daran hinderten, für die Festmachmanöver auf ihr eigenes qualifiziertes
Personal zurückzugreifen, und indem sie für die einzelnen Häfen für gleiche Leistungen, die für die
gleichen Schiffe erbracht würden, unterschiedliche Tarife festsetzten.
8.
Zur Unterstützung ihres Antrags, die Italienische Republik als Gesamtschuldner zur Zahlung der von
ihr geforderten Beträge zu verurteilen, beruft sich die Corsica Ferries auf die Verantwortlichkeit dieses
Mitgliedstaats aufgrund der Tatsache, daß dieser nicht eingeschritten sei, um die ihr gegenüber
begangenen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen.
9.
Nach den im Ausgangsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften sind die Dienstleistungen des
Festmachens im Codice della navigazione (Seerechtsgesetzbuch), im Regolamento per la navigazione
marittima (Durchführungsverordnung zum Seerechtsgesetzbuch; nachstehend:
Durchführungsverordnung) und für jeden einzelnen Hafen in den von der örtlich zuständigen
Seerechtsbehörde erlassenen Bestimmungen geregelt.
10.
Gemäß den Artikeln 62 und 63 des Seerechtsgesetzbuchs regelt und überwacht der Hafendirektor
die Ein- und Ausfahrt, die Bewegungen, das Ankern und das Festmachen der Schiffe im Hafen, ordnet
die Fest- und Losmachmanöver an, befiehlt erforderlichenfalls die Durchführung der angeordneten
Manöver von Amts wegen auf Kosten des Schiffes und ordnet schließlich im äußersten Notfall das
Kappen der Taue an.
11.
Nach Artikel 116 des Seerechtsgesetzbuchs gehören die Festmacher zur Gruppe der
Hafendienstleistungen verrichtenden Personen. Die sie im einzelnen betreffenden Vorschriften finden
sich in Kapitel VI (Artikel 208 bis 214) der
Durchführungsverordnung. Gemäß Artikel 209 der Durchführungsverordnung regelt der Hafendirektor
die Dienstleistung des Festmachens; er stellt die Angemessenheit der Dienstleistung im Hinblick auf
die Erfordernisse des Hafens sicher und kann u. a. in den Häfen, in denen ein solches Erfordernis
besteht, die Festmacher in Gruppen organisieren. Artikel 212 der Durchführungsverordnung sieht
schließlich vor, daß in jedem Hafen die Tarife für die Festmachmanöver vom Direktor des
Seeamtsbezirks festgelegt werden.
12.
Die für den Hafen von Genua geltende spezifische Regelung ist das Dekret Nr. 759 des Präsidenten
des Consorzio autonomo del porto di Genova (unabhängiger Hafenverband Genua), durch das die
Festmachergruppe von Genua errichtet wurde, sowie der Erlaß über die maritimen Dienstleistungen
und die Hafenpolizei vom 1. März 1972, dessen Artikel 13 bestimmt:
„Die Inanspruchnahme der Leistungen der Festmacher für die Fest- und Losmachmanöver der Schiffe
ist freigestellt ...
Sofern das Schiff keine Leistungen von Festmachern anfordert, ist das Festmachen ausschließlich von
der Schiffsbesatzung durchzuführen.“
13.
Nach den Ausführungen des nationalen Gerichts macht der zweite Absatz dieser Bestimmung die
Inanspruchnahme der Dienste der Festmachergruppe von Genua faktisch obligatorisch.
14.
Für den Hafen von La Spezia ist die spezifische Regelung in dem Dekret Nr. 20 des Direktors des
Seeamtsbezirks La Spezia vom 16. Juli 1968 enthalten. Durch Artikel 1 dieses Dekrets wird eine
Festmachergruppe errichtet. Artikel 2 bestimmt, daß diese Gruppe
„die Dienstleistungen des Fest- und Losmachens erbringt und für die Gewährleistung der Sicherheit im
Hafen sorgt. Diese Dienstleistung ist verbindlich für Schiffe von mehr als 500 BRT. Schiffe mit
geringerer Bruttoregistertonnenzahl können das betreffende Manöver von der Schiffsbesatzung
durchführen lassen, sofern sie den Verkehr nicht behindern und weder die Sicherheit im Hafen noch
die Sicherheit der Besatzung gefährden. Es ist ausdrücklich verboten, zur Durchführung der
Dienstleistungen des Festmachens Personen heranzuziehen, die nicht der genannten Gruppe
angehören.“
15.
