Urteil des EuGH vom 08.06.2000

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
8. Juni 2000
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-91/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik,
Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Außenministeriums, und M. J. Carvalho, Juristin im
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei, als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen
erlassen hat, um der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der
Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von
lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG
und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung, ABl. 1997, L 8, S. 32) in vollem Umfang nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und M.
Wathelet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. März 1999 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der
Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie
85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von
lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien
90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung, ABl. 1997, L 8, S. 32) in vollem
Umfang nachzukommen.
2.
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/43 erhalten der Titel, die Artikel und die Anhänge der Richtlinie
85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und
Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14) die Fassung des Anhangs
der Richtlinie 96/43. Der neue Titel der Richtlinie 85/73 lautet nun: „Richtlinie 85/73/EWG des Rates
vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den
Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG“.
3.
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 bestimmt für die Umsetzung der Bestimmungen
der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
i) Artikel 7 und Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) des Anhangs A bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen;
ii) Kapitel II und Kapitel III Abschnitt II des Anhangs A sowie Kapitel II des Anhangs C bis zum 1. Januar
1997 nachzukommen;
iii) den übrigen Änderungen bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen.“
4.
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 sieht jedoch vor:
„Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999, um Kapitel III Abschnitt I
des Anhangs A nachzukommen.“
5.
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/43 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“
6.
Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/43 in der
portugiesischen Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine weitere Information vorlag, aus der sie
hätte schließen können, daß die Portugiesische Republik ihre Verpflichtung erfüllt hatte, forderte sie
diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 5. November 1997 gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 EG-
Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
7.
Die portugiesischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 25. März 1998, daß sie die
erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/43 im innerstaatlichen Recht
vorbereiteten.
8.
Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, daß diese Maßnahmen noch nicht erlassen
worden seien, und richtete am 24. August 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die
Portugiesische Republik, mit der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus dieser
Richtlinie nachzukommen.
9.
Nachdem der Kommission keine weiteren Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 96/43 im
innerstaatlichen portugiesischen Recht zugegangen waren, beschloß sie, die vorliegende Klage zu
erheben.
10.
In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die portugiesische Regierung die fehlende Umsetzung der
Richtlinie 96/43 nicht, sie macht jedoch geltend, der Entwurf einer gesetzesvertretenden Verordnung
(Decreto-lei) sei vom Ministerrat verabschiedet worden und seine Veröffentlichung im
müsse in Kürze erfolgen.
11.
Am 2. Juli 1999, d. h. nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, haben die portugiesischen
Behörden eine Kopie des Decreto-lei Nr. 208/99 vom 11. Juni 1999 ( I, Serie A, Nr.
134, vom 11. Juni 1999) zur Umsetzung der Richtlinie 96/43 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingereicht.
12.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-
Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der
Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt
wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl.
u. a. Urteil vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-327/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-0000,
Randnr. 28).
13.
Aus den Erklärungen der portugiesischen Regierung geht hervor, daß die Umsetzung der in Artikel
4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 genannten Vorschriften nicht innerhalb der in diesem
Artikel festgesetzten Fristen erfolgt ist. Somit ist die Klage der Kommission in diesem Punkt begründet.
14.
Was dagegen die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 genannten Vorschriften
angeht, ist festzustellen, daß die Mitgliedstaaten nach diesem Unterabsatz für die Umsetzung dieser
Vorschriften über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999 verfügen. Diese Frist war an dem Tag, bis
zu dem die Portugiesische Republik nach Vorgabe der Kommission der mit Gründen versehenen
Stellungnahme nachzukommen hatte, noch nicht abgelaufen. Daher ist die Klage abzuweisen, soweit
sie sich auch auf den Erlaß der Maßnahmen bezieht, die erforderlich sind, um den in Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 genannten Bestimmungen nachzukommen.
15.
Daher ist zum einen festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 verstoßen hat, daß sie nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen; zum anderen ist
die Klage im übrigen abzuweisen.
Kosten
16.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung
und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der
veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten
tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG
verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen nachzukommen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Sevón
Jann
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
L. Sevón
Verfahrenssprache: Portugiesisch.