Was die Festlegung der Tarife für die Festmachmanöver angeht, weicht die Darstellung im
Vorlagebeschluß, der im Rahmen eines summarischen, nichtstreitigen Verfahrens ergangen ist und
somit nur die sachlichen Darstellungen und rechtlichen Ausführungen der Corsica Ferries enthält, von
der Darstellung der Festmachergruppen von Genua und von La Spezia, der italienischen Regierung
und der Kommission ab. Trotz der der Corsica Ferries vom Gerichtshof gestellten schriftlichen Frage zu
diesem Punkt konnten einige Aspekte nicht geklärt werden,
und die Parteien bleiben zu bestimmten Punkten bei einer unterschiedlichen Auslegung.
16.
Nach dem Vorlagebeschluß gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, welche Kriterien die
Hafendirektoren bei der Festsetzung der Tarife für die Dienstleistungen des Festmachens zugrunde zu
legen haben. Diese Tarife würden in manchen Fällen auf der Grundlage von zwischen Unternehmen
des Sektors getroffenen Vereinbarungen festgelegt und anschließend durch einen Akt der Verwaltung
für anwendbar erklärt.
17.
Die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia, die italienische Regierung und die
Kommission hingegen machen geltend, es sei das Gesetz Nr. 160/89 vom 5. Mai 1989 (GURI Nr. 139
vom 16. Juni 1989) zugrunde zu legen, das in Artikel 9 Absatz 7 bestimme, daß der Minister für die
Handelsmarine nach Konsultation der auf nationaler Ebene repräsentativsten gewerkschaftlichen
Organisationen des Sektors, der anderen Sozialpartner und der betroffenen Unternehmen nationale
Harmonisierungsvorschriften hinsichtlich der Tarife für Hafendienstleistungen und -manöver festsetze.
Die so vorgesehene Neuordnung der Tarife sei insbesondere durch den Erlaß Nr. 8/1994 des Ministers
für die Handelsmarine vom 19. September 1994 geregelt worden, in dem die Kriterien niedergelegt
seien, die die Hafenbehörden bei der Festsetzung der Tarife zu beachten hätten.
18.
Nach dem Vorbringen der genannten Parteien werden die Tarife aufgrund einer Formel berechnet,
durch die die mit der Erbringung der Dienstleistung des Festmachens verbundenen Kosten anteilig
auf die verschiedenen Gruppen der Hafenbenutzer verteilt werden sollen. Im Hinblick auf die
Anwendung der Tarife würden die Benutzer nach der Bruttotonnage der Schiffe in verschiedene
Gruppen eingeteilt; sie könnten für bestimmte Arten von Schiffen, wie Fahrzeugfähren, oder im
Zusammenhang mit häufigem Anlegen Ermäßigungen erhalten. Die Höhe des für zwei Jahre geltenden
Tarifs werde auf der Grundlage des voraussichtlichen Gesamtumsatzes jeder Festmachergruppe
berechnet, der wiederum vomVerkehrsaufkommen in dem betreffenden Hafen abhänge. Vor Erlaß der
Entscheidung der Hafenbehörde, mit der der Tarif für jeden einzelnen Hafen festgesetzt werde,
könnten die Betroffenen, sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite, ihren Standpunkt
geltend machen.
19.
Die Tarife für die Häfen Genua und La Spezia wurden durch Dekrete vom 20. Oktober 1994 bzw. vom
27. September 1994 veröffentlicht.
20.
Nach den Ausführungen des nationalen Gerichts erbringen die Festmachergruppen von Genua und
von La Spezia Dienstleistungen an die Corsica Ferries, die selbst wiederum Dienstleistungen anbietet,
die unter die Verordnung Nr. 4055/86 fallen; die genannten Gruppen seien Unternehmen im Sinne von
Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag, die über ausschließliche Rechte auf einem wesentlichen Teil des
Gemeinsamen Marktes verfügten. Das nationale Gericht hat Zweifel, ob die Natur der ausschließlichen
Rechte, der Zwang zur Inanspruchnahme der Dienstleistung,
die Art und Weise der Festsetzung der Tarife und ihre Höhe den innergemeinschaftlichen Handel mit
Waren und Dienstleistungen behindern und die über diese Rechte verfügenden Unternehmen
veranlassen können, ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich auszunutzen und dadurch den
Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da die Kosten an die Unternehmen, die
Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten durchführten, weitergegeben würden; es hat demgemäß
dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 30 des Vertrages dahin auszulegen, daß er einem durch Rechtsvorschriften oder
Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats eingeführten Verbot entgegensteht, durch das es in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen Seeschiffahrtsunternehmen untersagt wird, ihre Schiffe bei der
Ankunft in Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats fest- und/oder bei der Abfahrt von dort
loszumachen, sofern sie nicht die von einem örtlichen Unternehmen im Rahmen einer ausschließlichen
Konzession für das Fest- und Losmachen erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen und diesem
Unternehmen ein gemessen an den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistungen
unverhältnismäßig hohes Entgelt zahlen?
2. Verbietet es die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 in Verbindung
mit Artikel 59 des Vertrages, daß ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Fest-
und Losmachens verbindlich vorschreibt, wobei auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Seeschiffahrtsunternehmen bei der Ankunft ihrer Schiffe im erstgenannten Mitgliedstaat und der
Abfahrt von dort nicht durch Gesetz geregelte, sondern völlig im Ermessen der Verwaltung stehende
Tarife angewendet werden?
3. Steht Artikel 3 in Verbindung mit den Artikeln 5, 90 Absatz 1, 85 und 86 des Vertrages den
Rechtsvorschriften und/oder der Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, die für ein in
diesem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der
Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründen, das es ermöglicht, die Inanspruchnahme dieser
Leistung vorzuschreiben, ein gemessen an den tatsächlichen Kosten der Leistungen
unverhältnismäßig hohes Entgelt zu verlangen, abgestimmte und/oder im Ermessen der Verwaltung
stehende Tarife anzuwenden und für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarifregelungen für gleiche
Leistungen festzulegen?
Zur Zulässigkeit
21.
Die italienische Regierung und die Festmachergruppen von Genua und La Spezia haben Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen geltend gemacht, erstens im Zusammenhang mit der Natur
des Verfahrens vor dem nationalen Gericht und
zweitens im Zusammenhang mit der fehlenden Erheblichkeit der gestellten Fragen für den
Ausgangsrechtsstreit.
22.
Zur Natur des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht weist die italienische Regierung darauf hin,
daß es sich um ein summarisches, nichtstreitiges Verfahren handele, das von jedem anhängig
gemacht werden könne, der die Vollstreckung einer Forderung aufgrund eines schriftlichen Beweises
beantrage, um ohne Anhörung der Gegenpartei eine Zahlungsanordnung zu erwirken, wobei das
mögliche streitige Verfahren erst später folge, wenn die verurteilte Partei gegen den Mahnbescheid
Widerspruch einlege. Das Fehlen des streitigen Charakters und die Unmöglichkeit, andere Beweise als
die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Beweise zu erhalten, führten dazu, daß der Gerichtshof
nicht über die erforderlichen Informationen verfüge, um Fragen zu beantworten, die komplexe
tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Bereich des Wettbewerbsrechts beträfen.
23.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß der Präsident eines italienischen Gerichts im Rahmen
eines Mahnverfahrens nach der italienischen Zivilprozeßordnung eine richterliche Tätigkeit im Sinne
des Artikels 177 EWG-Vertrag ausübt und daß die Anrufung des Gerichtshofes nach dieser Vorschrift
nicht davon abhängt, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht die Vorlagefragen abfaßt,
streitigen Charakter hat (Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg.
1994, I-1783, Randnr. 12, und dort zitierte Rechtsprechung).
24.
Allerdings muß das nationale Gericht dem Gerichtshof im Rahmen solcher Verfahren eine
detaillierte und vollständige Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des
Rechtsstreits geben.
25.
Im vorliegenden Fall ist die Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens unzureichend,
so daß der Gerichtshof einige der ihm vorgelegten Fragen nicht mit der gewünschten Präzision
beantworten kann. Die in den Akten enthaltenen Angaben erlauben es dem Gerichtshof jedoch, die
Vorlagefragen unter Offenlassung einiger Aspekte zu beantworten.
26.
Was die Erheblichkeit der Vorlagefragen angeht, machen die Festmachergruppen von Genua und
von La Spezia geltend, in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht werde die Rückzahlung der
gesamten von der Corsica Ferries an sie entrichteten Beträge beantragt. Sie hätten aber jedenfalls
Anspruch auf eine gewisse Vergütung, da die Dienstleistungen des Festmachens tatsächlich erbracht
worden seien, so daß die Klage der Corsica Ferries eine der Voraussetzungen des Artikels 633 der
italienischen Zivilprozeßordnung, nämlich, daß die Klageforderung bestimmt sein müsse, nicht erfülle.
Deshalb sei die Antwort auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
27.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der
Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung
tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die
Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem
Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann
nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen
Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens
besteht (Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1833, Randnr.
10, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis, Slg. 1995, I-3633, Randnr. 12).
Dies ist im Ausgangsverfahren nicht der Fall.
28.
Das Vorabentscheidungsersuchen ist demgemäß zulässig.
Zur ersten Frage
29.
Die erste Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 30 EG-Vertrag einer
Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassene Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des erstgenannten
Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen Kosten der
erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber
ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen. Das nationale Gericht hat Zweifel,
ob die im Ausgangsrechtsstreit streitige Regelung, obwohl sie nicht unmittelbar die Waren betreffe,
insoweit gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoße, als sie die Beförderung verteuere und somit die Einfuhr
von Waren aus anderen Mitgliedstaaten behindere.
30.
Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung findet unterschiedslos auf alle italienischen und
ausländischen Schiffe Anwendung, die einen der betreffenden Häfen anlaufen. Sie schreibt vor, daß
die Dienstleistungen der örtlichen Festmacher, die für das Los- und Festmachen über eine
ausschließliche Konzession verfügen, gegen Entgelt in Anspruch genommen werden müssen. Was die
möglichen Auswirkungen dieser Verpflichtung auf den freien Warenverkehr angeht, handelt es sich
erstens im vorliegenden Fall im wesentlichen um eine Dienstleistung der Seeschiffahrt, die sowohl
Personen als auch Waren betrifft. Selbst wenn es nur um die Beförderung von Waren ginge, ergibt
sich zweitens aus den Akten des Vorlageverfahrens, daß bei einem Schiff der Preis der
Festmacherleistungen weniger als 5 % der Hafenkosten ausmacht, die insgesamt 12 % bis 14 % der
Beförderungskosten betragen, die wiederum in die Kosten der beförderten Waren zu 5 % bis 10 %
eingehen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Festmachens würde für die beförderten
Waren zusätzliche Kosten von etwa 0,5
o
/oo bedeuten.
31.
Eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens unterscheidet folglich nicht nach dem Ursprung der
beförderten Waren und soll nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln; die
beschränkenden Wirkungen, die sie auf dem freien Warenverkehr haben könnte, sind zu ungewiß und
zu indirekt, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-
379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 24, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94,
Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 41).
32.
Die erste Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag einer Regelung eines
Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des
erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen
Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen,
die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen.
Zur dritten Frage
33.
Die dritte Frage, die vor der zweiten Frage zu untersuchen ist, um die in den Akten enthaltenen
Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen optimal zu nutzen, geht im wesentlichen dahin,
ob die Artikel 3, 5, 85, 86 und 90 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die
für in diesem Staat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der
Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet, die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen
ein Entgelt verpflichtet, das über die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinausgeht, und die für die
einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife für gleiche Leistungen vorsieht.
34.
Die Wettbewerbsregeln des Vertrages finden auf den Verkehrssektor Anwendung (vgl. Urteile vom
17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12, und vom 9. Juni
1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517,
Randnr. 12).
35.
Die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag betreffen an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber
durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Nach ständiger
Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit
Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen,
treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden
Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 20, und die dort
zitierte Rechtsprechung).
36.
Das nationale Gericht hat Zweifel, ob die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia nicht
die beherrschende Stellung mißbrauchen, die sie auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen
Marktes aufgrund der ihnen von den italienischen Behörden eingeräumten ausschließlichen Rechte
innehaben.
37.
Der hier geltend gemachte Mißbrauch umfasse drei Aspekte. Er könne in der Einräumung
ausschließlicher Rechte an die örtlichen Festmachergruppen bestehen, die die
Schiffahrtsunternehmen daran hindere, bei den Festmachmanövern auf ihr eigenes Personal
zurückzugreifen, in der unverhältnismäßigen Höhe des Entgelts der Dienstleistung, das in keinem
Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der tatsächlich erbrachten Leistung stehe, und in der
Festlegung unterschiedlicher Tarife für gleiche Leistungen in den verschiedenen Häfen.
38.
Bezüglich der Abgrenzung des relevanten Marktes geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß es
sich hierbei um den Markt der Durchführung von Festmachmanövern in den Häfen von Genua und La
Spezia für Rechnung Dritter handelt. Angesichts des Umfangs des Verkehrs in diesen Häfen und ihrer
Bedeutung für den innergemeinschaftlichen Handel kann dieser Markt als ein wesentlicher Teil des
Gemeinsamen Marktes angesehen werden (Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-
179/90, Merci convenzionali porto di Genova,Slg. 1991, I-5889, Randnr. 15, und vom 12. Februar 1998
in der Rechtssache C-163/96, Raso u. a., Slg. 1998, I-0000, Randnr. 26).
39.
Was das Bestehen ausschließlicher Rechte angeht, so kann nach ständiger Rechtsprechung ein
Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen
Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung
im Sinne von Artikel 86 des Vertrages besitzt (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90,
Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT,
Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31, und Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 14, und Raso u.
a., Randnr. 25).
40.
Die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im
Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages ist zwar als solche noch nicht mit Artikel 86 unvereinbar,
doch verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn
das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen
Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine
Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (Urteile
Höfner und Elser, Randnr. 29, ERT, Randnr. 37, Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 17, und
vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-
5077, Randnr. 18, und Raso u. a., Randnr. 27).
41.
Hieraus folgt, daß ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag örtlichen
Festmachergruppen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und
Losmachens einräumen kann, wenn diese Gruppen ihre beherrschende Stellung nicht mißbräuchlich
ausnutzen oder nicht gezwungen sind, einen solchen Mißbrauch zu begehen.
42.
Die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia berufen sich auf Artikel 90 Absatz 2 EG-
Vertrag, um darzutun, daß ein solcher Mißbrauch nicht vorliege. Nach Artikel 90 Absatz 2 gelten für die
Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die
gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nur, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die
Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.
Außerdem darf nach dieser Vorschrift die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß
beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
43.
Die Festmachergruppen machen geltend, die angewandten Tarife seien zur Bereitstellung eines
allgemeinen Festmacherdienstes unerläßlich. Erstens enthielten die Tarife einen Bestandteil, der den
zusätzlichen Kosten entspreche, die sich aus der Bereitstellung eines allgemeinen
Festmacherdienstes ergebe. Zweitens seien die unterschiedlichen Tarife in den verschiedenen Häfen,
die sich nach den Akten aus der Berücksichtigung von Berichtigungsfaktoren ergeben, die den Einfluß
örtlicher Bedingungen widerspiegeln — was darauf hindeutet, daß die erbrachten Leistungen nicht die
gleichen sind —, durch die Besonderheiten der Dienstleistung und das Erfordernis gerechtfertigt,
einen allgemeinen Dienst sicherzustellen.
44.
Es ist also zu prüfen, ob die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme von der
Geltung der Wettbewerbsregeln hier anwendbar ist. Hierzu ist zu untersuchen, ob die Dienstleistung
des Festmachens als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieser
Bestimmung anzusehen ist, und, falls ja, ob erstens die Erfüllung dieser besonderen Aufgabe nur
durch Dienstleistungen gesichert werden kann, für die ein die tatsächlichen Kosten der
Dienstleistungen übersteigendes Entgelt zu entrichten ist und deren Tarife für die einzelnen Häfen
unterschiedlich sind, und ob zweitens die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß
beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne das Urteil
vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699,
Randnr. 32).
45.
Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß an den Festmachmanövern ein
allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das im Vergleich zu anderen Tätigkeiten des
Wirtschaftslebens besondere Merkmale aufweist und aufgrund dessen diese Tätigkeiten deshalb in
den Anwendungsbereich des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag fallen können. Die Festmacher sind
nämlich verpflichtet, jederzeit für alle Hafenbenutzer einen allgemeinen Festmacherdienst
bereitzustellen, und zwar aus Gründen der Sicherheit in den Hafengewässern. Jedenfalls durfte es die
Italienische Republik aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für erforderlich halten, örtlichen
Festmachergruppen das ausschließliche Recht einzuräumen, den allgemeinen Festmacherdienst
sicherzustellen.
46.
Unter diesen Voraussetzungen verstößt es nicht gegen die Artikel 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag,
in den Preis der Dienstleistung einen Bestandteil aufzunehmen, durch den die Kosten der
Bereitstellung des allgemeinen Festmacherdienstes gedeckt werden sollen, soweit dieser Bestandteil
den zusätzlichen Kosten entspricht, die sich aus den besonderen Merkmalen dieser Dienstleistung
ergeben, und für diese Dienstleistung aufgrund der besonderen Situation jedes Hafens
unterschiedliche Tarife vorzusehen.
47.
Sofern die Festmachergruppen tatsächlich von dem Mitgliedstaat mit der Erbringung einer
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 EG-
Vertrag betraut worden sind und die weiteren in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen
für die Anwendung der Ausnahme von der Geltung der Vertragsregeln vorliegen, verstößt folglich eine
Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht gegen Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 90
Absatz 1 EG-Vertrag.
48.
Das nationale Gericht hat auch Zweifel, ob das bei der Festsetzung der Tarife für die
Dienstleistungen des Festmachens angewandte Verfahren mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar ist.
49.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn
ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die
Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren
staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende
Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr.
21, und die dort zitierte Rechtsprechung).
50.
Zum einen enthalten die Akten des Vorlageverfahrens nichts, was auf das Vorliegen einer
Absprache im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag schließen ließe.
51.
Zwar sind nämlich die Festmachergruppen tatsächlich Unternehmen im Sinne der genannten
Bestimmung, doch führt eine Vereinbarung zwischen diesen Gruppen auf nationaler Ebene, sollte sie
vorliegen, nicht zur Festlegung eines gemeinsamen Preises für alle Häfen, da der Tarif anhand einer
mathematischen Formel berechnet wird, auf die verschiedene mit den Besonderheiten der einzelnen
Häfen zusammenhängende Berichtigungsfaktoren angewandt werden. Im übrigen ist es, selbst wenn
nachgewiesen würde, daß die Häfen innerhalb eines einzigen geographischen Marktes miteinander im
Wettbewerb stehen, wovon der
Vorlagebeschluß ausgeht, kaum möglich, die einschränkenden Wirkungen einer möglichen
Vereinbarung festzustellen, da in jedem der betroffenen Häfen ausschließliche Rechte eingeräumt
werden und es somit keinen potentiellen Wettbewerber für die örtliche Festmachergruppe gibt. Aus
den Akten des Ausgangsverfahrens ist somit nicht ersichtlich, daß eine Vereinbarung zwischen
Unternehmen vorliegt, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.
52.
Zum anderen ergibt sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens auch nicht, daß die italienischen
Behörden ihre Befugnisse im Bereich der Tariffestsetzung den Festmachergruppen von Genua und von
La Spezia übertragen hätten. In den beiden betroffenen Häfen wurden die Tarife für die Dienstleistung
des Festmachens nämlich gemäß Artikel 212 der Durchführungsverordnung von der örtlichen
Seeamtsbehörde nach einer allgemeinen Formel festgesetzt, die auf nationaler Ebene von den
Verwaltungsbehörden festgelegt worden war, und zwar nach Anhörung nicht nur der betroffenen
Festmachergruppen, sondern auch der Vertreter der Benutzer und der Schiffahrtsagenten der Häfen
Genua und La Spezia. Die Beteiligung der Festmacher an dem Verwaltungsverfahren zur Erstellung der
Tarife kann nicht als eine Absprache zwischen Wirtschaftsteilnehmern angesehen werden, die die
Behörden vorgeschrieben oder gefördert oder deren Wirkungen sie verstärkt hätten.
53.
Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige verstößt somit nicht gegen Artikel 85 EG-
Vertrag.
54.
Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Artikel 5, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-
Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht
entgegenstehen,
— die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur
Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet,
— die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über die
tatsächlichen Kosten der Leistungen hinaus die Kosten umfaßt, die die Bereitstellung eines
allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, und
— die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife vorsieht, um den Besonderheiten dieser Häfen
Rechnung zu tragen.
Zur zweiten Frage
55.
Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Verordnung Nr.
4055/86 in Verbindung mit Artikel 59 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht,
nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen
Entgelt die Dienstleistungen der
örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession sind, in Anspruch
nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen.
56.
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung sämtlicher
Diskriminierungen von Dienstleistungserbringern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch
die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische
Dienstleistungserbringer wie für solche anderer Mitgliedstaaten gelten —, die geeignet sind, die
Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort
rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom
25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 5. Juni 1997 in
der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16).
57.
In dieser Hinsicht scheint die beanstandete Regelung, wie der Generalanwalt in Nummer 35 seiner
Schlußanträge ausgeführt hat, keine Artikel 59 EG-Vertrag und Artikel 9 der Verordnung Nr. 4055/86
zuwiderlaufende offene oder verdeckte Diskriminierung zu enthalten.
58.
Im Hafen von Genua gilt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungen des Festmachens,
die von der Festmachergruppe von Genua erbracht werden, unterschiedslos für alle
Seeschiffahrtsunternehmen. Im Hafen von La Spezia müssen alle Betreiber von Schiffen mit mehr als
500 BRT die Leistungen der Festmachergruppen von La Spezia in Anspruch nehmen. Ein Unternehmen
wie die Corsica Ferries, das Fahrzeugfähren betreibt, ist also genauso verpflichtet, die
Dienstleistungen des Festmachens in Anspruch zu nehmen, wie die italienischen
Seeschiffahrtsunternehmen, die Schiffe gleicher Größe betreiben.
59.
Zur Frage einer möglichen Beschränkung der freien Erbringung der Dienstleistung des
Festmachens genügt die Verweisung auf die Ausführungen zur Anwendung der in Artikel 90 Absatz 2
EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme von den Vertragsregeln, um zu der Schlußfolgerung zu gelangen,
daß eine solche Beschränkung, selbst wenn sie vorliegen sollte, nicht gegen Artikel 59 EG-Vertrag
verstößt, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 vorliegen.
60.
Was die Frage einer möglichen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die
Seeschiffahrt betrifft, so ist die Dienstleistung des Festmachens eine nautische Leistung, die für die
Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Hafengewässern wesentlich ist und die die Merkmale eines
öffentlichen Versorgungsdienstes (Allgemeinheit, Beständigkeit, Erfüllung von im öffentlichen
Interesse liegenden Erfordernissen, Regelung und Aufsicht durch die Verwaltung) aufweist. Unter dem
Vorbehalt, daß der über die tatsächlichen Kosten der Leistung hinausgehende Teil des Entgelts
tatsächlich den zusätzlichen Kosten entspricht, die
die Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, könnte die Verpflichtung zur
Inanspruchnahme eines örtlichen Festmacherdienstes, selbst wenn sie eine Behinderung oder
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Seeschiffahrt darstellen könnte, nach Artikel
56 EG-Vertrag aus den von den Festmachergruppen geltend gemachten Erwägungen der
öffentlichenSicherheit, auf deren Grundlage die nationale Regelung über das Festmachen erlassen
wurde, gerechtfertigt werden.
61.
Die zweite Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 4055/86 und Artikel
59 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der
die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die
Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession
sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats
anlaufen, nicht entgegenstehen. Eine solche Regelung wäre nämlich, selbst wenn sie eine
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Seeschiffahrt darstellen würde,
durch Erwägungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 56 EG-Vertrag gerechtfertigt.
Kosten
62.
Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien
des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 5. Juli 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1.
Artikel 30 EG-Vertrag steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des
erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die
tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der
örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in
Anspruch nehmen müssen.
2.
Die Artikel 5, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag stehen einer Regelung eines
Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen,
— die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches
Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet,
— die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über
die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinaus die Kosten umfaßt, die die Bereitstellung
eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, und
— die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife vorsieht, um den Besonderheiten
dieser Häfen Rechnung zu tragen.
3.
Die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 und Artikel 59 EG-Vertrag stehen der Regelung eines
Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die
Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen
Konzession sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des
erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, nicht entgegen. Eine solche Regelung wäre
nämlich, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im
Bereich der Seeschiffahrt darstellen würde, durch Erwägungen der öffentlichen Sicherheit
im Sinne des Artikels 56 EG-Vertrag gerechtfertigt.
Gulmann
Wathelet
Moitinho de Almeida
Puissochet
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Italienisch.